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571_1988 AT

571. Verordnung: Änderung der Verordnung über Vorführgemeinden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 571. Verordnung: Änderung der Verordnung über Vorführgemeinden

Auf Grund der §§ 42 Abs. 3 und 7 sowie 43

Abs. 3 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 372/

1986 wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Land-

und Forstwirtschaft vom 6. August 1986 über Vor-

führgemeinden und über Kosten der Kontrolle von

Prädikatsweinen, BGBl. Nr. 470, in der Fassung

der Verordnung BGBl. Nr. 472/1987 wird wie

folgt geändert

1. § 2 lautet

„§ 2. Als Verwaltungsabgabe für die Kontrolle

wird ein Betrag von 0,10 S je Kilogramm des kontrollierten

Lesegutes festgesetzt. Die Verwaltungsabgabe

ist von der Bezirksverwaltungsbehörde vorzuschreiben

und fließt dem Bund zu."

2. In der Anlage sind in der Weinbauregion Niederösterreich

die Gemeinden Steinfelden und Lengenfeld

als Vorführgemeinden zu streichen.

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