572. Kundmachung: Neufestsetzung der Inlandverschleißpreise für Salz
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 2. Dezember 1977 (Gesetz
vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) werden die
Preise, zu denen die Monopolverwaltung Salz
zur Verwendung im Bundesgebiet zu verkaufen
hat (Inlandverschleißpreise), mit Gültigkeit ab
3. Dezember 1977 wie folgt neu festgesetzt
PREISTARIF
Zu allen angeführten Preisen kömmt die
Umsatzsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz.
Die unter Z. 1 bis 6 angeführten Preise gelten
für unverpacktes, nicht besonders behandeltes
Salz frachtfrei Bestimmungsstation nach den
Frachtsätzen der Österreichischen Bundesbahnen
für 20 Tonnen des zu liefernden Salzes. Die unter
Z. 7 angeführten Preise gelten für Sole ohne
Gebinde ab Werk.
Kosten, welche in den angeführten Preisen
nicht inbegriffen sind, und Kosten für Sonderleistungen
sind nach den Verkaufs- und Lieferbedingungen
der Monopolverwaltung dem Käufer
anzurechnen. Kosten für die Jodierung von
Speisesalz und die Denaturierung von Viehsalz,
Gewerbesalz und Streusalz dürfen nicht., angerechnet
werden.
Artikel II
Die bei der Einfuhr von Salz zu entrichtende
Monopolabgabe beträgt wie bisher für Speisesalz
2760,— S, für Viehsalz 410,— S und für
anderes Salz 140,— S je Tonne Eigengewicht.