572. Bundesgesetz: 2. Budgetüberschreitungsgesetz 1973
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Für verschiedene unabweisliche Maßnahmen werden Überschreitungen folgender Ausgabenansätze
der ordentlichen und außerordentlichen Gebarung des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr
1973, BGBl. Nr. 1, genehmigt
§ 3. In Berücksichtigung höherer Verwertungserfordernisse am Milchsektor, vor allem beim
Export von Milchprodukten, werden bei einem neu zu eröffnenden finanzgesetzlichen
Ansatz 1/62136 „Sonstige Preisausgleichsmaßnahmen" Bundesmittel in Höhe von 92,000.000 S
bereitgestellt. Die Bedeckung erfolgt in Mehreinnahmen beim Ansatz 2/52204.
§ 4. Zwecks Gewährleistung einer vollen Auszahlung der Milchpreisstützung werden bei einem
neu zu eröffnenden finanzgesetzlichen Ansatz 1/62146 „Zuschlag zum Erzeugerpreis der Milch aus
zweckgeb. Einnahmen" Mittel in Höhe von 130,000.000 S bereitgestellt, die in Vorjahren
beim finanzgesetzlichen Ansatz 2/62220 als zweckgebundene Einnahmen verrechnet und einer
Rücklage bei Kapitel 51 zugeführt wurden. Die Bedeckung wird in der Pauschalvorsorge für Ausgaben
aus Rücklagenauflösungen beim Ausgabenansatz 1/51706 mit 90,000.000 S und beim
Ansatz 1/51703 mit 40,000.000 S gefunden.
§ 5. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist im Sinne des Artikels VIII Ziffer 1 und 2 des
Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1973, BGBl. Nr. 1, ermächtigt, im Finanzjahr 1973 bis zur Höhe
der im § 1 dieses Bundesgesetzes sowie auf Grund der Ermächtigungen im Artikel III des Bundesfinanzgesetzes
für das Jahr 1973 vom Bundesminister für Finanzen für bundeseigene und bundesgeförderte
Bauvorhaben sowie für Anlagen der Bundesbetriebe genehmigten, aber nicht in Anspruch
genommenen Teile der Ausgabenüberschreitungen eine Reservierung im Wege einer Rücklagenzuführung
vorzunehmen.
(2) Weiters ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, bis zur Höhe des im § 1 beim
Ansatz 1/63156 genehmigten, aber nicht in Anspruch genommenen Teiles der Ausgabenüberschreitung
eine Reservierung im Wege einer Rücklagenzuführung vorzunehmen.
§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, unbeschadet der Befugnis der obersten
Organe zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages, der Bundesminister
für Finanzen betraut.