572. Bundesgesetz: Erhöhung der Quote Österreichs beim Internationalen Währungsfonds
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Die Quote der Republik Österreich beim
Internationalen Währungsfonds wird um
280,6 Millionen Sonderziehungsrechte auf 775,6
Millionen Sonderziehungsrechte erhöht.
(2) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu
bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt,
namens der Republik Österreich dem Internationalen
Währungsfonds gegenüber die Erhöhung der
österreichischen Quote zu notifizieren.
(3) Der Erhöhungsbetrag ist im Sinne des § 2 des
Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 309/1971, über die
Erhöhung der Quote Österreichs beim Internationalen
Währungsfonds und die Übernahme der
gesamten Quote durch die Oesterreichische Nationalbank
zu leisten.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.