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572_1982 AT

572. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 38 Karlstifter Straße im Bereich der Marktgemeinde Groß Gerungs

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 572. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 38 Karlstifter Straße im Bereich der Marktgemeinde Groß Gerungs

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenteil der B 38 Karlstifter Straße von

km 8,340 bis km 10,150 wird, soweit er durch die

Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen

— mit Verordnung vom

5. Oktober 1978, BGBl. Nr. 512, bestimmten —

Abschnitt „Dietmanns—Groß Gerungs" für den

Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße

aufgelassen.

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