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572_1973 AT

572. Bundesgesetz: 2. Budgetüberschreitungsgesetz 1973

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 572. Bundesgesetz: 2. Budgetüberschreitungsgesetz 1973

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Für verschiedene unabweisliche Maßnahmen werden Überschreitungen folgender Ausgabenansätze

der ordentlichen und außerordentlichen Gebarung des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr

1973, BGBl. Nr. 1, genehmigt

§ 3. In Berücksichtigung höherer Verwertungserfordernisse am Milchsektor, vor allem beim

Export von Milchprodukten, werden bei einem neu zu eröffnenden finanzgesetzlichen

Ansatz 1/62136 „Sonstige Preisausgleichsmaßnahmen" Bundesmittel in Höhe von 92,000.000 S

bereitgestellt. Die Bedeckung erfolgt in Mehreinnahmen beim Ansatz 2/52204.

§ 4. Zwecks Gewährleistung einer vollen Auszahlung der Milchpreisstützung werden bei einem

neu zu eröffnenden finanzgesetzlichen Ansatz 1/62146 „Zuschlag zum Erzeugerpreis der Milch aus

zweckgeb. Einnahmen" Mittel in Höhe von 130,000.000 S bereitgestellt, die in Vorjahren

beim finanzgesetzlichen Ansatz 2/62220 als zweckgebundene Einnahmen verrechnet und einer

Rücklage bei Kapitel 51 zugeführt wurden. Die Bedeckung wird in der Pauschalvorsorge für Ausgaben

aus Rücklagenauflösungen beim Ausgabenansatz 1/51706 mit 90,000.000 S und beim

Ansatz 1/51703 mit 40,000.000 S gefunden.

§ 5. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist im Sinne des Artikels VIII Ziffer 1 und 2 des

Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1973, BGBl. Nr. 1, ermächtigt, im Finanzjahr 1973 bis zur Höhe

der im § 1 dieses Bundesgesetzes sowie auf Grund der Ermächtigungen im Artikel III des Bundesfinanzgesetzes

für das Jahr 1973 vom Bundesminister für Finanzen für bundeseigene und bundesgeförderte

Bauvorhaben sowie für Anlagen der Bundesbetriebe genehmigten, aber nicht in Anspruch

genommenen Teile der Ausgabenüberschreitungen eine Reservierung im Wege einer Rücklagenzuführung

vorzunehmen.

(2) Weiters ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, bis zur Höhe des im § 1 beim

Ansatz 1/63156 genehmigten, aber nicht in Anspruch genommenen Teiles der Ausgabenüberschreitung

eine Reservierung im Wege einer Rücklagenzuführung vorzunehmen.

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, unbeschadet der Befugnis der obersten

Organe zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages, der Bundesminister

für Finanzen betraut.

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