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572_1978 AT

572. Bundesgesetz: Gewerbesteuergesetz-Novelle 1978

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 572. Bundesgesetz: Gewerbesteuergesetz-Novelle 1978

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gewerbesteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 2/

1954, in. der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 191/1954, 59/1955, 303/1959, 194/1961, 160/

1966, 2/1967, 44/1968, 278/1969, 439/1969, 374/

1971, 442/1972, 17/1975, 320/1977 und 645/1977

und der Kundmachungen BGBl. Nr. 11/1961,

266/1963 und 265/1964 wird wie folgt geändert

1. Der Abs. 1 des § 4 hat zu lauten

„(1) Steuerschuldner ist der Unternehmer. Als

Unternehmer gilt der, für dessen Rechnung das

Gewerbe betrieben wird. Wird das Gewerbe für

Rechnung mehrerer Personen betrieben, so sind

diese Gesamtschuldner; bei Gesellschaften im

Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 1 ist auch die Gesellschaft

als solche Gesamtschuldner."

2. Der Abs. 2 des § 11 hat zu lauten

„(2) Die Steuermeßzahlen für den Gewerbeertrag

betragen

1. bei natürlichen Personen und bei Gesellschaften

im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 1

Artikel II

Die Bestimmungen des Art. I Z. 2 sind erstmalig

bei der Veranlagung für das Kalenderjahr

1979 anzuwenden.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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