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572_1988 AT

572. Bundesgesetz: Änderung der 41. Gehaltsgesetz-Novelle und der 34. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 572. Bundesgesetz: Änderung der 41. Gehaltsgesetz-Novelle und der 34. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die 41. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 656/

1983, zuletzt geändert durch die 47. Gehaltsgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 288/1988, wird wie folgt geändert

Art. XII lautet

„Artikel XII

(1) Einem als Klassenlehrer verwendeten Volksschullehrer

der Verwendungsgruppe L 2a 1 oder

einer niedrigeren Verwendungsgruppe gebührt für

die Unterrichtserteilung in der verbindlichen

Übung „Lebende Fremdsprache" eine Dienstzulage.

Diese Dienstzulage beträgt, wenn er in diesem

Gegenstand dauernd unterrichtet, 846 S je Monatswochenstunde.

Durch diese Dienstzulage werden

die Unterrichtsstunden in der verbindlichen Übung

„Lebende Fremdsprache" zur Gänze abgegolten;

sie sind daher weder auf das Ausmaß der Lehrverpflichtung

anzurechnen, noch als Mehrdienstleistung

zu vergüten.

(2) Für eine vertretungsweise gehaltene Unterrichtsstunde

in der verbindlichen Übung „Lebende

Fremdsprache" gebührt eine Vergütung in der

Höhe von 25 vH des in Abs. 1 angeführten Betrages.

(3) Auf die Dienstzulage gemäß Abs. 1 und die

Vergütung gemäß Abs. 2 sind die für die nebengebührenzulagenrechtliche

Behandlung der Mehrdienstleistungsvergütung

gemäß § 61 des Gehaltsgesetzes

1956 maßgebenden Bestimmungen des

Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/

1971, sinngemäß anzuwenden."

Artikel II

Die 34. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle,

BGBl. Nr. 657/1983, wird wie folgt geändert

Art. VII lautet

„Artikel VH

Art. XII Abs. 1 und 2 der 41. Gehaltsgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 656/1983, ist in der jeweils geltenden

Fassung auf Vertragslehrer des Entlohnungsschemas

I L der Entlohnungsgruppe 1 2a 1

oder einer niedrigeren Entlohnungsgruppe anzuwenden.

Die darin angeführte Dienstzulage und

die darin angeführte Vergütung unterliegen nicht

der Anwendung des § 21 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948."

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September

1988 in Kraft.

(2) Artikel XII der 41. Gehaltsgesetz-Novelle

und Artikel VII der 34. Vertragsbedienstetengesetz-

Novelle treten mit Ablauf des 31. August 1991

außer Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten

jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers

betreffen, dieser Bundesminister betraut.

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