573. Bundesgesetz: Ergänzungszulagen zur Erhöhung der Anfangsbezüge im öffentlichen Dienst
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Den Beamten des Dienststandes, die in
der Spalte I der nachstehenden Tabelle angeführt
sind, gebühren ruhegenußfähige, nach Maßgabe
des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende
Ergänzungszulagen (§ 3 Abs. 2. des
Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der
Fassung der 26. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl,
Nr. 318/1973) auf das Gehalt, das ihnen auf
Grund der in der Spalte II gegenüberstehenden
besoldungsrechtlichen Stellung gebühren würde.
§ 2. Den Vertragsbediensteten des Bundes,
auf die das Vertragsbedienstetengesetz 1948,
BGBl. Nr. 86, anzuwenden ist und die in der
Spalte I der nachstehenden Tabelle angeführt
sind, gebühren nach Maßgabe des Erreichens
eines höheren Monatsentgelts einzuziehende
Ergänzungszulagen (§ 8 a Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 in der Fassung der
21. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, BGBl.
Nr. 319/1973) auf das Monatsentgelt, das ihnen
auf Grund der in der Spalte II angeführten
bezugsrechtlichen Stellung gebühren würde. Abweichend
hievon gebührt vollbeschäftigten Vertragsbediensteten,
solange sie das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, eine Ergänzungszulage
auf das Monatsentgelt der Entlohnungsstufe2.
§ 3. Den Vertragsassistenten, auf die § 19
Abs. 2 des Hochschulassistentengesetzes, BGBl.
Nr. 216/1962, anzuwenden ist und die sich in
den ersten sechs Jahren ihrer Verwendung befinden,
gebühren nach Maßgabe des Erreichens
eines höheren Monatsentgeltes einzuziehende
Ergänzungszulagen auf das Monatsentgelt, das
gemäß § 19 Abs. 2 des Hochschulassistentengesetzes
für Vertragsassistenten im siebenten
und achten Jahr ihrer Verwendung vorgesehen ist.
§ 4. Den Bediensteten der Österreichischen
Bundesforste, auf die die Bundesforste-Dienstordnung,
BGBl. Nr. 201/1969, anzuwenden ist
und die sich in den Gehaltsstufen 1 oder 2
ihrer Verwendungsgruppe befinden, gebühren
nach Maßgabe des Erreichens eines höheren
Gehaltes einzuziehende Ergänzungszulagen auf
das Gehalt der Gehaltsstufe 3 ihrer Verwendungsgruppe.
§ 5. Den Bediensteten des Dorotheums, auf
die das Dorotheums-Bedienstetengesetz, BGBl.
Nr. 194/1968, anzuwenden ist und die in der
Spalte I der nachstehenden Tabelle angeführt
sind, gebühren nach Maßgabe des Erreichens
eines höheren Gehaltes einzuziehende Ergänzungszulagen
auf das Gehalt, das ihnen auf
Grund der in der Spalte II angeführten bezugsrechtlichen
Stellung gebühren würde.
§ 6. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober
1973 in Kraft.
§ 7. Mit der Vollziehung des § 5 dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Inneres
und mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes ist jeder Bundesminister
insoweit betraut, als er oberste Dienstbehörde
ist.