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572_1989 AT

572. Verordnung: Bestimmung des Schalleistungspegels von Rasenmähern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 572. Verordnung: Bestimmung des Schalleistungspegels von Rasenmähern

Auf Grund des § 72 der Gewerbeordnung 1973,

BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung der Gewerberechtsnovelle

1988, BGBl. Nr. 399, wird im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit

und öffentlicher Dienst, dem Bundesminister

für Umwelt, Jugend und Familie und dem

Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet

§ 1. Diese Verordnung gilt für Rasenmäher, die

im Leerlauf oder bei üblicher Belastung einen

größeren A-bewerteten Schalleistungspegel als 80

dB entwickeln, sowie nach Maßgabe des § 72 Abs. 3

GewO 1973 für sonstige Rasenmäher.

§ 2. Die Aufschrift über die Geräuschentwicklung

von Rasenmähern hat den gemäß den §§ 3 und 4

bestimmten A-bewerteten Schalleistungspegel in dB,

gerundet auf eine ganze Zahl, zu enthalten

(Kennzeichnungswert LWA).

§ 3. Der Kennzeichnungswert LWA ist

1. von hiezu staatlich autorisierten Anstalten,

2. von Ziviltechnikern einschlägiger Fachrichtung,

3. von zur Durchführung dieser Tätigkeit

berechtigten Gewerbetreibenden oder

4. vom Erzeuger oder bei ausländischen Erzeugern

vom Gewerbetreibenden, der die Rasenmäher

in den inländischen Verkehr bringt,

zu bestimmen.

§ 4. (1) Die Bestimmung des Kennzeichnungswertes

LWA ist wie folgt vorzunehmen

1. Der A-bewertete Schalleistungspegel LWA ist,

soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, nach

den ÖNORMEN S 5034, Ausgabe Mai 1978,

und S 5045, Ausgabe Juni 1987, zu bestimmen.

2. Der Kennzeichnungswert LWA ist nach der

Anlage zu ermitteln.

(2) Wenn aus einem Nachweis einwandfrei

hervorgeht, daß ein im Ausland zur Messung des

Schalleistungspegels angewendetes Prüfverfahren

dem im Abs. 1 Z l festgelegten Prüfverfahren

entspricht oder mindestens gleichwertig ist, darf das

Ergebnis dieser Prüfung der gemäß Abs. 1 Z 2

durchzuführenden Ermittlung des Kennzeichnungswertes

LWA zugrundegelegt werden.

(3) Gewerbetreibende, die Rasenmäher gemäß

§ 1 in den inländischen Verkehr bringen, müssen die

die Ermittlung des Kennzeichnungswertes LWA

betreffenden schriftlichen Unterlagen im Original,

einer Zweitschrift oder einer Ablichtung bis zum

Ablauf von fünf Jahren, nachdem der letzte

Rasenmäher, für den dieser Kennzeichnungswert

gilt, in den inländischen Verkehr gebracht worden

ist, im Betrieb aufbewahren.

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1990

in Kraft. .

(2) Rasenmäher gemäß § 1, die dieser Verordnung

nicht entsprechen und im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in den

inländischen Verkehr gebracht worden sind, dürfen

von Gewerbetreibenden bis zum Ablauf des

31. Dezember 1990 verkauft werden.

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