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571_1987 AT

571. Kundmachung: Aufhebung des § 21 Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4 des Apothekerkammergesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 571. Kundmachung: Aufhebung des § 21 Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4 des Apothekerkammergesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß

§§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 14. Oktober 1987, G 181/86-19, G 43, 44,

45, 46/87-20, G 121, 122/87-12, dem Bundeskanzler

zugestellt am 10. November 1987, § 21 Abs. 3

zweiter Satz und Abs. 4 des Apothekerkammergesetzes,

BGBl. Nr. 152/1947, als verfassungswidrig

aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September

1988 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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