572. Verordnung: Denkmalbeirat
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 15 Abs. 5 des Denkmalschutzgesetzes (DMSG), BGBl. Nr. 533/1923, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/1999 wird verordnet
Denkmalbeirat
§ 1. (1) Der Denkmalbeirat ist beim Bundesdenkmalamt in Wien eingerichtet.
(2) Der Denkmalbeirat besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertretenden Vorsitzenden und
weiteren Ständigen Mitgliedern.
Aufgaben
§ 2. (1) Der Denkmalbeirat ist ein Gremium zur Beratung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft
und Kultur (im Folgenden: die Bundesministerin) und des Bundesdenkmalamtes bei der Lösung
von Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Der Denkmalbeirat ist gemäß § 5 Abs. 5
DMSG vor Erteilung einer Bewilligung zur Zerstörung eines Denkmals zu hören.
(2) Die Ständigen Mitglieder können über Ersuchen der Bundesministerin oder des Bundesdenkmalamtes
als Sachverständige (§ 52 AVG) beigezogen werden.
Ständige Mitglieder
§ 3. (1) Die Bundesministerin ernennt die Ständigen Mitglieder.
(2) Die Ständigen Mitglieder sollen in einem der nachstehenden Gebiete über besondere wissenschaftliche
oder praktische Erfahrung verfügen
1. Kunstgeschichte
2. Baukunst, Architektur
3. Ur- und Frühgeschichte, Archäologie
4. sonstige geschichtliche Wissenschaftszweige (Allgemeine Geschichte, Geschichte der Technik,
Wirtschafts- und Sozialgeschichte ua.)
5. Denkmalpflege, Restaurierung und Konservierung
6. Hochbau
7. Statik
8. Geologie – Bodenmechanik
9. Baudurchführung (Kostenberechnung)
10. Betriebswirtschaftslehre, Immobilienwesen
11. Städtebau, Raumplanung
(3) Der Präsident des Bundesdenkmalamtes und der Vorsitzende können der Bundesministerin geeignete
Personen zur Ernennung vorschlagen.
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, die Bundes- Architekten und Ingenieurkonsulentenkammer
und der Kunstsenat entsenden je ein weiteres Ständiges Mitglied. Die Entsendung ist der
Bundesministerin bekannt zu geben, die hiervon den Vorsitzenden und den Präsidenten des Bundesdenkmalamtes
verständigt.
(5) Die Funktionsperiode der Ständigen Mitglieder beträgt sechs Jahre. Die Funktionsperiode des
Vorsitzenden und des Stellvertretenden Vorsitzenden beträgt drei Jahre. Nach Ablauf der Funktionsperiode
sind neuerliche Ernennungen (Entsendungen) möglich.
(6) Die aktiven Bediensteten des Bundesdenkmalamtes und des Bundesministeriums für Bildung,
Wissenschaft und Kultur sind von der Ernennung (Entsendung) ausgeschlossen.
(7) Der Vorsitzende, der Stellvertretende Vorsitzende und die ernannten Ständigen Mitglieder können
von der Bundesministerin, die entsandten Ständigen Mitglieder von der entsendenden Stelle aus
wichtigem Grund abberufen werden.
Vorsitzender
§ 4. (1) Die Bundesministerin ernennt ein Ständiges Mitglied zum Vorsitzenden und ein Ständiges
Mitglied zum Stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Der Vorsitzende vertritt den Denkmalbeirat nach außen. Er beruft das Plenum ein und bereitet
dessen Beratungen vor. Er führt im Plenum den Vorsitz. Er setzt für bestimmte Angelegenheiten Ausschüsse
ein.
(3) Der Vorsitzende kann dem Stellvertretenden Vorsitzenden die Besorgung bestimmter Angelegenheiten
übertragen. Ist der Vorsitzende an der Ausübung seiner Geschäfte verhindert, tritt der Stellvertretende
Vorsitzende an seine Stelle.
Plenum
§ 5. (1) Der Vorsitzende beruft einmal im Jahr unter Angabe der Tagesordnung alle Ständigen Mitglieder
zum Plenum ein.
(2) Das Plenum ist beschlussfähig, wenn wenigstens ein Drittel der Ständigen Mitglieder und der
Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Ist trotz ordnungsgemäßer Ladung
weniger als ein Drittel der Ständigen Mitglieder anwesend, ist das Plenum eine viertel Stunde nach dem
festgelegten Sitzungsbeginn beschlussfähig. Das Plenum beschließt mit absoluter Mehrheit der gültigen
Stimmen.
(3) Das Plenum beschließt den jährlichen Tätigkeitsbericht und den jährlichen Wahrnehmungsbericht.
Ausschüsse
§ 6. (1) Der Denkmalbeirat beschließt in allen Angelegenheiten, die nicht dem Plenum oder dem
Vorsitzenden vorbehalten sind, in Ausschüssen von drei bis fünf Ständigen Mitgliedern.
(2) Der Vorsitzende setzt unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Angelegenheit einen Ausschuss
ein. Er bestimmt die Ständigen Mitglieder, die dem Ausschuss angehören, und bestellt ein Ständiges
Mitglied zum Leiter des Ausschusses.
(3) Der Leiter beruft unter Angabe der Tagesordnung die Sitzungen des Ausschusses ein.
(4) Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn die Ständigen Mitglieder, die dem Ausschuss angehören,
ordnungsgemäß geladen wurden, der Leiter sowie zwei weitere Ständige Mitglieder anwesend sind
und gegebenenfalls den in § 7 genannten Stellen die Möglichkeit zur Entsendung nichtständiger Mitglieder
gegeben wurde. Die Ausschüsse entscheiden mit absoluter Mehrheit der gültigen Stimmen des Leiters
und der weiteren Ständigen Mitglieder.
Nichtständige Mitglieder
§ 7. Den Ausschüssen sind nichtständige Mitglieder beizuziehen, wenn eine Angelegenheit gemäß
§ 5 Abs. 5 DMSG behandelt wird. In diesen Fällen sind das jeweilige Bundesland und die Gemeinde vom
Leiter einzuladen, je einen Vertreter zu entsenden. Steht das Denkmal im Eigentum einer gesetzlich anerkannten
Kirche oder Religionsgesellschaft, so ist auch diese einzuladen, einen Vertreter zu entsenden.
Handelt es sich um ein Denkmal von ausgeprägter Bedeutung für den Fremdenverkehr, ist die im Bundesland
zuständige Wirtschaftskammer einzuladen, einen Vertreter zu entsenden. Weiters können Vertreter
von Vereinen, deren Vereinsziel auf die Erhaltung von Kulturgütern ausgerichtet ist, beigezogen werden.
Den nichtständigen Mitgliedern kommt nur beratende Stimme zu.
Berichterstatter
§ 8. Der Vorsitzende bzw. der Leiter eines Ausschusses kann zur Vorbereitung bestimmter Angelegenheiten,
die im Plenum bzw. in einem Ausschuss behandelt werden sollen, ein Ständiges Mitglied zum
Berichterstatter bestellen.
Protokoll
§ 9. (1) Der wesentliche Verlauf und die Abstimmungsergebnisse des Plenums und der Sitzungen
der Ausschüsse sind vom Vorsitzenden bzw. vom Leiter des Ausschusses in einem Protokoll festzuhalten.
Der Vorsitzende bzw. der Leiter des Ausschusses kann zur Erstellung des Protokolls ein Ständiges Mitglied
oder eine andere geeignete Person als Schriftführer bestellen.
(2) Die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls ist vom Vorsitzenden bzw. vom Leiter und
vom Schriftführer durch Unterfertigung zu bestätigen. Eine Abschrift des Protokolls ist dem Präsidenten
des Bundesdenkmalamtes zu übermitteln.
Teilnahme an Sitzungen
§ 10. (1) Das Plenum und die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.
(2) Die Bundesministerin und der Präsident des Bundesdenkmalamtes und von diesen entsandte
Bundesbedienstete können am Plenum und an den Sitzungen der Ausschüsse als Beobachter teilnehmen.
Aufgaben der Mitglieder
§ 11. (1) Die Mitglieder haben ihre Tätigkeit nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen und den
Stand von Wissenschaft und Technik zu beachten. Sie haben sich der Ausübung ihres Amtes in allen
Angelegenheiten zu enthalten, in denen sie im Sinne des § 7 AVG befangen sind. Sie unterliegen der
Amtsverschwiegenheit.
(2) Die Ständigen Mitglieder können die Tätigkeit für den Denkmalbeirat in bestimmten Angelegenheiten,
aus denen ihnen ein Nachteil erwachsen könnte, ablehnen.
Sekretariat und sonstige Hilfseinrichtungen
§ 12. (1) Innerhalb des Bundesdenkmalamtes wird zur Besorgung der organisatorisch-administrativen
und finanziellen Angelegenheiten des Denkmalbeirates ein Sekretariat eingerichtet. Die wissenschaftlichen
und sonstigen Einrichtungen des Bundesdenkmalamtes stehen dem Denkmalbeirat zur Verfügung.
Der Präsident des Bundesdenkmalamtes trifft auf Vorschlag des Vorsitzenden des Denkmalbeirates
die notwendigen Verfügungen.
(2) Der Präsident des Bundesdenkmalamtes kann mit Zustimmung der Bundesministerin einen Bediensteten
des Bundesdenkmalamtes zum Sekretär bestellen, der die organisatorisch-administrativen und
finanziellen Angelegenheiten nach Weisung des Vorsitzenden besorgt.
Tätigkeitsbericht, Wahrnehmungsbericht
§ 13. (1) Der Denkmalbeirat verfasst jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit im vorangegangenen
Jahr.
(2) Der Denkmalbeirat kann dem Tätigkeitsbericht einen Wahrnehmungsbericht anschließen, in welchem
er zu grundsätzlichen Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege Stellung nimmt, wahrgenommene
Mängel aufzeigt oder Empfehlungen abgibt.
(3) Der Tätigkeitsbericht und der Wahrnehmungsbericht sind an die Bundesministerin zu richten.
Abschriften sind dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, dem Präsidenten des Bundesdenkmalamtes,
der Bundes-Architekten und Ingenieurkonsulentenkammer und dem Kunstsenat zu übermitteln.
Der Tätigkeitsbericht und der Wahrnehmungsbericht können der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Aufwandsentschädigungen, Gebühren
§ 14. (1) Die Tätigkeit für den Denkmalbeirat ist ein unentgeltliches Ehrenamt.
(2) Dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden und den Ständigen Mitgliedern werden
jedoch die aus ihrer Tätigkeit für den Denkmalbeirat erwachsenen notwendigen Kosten gegen Vorlage
entsprechender Belege ersetzt. Dem Vorsitzenden kann eine pauschalierte monatliche Aufwandsentschädigung
von 400 Euro und dem Stellvertretenden Vorsitzenden von 300 Euro gewährt werden.
(3) Die gemäß § 15 Abs. 3 DMSG den Ständigen Mitgliedern zustehenden Gebühren können mit deren
Zustimmung für Gutachten, die bis acht Arbeitsstunden erfordern, mit 500 Euro, je weiterer angefangener
Arbeitsstunde mit 50 Euro (netto) pauschaliert werden. Der Ersatz der Reisekosten kann unter sinngemäßer
Anwendung der Reisegebührenvorschriften für Bundesbedienstete (Gebührenstufe 3 und Benutzung
des privaten Kraftfahrzeuges) pauschaliert werden.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 15. In dieser Verordnung angeführte Bezeichnungen natürlicher Personen beziehen sich auf Frauen
und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen
ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Übergangsbestimmungen
§ 16. (1) Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 26. Mai 1979,
BGBl. Nr. 328/1979 in der Fassung BGBl. Nr. 503/1982, sowie der Erlass des Bundesministers für Wissenschaft
und Forschung vom 14. Februar 1981, Zl. 12.912/11/33/81, veröffentlicht im Verordnungsblatt
für die Dienstbereiche der Bundesministerien für Unterricht und Kunst/Wissenschaft und Forschung
Nr. 41/1981 und die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, BGBl. II
Nr. 97/2002, werden aufgehoben.
(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.