572. Bundesgesetz: Gewerbesteuergesetz-Novelle 1978
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gewerbesteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 2/
1954, in. der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 191/1954, 59/1955, 303/1959, 194/1961, 160/
1966, 2/1967, 44/1968, 278/1969, 439/1969, 374/
1971, 442/1972, 17/1975, 320/1977 und 645/1977
und der Kundmachungen BGBl. Nr. 11/1961,
266/1963 und 265/1964 wird wie folgt geändert
1. Der Abs. 1 des § 4 hat zu lauten
„(1) Steuerschuldner ist der Unternehmer. Als
Unternehmer gilt der, für dessen Rechnung das
Gewerbe betrieben wird. Wird das Gewerbe für
Rechnung mehrerer Personen betrieben, so sind
diese Gesamtschuldner; bei Gesellschaften im
Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 1 ist auch die Gesellschaft
als solche Gesamtschuldner."
2. Der Abs. 2 des § 11 hat zu lauten
„(2) Die Steuermeßzahlen für den Gewerbeertrag
betragen
1. bei natürlichen Personen und bei Gesellschaften
im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 1
Artikel II
Die Bestimmungen des Art. I Z. 2 sind erstmalig
bei der Veranlagung für das Kalenderjahr
1979 anzuwenden.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.