572. Bundesgesetz: Änderung der 41. Gehaltsgesetz-Novelle und der 34. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die 41. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 656/
1983, zuletzt geändert durch die 47. Gehaltsgesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 288/1988, wird wie folgt geändert
Art. XII lautet
„Artikel XII
(1) Einem als Klassenlehrer verwendeten Volksschullehrer
der Verwendungsgruppe L 2a 1 oder
einer niedrigeren Verwendungsgruppe gebührt für
die Unterrichtserteilung in der verbindlichen
Übung „Lebende Fremdsprache" eine Dienstzulage.
Diese Dienstzulage beträgt, wenn er in diesem
Gegenstand dauernd unterrichtet, 846 S je Monatswochenstunde.
Durch diese Dienstzulage werden
die Unterrichtsstunden in der verbindlichen Übung
„Lebende Fremdsprache" zur Gänze abgegolten;
sie sind daher weder auf das Ausmaß der Lehrverpflichtung
anzurechnen, noch als Mehrdienstleistung
zu vergüten.
(2) Für eine vertretungsweise gehaltene Unterrichtsstunde
in der verbindlichen Übung „Lebende
Fremdsprache" gebührt eine Vergütung in der
Höhe von 25 vH des in Abs. 1 angeführten Betrages.
(3) Auf die Dienstzulage gemäß Abs. 1 und die
Vergütung gemäß Abs. 2 sind die für die nebengebührenzulagenrechtliche
Behandlung der Mehrdienstleistungsvergütung
gemäß § 61 des Gehaltsgesetzes
1956 maßgebenden Bestimmungen des
Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/
1971, sinngemäß anzuwenden."
Artikel II
Die 34. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle,
BGBl. Nr. 657/1983, wird wie folgt geändert
Art. VII lautet
„Artikel VH
Art. XII Abs. 1 und 2 der 41. Gehaltsgesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 656/1983, ist in der jeweils geltenden
Fassung auf Vertragslehrer des Entlohnungsschemas
I L der Entlohnungsgruppe 1 2a 1
oder einer niedrigeren Entlohnungsgruppe anzuwenden.
Die darin angeführte Dienstzulage und
die darin angeführte Vergütung unterliegen nicht
der Anwendung des § 21 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948."
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September
1988 in Kraft.
(2) Artikel XII der 41. Gehaltsgesetz-Novelle
und Artikel VII der 34. Vertragsbedienstetengesetz-
Novelle treten mit Ablauf des 31. August 1991
außer Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten
jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers
betreffen, dieser Bundesminister betraut.