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572_1991 AT

572. Verordnung: Schankgefäßeverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 572. Verordnung: Schankgefäßeverordnung

Auf Grund der §§ 19 bis 23 des Maß- und

Eichgesetzes (MEG), zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 742/1988, wird verordnet

§ 1. Der Ausschank folgender Getränke muß in

Schankgefäßen erfolgen: Getränke aller Art außer

Tee, Kaffee und Milchmischgetränke.

§ 2. (1) Schankgefäße für den dauernden

Gebrauch müssen aus formfesten Werkstoffen

hergestellt sein.

(2) Für den einmaligen Gebrauch sind Papierbecher

und dünnwandige Becher aus Kunststoff als

Schankgefäße zulässig.

§ 3. (1) Der Nenninhalt ist das auf dem

Schankgefäß angegebene Volumen.

(2) Schankgefäße sind nur mit den folgenden

Nenninhalten und Rauminhaltsbezeichnungen zulässig

1. 0,01 l; 0,02 l; 0,025 l; 1/32 l; 0,04 l; 0,05 l; 1/16 l;

0,1 l; ⅛ l; 0,2 l; 0,25 l oder ¼ l; 0,3 l; 0,4 l;

0,5 l; 1 l; 1,5 l; 2 l; 3 l; 4 l; 5 l;

2. an Stelle des Zeichens „1" dürfen auch die

folgenden Zeichen verwendet werden: dm³,

cm³, dl, cl, ml, L. Die Angabe des Nenninhaltes

ist an das verwendete Zeichen anzupassen.

(3) Zur Begrenzung des Nenninhaltes muß auf

jedem Schankgefäß ein Füllstrich angegeben sein.

(4) Das Füllvolumen ist das Wasservolumen bei

20° C, das das auf waagrechter Unterlage aufgestellte

Schankgefäß bis zur Unterkante des Füllstrichs

aufzunehmen vermag.

(5) Die zulässigen Abweichungen der Füllvolumen

vom Nenninhalt betragen

1. bei Schankgefäßen mit einem Nenninhalt von

1 cl bis 5 cl und bei Schankgefäßen aus

keramischen Werkstoffen ± 5% des Nenninhaltes;

2. bei sonstigen Schankgefäßen ± 3% des

Nenninhaltes.

§ 4. (1) Der Füllstrich muß waagrecht verlaufen

und mindestens 10 mm lang sein; er darf als

Ringmarke ausgeführt sein.

(2) Der Nenninhalt des Schankgefäßes ist in

unmittelbarer Nähe des Füllstriches anzugeben.

(3) Weitere Füllstriche zur Angabe von Teilinhalten

dürfen nur auf Schankgefäßen angebracht sein,

die den Anforderungen für den dauernden Gebrauch

gemäß § 2 Abs. 1 genügen, aus durchsichtigem

Werkstoff bestehen und einen Nenninhalt von

⅛ l aufwärts aufweisen. Als Teilinhalte dürfen nur

die in § 3 Abs. 2 genannten Rauminhalte von 1/16 l bis

4 l mit den zulässigen Rauminhaltsbezeichnungen

angegeben sein. Auf ein und demselben Schankgefäß

dürfen entweder nur Teilstriche, die mit

gemeinen Brüchen bezeichnet sind (Halbierungsteilung)

oder nur Teilstriche, die mit Dezimalzahlen

bezeichnet sind (Dezimalteilung) angebracht sein;

es ist jedoch zulässig, daß Schankgefäße mit einer

Halbierungsteilung noch einen Teilstrich der

Dezimalteilung und Schankgefäße mit einer Dezimalteilung

noch einen Teilstrich der Halbierungsteilung

tragen.

(4) Auf Schankgefäßen, die den Anforderungen

für den dauernden Gebrauch gemäß § 2 Abs. 1

genügen, aus durchsichtigem Werkstoff bestehen,

und Nenninhalte von 0,1 l; 1/16 l; 0,05 l; 0,04 l; 1/32 l

und 1/50 l aufweisen, darf außer dem den Nenninhalt

begrenzenden Füllstrich nur noch ein Füllstrich zur

Begrenzung des halben Nenninhaltes angebracht

sein. Die Bezeichnung des Teilinhaltes darf

entfallen.

(5) Der Füllstrich, die Angabe des Nenninhaltes

und das Herstellerzeichen müssen leicht erkennbar

und dauerhaft angebracht sein. Der Füllstrich und

die Angabe des Nenninhaltes sind so auszuführen,

daß sie auch dann leicht erkennbar sind, wenn das

Schankgefäß in verkehrsüblicher Weise gefüllt wird.

§ 5. Der Abstand der Unterkante des Füllstriches

vom oberen Rand des Schankgefäßes muß betragen

1. a) bei Schankgefäßen für Bier und Schaum-

wein ausgenommen Sektschalen mindestens

20 mm;

b) bei Sektschalen mindestens 10 mm;

2. bei Schankgefäßen für andere Getränke

a) mit einem Nenninhalt von weniger als 0,1 1

mindestens 5 mm;

b) mit einem Nenninhalt von 0,1 1 oder mehr

mindestens 10 mm.

§ 6. Die Schriftgröße der Angabe des Nenninhaltes

darf folgende Werte nicht unterschreiten

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1993

in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des

Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau

vom 11. Juli 1953, BGBl. Nr. 122, idF der

Verordnungen BGBl. Nr. 139/1958 und BGBl.

Nr. 296/1961 außer Kraft.

(2) Bis zum 30. Juni 1993 dürfen Schankgefäße,

die den bisherigen Bestimmungen entsprechen, noch

in den Handel gebracht werden.

(3) Schankgefäße, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieser Verordnung in Verwendung stehen

und den Vorschriften dieser Verordnung nicht

entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 1999

weiterverwendet werden, sofern sie den bisherigen

Bestimmungen entsprechen.

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