571. Bekanntmachung: Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen, an der Unterstufe allgemein bildender höherer Schulen, an berufsbildenden höheren Schulen sowie an Berufsschulen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekannt gemacht
§ 1. Die nachstehend genannten Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht wurden von der
Katholischen Kirche erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 3 des Religionsunterrichtsgesetzes
bekannt gemacht
1. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen und an der Unterstufe
allgemein bildender höherer Schulen.................................................................. Anlage 1,
2. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an berufsbildenden höheren
Schulen (ausgenommen den Lehrplan für Sonderformen)............................................... Anlage 2,
3. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Sonderformen der berufsbildenden
höheren Schulen (ausgenommen den Lehrplan für Kollegs)............................... Anlage 3,
4. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Berufsschulen ............................. Anlage 4.
§ 2. Hinsichtlich des Wirksamwerdens der in § 1 genannten Lehrpläne wurde seitens der Katholischen
Kirche folgende Festlegung getroffen
1. Anlage 1 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen und an der Unterstufe
allgemein bildender höherer Schulen) tritt hinsichtlich aller Schulstufen der Hauptschule
und der Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schule (5. bis 8. Stufe) mit Wirksamkeit
vom 1. September 2003 an die Stelle der
a) in der Verordnung BGBl. II Nr. 134/2000 im fünften Teil und
b) in der Verordnung BGBl. Nr. 88/1985 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 133/2000
im fünften Teil für die 1. bis 4. Klasse
bekannt gemachten Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht,
2. Anlage 2 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an berufsbildenden höheren Schulen
[ausgenommen den Lehrplan für Sonderformen]) tritt hinsichtlich des I. Jahrganges mit Wirksamkeit
vom 1. September 2003 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit Wirksamkeit
vom 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend an die Stelle des in der Bekanntmachung
BGBl. Nr. 30/1984 in Anlage 1 bekannt gemachten Lehrplanes für den katholischen
Religionsunterricht,
3. Anlage 3 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Sonderformen der berufsbildenden
höheren Schulen [ausgenommen den Lehrplan für Kollegs]) tritt hinsichtlich des 1. Semesters
mit 1. September 2003, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2004 und hinsichtlich
der weiteren Semester jeweils mit 1. September bzw. mit 1. Februar der Folgejahre semesterweise
aufsteigend an die Stelle der in der Bekanntmachung BGBl. Nr. 30/1984 in den Anlagen 2 und
3 bekannt gemachten Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht,
4. Anlage 4 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Berufsschulen) tritt hinsichtlich
der 1. Klasse mit Wirksamkeit vom 1. September 2003 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils
mit Wirksamkeit vom 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend an die Stelle
des in der Verordnung BGBl. Nr. 430/1976 in der Fassung der Bekanntmachung BGBl.
Nr. 181/1987 im Abschnitt II Unterabschnitt B lit. a bekannt gemachten Lehrplanes für den katholischen
Religionsunterricht.
§ 3. Die Bekanntmachung der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten,
mit welcher die Lehrpläne der Volksschulen und der Sonderschulen erlassen werden, BGBl.
Nr. 134/1963, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003, wird wie folgt geändert
In Anlage A (Lehrplan der Volksschule) fünfter Teil (Lehrpläne für den Religionsunterricht an Volksschulen)
lit. a (Katholischer Religionsunterricht) lautet der die Volksschuloberstufe betreffende Abschnitt
„Volksschuloberstufe
Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 134/2000 in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. II
Nr. 571/2003.“
§ 4. Die Bekanntmachung der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die
Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule, BGBl. Nr. 895/1994, zuletzt geändert durch
die Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003, wird wie folgt geändert
In Anlage A1 (Lehrplan der Handelsakademie) Abschnitt IV (Lehrpläne für den Religionsunterricht) Z 1
(Katholischer Religionsunterricht) wird die Wendung „Siehe BGBl. Nr. 30/1984“ durch die Wendung
„Siehe BGBl. II Nr. 571/2003“ ersetzt.
§ 5. Die Bekanntmachung der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die
Lehrpläne der dreijährigen Fachschule und der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, BGBl.
Nr. 661/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003, wird wie folgt geändert
1. In den Anlagen 2 (Lehrplan der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe), 3 (Lehrplan der Höheren
Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Ausbildungszweig Kultur- und Kongressmanagement), 4
(Lehrplan der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Ausbildungszweig Umwelt und Wirtschaft)
und 5 (Lehrplan der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Aufbaulehrgang) wird jeweils
im Abschnitt V (Lehrpläne für den Religionsunterricht) lit. a (Katholischer Religionsunterricht) die
Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 30/1984“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung
BGBl. II Nr. 571/2003“ ersetzt.
2. In Anlage 6 (Lehrplan des Kollegs für wirtschaftliche Berufe) Abschnitt V (Lehrplan für den Religionsunterricht)
lit. a (Katholischer Religionsunterricht) wird die Wendung „Siehe die Bekanntmachung
BGBl. Nr. 30/1984“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 416/1989“ ersetzt.
§ 6. Die Bekanntmachung der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten
über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten, BGBl. II
Nr. 302/1997, in der Fassung der Verordnungen BGBl. II Nr. 382/1998 und 283/2003, wird wie folgt
geändert
In Anlage 1 (Allgemeines Bildungsziel, Schulautonome Lehrplanbestimmungen, Didaktische Grundsätze
und Gemeinsame Unterrichtsgegenstände an den Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten)
Abschnitt IV (Lehrpläne für den Religionsunterricht) lit. a (Katholischer Religionsunterricht) wird die
Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 30/1984“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung
BGBl. II Nr. 571/2003“ ersetzt.
§ 7. Die Bekanntmachung der Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über
die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten, BGBl. Nr. 412/1986, zuletzt geändert
durch die Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003, wird wie folgt geändert
1. In den Anlagen 1.7 (Höhere Lehranstalt für Tourismus), 1.8 (Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik),
1.9 (Höhere Lehranstalt für künstlerische Gestaltung), 7.7 (Aufbaulehrgang für Tourismus)
und 7.8 (Aufbaulehrgang für Mode und Bekleidungstechnik) wird jeweils im Abschnitt V (Lehrpläne
für den Religionsunterricht) lit. a (Katholischer Religionsunterricht) die Wendung „Siehe die Bekanntmachung
BGBl. Nr. 30/1984“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003“
ersetzt.
2. In den Anlagen 3.7 (Lehrplan des Kollegs für Mode und Bekleidungstechnik) und 3.8 (Lehrplan des
Kollegs für Tourismus und Freizeitwirtschaft) wird jeweils im Abschnitt V (Lehrplan für den Religionsunterricht)
lit. a (Katholischer Religionsunterricht) die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl.
Nr. 30/1984“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 416/1989“ ersetzt.
§ 8. Die Bekanntmachung der Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über
die Lehrpläne für höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten, BGBl. Nr. 491/1988, zuletzt geändert
durch die Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003, wird wie folgt geändert
1. In den Anlagen 1 (Allgemeines Bildungsziel, Schulautonome Lehrplanbestimmungen, Allgemeine didaktische
Grundsätze und Gemeinsame Unterrichtsgegenstände an den Höheren land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalten) und 2 (Allgemeines Bildungsziel, Schulautonome Lehrplanbestimmungen,
Allgemeine didaktische Grundsätze und Gemeinsame Unterrichtsgegenstände an den vierjährigen Sonderformen
der Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) wird jeweils im Abschnitt III
(Lehrpläne für den Religionsunterricht) lit. a (Katholischer Religionsunterricht) die Wendung „Siehe die
Bekanntmachung BGBl. Nr. 30/1984“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. II
Nr. 571/2003“ ersetzt.
2. In Anlage 3 (Allgemeines Bildungsziel, Schulautonome Lehrplanbestimmungen, Allgemeine didaktische
Grundsätze und Gemeinsame Unterrichtsgegenstände an den dreijährigen Sonderformen der Höheren
land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) wird die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl.
Nr. 157/1987“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003“ ersetzt.