572. Verordnung: Anwendung des Art. 2 des Datenschutzgesetzes im Bundesbereich
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel 1
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes
(DSG), BGBl. Nr. 565/1978, wird im Einvernehmen
mit dem Hauptausschuß des Nationalrates
verordnet
§ 1. Folgende Rechtsträger werden von der
Anwendung des zweiten Abschnittes des Art. 2
des DSG ausgenommen
1. Die Austria Tabakwerke AG, vorm. Österreichische
Tabakregie mit Ausnahme der bei
ihr eingerichteten Betriebskrankenkasse;
2. die Wiener Börsekammer, soweit sie nicht
behördlich tätig wird;
3. der Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds;
4. der ERP-Fonds;
5. der Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen
Forschung;
6. der Forschungsförderungsfonds der gewerblichen
Wirtschaft;
7. die Girot-Zentrale und Bank der Österreichischen
Sparkassen AG;
8. der Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds;
9. die Österreichische Akademie für Wissenschaften;
10. das Österreichische Bundesinstitut für Gesundheitswesen;
11. die Österreichische Industrieverwaltungs AG;
12. die Oesterreichische Nationalbank, soweit
diese nicht in Wahrnehmung der ihr gesetzlich
übertragenen behördlichen Aufgaben
tätig wird;
13. die Österreichische Postsparkasse;
14. der Österreichische Rundfunk;
15. die Pfandbriefstelle der Österreichischen
Landeshypothekenbanken;
16. der Salzburger Festspielfonds;
17. der Wasserwirtschaftsfonds;
18. der Weinwirtschaftsfonds;
19. der Wohnhaus-Wiederaufbaufonds.
§ 2. (1) Folgende Organisationseinheiten von
Rechtsträgern im Sinne des § 4 DSG werden
von der Anwendung des zweiten Abschnittes des
Art. 2 des DSG ausgenommen
1. Die Österreichischen Bundesbahnen;
2. die Österreichischen Bundesforste;
3. die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung;
4. das Österreichische Hauptmünzamt, soweit
dieses nicht mit der Ausprägung von Münzen
beauftragt ist;
5. die Österreichische Staatsdruckerei, soweit
sich die Tätigkeit nicht auf die Betriebskrankenkasse
bezieht;
6. die Verwertungsstelle des Österreichischen
Branntweinmonopols.
(2) Insoweit die im Abs. 1 Z. 2 bis 6 genannten
Organisationseinheiten dienst- und besoldungsrechtliche
Aufgaben, die in Abs. 1 Z. 3 bis 6
genannten Organisationseinheiten Aufgaben des
Rechnungswesens wahrnehmen, erfolgt keine
Ausnahme von der Anwendung des 2. Abschnittes
des Art. 2 des DSG.
§ 3. Folgende Tätigkeitsbereiche von Rechtsträgern
im Sinne des § 4 DSG werden, soweit
sie in Formen des Privatrechts besorgt werden,
von der Anwendung des zweiten Abschnittes
des Art. 2 des DSG ausgenommen
1. Die Abonnentenverwaltung des Bundestheaterverbandes;
2. Angelegenheiten des Bibliotheks- sowie des
wissenschaftlichen Dokumentations- und Informationswesens;
3. Angelegenheiten der Information über die
Rechtsträger einschließlich des Verkehrs mit
der Presse, dem Rundfunk und dem Fernsehen;
4. das Beschaffungswesen, das Kanzleiwesen sowie
Angelegenheiten der Unterbringung und
der sonstigen inneren Organisation der Behörden,
Ämter und sonstigen Verwaltungseinrichtungen.
Artikel 2
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des DSG, BGBl.
Nr. 565/1978, wird verordnet
§ 4. Folgende Rechtsträger gelten als von der
Anwendung des zweiten Abschnittes des Art. 2
DSG ausgenommen
1. Die Arlberg-Straßen-Tunnel AG;
2. die Brenner Autobahn AG;
3. die Bürgschaftsfonds der Kleingewerbekreditaktion
des Bundesministeriums für Handel
und Industrie Gesellschaft mbH.;
4. die Dorotheum Auktions-, Versatz- und
Bankgesellschaft mbH.;
5. die Finanzierungsgarantiegesellschaft mbH.;
6. die INPADOC Internationale Patentdokumentationszentrumsgesellschaft
mbH.;
7. die Österreichische Bundesverlaggesellschaft
mbH.;
8. die Österreichische Salinen AG;
9. die Pyhrn Autobahn AG;
10. die Tauernautobahn AG;
11. die gemäß dem ersten und dem zweiten
Verstaatlichungsgesetz bestehenden Rechtsträger
mit der Maßgabe, daß sich diese Ausnahme
nicht auf die bei derartigen Rechtsträgern
eingerichteten Betriebskrankenkassen
bezieht. Für den behördlichen Tätigkeitsbereich
der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-AG
(Verbundgesellschaft) findet
der zweite Abschnitt des Art. 2 des Datenschutzgesetzes
Anwendung.