572. Verordnung: Präventionsbeirat-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 Abs. 1 und 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird verordnet
Einsetzung des Beirates
§ 1. Beim Bundesministerium für Inneres wird ein ,,Beirat für Grundsatzfragen der Gewaltprävention“
(,,Präventionsbeirat“, im folgenden ,,Beirat“ genannt) eingesetzt.
Aufgaben
§ 2. (1) Dem Beirat obliegen
1. die Erstattung von Vorschlägen für Richtlinien für die Förderung von Vorhaben der Gewaltprävention
durch den Bundesminister für Inneres;
2. die Abgabe von Stellungnahmen zu Ansuchen um Förderung gemäß Z 1;
3. die Begutachtung und Auswertung der Tätigkeitsberichte der nach § 25 Abs. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes,
BGBl. Nr. 566/1991, geförderten Opferschutzeinrichtungen;
4. die Erarbeitung von Vorschlägen für eine wirksamere Gestaltung der Kooperation der Sicherheitsbehörden
und Opferschutzeinrichtungen im Bereich des vorbeugenden Schutzes von Menschen
vor Gewalt.
(2) Der Bundesminister für Inneres kann den Beirat mit seiner Beratung in anderen grundsätzlichen
Fragen der Gewaltprävention betrauen.
Zusammensetzung des Beirats, Bestellung und Abberufung seiner Mitglieder
§ 3. (1) Dem Beirat gehören zehn Mitglieder an. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(2) Der Bundesminister für Inneres hat die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates zu bestellen
und abzuberufen. Er bestimmt aus dem Kreis der Mitglieder und Ersatzmitglieder den Vorsitzenden und
dessen Vertreter.
(3) Je ein Mitglied wird auf Vorschlag des Bundesministers für Justiz, des Bundesministers für
Umwelt, Jugend und Familie und des für die Koordination der Angelegenheiten der Frauenpolitik zuständigen
Bundesministers ernannt. Drei Mitglieder werden auf Vorschlag von Organisationen bestellt,
deren vorwiegender Zweck der Schutz von Menschen vor Gewalt ist.
(4) Die Tätigkeit der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates ist ehrenamtlich.
Geschäftsstelle
§ 4. Zur Bewältigung der notwendigen administrativen Tätigkeiten stellt der Bundesminister für Inneres
die erforderlichen personellen und Sachmittel zur Verfügung.
Einberufung, Leitung und Ablauf der Sitzungen
§ 5. (1) Der Vorsitzende beruft den Beirat zu Sitzungen ein; er hat den Beirat binnen eines Monats
einzuberufen, wenn dies die Hälfte der Mitglieder verlangt.
(2) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die Sitzungen. Zu Beginn jeder Sitzung ist die Tagesordnung
festzulegen.
(3) Die Teilnehmer an den Sitzungen sind zur Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG) verpflichtet.
Willensbildung
§ 6. Der Beirat faßt Beschlüsse in Gegenwart von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder mit der
einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden
den Ausschlag.
Protokolle
§ 7. Über die Ergebnisse der Beratungen des Beirates sind Resümeeprotokolle zu erstellen. Von der
überwiegenden Meinung abweichende Auffassungen bei Abstimmungen (§ 6) sind schriftlich festzuhalten.