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572_1996 AT

572. Verordnung: Präventionsbeirat-Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 572. Verordnung: Präventionsbeirat-Verordnung

Auf Grund des § 8 Abs. 1 und 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird verordnet

Einsetzung des Beirates

§ 1. Beim Bundesministerium für Inneres wird ein ,,Beirat für Grundsatzfragen der Gewaltprävention“

(,,Präventionsbeirat“, im folgenden ,,Beirat“ genannt) eingesetzt.

Aufgaben

§ 2. (1) Dem Beirat obliegen

1. die Erstattung von Vorschlägen für Richtlinien für die Förderung von Vorhaben der Gewaltprävention

durch den Bundesminister für Inneres;

2. die Abgabe von Stellungnahmen zu Ansuchen um Förderung gemäß Z 1;

3. die Begutachtung und Auswertung der Tätigkeitsberichte der nach § 25 Abs. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes,

BGBl. Nr. 566/1991, geförderten Opferschutzeinrichtungen;

4. die Erarbeitung von Vorschlägen für eine wirksamere Gestaltung der Kooperation der Sicherheitsbehörden

und Opferschutzeinrichtungen im Bereich des vorbeugenden Schutzes von Menschen

vor Gewalt.

(2) Der Bundesminister für Inneres kann den Beirat mit seiner Beratung in anderen grundsätzlichen

Fragen der Gewaltprävention betrauen.

Zusammensetzung des Beirats, Bestellung und Abberufung seiner Mitglieder

§ 3. (1) Dem Beirat gehören zehn Mitglieder an. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(2) Der Bundesminister für Inneres hat die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates zu bestellen

und abzuberufen. Er bestimmt aus dem Kreis der Mitglieder und Ersatzmitglieder den Vorsitzenden und

dessen Vertreter.

(3) Je ein Mitglied wird auf Vorschlag des Bundesministers für Justiz, des Bundesministers für

Umwelt, Jugend und Familie und des für die Koordination der Angelegenheiten der Frauenpolitik zuständigen

Bundesministers ernannt. Drei Mitglieder werden auf Vorschlag von Organisationen bestellt,

deren vorwiegender Zweck der Schutz von Menschen vor Gewalt ist.

(4) Die Tätigkeit der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates ist ehrenamtlich.

Geschäftsstelle

§ 4. Zur Bewältigung der notwendigen administrativen Tätigkeiten stellt der Bundesminister für Inneres

die erforderlichen personellen und Sachmittel zur Verfügung.

Einberufung, Leitung und Ablauf der Sitzungen

§ 5. (1) Der Vorsitzende beruft den Beirat zu Sitzungen ein; er hat den Beirat binnen eines Monats

einzuberufen, wenn dies die Hälfte der Mitglieder verlangt.

(2) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die Sitzungen. Zu Beginn jeder Sitzung ist die Tagesordnung

festzulegen.

(3) Die Teilnehmer an den Sitzungen sind zur Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG) verpflichtet.

Willensbildung

§ 6. Der Beirat faßt Beschlüsse in Gegenwart von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder mit der

einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden

den Ausschlag.

Protokolle

§ 7. Über die Ergebnisse der Beratungen des Beirates sind Resümeeprotokolle zu erstellen. Von der

überwiegenden Meinung abweichende Auffassungen bei Abstimmungen (§ 6) sind schriftlich festzuhalten.

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