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572_1990 AT

572. Kundmachung: Aufhebung des § 9 Abs. 3 dritter, vierter und fünfter Satz des Arbeitsmarktförderungsgesetzes 1969 durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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BGBlPdf 572. Kundmachung: Aufhebung des § 9 Abs. 3 dritter, vierter und fünfter Satz des Arbeitsmarktförderungsgesetzes 1969 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß

§§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 19. Juni 1990, G 1/90-6, G 70/90-3, dem

Bundeskanzler zugestellt am 2. August 1990, den

dritten, vierten und fünften Satz in § 9 Abs. 3 des

Arbeitsmarktförderungsgesetzes 1969, BGBl.

Nr. 31, als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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