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572_1986 AT

572. Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Anschluß an den Beitritt des Königreiches Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft samt Anhängen und Anhang betreffend Textilwaren samt Anhängen; Abkommen in Form von Notenwechseln zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Bereich Landwirtschaft samt Anhang und Klausel; Abkommen in Form eines Notenwechsels über die nicht unter das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft fallenden nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse samt Anhängen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 572. Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Anschluß an den Beitritt des Königreiches Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft samt Anhängen und Anhang betreffend Textilwaren samt Anhängen; Abkommen in Form von Notenwechseln zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Bereich Landwirtschaft samt Anhang und Klausel; Abkommen in Form eines Notenwechsels über die nicht unter das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft fallenden nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse samt Anhängen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages

Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

im Anschluß an den Beitritt des Königreiches Spanien und der Portugiesischen Republik

zur Gemeinschaft samt Anhängen und Anhang betreffend Textilwaren samt Anhängen; Abkommen in

Form von Notenwechseln zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

im Bereich Landwirtschaft samt Anhang und Klausel; Abkommen in Form eines Notenwechsels

über die nicht unter das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

fallenden nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse

samt Anhängen wird genehmigt.

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

einerseits und

DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

andererseits,

GESTÜTZT auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Kundgemacht in BGBl. Nr. 466/1972, nachstehend „Abkommen" genannt,

IN ANBETRACHT des Beitritts des Königreiches Spanien und der Portugiesischen Republik zu den

Europäischen Gemeinschaften am 1. Januar 1986,

IN DER ERWÄGUNG, daß die Republik Österreich und die Gemeinschaft am 20. Dezember 1985

ein Abkommen über die Handelsregelung zwischen Österreich einerseits und Spanien und Portugal andererseits

für die Zeit vom 1. Januar 1986 bis zum 28. Februar 1986 Kundgemacht in BGBl. Nr. 578/1985 unterzeichnet haben,

HABEN BESCHLOSSEN, einvernehmlich die Anpassungen und Übergangsmaßnahmen zum

Abkommen im Anschluß an den Beitritt des Königreiches Spanien und der Portugiesischen Republik zu

der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft festzulegen und

DIESES PROTOKOLL ZU SCHLIESSEN

TITEL I

Anpassungen

Artikel 1

Das Abkommen, die Anhänge und die Protokolle, die Bestandteil des Abkommens sind, sowie die

Schlußakte und die ihr beigefügten Erklärungen werden in spanischer und portugiesischer Sprache abgefaßt

und sind gleichermaßen verbindlich wie die Urtexte. Der Gemischte Ausschuß genehmigt den spanischen

und portugiesischen Wortlaut.

Artikel 2

Für die unter das Abkommen fallenden Waren mit Ursprung in Österreich gilt bei der Einfuhr nach

den Kanarischen Inseln oder Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht, einschließlich der „arbitrio insular"

genannten Abgabe der Kanarischen Inseln, die gleiche Zollregelung, die auf die Ursprungswaren aus dem

Zollgebiet der Gemeinschaft Anwendung findet.

Die Republik Österreich gewährt für Einfuhren der unter das Abkommen fallenden Waren mit

Ursprung auf den Kanarischen Inseln oder in Ceuta und Melilla die gleiche Zollregelung wie für Einfuhren

von Ursprungswaren Spaniens.

TITEL II

Übergangsmaßnahmen betreffend Spanien einerseits und Österreich

andererseits

Artikel 3

(1) Für die unter das Abkommen fallenden Waren werden die Einfuhrzölle zwischen Österreich und

Spanien auf Ursprungswaren dieser Länder vorbehaltlich des Artikels 5 schrittweise wie folgt abgebaut

— Am 1. März 1986 wird jeder Zollsatz auf 90,0% des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;

— am 1. Januar 1987 wird jeder Zollsatz auf 77,5% des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;

— am 1. Januar 1988 wird jeder Zollsatz auf 62,5% des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;

— am 1. Januar 1989 wird jeder Zollsatz auf 47,5% des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;

— am 1. Januar 1990 wird jeder Zollsatz auf 35,0% des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;

— am 1. Januar 1991 wird jeder Zollsatz auf 22,5% des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;

— am 1. Januar 1992 wird jeder Zollsatz auf 10,0% des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;

— die letzte Herabsetzung um 10% erfolgt am 1. Januar 1993.

(2) Die nach Absatz 1 berechneten Zollsätze werden unter Abrundung auf die erste Dezimalstelle

angewandt, wobei die zweite Dezimalstelle nicht berücksichtigt wird.

Artikel 4

(1) Vorbehaltlich der folgenden Absätze gilt als Ausgangszollsatz, von dem aus die in Artikel 3 vorgesehenen

aufeinanderfolgenden Zollsenkungen bei jeder Ware vorzunehmen sind, der am 1. Januar 1985

im Handel zwischen Österreich und Spanien tatsächlich angewandte Zollsatz.

(2) Im Falle einer Herabsetzung der Zölle nach diesem Zeitpunkt und vor dem Beitritt gilt der auf

diese Weise herabgesetzte Zollsatz als Ausgangszollsatz.

(3) Für die in Anhang I aufgeführten Waren gilt als Ausgangszollsatz Spaniens der Zollsatz, der bei

jeder der einzelnen Waren angegeben ist.

(4) Für Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh, der Nummer 27.09 des Gemeinsamen Zolltarifs

beträgt der Zollsatz Spaniens Null.

Artikel 5

(1) Der bewegliche Teilbetrag, den das Königreich Spanien gemäß Artikel 1 des Protokolls Nr. 2 des

Abkommens auf bestimmte in Tabelle I desselben Protokolls genannte Waren mit Ursprung in Österreich

anwenden darf, wird um den im Handel zwischen der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am

31. Dezember 1985 und Spanien angewandten Ausgleichsbetrag berichtigt.

(2) Für die in Tabelle I des Protokolls Nr. 2 des Abkommens genannten Waren beseitigt das Königreich

Spanien nach dem in Artikel 3 festgelegten Zeitplan den Unterschied zwischen

— dem in Artikel 4 genannten Ausgangszollsatz Spaniens

und

— dem in der letzten Spalte der Tabelle I des Protokolls Nr. 2 angegebenen Zollsatz (ohne den beweglichen

Teilbetrag).

— (3) Für die in Tabelle II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens genannten Waren beseitigt die Republik

Österreich nach dem in Artikel 3 festgelegten Zeitplan den Unterschied zwischen

— dem in Artikel 4 genannten Ausgangszollsatz Österreichs

und

— dem in der letzten Spalte der Tabelle II des Protokolls Nr. 2 angegebenen Zollsatz (ohne den beweglichen

Teilbetrag).

Artikel 6

Wenn das Königreich Spanien die Erhebung der Zollsätze auf Waren, die aus der Gemeinschaft in

ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 eingeführt wurden, vollständig oder teilweise aussetzt, so

nimmt es die Aussetzung oder Senkung der Zollsätze auch für Waren mit Ursprung in Österreich um denselben

Prozentsatz vor

Artikel 7

(1) Eröffnet das Königreich Spanien gegenüber dritten Ländern Zollkontingente, die am 1. Januar

1985 tatsächlich angewandt wurden, so erfahren die aus Österreich eingeführten Waren die gleiche

Behandlung wie die aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 eingeführten

Waren während der Geltungsdauer dieser Kontingente.

(2) Werden derartige Kontingente nicht eröffnet, so wendet das Königreich Spanien auf die Einfuhren

aus Österreich die im Falle der Eröffnung dieser Kontingente geltenden Zollsätze an. Die zu diesen

Zollsätzen zulässigen Mengen oder Werte sind auf die Beträge der tatsächlichen Einfuhren aus Österreich

im Rahmen derselben, am 1. Januar 1985 eröffneten Kontingente begrenzt.

Artikel 8

(1) Wendet das Königreich Spanien

— bis zum 31. Dezember 1988 für die in Anhang II aufgeführten Waren,

— bis zum 31. Dezember 1989 für die in Anhang III aufgeführten Waren

mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen gegenüber der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am

31. Dezember 1985 an, so wendet es mengenmäßige Beschränkungen auch auf die gleichen Waren mit

Ursprung in Österreich an.

(2) Die vorgenannten Beschränkungen bestehen in Globalkontingenten, die auch für die Einfuhren

mit Ursprung in den übrigen EFTA-Ländern eröffnet werden.

Die Globalkontingente für 1986 sind in Anhang II und Anhang III aufgeführt.

(3) Die schrittweise Erhöhung der Kontingente des Anhangs II und der Kontingente 1 bis 5 und 10

bis 14 des Anhangs III beträgt bei den in ECU ausgedrückten Kontingenten zu Beginn jedes Jahres 25%

und bei den in Mengen ausgedrückten Kontingenten zu Beginn jedes Jahres 20%. Die Erhöhung wird zu

jedem Kontingent hinzugezählt und die folgende Erhöhung auf der Grundlage der sich daraus ergebenden

Höhe berechnet.

Die in Anhang III aufgeführten Kontingente 6 bis 9 werden jährlich schrittweise wie folgt erhöht

— 1. Jahr: 13%,

— 2. Jahr: 18%,

— 3. Jahr: 20%,

— 4. Jahr: 20%.

(4) Wird festgestellt, daß die Einfuhren einer in den Anhängen II und III genannten Ware nach Spanien

während zweier aufeinanderfolgender Jahre weniger als 90% der Kontingentierung betrugen, so liberalisiert

das Königreich Spanien die Einfuhr der Ware mit Ursprung in Österreich oder den in Absatz 2

genannten Ländern mit Beginn des auf den Zweijahreszeitraum folgenden Jahres, sofern die Ware in diesem

Augenblick gegenüber der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 liberalisiert

ist.

(5) Liberalisiert das Königreich Spanien die Einfuhren einer der in den Anhängen II und III genannten

Waren aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 oder erhöht es ein

Kontingent über den für die Gemeinschaft in dieser Zusammensetzung geltenden Mindestsatz hinaus, so

liberalisiert es auch die Einfuhren dieser Ware mit Ursprung in Österreich oder erhöht proportional das

Globalkontingent.

(6) Bei der Verwaltung der vorgenannten Kontingente wendet das Königreich Spanien die gleichen

Verwaltungsbestimmungen und Verwaltungsmaßnahmen an, die für die Einfuhren von Ursprungswaren

der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 gelten.

TITEL III

Übergangsmaßnahmen betreffend Portugal einerseits und Österreich

andererseits

Artikel 9

(1) Für die unter das Abkommen fallenden Waren werden in Portugal die Einfuhrzölle auf

Ursprungswaren Österreichs vorbehaltlich des Artikels 12 schrittweise wie folgt abgebaut

— Am 1. März 1986 wird jeder Zollsatz auf 90% des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;

— am 1. Januar 1987 wird jeder Zollsatz auf 80% des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;

— am 1. Januar 1988 wird jeder Zollsatz auf 65% des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;

— am 1. Januar 1989 wird jeder Zollsatz auf 50% des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;

— am 1. Januar 1990 wird jeder Zollsatz auf 40% des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;

— am 1. Januar 1991 wird jeder Zollsatz auf 30% des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;

— die beiden übrigen Herabsetzungen von 15% erfolgen am 1. Januar 1992 und am 1. Januar 1993.

(2) Die nach Absatz 1 berechneten Zollsätze werden unter Abrundung auf die erste Dezimalstelle

angewandt, wobei die zweite Dezimalstelle nicht berücksichtigt wird.

Artikel 10

(1) Vorbehaltlich der folgenden Absätze gilt als Ausgangszollsatz, von dem aus die in Artikel 9 vorgesehenen

aufeinanderfolgenden Zollsenkungen bei jeder Ware vorzunehmen sind, der von der Portugiesischen

Republik im Handel mit Österreich am 1. Januar 1985 tatsächlich angewandte Zollsatz.

(2) Im Falle einer Herabsetzung der Zölle nach diesem Zeitpunkt und vor dem Beitritt gilt der auf

diese Weise herabgesetzte Zollsatz als Ausgangszollsatz.

(3) Für die in Anhang IV aufgeführten Waren gilt als Zollsatz Portugals der Zollsatz, der bei jeder

der einzelnen Waren angegeben ist.

(4) Für die in Anhang V aufgeführten Waren einschließlich Zündhölzer und Zunder gelten die in diesem

Anhang angegebenen Ausgangszollsätze.

Artikeln

(1) Die nachstehenden Abgaben der Portugiesischen Republik im Handel mit Österreich werden

schrittweise wie folgt abgeschafft

a) Die Wertabgabe von 0,4% auf zeitweilig eingeführte Waren, wiedereingeführte Waren (ausgenommen

Container) und auf im aktiven Veredelungsverkehr eingeführte Waren, bei denen die

Einfuhrzölle auf die zu verarbeitenden Waren nach Ausfuhr der hergestellten Erzeugnisse rückvergütet

werden, wird am 1. Januar 1987 auf 0,2% herabgesetzt und am 1. Januar 1988 abgeschafft;

b) die Wertabgabe von 0,9% auf zur Überführung in den freien Verkehr eingeführte Waren wird am

1. Januar 1989 auf 0,6% herabgesetzt, am 1. Januar 1990 auf 0,3% herabgesetzt und am 1. Januar

1991 abgeschafft.

(2) Die Portugiesische Republik beseitigt für Süßholzauszug mit einem Gehalt an Saccharose von

mehr als 10 Gewichtshundertteilen, ohne Zusatz anderer Stoffe, der Tarifstelle 17.04 A des Gemeinsamen

Zolltarifs den Finanzbestandteil von 5 Escudos je Kilo schrittweise nach dem Zeitplan in Artikel 9.

Artikel 12

(1) Der bewegliche Teilbetrag, den die Portugiesische Republik gemäß Artikel 1 des Protokolls Nr. 2

des Abkommens auf bestimmte, in Tabelle I desselben Protokolls genannte Waren mit Usprung in Österreich

anwenden darf, wird um den im Handel zwischen der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am

31. Dezember 1985 und Portugal angewandten Ausgleichsbetrag berichtigt.

(2) Für die in Tabelle I des Protokolls Nr. 2 des Abkommens genannten Waren beseitigt die Portugiesische

Republik nach dem in Artikel 9 festgelegten Zeitplan den Unterschied zwischen

— dem in Artikel 10 angegebenen Ausgangszollsatz Portugals

und

— dem in der letzten Spalte der Tabelle I des Protokolls Nr. 2 genannten Zollsatz (ohne den beweglichen

Teilbetrag).

(3) In allen Fällen, in denen ein Mindestzollsatz (fester Teilbetrag) gegenüber der Gemeinschaft festgesetzt

wurde, wie sie in Anhang VI aufgeführt sind, wird der gleiche Mindestzollsatz gegenüber Österreich

angewandt, wenn die sich aus der Aufschlüsselung gegenüber Österreich ergebende Rechnung zu

einem Zollsatz führt, der unter dem gegenüber der Gemeinschaft anwendbaren Mindestzollsatz liegt.

(4) Für die in Tabelle II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens genannten Waren beseitigt die Republik

Österreich nach dem in Artikel 9 festgelegten Zeitplan den Unterschied zwischen

— den von der Republik Österreich am 1. Januar 1985 tatsächlich erhobenen Zollsätzen

und

— dem in der letzten Spalte der Tabelle II des Protokolls Nr. 2 genannten Zollsatz (ohne den beweglichen

Teilbetrag).

(5) Die Republik Österreich und die Portugiesische Republik führen für die Waren gemäß

Anhang VII — im Falle Österreichs — und für die Waren gemäß Anhang VIII — im Falle Portugals —

am 1. März 1986 die in diesen Anhängen für jede der Waren aufgeführten Zollsätze wieder ein.

Artikel 13

Wenn die Portugiesische Republik die Erhebung der Zollsätze und/oder der in Artikel 11 genannten

Abgaben auf Waren, die aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 eingeführt

wurden, vollständig oder teilweise aussetzt, so nimmt sie die Aussetzung oder Senkung der Zollsätze

und/oder Abgaben auch für Waren mit Ursprung in Österreich um denselben Prozentsatz vor.

Artikel 14

(1) Die Portugiesische Republik behält bis zum 31. Dezember 1987 mengenmäßige Beschränkungen

für die Einfuhren von Kraftfahrzeugen innerhalb der Grenzen einer Einfuhrkontingentsregelung bei.

(2) Ab 1. März 1986 eröffnet die Portugiesische Republik jährliche Einfuhrkontingente für montierte

Kraftwagen (CBU) mit einem Bruttogewicht von mehr als 3500 kg mit Ursprung in Österreich wie folgt

— 200 Stück für das Jahr 1986,

— 230 Stück für das Jahr 1987.

Diese Kontingente werden auch für die Einfuhren mit Ursprung in Schweden eröffnet.

(3) Liberalisiert die Portugiesische Republik die Einfuhren von Kraftfahrzeugen aus der Gemeinschaft

in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 oder erhöht sie die Kontingente über die Kontingente

hinaus, die für diese Gemeinschaft gelten, so liberalisiert sie auch die betreffenden Einfuhren mit

Ursprung in Österreich oder erhöht proportional das Kontingent gegenüber diesem Land.

Artikel 15

Die Portugiesische Republik schafft die diskriminierende Differenz zwischen dem Erstattungssatz der

Sozialversicherung bei in Portugal hergestellten Arzneimitteln und dem derzeitigen Erstattungssatz bei aus

Österreich eingeführten Arzneimitteln in drei gleichen jährlichen Stufen ab, und zwar zum

— 1. Januar 1987,

— 1. Januar 1988,

— 1. Januar 1989.

TITEL IV

Allgemeine und Schlußbestimmungen

Artikel 16

Der Gemischte Ausschuß ändert die Ursprungsregeln, soweit dies infolge des Beitritts des Königreichs

Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften erforderlich ist.

Artikel 17

Die Anhänge zu diesem Protokoll sind Bestandteil desselben. Dieses Protokoll ist Bestandteil des

Abkommens.

Artikel 18

Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren genehmigt. Es tritt

am 1. März 1986 in Kraft, sofern die Vertragsparteien einander vor diesem Zeitpunkt den Abschluß der

dafür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Nach diesem Zeitpunkt tritt das Protokoll am ersten Tag

des zweiten Monats in Kraft, der auf die Notifizierung folgt.

Artikel 19

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften abgefaßt, jede in dänischer, deutscher, englischer, französischer,

griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache, wobei jeder

Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Geschehen zu Brüssel am vierzehnten Juli neunzehnhundertsechsundachtzig.

Für die Republik Österreich

Scheich m. p.

Für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

Hannay m. p.

Giola m. p.

ANHANG I

SPANISCHE AUSGANGSZOLLSÄTZE

(FESTE TEILBETRÄGE) AM 1. JANUAR 1986 Auf diese Sätze wird am 1. März 1986 die erste Senkung um 10% gemäß Artikel 3 des Zusatzprotokolls angewandt.

ANHANG II

AUSGANGSKONTINGENTE FÜR WAREN, DIE BIS ZUM 31. DEZEMBER 1988

IN SPANIEN MENGENMÄSSIGEN EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGEN

ANHANG III

AUSGANGSKONTINGENTE FÜR ERZEUGNISSE, DIE BIS ZUM 31. DEZEMBER 1989

IN SPANIEN MENGENMÄSSIGEN EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGEN

ANHANG IV

PORTUGIESISCHE AUSGANGSZOLLSÄTZE

(FESTE TEILBETRÄGE) AM 1. JÄNNER 1986 Auf diese Sätze wird am 1. März 1986 die erste Senkung um 10% gemäß Artikel 9 des Zusatzprotokolls angewandt.

ANHANG V

PORTUGIESISCHE AUSGANGSZOLLSÄTZE FÜR BESTIMMTE WAREN

(1) Die Ausgangszollsätze, auf deren Grundlage die Portugiesische Republik die in Artikel 9 vorgesehenen

aufeinanderfolgenden Herabsetzungen für die nachstehenden Waren vornimmt, sind bei jeder dieser

Waren angegeben

ANHANG VI

1. WAREN, FÜR DIE DIE MINDESTZOLLSÄTZE (FESTER TEILBETRAG) BEI DER EINFUHR

IN DIE GEMEINSCHAFT IN IHRER ZUSAMMENSETZUNG AM 31. DEZEMBER 1985 35%

BETRAGEN

2. WAREN, FÜR DIE DIE MINDESTZOLLSÄTZE (FESTER TEILBETRAG) BEI DER EINFUHR

IN DIE GEMEINSCHAFT IN IHRER ZUSAMMENSETZUNG AM 31. DEZEMBER 1985 14%

BETRAGEN

3. WAREN, FÜR DIE DIE MINDESTZOLLSÄTZE (FESTER TEILBETRAG) BEI DER EINFUHR

IN DIE GEMEINSCHAFT IN IHRER ZUSAMMENSETZUNG AM 31. DEZEMBER 1985 12%

BETRAGEN

4. WAREN, FÜR DIE DIE MINDESTZOLLSÄTZE (FESTER TEILBETRAG) BEI DER EINFUHR

IN DIE GEMEINSCHAFT IN IHRER ZUSAMMENSETZUNG AM 31. DEZEMBER 1985 11%

BETRAGEN

ANHANG VII

WAREN NACH ARTIKEL 12 ABSATZ 5 (ÖSTERREICH)

ANHANG VIII

WAREN NACH ARTIKEL 12 ABSATZ 5 (PORTUGAL)

ANHANG BETREFFEND TEXTILWAREN

1. Die Gemeinschaft genehmigt für Portugal in Übereinstimmung mit dem in Anhang A für die

Waren des Anhanges B dargelegten Mechanismus ein System der administrativen Zusammenarbeit, um die

Entwicklung der portugiesischen Textilausfuhren nach Österreich zu kontrollieren.

2. Diese administrative Zusammenarbeit gilt solange, wie die Verwaltungen der Portugiesischen

Republik und der übrigen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft untereinander zusammenarbeiten.

3. In diesem Zusammenhang bestätigt die Gemeinschaft, daß die Portugiesische Republik sich verpflichtet,

sich im Gemischten Ausschuß für den Fall verständnisvoll und flexibel zu zeigen, daß auf dem

österreichischen Markt unerwartet ernste Schwierigkeiten auftauchen sollten.

ANHANG A

Administrative Zusammenarbeit

1. Die zuständigen portugiesischen Behörden stellen für jede Ausfuhr von in Anhang B aufgeführten

Textilwaren mit Ursprung in Portugal, die für Österreich zwecks endgültiger Einfuhr bestimmt ist, eine

„Declaração de Exportação" (DE) aus.

2. Die zuständigen portugiesischen Behörden stellen für die vorgenannten Waren ordnungsgemäß

kenntlich gemachte Abschriften der DE aus. Diese Abschriften enthalten insbesondere die Angaben, die in

dem unter Nummer 4 genannten Antrag des Einführers aufzuführen sind.

3. Die Kommission teilt der Republik Österreich innerhalb der ersten zehn Tage eines jeden Quartals,

aufgeschlüsselt nach Waren, folgende Angaben mit

a) die Mengen, für die im voraufgegangenen Quartal ordnungsgemäß kenntlich gemachte Durchschriften

der DE ausgestellt wurden;

b) die Ausfuhren, die im Quartal vor dem unter Buchstabe a genannten Zeitraum getätigt wurden.

4. Die endgültige Einfuhr von Waren nach Österreich, für die diese administrative Zusammenarbeit

gilt, unterliegt der Vorlage einer Einfuhrgenehmigung, die von den zuständigen österreichischen Behörden

erteilt oder bestätigt werden muß. Diese Einfuhrgenehmigung ist binnen maximal fünf Arbeitstagen

nach Vorlage des Antrags eines österreichischen Einführers zu erteilen oder zu bestätigen. Für die Ausstellung

oder Bestätigung dieser Einfuhrgenehmigung ist eine Durchschrift der DE vorzulegen, die von derselben

zuständigen portugiesischen Behörde bescheinigt sein muß, die auch das Original ausgestellt hat.

Der Antrag des Einführers enthält folgende Angaben

a) Name und Anschrift des Einführers und des Ausführers;

b) Beschreibung der Ware mit Angabe

— der Handelsbezeichnung,

— der Tarifnummer der österreichischen Außenhandelsstatistik,

— des Ursprungslandes;

c) die Angabe der Menge (in Stück) der in Anhang B bezeichneten Waren;

d) das voraussichtliche Datum (die voraussichtlichen Daten) der Einfuhr.

Dieser Absatz steht nicht der endgültigen Einfuhr der fraglichen Waren im Wege, wenn die Menge

der für die Einfuhr gestellten Waren die Angabe auf dem Einfuhrdokument insgesamt um weniger als 5%

übersteigt.

5. Bezieht sich der Antrag auf Erteilung der Einfuhrgenehmigung auf eine geringere Menge, als in

der ordnungsgemäß kenntlich gemachten Durchschrift der DE angegeben ist, ist diese Durchschrift, auf

der Rückseite mit einem Vermerk über die Menge versehen, für die das jeweilige Einfuhrdokument erteilt

wurde, an den Einführer zurückzusenden.

6. Die Republik Österreich teilt der Kommission innerhalb der ersten zehn Tage eines jeden Quartals,

aufgeschlüsselt nach Waren, folgende Angaben mit

a) die Mengen, für die im voraufgegangenen Quartal Einfuhrgenehmigungen erteilt oder bestätigt

wurden;

b) die Einfuhren, die im Quartal vor dem unter Buchstabe a genannten Zeitraum getätigt wurden.

ANHANG B

Liste Österreich

Die administrative Zusammenarbeit nach Anhang A betrifft folgende Waren

— Oberhemden aus Baumwolle und synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen der Tarifnr. ex 61.03.

ABKOMMEN

IN FORM VON NOTENWECHSELN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH

UND DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT IM BEREICH LANDWIRTSCHAFT

A. Note Österreichs

Brüssel, den H.Juli 1986

Herr!

Ich beziehe mich auf die Notenwechsel vom 21. Juli 1972 Kundgemacht in BGBl. Nr. 466/1972, vom 21. Oktober 1981 Kundgemacht in BGBl. Nr. 382/1982 und vom

12. Jänner 1983 Kundgemacht in BGBl: Nr. 346/1983 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Österreich sowie auf die Verhandlungen,

die zwischen den beiden Vertragsparteien stattgefunden haben, um im Anschluß an den Beitritt

des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft die genannten Abkommen

anzupassen und im Geist von Artikel 15 des Freihandelsabkommens EWG — Österreich die Handelsregelung

für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse festzulegen.

Hiermit bestätige ich, daß bei diesen Verhandlungen folgende Ergebnisse erzielt worden sind

I. Die Republik Österreich und die Gemeinschaft vereinbaren, daß ab 1. März 1986 die gegenseitigen

Zugeständnisse nach vorgenannten Notenwechseln auf die erweiterte Gemeinschaft ausgedehnt werden.

Die mengenmäßigen Zugeständnisse für Obst und Gemüse, Wein sowie Rinder bestimmter Höhenrassen

werden jedoch wie folgt geändert

a) Bei der Einfuhr nach Österreich

Der der Gemeinschaft vorbehaltene Anteil wird erhöht auf

— 88% des österreichischen Gesamtkontingents für Frischobst,

— 80% des österreichischen Gesamtkontingents für Frischgemüse,

— 72% der jeweiligen österreichischen Gesamtkontingente für Faßweine und Flaschenwein. Davon ist

während der Übergangszeit ein Anteil in Höhe von 20% der Gesamtkontingente für Wein Spanien vorbehalten.

b) Bei der Einfuhr in die Gemeinschaft

Das jährliche Zollkontingent für Färsen und Kühe bestimmter Höhenrassen wird ab 1. Juli 1986 von

38000 auf 42600 Stück erhöht.

II. Ferner gewährt die Republik Österreich der Gemeinschaft einseitig ab 1. März 1986 die im

Anhang zu dieser Note genannten Zollzugeständnisse.

III. Die Gemeinschaft gewährt der Republik Österreich einseitig ab 1. März 1986 ein jährliches Zollkontingent

von 2000 hl für konzentrierten Birnensaft (Tarifstelle 20.07 A II des Gemeinsamen Zolltarifs)

zum Zollsatz von 30%, unbeschadet der gegebenenfalls anwendbaren normalen Abschöpfung.

Dieser Notenwechsel bedarf der Zustimmung der Vertragsparteien entsprechend ihren eigenen Verfahren.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihr Einverständnis mit dem Inhalt dieser Note bestätigen würden.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Regierung der Republik Österreich

Scheich m. p.

ANHANG

B. Note der Gemeinschaft

Brüssel, den H.Juli 1986

Herr!

Ich beehre mich, Ihnen den Eingang Ihrer heutigen Note mit folgendem Wortlaut zu bestätigen

„Ich beziehe mich auf die Notenwechsel vom 21. Juli 1972, vom 21. Oktober 1981 und vom 12. Jänner

1983 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Österreich sowie auf die Verhandlungen,

die zwischen den beiden Vertragsparteien stattgefunden haben, um im Anschluß an den Beitritt des

Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft die genannten Abkommen

anzupassen und im Geist von Artikel 15 des Freihandelsabkommens EWG — Österreich die Handelsregelung

für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse festzulegen.

Hiermit bestätige ich, daß bei diesen Verhandlungen folgende Ergebnisse erzielt worden sind

I. Die Republik Österreich und die Gemeinschaft vereinbaren, daß ab 1. März 1986 die gegenseitigen

Zugeständnisse nach vorgenannten Notenwechseln auf die erweiterte Gemeinschaft ausgedehnt werden.

Die mengenmäßigen Zugeständnisse für Obst und Gemüse, Wein sowie Rinder bestimmter Höhenrassen

werden jedoch wie folgt geändert

a) Bei der Einfuhr nach Österreich

Der der Gemeinschaft vorbehaltene Anteil wird erhöht auf

— 88% des österreichischen Gesamtkontingents für Frischobst,

— 80% des österreichischen Gesamtkontingents für Frischgemüse,

— 72% der jeweiligen österreichischen Gesamtkontingente für Faßweine und Flaschenwein. Davon ist

während der Übergangszeit ein Anteil in Höhe von 20% der Gesamtkontingente für Wein Spanien vorbehalten.

b) Bei der Einfuhr in die Gemeinschaft

Das jährliche Zollkontingent für Färsen und Kühe bestimmter Höhenrassen wird ab 1. Juli 1986 von

38000 auf 42600 Stück erhöht.

II. Ferner gewährt die Republik Österreich der Gemeinschaft einseitig ab 1. März 1986 die im

Anhang zu dieser Note genannten Zollzugeständnisse Siehe Annex, zur Eröffnungsnote.

III. Die Gemeinschaft gewährt der Republik Österreich einseitig ab 1. März 1986 ein jährliches Zollkontingent

von 2000 hl für konzentrierten Birnensaft (Tarifstelle 20.07 A II des Gemeinsamen Zolltarifs)

zum Zollsatz von 30%, unbeschadet der gegebenenfalls anwendbaren normalen Abschöpfung.

Dieser Notenwechsel bedarf der Zustimmung der Vertragsparteien entsprechend ihren eigenen Verfahren.

Ich wäre. Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihr Einverständnis mit dem Inhalt dieser Note bestätigen würden."

Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu bestätigen.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften

Hannay m. p.

Giola m. p.

A. Note der Gemeinschaft

Brüssel, den H.Juli 1986

Herr!

Ich beziehe mich auf das befristete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

und der Republik Österreich über eine gemeinsame Disziplin betreffend den gegenseitigen Handel mit

Käse sowie auf die Verhandlungen, die zwischen den Vertragsparteien stattgefunden haben, um im

Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft

Übergangsmaßnahmen festzulegen und das genannte Abkommen anzupassen.

1. Hiermit bestätige ich, daß die Gemeinschaft und die Republik Österreich für den Übergangszeitraum,

wie er in der Beitrittsakte vorgesehen ist, vereinbaren, daß für die Jahresmengen der nachstehend

genannten, für die Märkte Spaniens und Portugals bestimmten Käse die Einfuhrabgaben die folgenden

Höchstgrenzen nicht überschreiten dürfen

a) Bei der Einfuhr nach Spanien

Käse mit Ursprung in und Herkunft aus Österreich, die von einer anerkannten Bescheinigung begleitet

sind

b) Bei der Einfuhr nach Portugal

2. Während des Übergangszeitraums schließt die Anwendung vorstehender Einfuhrabgaben die Erhebung

eines gemäß den Bestimmungen der Beitrittsakte festgesetzten Ausgleichsbetrags nicht aus.

.

3. Nach Ablauf des Übergangszeitraums werden vorgenannte Mengen dem jährlichen Zollkontingent

nach dem bestehenden Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Österreich hinzugerechnet.

4. Dieser Notenwechsel ist Bestandteil des befristeten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

und der Republik Österreich über eine gemeinsame Disziplin betreffend den gegenseitigen

Handel mit Käse.

Dieser Notenwechsel bedarf der Zustimmung der Vertragsparteien entsprechend ihren eigenen Verfahren.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir das Einverständnis Ihrer Regierung mit dem Inhalt dieser Note

bestätigen würden.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften

Hannay m. p.

Giola m. p.

B. Note Österreichs

Brüssel, den H.Juli 1986

Herr!

Ich beehre mich, Ihnen den Eingang Ihrer heutigen Note mit folgendem Wortlaut zu bestätigen

„Ich beziehe mich auf das befristete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

und der Republik Österreich über eine gemeinsame Disziplin betreffend den gegenseitigen Handel mit

Käse sowie auf die Verhandlungen, die zwischen den Vertragsparteien stattgefunden haben, um im

Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft

Übergangsmaßnahmen festzulegen und das genannte Abkommen anzupassen.

1. Hiermit bestätige ich, daß die Gemeinschaft und die Republik Österreich für den Übergangszeitraum,

wie er in der Beitrittsakte vorgesehen ist, vereinbaren, daß für die Jahresmengen der nachstehend

genannten, für die Märkte Spaniens und Portugals bestimmten Käse die Einfuhrabgaben die folgenden

Höchstgrenzen nicht überschreiten dürfen

a) Bei der Einfuhr nach Spanien

Käse mit Ursprung in und Herkunft aus Österreich, die von einer anerkannten Bescheinigung begleitet

sind

b) Bei der Einfuhr nach Portugal

2. Während des Übergangszeitraums schließt die Anwendung vorstehender Einfuhrabgaben die Erhebung

eines gemäß den Bestimmungen der Beitrittsakte festgesetzten Ausgleichsbetrags nicht aus.

3. Nach Ablauf des Übergangszeitraums werden vorgenannte Mengen dem jährlichen Zollkontingent

nach dem bestehenden Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Österreich hinzugerechnet.

4. Dieser Notenwechsel ist Bestandteil des befristeten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

und der Republik Österreich über eine gemeinsame Disziplin betreffend den gegenseitigen

Handel mit Käse.

Dieser Notenwechsel bedarf der Zustimmung der Vertragsparteien entsprechend ihren eigenen Verfahren.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir das Einverständnis Ihrer Regierung mit dem Inhalt dieser Note

bestätigen würden."

Ich teile Ihnen die Zustimmung meiner Regierung mit.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Regierung der Republik Österreich

Scheich m. p.

A. Note Österreichs

Brüssel, den 14. Juli 1986

Herr!

Ich beehre mich, auf den heute abgeschlossenen Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und

der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Handelsregelung für bestimmte landwirtschaftliche

Erzeugnisse im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur

Gemeinschaft Bezug zu nehmen.

Was das Zugeständnis der Anhebung des Kontingents für Färsen und Kühe der Höhenrassen anbelangt,

bestätige ich, daß die österreichischen Behörden dafür Sorge tragen werden, daß diese Ausfuhren in

die Gemeinschaft auf eine Weise erfolgen, die die Gemeinschaftsmärkte nicht stört.

Ich nehme die Bereitschaft beider Vertragsparteien zur Kenntnis, im Falle von Schwierigkeiten auf

Antrag einer der Vertragsparteien Konsultationen mit dem Ziel aufzunehmen, gegebenenfalls geeignete

Lösungen zu finden.

Ich darf Sie bitten, den Eingang dieser Note zu bestätigen.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Regierung der Republik Österreich

Scheich m. p.

B. Note der Gemeinschaft

Brüssel, den 14. Juli 1986

Herr!

Ich. beehre mich, Ihnen den Eingang Ihrer heutigen Note mit folgendem Wortlaut zu bestätigen

„Ich beehre mich, auf den heute abgeschlossenen Notenwechsel zwischen der Republik Österreich

und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Handelsregelung für bestimmte landwirtschaftliche

Erzeugnisse im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik

zur Gemeinschaft Bezug zu nehmen.

Was das Zugeständnis der Anhebung des Kontingents für Färsen und Kühe der Höhenrassen anbelangt,

bestätige ich, daß die österreichischen Behörden dafür Sorge tragen werden, daß diese Ausfuhren in

die Gemeinschaft auf eine Weise erfolgen, die die Gemeinschaftsmärkte nicht stört.

Ich nehme die Bereitschaft beider Vertragsparteien zur Kenntnis, im Falle von Schwierigkeiten auf

Antrag einer der Vertragsparteien Konsultationen mit dem Ziel aufzunehmen, gegebenenfalls geeignete

Lösungen zu finden.

Ich darf Sie bitten, den Eingang dieser Note zu bestätigen."

Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu bestätigen.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften

Hannay m. p.

Giola m. p.

Klausel betreffend die Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla

Betreffend die Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla haben die beiden Vertragsparteien folgendes

vereinbart

a) Die Republik Österreich wendet bei Einfuhren mit Ursprung in und Herkunft aus diesen Gebieten

sowohl die Zollzugeständnisse nach den Notenwechseln vom 21. Juli 1972, vom 21. Oktober 1981

und vom 12. Jänner 1983 als auch jene nach dem vorliegenden Notenwechsel an. Bei den mengenmäßigen

Zugeständnissen werden die Quoten für die Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla von

der Republik Österreich in Konsultationen mit der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der Einfuhren

mit Herkunft aus diesen Gebieten festgesetzt.

b) Sollten Änderungen der Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse nach den

Kanarischen Inseln, Ceuta oder Melilla eintreten, welche die Ausfuhren Österreichs beeinträchtigen

könnten, so leiten die Gemeinschaft und die Republik Österreich Konsultationen ein, um die

geeigneten Maßnahmen mit dem Ziel zu treffen, Abhilfe zu schaffen.

c) Der Gemischte Ausschuß erläßt die für die Anwendung der Buchstaben a und b gegebenenfalls

erforderlichen Anpassungen der Ursprungsregeln.

ABKOMMEN

IN FORM EINES NOTENWECHSELS ÜBER DIE NICHT UNTER DAS ABKOMMEN

ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

FALLENDEN NICHTLANDWIRTSCHAFTLICHEN

ERZEUGNISSE UND LANDWIRTSCHAFTLICHEN VERARBEITUNGSERZEUGNISSE

A. Note der Gemeinschaft

Brüssel, den 14. Juli 1986

Herr!

Ich beehre mich, auf das am heutigen Tag unterzeichnete Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen

der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich im Anschluß an den Beitritt des

Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft sowie auf die Verhandlungen

zwischen der Gemeinschaft und der Republik Österreich über eine Übergangszollregelung im Handel

zwischen Spanien und Portugal einerseits und Österreich andererseits für die nicht unter das oben

genannte Abkommen fallenden nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse

Bezug zu nehmen.

Für die in den Anhängen I und II aufgeführten Waren bestätige ich hiermit, daß das Königreich Spanien

und die Portugiesische Republik den Abstand zwischen dem gemäß den Artikeln 4 und 10 des

Zusatzprotokolls festgelegten Ausgangszollsatz und dem Satz des Gemeinsamen Zolltarifs schrittweise so

verringern werden, daß ab 1. Jänner 1993 der letztere Zollsatz erreicht wird. Diese Verringerung erfolgt

im Falle Spaniens in Stufen von 10%, 12,5%, 15%, 15%, 12,5%, 12,5%, 12,5% und 10%. Im Falle Portugals

erfolgt die Verringerung in Stufen von 10%, 10%, 15%, 15%, 10%, 10%, 15% und 15%.

Im Falle der Tarifnummern, bei denen die Ausgangszollsätze von den Sätzen des Gemeinsamen Zolltarifs

oder des vereinheitlichten EGKS-Tarifs nicht mehr als 15% nach oben oder nach unten abweichen,

werden die letztgenannten Zollsätze ab 1. März 1986 vom Königreich Spanien angewandt.

Die Portugiesische Republik wendet ab 1. März 1986 einen Zollsatz an, mit dem der Abstand zwischen

dem Ausgangszollsatz und dem Satz des Gemeinsamen Zolltarifs oder des vereinheitlichten EGKS-

Tarifs um 10% verringert wird. Im Falle der Tarifnummern, bei denen die Ausgangszollsätze von den Sätzen

des Gemeinsamen Zolltarifs oder des vereinheitlichten EKGS-Tarifs um nicht mehr als 15% nach oben

oder nach unten abweichen, werden ab 1. Jänner 1987 die letztgenannten Zollsätze von der Portugiesischen

Republik angewandt.

Die Republik Österreich wird bei den in den Anhängen III und IV aufgeführten Waren mit Ursprung

in Spanien oder Portugal in der gleichen Weise verfahren, um ab 1. Jänner 1993 den Satz des österreichischen

Zolltarifs zu erreichen.

Dieser Notenwechsel wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Regierung der Republik Österreich zu

den vorstehenden Ausführungen1 bestätigten.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften

Hannay m. p.

Giola m. p.

ANHANG I

SPANIEN

ANHANG II

PORTUGAL

ANHANG III

(Spanien)

ÖSTERREICH

1. Wird das Zolltarifschema Österreichs geändert, paßt Österreich die vorgenannte Warenliste unter

Wahrung der sich aus diesem Notenwechsel ergebenden Vorteile an die neuen zolltariflichen Bezeichnungen

an und teilt diese geänderte Liste im Gemischten Ausschuß mit.

2. Die besonderen Zollsätze dieses Notenwechsels werden bei der Einfuhr nach Österreich auf Waren

angewendet, die Ursprungserzeugnisse Spaniens gemäß Artikel 4 des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen

zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind.

3. Zu diesem Zweck müssen die gemäß den Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen zwischen

der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ausgestellten Ursprungsnachweise

im Feld 7 „Bemerkungen" folgenden Vermerk tragen: „vollständig erzeugt in Spanien", „entièrement

obtenus en Espagne", „wholly obtained in Spain".

ANHANG IV

(Portugal)

ÖSTERREICH

1. Wird das Zolltarifschema Österreichs geändert, paßt Österreich die vorgenannte Warenliste unter

Wahrung der sich aus diesem Notenwechsel ergebenden Vorteile an die neuen zolltariflichen Bezeichnungen

an und teilt diese geänderte Liste im Gemischten Ausschuß mit.

2. Die besonderen Zollsätze dieses Notenwechsels werden bei der Einfuhr nach Österreich auf Waren

angewendet, die Ursprungserzeugnisse Portugals gemäß Artikel 4 des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen

zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind.

3. Zu diesem Zweck müssen die gemäß den Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen zwischen

der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ausgestellten Ursprungsnachweise

im Feld 7 „Bemerkungen" folgenden Vermerk tragen: „vollständig erzeugt in Portugal",

„entièrement obtenus en Portugal", „wholly obtained in Portugal".

B. Note Österreichs

Brüssel, den H.Juli 1986

Herr!

Ich bestätige den Eingang Ihrer heutigen Note mit folgendem Wortlaut

„Ich beehre mich, auf das am heutigen Tag unterzeichnete Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen

der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich im Anschluß an den Beitritt

des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft sowie auf die Verhandlungen

zwischen der Gemeinschaft und der Republik Österreich über eine Übergangszollregelung im Handel

zwischen Spanien und Portugal einerseits und Österreich andererseits für die nicht unter das oben

genannte Abkommen fallenden nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse

Bezug zu nehmen.

Für die in den Anhängen I und II Siehe Annexe I und II zur Eröffnungsnote aufgeführten Waren bestätige ich hiermit, daß das Königreich

Spanien und die Portugiesische Republik den Abstand zwischen dem gemäß den Artikeln 4 und 10 des

Zusatzprotokolls festgelegten Ausgangszollsatz und dem Satz des Gemeinsamen Zolltarifs schrittweise so

verringern werden, daß ab 1. Jänner 1993 der letztere Zollsatz erreicht wird. Diese Verringerung erfolgt

im Falle Spaniens in Stufen von 10%, 12,5%, 15%, 15%, 12,5%, 12,5%, 12,5% und 10%. Im Falle Portugals

erfolgt die Verringerung in Stufen von 10%, 10%, 15%, 15%, 10%, 10%, 15% und 15%.

Im Falle der Tarifnummern, bei denen die Ausgangszollsätze von den Sätzen des Gemeinsamen Zolltarifs

oder des vereinheitlichten EGKS-Tarifs nicht mehr als 15% nach oben oder nach unten abweichen,

werden die letztgenannten Zollsätze ab 1. März 1986 vom Königreich Spanien angewandt.

Die Portugiesische Republik wendet ab 1. März 1986 einen Zollsatz an, mit dem der Abstand zwischen

dem Ausgangszollsatz und dem Satz des Gemeinsamen Zolltarifs oder des vereinheitlichten EGKS-

Tarifs um 10% verringert wird. Im Falle der Tarifnummern, bei denen die Ausgangszollsätze von den Sätzen

des Gemeinsamen Zolltarifs oder des vereinheitlichten EKGS-Tarifs um nicht mehr als 15% nach oben

oder nach unten abweichen, werden ab 1. Jänner 1987 die letztgenannten Zollsätze von der Portugiesischen

Republik angewandt.

Die Republik Österreich wird bei den in den Anhängen III und IV Siehe Annexe III und IV zur Eröffnungsnote aufgeführten Waren mit

Ursprung in Spanien oder Portugal in der gleichen Weise verfahren, um ab 1. Jänner 1993 den Satz des

österreichischen Zolltarifs zu erreichen.

Dieser Notenwechsel wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Regierung der Republik Österreich zu

den vorstehenden Ausführungen bestätigten."

Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zu dem Inhalt dieser Note zu bestätigen.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Regierung der Republik Österreich

Scheich m. p.

Die Vollmacht zur Vornahme der in Art. 18 vorgesehenen Notifikation wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Art. 18 am 1. November 1986 in Kraft.

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