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572_1993 AT

572. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 193 Faschina Straße im Bereich der Gemeinde Fontanella

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 572. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 193 Faschina Straße im Bereich der Gemeinde Fontanella

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1992 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 193 Faschina Straße wird im Bereich der Gemeinde Fontanella wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 25,472 und bindet bei km 26,030 wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Vorarlberger Landesregierung sowie bei der Gemeinde Fontanella aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. BS-9305 im Maßstab 1:2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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