573. Verordnung: LVR-Novelle 1975
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 3 bis 5 sowie der §§ 121
und 124 des Luftfahrtgesetzes, BGBl.Nr. 253/1957,
wird
hinsichtlich der Bestimmungen über Ausnahmebereiche
vom Bundesminister für Landesverteidigung
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Verkehr,
ansonsten vom Bundesminister für Verkehr
— hinsichtlich der Bestimmungen betreffend
überwachte Lufträume und der Bestimmungen
über das Flugbeschränkungsgebiet Wien im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Landesverteidigung,
überdies hinsichtlich der Bestimmungen
über das Flugbeschränkungsgebiet Wien
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Gesundheit und Umweltschutz —
verordnet
Artikel I
Die Luftverkehrsregeln 1967, BGBl. Nr. 56,
in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 42/
1968, 383/1969, 22/1971, 115/1972 und 659a/1974
sowie der Kundmachung BGBl. Nr. 35/1975
werden wie folgt geändert
1. Der Text des § 1 hat zu lauten
„Die Bestimmungen dieser Verordnung finden,
soweit im § 145 des Luftfahrtgesetzes nichts
anderes bestimmt wird, Anwendung auf
1. alle Luftfahrzeuge innerhalb des österreichischen
Hoheitsgebietes, sowie
2. Luftfahrzeuge österreichischer Staatszugehörigkeit
(§ 15 des Luftfahrtgesetzes) außerhalb
des österreichischen Hoheitsgebietes, soweit keine
abweichenden Vorschriften anzuwenden sind."
2. Der § 6 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Verpflichtung zur Herstellung und
Aufrechterhaltung einer Sprechfunkverbindung
im Sinne dieser Verordnung umfaßt die Verpflichtung
zur dauernden Hörbereitschaft auf der
Funkfrequenz der in Betracht kommenden Flugverkehrsdienststelle
(§ 67) und zur Aufnahme
des Sprechfunkverkehrs, soweit sich hiezu nach
den Bestimmungen dieser Verordnung die Notwendigkeit
ergibt."
3. Der § 19 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Flüge im Flugplatzverkehr kontrollierter
Flugplätze sind nur als kontrollierte Flüge zulässig.
Beim Anfliegen eines kontrollierten Flugplatzes
ist gegebenenfalls entsprechend den gemäß
Abs. 1 aufgetragenen Verfahren, sofern nichts
anderes aufgetragen ist, in einer Entfernung von
mindestens 20 km Sprechfunkverbindung (§ 6)
mit der Flugplatzkontrollstelle aufzunehmen,
wenn die Möglichkeit einer Sprechfunkverbindung
besteht. Ansonsten sind die Anweisungen
zu beachten, die durch optische Signale und Zeichen
(Anhang A, Abschnitt B) gegeben werden."
4. Der § 19 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Soweit mit Rücksicht auf die Sicherheit
der Luftfahrt und zur Verminderung von Lärmbelästigungen
nichts anderes aufgetragen ist,
müssen
1. Kurven beim Landeanflug und nach dem
Start als Linkskurven ausgeführt werden;
2. Landungen und Starts gegen den Wind erfolgen,
sofern nicht aus Sicherheitsgründen, auf
Grund der Anordnung der Pisten auf dem Flugplatz
oder auf Grund der Verkehrslage eine andere
Richtung vorzuziehen ist."
5. Der bisherige Text des § 21 wird als Abs. 1
bezeichnet; diesem Abs. 1 wird folgender Abs. 2
angefügt
„(2) Wird ein Luftfahrzeug von einem anderen
Luftfahrzeug zu Abfangzwecken angesteuert, so
ist unverzüglich
1. den von dem ansteuernden Luftfahrzeug
gegebenen Anweisungen gemäß den Bestimmungen
im Anhang A, Abschnitt A zu folgen;
2. nach Möglichkeit die in Betracht kommende
Flugverkehrsdienststelle (§ 67) zu verständigen;
3. zu versuchen, Sprechfunkverbindung mit
dem ansteuernden Luftfahrzeug oder mit der für
das Ansteuern in Betracht kommenden Abfangleitstelle
durch einen allgemeinen Anruf auf
den zu diesen Zwecken aufgetragenen Notfrequenzen
herzustellen, und dabei möglichst Identität
und Standort des angesteuerten Luftfahrzeuges
sowie Art und Zweck des Fluges mitzuteilen;
4. sofern das Luftfahrzeug mit einem Sekundärradar-
Transponder ausgerüstet ist, der zu diesen
Zwecken aufgetragene Modus und Kode zu wählen,
wenn von der in Betracht kommenden Flugverkehrsdienststelle
(§ 67) keine andere Anweisung
empfangen wurde; und
5. eine Klarstellung zu verlangen, wenn im
Funkwege empfangene Anweisungen — und
zwar ohne Rücksicht auf deren Herkunft — Anweisungen
widersprechen, die vom ansteuernden
Luftfahrzeug durch Signale gemäß Anhang A,
Abschnitt A gegeben wurden; inzwischen ist in
der Befolgung der vom ansteuernden Luftfahrzeug
gegebenen Signale fortzufahren."
6. Dem § 24 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Sofern nach den folgenden Bestimmungen
ein Flugplan für einen Teil eines Fluges vor dem
Abflug und außerdem ein Flugplan für einen
weiteren Teil desselben Fluges während des Fluges
abzugeben wäre, ist vor dem Abflug ein Flugplan
für den gesamten Flug abzugeben, wenn
sich am Abflugplatz eine Meldestelle für Flugverkehrsdienste
im Dienst befindet."
7. Im § 28 Abs. 3 hat der zweite Satz zu
entfallen.
8. Der Text des § 49 hat zu lauten
„Sofern mit Rücksicht auf die Sicherheit der
Luftfahrt oder aus flugbetrieblichen Gründen
nichts anderes aufgetragen ist, sind bei Instrumentenflügen
im Reiseflug die gemäß der Tabelle
des Anhanges C dieser Verordnung dem jeweiligen
mißweisenden Kurs entsprechenden Flugflächen
als Reiseflughöhen zu verwenden."
9. Die Überschrift des Abschnittes VI hat zu
lauten
„VI. Sonderbestimmungen für Segelflüge und
Flüge mit Hängegleitern"
10. Nach dem § 56 wird folgender § 56 a eingefügt
„§ 56 a. Flüge mit Hängegleitern
(1) Der Betrieb von Hängegleitern in Höhen
von 150 m über Grund aufwärts oder innerhalb
der Schutzbereiche von Zivilflugplätzen (§§ 35
bis 42 der Zivilflugplatz-Verordnung 1972) ist
jedenfalls nur mit Bewilligung des Bundesamtes
für Zivilluftfahrt zulässig. Solche Bewilligungen
dürfen nur erteilt werden, soweit die Sicherheit
der Luftfahrt gewährleistet erscheint. Sie sind
insoweit mit Befristungen, Bedingungen, Auflagen
und gegen Widerruf zu erteilen, als dies
mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt
erforderlich ist.
(2) Hängegleiter dürfen keinesfalls in Betrieb
genommen werden, wenn dadurch die Sicherheit
der Luftfahrt beeinträchtigt werden könnte. Vor
der Inbetriebnahme ist der Luftraum zu beobachten;
wenn sich ein anderes Luftfahrzeug nähert,
ist die Inbetriebnahme jedenfalls zu unterlassen."
11. Dem § 58 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Nachtfahrten mit Freiballonen außerhalb
des Flugplatzverkehrs kontrollierter Flugplätze
sind nur zulässig, sofern die in Betracht kommende
Flugverkehrskontrollstelle (§ 69) der Fahrt
zugestimmt hat. Eine solche Zustimmung darf
nur erteilt werden, soweit die Sicherheit der Luftfahrt
im Hinblick auf die Verkehrslage gewährleistet
ist. Sie ist insoweit mit Befristungen, Bedingungen,
Auflagen und gegen Widerruf zu
erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit
der Luftfahrt erforderlich ist."
12. Die §§ 75 und 76 werden als §§ 76 und 77
bezeichnet; eingefügt wird folgender § 75
„§ 75. Strafbestimmungen
Übertretungen dieser Verordnung sind gemäß
§ 146 des Luftfahrtgesetzes strafbar, gemäß § 2
VStG 1950, BGBl. Nr. 172, in der geltenden
Fassung, jedoch nur dann, wenn sie im Inland
begangen wurden."
13. In den Anhang A, Abschnitt A wird nach
dem Punkt IV folgender Punkt V eingefügt
„V. Signale beim Ansteuern zu Abfangzwecken
(1) Die in der Spalte 2 der nachstehenden
Tabelle beschriebenen, von einem ansteuernden
Luftfahrzeug gegebenen Signale haben die in der
Spalte 3 bezeichneten Bedeutungen; mit angesteuerten
Luftfahrzeugen ist entsprechend diesen Anweisungen
zu verfahren, und entsprechend den
Beschreibungen in der Spalte 4 zu bestätigen, daß
die vom ansteuernden Luftfahrzeug gegebenen
Signale verstanden wurden
(2) Wenn mit dem angesteuerten Luftfahrzeug
die in der Spalte 2 der nachstehenden Tabelle beschriebenen
Signale gegeben werden, müssen sie
die in der Spalte 3 bezeichnete Bedeutung haben;
vom ansteuernden Luftfahrzeug kann eine Bestätigung
entsprechend den Beschreibungen in
der Spalte 4 mit der in der Spalte 5 bezeichneten
Bedeutung erwartet werden
(3) Um auf eine Notlage hinzuweisen, kann
der Pilot des angesteuerten Luftfahrzeuges jedes
zweckdienlich erscheinende Signal (z. B. Abschnitt
A/I) oder Mittel (Abschnitt A/III) verwenden,
so z. B. auch ,Tauchstampfen'."
14. Im Anhang A, Abschnitt B/I entfallen in
der Tabelle und in der Abbildung jeweils die in
Klammern gegebenen Hinweise nach den Worten
„Rollen freigegeben!"; in der Tabelle wird nach
den Worten „Rollen freigegeben!" folgendes Zeichen
eingefügt: „**)", der Tabelle wird in der
Zeile unterhalb der ersten Fußnote folgende neue
Fußnote angefügt :„ **) Vor einer Piste ist beim
Rollhaltepunkt anzuhalten und die Startfreigabe
beziehungsweise eine weitere Rollfreigabe abzuwarten."
und in der Abbildung 1 wird das Wort
„Startposition" in der rechten unteren Ecke durch
das Wort „Startstelle" ersetzt.
15. Im Anhang B, Abschnitt C hat der Abs. 3
zu lauten
„(3) An Freiballonen muß bei Nacht ein Licht
geführt werden, das in dunkler Nacht bei klarer
Atmosphäre auf mindestens 10 km aus allen Richtungen
sichtbar ist."
16. Der Anhang E hat zu lauten
„Anhang E
ÜBERWACHTE LUFTRÄUME UND AUSNAHMEBEREICHE
A. Kontrollbezirke
I. Oberer Kontrollbezirk
Als oberer Kontrollbezirk wird der seitlich durch die Bundesgrenzen, nach oben durch die
Flugfläche 460 und nach unten durch die Flugfläche 245 begrenzte Luftraum festgelegt.
2. Luftstraßen
(1) Als Luftstraßen werden die im folgenden bezeichneten Lufträume festgelegt, die seitlich gemäß
Abs. 2, nach oben durch die Flugfläche 245 und nach unten durch Horizontalflächen in den nach
stehend angegebenen Höhen — soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird — über den
mittleren Meeresspiegel begrenzt sind
(2) Seitlich werden die Luftstraßen durch lotrechte Flächen begrenzt, deren Schnittlinien mit
der Oberfläche wie folgt verlaufen
3. Nahkontrollbezirke
(1) Als Nahkontrollbezirke werden die im Abs. 2 bezeichneten Lufträume festgelegt, die seitlich
gemäß Abs. 2, nach oben durch die Flugfläche 245 und nach unten durch Horizontalflächen
in 300 m Höhe über Grund begrenzt sind.
(2) Seitlich werden die Nahkontrollbezirke durch lotrechte Flächen begrenzt, deren Schnittlinien
mit der Erdoberfläche wie folgt verlaufen
4. Besondere Bestimmungen für überwachte Lufträume im Tauernbereich und für
Teile des Nahkontrollbezirkes Wien
(1) In den Kontrollbezirken Tauern (CTA Tauern-West und CTA Tauern-Ost) sowie in den
Luftstraßen Erzberg (AWY B 9a und AWY B 9b), in Höhen von der Flugfläche 120 aufwärts, sind
Flüge mit nicht zu militärischen Zwecken eingesetzten Luftfahrzeugen — ausgenommen zu den
Zeiten, die in der in der Luftfahrt üblichen Weise verlautbart sind — nur als kontrollierte Flüge
zulässig. Freigaben für solche Flüge in den Kontrollbezirken Tauern dürfen nur erteilt werden,
wenn keine militärischen Interessen entgegenstehen.
(2) In den in den Abs. 3 und 4 umgrenzten Teilen A, B und C der TMA Wien sind Sichtflüge
nur unter Einhaltung der mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur Vermeidung von
Lärmbelästigungen allgemein aufgetragenen — und in der in der Luftfahrt üblichen Weise verlautbarten
— oder im Einzelfall aufgetragenen Verfahren zulässig.
(3) Die im Abs. 2 genannten Teile A, B und C der TMA Wien werden seitlich gemäß Abs. 4,
nach oben durch die Flugfläche 100 und nach unten durch Horizontalflächen, und zwar beim Teil A
in 1050 m Höhe, beim Teil B in 750 m Höhe und beim Teil C in 1200 m Höhe — jeweils über dem
mittleren Meeresspiegel — begrenzt.
(4) Die im Abs. 2 genannten Teile A, B und C der TMA Wien werden seitlich durch lotrechte
Flächen begrenzt, deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie folgt verlaufen
B. Kontrollzonen
(1) Als Kontrollzonen werden die im Abs. 2 bezeichneten Lufträume festgelegt, die nach unten
durch die Erdoberfläche, seitlich — soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt wird — durch lotrechte
Zylindermantelflächen mit den im Abs. 2 angegebenen Radien und nach oben durch Horizontalflächen
in den im Abs. 2 bezeichneten Höhen über dem mittleren Meeresspiegel begrenzt
sind.
(2) Die seitlichen und oberen Begrenzungen der Kontrollzonen werden wie folgt festgelegt
(3) Die Kontrollzonen Innsbruck, Klagenfurt und Salzburg werden seitlich durch lotrechte
Flächen begrenzt, deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie folgt verlaufen
(4) Bei Sichtflügen in den Kontrollzonen (CTR) sind die mit Rücksicht auf die Sicherheit der
Luftfahrt und zur Vermeidung von Lärmbelästigungen gegebenenfalls aufgetragenen Verfahren
einzuhalten.
C. Höhensegelfluggebiet
Höhensegelflüge sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 56 in jenem Luftraum zulässig,
der nach oben durch die Flugfläche 400 und seitlich durch lotrechte Flächen begrenzt wird, deren
Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie folgt verlaufen
D. Ausnahmebereiche
(1) Als Ausnahmebereiche werden festgelegt
1. Militärischer Nahkontrollbezirk Zeltweg (MTMA Zeltweg)
der seitlich gemäß Abs. 2, nach oben durch die Flugfläche 120 und nach unten durch eine Horizontalfläche
in einer Höhe von 300 m über Grund begrenzte Luftraum;
2. Militärischer Nahkontrollbezirk Tulln (MTMA Tulln)
der seitlich gemäß Abs. 2, nach oben durch eine Horizontalfläche in einer Höhe von 1200 m
über dem mittleren Meeresspiegel und nach unten durch eine Horizontalfläche in einer Höhe von
760 m über dem mittleren Meeresspiegel begrenzte Luftraum.
3. Militärische Kontrollzone Tulln (MCTR Tulln)
der seitlich gemäß Abs. 2, nach oben durch eine Horizontalfläche in einer Höhe von 1200 m
über dem mittleren Meeresspiegel und nach unten durch die Erdoberfläche begrenzte Luftraum;
4. Militärische Flugplatzverkehrszonen für die Militärflugplätze Aigen/Ennstal (MATZ Aigen/Ennstal),
Tulln-Langenlebarn (MATZ Tulln), Wiener Neustadt (MATZ Wiener Neustadt) und Zeltweg
(MATZ Zeltweg)
die seitlich gemäß Abs. 3, nach oben durch Horizontalflächen in den im Abs. 3 bezeichneten
Höhen und nach unten durch die Erdoberfläche begrenzten Lufträume.
(2) Seitlich werden die im Abs. 1 Z. 1 und 2 bezeichneten Ausnahmebereiche durch lotrechte
Flächen begrenzt, deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie folgt verlaufen
(3) Die militärischen Flugplatzverkehrszonen (MATZ) werden seitlich durch lotrechte Zylindermantelflächen
begrenzt, deren Radien — bezogen auf den jeweiligen Flugplatzbezugspunkt —
im folgenden bezeichnet sind, wobei die Zylinder gegebenenfalls durch lotrechte Flächen abgeschnitten
sind, deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche gleichfalls im folgenden bezeichnet sind
(4) Die Bestimmungen der Luftverkehrsregeln sind in den Ausnahmebereichen sinngemäß anzuwenden.
Soweit es aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist, Aufgaben im Sinne
des § 119 des Luftfahrtgesetzes in Ausnahmebereichen durchzuführen, werden diese von Militärflugleitungen
besorgt.
(5) In die militärischen Nahkontrollbezirke Zeltweg (MTMA Zeltweg) und Tulln (MTMA
Tulln) sowie in die militärische Kontrollzone Tulln (MCTR Tulln) darf, wenn sich die in Betracht
kommende Militärflugleitung im Dienste befindet, mit Zivilluftfahrzeugen nur mit Zustimmung
dieser Militärflugleitung eingeflogen werden. Einflüge mit Zivilluftfahrzeugen in die militärischer.
Flugplatzverkehrszonen (MATZ) sind nur zulässig, wenn der Pilot
a) die Bewilligung hat, auf dem Militärflugplatz, für den die militärische Flugplatzverkehrszone
festgelegt ist, zu landen, beziehungsweise
b) von der Militärflugleitung eine Freigabe zum Einflug in die militärische Flugplatzverkehrszone
erhalten hat.
E. Koordinatensystem
Die in diesem Anhang angeführten Koordinaten beziehen sich auf die nördliche Breite (Nord)
und auf die östliche Länge von Greenwich (Ost)."
17. Im Anhang F, Punkt 7, hat der Abs. 1 lit. e
zu lauten
„e) in der Zeit von 06.00 Uhr bis 21.00 Uhr
Ortszeit mit Luftfahrzeugen,
ea) die zu militärischen Zwecken eingesetzt
sind, oder
eb) mit denen auf einem im Flugbeschränkungsgebiet
Wien gelegenen
Flugplatz abgeflogen oder gelandet
werden soll, soweit dies zum Zwecke
des Abfluges oder der Landung erforderlich
ist, oder
ec) die zu Zwecken eingesetzt sind, welche
nicht dem bloßen Privatinteresse
einzelner Personen dienen und die ansonsten
nicht erreicht werden könnten
(besonders Luftbild- und Messungsflüge
gemäß § 130 des Luftfahrtgesetzes,
Schauflüge im Rahmen von Unterrichtszwecken
oder im Rahmen der
Jugend- oder Altenbetreuung), jedoch
nur, soweit keine erheblichen Lärmschutzinteressen
entgegenstehen, wobei
das Flugbeschränkungsgebiet Wien
— außer in unter lit. d zu subsumierenden
Fällen — auf dem dem Flugzweck
entsprechend kürzesten Weg zu durchfliegen
ist, wenn die Flughöhe weniger
als 1850 m über Grund beträgt."
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit 4. Dezember
1975 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen im Art. I Z. 16 (Anhang
E), Abschnitt A/II Z. 1 Abs. 2 zweiter
Satz, Abs. 3 Z. 3 und 4 sowie Abschnitt B,
Abs. 2 Z. 2 und Abs. 3 Z. 1 rreten mit 30. April
1976 außer Kraft.