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572_1979 AT

572. Verordnung: Anwendung des Art. 2 des Datenschutzgesetzes im Bundesbereich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 572. Verordnung: Anwendung des Art. 2 des Datenschutzgesetzes im Bundesbereich

Artikel 1

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes

(DSG), BGBl. Nr. 565/1978, wird im Einvernehmen

mit dem Hauptausschuß des Nationalrates

verordnet

§ 1. Folgende Rechtsträger werden von der

Anwendung des zweiten Abschnittes des Art. 2

des DSG ausgenommen

1. Die Austria Tabakwerke AG, vorm. Österreichische

Tabakregie mit Ausnahme der bei

ihr eingerichteten Betriebskrankenkasse;

2. die Wiener Börsekammer, soweit sie nicht

behördlich tätig wird;

3. der Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds;

4. der ERP-Fonds;

5. der Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen

Forschung;

6. der Forschungsförderungsfonds der gewerblichen

Wirtschaft;

7. die Girot-Zentrale und Bank der Österreichischen

Sparkassen AG;

8. der Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds;

9. die Österreichische Akademie für Wissenschaften;

10. das Österreichische Bundesinstitut für Gesundheitswesen;

11. die Österreichische Industrieverwaltungs AG;

12. die Oesterreichische Nationalbank, soweit

diese nicht in Wahrnehmung der ihr gesetzlich

übertragenen behördlichen Aufgaben

tätig wird;

13. die Österreichische Postsparkasse;

14. der Österreichische Rundfunk;

15. die Pfandbriefstelle der Österreichischen

Landeshypothekenbanken;

16. der Salzburger Festspielfonds;

17. der Wasserwirtschaftsfonds;

18. der Weinwirtschaftsfonds;

19. der Wohnhaus-Wiederaufbaufonds.

§ 2. (1) Folgende Organisationseinheiten von

Rechtsträgern im Sinne des § 4 DSG werden

von der Anwendung des zweiten Abschnittes des

Art. 2 des DSG ausgenommen

1. Die Österreichischen Bundesbahnen;

2. die Österreichischen Bundesforste;

3. die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung;

4. das Österreichische Hauptmünzamt, soweit

dieses nicht mit der Ausprägung von Münzen

beauftragt ist;

5. die Österreichische Staatsdruckerei, soweit

sich die Tätigkeit nicht auf die Betriebskrankenkasse

bezieht;

6. die Verwertungsstelle des Österreichischen

Branntweinmonopols.

(2) Insoweit die im Abs. 1 Z. 2 bis 6 genannten

Organisationseinheiten dienst- und besoldungsrechtliche

Aufgaben, die in Abs. 1 Z. 3 bis 6

genannten Organisationseinheiten Aufgaben des

Rechnungswesens wahrnehmen, erfolgt keine

Ausnahme von der Anwendung des 2. Abschnittes

des Art. 2 des DSG.

§ 3. Folgende Tätigkeitsbereiche von Rechtsträgern

im Sinne des § 4 DSG werden, soweit

sie in Formen des Privatrechts besorgt werden,

von der Anwendung des zweiten Abschnittes

des Art. 2 des DSG ausgenommen

1. Die Abonnentenverwaltung des Bundestheaterverbandes;

2. Angelegenheiten des Bibliotheks- sowie des

wissenschaftlichen Dokumentations- und Informationswesens;

3. Angelegenheiten der Information über die

Rechtsträger einschließlich des Verkehrs mit

der Presse, dem Rundfunk und dem Fernsehen;

4. das Beschaffungswesen, das Kanzleiwesen sowie

Angelegenheiten der Unterbringung und

der sonstigen inneren Organisation der Behörden,

Ämter und sonstigen Verwaltungseinrichtungen.

Artikel 2

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des DSG, BGBl.

Nr. 565/1978, wird verordnet

§ 4. Folgende Rechtsträger gelten als von der

Anwendung des zweiten Abschnittes des Art. 2

DSG ausgenommen

1. Die Arlberg-Straßen-Tunnel AG;

2. die Brenner Autobahn AG;

3. die Bürgschaftsfonds der Kleingewerbekreditaktion

des Bundesministeriums für Handel

und Industrie Gesellschaft mbH.;

4. die Dorotheum Auktions-, Versatz- und

Bankgesellschaft mbH.;

5. die Finanzierungsgarantiegesellschaft mbH.;

6. die INPADOC Internationale Patentdokumentationszentrumsgesellschaft

mbH.;

7. die Österreichische Bundesverlaggesellschaft

mbH.;

8. die Österreichische Salinen AG;

9. die Pyhrn Autobahn AG;

10. die Tauernautobahn AG;

11. die gemäß dem ersten und dem zweiten

Verstaatlichungsgesetz bestehenden Rechtsträger

mit der Maßgabe, daß sich diese Ausnahme

nicht auf die bei derartigen Rechtsträgern

eingerichteten Betriebskrankenkassen

bezieht. Für den behördlichen Tätigkeitsbereich

der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-AG

(Verbundgesellschaft) findet

der zweite Abschnitt des Art. 2 des Datenschutzgesetzes

Anwendung.

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