572. Verordnung: Schankgefäßeverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 19 bis 23 des Maß- und
Eichgesetzes (MEG), zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 742/1988, wird verordnet
§ 1. Der Ausschank folgender Getränke muß in
Schankgefäßen erfolgen: Getränke aller Art außer
Tee, Kaffee und Milchmischgetränke.
§ 2. (1) Schankgefäße für den dauernden
Gebrauch müssen aus formfesten Werkstoffen
hergestellt sein.
(2) Für den einmaligen Gebrauch sind Papierbecher
und dünnwandige Becher aus Kunststoff als
Schankgefäße zulässig.
§ 3. (1) Der Nenninhalt ist das auf dem
Schankgefäß angegebene Volumen.
(2) Schankgefäße sind nur mit den folgenden
Nenninhalten und Rauminhaltsbezeichnungen zulässig
1. 0,01 l; 0,02 l; 0,025 l; 1/32 l; 0,04 l; 0,05 l; 1/16 l;
0,1 l; ⅛ l; 0,2 l; 0,25 l oder ¼ l; 0,3 l; 0,4 l;
0,5 l; 1 l; 1,5 l; 2 l; 3 l; 4 l; 5 l;
2. an Stelle des Zeichens „1" dürfen auch die
folgenden Zeichen verwendet werden: dm³,
cm³, dl, cl, ml, L. Die Angabe des Nenninhaltes
ist an das verwendete Zeichen anzupassen.
(3) Zur Begrenzung des Nenninhaltes muß auf
jedem Schankgefäß ein Füllstrich angegeben sein.
(4) Das Füllvolumen ist das Wasservolumen bei
20° C, das das auf waagrechter Unterlage aufgestellte
Schankgefäß bis zur Unterkante des Füllstrichs
aufzunehmen vermag.
(5) Die zulässigen Abweichungen der Füllvolumen
vom Nenninhalt betragen
1. bei Schankgefäßen mit einem Nenninhalt von
1 cl bis 5 cl und bei Schankgefäßen aus
keramischen Werkstoffen ± 5% des Nenninhaltes;
2. bei sonstigen Schankgefäßen ± 3% des
Nenninhaltes.
§ 4. (1) Der Füllstrich muß waagrecht verlaufen
und mindestens 10 mm lang sein; er darf als
Ringmarke ausgeführt sein.
(2) Der Nenninhalt des Schankgefäßes ist in
unmittelbarer Nähe des Füllstriches anzugeben.
(3) Weitere Füllstriche zur Angabe von Teilinhalten
dürfen nur auf Schankgefäßen angebracht sein,
die den Anforderungen für den dauernden Gebrauch
gemäß § 2 Abs. 1 genügen, aus durchsichtigem
Werkstoff bestehen und einen Nenninhalt von
⅛ l aufwärts aufweisen. Als Teilinhalte dürfen nur
die in § 3 Abs. 2 genannten Rauminhalte von 1/16 l bis
4 l mit den zulässigen Rauminhaltsbezeichnungen
angegeben sein. Auf ein und demselben Schankgefäß
dürfen entweder nur Teilstriche, die mit
gemeinen Brüchen bezeichnet sind (Halbierungsteilung)
oder nur Teilstriche, die mit Dezimalzahlen
bezeichnet sind (Dezimalteilung) angebracht sein;
es ist jedoch zulässig, daß Schankgefäße mit einer
Halbierungsteilung noch einen Teilstrich der
Dezimalteilung und Schankgefäße mit einer Dezimalteilung
noch einen Teilstrich der Halbierungsteilung
tragen.
(4) Auf Schankgefäßen, die den Anforderungen
für den dauernden Gebrauch gemäß § 2 Abs. 1
genügen, aus durchsichtigem Werkstoff bestehen,
und Nenninhalte von 0,1 l; 1/16 l; 0,05 l; 0,04 l; 1/32 l
und 1/50 l aufweisen, darf außer dem den Nenninhalt
begrenzenden Füllstrich nur noch ein Füllstrich zur
Begrenzung des halben Nenninhaltes angebracht
sein. Die Bezeichnung des Teilinhaltes darf
entfallen.
(5) Der Füllstrich, die Angabe des Nenninhaltes
und das Herstellerzeichen müssen leicht erkennbar
und dauerhaft angebracht sein. Der Füllstrich und
die Angabe des Nenninhaltes sind so auszuführen,
daß sie auch dann leicht erkennbar sind, wenn das
Schankgefäß in verkehrsüblicher Weise gefüllt wird.
§ 5. Der Abstand der Unterkante des Füllstriches
vom oberen Rand des Schankgefäßes muß betragen
1. a) bei Schankgefäßen für Bier und Schaum-
wein ausgenommen Sektschalen mindestens
20 mm;
b) bei Sektschalen mindestens 10 mm;
2. bei Schankgefäßen für andere Getränke
a) mit einem Nenninhalt von weniger als 0,1 1
mindestens 5 mm;
b) mit einem Nenninhalt von 0,1 1 oder mehr
mindestens 10 mm.
§ 6. Die Schriftgröße der Angabe des Nenninhaltes
darf folgende Werte nicht unterschreiten
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1993
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des
Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau
vom 11. Juli 1953, BGBl. Nr. 122, idF der
Verordnungen BGBl. Nr. 139/1958 und BGBl.
Nr. 296/1961 außer Kraft.
(2) Bis zum 30. Juni 1993 dürfen Schankgefäße,
die den bisherigen Bestimmungen entsprechen, noch
in den Handel gebracht werden.
(3) Schankgefäße, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Verordnung in Verwendung stehen
und den Vorschriften dieser Verordnung nicht
entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 1999
weiterverwendet werden, sofern sie den bisherigen
Bestimmungen entsprechen.