572. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes eines Abschnittes der B 83 Kärntner Straße im Bereich der Gemeinden Klagenfurt und Maria Saal
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286/1971, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975
wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 83
Kärntner Straße wird im Bereich der Gemeinden
Klagenfurt und Maria Saal wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei Plan-km 294,00 und führt nach Kreuzung
der alten Trasse bei Plan-km 294,86 in gestreckter
Linienführung westlich derselben, verläuft sodann
von Plan-km 298,30 bis 299,50 in zwei getrennten
Richtungsfahrbahnen und bindet mit einem
leichten Linksbogen bei Plan-km 299,71 wieder
in die bestehende Trasse ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Kärntner Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Klagenfurt und
Maria Saal aufliegenden Planunterlagen (Katastermaßstab
1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.