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571_2003 AT

571. Bekanntmachung: Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen, an der Unterstufe allgemein bildender höherer Schulen, an berufsbildenden höheren Schulen sowie an Berufsschulen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 571. Bekanntmachung: Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen, an der Unterstufe allgemein bildender höherer Schulen, an berufsbildenden höheren Schulen sowie an Berufsschulen

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekannt gemacht

§ 1. Die nachstehend genannten Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht wurden von der

Katholischen Kirche erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 3 des Religionsunterrichtsgesetzes

bekannt gemacht

1. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen und an der Unterstufe

allgemein bildender höherer Schulen.................................................................. Anlage 1,

2. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an berufsbildenden höheren

Schulen (ausgenommen den Lehrplan für Sonderformen)............................................... Anlage 2,

3. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Sonderformen der berufsbildenden

höheren Schulen (ausgenommen den Lehrplan für Kollegs)............................... Anlage 3,

4. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Berufsschulen ............................. Anlage 4.

§ 2. Hinsichtlich des Wirksamwerdens der in § 1 genannten Lehrpläne wurde seitens der Katholischen

Kirche folgende Festlegung getroffen

1. Anlage 1 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen und an der Unterstufe

allgemein bildender höherer Schulen) tritt hinsichtlich aller Schulstufen der Hauptschule

und der Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schule (5. bis 8. Stufe) mit Wirksamkeit

vom 1. September 2003 an die Stelle der

a) in der Verordnung BGBl. II Nr. 134/2000 im fünften Teil und

b) in der Verordnung BGBl. Nr. 88/1985 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 133/2000

im fünften Teil für die 1. bis 4. Klasse

bekannt gemachten Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht,

2. Anlage 2 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an berufsbildenden höheren Schulen

[ausgenommen den Lehrplan für Sonderformen]) tritt hinsichtlich des I. Jahrganges mit Wirksamkeit

vom 1. September 2003 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit Wirksamkeit

vom 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend an die Stelle des in der Bekanntmachung

BGBl. Nr. 30/1984 in Anlage 1 bekannt gemachten Lehrplanes für den katholischen

Religionsunterricht,

3. Anlage 3 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Sonderformen der berufsbildenden

höheren Schulen [ausgenommen den Lehrplan für Kollegs]) tritt hinsichtlich des 1. Semesters

mit 1. September 2003, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2004 und hinsichtlich

der weiteren Semester jeweils mit 1. September bzw. mit 1. Februar der Folgejahre semesterweise

aufsteigend an die Stelle der in der Bekanntmachung BGBl. Nr. 30/1984 in den Anlagen 2 und

3 bekannt gemachten Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht,

4. Anlage 4 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Berufsschulen) tritt hinsichtlich

der 1. Klasse mit Wirksamkeit vom 1. September 2003 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils

mit Wirksamkeit vom 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend an die Stelle

des in der Verordnung BGBl. Nr. 430/1976 in der Fassung der Bekanntmachung BGBl.

Nr. 181/1987 im Abschnitt II Unterabschnitt B lit. a bekannt gemachten Lehrplanes für den katholischen

Religionsunterricht.

§ 3. Die Bekanntmachung der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten,

mit welcher die Lehrpläne der Volksschulen und der Sonderschulen erlassen werden, BGBl.

Nr. 134/1963, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003, wird wie folgt geändert

In Anlage A (Lehrplan der Volksschule) fünfter Teil (Lehrpläne für den Religionsunterricht an Volksschulen)

lit. a (Katholischer Religionsunterricht) lautet der die Volksschuloberstufe betreffende Abschnitt

„Volksschuloberstufe

Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 134/2000 in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. II

Nr. 571/2003.“

§ 4. Die Bekanntmachung der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die

Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule, BGBl. Nr. 895/1994, zuletzt geändert durch

die Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003, wird wie folgt geändert

In Anlage A1 (Lehrplan der Handelsakademie) Abschnitt IV (Lehrpläne für den Religionsunterricht) Z 1

(Katholischer Religionsunterricht) wird die Wendung „Siehe BGBl. Nr. 30/1984“ durch die Wendung

„Siehe BGBl. II Nr. 571/2003“ ersetzt.

§ 5. Die Bekanntmachung der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die

Lehrpläne der dreijährigen Fachschule und der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, BGBl.

Nr. 661/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003, wird wie folgt geändert

1. In den Anlagen 2 (Lehrplan der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe), 3 (Lehrplan der Höheren

Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Ausbildungszweig Kultur- und Kongressmanagement), 4

(Lehrplan der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Ausbildungszweig Umwelt und Wirtschaft)

und 5 (Lehrplan der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Aufbaulehrgang) wird jeweils

im Abschnitt V (Lehrpläne für den Religionsunterricht) lit. a (Katholischer Religionsunterricht) die

Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 30/1984“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung

BGBl. II Nr. 571/2003“ ersetzt.

2. In Anlage 6 (Lehrplan des Kollegs für wirtschaftliche Berufe) Abschnitt V (Lehrplan für den Religionsunterricht)

lit. a (Katholischer Religionsunterricht) wird die Wendung „Siehe die Bekanntmachung

BGBl. Nr. 30/1984“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 416/1989“ ersetzt.

§ 6. Die Bekanntmachung der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten

über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten, BGBl. II

Nr. 302/1997, in der Fassung der Verordnungen BGBl. II Nr. 382/1998 und 283/2003, wird wie folgt

geändert

In Anlage 1 (Allgemeines Bildungsziel, Schulautonome Lehrplanbestimmungen, Didaktische Grundsätze

und Gemeinsame Unterrichtsgegenstände an den Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten)

Abschnitt IV (Lehrpläne für den Religionsunterricht) lit. a (Katholischer Religionsunterricht) wird die

Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 30/1984“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung

BGBl. II Nr. 571/2003“ ersetzt.

§ 7. Die Bekanntmachung der Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über

die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten, BGBl. Nr. 412/1986, zuletzt geändert

durch die Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003, wird wie folgt geändert

1. In den Anlagen 1.7 (Höhere Lehranstalt für Tourismus), 1.8 (Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik),

1.9 (Höhere Lehranstalt für künstlerische Gestaltung), 7.7 (Aufbaulehrgang für Tourismus)

und 7.8 (Aufbaulehrgang für Mode und Bekleidungstechnik) wird jeweils im Abschnitt V (Lehrpläne

für den Religionsunterricht) lit. a (Katholischer Religionsunterricht) die Wendung „Siehe die Bekanntmachung

BGBl. Nr. 30/1984“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003“

ersetzt.

2. In den Anlagen 3.7 (Lehrplan des Kollegs für Mode und Bekleidungstechnik) und 3.8 (Lehrplan des

Kollegs für Tourismus und Freizeitwirtschaft) wird jeweils im Abschnitt V (Lehrplan für den Religionsunterricht)

lit. a (Katholischer Religionsunterricht) die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl.

Nr. 30/1984“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 416/1989“ ersetzt.

§ 8. Die Bekanntmachung der Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über

die Lehrpläne für höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten, BGBl. Nr. 491/1988, zuletzt geändert

durch die Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003, wird wie folgt geändert

1. In den Anlagen 1 (Allgemeines Bildungsziel, Schulautonome Lehrplanbestimmungen, Allgemeine didaktische

Grundsätze und Gemeinsame Unterrichtsgegenstände an den Höheren land- und forstwirtschaftlichen

Lehranstalten) und 2 (Allgemeines Bildungsziel, Schulautonome Lehrplanbestimmungen,

Allgemeine didaktische Grundsätze und Gemeinsame Unterrichtsgegenstände an den vierjährigen Sonderformen

der Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) wird jeweils im Abschnitt III

(Lehrpläne für den Religionsunterricht) lit. a (Katholischer Religionsunterricht) die Wendung „Siehe die

Bekanntmachung BGBl. Nr. 30/1984“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. II

Nr. 571/2003“ ersetzt.

2. In Anlage 3 (Allgemeines Bildungsziel, Schulautonome Lehrplanbestimmungen, Allgemeine didaktische

Grundsätze und Gemeinsame Unterrichtsgegenstände an den dreijährigen Sonderformen der Höheren

land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) wird die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl.

Nr. 157/1987“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003“ ersetzt.

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