571a. Entschließung des Bundespräsidenten, mit der die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten einem eigenen Bundesminister übertragen wird
Gesetzestext (1 Artikel)
(1) Gemäß Artikel 77 Absatz 3 in Verbindung mit
Artikel 67 Absatz 1 B-VG übertrage ich dem
Bundesminister im Bundeskanzleramt Jürgen
WEISS die sachliche Leitung folgender, zum
Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender
Angelegenheiten (allgemeiner und besonderer
Wirkungsbereich): Die im Abschnitt A Z 1 des
Teils 2 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes
1986, BGBl. Nr. 76, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 78/1987, genannten
Angelegenheiten des Hinwirkens auf das einheitliche
Zusammenarbeiten zwischen Bund und Ländern
(Föderalismusangelegenheiten) und die im
Abschnitt A Z 5 des Teils 2 der Anlage genannten
Allgemeinen Angelegenheiten der Verwaltungsreform,
Allgemeinen Angelegenheiten der Hilfsmittel
der Verwaltung, Allgemeinen Angelegenheiten des
Formularwesens sowie Allgemeinen Angelegenheiten
der automationsunterstützten Datenverarbeitung,
soweit sie Gegenstand der Verwaltungsreform
sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Aufgaben der
Personalverwaltung und der Organisation.
(3) Absatz 1 gilt ferner nicht für Angelegenheiten,
die dem Bundeskanzler durch Bundesverfassungsrecht
vorbehalten sind.