Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
572_2003 AT

572. Verordnung: Denkmalbeirat

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 572. Verordnung: Denkmalbeirat

Auf Grund des § 15 Abs. 5 des Denkmalschutzgesetzes (DMSG), BGBl. Nr. 533/1923, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/1999 wird verordnet

Denkmalbeirat

§ 1. (1) Der Denkmalbeirat ist beim Bundesdenkmalamt in Wien eingerichtet.

(2) Der Denkmalbeirat besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertretenden Vorsitzenden und

weiteren Ständigen Mitgliedern.

Aufgaben

§ 2. (1) Der Denkmalbeirat ist ein Gremium zur Beratung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft

und Kultur (im Folgenden: die Bundesministerin) und des Bundesdenkmalamtes bei der Lösung

von Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Der Denkmalbeirat ist gemäß § 5 Abs. 5

DMSG vor Erteilung einer Bewilligung zur Zerstörung eines Denkmals zu hören.

(2) Die Ständigen Mitglieder können über Ersuchen der Bundesministerin oder des Bundesdenkmalamtes

als Sachverständige (§ 52 AVG) beigezogen werden.

Ständige Mitglieder

§ 3. (1) Die Bundesministerin ernennt die Ständigen Mitglieder.

(2) Die Ständigen Mitglieder sollen in einem der nachstehenden Gebiete über besondere wissenschaftliche

oder praktische Erfahrung verfügen

1. Kunstgeschichte

2. Baukunst, Architektur

3. Ur- und Frühgeschichte, Archäologie

4. sonstige geschichtliche Wissenschaftszweige (Allgemeine Geschichte, Geschichte der Technik,

Wirtschafts- und Sozialgeschichte ua.)

5. Denkmalpflege, Restaurierung und Konservierung

6. Hochbau

7. Statik

8. Geologie – Bodenmechanik

9. Baudurchführung (Kostenberechnung)

10. Betriebswirtschaftslehre, Immobilienwesen

11. Städtebau, Raumplanung

(3) Der Präsident des Bundesdenkmalamtes und der Vorsitzende können der Bundesministerin geeignete

Personen zur Ernennung vorschlagen.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, die Bundes- Architekten und Ingenieurkonsulentenkammer

und der Kunstsenat entsenden je ein weiteres Ständiges Mitglied. Die Entsendung ist der

Bundesministerin bekannt zu geben, die hiervon den Vorsitzenden und den Präsidenten des Bundesdenkmalamtes

verständigt.

(5) Die Funktionsperiode der Ständigen Mitglieder beträgt sechs Jahre. Die Funktionsperiode des

Vorsitzenden und des Stellvertretenden Vorsitzenden beträgt drei Jahre. Nach Ablauf der Funktionsperiode

sind neuerliche Ernennungen (Entsendungen) möglich.

(6) Die aktiven Bediensteten des Bundesdenkmalamtes und des Bundesministeriums für Bildung,

Wissenschaft und Kultur sind von der Ernennung (Entsendung) ausgeschlossen.

(7) Der Vorsitzende, der Stellvertretende Vorsitzende und die ernannten Ständigen Mitglieder können

von der Bundesministerin, die entsandten Ständigen Mitglieder von der entsendenden Stelle aus

wichtigem Grund abberufen werden.

Vorsitzender

§ 4. (1) Die Bundesministerin ernennt ein Ständiges Mitglied zum Vorsitzenden und ein Ständiges

Mitglied zum Stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Der Vorsitzende vertritt den Denkmalbeirat nach außen. Er beruft das Plenum ein und bereitet

dessen Beratungen vor. Er führt im Plenum den Vorsitz. Er setzt für bestimmte Angelegenheiten Ausschüsse

ein.

(3) Der Vorsitzende kann dem Stellvertretenden Vorsitzenden die Besorgung bestimmter Angelegenheiten

übertragen. Ist der Vorsitzende an der Ausübung seiner Geschäfte verhindert, tritt der Stellvertretende

Vorsitzende an seine Stelle.

Plenum

§ 5. (1) Der Vorsitzende beruft einmal im Jahr unter Angabe der Tagesordnung alle Ständigen Mitglieder

zum Plenum ein.

(2) Das Plenum ist beschlussfähig, wenn wenigstens ein Drittel der Ständigen Mitglieder und der

Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Ist trotz ordnungsgemäßer Ladung

weniger als ein Drittel der Ständigen Mitglieder anwesend, ist das Plenum eine viertel Stunde nach dem

festgelegten Sitzungsbeginn beschlussfähig. Das Plenum beschließt mit absoluter Mehrheit der gültigen

Stimmen.

(3) Das Plenum beschließt den jährlichen Tätigkeitsbericht und den jährlichen Wahrnehmungsbericht.

Ausschüsse

§ 6. (1) Der Denkmalbeirat beschließt in allen Angelegenheiten, die nicht dem Plenum oder dem

Vorsitzenden vorbehalten sind, in Ausschüssen von drei bis fünf Ständigen Mitgliedern.

(2) Der Vorsitzende setzt unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Angelegenheit einen Ausschuss

ein. Er bestimmt die Ständigen Mitglieder, die dem Ausschuss angehören, und bestellt ein Ständiges

Mitglied zum Leiter des Ausschusses.

(3) Der Leiter beruft unter Angabe der Tagesordnung die Sitzungen des Ausschusses ein.

(4) Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn die Ständigen Mitglieder, die dem Ausschuss angehören,

ordnungsgemäß geladen wurden, der Leiter sowie zwei weitere Ständige Mitglieder anwesend sind

und gegebenenfalls den in § 7 genannten Stellen die Möglichkeit zur Entsendung nichtständiger Mitglieder

gegeben wurde. Die Ausschüsse entscheiden mit absoluter Mehrheit der gültigen Stimmen des Leiters

und der weiteren Ständigen Mitglieder.

Nichtständige Mitglieder

§ 7. Den Ausschüssen sind nichtständige Mitglieder beizuziehen, wenn eine Angelegenheit gemäß

§ 5 Abs. 5 DMSG behandelt wird. In diesen Fällen sind das jeweilige Bundesland und die Gemeinde vom

Leiter einzuladen, je einen Vertreter zu entsenden. Steht das Denkmal im Eigentum einer gesetzlich anerkannten

Kirche oder Religionsgesellschaft, so ist auch diese einzuladen, einen Vertreter zu entsenden.

Handelt es sich um ein Denkmal von ausgeprägter Bedeutung für den Fremdenverkehr, ist die im Bundesland

zuständige Wirtschaftskammer einzuladen, einen Vertreter zu entsenden. Weiters können Vertreter

von Vereinen, deren Vereinsziel auf die Erhaltung von Kulturgütern ausgerichtet ist, beigezogen werden.

Den nichtständigen Mitgliedern kommt nur beratende Stimme zu.

Berichterstatter

§ 8. Der Vorsitzende bzw. der Leiter eines Ausschusses kann zur Vorbereitung bestimmter Angelegenheiten,

die im Plenum bzw. in einem Ausschuss behandelt werden sollen, ein Ständiges Mitglied zum

Berichterstatter bestellen.

Protokoll

§ 9. (1) Der wesentliche Verlauf und die Abstimmungsergebnisse des Plenums und der Sitzungen

der Ausschüsse sind vom Vorsitzenden bzw. vom Leiter des Ausschusses in einem Protokoll festzuhalten.

Der Vorsitzende bzw. der Leiter des Ausschusses kann zur Erstellung des Protokolls ein Ständiges Mitglied

oder eine andere geeignete Person als Schriftführer bestellen.

(2) Die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls ist vom Vorsitzenden bzw. vom Leiter und

vom Schriftführer durch Unterfertigung zu bestätigen. Eine Abschrift des Protokolls ist dem Präsidenten

des Bundesdenkmalamtes zu übermitteln.

Teilnahme an Sitzungen

§ 10. (1) Das Plenum und die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.

(2) Die Bundesministerin und der Präsident des Bundesdenkmalamtes und von diesen entsandte

Bundesbedienstete können am Plenum und an den Sitzungen der Ausschüsse als Beobachter teilnehmen.

Aufgaben der Mitglieder

§ 11. (1) Die Mitglieder haben ihre Tätigkeit nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen und den

Stand von Wissenschaft und Technik zu beachten. Sie haben sich der Ausübung ihres Amtes in allen

Angelegenheiten zu enthalten, in denen sie im Sinne des § 7 AVG befangen sind. Sie unterliegen der

Amtsverschwiegenheit.

(2) Die Ständigen Mitglieder können die Tätigkeit für den Denkmalbeirat in bestimmten Angelegenheiten,

aus denen ihnen ein Nachteil erwachsen könnte, ablehnen.

Sekretariat und sonstige Hilfseinrichtungen

§ 12. (1) Innerhalb des Bundesdenkmalamtes wird zur Besorgung der organisatorisch-administrativen

und finanziellen Angelegenheiten des Denkmalbeirates ein Sekretariat eingerichtet. Die wissenschaftlichen

und sonstigen Einrichtungen des Bundesdenkmalamtes stehen dem Denkmalbeirat zur Verfügung.

Der Präsident des Bundesdenkmalamtes trifft auf Vorschlag des Vorsitzenden des Denkmalbeirates

die notwendigen Verfügungen.

(2) Der Präsident des Bundesdenkmalamtes kann mit Zustimmung der Bundesministerin einen Bediensteten

des Bundesdenkmalamtes zum Sekretär bestellen, der die organisatorisch-administrativen und

finanziellen Angelegenheiten nach Weisung des Vorsitzenden besorgt.

Tätigkeitsbericht, Wahrnehmungsbericht

§ 13. (1) Der Denkmalbeirat verfasst jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit im vorangegangenen

Jahr.

(2) Der Denkmalbeirat kann dem Tätigkeitsbericht einen Wahrnehmungsbericht anschließen, in welchem

er zu grundsätzlichen Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege Stellung nimmt, wahrgenommene

Mängel aufzeigt oder Empfehlungen abgibt.

(3) Der Tätigkeitsbericht und der Wahrnehmungsbericht sind an die Bundesministerin zu richten.

Abschriften sind dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, dem Präsidenten des Bundesdenkmalamtes,

der Bundes-Architekten und Ingenieurkonsulentenkammer und dem Kunstsenat zu übermitteln.

Der Tätigkeitsbericht und der Wahrnehmungsbericht können der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Aufwandsentschädigungen, Gebühren

§ 14. (1) Die Tätigkeit für den Denkmalbeirat ist ein unentgeltliches Ehrenamt.

(2) Dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden und den Ständigen Mitgliedern werden

jedoch die aus ihrer Tätigkeit für den Denkmalbeirat erwachsenen notwendigen Kosten gegen Vorlage

entsprechender Belege ersetzt. Dem Vorsitzenden kann eine pauschalierte monatliche Aufwandsentschädigung

von 400 Euro und dem Stellvertretenden Vorsitzenden von 300 Euro gewährt werden.

(3) Die gemäß § 15 Abs. 3 DMSG den Ständigen Mitgliedern zustehenden Gebühren können mit deren

Zustimmung für Gutachten, die bis acht Arbeitsstunden erfordern, mit 500 Euro, je weiterer angefangener

Arbeitsstunde mit 50 Euro (netto) pauschaliert werden. Der Ersatz der Reisekosten kann unter sinngemäßer

Anwendung der Reisegebührenvorschriften für Bundesbedienstete (Gebührenstufe 3 und Benutzung

des privaten Kraftfahrzeuges) pauschaliert werden.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 15. In dieser Verordnung angeführte Bezeichnungen natürlicher Personen beziehen sich auf Frauen

und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen

ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Übergangsbestimmungen

§ 16. (1) Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 26. Mai 1979,

BGBl. Nr. 328/1979 in der Fassung BGBl. Nr. 503/1982, sowie der Erlass des Bundesministers für Wissenschaft

und Forschung vom 14. Februar 1981, Zl. 12.912/11/33/81, veröffentlicht im Verordnungsblatt

für die Dienstbereiche der Bundesministerien für Unterricht und Kunst/Wissenschaft und Forschung

Nr. 41/1981 und die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, BGBl. II

Nr. 97/2002, werden aufgehoben.

(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →