572. Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Anschluß an den Beitritt des Königreiches Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft samt Anhängen und Anhang betreffend Textilwaren samt Anhängen; Abkommen in Form von Notenwechseln zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Bereich Landwirtschaft samt Anhang und Klausel; Abkommen in Form eines Notenwechsels über die nicht unter das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft fallenden nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse samt Anhängen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages
Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
im Anschluß an den Beitritt des Königreiches Spanien und der Portugiesischen Republik
zur Gemeinschaft samt Anhängen und Anhang betreffend Textilwaren samt Anhängen; Abkommen in
Form von Notenwechseln zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
im Bereich Landwirtschaft samt Anhang und Klausel; Abkommen in Form eines Notenwechsels
über die nicht unter das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
fallenden nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse
samt Anhängen wird genehmigt.
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
einerseits und
DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT
andererseits,
GESTÜTZT auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Kundgemacht in BGBl. Nr. 466/1972, nachstehend „Abkommen" genannt,
IN ANBETRACHT des Beitritts des Königreiches Spanien und der Portugiesischen Republik zu den
Europäischen Gemeinschaften am 1. Januar 1986,
IN DER ERWÄGUNG, daß die Republik Österreich und die Gemeinschaft am 20. Dezember 1985
ein Abkommen über die Handelsregelung zwischen Österreich einerseits und Spanien und Portugal andererseits
für die Zeit vom 1. Januar 1986 bis zum 28. Februar 1986 Kundgemacht in BGBl. Nr. 578/1985 unterzeichnet haben,
HABEN BESCHLOSSEN, einvernehmlich die Anpassungen und Übergangsmaßnahmen zum
Abkommen im Anschluß an den Beitritt des Königreiches Spanien und der Portugiesischen Republik zu
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft festzulegen und
DIESES PROTOKOLL ZU SCHLIESSEN
TITEL I
Anpassungen
Artikel 1
Das Abkommen, die Anhänge und die Protokolle, die Bestandteil des Abkommens sind, sowie die
Schlußakte und die ihr beigefügten Erklärungen werden in spanischer und portugiesischer Sprache abgefaßt
und sind gleichermaßen verbindlich wie die Urtexte. Der Gemischte Ausschuß genehmigt den spanischen
und portugiesischen Wortlaut.
Artikel 2
Für die unter das Abkommen fallenden Waren mit Ursprung in Österreich gilt bei der Einfuhr nach
den Kanarischen Inseln oder Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht, einschließlich der „arbitrio insular"
genannten Abgabe der Kanarischen Inseln, die gleiche Zollregelung, die auf die Ursprungswaren aus dem
Zollgebiet der Gemeinschaft Anwendung findet.
Die Republik Österreich gewährt für Einfuhren der unter das Abkommen fallenden Waren mit
Ursprung auf den Kanarischen Inseln oder in Ceuta und Melilla die gleiche Zollregelung wie für Einfuhren
von Ursprungswaren Spaniens.
TITEL II
Übergangsmaßnahmen betreffend Spanien einerseits und Österreich
andererseits
Artikel 3
(1) Für die unter das Abkommen fallenden Waren werden die Einfuhrzölle zwischen Österreich und
Spanien auf Ursprungswaren dieser Länder vorbehaltlich des Artikels 5 schrittweise wie folgt abgebaut
— Am 1. März 1986 wird jeder Zollsatz auf 90,0% des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;
— am 1. Januar 1987 wird jeder Zollsatz auf 77,5% des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;
— am 1. Januar 1988 wird jeder Zollsatz auf 62,5% des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;
— am 1. Januar 1989 wird jeder Zollsatz auf 47,5% des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;
— am 1. Januar 1990 wird jeder Zollsatz auf 35,0% des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;
— am 1. Januar 1991 wird jeder Zollsatz auf 22,5% des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;
— am 1. Januar 1992 wird jeder Zollsatz auf 10,0% des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;
— die letzte Herabsetzung um 10% erfolgt am 1. Januar 1993.
(2) Die nach Absatz 1 berechneten Zollsätze werden unter Abrundung auf die erste Dezimalstelle
angewandt, wobei die zweite Dezimalstelle nicht berücksichtigt wird.
Artikel 4
(1) Vorbehaltlich der folgenden Absätze gilt als Ausgangszollsatz, von dem aus die in Artikel 3 vorgesehenen
aufeinanderfolgenden Zollsenkungen bei jeder Ware vorzunehmen sind, der am 1. Januar 1985
im Handel zwischen Österreich und Spanien tatsächlich angewandte Zollsatz.
(2) Im Falle einer Herabsetzung der Zölle nach diesem Zeitpunkt und vor dem Beitritt gilt der auf
diese Weise herabgesetzte Zollsatz als Ausgangszollsatz.
(3) Für die in Anhang I aufgeführten Waren gilt als Ausgangszollsatz Spaniens der Zollsatz, der bei
jeder der einzelnen Waren angegeben ist.
(4) Für Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh, der Nummer 27.09 des Gemeinsamen Zolltarifs
beträgt der Zollsatz Spaniens Null.
Artikel 5
(1) Der bewegliche Teilbetrag, den das Königreich Spanien gemäß Artikel 1 des Protokolls Nr. 2 des
Abkommens auf bestimmte in Tabelle I desselben Protokolls genannte Waren mit Ursprung in Österreich
anwenden darf, wird um den im Handel zwischen der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am
31. Dezember 1985 und Spanien angewandten Ausgleichsbetrag berichtigt.
(2) Für die in Tabelle I des Protokolls Nr. 2 des Abkommens genannten Waren beseitigt das Königreich
Spanien nach dem in Artikel 3 festgelegten Zeitplan den Unterschied zwischen
— dem in Artikel 4 genannten Ausgangszollsatz Spaniens
und
— dem in der letzten Spalte der Tabelle I des Protokolls Nr. 2 angegebenen Zollsatz (ohne den beweglichen
Teilbetrag).
— (3) Für die in Tabelle II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens genannten Waren beseitigt die Republik
Österreich nach dem in Artikel 3 festgelegten Zeitplan den Unterschied zwischen
— dem in Artikel 4 genannten Ausgangszollsatz Österreichs
und
— dem in der letzten Spalte der Tabelle II des Protokolls Nr. 2 angegebenen Zollsatz (ohne den beweglichen
Teilbetrag).
Artikel 6
Wenn das Königreich Spanien die Erhebung der Zollsätze auf Waren, die aus der Gemeinschaft in
ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 eingeführt wurden, vollständig oder teilweise aussetzt, so
nimmt es die Aussetzung oder Senkung der Zollsätze auch für Waren mit Ursprung in Österreich um denselben
Prozentsatz vor
Artikel 7
(1) Eröffnet das Königreich Spanien gegenüber dritten Ländern Zollkontingente, die am 1. Januar
1985 tatsächlich angewandt wurden, so erfahren die aus Österreich eingeführten Waren die gleiche
Behandlung wie die aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 eingeführten
Waren während der Geltungsdauer dieser Kontingente.
(2) Werden derartige Kontingente nicht eröffnet, so wendet das Königreich Spanien auf die Einfuhren
aus Österreich die im Falle der Eröffnung dieser Kontingente geltenden Zollsätze an. Die zu diesen
Zollsätzen zulässigen Mengen oder Werte sind auf die Beträge der tatsächlichen Einfuhren aus Österreich
im Rahmen derselben, am 1. Januar 1985 eröffneten Kontingente begrenzt.
Artikel 8
(1) Wendet das Königreich Spanien
— bis zum 31. Dezember 1988 für die in Anhang II aufgeführten Waren,
— bis zum 31. Dezember 1989 für die in Anhang III aufgeführten Waren
mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen gegenüber der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am
31. Dezember 1985 an, so wendet es mengenmäßige Beschränkungen auch auf die gleichen Waren mit
Ursprung in Österreich an.
(2) Die vorgenannten Beschränkungen bestehen in Globalkontingenten, die auch für die Einfuhren
mit Ursprung in den übrigen EFTA-Ländern eröffnet werden.
Die Globalkontingente für 1986 sind in Anhang II und Anhang III aufgeführt.
(3) Die schrittweise Erhöhung der Kontingente des Anhangs II und der Kontingente 1 bis 5 und 10
bis 14 des Anhangs III beträgt bei den in ECU ausgedrückten Kontingenten zu Beginn jedes Jahres 25%
und bei den in Mengen ausgedrückten Kontingenten zu Beginn jedes Jahres 20%. Die Erhöhung wird zu
jedem Kontingent hinzugezählt und die folgende Erhöhung auf der Grundlage der sich daraus ergebenden
Höhe berechnet.
Die in Anhang III aufgeführten Kontingente 6 bis 9 werden jährlich schrittweise wie folgt erhöht
— 1. Jahr: 13%,
— 2. Jahr: 18%,
— 3. Jahr: 20%,
— 4. Jahr: 20%.
(4) Wird festgestellt, daß die Einfuhren einer in den Anhängen II und III genannten Ware nach Spanien
während zweier aufeinanderfolgender Jahre weniger als 90% der Kontingentierung betrugen, so liberalisiert
das Königreich Spanien die Einfuhr der Ware mit Ursprung in Österreich oder den in Absatz 2
genannten Ländern mit Beginn des auf den Zweijahreszeitraum folgenden Jahres, sofern die Ware in diesem
Augenblick gegenüber der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 liberalisiert
ist.
(5) Liberalisiert das Königreich Spanien die Einfuhren einer der in den Anhängen II und III genannten
Waren aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 oder erhöht es ein
Kontingent über den für die Gemeinschaft in dieser Zusammensetzung geltenden Mindestsatz hinaus, so
liberalisiert es auch die Einfuhren dieser Ware mit Ursprung in Österreich oder erhöht proportional das
Globalkontingent.
(6) Bei der Verwaltung der vorgenannten Kontingente wendet das Königreich Spanien die gleichen
Verwaltungsbestimmungen und Verwaltungsmaßnahmen an, die für die Einfuhren von Ursprungswaren
der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 gelten.
TITEL III
Übergangsmaßnahmen betreffend Portugal einerseits und Österreich
andererseits
Artikel 9
(1) Für die unter das Abkommen fallenden Waren werden in Portugal die Einfuhrzölle auf
Ursprungswaren Österreichs vorbehaltlich des Artikels 12 schrittweise wie folgt abgebaut
— Am 1. März 1986 wird jeder Zollsatz auf 90% des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;
— am 1. Januar 1987 wird jeder Zollsatz auf 80% des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;
— am 1. Januar 1988 wird jeder Zollsatz auf 65% des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;
— am 1. Januar 1989 wird jeder Zollsatz auf 50% des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;
— am 1. Januar 1990 wird jeder Zollsatz auf 40% des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;
— am 1. Januar 1991 wird jeder Zollsatz auf 30% des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;
— die beiden übrigen Herabsetzungen von 15% erfolgen am 1. Januar 1992 und am 1. Januar 1993.
(2) Die nach Absatz 1 berechneten Zollsätze werden unter Abrundung auf die erste Dezimalstelle
angewandt, wobei die zweite Dezimalstelle nicht berücksichtigt wird.
Artikel 10
(1) Vorbehaltlich der folgenden Absätze gilt als Ausgangszollsatz, von dem aus die in Artikel 9 vorgesehenen
aufeinanderfolgenden Zollsenkungen bei jeder Ware vorzunehmen sind, der von der Portugiesischen
Republik im Handel mit Österreich am 1. Januar 1985 tatsächlich angewandte Zollsatz.
(2) Im Falle einer Herabsetzung der Zölle nach diesem Zeitpunkt und vor dem Beitritt gilt der auf
diese Weise herabgesetzte Zollsatz als Ausgangszollsatz.
(3) Für die in Anhang IV aufgeführten Waren gilt als Zollsatz Portugals der Zollsatz, der bei jeder
der einzelnen Waren angegeben ist.
(4) Für die in Anhang V aufgeführten Waren einschließlich Zündhölzer und Zunder gelten die in diesem
Anhang angegebenen Ausgangszollsätze.
Artikeln
(1) Die nachstehenden Abgaben der Portugiesischen Republik im Handel mit Österreich werden
schrittweise wie folgt abgeschafft
a) Die Wertabgabe von 0,4% auf zeitweilig eingeführte Waren, wiedereingeführte Waren (ausgenommen
Container) und auf im aktiven Veredelungsverkehr eingeführte Waren, bei denen die
Einfuhrzölle auf die zu verarbeitenden Waren nach Ausfuhr der hergestellten Erzeugnisse rückvergütet
werden, wird am 1. Januar 1987 auf 0,2% herabgesetzt und am 1. Januar 1988 abgeschafft;
b) die Wertabgabe von 0,9% auf zur Überführung in den freien Verkehr eingeführte Waren wird am
1. Januar 1989 auf 0,6% herabgesetzt, am 1. Januar 1990 auf 0,3% herabgesetzt und am 1. Januar
1991 abgeschafft.
(2) Die Portugiesische Republik beseitigt für Süßholzauszug mit einem Gehalt an Saccharose von
mehr als 10 Gewichtshundertteilen, ohne Zusatz anderer Stoffe, der Tarifstelle 17.04 A des Gemeinsamen
Zolltarifs den Finanzbestandteil von 5 Escudos je Kilo schrittweise nach dem Zeitplan in Artikel 9.
Artikel 12
(1) Der bewegliche Teilbetrag, den die Portugiesische Republik gemäß Artikel 1 des Protokolls Nr. 2
des Abkommens auf bestimmte, in Tabelle I desselben Protokolls genannte Waren mit Usprung in Österreich
anwenden darf, wird um den im Handel zwischen der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am
31. Dezember 1985 und Portugal angewandten Ausgleichsbetrag berichtigt.
(2) Für die in Tabelle I des Protokolls Nr. 2 des Abkommens genannten Waren beseitigt die Portugiesische
Republik nach dem in Artikel 9 festgelegten Zeitplan den Unterschied zwischen
— dem in Artikel 10 angegebenen Ausgangszollsatz Portugals
und
— dem in der letzten Spalte der Tabelle I des Protokolls Nr. 2 genannten Zollsatz (ohne den beweglichen
Teilbetrag).
(3) In allen Fällen, in denen ein Mindestzollsatz (fester Teilbetrag) gegenüber der Gemeinschaft festgesetzt
wurde, wie sie in Anhang VI aufgeführt sind, wird der gleiche Mindestzollsatz gegenüber Österreich
angewandt, wenn die sich aus der Aufschlüsselung gegenüber Österreich ergebende Rechnung zu
einem Zollsatz führt, der unter dem gegenüber der Gemeinschaft anwendbaren Mindestzollsatz liegt.
(4) Für die in Tabelle II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens genannten Waren beseitigt die Republik
Österreich nach dem in Artikel 9 festgelegten Zeitplan den Unterschied zwischen
— den von der Republik Österreich am 1. Januar 1985 tatsächlich erhobenen Zollsätzen
und
— dem in der letzten Spalte der Tabelle II des Protokolls Nr. 2 genannten Zollsatz (ohne den beweglichen
Teilbetrag).
(5) Die Republik Österreich und die Portugiesische Republik führen für die Waren gemäß
Anhang VII — im Falle Österreichs — und für die Waren gemäß Anhang VIII — im Falle Portugals —
am 1. März 1986 die in diesen Anhängen für jede der Waren aufgeführten Zollsätze wieder ein.
Artikel 13
Wenn die Portugiesische Republik die Erhebung der Zollsätze und/oder der in Artikel 11 genannten
Abgaben auf Waren, die aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 eingeführt
wurden, vollständig oder teilweise aussetzt, so nimmt sie die Aussetzung oder Senkung der Zollsätze
und/oder Abgaben auch für Waren mit Ursprung in Österreich um denselben Prozentsatz vor.
Artikel 14
(1) Die Portugiesische Republik behält bis zum 31. Dezember 1987 mengenmäßige Beschränkungen
für die Einfuhren von Kraftfahrzeugen innerhalb der Grenzen einer Einfuhrkontingentsregelung bei.
(2) Ab 1. März 1986 eröffnet die Portugiesische Republik jährliche Einfuhrkontingente für montierte
Kraftwagen (CBU) mit einem Bruttogewicht von mehr als 3500 kg mit Ursprung in Österreich wie folgt
— 200 Stück für das Jahr 1986,
— 230 Stück für das Jahr 1987.
Diese Kontingente werden auch für die Einfuhren mit Ursprung in Schweden eröffnet.
(3) Liberalisiert die Portugiesische Republik die Einfuhren von Kraftfahrzeugen aus der Gemeinschaft
in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 oder erhöht sie die Kontingente über die Kontingente
hinaus, die für diese Gemeinschaft gelten, so liberalisiert sie auch die betreffenden Einfuhren mit
Ursprung in Österreich oder erhöht proportional das Kontingent gegenüber diesem Land.
Artikel 15
Die Portugiesische Republik schafft die diskriminierende Differenz zwischen dem Erstattungssatz der
Sozialversicherung bei in Portugal hergestellten Arzneimitteln und dem derzeitigen Erstattungssatz bei aus
Österreich eingeführten Arzneimitteln in drei gleichen jährlichen Stufen ab, und zwar zum
— 1. Januar 1987,
— 1. Januar 1988,
— 1. Januar 1989.
TITEL IV
Allgemeine und Schlußbestimmungen
Artikel 16
Der Gemischte Ausschuß ändert die Ursprungsregeln, soweit dies infolge des Beitritts des Königreichs
Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften erforderlich ist.
Artikel 17
Die Anhänge zu diesem Protokoll sind Bestandteil desselben. Dieses Protokoll ist Bestandteil des
Abkommens.
Artikel 18
Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren genehmigt. Es tritt
am 1. März 1986 in Kraft, sofern die Vertragsparteien einander vor diesem Zeitpunkt den Abschluß der
dafür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Nach diesem Zeitpunkt tritt das Protokoll am ersten Tag
des zweiten Monats in Kraft, der auf die Notifizierung folgt.
Artikel 19
Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften abgefaßt, jede in dänischer, deutscher, englischer, französischer,
griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Geschehen zu Brüssel am vierzehnten Juli neunzehnhundertsechsundachtzig.
Für die Republik Österreich
Scheich m. p.
Für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
Hannay m. p.
Giola m. p.
ANHANG I
SPANISCHE AUSGANGSZOLLSÄTZE
(FESTE TEILBETRÄGE) AM 1. JANUAR 1986 Auf diese Sätze wird am 1. März 1986 die erste Senkung um 10% gemäß Artikel 3 des Zusatzprotokolls angewandt.
ANHANG II
AUSGANGSKONTINGENTE FÜR WAREN, DIE BIS ZUM 31. DEZEMBER 1988
IN SPANIEN MENGENMÄSSIGEN EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGEN
ANHANG III
AUSGANGSKONTINGENTE FÜR ERZEUGNISSE, DIE BIS ZUM 31. DEZEMBER 1989
IN SPANIEN MENGENMÄSSIGEN EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGEN
ANHANG IV
PORTUGIESISCHE AUSGANGSZOLLSÄTZE
(FESTE TEILBETRÄGE) AM 1. JÄNNER 1986 Auf diese Sätze wird am 1. März 1986 die erste Senkung um 10% gemäß Artikel 9 des Zusatzprotokolls angewandt.
ANHANG V
PORTUGIESISCHE AUSGANGSZOLLSÄTZE FÜR BESTIMMTE WAREN
(1) Die Ausgangszollsätze, auf deren Grundlage die Portugiesische Republik die in Artikel 9 vorgesehenen
aufeinanderfolgenden Herabsetzungen für die nachstehenden Waren vornimmt, sind bei jeder dieser
Waren angegeben
ANHANG VI
1. WAREN, FÜR DIE DIE MINDESTZOLLSÄTZE (FESTER TEILBETRAG) BEI DER EINFUHR
IN DIE GEMEINSCHAFT IN IHRER ZUSAMMENSETZUNG AM 31. DEZEMBER 1985 35%
BETRAGEN
2. WAREN, FÜR DIE DIE MINDESTZOLLSÄTZE (FESTER TEILBETRAG) BEI DER EINFUHR
IN DIE GEMEINSCHAFT IN IHRER ZUSAMMENSETZUNG AM 31. DEZEMBER 1985 14%
BETRAGEN
3. WAREN, FÜR DIE DIE MINDESTZOLLSÄTZE (FESTER TEILBETRAG) BEI DER EINFUHR
IN DIE GEMEINSCHAFT IN IHRER ZUSAMMENSETZUNG AM 31. DEZEMBER 1985 12%
BETRAGEN
4. WAREN, FÜR DIE DIE MINDESTZOLLSÄTZE (FESTER TEILBETRAG) BEI DER EINFUHR
IN DIE GEMEINSCHAFT IN IHRER ZUSAMMENSETZUNG AM 31. DEZEMBER 1985 11%
BETRAGEN
ANHANG VII
WAREN NACH ARTIKEL 12 ABSATZ 5 (ÖSTERREICH)
ANHANG VIII
WAREN NACH ARTIKEL 12 ABSATZ 5 (PORTUGAL)
ANHANG BETREFFEND TEXTILWAREN
1. Die Gemeinschaft genehmigt für Portugal in Übereinstimmung mit dem in Anhang A für die
Waren des Anhanges B dargelegten Mechanismus ein System der administrativen Zusammenarbeit, um die
Entwicklung der portugiesischen Textilausfuhren nach Österreich zu kontrollieren.
2. Diese administrative Zusammenarbeit gilt solange, wie die Verwaltungen der Portugiesischen
Republik und der übrigen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft untereinander zusammenarbeiten.
3. In diesem Zusammenhang bestätigt die Gemeinschaft, daß die Portugiesische Republik sich verpflichtet,
sich im Gemischten Ausschuß für den Fall verständnisvoll und flexibel zu zeigen, daß auf dem
österreichischen Markt unerwartet ernste Schwierigkeiten auftauchen sollten.
ANHANG A
Administrative Zusammenarbeit
1. Die zuständigen portugiesischen Behörden stellen für jede Ausfuhr von in Anhang B aufgeführten
Textilwaren mit Ursprung in Portugal, die für Österreich zwecks endgültiger Einfuhr bestimmt ist, eine
„Declaração de Exportação" (DE) aus.
2. Die zuständigen portugiesischen Behörden stellen für die vorgenannten Waren ordnungsgemäß
kenntlich gemachte Abschriften der DE aus. Diese Abschriften enthalten insbesondere die Angaben, die in
dem unter Nummer 4 genannten Antrag des Einführers aufzuführen sind.
3. Die Kommission teilt der Republik Österreich innerhalb der ersten zehn Tage eines jeden Quartals,
aufgeschlüsselt nach Waren, folgende Angaben mit
a) die Mengen, für die im voraufgegangenen Quartal ordnungsgemäß kenntlich gemachte Durchschriften
der DE ausgestellt wurden;
b) die Ausfuhren, die im Quartal vor dem unter Buchstabe a genannten Zeitraum getätigt wurden.
4. Die endgültige Einfuhr von Waren nach Österreich, für die diese administrative Zusammenarbeit
gilt, unterliegt der Vorlage einer Einfuhrgenehmigung, die von den zuständigen österreichischen Behörden
erteilt oder bestätigt werden muß. Diese Einfuhrgenehmigung ist binnen maximal fünf Arbeitstagen
nach Vorlage des Antrags eines österreichischen Einführers zu erteilen oder zu bestätigen. Für die Ausstellung
oder Bestätigung dieser Einfuhrgenehmigung ist eine Durchschrift der DE vorzulegen, die von derselben
zuständigen portugiesischen Behörde bescheinigt sein muß, die auch das Original ausgestellt hat.
Der Antrag des Einführers enthält folgende Angaben
a) Name und Anschrift des Einführers und des Ausführers;
b) Beschreibung der Ware mit Angabe
— der Handelsbezeichnung,
— der Tarifnummer der österreichischen Außenhandelsstatistik,
— des Ursprungslandes;
c) die Angabe der Menge (in Stück) der in Anhang B bezeichneten Waren;
d) das voraussichtliche Datum (die voraussichtlichen Daten) der Einfuhr.
Dieser Absatz steht nicht der endgültigen Einfuhr der fraglichen Waren im Wege, wenn die Menge
der für die Einfuhr gestellten Waren die Angabe auf dem Einfuhrdokument insgesamt um weniger als 5%
übersteigt.
5. Bezieht sich der Antrag auf Erteilung der Einfuhrgenehmigung auf eine geringere Menge, als in
der ordnungsgemäß kenntlich gemachten Durchschrift der DE angegeben ist, ist diese Durchschrift, auf
der Rückseite mit einem Vermerk über die Menge versehen, für die das jeweilige Einfuhrdokument erteilt
wurde, an den Einführer zurückzusenden.
6. Die Republik Österreich teilt der Kommission innerhalb der ersten zehn Tage eines jeden Quartals,
aufgeschlüsselt nach Waren, folgende Angaben mit
a) die Mengen, für die im voraufgegangenen Quartal Einfuhrgenehmigungen erteilt oder bestätigt
wurden;
b) die Einfuhren, die im Quartal vor dem unter Buchstabe a genannten Zeitraum getätigt wurden.
ANHANG B
Liste Österreich
Die administrative Zusammenarbeit nach Anhang A betrifft folgende Waren
— Oberhemden aus Baumwolle und synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen der Tarifnr. ex 61.03.
ABKOMMEN
IN FORM VON NOTENWECHSELN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH
UND DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT IM BEREICH LANDWIRTSCHAFT
A. Note Österreichs
Brüssel, den H.Juli 1986
Herr!
Ich beziehe mich auf die Notenwechsel vom 21. Juli 1972 Kundgemacht in BGBl. Nr. 466/1972, vom 21. Oktober 1981 Kundgemacht in BGBl. Nr. 382/1982 und vom
12. Jänner 1983 Kundgemacht in BGBl: Nr. 346/1983 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Österreich sowie auf die Verhandlungen,
die zwischen den beiden Vertragsparteien stattgefunden haben, um im Anschluß an den Beitritt
des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft die genannten Abkommen
anzupassen und im Geist von Artikel 15 des Freihandelsabkommens EWG — Österreich die Handelsregelung
für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse festzulegen.
Hiermit bestätige ich, daß bei diesen Verhandlungen folgende Ergebnisse erzielt worden sind
I. Die Republik Österreich und die Gemeinschaft vereinbaren, daß ab 1. März 1986 die gegenseitigen
Zugeständnisse nach vorgenannten Notenwechseln auf die erweiterte Gemeinschaft ausgedehnt werden.
Die mengenmäßigen Zugeständnisse für Obst und Gemüse, Wein sowie Rinder bestimmter Höhenrassen
werden jedoch wie folgt geändert
a) Bei der Einfuhr nach Österreich
Der der Gemeinschaft vorbehaltene Anteil wird erhöht auf
— 88% des österreichischen Gesamtkontingents für Frischobst,
— 80% des österreichischen Gesamtkontingents für Frischgemüse,
— 72% der jeweiligen österreichischen Gesamtkontingente für Faßweine und Flaschenwein. Davon ist
während der Übergangszeit ein Anteil in Höhe von 20% der Gesamtkontingente für Wein Spanien vorbehalten.
b) Bei der Einfuhr in die Gemeinschaft
Das jährliche Zollkontingent für Färsen und Kühe bestimmter Höhenrassen wird ab 1. Juli 1986 von
38000 auf 42600 Stück erhöht.
II. Ferner gewährt die Republik Österreich der Gemeinschaft einseitig ab 1. März 1986 die im
Anhang zu dieser Note genannten Zollzugeständnisse.
III. Die Gemeinschaft gewährt der Republik Österreich einseitig ab 1. März 1986 ein jährliches Zollkontingent
von 2000 hl für konzentrierten Birnensaft (Tarifstelle 20.07 A II des Gemeinsamen Zolltarifs)
zum Zollsatz von 30%, unbeschadet der gegebenenfalls anwendbaren normalen Abschöpfung.
Dieser Notenwechsel bedarf der Zustimmung der Vertragsparteien entsprechend ihren eigenen Verfahren.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihr Einverständnis mit dem Inhalt dieser Note bestätigen würden.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Für die Regierung der Republik Österreich
Scheich m. p.
ANHANG
B. Note der Gemeinschaft
Brüssel, den H.Juli 1986
Herr!
Ich beehre mich, Ihnen den Eingang Ihrer heutigen Note mit folgendem Wortlaut zu bestätigen
„Ich beziehe mich auf die Notenwechsel vom 21. Juli 1972, vom 21. Oktober 1981 und vom 12. Jänner
1983 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Österreich sowie auf die Verhandlungen,
die zwischen den beiden Vertragsparteien stattgefunden haben, um im Anschluß an den Beitritt des
Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft die genannten Abkommen
anzupassen und im Geist von Artikel 15 des Freihandelsabkommens EWG — Österreich die Handelsregelung
für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse festzulegen.
Hiermit bestätige ich, daß bei diesen Verhandlungen folgende Ergebnisse erzielt worden sind
I. Die Republik Österreich und die Gemeinschaft vereinbaren, daß ab 1. März 1986 die gegenseitigen
Zugeständnisse nach vorgenannten Notenwechseln auf die erweiterte Gemeinschaft ausgedehnt werden.
Die mengenmäßigen Zugeständnisse für Obst und Gemüse, Wein sowie Rinder bestimmter Höhenrassen
werden jedoch wie folgt geändert
a) Bei der Einfuhr nach Österreich
Der der Gemeinschaft vorbehaltene Anteil wird erhöht auf
— 88% des österreichischen Gesamtkontingents für Frischobst,
— 80% des österreichischen Gesamtkontingents für Frischgemüse,
— 72% der jeweiligen österreichischen Gesamtkontingente für Faßweine und Flaschenwein. Davon ist
während der Übergangszeit ein Anteil in Höhe von 20% der Gesamtkontingente für Wein Spanien vorbehalten.
b) Bei der Einfuhr in die Gemeinschaft
Das jährliche Zollkontingent für Färsen und Kühe bestimmter Höhenrassen wird ab 1. Juli 1986 von
38000 auf 42600 Stück erhöht.
II. Ferner gewährt die Republik Österreich der Gemeinschaft einseitig ab 1. März 1986 die im
Anhang zu dieser Note genannten Zollzugeständnisse Siehe Annex, zur Eröffnungsnote.
III. Die Gemeinschaft gewährt der Republik Österreich einseitig ab 1. März 1986 ein jährliches Zollkontingent
von 2000 hl für konzentrierten Birnensaft (Tarifstelle 20.07 A II des Gemeinsamen Zolltarifs)
zum Zollsatz von 30%, unbeschadet der gegebenenfalls anwendbaren normalen Abschöpfung.
Dieser Notenwechsel bedarf der Zustimmung der Vertragsparteien entsprechend ihren eigenen Verfahren.
Ich wäre. Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihr Einverständnis mit dem Inhalt dieser Note bestätigen würden."
Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu bestätigen.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften
Hannay m. p.
Giola m. p.
A. Note der Gemeinschaft
Brüssel, den H.Juli 1986
Herr!
Ich beziehe mich auf das befristete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Republik Österreich über eine gemeinsame Disziplin betreffend den gegenseitigen Handel mit
Käse sowie auf die Verhandlungen, die zwischen den Vertragsparteien stattgefunden haben, um im
Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft
Übergangsmaßnahmen festzulegen und das genannte Abkommen anzupassen.
1. Hiermit bestätige ich, daß die Gemeinschaft und die Republik Österreich für den Übergangszeitraum,
wie er in der Beitrittsakte vorgesehen ist, vereinbaren, daß für die Jahresmengen der nachstehend
genannten, für die Märkte Spaniens und Portugals bestimmten Käse die Einfuhrabgaben die folgenden
Höchstgrenzen nicht überschreiten dürfen
a) Bei der Einfuhr nach Spanien
Käse mit Ursprung in und Herkunft aus Österreich, die von einer anerkannten Bescheinigung begleitet
sind
b) Bei der Einfuhr nach Portugal
2. Während des Übergangszeitraums schließt die Anwendung vorstehender Einfuhrabgaben die Erhebung
eines gemäß den Bestimmungen der Beitrittsakte festgesetzten Ausgleichsbetrags nicht aus.
.
3. Nach Ablauf des Übergangszeitraums werden vorgenannte Mengen dem jährlichen Zollkontingent
nach dem bestehenden Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Österreich hinzugerechnet.
4. Dieser Notenwechsel ist Bestandteil des befristeten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Republik Österreich über eine gemeinsame Disziplin betreffend den gegenseitigen
Handel mit Käse.
Dieser Notenwechsel bedarf der Zustimmung der Vertragsparteien entsprechend ihren eigenen Verfahren.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir das Einverständnis Ihrer Regierung mit dem Inhalt dieser Note
bestätigen würden.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften
Hannay m. p.
Giola m. p.
B. Note Österreichs
Brüssel, den H.Juli 1986
Herr!
Ich beehre mich, Ihnen den Eingang Ihrer heutigen Note mit folgendem Wortlaut zu bestätigen
„Ich beziehe mich auf das befristete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Republik Österreich über eine gemeinsame Disziplin betreffend den gegenseitigen Handel mit
Käse sowie auf die Verhandlungen, die zwischen den Vertragsparteien stattgefunden haben, um im
Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft
Übergangsmaßnahmen festzulegen und das genannte Abkommen anzupassen.
1. Hiermit bestätige ich, daß die Gemeinschaft und die Republik Österreich für den Übergangszeitraum,
wie er in der Beitrittsakte vorgesehen ist, vereinbaren, daß für die Jahresmengen der nachstehend
genannten, für die Märkte Spaniens und Portugals bestimmten Käse die Einfuhrabgaben die folgenden
Höchstgrenzen nicht überschreiten dürfen
a) Bei der Einfuhr nach Spanien
Käse mit Ursprung in und Herkunft aus Österreich, die von einer anerkannten Bescheinigung begleitet
sind
b) Bei der Einfuhr nach Portugal
2. Während des Übergangszeitraums schließt die Anwendung vorstehender Einfuhrabgaben die Erhebung
eines gemäß den Bestimmungen der Beitrittsakte festgesetzten Ausgleichsbetrags nicht aus.
3. Nach Ablauf des Übergangszeitraums werden vorgenannte Mengen dem jährlichen Zollkontingent
nach dem bestehenden Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Österreich hinzugerechnet.
4. Dieser Notenwechsel ist Bestandteil des befristeten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Republik Österreich über eine gemeinsame Disziplin betreffend den gegenseitigen
Handel mit Käse.
Dieser Notenwechsel bedarf der Zustimmung der Vertragsparteien entsprechend ihren eigenen Verfahren.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir das Einverständnis Ihrer Regierung mit dem Inhalt dieser Note
bestätigen würden."
Ich teile Ihnen die Zustimmung meiner Regierung mit.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Für die Regierung der Republik Österreich
Scheich m. p.
A. Note Österreichs
Brüssel, den 14. Juli 1986
Herr!
Ich beehre mich, auf den heute abgeschlossenen Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Handelsregelung für bestimmte landwirtschaftliche
Erzeugnisse im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur
Gemeinschaft Bezug zu nehmen.
Was das Zugeständnis der Anhebung des Kontingents für Färsen und Kühe der Höhenrassen anbelangt,
bestätige ich, daß die österreichischen Behörden dafür Sorge tragen werden, daß diese Ausfuhren in
die Gemeinschaft auf eine Weise erfolgen, die die Gemeinschaftsmärkte nicht stört.
Ich nehme die Bereitschaft beider Vertragsparteien zur Kenntnis, im Falle von Schwierigkeiten auf
Antrag einer der Vertragsparteien Konsultationen mit dem Ziel aufzunehmen, gegebenenfalls geeignete
Lösungen zu finden.
Ich darf Sie bitten, den Eingang dieser Note zu bestätigen.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Für die Regierung der Republik Österreich
Scheich m. p.
B. Note der Gemeinschaft
Brüssel, den 14. Juli 1986
Herr!
Ich. beehre mich, Ihnen den Eingang Ihrer heutigen Note mit folgendem Wortlaut zu bestätigen
„Ich beehre mich, auf den heute abgeschlossenen Notenwechsel zwischen der Republik Österreich
und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Handelsregelung für bestimmte landwirtschaftliche
Erzeugnisse im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik
zur Gemeinschaft Bezug zu nehmen.
Was das Zugeständnis der Anhebung des Kontingents für Färsen und Kühe der Höhenrassen anbelangt,
bestätige ich, daß die österreichischen Behörden dafür Sorge tragen werden, daß diese Ausfuhren in
die Gemeinschaft auf eine Weise erfolgen, die die Gemeinschaftsmärkte nicht stört.
Ich nehme die Bereitschaft beider Vertragsparteien zur Kenntnis, im Falle von Schwierigkeiten auf
Antrag einer der Vertragsparteien Konsultationen mit dem Ziel aufzunehmen, gegebenenfalls geeignete
Lösungen zu finden.
Ich darf Sie bitten, den Eingang dieser Note zu bestätigen."
Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu bestätigen.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften
Hannay m. p.
Giola m. p.
Klausel betreffend die Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla
Betreffend die Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla haben die beiden Vertragsparteien folgendes
vereinbart
a) Die Republik Österreich wendet bei Einfuhren mit Ursprung in und Herkunft aus diesen Gebieten
sowohl die Zollzugeständnisse nach den Notenwechseln vom 21. Juli 1972, vom 21. Oktober 1981
und vom 12. Jänner 1983 als auch jene nach dem vorliegenden Notenwechsel an. Bei den mengenmäßigen
Zugeständnissen werden die Quoten für die Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla von
der Republik Österreich in Konsultationen mit der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der Einfuhren
mit Herkunft aus diesen Gebieten festgesetzt.
b) Sollten Änderungen der Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse nach den
Kanarischen Inseln, Ceuta oder Melilla eintreten, welche die Ausfuhren Österreichs beeinträchtigen
könnten, so leiten die Gemeinschaft und die Republik Österreich Konsultationen ein, um die
geeigneten Maßnahmen mit dem Ziel zu treffen, Abhilfe zu schaffen.
c) Der Gemischte Ausschuß erläßt die für die Anwendung der Buchstaben a und b gegebenenfalls
erforderlichen Anpassungen der Ursprungsregeln.
ABKOMMEN
IN FORM EINES NOTENWECHSELS ÜBER DIE NICHT UNTER DAS ABKOMMEN
ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT
FALLENDEN NICHTLANDWIRTSCHAFTLICHEN
ERZEUGNISSE UND LANDWIRTSCHAFTLICHEN VERARBEITUNGSERZEUGNISSE
A. Note der Gemeinschaft
Brüssel, den 14. Juli 1986
Herr!
Ich beehre mich, auf das am heutigen Tag unterzeichnete Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich im Anschluß an den Beitritt des
Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft sowie auf die Verhandlungen
zwischen der Gemeinschaft und der Republik Österreich über eine Übergangszollregelung im Handel
zwischen Spanien und Portugal einerseits und Österreich andererseits für die nicht unter das oben
genannte Abkommen fallenden nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse
Bezug zu nehmen.
Für die in den Anhängen I und II aufgeführten Waren bestätige ich hiermit, daß das Königreich Spanien
und die Portugiesische Republik den Abstand zwischen dem gemäß den Artikeln 4 und 10 des
Zusatzprotokolls festgelegten Ausgangszollsatz und dem Satz des Gemeinsamen Zolltarifs schrittweise so
verringern werden, daß ab 1. Jänner 1993 der letztere Zollsatz erreicht wird. Diese Verringerung erfolgt
im Falle Spaniens in Stufen von 10%, 12,5%, 15%, 15%, 12,5%, 12,5%, 12,5% und 10%. Im Falle Portugals
erfolgt die Verringerung in Stufen von 10%, 10%, 15%, 15%, 10%, 10%, 15% und 15%.
Im Falle der Tarifnummern, bei denen die Ausgangszollsätze von den Sätzen des Gemeinsamen Zolltarifs
oder des vereinheitlichten EGKS-Tarifs nicht mehr als 15% nach oben oder nach unten abweichen,
werden die letztgenannten Zollsätze ab 1. März 1986 vom Königreich Spanien angewandt.
Die Portugiesische Republik wendet ab 1. März 1986 einen Zollsatz an, mit dem der Abstand zwischen
dem Ausgangszollsatz und dem Satz des Gemeinsamen Zolltarifs oder des vereinheitlichten EGKS-
Tarifs um 10% verringert wird. Im Falle der Tarifnummern, bei denen die Ausgangszollsätze von den Sätzen
des Gemeinsamen Zolltarifs oder des vereinheitlichten EKGS-Tarifs um nicht mehr als 15% nach oben
oder nach unten abweichen, werden ab 1. Jänner 1987 die letztgenannten Zollsätze von der Portugiesischen
Republik angewandt.
Die Republik Österreich wird bei den in den Anhängen III und IV aufgeführten Waren mit Ursprung
in Spanien oder Portugal in der gleichen Weise verfahren, um ab 1. Jänner 1993 den Satz des österreichischen
Zolltarifs zu erreichen.
Dieser Notenwechsel wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Regierung der Republik Österreich zu
den vorstehenden Ausführungen1 bestätigten.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften
Hannay m. p.
Giola m. p.
ANHANG I
SPANIEN
ANHANG II
PORTUGAL
ANHANG III
(Spanien)
ÖSTERREICH
1. Wird das Zolltarifschema Österreichs geändert, paßt Österreich die vorgenannte Warenliste unter
Wahrung der sich aus diesem Notenwechsel ergebenden Vorteile an die neuen zolltariflichen Bezeichnungen
an und teilt diese geänderte Liste im Gemischten Ausschuß mit.
2. Die besonderen Zollsätze dieses Notenwechsels werden bei der Einfuhr nach Österreich auf Waren
angewendet, die Ursprungserzeugnisse Spaniens gemäß Artikel 4 des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen
zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind.
3. Zu diesem Zweck müssen die gemäß den Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen zwischen
der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ausgestellten Ursprungsnachweise
im Feld 7 „Bemerkungen" folgenden Vermerk tragen: „vollständig erzeugt in Spanien", „entièrement
obtenus en Espagne", „wholly obtained in Spain".
ANHANG IV
(Portugal)
ÖSTERREICH
1. Wird das Zolltarifschema Österreichs geändert, paßt Österreich die vorgenannte Warenliste unter
Wahrung der sich aus diesem Notenwechsel ergebenden Vorteile an die neuen zolltariflichen Bezeichnungen
an und teilt diese geänderte Liste im Gemischten Ausschuß mit.
2. Die besonderen Zollsätze dieses Notenwechsels werden bei der Einfuhr nach Österreich auf Waren
angewendet, die Ursprungserzeugnisse Portugals gemäß Artikel 4 des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen
zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind.
3. Zu diesem Zweck müssen die gemäß den Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen zwischen
der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ausgestellten Ursprungsnachweise
im Feld 7 „Bemerkungen" folgenden Vermerk tragen: „vollständig erzeugt in Portugal",
„entièrement obtenus en Portugal", „wholly obtained in Portugal".
B. Note Österreichs
Brüssel, den H.Juli 1986
Herr!
Ich bestätige den Eingang Ihrer heutigen Note mit folgendem Wortlaut
„Ich beehre mich, auf das am heutigen Tag unterzeichnete Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich im Anschluß an den Beitritt
des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft sowie auf die Verhandlungen
zwischen der Gemeinschaft und der Republik Österreich über eine Übergangszollregelung im Handel
zwischen Spanien und Portugal einerseits und Österreich andererseits für die nicht unter das oben
genannte Abkommen fallenden nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse
Bezug zu nehmen.
Für die in den Anhängen I und II Siehe Annexe I und II zur Eröffnungsnote aufgeführten Waren bestätige ich hiermit, daß das Königreich
Spanien und die Portugiesische Republik den Abstand zwischen dem gemäß den Artikeln 4 und 10 des
Zusatzprotokolls festgelegten Ausgangszollsatz und dem Satz des Gemeinsamen Zolltarifs schrittweise so
verringern werden, daß ab 1. Jänner 1993 der letztere Zollsatz erreicht wird. Diese Verringerung erfolgt
im Falle Spaniens in Stufen von 10%, 12,5%, 15%, 15%, 12,5%, 12,5%, 12,5% und 10%. Im Falle Portugals
erfolgt die Verringerung in Stufen von 10%, 10%, 15%, 15%, 10%, 10%, 15% und 15%.
Im Falle der Tarifnummern, bei denen die Ausgangszollsätze von den Sätzen des Gemeinsamen Zolltarifs
oder des vereinheitlichten EGKS-Tarifs nicht mehr als 15% nach oben oder nach unten abweichen,
werden die letztgenannten Zollsätze ab 1. März 1986 vom Königreich Spanien angewandt.
Die Portugiesische Republik wendet ab 1. März 1986 einen Zollsatz an, mit dem der Abstand zwischen
dem Ausgangszollsatz und dem Satz des Gemeinsamen Zolltarifs oder des vereinheitlichten EGKS-
Tarifs um 10% verringert wird. Im Falle der Tarifnummern, bei denen die Ausgangszollsätze von den Sätzen
des Gemeinsamen Zolltarifs oder des vereinheitlichten EKGS-Tarifs um nicht mehr als 15% nach oben
oder nach unten abweichen, werden ab 1. Jänner 1987 die letztgenannten Zollsätze von der Portugiesischen
Republik angewandt.
Die Republik Österreich wird bei den in den Anhängen III und IV Siehe Annexe III und IV zur Eröffnungsnote aufgeführten Waren mit
Ursprung in Spanien oder Portugal in der gleichen Weise verfahren, um ab 1. Jänner 1993 den Satz des
österreichischen Zolltarifs zu erreichen.
Dieser Notenwechsel wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Regierung der Republik Österreich zu
den vorstehenden Ausführungen bestätigten."
Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zu dem Inhalt dieser Note zu bestätigen.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Für die Regierung der Republik Österreich
Scheich m. p.
Die Vollmacht zur Vornahme der in Art. 18 vorgesehenen Notifikation wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Art. 18 am 1. November 1986 in Kraft.