572_1987
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572. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte im § 5 Abs. 1 und des § 5 Abs. 2 des Güterbeförderungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 572. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte im § 5 Abs. 1 und des § 5 Abs. 2 des Güterbeförderungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
1987_572_0 572. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte im § 5 Abs. 1 und des § 5 Abs. 2 des Güterbeförderungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
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Gemäß Art. 140 Abs. 5, 6 und 7 B-VG und
gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 6. Oktober 1987, G 1/87-17 und G 171/
87-6, dem Bundeskanzler zugestellt am 29. Oktober
1987, die Worte „, ein Bedarf nach der beabsichtigten
Gewerbeausübung besteht" im § 5 Abs. 1
erster Satz sowie den § 5 Abs. 2 des Güterbeförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 63/1952, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 630/1982 als verfassungswidrig
aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September
1988 in Kraft.
(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten
nicht wieder in Kraft.