571. Verordnung: Änderung der Verordnung über Vorführgemeinden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 42 Abs. 3 und 7 sowie 43
Abs. 3 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 372/
1986 wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Land-
und Forstwirtschaft vom 6. August 1986 über Vor-
führgemeinden und über Kosten der Kontrolle von
Prädikatsweinen, BGBl. Nr. 470, in der Fassung
der Verordnung BGBl. Nr. 472/1987 wird wie
folgt geändert
1. § 2 lautet
„§ 2. Als Verwaltungsabgabe für die Kontrolle
wird ein Betrag von 0,10 S je Kilogramm des kontrollierten
Lesegutes festgesetzt. Die Verwaltungsabgabe
ist von der Bezirksverwaltungsbehörde vorzuschreiben
und fließt dem Bund zu."
2. In der Anlage sind in der Weinbauregion Niederösterreich
die Gemeinden Steinfelden und Lengenfeld
als Vorführgemeinden zu streichen.