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572_1987 AT

572. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte im § 5 Abs. 1 und des § 5 Abs. 2 des Güterbeförderungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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BGBlPdf 572. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte im § 5 Abs. 1 und des § 5 Abs. 2 des Güterbeförderungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5, 6 und 7 B-VG und

gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 6. Oktober 1987, G 1/87-17 und G 171/

87-6, dem Bundeskanzler zugestellt am 29. Oktober

1987, die Worte „, ein Bedarf nach der beabsichtigten

Gewerbeausübung besteht" im § 5 Abs. 1

erster Satz sowie den § 5 Abs. 2 des Güterbeförderungsgesetzes,

BGBl. Nr. 63/1952, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 630/1982 als verfassungswidrig

aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September

1988 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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