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571. Bundesgesetz: Finanzstrafgesetznovelle 1985

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 571. Bundesgesetz: Finanzstrafgesetznovelle 1985

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 532/1984, wird wie folgt geändert

1. § 6 wird wie folgt geändert

a) Der bisherige Wortlaut erhält die Absatzbezeichnung

„(1)".

b) Als Abs. 2 wird angefügt

„(2) Bis zum gesetzlichen Nachweis seiner

Schuld wird vermutet, daß der eines Finanzvergehens

Verdächtige unschuldig ist."

1 a. Dem § 9 wird angefügt

„Dem Täter wird Fahrlässigkeit auch dann nicht

zugerechnet, wenn ihm bei der Tat eine entschuldbare

Fehlleistung unterlief."

2. § 14 Abs. 2 lautet

„(2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn zum Zeitpunkt

des Rücktritts vom Versuch

a) Verfolgungshandlungen (Abs. 3) gesetzt

waren und dies dem Täter, einem anderen an

der Tat Beteiligten oder einem Hehler

bekannt war oder

b) anläßlich der Durchführung eines Zollverfahrens

bereits eine Erklärung über ein- oder

auszuführende Waren abgegeben wurde."

3. § 15 wird wie folgt geändert

a) Abs. 1 lautet

„(1) Die Freiheitsstrafe beträgt mindestens einen

Tag. Über Jugendliche (§ 7 Abs. 3) darf eine Freiheitsstrafe

nicht verhängt werden."

b) Abs. 3 lautet

„(3) Bei Finanzvergehen, deren Ahndung nicht

dem Gericht vorbehalten ist, darf eine Freiheitsstrafe

nur in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a verhängt

werden; sie darf das Höchstmaß von drei

Monaten nicht übersteigen."

4. Im § 16 lautet der erste Satz

„Die Mindestgeldstrafe beträgt 100 S."

5. Im § 24 Abs. 2 treten nach dem Wort „Geldstrafe"

anstelle des Beistriches und der Worte „der

Strafe des Wertersatzes und der Freiheitsstrafe" die

Worte „und der Strafe des Wertersatzes".

6. § 29 wird wie folgt geändert

a) Im Abs. 2 zweiter Satz treten an die Stelle der

Worte „ein Jahr" die Worte „zwei Jahre".

b) Im Abs. 3 lautet die lit. b

„b) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die

Tat bereits ganz oder zum Teil entdeckt und

dies dem Anzeiger bekannt war oder die Entdeckung

einer Tat, durch die Zollvorschriften

verletzt wurden, unmittelbar bevorstand

und dies dem Anzeiger bekannt war, oder"

7. § 31 Abs. 5 lautet

„(5) Die Strafbarkeit erlischt jedenfalls, wenn

seit dem Beginn der Verjährungsfrist bei Finanzvergehen,

für deren Verfolgung das Gericht zuständig

ist, fünfzehn Jahre, bei Finanzvergehen, für deren

Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist,

zehn Jahre verstrichen sind."

8. Im § 33 Abs. 3 lautet die lit. a

„a) wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen

sind, zu niedrig oder infolge Unkenntnis

der Abgabenbehörde von der Entstehung des

Abgabenanspruches nicht innerhalb eines

Jahres ab dem Ende der gesetzlichen Erklärungsfrist

(Anmeldefrist, Anzeigefrist) festgesetzt

wurden,"

9. Im § 44 Abs. 2 lautet die lit. c

„c) bei vorsätzlichen Eingriffen in das Tabakmonopol

für Monopolgegenstände, für die ein

Inlandverschleißpreis festgesetzt ist, nach diesem,

für andere Monopolgegenstände nach

dem Inlandverschleißpreis der nach Beschaf-

fenheit und Qualität am nächsten kommenden

Monopolgegenstände und, wenn ein solcher

Vergleich nicht möglich ist, nach dem

gemeinen Wert."

10. § 53 wird wie folgt geändert

a) Die Abs. 1 und 2 lauten

„(1) Das Gericht ist zur Ahndung von Finanzvergehen

zuständig,

a) wenn sich die Strafe wegen erschwerender

Umstände nach § 38 richtet,

b) wenn das Finanzvergehen vorsätzlich begangen

wurde und der Wertbetrag, nach dem

sich die Strafdrohung richtet (strafbestimmender

Wertbetrag), 1 Million Schilling

übersteigt oder wenn die Summe der strafbestimmenden

Wertbeträge aus mehreren

zusammentreffenden vorsätzlich begangenen

Finanzvergehen 1 Million Schilling übersteigt

und alle diese Vergehen in die örtliche und

sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde

fielen.

(2) Im Abs. 1 lit. b tritt an die Stelle des Wertbetrages

von 1 Million Schilling der Wertbetrag von

500000 S in den Fällen

a) des Schmuggels und der Hinterziehung von

Eingangs- oder Ausgangsabgaben (§ 35),

b) der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 mit

Sachen, hinsichtlich derer ein Schmuggel,

eine Verzollungsumgehung oder eine Verkürzung

von Eingangs- oder Ausgangsabgaben

begangen wurde."

b) Abs. 4 lautet

„(4) Die Zuständigkeit des Gerichts zur Durchführung

des Strafverfahrens gegen den Täter

begründet auch dessen Zuständigkeit für die

Durchführung des Strafverfahrens gegen die anderen

vorsätzlich an der Tat Beteiligten. Wird jemand

nach dieser Bestimmung ausschließlich wegen eines

sonst in die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde

fallenden Finanzvergehens rechtskräftig verurteilt,

so sind mit dieser Verurteilung nicht die Folgen

einer gerichtlichen Verurteilung, sondern nur die

einer Ahndung durch die Finanzstrafbehörde verbunden;

dies ist im Urteil festzustellen."

c) Dem Abs. 7 wird angefügt

„Die vorangegangene rechtskräftige Bestrafung ist

bei der Bemessung der Geldstrafe und der Freiheitsstrafe

angemessen zu berücksichtigen."

11. § 57 Abs. 3 lautet

„(3) Die Finanzstrafbehörde hat Personen, die

nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten

sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen

nötigen Anleitungen zu geben und sie über

die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen

unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren;

diese Anleitungen und Belehrungen können

auch mündlich erteilt werden, worüber erforderlichenfalls

ein Aktenvermerk aufzunehmen ist."

12. § 58 wird wie folgt geändert

a) Im Abs. 2 lautet die lit. a

„a) wenn sich die Strafe wegen Rückfalls nach

den §§ 41 oder 47 richtet oder wenn der

strafbestimmende Wertbetrag bei den im § 53

Abs. 2 bezeichneten Finanzvergehen

150000 S, bei allen übrigen Finanzvergehen

300000 S übersteigt,"

b) Als Abs. 3 wird angefügt

„(3) Die Finanzstrafbehörden erster Instanz sind

im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit auch

zur Leistung von Amtshilfe zuständig, wenn die

Amtshilfehandlung in ihrem Amtsbereich oder in

Ermangelung eines solchen im Bereich der ihnen

übergeordneten Finanzlandesdirektionen vorzunehmen

ist."

13. § 59 Abs. 3 lautet

„(3) Eine Finanzstrafbehörde erster Instanz, die

von einer strafbaren Tat Kenntnis erlangt, ist im

Rahmen der Bestimmungen über die sachliche

Zuständigkeit der Finanzstrafbehörden zur Durchführung

des Finanzstrafverfahrens zuständig,

solange Gefahr im Verzug gegeben ist oder solange

nicht ein Umstand hervorgekommen ist, der die

ausschließliche Zuständigkeit einer anderen

Finanzstrafbehörde erster Instanz begründet."

14. Im § 62 Abs. 2 lautet die lit. b

„b) wenn der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter

dies im Rechtsmittel begehrt."

14 a. Im § 68 Abs. 3 wird nach dem zweiten Satz

der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender

Halbsatz angefügt

„gleiches gilt, wenn gegen ein Mitglied eines zur

gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer

juristischen Person (§ 36 Abs. 3 Z 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1974) oder gegen

einen leitenden Angestellten (§ 36 Abs. 2 Z 2 des

Arbeitsverfassungsgesetzes) wegen eines im Rahmen

dieser Funktion begangenen Finanzvergehens

verhandelt wird."

15. § 70 Abs. 1 lautet

„(1) Die Tätigkeit der Richter in den Spruchsenaten

und in den Berufungssenaten stellt eine

Nebentätigkeit im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften

dar; hiefür gebührt den Richtern eine

angemessene Vergütung. Die Bemessung der Vergütung

obliegt den Finanzlandesdirektionen.

Gegen die Bemessung der Vergütung ist nach Maßgabe

der dienstrechtlichen Vorschriften die Berufung

an das Bundesministerium für Finanzen zulässig."

16. Im § 72 Abs. 1 lauten die lit. c und d

„c) als Mitglieder eines Spruchsenates in jenen

Strafsachen, in denen sie im Untersuchungsverfahren,

insbesondere auch nach den §§ 85

Abs. 2, 86 Abs. 1, 89 Abs. 5 und 93 Abs. 1,

oder in dem damit im Zusammenhang stehenden

Abgabenverfahren tätig waren;

d) bei der Entscheidung über Rechtsmittel in jenen

Strafsachen, in denen sie im Untersuchungsverfahren,

insbesondere auch nach

den §§ 85 Abs. 7, 87 Abs. 2, 89 Abs. 6 und 93

Abs. 7, oder in dem damit im Zusammenhang

stehenden Abgabenverfahren tätig waren

oder an der Erlassung des angefochtenen

Erkenntnisses (Bescheides) mitgewirkt

haben;"

17. Dem § 77 werden als Abs. 3 bis 7 angefügt

„(3) Ist in Verfahren, in denen die Durchführung

der mündlichen Verhandlung und die Fällung des

Erkenntnisses gemäß § 58 Abs. 2 lit. a einem

Spruchsenat obliegt, der Beschuldigte außerstande,

ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie,

für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer

einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts

die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat die

Finanzstrafbehörde auf Antrag des Beschuldigten,

wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege,

vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden

Verteidigung, erforderlich ist, dem

Beschuldigten für das gesamte Verfahren oder für

einzelne Verfahrenshandlungen einen Verteidiger

beizugeben, dessen Kosten er nicht zu tragen hat.

(4) Ist ein Verteidiger beizugeben, so hat die

Finanzstrafbehörde dies der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

mitzuteilen, damit diese einen

Wirtschaftstreuhänder als Verteidiger bestelle. Von

der Bestellung hat die Kammer die Finanzstrafbehörde

zu verständigen. Die Kosten der Verteidigung

trägt die Kammer.

(5) Mehreren Beschuldigten eines Verfahrens

kann ein gemeinsamer Verteidiger beigegeben werden,

doch ist für eine abgesonderte Verteidigung

der Beschuldigten zu sorgen, bei denen sich ein

Widerstreit der Interessen zeigt.

(6) Beantragt der Beschuldigte die Beigabe eines

Verteidigers innerhalb einer für eine Verfahrenshandlung

offenstehenden Frist, so beginnt diese

Frist mit der Zustellung der Mitteilung, wen die

Kammer als Verteidiger bestellt hat, oder des

Bescheides, mit dem der Antrag abgewiesen wurde,

von neuem zu laufen.

(7) Die Beigabe eines Verteidigers ist zu widerrufen,

wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 nicht

mehr gegeben sind oder wenn sich herausstellt, daß

die seinerzeit angenommenen Voraussetzungen

nicht gegeben waren."

18. Im § 78 Abs. 2 entfällt im letzten Satz das

Wort „nicht".

19. Im § 82 wird dem Abs. 1 angefügt

„Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des

maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren

geltenden Bestimmungen vorzunehmen."

20. § 85 wird wie folgt geändert

a) Im Abs. 1 lautet die lit. d

„d) wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen

ist, er werde das ihm angelastete versuchte

Finanzvergehen ausführen oder in

unmittelbarer Folge ein weiteres gleichartiges

Finanzvergehen begehen."

b) Abs. 2 lautet

„(2) Die Anordnung der Festnahme bedarf eines

Bescheides des Vorsitzenden des Spruchsenates,

dem gemäß § 58 Abs. 2 unter den dort vorgesehenen

Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen

Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses

obliegen würde. Auf Grund dieser Anordnung

sind die hiefür vom Präsidenten der Finanzlandesdirektion

bestellten Organe der Finanzämter

sowie die Organe der Zollämter, der Zollwache

und des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Festnahme

der verdächtigen Person befugt. Der

Bescheid muß sogleich bei der Festnahme oder

doch innerhalb der nächsten 24 Stunden dem Festgenommenen

zugestellt werden."

c) Dem Abs. 3 wird angefügt

„Dem Festgenommenen sind die Gründe für die

Festnahme und für die Annahme von Gefahr im

Verzug mündlich bekanntzugeben."

d) Als Abs. 6 und 7 werden angefügt

„(6) Dem Festgenommenen ist ohne unnötigen

Aufschub zu gestatten, einen Angehörigen sowie

eine Person, die gemäß § 77 Abs. 1 als Verteidiger

zugelassen ist, von der Festnahme zu verständigen;

bestehen gegen eine Verständigung durch den Festgenommenen

selbst Bedenken, so hat die Finanzstrafbehörde

die Verständigung vorzunehmen. Ist

bei Ausländern die Verständigung eines Angehörigen

im Inland nicht möglich, so genügt die Unterrichtung

ihrer konsularischen oder diplomatischen

Vertretung. Der Angehörige eines Minderjährigen

kann auch ohne dessen Zustimmung verständigt

werden.

(7) Über Beschwerden gegen Bescheide nach

Abs. 2 entscheidet der Vorsitzende des Berufungssenates,

der über Rechtsmittel gegen Erkenntnisse

des im Abs. 2 genannten Spruchsenates zu entscheiden

hätte."

21. Im § 86 Abs. 1 lautet die lit. c

„c) das ihm angelastete versuchte Finanzvergehen

ausführen (Ausführungsgefahr) oder in

unmittelbarer Folge ein weiteres gleichartiges

Finanzvergehen begehen (Begehungsgefahr)."

22. Dem § 87 Abs. 7 wird angefügt

„Für die Behandlung der verwahrten oder verhafteten

Personen in den Haftlokalen der Sicherheitsbehörden

gelten die einschlägigen Bestimmungen des

Verwaltungsstrafgesetzes mit der Maßgabe, daß

der Vollzug der Verwahrung und Untersuchungshaft

so vorzunehmen ist, daß keine Verdunkelungsgefahr

(§ 86 Abs. 1 lit. b) besteht."

23. § 89 wird wie folgt geändert

a) Die Abs. 1 bis 6 lauten

„(1) Die Finanzstrafbehörde hat mit Bescheid die

Beschlagnahme von verfallsbedrohten Gegenständen

und von Gegenständen, die als Beweismittel in

Betracht kommen, anzuordnen, wenn dies zur

Sicherung des Verfalls oder zur Beweissicherung

geboten ist. Der Bescheid ist dem anwesenden

Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes

bei der Beschlagnahme zuzustellen; ist der

Inhaber nicht anwesend, so ist der Bescheid nach

§ 23 des Zustellgesetzes zu hinterlegen.

(2) Bei Gefahr im Verzug sind neben den Organen

der Finanzstrafbehörden auch die Organe der

Abgabenbehörden, der Zollwache und des öffentlichen

Sicherheitsdienstes berechtigt, die im Abs. 1

bezeichneten Gegenstände auch dann in Beschlag

zu nehmen, wenn eine Anordnung der Finanzstrafbehörde

nicht vorliegt. In diesem Fall sind dem

anwesenden Inhaber die Gründe für die Beschlagnahme

und für die Annahme von Gefahr im Verzug

mündlich bekanntzugeben und in einer Niederschrift

festzuhalten. Die beschlagnahmten

Gegenstände sind, falls nicht nach § 90 Abs. 1 zweiter

Satz vorgegangen wird, der zuständigen

Finanzstrafbehörde abzuführen.

(3) Beweismittel, auf die sich eine gesetzlich

anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit erstreckt,

unterliegen bei dem zur Verschwiegenheit Verpflichteten

der Beschlagnahme nur,

a) soweit begründeter Verdacht besteht, daß

dieser selbst Beteiligter, Hehler oder Begünstigender

in bezug auf das Finanzvergehen

ist, oder

b) wenn es sich um Bücher oder Aufzeichnungen

nach den §§ 124 bis 130 BAO oder um

dazugehörende Belege oder um solche

Gegenstände, welche zur Begehung des

Finanzvergehens bestimmt waren oder diese

erleichtert haben oder die aus dem Finanzvergehen

herrühren, handelt.

(4) In den Fällen des Abs. 3 lit. b unterliegen bei

berufsmäßigen Parteienvertretern Gegenstände, die

zu deren Information hergestellt wurden, in keinem

Fall der Beschlagnahme; bei Kreditunternehmungen

unterliegen Gegenstände, die Geheimnisse im

Sinne des § 23 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes,

BGBl. Nr. 63/1979, betreffen, der Beschlagnahme

nur für solche vorsätzliche Finanzvergehen, ausgenommen

Finanzordnungswidrigkeiten, die mit

Finanzvergehen, für die das Bankgeheimnis gemäß

§ 23 Abs. 2 Z 1 des genannten Gesetzes aufgehoben

ist, unmittelbar zusammenhängen.

(5) Behauptet der zur Verschwiegenheit Verpflichtete,

daß die Voraussetzungen für eine

Beschlagnahme nach Abs. 3 und 4 nicht vorliegen,

oder ist er bei der Beschlagnahme nicht anwesend,

so ist der Gegenstand ohne weitere Untersuchung

unter Siegel zu nehmen und ohne Verzug dem

Vorsitzenden des Spruchsenates vorzulegen, dem

gemäß § 58 Abs. 2 unter den dort vorgesehenen

Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen

Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses

obliegen würde. Der Vorsitzende des Spruchsenates

hat mit Bescheid festzustellen, ob die Beweismittel

der Beschlagnahme unterliegen.

(6) Über Beschwerden gegen Bescheide nach

Abs. 5 entscheidet der Vorsitzende des Berufungssenates,

der über Rechtsmittel gegen Erkenntnisse

des im Abs. 5 genannten Spruchsenates zu entscheiden

hätte."

b) Die bisherigen Abs. 3 bis 5 erhalten die

Bezeichnung 7 bis 9.

24. § 93 lautet

„§ 93. (1) Die Durchführung einer Hausdurchsuchung

(Abs. 2) oder einer Personendurchsuchung

(Abs. 3) bedarf eines mit Gründen versehenen

Befehles des Vorsitzenden des Spruchsenates, dem

gemäß § 58 Abs. 2 unter den dort vorgesehenen

Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen

Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses

obliegen würde. Die schriftliche Ausfertigung

dieses Bescheides ist dem anwesenden Betroffenen

bei Beginn der Durchsuchung zuzustellen. Ist der

Betroffene nicht anwesend, so ist der Bescheid nach

§ 23 des Zustellgesetzes zu hinterlegen. Wurde

jedoch der Befehl vorerst mündlich erteilt, weil die

Übermittlung der schriftlichen Ausfertigung an die

mit der Durchsuchung beauftragten Organe wegen

Gefahr im Verzug nicht abgewartet werden

konnte, so ist die Ausfertigung innerhalb der nächsten

24 Stunden zuzustellen.

(2) Hausdurchsuchungen, das sind Durchsuchungen

von Wohnungen und sonstigen zum

Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten sowie von

Wirtschafts-, Gewerbe- oder Betriebsräumen, dürfen

nur dann vorgenommen werden, wenn begründeter

Verdacht besteht, daß sich darin eine eines

Finanzvergehens, mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit,

verdächtige Person aufhält oder

daß sich daselbst Gegenstände befinden, die voraussichtlich

dem Verfall unterliegen oder die im

Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht

kommen.

(3) Personen dürfen nur dann durchsucht werden,

wenn hohe Wahrscheinlichkeit für die Innehabung

von Gegenständen der in Abs. 2 bezeichneten

An spricht oder die zu durchsuchende Person eines

Finanzvergehens verdächtig ist.

(4) Ist wegen Gefahr im Verzug weder die Einholung

eines schriftlichen noch eines mündlichen

Befehles gemäß Abs. 1 möglich, so stehen die im

Abs. 2 und 3 geregelten Befugnisse den im § 89

Abs. 2 genannten Organen ausnahmsweise auch

ohne Befehl zu. In diesem Fall sind dem anwesenden

Betroffenen die Gründe für die Durchsuchung

und für die Annahme von Gefahr im Verzug mündlich

bekanntzugeben und in einer Niederschrift

festzuhalten.

(5) Auf Verlangen des Betroffenen sind der

Hausdurchsuchung oder Personendurchsuchung

bis zu zwei von ihm namhaft gemachte Personen

seines Vertrauens, die nicht der gleichen oder einer

damit im Zusammenhang stehenden Straftat verdächtig

sind, zuzuziehen. Bei einer Durchsuchung

in Abwesenheit des Betroffenen ist, wenn dieser

nicht selbst Wohnungsinhaber ist, der Wohnungsinhaber,

in dessen Abwesenheit ein Wohnungsgenosse,

berechtigt, die Zuziehung der Vertrauenspersonen

zu verlangen. Mit der Durchsuchung ist

bis zum Eintreffen der Vertrauenspersonen zuzuwarten,

sofern hiedurch nicht die Amtshandlung

unangemessen verzögert oder ihr Erfolg gefährdet

wird. Vertrauenspersonen haben sich jeder Einmengung

in eine Hausdurchsuchung oder Personendurchsuchung

zu enthalten, widrigenfalls sie

entfernt werden können.

(6) Über das Ergebnis der Durchsuchung ist eine

Niederschrift aufzunehmen. Dem Betroffenen ist

auf sein Verlangen sogleich oder doch binnen der

nächsten 24 Stunden eine Bescheinigung über die

Vornahme der Durchsuchung, deren Gründe und

deren Ergebnis auszufolgen.

(7) Über Beschwerden gegen Bescheide nach

Abs. 1 entscheidet der Vorsitzende des Berufungssenates,

der über Rechtsmittel gegen Erkenntnisse

des im Abs. 1 genannten Spruchsenates zu entscheiden

hätte."

25. § 94 Abs. 2 lautet

„(2) Dem Betroffenen ist vor Beginn der Durchsuchung

Gelegenheit zu geben, das Gesuchte herauszugeben

oder sonst die Gründe für die Durchsuchung

zu beseitigen. Hievon kann abgesehen

werden, wenn Gefahr im Verzug ist."

26. § 95 lautet

„§ 95. Zur Personendurchsuchung ist die zu

durchsuchende Person auf ihr Verlangen der

Finanzstrafbehörde erster Instanz, dem nächsten

Finanzamt (Zollamt, Zollwachabteilung) oder der

nächsten Sicherheitsdienststelle vorzuführen. Diese

Vorführung hat stets einzutreten, wenn die Herausgabe

der am Körper oder in der Kleidung verborgenen

Gegenstände oder die Vornahme der

Durchsuchung am Betretungsort untunlich

erscheint. Personen dürfen nur von Personen desselben

Geschlechts und nicht im Beisein von Personen

des anderen Geschlechts durchsucht werden.

§ 94 Abs. 2 gilt sinngemäß."

27. § 96 lautet

„§ 96. Werden die gesuchten Beweismittel vorgefunden,

so sind sie zu beschlagnahmen, ohne daß es

hiezu einer besonderen Anordnung bedarf. Andere

Beweismittel, die auf die Begehung eines Finanzvergehens

schließen lassen, sind nur dann in

Beschlag zu nehmen, wenn Gefahr im Verzug ist.

Im übrigen sind die für Beschlagnahmen geltenden

Bestimmungen anzuwenden."

28. § 98 wird wie folgt geändert

a) Abs. 1 lautet

„(1) Als Beweismittel im Finanzstrafverfahren

kommt unbeschadet des Abs. 4 alles in Betracht,

was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts

geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles

zweckdienlich ist."

b) Im Abs. 3 tritt an die Stelle des Punktes ein

Strichpunkt und es wird angefügt

„bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache

nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der

Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden."

c) Als Abs. 4 wird angefügt

„(4) Beweismittel, die unter Verletzung der

Bestimmungen des § 84 Abs. 2 erster und letzter

Satz, des § 89 Abs. 3, 4, 8 oder 9, des § 103 lit. a bis

c oder des § 106 Abs. 2 gewonnen wurden, dürfen

zur Fällung des Erkenntnisses (der Strafverfügung)

zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten

nicht herangezogen werden."

29. § 106 wird wie folgt geändert

a) Abs. 2 lautet

„(2) Zeugen dürfen, abgesehen von Zwangsstrafen,

zur Beantwortung der an sie gestellten Fragen

nicht gezwungen werden."

b) Der bisherige Abs. 2 erhält die Bezeichnung

„(3)".

30. § 125 wird wie folgt geändert

a) Im Abs. 2 treten an die Stelle der Beträge von

100000 S und 200000 S die Beträge von 150000 S

und 300000 S.

b) Dem Abs. 3 wird als letzter Satz angefügt

„Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

kann abgesehen werden, wenn das Verfahren

einzustellen ist."

31. Im § 127 Abs. 2 lit. b, im § 134, im § 208 und

im § 213 Abs. 1 lit. b wird jeweils das Zitat „§ 251"

durch das Zitat „§ 48 a BAO" ersetzt.

32. § 127 Abs. 7 wird wie folgt geändert

a) An die Stelle des Betrages von 500 S tritt der

Betrag von 2000 S.

b) An die Stelle des Satzes „Gegen die Ordnungsstrafe

ist ein Rechtsmittel nicht zulässig." tritt

der Satz „Wird die Ordnungsstrafe vom Vorsitzenden

des Spruchsenates verhängt, ist ein Rechtsmittel

nicht zulässig."

c) Der Satz „Die Ordnungsstrafe ist sofort fällig."

entfällt.

33. Im § 128 Abs. 3 lautet der erste Satz

„Auf Antrag des Beschuldigten sind bei der mündlichen

Verhandlung jene im Untersuchungsverfahren

aufgenommenen Beweise, bei deren Aufnahme er

nicht zugegen war, in seiner Anwesenheit zu wiederholen."

34. Im § 142 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

35. § 145 wird wie folgt geändert

a) Dem Abs. 3 wird angefügt

„Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen

Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen

abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich

oder zur Niederschrift widerrufen werden."

b) Abs. 5 lautet

„(5) Ist ein Einspruch nicht mehr zulässig, so hat

die Strafverfügung die Wirkung eines rechtskräftigen

Erkenntnisses."

36. § 146 wird wie folgt geändert

a) Im ersten Satz des Abs. 1 tritt an die Stelle des

Betrages von 4000 S der Betrag von 8000 S.

b) Abs. 2 lautet

„(2) Als geringfügige Finanzvergehen gelten

a) Finanzordnungswidrigkeiten,

b) die Finanzvergehen nach den §§ 33 bis 37,

§ 44 Abs. 1 lit. c, §§ 45 und 46, wenn der

strafbestimmende Wertbetrag oder die

Summe der strafbestimmenden Wertbeträge

(§ 53 Abs. 1 lit. b) 4000 S nicht übersteigt."

37. § 150 Abs. 3 lautet

„(3) Das Rechtsmittel ist bei der Behörde einzubringen,

die das angefochtene Erkenntnis (den

Bescheid) erlassen hat. Das Rechtsmittel kann

jedoch auch bei der zur Entscheidung über das

Rechtsmittel zuständigen Finanzstrafbehörde zweiter

Instanz eingebracht werden. Die Einbringung

bei einer anderen Stelle gilt, sofern nicht § 140

Abs. 4 anzuwenden ist, nur dann als rechtzeitig,

wenn das Rechtsmittel noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist

einer der zuständigen Behörden

zukommt."

38. § 151 Abs. 2 lautet

„(2) Die rechtzeitig eingebrachte Berufung hat

aufschiebende Wirkung, ausgenommen in den Fällen

der gemäß § 142 Abs. 1 wegen Fluchtgefahr

verhängten Haft."

39. Im § 152 Abs. 2 letzter Satz tritt an die Stelle

des Punktes ein Strichpunkt und es wird angefügt

„bei Bescheiden eines Spruchsenatsvorsitzenden

entscheidet dieser über den Antrag."

40. Dem § 154 wird angefügt

„Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen

Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen

abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich

oder zur Niederschrift widerrufen werden."

41. § 157 lautet

„§ 157. Auf das Rechtsmittelverfahren sind die

Bestimmungen der §§ 60, 115, 117 Abs. 2, 119 bis

123, 125 Abs. 1 und 2 und 126 bis 130 und 132 bis

136 sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmung des

§ 131 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden,

daß die Laienbeisitzer ihre Stimmen in alphabetischer

Reihenfolge abgeben und daß bei Stimmengleichheit

die dem Beschuldigten günstigere Meinung

den Ausschlag gibt."

42. § 159 lautet

„§ 159. Die Bestellung des Amtsbeauftragten

nach § 124 Abs. 2 gilt auch für das Verfahren vor

dem Berufungssenat. Der Amtsbeauftragte kann

aber auch, insbesondere in den Fällen des § 62

Abs. 2 lit. b, von der Finanzlandesdirektion, bei der

der Berufuhgssenat gebildet ist, bestellt werden."

43. § 165 wird wie folgt geändert

a) Im Abs. 3 entfällt der letzte Satz.

b) Im Abs. 4 tritt an die Stelle des Strichpunktes

ein Punkt; der letzte Halbsatz entfällt.

44. § 171 wird wie folgt geändert

a) Im Abs. 1 lautet der zweite Satz

„Tritt die Fälligkeit an einem Samstag, Sonntag,

gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember

ein, so gilt als Fälligkeitstag der nächste Tag,

der nicht einer der vorgenannten Tage ist."

b) Als Abs. 5 wird angefügt

„(5) Für die Fälligkeit von Zwangs- und Ordnungsstrafen

gelten die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung."

45. Im § 172 Abs. 1 lautet der erste Satz

„Die Einhebung, Sicherung und Einbringung der

Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und

Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der

Haftung obliegt den Finanzstrafbehörden erster

Instanz."

46. Im § 173 lautet der letzte Satz

„Stirbt der Bestrafte nach Rechtskraft des Erkenntnisses

(der Strafverfügung), so geht die Verbindlichkeit

zur Entrichtung von Geldstrafen, •Wertersätzen

und Kosten nicht auf die Erben über."

47. Im § 184 tritt an die Stelle des Wortes „Freiheitsstrafe"

das Wort „Ersatzfreiheitsstrafe" und es

entfällt der Klammerausdruck.

48. § 197 Abs. 5 lautet

„(5) Für die Durchführung von Verhaftungen

(Vorführungen), Beschlagnahmen, Hausdurchsuchungen

und Personendurchsuchungen über richterlichen

Befehl gelten die Bestimmungen der Strafprozeßordnung;

im übrigen gelten für das Verfahren

bei den Amtshandlungen der Finanzstrafbehörden,

der Zollämter, der Zollwache und ihrer

Organe die Bestimmungen über das verwaltungsbehördliche

Finanzstrafverfahren."

49. § 207 a wird wie folgt geändert

a) Abs. 7 lautet

„(7) Folgt eine einstweilige Verfügung gemäß

§ 54 Abs. 2 auf eine Sicherstellungsmaßnahme der

Finanzstrafbehörde, so bleibt deren Rangordnung

für die gerichtliche Sicherung gewahrt."

b) Die bisherigen Abs. 7 bis 9 erhalten die

Bezeichnung 8 bis 10.

50. Nach dem § 228 wird folgende Bestimmung

eingefügt

„Zu § 393 a

§ 228 a. Wird der Angeklagte lediglich wegen

Unzuständigkeit der Gerichte zur Ahndung eines

Finanzvergehens freigesprochen, so gilt für den

Ersatzanspruch § 393 a Abs. 2 StPO dem Sinne

nach."

51. Der § 251 und die Überschrift vor § 251 lauten

„Verletzung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht

§ 251. (1) Wer als Beamter (§ 74 Z 4 StGB) oder

als ehemaliger Beamter die abgabenrechtliche

Geheimhaltungspflicht verletzt (§ 48 a Abs. 2

BAO), ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen

Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom

Gericht nach § 310 StGB zu bestrafen.

(2) Vor der Entscheidung, ob die Offenbarung

oder Verwertung im zwingenden öffentlichen

Interesse gelegen war (§ 48 a Abs. 4 lit. b BAO), hat

das Gericht das Bundesministerium für Finanzen

zu hören."

52. § 252 wird wie folgt geändert

a) Abs. 1 lautet

„(1) Wer, ohne Beamter oder ehemaliger Beamter

zu sein, die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht

verletzt (§ 48 a Abs: 3 BAO), ist vom

Gericht nach § 121 Abs. 1 StGB zu bestrafen."

b) Abs. 3 lautet

„(3) § 251 Abs. 2 ist anzuwenden."

Artikel II

§ 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1986

in Kraft.

§ 2. (1) Die Bestimmungen des Ersten Abschnittes

des Finanzstrafgesetzes sind, soweit sie durch

dieses Bundesgesetz geändert werden, in der geänderten

Fassung auf Taten anzuwenden, die nach

dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen

worden sind. Auf früher begangene Taten sind sie

dann anzuwenden, wenn die Bestimmungen, die

zur Zeit der Tat gegolten haben, für den Täter in

ihrer Gesamtauswirkung nicht günstiger waren.

(2) Die im Abs. 1 genannten Bestimmungen in

der Fassung dieses Bundesgesetzes sind, soweit im

Abs. 3 nicht anderes bestimmt wird, in Strafsachen

nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten

die das Verfahren erster Instanz abschließende

Entscheidung ergangen ist. Nach Aufhebung einer

solchen Entscheidung infolge eines Rechtsmittels,

eines Einspruches oder einer Wiederaufnahme des

Strafverfahrens ist jedoch nach Abs. 1 vorzugehen.

(3) Vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

über Jugendliche verhängte Freiheitsstrafen sind

nicht zu vollziehen.

§ 3. (1) Soweit Bestimmungen des Zweiten

Abschnittes des Finanzstrafgesetzes durch dieses

Bundesgesetz geändert werden und im Abs. 2 nicht

anderes bestimmt wird, sind sie in der geänderten

Fassung auf Verfahren anzuwenden, die zum Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

anhängig sind oder nach dem Zeitpunkt des

Inkrafttretens anhängig werden.

(2) Die Änderungen der sachlichen Zuständigkeit

der Gerichte und Finanzstrafbehörden durch

dieses Bundesgesetz haben auf bereits anhängige

Strafverfahren keinen Einfluß.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister

für Justiz entsprechend ihrem Wirkungsbereich,

hinsichtlich des Art. I Z 20 und 22 bis 27

auch der Bundesminister für Inneres betraut.

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