Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
572_1977 AT

572. Kundmachung: Neufestsetzung der Inlandverschleißpreise für Salz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 572. Kundmachung: Neufestsetzung der Inlandverschleißpreise für Salz

Artikel I

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 2. Dezember 1977 (Gesetz

vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) werden die

Preise, zu denen die Monopolverwaltung Salz

zur Verwendung im Bundesgebiet zu verkaufen

hat (Inlandverschleißpreise), mit Gültigkeit ab

3. Dezember 1977 wie folgt neu festgesetzt

PREISTARIF

Zu allen angeführten Preisen kömmt die

Umsatzsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz.

Die unter Z. 1 bis 6 angeführten Preise gelten

für unverpacktes, nicht besonders behandeltes

Salz frachtfrei Bestimmungsstation nach den

Frachtsätzen der Österreichischen Bundesbahnen

für 20 Tonnen des zu liefernden Salzes. Die unter

Z. 7 angeführten Preise gelten für Sole ohne

Gebinde ab Werk.

Kosten, welche in den angeführten Preisen

nicht inbegriffen sind, und Kosten für Sonderleistungen

sind nach den Verkaufs- und Lieferbedingungen

der Monopolverwaltung dem Käufer

anzurechnen. Kosten für die Jodierung von

Speisesalz und die Denaturierung von Viehsalz,

Gewerbesalz und Streusalz dürfen nicht., angerechnet

werden.

Artikel II

Die bei der Einfuhr von Salz zu entrichtende

Monopolabgabe beträgt wie bisher für Speisesalz

2760,— S, für Viehsalz 410,— S und für

anderes Salz 140,— S je Tonne Eigengewicht.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →