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571_1989 AT

571. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 571. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten

Artikel I

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 327/1988, insbesondere

dessen §§ 6, 72 und 73, sowie hinsichtlich der in

den jeweiligen Anlagen enthaltenen Einstufungen

von Unterrichtsgegenständen und Lehrverpflichtungsgruppen

auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-

Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/

1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 287/1988, wird — hinsichtlich der Einstufung

in die Lehrverpflichtungsgruppen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Gesundheit

und öffentlicher Dienst und dem Bundesminister

für Finanzen — verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht,

Kunst und Sport vom 30. April 1986 über die

Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche

Lehranstalten, BGBl. Nr. 412, in der Fassung der

Verordnungen BGBl. Nr. 487/1987 und BGBl.

Nr. 437/1988 wird wie folgt geändert

1. Artikel I § 1 lautet

„§ 1. Für die nachstehend genannten Höheren

technischen und gewerblichen Lehranstalten werden

die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen

Lehrpläne erlassen

1. Höhere Lehranstalt für Bautechnik — Ausbildungszweig

Hochbau (Anlagen 1 und

1.1.1)

2. Höhere Lehranstalt für Bautechnik — Ausbildungszweig

Tiefbau (Anlagen 1 und

1.1.2)

3. Höhere Lehranstalt für Möbelbau und

Innenausbau (Anlagen 1 und 1.1.4)

4. Höhere Lehranstalt für Chemie — Ausbildungszweig

Technische Chemie (Anlagen 1

und 1.2.1)

5. Höhere Lehranstalt für Chemie — Ausbildungszweig

Biochemie, Biotechnologie und

Gentechnik (Anlagen 1 und 1.2.3)

6. Höhere Lehranstalt für Chemie — Ausbildungszweig

Leder- und Naturstofftechnologie

(Anlagen 1 und 1.2.4)

7. Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik —

Ausbildungszweig: Energietechnik und Leistungselektronik

(Anlagen 1 und 1.3.1)

8. Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik —

Ausbildungszweig: Steuerungs- und Regelungstechnik

(Anlagen 1 und 1.3.1.1)

9. Höhere Lehranstalt für Elektronik — Ausbildungszweig

Nachrichtentechnik (Anlagen

1 und 1.3.2)

10. Höhere Lehranstalt für Elektronik — Ausbildungszweig

Informatik (Anlagen 1 und

1.3.2.1)

11. Höhere Lehranstalt für Elektronik — Ausbildungszweig

Biomedizinische Technik

(Anlagen 1 und 1.3.2.2)

12. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau —

Ausbildungszweig: Automatisierungstechnik

(Anlagen 1 und 1.4.9).

13. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau —

Ausbildungszweig: Fertigungstechnik (Anlagen

1 und 1.4.10)

14. Höhere Lehranstalt für Textiltechnik —

Ausbildungszweig: Weberei und Spinnerei

(Anlagen 1 und 1.5.1)

15. Höhere Lehranstalt für Textiltechnik —

Ausbildungszweig: Wirkerei und Strickerei

(Anlagen 1 und 1.5.2)

16. Höhere Lehranstalt für Textilchemie (Anlagen

1 und 1.5.3)

17. Höhere Lehranstalt für Textil-Design (Anlagen

1 und 1.5.4)

18. Höhere Lehranstalt für Berufstätige für

Elektrotechnik (Anlagen 2 und 2.3.1)

19. Höhere Lehranstalt für Berufstätige für

Elektronik (Anlagen 2 und 2.3.2)

20. Höhere Lehranstalt — Kolleg Technische

Chemie (Anlagen 3 und 3.2.1)

21. Höhere Lehranstalt — Kolleg Elektrotechnik

(Anlagen 3 und 3.3.1)

22. Höhere Lehranstalt — Kolleg Elektronik

(Anlagen 3 und 3.3.2)

23. Höhere Lehranstalt — Kolleg Mode und

Bekleidungstechnik (Anlagen 3 und 3.7)

24. Höhere Lehranstalt für Berufstätige — Kolleg

Elektrotechnik (Anlagen 4 und 4.3.1)

25. Höhere Lehranstalt für Berufstätige — Kolleg

Elektronik (Anlagen 4 und 4.3.2)

26. Höhere Lehranstalt — Aufbaulehrgang

Elektronik (Anlagen 7 und 7.3.2)

27. Höhere Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe

— Aufbaulehrgang (Anlage 7.7)

28. Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik

— Aufbaulehrgang

(Anlage 7.8)

29. Höhere Lehranstalt für Berufstätige — Aufbaulehrgang

Elektronik (Anlagen 8 und

8.3.2)."

2. In Anlage 1 Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgabe

der gemeinsamen Unterrichtsgegenstände;

Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen,

didaktische Grundsätze) lautet der Pflichtgegenstand

und die unverbindliche Übung „Leibesübungen"

jeweils

„LEIBESÜBUNGEN

Siehe BGBl. Nr. 37/1989."

3. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden

Anlagen werden wie folgt eingefügt

a) die Anlagen 1.1.1, 1.1.2 und 1.1.4 vor Anlage

1.2.1

b) die Anlagen 1.4.9 und 1.4.10 nach Anlage

1.3.2.2

c) die Anlagen 1.5.1, 1.5.2, 1.5.3, 1.5.4 nach

Anlage 1.3.2.2

d) die Anlage 3.2.1 nach Anlage 2.3.2.

4. In der Anlage 7.7 Abschnitt IV lautet der

Pflichtgegenstand „Leibesübungen"

„24. LEIBESÜBUNGEN

Siehe Anlage 1"

5. In Anlage 7.8 Abschnitt IV lauten

a) der Pflichtgegenstand „Leibesübungen"

„12. LEIBESÜBUNGEN

Siehe Anlage 1."

b) die unverbindliche Übung „Leibesübungen"

„LEIBESÜBUNGEN

Siehe Anlage 1."

Artikel II

(1) Diese Verordnung (mit Ausnahme der Lehrpläne

für den Religionsunterricht) tritt wie folgt in

Kraft

1. für den I.Jahrgang und das 1. Semester mit

1. September 1989,

2. für das 2. Semester mit Beginn des zweiten

Semesters des Schuljahres 1989/90,

3. für den II. Jahrgang und das 3. Semester mit

1. September 1990,

4. für das 4. Semester mit Beginn des zweiten

Semesters des Schuljahres 1990/91,

5. für den III. Jahrgang mit 1. September 1991,

6. für den IV. Jahrgang mit 1. September 1992

und

7. für den V.Jahrgang mit 1. September 1993.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten

die in der Verordnung über die Lehrpläne für

Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten,

BGBl. Nr. 492/1977, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 519/1982 und 109/1984 enthaltenen

Lehrpläne der Höheren Lehranstalt für Bautechnik

— Hochbau (Anlage 1.1.1), der Höheren

Lehranstalt für Bautechnik — Tiefbau (Anlage

1.1.2), der Höheren Lehranstalt für Möbelbau und

Innenausbau (Anlage 1.1.4), der Höheren Lehranstalten

für Textiltechnik — Weberei und Spinnerei

(Anlage 1.5.1), — Wirkerei und Strickerei (Anlage

1.5.2) und Textilchemie (Anlage 1.5.3) sowie des

Kollegs für technische Chemie (Anlage 3.2.1) außer

Kraft.

Artikel III

Die in den Anlagen enthaltenen Lehrpläne für

den Religionsunterricht wurden von den betreffenden

Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen

und werden hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 329/

1988, bekanntgemacht.

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