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572_1995 AT

572. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß eine Wortfolge im § 131a Abs. 1 erster Satz des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes verfassungswidrig war

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BGBlPdf 572. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß eine Wortfolge im § 131a Abs. 1 erster Satz des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes verfassungswidrig war

Gemäß Art. 140 Abs. 4 und 5 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16. Juni 1995, G 32/95-7, dem Bundeskanzler zugestellt am 2. August 1995, ausgesprochen, daß die Wortfolge „nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte" im § 131a Abs. 1 erster Satz des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung der 10. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 112/1986, bis zum Ablauf des 30. November 1991 verfassungswidrig war.

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