571. Bundesgesetz: Finanzstrafgesetznovelle 1985
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 532/1984, wird wie folgt geändert
1. § 6 wird wie folgt geändert
a) Der bisherige Wortlaut erhält die Absatzbezeichnung
„(1)".
b) Als Abs. 2 wird angefügt
„(2) Bis zum gesetzlichen Nachweis seiner
Schuld wird vermutet, daß der eines Finanzvergehens
Verdächtige unschuldig ist."
1 a. Dem § 9 wird angefügt
„Dem Täter wird Fahrlässigkeit auch dann nicht
zugerechnet, wenn ihm bei der Tat eine entschuldbare
Fehlleistung unterlief."
2. § 14 Abs. 2 lautet
„(2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn zum Zeitpunkt
des Rücktritts vom Versuch
a) Verfolgungshandlungen (Abs. 3) gesetzt
waren und dies dem Täter, einem anderen an
der Tat Beteiligten oder einem Hehler
bekannt war oder
b) anläßlich der Durchführung eines Zollverfahrens
bereits eine Erklärung über ein- oder
auszuführende Waren abgegeben wurde."
3. § 15 wird wie folgt geändert
a) Abs. 1 lautet
„(1) Die Freiheitsstrafe beträgt mindestens einen
Tag. Über Jugendliche (§ 7 Abs. 3) darf eine Freiheitsstrafe
nicht verhängt werden."
b) Abs. 3 lautet
„(3) Bei Finanzvergehen, deren Ahndung nicht
dem Gericht vorbehalten ist, darf eine Freiheitsstrafe
nur in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a verhängt
werden; sie darf das Höchstmaß von drei
Monaten nicht übersteigen."
4. Im § 16 lautet der erste Satz
„Die Mindestgeldstrafe beträgt 100 S."
5. Im § 24 Abs. 2 treten nach dem Wort „Geldstrafe"
anstelle des Beistriches und der Worte „der
Strafe des Wertersatzes und der Freiheitsstrafe" die
Worte „und der Strafe des Wertersatzes".
6. § 29 wird wie folgt geändert
a) Im Abs. 2 zweiter Satz treten an die Stelle der
Worte „ein Jahr" die Worte „zwei Jahre".
b) Im Abs. 3 lautet die lit. b
„b) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die
Tat bereits ganz oder zum Teil entdeckt und
dies dem Anzeiger bekannt war oder die Entdeckung
einer Tat, durch die Zollvorschriften
verletzt wurden, unmittelbar bevorstand
und dies dem Anzeiger bekannt war, oder"
7. § 31 Abs. 5 lautet
„(5) Die Strafbarkeit erlischt jedenfalls, wenn
seit dem Beginn der Verjährungsfrist bei Finanzvergehen,
für deren Verfolgung das Gericht zuständig
ist, fünfzehn Jahre, bei Finanzvergehen, für deren
Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist,
zehn Jahre verstrichen sind."
8. Im § 33 Abs. 3 lautet die lit. a
„a) wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen
sind, zu niedrig oder infolge Unkenntnis
der Abgabenbehörde von der Entstehung des
Abgabenanspruches nicht innerhalb eines
Jahres ab dem Ende der gesetzlichen Erklärungsfrist
(Anmeldefrist, Anzeigefrist) festgesetzt
wurden,"
9. Im § 44 Abs. 2 lautet die lit. c
„c) bei vorsätzlichen Eingriffen in das Tabakmonopol
für Monopolgegenstände, für die ein
Inlandverschleißpreis festgesetzt ist, nach diesem,
für andere Monopolgegenstände nach
dem Inlandverschleißpreis der nach Beschaf-
fenheit und Qualität am nächsten kommenden
Monopolgegenstände und, wenn ein solcher
Vergleich nicht möglich ist, nach dem
gemeinen Wert."
10. § 53 wird wie folgt geändert
a) Die Abs. 1 und 2 lauten
„(1) Das Gericht ist zur Ahndung von Finanzvergehen
zuständig,
a) wenn sich die Strafe wegen erschwerender
Umstände nach § 38 richtet,
b) wenn das Finanzvergehen vorsätzlich begangen
wurde und der Wertbetrag, nach dem
sich die Strafdrohung richtet (strafbestimmender
Wertbetrag), 1 Million Schilling
übersteigt oder wenn die Summe der strafbestimmenden
Wertbeträge aus mehreren
zusammentreffenden vorsätzlich begangenen
Finanzvergehen 1 Million Schilling übersteigt
und alle diese Vergehen in die örtliche und
sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde
fielen.
(2) Im Abs. 1 lit. b tritt an die Stelle des Wertbetrages
von 1 Million Schilling der Wertbetrag von
500000 S in den Fällen
a) des Schmuggels und der Hinterziehung von
Eingangs- oder Ausgangsabgaben (§ 35),
b) der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 mit
Sachen, hinsichtlich derer ein Schmuggel,
eine Verzollungsumgehung oder eine Verkürzung
von Eingangs- oder Ausgangsabgaben
begangen wurde."
b) Abs. 4 lautet
„(4) Die Zuständigkeit des Gerichts zur Durchführung
des Strafverfahrens gegen den Täter
begründet auch dessen Zuständigkeit für die
Durchführung des Strafverfahrens gegen die anderen
vorsätzlich an der Tat Beteiligten. Wird jemand
nach dieser Bestimmung ausschließlich wegen eines
sonst in die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde
fallenden Finanzvergehens rechtskräftig verurteilt,
so sind mit dieser Verurteilung nicht die Folgen
einer gerichtlichen Verurteilung, sondern nur die
einer Ahndung durch die Finanzstrafbehörde verbunden;
dies ist im Urteil festzustellen."
c) Dem Abs. 7 wird angefügt
„Die vorangegangene rechtskräftige Bestrafung ist
bei der Bemessung der Geldstrafe und der Freiheitsstrafe
angemessen zu berücksichtigen."
11. § 57 Abs. 3 lautet
„(3) Die Finanzstrafbehörde hat Personen, die
nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten
sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen
nötigen Anleitungen zu geben und sie über
die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen
unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren;
diese Anleitungen und Belehrungen können
auch mündlich erteilt werden, worüber erforderlichenfalls
ein Aktenvermerk aufzunehmen ist."
12. § 58 wird wie folgt geändert
a) Im Abs. 2 lautet die lit. a
„a) wenn sich die Strafe wegen Rückfalls nach
den §§ 41 oder 47 richtet oder wenn der
strafbestimmende Wertbetrag bei den im § 53
Abs. 2 bezeichneten Finanzvergehen
150000 S, bei allen übrigen Finanzvergehen
300000 S übersteigt,"
b) Als Abs. 3 wird angefügt
„(3) Die Finanzstrafbehörden erster Instanz sind
im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit auch
zur Leistung von Amtshilfe zuständig, wenn die
Amtshilfehandlung in ihrem Amtsbereich oder in
Ermangelung eines solchen im Bereich der ihnen
übergeordneten Finanzlandesdirektionen vorzunehmen
ist."
13. § 59 Abs. 3 lautet
„(3) Eine Finanzstrafbehörde erster Instanz, die
von einer strafbaren Tat Kenntnis erlangt, ist im
Rahmen der Bestimmungen über die sachliche
Zuständigkeit der Finanzstrafbehörden zur Durchführung
des Finanzstrafverfahrens zuständig,
solange Gefahr im Verzug gegeben ist oder solange
nicht ein Umstand hervorgekommen ist, der die
ausschließliche Zuständigkeit einer anderen
Finanzstrafbehörde erster Instanz begründet."
14. Im § 62 Abs. 2 lautet die lit. b
„b) wenn der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter
dies im Rechtsmittel begehrt."
14 a. Im § 68 Abs. 3 wird nach dem zweiten Satz
der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender
Halbsatz angefügt
„gleiches gilt, wenn gegen ein Mitglied eines zur
gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer
juristischen Person (§ 36 Abs. 3 Z 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1974) oder gegen
einen leitenden Angestellten (§ 36 Abs. 2 Z 2 des
Arbeitsverfassungsgesetzes) wegen eines im Rahmen
dieser Funktion begangenen Finanzvergehens
verhandelt wird."
15. § 70 Abs. 1 lautet
„(1) Die Tätigkeit der Richter in den Spruchsenaten
und in den Berufungssenaten stellt eine
Nebentätigkeit im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften
dar; hiefür gebührt den Richtern eine
angemessene Vergütung. Die Bemessung der Vergütung
obliegt den Finanzlandesdirektionen.
Gegen die Bemessung der Vergütung ist nach Maßgabe
der dienstrechtlichen Vorschriften die Berufung
an das Bundesministerium für Finanzen zulässig."
16. Im § 72 Abs. 1 lauten die lit. c und d
„c) als Mitglieder eines Spruchsenates in jenen
Strafsachen, in denen sie im Untersuchungsverfahren,
insbesondere auch nach den §§ 85
Abs. 2, 86 Abs. 1, 89 Abs. 5 und 93 Abs. 1,
oder in dem damit im Zusammenhang stehenden
Abgabenverfahren tätig waren;
d) bei der Entscheidung über Rechtsmittel in jenen
Strafsachen, in denen sie im Untersuchungsverfahren,
insbesondere auch nach
den §§ 85 Abs. 7, 87 Abs. 2, 89 Abs. 6 und 93
Abs. 7, oder in dem damit im Zusammenhang
stehenden Abgabenverfahren tätig waren
oder an der Erlassung des angefochtenen
Erkenntnisses (Bescheides) mitgewirkt
haben;"
17. Dem § 77 werden als Abs. 3 bis 7 angefügt
„(3) Ist in Verfahren, in denen die Durchführung
der mündlichen Verhandlung und die Fällung des
Erkenntnisses gemäß § 58 Abs. 2 lit. a einem
Spruchsenat obliegt, der Beschuldigte außerstande,
ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie,
für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer
einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts
die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat die
Finanzstrafbehörde auf Antrag des Beschuldigten,
wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege,
vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden
Verteidigung, erforderlich ist, dem
Beschuldigten für das gesamte Verfahren oder für
einzelne Verfahrenshandlungen einen Verteidiger
beizugeben, dessen Kosten er nicht zu tragen hat.
(4) Ist ein Verteidiger beizugeben, so hat die
Finanzstrafbehörde dies der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
mitzuteilen, damit diese einen
Wirtschaftstreuhänder als Verteidiger bestelle. Von
der Bestellung hat die Kammer die Finanzstrafbehörde
zu verständigen. Die Kosten der Verteidigung
trägt die Kammer.
(5) Mehreren Beschuldigten eines Verfahrens
kann ein gemeinsamer Verteidiger beigegeben werden,
doch ist für eine abgesonderte Verteidigung
der Beschuldigten zu sorgen, bei denen sich ein
Widerstreit der Interessen zeigt.
(6) Beantragt der Beschuldigte die Beigabe eines
Verteidigers innerhalb einer für eine Verfahrenshandlung
offenstehenden Frist, so beginnt diese
Frist mit der Zustellung der Mitteilung, wen die
Kammer als Verteidiger bestellt hat, oder des
Bescheides, mit dem der Antrag abgewiesen wurde,
von neuem zu laufen.
(7) Die Beigabe eines Verteidigers ist zu widerrufen,
wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 nicht
mehr gegeben sind oder wenn sich herausstellt, daß
die seinerzeit angenommenen Voraussetzungen
nicht gegeben waren."
18. Im § 78 Abs. 2 entfällt im letzten Satz das
Wort „nicht".
19. Im § 82 wird dem Abs. 1 angefügt
„Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des
maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren
geltenden Bestimmungen vorzunehmen."
20. § 85 wird wie folgt geändert
a) Im Abs. 1 lautet die lit. d
„d) wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen
ist, er werde das ihm angelastete versuchte
Finanzvergehen ausführen oder in
unmittelbarer Folge ein weiteres gleichartiges
Finanzvergehen begehen."
b) Abs. 2 lautet
„(2) Die Anordnung der Festnahme bedarf eines
Bescheides des Vorsitzenden des Spruchsenates,
dem gemäß § 58 Abs. 2 unter den dort vorgesehenen
Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen
Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses
obliegen würde. Auf Grund dieser Anordnung
sind die hiefür vom Präsidenten der Finanzlandesdirektion
bestellten Organe der Finanzämter
sowie die Organe der Zollämter, der Zollwache
und des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Festnahme
der verdächtigen Person befugt. Der
Bescheid muß sogleich bei der Festnahme oder
doch innerhalb der nächsten 24 Stunden dem Festgenommenen
zugestellt werden."
c) Dem Abs. 3 wird angefügt
„Dem Festgenommenen sind die Gründe für die
Festnahme und für die Annahme von Gefahr im
Verzug mündlich bekanntzugeben."
d) Als Abs. 6 und 7 werden angefügt
„(6) Dem Festgenommenen ist ohne unnötigen
Aufschub zu gestatten, einen Angehörigen sowie
eine Person, die gemäß § 77 Abs. 1 als Verteidiger
zugelassen ist, von der Festnahme zu verständigen;
bestehen gegen eine Verständigung durch den Festgenommenen
selbst Bedenken, so hat die Finanzstrafbehörde
die Verständigung vorzunehmen. Ist
bei Ausländern die Verständigung eines Angehörigen
im Inland nicht möglich, so genügt die Unterrichtung
ihrer konsularischen oder diplomatischen
Vertretung. Der Angehörige eines Minderjährigen
kann auch ohne dessen Zustimmung verständigt
werden.
(7) Über Beschwerden gegen Bescheide nach
Abs. 2 entscheidet der Vorsitzende des Berufungssenates,
der über Rechtsmittel gegen Erkenntnisse
des im Abs. 2 genannten Spruchsenates zu entscheiden
hätte."
21. Im § 86 Abs. 1 lautet die lit. c
„c) das ihm angelastete versuchte Finanzvergehen
ausführen (Ausführungsgefahr) oder in
unmittelbarer Folge ein weiteres gleichartiges
Finanzvergehen begehen (Begehungsgefahr)."
22. Dem § 87 Abs. 7 wird angefügt
„Für die Behandlung der verwahrten oder verhafteten
Personen in den Haftlokalen der Sicherheitsbehörden
gelten die einschlägigen Bestimmungen des
Verwaltungsstrafgesetzes mit der Maßgabe, daß
der Vollzug der Verwahrung und Untersuchungshaft
so vorzunehmen ist, daß keine Verdunkelungsgefahr
(§ 86 Abs. 1 lit. b) besteht."
23. § 89 wird wie folgt geändert
a) Die Abs. 1 bis 6 lauten
„(1) Die Finanzstrafbehörde hat mit Bescheid die
Beschlagnahme von verfallsbedrohten Gegenständen
und von Gegenständen, die als Beweismittel in
Betracht kommen, anzuordnen, wenn dies zur
Sicherung des Verfalls oder zur Beweissicherung
geboten ist. Der Bescheid ist dem anwesenden
Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes
bei der Beschlagnahme zuzustellen; ist der
Inhaber nicht anwesend, so ist der Bescheid nach
§ 23 des Zustellgesetzes zu hinterlegen.
(2) Bei Gefahr im Verzug sind neben den Organen
der Finanzstrafbehörden auch die Organe der
Abgabenbehörden, der Zollwache und des öffentlichen
Sicherheitsdienstes berechtigt, die im Abs. 1
bezeichneten Gegenstände auch dann in Beschlag
zu nehmen, wenn eine Anordnung der Finanzstrafbehörde
nicht vorliegt. In diesem Fall sind dem
anwesenden Inhaber die Gründe für die Beschlagnahme
und für die Annahme von Gefahr im Verzug
mündlich bekanntzugeben und in einer Niederschrift
festzuhalten. Die beschlagnahmten
Gegenstände sind, falls nicht nach § 90 Abs. 1 zweiter
Satz vorgegangen wird, der zuständigen
Finanzstrafbehörde abzuführen.
(3) Beweismittel, auf die sich eine gesetzlich
anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit erstreckt,
unterliegen bei dem zur Verschwiegenheit Verpflichteten
der Beschlagnahme nur,
a) soweit begründeter Verdacht besteht, daß
dieser selbst Beteiligter, Hehler oder Begünstigender
in bezug auf das Finanzvergehen
ist, oder
b) wenn es sich um Bücher oder Aufzeichnungen
nach den §§ 124 bis 130 BAO oder um
dazugehörende Belege oder um solche
Gegenstände, welche zur Begehung des
Finanzvergehens bestimmt waren oder diese
erleichtert haben oder die aus dem Finanzvergehen
herrühren, handelt.
(4) In den Fällen des Abs. 3 lit. b unterliegen bei
berufsmäßigen Parteienvertretern Gegenstände, die
zu deren Information hergestellt wurden, in keinem
Fall der Beschlagnahme; bei Kreditunternehmungen
unterliegen Gegenstände, die Geheimnisse im
Sinne des § 23 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes,
BGBl. Nr. 63/1979, betreffen, der Beschlagnahme
nur für solche vorsätzliche Finanzvergehen, ausgenommen
Finanzordnungswidrigkeiten, die mit
Finanzvergehen, für die das Bankgeheimnis gemäß
§ 23 Abs. 2 Z 1 des genannten Gesetzes aufgehoben
ist, unmittelbar zusammenhängen.
(5) Behauptet der zur Verschwiegenheit Verpflichtete,
daß die Voraussetzungen für eine
Beschlagnahme nach Abs. 3 und 4 nicht vorliegen,
oder ist er bei der Beschlagnahme nicht anwesend,
so ist der Gegenstand ohne weitere Untersuchung
unter Siegel zu nehmen und ohne Verzug dem
Vorsitzenden des Spruchsenates vorzulegen, dem
gemäß § 58 Abs. 2 unter den dort vorgesehenen
Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen
Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses
obliegen würde. Der Vorsitzende des Spruchsenates
hat mit Bescheid festzustellen, ob die Beweismittel
der Beschlagnahme unterliegen.
(6) Über Beschwerden gegen Bescheide nach
Abs. 5 entscheidet der Vorsitzende des Berufungssenates,
der über Rechtsmittel gegen Erkenntnisse
des im Abs. 5 genannten Spruchsenates zu entscheiden
hätte."
b) Die bisherigen Abs. 3 bis 5 erhalten die
Bezeichnung 7 bis 9.
24. § 93 lautet
„§ 93. (1) Die Durchführung einer Hausdurchsuchung
(Abs. 2) oder einer Personendurchsuchung
(Abs. 3) bedarf eines mit Gründen versehenen
Befehles des Vorsitzenden des Spruchsenates, dem
gemäß § 58 Abs. 2 unter den dort vorgesehenen
Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen
Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses
obliegen würde. Die schriftliche Ausfertigung
dieses Bescheides ist dem anwesenden Betroffenen
bei Beginn der Durchsuchung zuzustellen. Ist der
Betroffene nicht anwesend, so ist der Bescheid nach
§ 23 des Zustellgesetzes zu hinterlegen. Wurde
jedoch der Befehl vorerst mündlich erteilt, weil die
Übermittlung der schriftlichen Ausfertigung an die
mit der Durchsuchung beauftragten Organe wegen
Gefahr im Verzug nicht abgewartet werden
konnte, so ist die Ausfertigung innerhalb der nächsten
24 Stunden zuzustellen.
(2) Hausdurchsuchungen, das sind Durchsuchungen
von Wohnungen und sonstigen zum
Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten sowie von
Wirtschafts-, Gewerbe- oder Betriebsräumen, dürfen
nur dann vorgenommen werden, wenn begründeter
Verdacht besteht, daß sich darin eine eines
Finanzvergehens, mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit,
verdächtige Person aufhält oder
daß sich daselbst Gegenstände befinden, die voraussichtlich
dem Verfall unterliegen oder die im
Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht
kommen.
(3) Personen dürfen nur dann durchsucht werden,
wenn hohe Wahrscheinlichkeit für die Innehabung
von Gegenständen der in Abs. 2 bezeichneten
An spricht oder die zu durchsuchende Person eines
Finanzvergehens verdächtig ist.
(4) Ist wegen Gefahr im Verzug weder die Einholung
eines schriftlichen noch eines mündlichen
Befehles gemäß Abs. 1 möglich, so stehen die im
Abs. 2 und 3 geregelten Befugnisse den im § 89
Abs. 2 genannten Organen ausnahmsweise auch
ohne Befehl zu. In diesem Fall sind dem anwesenden
Betroffenen die Gründe für die Durchsuchung
und für die Annahme von Gefahr im Verzug mündlich
bekanntzugeben und in einer Niederschrift
festzuhalten.
(5) Auf Verlangen des Betroffenen sind der
Hausdurchsuchung oder Personendurchsuchung
bis zu zwei von ihm namhaft gemachte Personen
seines Vertrauens, die nicht der gleichen oder einer
damit im Zusammenhang stehenden Straftat verdächtig
sind, zuzuziehen. Bei einer Durchsuchung
in Abwesenheit des Betroffenen ist, wenn dieser
nicht selbst Wohnungsinhaber ist, der Wohnungsinhaber,
in dessen Abwesenheit ein Wohnungsgenosse,
berechtigt, die Zuziehung der Vertrauenspersonen
zu verlangen. Mit der Durchsuchung ist
bis zum Eintreffen der Vertrauenspersonen zuzuwarten,
sofern hiedurch nicht die Amtshandlung
unangemessen verzögert oder ihr Erfolg gefährdet
wird. Vertrauenspersonen haben sich jeder Einmengung
in eine Hausdurchsuchung oder Personendurchsuchung
zu enthalten, widrigenfalls sie
entfernt werden können.
(6) Über das Ergebnis der Durchsuchung ist eine
Niederschrift aufzunehmen. Dem Betroffenen ist
auf sein Verlangen sogleich oder doch binnen der
nächsten 24 Stunden eine Bescheinigung über die
Vornahme der Durchsuchung, deren Gründe und
deren Ergebnis auszufolgen.
(7) Über Beschwerden gegen Bescheide nach
Abs. 1 entscheidet der Vorsitzende des Berufungssenates,
der über Rechtsmittel gegen Erkenntnisse
des im Abs. 1 genannten Spruchsenates zu entscheiden
hätte."
25. § 94 Abs. 2 lautet
„(2) Dem Betroffenen ist vor Beginn der Durchsuchung
Gelegenheit zu geben, das Gesuchte herauszugeben
oder sonst die Gründe für die Durchsuchung
zu beseitigen. Hievon kann abgesehen
werden, wenn Gefahr im Verzug ist."
26. § 95 lautet
„§ 95. Zur Personendurchsuchung ist die zu
durchsuchende Person auf ihr Verlangen der
Finanzstrafbehörde erster Instanz, dem nächsten
Finanzamt (Zollamt, Zollwachabteilung) oder der
nächsten Sicherheitsdienststelle vorzuführen. Diese
Vorführung hat stets einzutreten, wenn die Herausgabe
der am Körper oder in der Kleidung verborgenen
Gegenstände oder die Vornahme der
Durchsuchung am Betretungsort untunlich
erscheint. Personen dürfen nur von Personen desselben
Geschlechts und nicht im Beisein von Personen
des anderen Geschlechts durchsucht werden.
§ 94 Abs. 2 gilt sinngemäß."
27. § 96 lautet
„§ 96. Werden die gesuchten Beweismittel vorgefunden,
so sind sie zu beschlagnahmen, ohne daß es
hiezu einer besonderen Anordnung bedarf. Andere
Beweismittel, die auf die Begehung eines Finanzvergehens
schließen lassen, sind nur dann in
Beschlag zu nehmen, wenn Gefahr im Verzug ist.
Im übrigen sind die für Beschlagnahmen geltenden
Bestimmungen anzuwenden."
28. § 98 wird wie folgt geändert
a) Abs. 1 lautet
„(1) Als Beweismittel im Finanzstrafverfahren
kommt unbeschadet des Abs. 4 alles in Betracht,
was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts
geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles
zweckdienlich ist."
b) Im Abs. 3 tritt an die Stelle des Punktes ein
Strichpunkt und es wird angefügt
„bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache
nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der
Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden."
c) Als Abs. 4 wird angefügt
„(4) Beweismittel, die unter Verletzung der
Bestimmungen des § 84 Abs. 2 erster und letzter
Satz, des § 89 Abs. 3, 4, 8 oder 9, des § 103 lit. a bis
c oder des § 106 Abs. 2 gewonnen wurden, dürfen
zur Fällung des Erkenntnisses (der Strafverfügung)
zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten
nicht herangezogen werden."
29. § 106 wird wie folgt geändert
a) Abs. 2 lautet
„(2) Zeugen dürfen, abgesehen von Zwangsstrafen,
zur Beantwortung der an sie gestellten Fragen
nicht gezwungen werden."
b) Der bisherige Abs. 2 erhält die Bezeichnung
„(3)".
30. § 125 wird wie folgt geändert
a) Im Abs. 2 treten an die Stelle der Beträge von
100000 S und 200000 S die Beträge von 150000 S
und 300000 S.
b) Dem Abs. 3 wird als letzter Satz angefügt
„Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
kann abgesehen werden, wenn das Verfahren
einzustellen ist."
31. Im § 127 Abs. 2 lit. b, im § 134, im § 208 und
im § 213 Abs. 1 lit. b wird jeweils das Zitat „§ 251"
durch das Zitat „§ 48 a BAO" ersetzt.
32. § 127 Abs. 7 wird wie folgt geändert
a) An die Stelle des Betrages von 500 S tritt der
Betrag von 2000 S.
b) An die Stelle des Satzes „Gegen die Ordnungsstrafe
ist ein Rechtsmittel nicht zulässig." tritt
der Satz „Wird die Ordnungsstrafe vom Vorsitzenden
des Spruchsenates verhängt, ist ein Rechtsmittel
nicht zulässig."
c) Der Satz „Die Ordnungsstrafe ist sofort fällig."
entfällt.
33. Im § 128 Abs. 3 lautet der erste Satz
„Auf Antrag des Beschuldigten sind bei der mündlichen
Verhandlung jene im Untersuchungsverfahren
aufgenommenen Beweise, bei deren Aufnahme er
nicht zugegen war, in seiner Anwesenheit zu wiederholen."
34. Im § 142 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.
35. § 145 wird wie folgt geändert
a) Dem Abs. 3 wird angefügt
„Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen
Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen
abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich
oder zur Niederschrift widerrufen werden."
b) Abs. 5 lautet
„(5) Ist ein Einspruch nicht mehr zulässig, so hat
die Strafverfügung die Wirkung eines rechtskräftigen
Erkenntnisses."
36. § 146 wird wie folgt geändert
a) Im ersten Satz des Abs. 1 tritt an die Stelle des
Betrages von 4000 S der Betrag von 8000 S.
b) Abs. 2 lautet
„(2) Als geringfügige Finanzvergehen gelten
a) Finanzordnungswidrigkeiten,
b) die Finanzvergehen nach den §§ 33 bis 37,
§ 44 Abs. 1 lit. c, §§ 45 und 46, wenn der
strafbestimmende Wertbetrag oder die
Summe der strafbestimmenden Wertbeträge
(§ 53 Abs. 1 lit. b) 4000 S nicht übersteigt."
37. § 150 Abs. 3 lautet
„(3) Das Rechtsmittel ist bei der Behörde einzubringen,
die das angefochtene Erkenntnis (den
Bescheid) erlassen hat. Das Rechtsmittel kann
jedoch auch bei der zur Entscheidung über das
Rechtsmittel zuständigen Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz eingebracht werden. Die Einbringung
bei einer anderen Stelle gilt, sofern nicht § 140
Abs. 4 anzuwenden ist, nur dann als rechtzeitig,
wenn das Rechtsmittel noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist
einer der zuständigen Behörden
zukommt."
38. § 151 Abs. 2 lautet
„(2) Die rechtzeitig eingebrachte Berufung hat
aufschiebende Wirkung, ausgenommen in den Fällen
der gemäß § 142 Abs. 1 wegen Fluchtgefahr
verhängten Haft."
39. Im § 152 Abs. 2 letzter Satz tritt an die Stelle
des Punktes ein Strichpunkt und es wird angefügt
„bei Bescheiden eines Spruchsenatsvorsitzenden
entscheidet dieser über den Antrag."
40. Dem § 154 wird angefügt
„Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen
Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen
abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich
oder zur Niederschrift widerrufen werden."
41. § 157 lautet
„§ 157. Auf das Rechtsmittelverfahren sind die
Bestimmungen der §§ 60, 115, 117 Abs. 2, 119 bis
123, 125 Abs. 1 und 2 und 126 bis 130 und 132 bis
136 sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmung des
§ 131 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden,
daß die Laienbeisitzer ihre Stimmen in alphabetischer
Reihenfolge abgeben und daß bei Stimmengleichheit
die dem Beschuldigten günstigere Meinung
den Ausschlag gibt."
42. § 159 lautet
„§ 159. Die Bestellung des Amtsbeauftragten
nach § 124 Abs. 2 gilt auch für das Verfahren vor
dem Berufungssenat. Der Amtsbeauftragte kann
aber auch, insbesondere in den Fällen des § 62
Abs. 2 lit. b, von der Finanzlandesdirektion, bei der
der Berufuhgssenat gebildet ist, bestellt werden."
43. § 165 wird wie folgt geändert
a) Im Abs. 3 entfällt der letzte Satz.
b) Im Abs. 4 tritt an die Stelle des Strichpunktes
ein Punkt; der letzte Halbsatz entfällt.
44. § 171 wird wie folgt geändert
a) Im Abs. 1 lautet der zweite Satz
„Tritt die Fälligkeit an einem Samstag, Sonntag,
gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember
ein, so gilt als Fälligkeitstag der nächste Tag,
der nicht einer der vorgenannten Tage ist."
b) Als Abs. 5 wird angefügt
„(5) Für die Fälligkeit von Zwangs- und Ordnungsstrafen
gelten die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung."
45. Im § 172 Abs. 1 lautet der erste Satz
„Die Einhebung, Sicherung und Einbringung der
Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und
Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der
Haftung obliegt den Finanzstrafbehörden erster
Instanz."
46. Im § 173 lautet der letzte Satz
„Stirbt der Bestrafte nach Rechtskraft des Erkenntnisses
(der Strafverfügung), so geht die Verbindlichkeit
zur Entrichtung von Geldstrafen, •Wertersätzen
und Kosten nicht auf die Erben über."
47. Im § 184 tritt an die Stelle des Wortes „Freiheitsstrafe"
das Wort „Ersatzfreiheitsstrafe" und es
entfällt der Klammerausdruck.
48. § 197 Abs. 5 lautet
„(5) Für die Durchführung von Verhaftungen
(Vorführungen), Beschlagnahmen, Hausdurchsuchungen
und Personendurchsuchungen über richterlichen
Befehl gelten die Bestimmungen der Strafprozeßordnung;
im übrigen gelten für das Verfahren
bei den Amtshandlungen der Finanzstrafbehörden,
der Zollämter, der Zollwache und ihrer
Organe die Bestimmungen über das verwaltungsbehördliche
Finanzstrafverfahren."
49. § 207 a wird wie folgt geändert
a) Abs. 7 lautet
„(7) Folgt eine einstweilige Verfügung gemäß
§ 54 Abs. 2 auf eine Sicherstellungsmaßnahme der
Finanzstrafbehörde, so bleibt deren Rangordnung
für die gerichtliche Sicherung gewahrt."
b) Die bisherigen Abs. 7 bis 9 erhalten die
Bezeichnung 8 bis 10.
50. Nach dem § 228 wird folgende Bestimmung
eingefügt
„Zu § 393 a
§ 228 a. Wird der Angeklagte lediglich wegen
Unzuständigkeit der Gerichte zur Ahndung eines
Finanzvergehens freigesprochen, so gilt für den
Ersatzanspruch § 393 a Abs. 2 StPO dem Sinne
nach."
51. Der § 251 und die Überschrift vor § 251 lauten
„Verletzung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht
§ 251. (1) Wer als Beamter (§ 74 Z 4 StGB) oder
als ehemaliger Beamter die abgabenrechtliche
Geheimhaltungspflicht verletzt (§ 48 a Abs. 2
BAO), ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen
Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom
Gericht nach § 310 StGB zu bestrafen.
(2) Vor der Entscheidung, ob die Offenbarung
oder Verwertung im zwingenden öffentlichen
Interesse gelegen war (§ 48 a Abs. 4 lit. b BAO), hat
das Gericht das Bundesministerium für Finanzen
zu hören."
52. § 252 wird wie folgt geändert
a) Abs. 1 lautet
„(1) Wer, ohne Beamter oder ehemaliger Beamter
zu sein, die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht
verletzt (§ 48 a Abs: 3 BAO), ist vom
Gericht nach § 121 Abs. 1 StGB zu bestrafen."
b) Abs. 3 lautet
„(3) § 251 Abs. 2 ist anzuwenden."
Artikel II
§ 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1986
in Kraft.
§ 2. (1) Die Bestimmungen des Ersten Abschnittes
des Finanzstrafgesetzes sind, soweit sie durch
dieses Bundesgesetz geändert werden, in der geänderten
Fassung auf Taten anzuwenden, die nach
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen
worden sind. Auf früher begangene Taten sind sie
dann anzuwenden, wenn die Bestimmungen, die
zur Zeit der Tat gegolten haben, für den Täter in
ihrer Gesamtauswirkung nicht günstiger waren.
(2) Die im Abs. 1 genannten Bestimmungen in
der Fassung dieses Bundesgesetzes sind, soweit im
Abs. 3 nicht anderes bestimmt wird, in Strafsachen
nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten
die das Verfahren erster Instanz abschließende
Entscheidung ergangen ist. Nach Aufhebung einer
solchen Entscheidung infolge eines Rechtsmittels,
eines Einspruches oder einer Wiederaufnahme des
Strafverfahrens ist jedoch nach Abs. 1 vorzugehen.
(3) Vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
über Jugendliche verhängte Freiheitsstrafen sind
nicht zu vollziehen.
§ 3. (1) Soweit Bestimmungen des Zweiten
Abschnittes des Finanzstrafgesetzes durch dieses
Bundesgesetz geändert werden und im Abs. 2 nicht
anderes bestimmt wird, sind sie in der geänderten
Fassung auf Verfahren anzuwenden, die zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
anhängig sind oder nach dem Zeitpunkt des
Inkrafttretens anhängig werden.
(2) Die Änderungen der sachlichen Zuständigkeit
der Gerichte und Finanzstrafbehörden durch
dieses Bundesgesetz haben auf bereits anhängige
Strafverfahren keinen Einfluß.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister
für Justiz entsprechend ihrem Wirkungsbereich,
hinsichtlich des Art. I Z 20 und 22 bis 27
auch der Bundesminister für Inneres betraut.