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573. Verordnung: LVR-Novelle 1975

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 573. Verordnung: LVR-Novelle 1975

Auf Grund der §§ 3 bis 5 sowie der §§ 121

und 124 des Luftfahrtgesetzes, BGBl.Nr. 253/1957,

wird

hinsichtlich der Bestimmungen über Ausnahmebereiche

vom Bundesminister für Landesverteidigung

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Verkehr,

ansonsten vom Bundesminister für Verkehr

— hinsichtlich der Bestimmungen betreffend

überwachte Lufträume und der Bestimmungen

über das Flugbeschränkungsgebiet Wien im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Landesverteidigung,

überdies hinsichtlich der Bestimmungen

über das Flugbeschränkungsgebiet Wien

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Gesundheit und Umweltschutz —

verordnet

Artikel I

Die Luftverkehrsregeln 1967, BGBl. Nr. 56,

in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 42/

1968, 383/1969, 22/1971, 115/1972 und 659a/1974

sowie der Kundmachung BGBl. Nr. 35/1975

werden wie folgt geändert

1. Der Text des § 1 hat zu lauten

„Die Bestimmungen dieser Verordnung finden,

soweit im § 145 des Luftfahrtgesetzes nichts

anderes bestimmt wird, Anwendung auf

1. alle Luftfahrzeuge innerhalb des österreichischen

Hoheitsgebietes, sowie

2. Luftfahrzeuge österreichischer Staatszugehörigkeit

(§ 15 des Luftfahrtgesetzes) außerhalb

des österreichischen Hoheitsgebietes, soweit keine

abweichenden Vorschriften anzuwenden sind."

2. Der § 6 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Verpflichtung zur Herstellung und

Aufrechterhaltung einer Sprechfunkverbindung

im Sinne dieser Verordnung umfaßt die Verpflichtung

zur dauernden Hörbereitschaft auf der

Funkfrequenz der in Betracht kommenden Flugverkehrsdienststelle

(§ 67) und zur Aufnahme

des Sprechfunkverkehrs, soweit sich hiezu nach

den Bestimmungen dieser Verordnung die Notwendigkeit

ergibt."

3. Der § 19 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Flüge im Flugplatzverkehr kontrollierter

Flugplätze sind nur als kontrollierte Flüge zulässig.

Beim Anfliegen eines kontrollierten Flugplatzes

ist gegebenenfalls entsprechend den gemäß

Abs. 1 aufgetragenen Verfahren, sofern nichts

anderes aufgetragen ist, in einer Entfernung von

mindestens 20 km Sprechfunkverbindung (§ 6)

mit der Flugplatzkontrollstelle aufzunehmen,

wenn die Möglichkeit einer Sprechfunkverbindung

besteht. Ansonsten sind die Anweisungen

zu beachten, die durch optische Signale und Zeichen

(Anhang A, Abschnitt B) gegeben werden."

4. Der § 19 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Soweit mit Rücksicht auf die Sicherheit

der Luftfahrt und zur Verminderung von Lärmbelästigungen

nichts anderes aufgetragen ist,

müssen

1. Kurven beim Landeanflug und nach dem

Start als Linkskurven ausgeführt werden;

2. Landungen und Starts gegen den Wind erfolgen,

sofern nicht aus Sicherheitsgründen, auf

Grund der Anordnung der Pisten auf dem Flugplatz

oder auf Grund der Verkehrslage eine andere

Richtung vorzuziehen ist."

5. Der bisherige Text des § 21 wird als Abs. 1

bezeichnet; diesem Abs. 1 wird folgender Abs. 2

angefügt

„(2) Wird ein Luftfahrzeug von einem anderen

Luftfahrzeug zu Abfangzwecken angesteuert, so

ist unverzüglich

1. den von dem ansteuernden Luftfahrzeug

gegebenen Anweisungen gemäß den Bestimmungen

im Anhang A, Abschnitt A zu folgen;

2. nach Möglichkeit die in Betracht kommende

Flugverkehrsdienststelle (§ 67) zu verständigen;

3. zu versuchen, Sprechfunkverbindung mit

dem ansteuernden Luftfahrzeug oder mit der für

das Ansteuern in Betracht kommenden Abfangleitstelle

durch einen allgemeinen Anruf auf

den zu diesen Zwecken aufgetragenen Notfrequenzen

herzustellen, und dabei möglichst Identität

und Standort des angesteuerten Luftfahrzeuges

sowie Art und Zweck des Fluges mitzuteilen;

4. sofern das Luftfahrzeug mit einem Sekundärradar-

Transponder ausgerüstet ist, der zu diesen

Zwecken aufgetragene Modus und Kode zu wählen,

wenn von der in Betracht kommenden Flugverkehrsdienststelle

(§ 67) keine andere Anweisung

empfangen wurde; und

5. eine Klarstellung zu verlangen, wenn im

Funkwege empfangene Anweisungen — und

zwar ohne Rücksicht auf deren Herkunft — Anweisungen

widersprechen, die vom ansteuernden

Luftfahrzeug durch Signale gemäß Anhang A,

Abschnitt A gegeben wurden; inzwischen ist in

der Befolgung der vom ansteuernden Luftfahrzeug

gegebenen Signale fortzufahren."

6. Dem § 24 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Sofern nach den folgenden Bestimmungen

ein Flugplan für einen Teil eines Fluges vor dem

Abflug und außerdem ein Flugplan für einen

weiteren Teil desselben Fluges während des Fluges

abzugeben wäre, ist vor dem Abflug ein Flugplan

für den gesamten Flug abzugeben, wenn

sich am Abflugplatz eine Meldestelle für Flugverkehrsdienste

im Dienst befindet."

7. Im § 28 Abs. 3 hat der zweite Satz zu

entfallen.

8. Der Text des § 49 hat zu lauten

„Sofern mit Rücksicht auf die Sicherheit der

Luftfahrt oder aus flugbetrieblichen Gründen

nichts anderes aufgetragen ist, sind bei Instrumentenflügen

im Reiseflug die gemäß der Tabelle

des Anhanges C dieser Verordnung dem jeweiligen

mißweisenden Kurs entsprechenden Flugflächen

als Reiseflughöhen zu verwenden."

9. Die Überschrift des Abschnittes VI hat zu

lauten

„VI. Sonderbestimmungen für Segelflüge und

Flüge mit Hängegleitern"

10. Nach dem § 56 wird folgender § 56 a eingefügt

„§ 56 a. Flüge mit Hängegleitern

(1) Der Betrieb von Hängegleitern in Höhen

von 150 m über Grund aufwärts oder innerhalb

der Schutzbereiche von Zivilflugplätzen (§§ 35

bis 42 der Zivilflugplatz-Verordnung 1972) ist

jedenfalls nur mit Bewilligung des Bundesamtes

für Zivilluftfahrt zulässig. Solche Bewilligungen

dürfen nur erteilt werden, soweit die Sicherheit

der Luftfahrt gewährleistet erscheint. Sie sind

insoweit mit Befristungen, Bedingungen, Auflagen

und gegen Widerruf zu erteilen, als dies

mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt

erforderlich ist.

(2) Hängegleiter dürfen keinesfalls in Betrieb

genommen werden, wenn dadurch die Sicherheit

der Luftfahrt beeinträchtigt werden könnte. Vor

der Inbetriebnahme ist der Luftraum zu beobachten;

wenn sich ein anderes Luftfahrzeug nähert,

ist die Inbetriebnahme jedenfalls zu unterlassen."

11. Dem § 58 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Nachtfahrten mit Freiballonen außerhalb

des Flugplatzverkehrs kontrollierter Flugplätze

sind nur zulässig, sofern die in Betracht kommende

Flugverkehrskontrollstelle (§ 69) der Fahrt

zugestimmt hat. Eine solche Zustimmung darf

nur erteilt werden, soweit die Sicherheit der Luftfahrt

im Hinblick auf die Verkehrslage gewährleistet

ist. Sie ist insoweit mit Befristungen, Bedingungen,

Auflagen und gegen Widerruf zu

erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit

der Luftfahrt erforderlich ist."

12. Die §§ 75 und 76 werden als §§ 76 und 77

bezeichnet; eingefügt wird folgender § 75

„§ 75. Strafbestimmungen

Übertretungen dieser Verordnung sind gemäß

§ 146 des Luftfahrtgesetzes strafbar, gemäß § 2

VStG 1950, BGBl. Nr. 172, in der geltenden

Fassung, jedoch nur dann, wenn sie im Inland

begangen wurden."

13. In den Anhang A, Abschnitt A wird nach

dem Punkt IV folgender Punkt V eingefügt

„V. Signale beim Ansteuern zu Abfangzwecken

(1) Die in der Spalte 2 der nachstehenden

Tabelle beschriebenen, von einem ansteuernden

Luftfahrzeug gegebenen Signale haben die in der

Spalte 3 bezeichneten Bedeutungen; mit angesteuerten

Luftfahrzeugen ist entsprechend diesen Anweisungen

zu verfahren, und entsprechend den

Beschreibungen in der Spalte 4 zu bestätigen, daß

die vom ansteuernden Luftfahrzeug gegebenen

Signale verstanden wurden

(2) Wenn mit dem angesteuerten Luftfahrzeug

die in der Spalte 2 der nachstehenden Tabelle beschriebenen

Signale gegeben werden, müssen sie

die in der Spalte 3 bezeichnete Bedeutung haben;

vom ansteuernden Luftfahrzeug kann eine Bestätigung

entsprechend den Beschreibungen in

der Spalte 4 mit der in der Spalte 5 bezeichneten

Bedeutung erwartet werden

(3) Um auf eine Notlage hinzuweisen, kann

der Pilot des angesteuerten Luftfahrzeuges jedes

zweckdienlich erscheinende Signal (z. B. Abschnitt

A/I) oder Mittel (Abschnitt A/III) verwenden,

so z. B. auch ,Tauchstampfen'."

14. Im Anhang A, Abschnitt B/I entfallen in

der Tabelle und in der Abbildung jeweils die in

Klammern gegebenen Hinweise nach den Worten

„Rollen freigegeben!"; in der Tabelle wird nach

den Worten „Rollen freigegeben!" folgendes Zeichen

eingefügt: „**)", der Tabelle wird in der

Zeile unterhalb der ersten Fußnote folgende neue

Fußnote angefügt :„ **) Vor einer Piste ist beim

Rollhaltepunkt anzuhalten und die Startfreigabe

beziehungsweise eine weitere Rollfreigabe abzuwarten."

und in der Abbildung 1 wird das Wort

„Startposition" in der rechten unteren Ecke durch

das Wort „Startstelle" ersetzt.

15. Im Anhang B, Abschnitt C hat der Abs. 3

zu lauten

„(3) An Freiballonen muß bei Nacht ein Licht

geführt werden, das in dunkler Nacht bei klarer

Atmosphäre auf mindestens 10 km aus allen Richtungen

sichtbar ist."

16. Der Anhang E hat zu lauten

„Anhang E

ÜBERWACHTE LUFTRÄUME UND AUSNAHMEBEREICHE

A. Kontrollbezirke

I. Oberer Kontrollbezirk

Als oberer Kontrollbezirk wird der seitlich durch die Bundesgrenzen, nach oben durch die

Flugfläche 460 und nach unten durch die Flugfläche 245 begrenzte Luftraum festgelegt.

2. Luftstraßen

(1) Als Luftstraßen werden die im folgenden bezeichneten Lufträume festgelegt, die seitlich gemäß

Abs. 2, nach oben durch die Flugfläche 245 und nach unten durch Horizontalflächen in den nach

stehend angegebenen Höhen — soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird — über den

mittleren Meeresspiegel begrenzt sind

(2) Seitlich werden die Luftstraßen durch lotrechte Flächen begrenzt, deren Schnittlinien mit

der Oberfläche wie folgt verlaufen

3. Nahkontrollbezirke

(1) Als Nahkontrollbezirke werden die im Abs. 2 bezeichneten Lufträume festgelegt, die seitlich

gemäß Abs. 2, nach oben durch die Flugfläche 245 und nach unten durch Horizontalflächen

in 300 m Höhe über Grund begrenzt sind.

(2) Seitlich werden die Nahkontrollbezirke durch lotrechte Flächen begrenzt, deren Schnittlinien

mit der Erdoberfläche wie folgt verlaufen

4. Besondere Bestimmungen für überwachte Lufträume im Tauernbereich und für

Teile des Nahkontrollbezirkes Wien

(1) In den Kontrollbezirken Tauern (CTA Tauern-West und CTA Tauern-Ost) sowie in den

Luftstraßen Erzberg (AWY B 9a und AWY B 9b), in Höhen von der Flugfläche 120 aufwärts, sind

Flüge mit nicht zu militärischen Zwecken eingesetzten Luftfahrzeugen — ausgenommen zu den

Zeiten, die in der in der Luftfahrt üblichen Weise verlautbart sind — nur als kontrollierte Flüge

zulässig. Freigaben für solche Flüge in den Kontrollbezirken Tauern dürfen nur erteilt werden,

wenn keine militärischen Interessen entgegenstehen.

(2) In den in den Abs. 3 und 4 umgrenzten Teilen A, B und C der TMA Wien sind Sichtflüge

nur unter Einhaltung der mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur Vermeidung von

Lärmbelästigungen allgemein aufgetragenen — und in der in der Luftfahrt üblichen Weise verlautbarten

— oder im Einzelfall aufgetragenen Verfahren zulässig.

(3) Die im Abs. 2 genannten Teile A, B und C der TMA Wien werden seitlich gemäß Abs. 4,

nach oben durch die Flugfläche 100 und nach unten durch Horizontalflächen, und zwar beim Teil A

in 1050 m Höhe, beim Teil B in 750 m Höhe und beim Teil C in 1200 m Höhe — jeweils über dem

mittleren Meeresspiegel — begrenzt.

(4) Die im Abs. 2 genannten Teile A, B und C der TMA Wien werden seitlich durch lotrechte

Flächen begrenzt, deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie folgt verlaufen

B. Kontrollzonen

(1) Als Kontrollzonen werden die im Abs. 2 bezeichneten Lufträume festgelegt, die nach unten

durch die Erdoberfläche, seitlich — soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt wird — durch lotrechte

Zylindermantelflächen mit den im Abs. 2 angegebenen Radien und nach oben durch Horizontalflächen

in den im Abs. 2 bezeichneten Höhen über dem mittleren Meeresspiegel begrenzt

sind.

(2) Die seitlichen und oberen Begrenzungen der Kontrollzonen werden wie folgt festgelegt

(3) Die Kontrollzonen Innsbruck, Klagenfurt und Salzburg werden seitlich durch lotrechte

Flächen begrenzt, deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie folgt verlaufen

(4) Bei Sichtflügen in den Kontrollzonen (CTR) sind die mit Rücksicht auf die Sicherheit der

Luftfahrt und zur Vermeidung von Lärmbelästigungen gegebenenfalls aufgetragenen Verfahren

einzuhalten.

C. Höhensegelfluggebiet

Höhensegelflüge sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 56 in jenem Luftraum zulässig,

der nach oben durch die Flugfläche 400 und seitlich durch lotrechte Flächen begrenzt wird, deren

Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie folgt verlaufen

D. Ausnahmebereiche

(1) Als Ausnahmebereiche werden festgelegt

1. Militärischer Nahkontrollbezirk Zeltweg (MTMA Zeltweg)

der seitlich gemäß Abs. 2, nach oben durch die Flugfläche 120 und nach unten durch eine Horizontalfläche

in einer Höhe von 300 m über Grund begrenzte Luftraum;

2. Militärischer Nahkontrollbezirk Tulln (MTMA Tulln)

der seitlich gemäß Abs. 2, nach oben durch eine Horizontalfläche in einer Höhe von 1200 m

über dem mittleren Meeresspiegel und nach unten durch eine Horizontalfläche in einer Höhe von

760 m über dem mittleren Meeresspiegel begrenzte Luftraum.

3. Militärische Kontrollzone Tulln (MCTR Tulln)

der seitlich gemäß Abs. 2, nach oben durch eine Horizontalfläche in einer Höhe von 1200 m

über dem mittleren Meeresspiegel und nach unten durch die Erdoberfläche begrenzte Luftraum;

4. Militärische Flugplatzverkehrszonen für die Militärflugplätze Aigen/Ennstal (MATZ Aigen/Ennstal),

Tulln-Langenlebarn (MATZ Tulln), Wiener Neustadt (MATZ Wiener Neustadt) und Zeltweg

(MATZ Zeltweg)

die seitlich gemäß Abs. 3, nach oben durch Horizontalflächen in den im Abs. 3 bezeichneten

Höhen und nach unten durch die Erdoberfläche begrenzten Lufträume.

(2) Seitlich werden die im Abs. 1 Z. 1 und 2 bezeichneten Ausnahmebereiche durch lotrechte

Flächen begrenzt, deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie folgt verlaufen

(3) Die militärischen Flugplatzverkehrszonen (MATZ) werden seitlich durch lotrechte Zylindermantelflächen

begrenzt, deren Radien — bezogen auf den jeweiligen Flugplatzbezugspunkt —

im folgenden bezeichnet sind, wobei die Zylinder gegebenenfalls durch lotrechte Flächen abgeschnitten

sind, deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche gleichfalls im folgenden bezeichnet sind

(4) Die Bestimmungen der Luftverkehrsregeln sind in den Ausnahmebereichen sinngemäß anzuwenden.

Soweit es aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist, Aufgaben im Sinne

des § 119 des Luftfahrtgesetzes in Ausnahmebereichen durchzuführen, werden diese von Militärflugleitungen

besorgt.

(5) In die militärischen Nahkontrollbezirke Zeltweg (MTMA Zeltweg) und Tulln (MTMA

Tulln) sowie in die militärische Kontrollzone Tulln (MCTR Tulln) darf, wenn sich die in Betracht

kommende Militärflugleitung im Dienste befindet, mit Zivilluftfahrzeugen nur mit Zustimmung

dieser Militärflugleitung eingeflogen werden. Einflüge mit Zivilluftfahrzeugen in die militärischer.

Flugplatzverkehrszonen (MATZ) sind nur zulässig, wenn der Pilot

a) die Bewilligung hat, auf dem Militärflugplatz, für den die militärische Flugplatzverkehrszone

festgelegt ist, zu landen, beziehungsweise

b) von der Militärflugleitung eine Freigabe zum Einflug in die militärische Flugplatzverkehrszone

erhalten hat.

E. Koordinatensystem

Die in diesem Anhang angeführten Koordinaten beziehen sich auf die nördliche Breite (Nord)

und auf die östliche Länge von Greenwich (Ost)."

17. Im Anhang F, Punkt 7, hat der Abs. 1 lit. e

zu lauten

„e) in der Zeit von 06.00 Uhr bis 21.00 Uhr

Ortszeit mit Luftfahrzeugen,

ea) die zu militärischen Zwecken eingesetzt

sind, oder

eb) mit denen auf einem im Flugbeschränkungsgebiet

Wien gelegenen

Flugplatz abgeflogen oder gelandet

werden soll, soweit dies zum Zwecke

des Abfluges oder der Landung erforderlich

ist, oder

ec) die zu Zwecken eingesetzt sind, welche

nicht dem bloßen Privatinteresse

einzelner Personen dienen und die ansonsten

nicht erreicht werden könnten

(besonders Luftbild- und Messungsflüge

gemäß § 130 des Luftfahrtgesetzes,

Schauflüge im Rahmen von Unterrichtszwecken

oder im Rahmen der

Jugend- oder Altenbetreuung), jedoch

nur, soweit keine erheblichen Lärmschutzinteressen

entgegenstehen, wobei

das Flugbeschränkungsgebiet Wien

— außer in unter lit. d zu subsumierenden

Fällen — auf dem dem Flugzweck

entsprechend kürzesten Weg zu durchfliegen

ist, wenn die Flughöhe weniger

als 1850 m über Grund beträgt."

Artikel II

(1) Diese Verordnung tritt mit 4. Dezember

1975 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen im Art. I Z. 16 (Anhang

E), Abschnitt A/II Z. 1 Abs. 2 zweiter

Satz, Abs. 3 Z. 3 und 4 sowie Abschnitt B,

Abs. 2 Z. 2 und Abs. 3 Z. 1 rreten mit 30. April

1976 außer Kraft.

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