571. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 327/1988, insbesondere
dessen §§ 6, 72 und 73, sowie hinsichtlich der in
den jeweiligen Anlagen enthaltenen Einstufungen
von Unterrichtsgegenständen und Lehrverpflichtungsgruppen
auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-
Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/
1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 287/1988, wird — hinsichtlich der Einstufung
in die Lehrverpflichtungsgruppen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Gesundheit
und öffentlicher Dienst und dem Bundesminister
für Finanzen — verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht,
Kunst und Sport vom 30. April 1986 über die
Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche
Lehranstalten, BGBl. Nr. 412, in der Fassung der
Verordnungen BGBl. Nr. 487/1987 und BGBl.
Nr. 437/1988 wird wie folgt geändert
1. Artikel I § 1 lautet
„§ 1. Für die nachstehend genannten Höheren
technischen und gewerblichen Lehranstalten werden
die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen
Lehrpläne erlassen
1. Höhere Lehranstalt für Bautechnik — Ausbildungszweig
Hochbau (Anlagen 1 und
1.1.1)
2. Höhere Lehranstalt für Bautechnik — Ausbildungszweig
Tiefbau (Anlagen 1 und
1.1.2)
3. Höhere Lehranstalt für Möbelbau und
Innenausbau (Anlagen 1 und 1.1.4)
4. Höhere Lehranstalt für Chemie — Ausbildungszweig
Technische Chemie (Anlagen 1
und 1.2.1)
5. Höhere Lehranstalt für Chemie — Ausbildungszweig
Biochemie, Biotechnologie und
Gentechnik (Anlagen 1 und 1.2.3)
6. Höhere Lehranstalt für Chemie — Ausbildungszweig
Leder- und Naturstofftechnologie
(Anlagen 1 und 1.2.4)
7. Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik —
Ausbildungszweig: Energietechnik und Leistungselektronik
(Anlagen 1 und 1.3.1)
8. Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik —
Ausbildungszweig: Steuerungs- und Regelungstechnik
(Anlagen 1 und 1.3.1.1)
9. Höhere Lehranstalt für Elektronik — Ausbildungszweig
Nachrichtentechnik (Anlagen
1 und 1.3.2)
10. Höhere Lehranstalt für Elektronik — Ausbildungszweig
Informatik (Anlagen 1 und
1.3.2.1)
11. Höhere Lehranstalt für Elektronik — Ausbildungszweig
Biomedizinische Technik
(Anlagen 1 und 1.3.2.2)
12. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau —
Ausbildungszweig: Automatisierungstechnik
(Anlagen 1 und 1.4.9).
13. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau —
Ausbildungszweig: Fertigungstechnik (Anlagen
1 und 1.4.10)
14. Höhere Lehranstalt für Textiltechnik —
Ausbildungszweig: Weberei und Spinnerei
(Anlagen 1 und 1.5.1)
15. Höhere Lehranstalt für Textiltechnik —
Ausbildungszweig: Wirkerei und Strickerei
(Anlagen 1 und 1.5.2)
16. Höhere Lehranstalt für Textilchemie (Anlagen
1 und 1.5.3)
17. Höhere Lehranstalt für Textil-Design (Anlagen
1 und 1.5.4)
18. Höhere Lehranstalt für Berufstätige für
Elektrotechnik (Anlagen 2 und 2.3.1)
19. Höhere Lehranstalt für Berufstätige für
Elektronik (Anlagen 2 und 2.3.2)
20. Höhere Lehranstalt — Kolleg Technische
Chemie (Anlagen 3 und 3.2.1)
21. Höhere Lehranstalt — Kolleg Elektrotechnik
(Anlagen 3 und 3.3.1)
22. Höhere Lehranstalt — Kolleg Elektronik
(Anlagen 3 und 3.3.2)
23. Höhere Lehranstalt — Kolleg Mode und
Bekleidungstechnik (Anlagen 3 und 3.7)
24. Höhere Lehranstalt für Berufstätige — Kolleg
Elektrotechnik (Anlagen 4 und 4.3.1)
25. Höhere Lehranstalt für Berufstätige — Kolleg
Elektronik (Anlagen 4 und 4.3.2)
26. Höhere Lehranstalt — Aufbaulehrgang
Elektronik (Anlagen 7 und 7.3.2)
27. Höhere Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe
— Aufbaulehrgang (Anlage 7.7)
28. Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik
— Aufbaulehrgang
(Anlage 7.8)
29. Höhere Lehranstalt für Berufstätige — Aufbaulehrgang
Elektronik (Anlagen 8 und
8.3.2)."
2. In Anlage 1 Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgabe
der gemeinsamen Unterrichtsgegenstände;
Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen,
didaktische Grundsätze) lautet der Pflichtgegenstand
und die unverbindliche Übung „Leibesübungen"
jeweils
„LEIBESÜBUNGEN
Siehe BGBl. Nr. 37/1989."
3. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden
Anlagen werden wie folgt eingefügt
a) die Anlagen 1.1.1, 1.1.2 und 1.1.4 vor Anlage
1.2.1
b) die Anlagen 1.4.9 und 1.4.10 nach Anlage
1.3.2.2
c) die Anlagen 1.5.1, 1.5.2, 1.5.3, 1.5.4 nach
Anlage 1.3.2.2
d) die Anlage 3.2.1 nach Anlage 2.3.2.
4. In der Anlage 7.7 Abschnitt IV lautet der
Pflichtgegenstand „Leibesübungen"
„24. LEIBESÜBUNGEN
Siehe Anlage 1"
5. In Anlage 7.8 Abschnitt IV lauten
a) der Pflichtgegenstand „Leibesübungen"
„12. LEIBESÜBUNGEN
Siehe Anlage 1."
b) die unverbindliche Übung „Leibesübungen"
„LEIBESÜBUNGEN
Siehe Anlage 1."
Artikel II
(1) Diese Verordnung (mit Ausnahme der Lehrpläne
für den Religionsunterricht) tritt wie folgt in
Kraft
1. für den I.Jahrgang und das 1. Semester mit
1. September 1989,
2. für das 2. Semester mit Beginn des zweiten
Semesters des Schuljahres 1989/90,
3. für den II. Jahrgang und das 3. Semester mit
1. September 1990,
4. für das 4. Semester mit Beginn des zweiten
Semesters des Schuljahres 1990/91,
5. für den III. Jahrgang mit 1. September 1991,
6. für den IV. Jahrgang mit 1. September 1992
und
7. für den V.Jahrgang mit 1. September 1993.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten
die in der Verordnung über die Lehrpläne für
Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten,
BGBl. Nr. 492/1977, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 519/1982 und 109/1984 enthaltenen
Lehrpläne der Höheren Lehranstalt für Bautechnik
— Hochbau (Anlage 1.1.1), der Höheren
Lehranstalt für Bautechnik — Tiefbau (Anlage
1.1.2), der Höheren Lehranstalt für Möbelbau und
Innenausbau (Anlage 1.1.4), der Höheren Lehranstalten
für Textiltechnik — Weberei und Spinnerei
(Anlage 1.5.1), — Wirkerei und Strickerei (Anlage
1.5.2) und Textilchemie (Anlage 1.5.3) sowie des
Kollegs für technische Chemie (Anlage 3.2.1) außer
Kraft.
Artikel III
Die in den Anlagen enthaltenen Lehrpläne für
den Religionsunterricht wurden von den betreffenden
Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen
und werden hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 329/
1988, bekanntgemacht.