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571_1983 AT

571. Bundesgesetz: Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Asiatischen Entwicklungsbank

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 571. Bundesgesetz: Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Asiatischen Entwicklungsbank

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Die Republik Österreich übernimmt bei

der Asiatischen Entwicklungsbank 3083 zusätzliche

Kapitalanteile in Höhe von je 10000 US-Dollar

mit dem Gewicht und Feingehalt vom 31. Jänner

1966.

(2) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu

bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt,

namens der Republik Österreich bei der Asiatischen

Entwicklungsbank zusätzliche Kapitalanteile in der

unter Abs. 1 genannten Höhe zu zeichnen.

(3) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung

hat der Bundesminister für Finanzen zu treffen.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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