572_1994
AT
572. Verordnung: Hygiene bei Stielbonbons und Stiellutschern
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 572. Verordnung: Hygiene bei Stielbonbons und Stiellutschern
Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 und 21 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 756/ 1992, wird verordnet
§ 1. (1) Stielbonbons und Stiellutscher (Lollies) und sonstige Zuckerwaren, die mit einem ungenießbaren Stiel verbunden sind, dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn dieser aus splitterfreiem Material besteht.
(2) Die in Abs. 1 genannten Waren (ausgenommen Zuckerwatte) dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn ihr genießbarer Anteil umhüllt ist.
§ 2. Die Verordnung über die Hygiene bei Stielbonbons und Stiellutschern, BGBl. Nr. 543/ 1987, tritt außer Kraft.