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572_1975 AT

572. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes eines Abschnittes der B 83 Kärntner Straße im Bereich der Gemeinden Klagenfurt und Maria Saal

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 572. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes eines Abschnittes der B 83 Kärntner Straße im Bereich der Gemeinden Klagenfurt und Maria Saal

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286/1971, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975

wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 83

Kärntner Straße wird im Bereich der Gemeinden

Klagenfurt und Maria Saal wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei Plan-km 294,00 und führt nach Kreuzung

der alten Trasse bei Plan-km 294,86 in gestreckter

Linienführung westlich derselben, verläuft sodann

von Plan-km 298,30 bis 299,50 in zwei getrennten

Richtungsfahrbahnen und bindet mit einem

leichten Linksbogen bei Plan-km 299,71 wieder

in die bestehende Trasse ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Kärntner Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Klagenfurt und

Maria Saal aufliegenden Planunterlagen (Katastermaßstab

1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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