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573_1973 AT

573. Bundesgesetz: Ergänzungszulagen zur Erhöhung der Anfangsbezüge im öffentlichen Dienst

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 573. Bundesgesetz: Ergänzungszulagen zur Erhöhung der Anfangsbezüge im öffentlichen Dienst

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Den Beamten des Dienststandes, die in

der Spalte I der nachstehenden Tabelle angeführt

sind, gebühren ruhegenußfähige, nach Maßgabe

des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende

Ergänzungszulagen (§ 3 Abs. 2. des

Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der

Fassung der 26. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl,

Nr. 318/1973) auf das Gehalt, das ihnen auf

Grund der in der Spalte II gegenüberstehenden

besoldungsrechtlichen Stellung gebühren würde.

§ 2. Den Vertragsbediensteten des Bundes,

auf die das Vertragsbedienstetengesetz 1948,

BGBl. Nr. 86, anzuwenden ist und die in der

Spalte I der nachstehenden Tabelle angeführt

sind, gebühren nach Maßgabe des Erreichens

eines höheren Monatsentgelts einzuziehende

Ergänzungszulagen (§ 8 a Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 in der Fassung der

21. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, BGBl.

Nr. 319/1973) auf das Monatsentgelt, das ihnen

auf Grund der in der Spalte II angeführten

bezugsrechtlichen Stellung gebühren würde. Abweichend

hievon gebührt vollbeschäftigten Vertragsbediensteten,

solange sie das 18. Lebensjahr

noch nicht vollendet haben, eine Ergänzungszulage

auf das Monatsentgelt der Entlohnungsstufe2.

§ 3. Den Vertragsassistenten, auf die § 19

Abs. 2 des Hochschulassistentengesetzes, BGBl.

Nr. 216/1962, anzuwenden ist und die sich in

den ersten sechs Jahren ihrer Verwendung befinden,

gebühren nach Maßgabe des Erreichens

eines höheren Monatsentgeltes einzuziehende

Ergänzungszulagen auf das Monatsentgelt, das

gemäß § 19 Abs. 2 des Hochschulassistentengesetzes

für Vertragsassistenten im siebenten

und achten Jahr ihrer Verwendung vorgesehen ist.

§ 4. Den Bediensteten der Österreichischen

Bundesforste, auf die die Bundesforste-Dienstordnung,

BGBl. Nr. 201/1969, anzuwenden ist

und die sich in den Gehaltsstufen 1 oder 2

ihrer Verwendungsgruppe befinden, gebühren

nach Maßgabe des Erreichens eines höheren

Gehaltes einzuziehende Ergänzungszulagen auf

das Gehalt der Gehaltsstufe 3 ihrer Verwendungsgruppe.

§ 5. Den Bediensteten des Dorotheums, auf

die das Dorotheums-Bedienstetengesetz, BGBl.

Nr. 194/1968, anzuwenden ist und die in der

Spalte I der nachstehenden Tabelle angeführt

sind, gebühren nach Maßgabe des Erreichens

eines höheren Gehaltes einzuziehende Ergänzungszulagen

auf das Gehalt, das ihnen auf

Grund der in der Spalte II angeführten bezugsrechtlichen

Stellung gebühren würde.

§ 6. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober

1973 in Kraft.

§ 7. Mit der Vollziehung des § 5 dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Inneres

und mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes ist jeder Bundesminister

insoweit betraut, als er oberste Dienstbehörde

ist.

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