571. Abkommen zwischen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Minister für Industrie der Islamischen Republik Iran andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel 1
Der Minister für Industrie der Islamischen Republik Iran bestätigt, daß zur Ausstellung von Zeugnissen
über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder
zollermäßigten Einfuhr nach Österreich folgende Stelle ermächtigt ist
Iranische Handwerksorganisation.
Artikel 2
(1) Die Zeugnisse über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung entsprechen — vorbehaltlich
der Bestimmungen des Abs. 2 — nach Inhalt und Form dem für Zwecke des Allgemeinen Präferenzsystems
verwendeten Formblatt A.
(2) Die Zeugnisse enthalten folgende zusätzliche Feststellungen
a) Zusätzliche Erklärung des Ausführers (in Spalte 7 des genannten Formblattes)
„Alle oben genannten Waren sind handwerklich hergestellte Waren."
b) Bescheinigung der im Artikel 1 genannten ermächtigten Stelle (in Spalte 4 des genannten
Formblattes)
„Hiermit wird auf Grund der durchgeführten Kontrollen bescheinigt, daß die in diesem Zeugnis
beschriebenen Waren handwerklich hergestellte Waren gemäß dem Abkommen zwischen der
Republik Österreich und der Islamischen Republik Iran sind.
Ort und Datum, Unterschrift und Stempel der bescheinigenden Stelle
(3) Als handwerklich hergestellte Waren werden Waren verstanden, die überwiegend von Hand oder
nur unter Verwendung von ausschließlich durch Hand- oder Fußantrieb bedienten Maschinen oder Geräten
hergestellt worden sind. Die Verwendung von maschinell erzeugten Rohmaterialien schließt grundsätzlich
handwerklich hergestellte Waren von den nach österreichischem Recht eingeräumten Begünstigungen nicht
aus.
Artikel 3
Der Minister für Industrie der Islamischen Republik Iran wird jede Änderung bezüglich der im
Artikel 1 genannten Stelle dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich bekanntgeben.
Artikel 4
Die Iranische Handwerksorganisation leistet bei der Prüfung der Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit
der Zeugnisse den österreichischen Behörden über deren Ersuchen Verwaltungshilfe.
Artikel 5
Dieses Abkommen tritt 40 (vierzig) Tage nach dem Zeitpunkt der Mitteilung der iranischen Seite in
Kraft, daß sie ihre verfassungsrechtlichen Bedingungen für das Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens
erfüllt hat; es wird auf die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen.
Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern sie nicht durch eine der
Vertragsparteien sechs Monate vor Ablauf der Frist schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt wird.
Geschehen in Teheran, am 12. März 1991 — 21. Esfand 1369 —, in drei Urschriften in persischer,
deutscher und englischer Sprache, wobei alle Texte in gleicher Weise verbindlich sind.
Im Falle abweichender Auslegungen ist der englische Text maßgebend.
Für den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
der Republik Österreich
Dr. Josef G. Tschach
Sektionschef
Für den Bundesminister für Finanzen der Republik
Österreich
Dr. Herbert Traxl
Botschafter
Für den Minister für Industrie der Islamischen
Republik Iran
Yahya Al Eshagh
Vizeminister für Industrie der Islamischen Republik
Iran
Die Mitteilung der iranischen Seite gemäß Art. 5 erfolgte am 29. September 1991; das Abkommen tritt
gemäß seinem Art. 5 mit 8. November 1991 in Kraft.