572_1982
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572. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 38 Karlstifter Straße im Bereich der Marktgemeinde Groß Gerungs
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 572. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 38 Karlstifter Straße im Bereich der Marktgemeinde Groß Gerungs
1982_572_0 572. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 38 Karlstifter Straße im Bereich der Marktgemeinde Groß Gerungs
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenteil der B 38 Karlstifter Straße von
km 8,340 bis km 10,150 wird, soweit er durch die
Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen
— mit Verordnung vom
5. Oktober 1978, BGBl. Nr. 512, bestimmten —
Abschnitt „Dietmanns—Groß Gerungs" für den
Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße
aufgelassen.