572. Verordnung: Bestimmung des Schalleistungspegels von Rasenmähern
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 72 der Gewerbeordnung 1973,
BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung der Gewerberechtsnovelle
1988, BGBl. Nr. 399, wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit
und öffentlicher Dienst, dem Bundesminister
für Umwelt, Jugend und Familie und dem
Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet
§ 1. Diese Verordnung gilt für Rasenmäher, die
im Leerlauf oder bei üblicher Belastung einen
größeren A-bewerteten Schalleistungspegel als 80
dB entwickeln, sowie nach Maßgabe des § 72 Abs. 3
GewO 1973 für sonstige Rasenmäher.
§ 2. Die Aufschrift über die Geräuschentwicklung
von Rasenmähern hat den gemäß den §§ 3 und 4
bestimmten A-bewerteten Schalleistungspegel in dB,
gerundet auf eine ganze Zahl, zu enthalten
(Kennzeichnungswert LWA).
§ 3. Der Kennzeichnungswert LWA ist
1. von hiezu staatlich autorisierten Anstalten,
2. von Ziviltechnikern einschlägiger Fachrichtung,
3. von zur Durchführung dieser Tätigkeit
berechtigten Gewerbetreibenden oder
4. vom Erzeuger oder bei ausländischen Erzeugern
vom Gewerbetreibenden, der die Rasenmäher
in den inländischen Verkehr bringt,
zu bestimmen.
§ 4. (1) Die Bestimmung des Kennzeichnungswertes
LWA ist wie folgt vorzunehmen
1. Der A-bewertete Schalleistungspegel LWA ist,
soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, nach
den ÖNORMEN S 5034, Ausgabe Mai 1978,
und S 5045, Ausgabe Juni 1987, zu bestimmen.
2. Der Kennzeichnungswert LWA ist nach der
Anlage zu ermitteln.
(2) Wenn aus einem Nachweis einwandfrei
hervorgeht, daß ein im Ausland zur Messung des
Schalleistungspegels angewendetes Prüfverfahren
dem im Abs. 1 Z l festgelegten Prüfverfahren
entspricht oder mindestens gleichwertig ist, darf das
Ergebnis dieser Prüfung der gemäß Abs. 1 Z 2
durchzuführenden Ermittlung des Kennzeichnungswertes
LWA zugrundegelegt werden.
(3) Gewerbetreibende, die Rasenmäher gemäß
§ 1 in den inländischen Verkehr bringen, müssen die
die Ermittlung des Kennzeichnungswertes LWA
betreffenden schriftlichen Unterlagen im Original,
einer Zweitschrift oder einer Ablichtung bis zum
Ablauf von fünf Jahren, nachdem der letzte
Rasenmäher, für den dieser Kennzeichnungswert
gilt, in den inländischen Verkehr gebracht worden
ist, im Betrieb aufbewahren.
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1990
in Kraft. .
(2) Rasenmäher gemäß § 1, die dieser Verordnung
nicht entsprechen und im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in den
inländischen Verkehr gebracht worden sind, dürfen
von Gewerbetreibenden bis zum Ablauf des
31. Dezember 1990 verkauft werden.