571_1983
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571. Bundesgesetz: Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Asiatischen Entwicklungsbank
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 571. Bundesgesetz: Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Asiatischen Entwicklungsbank
1983_571_0 571. Bundesgesetz: Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Asiatischen Entwicklungsbank
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Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Die Republik Österreich übernimmt bei
der Asiatischen Entwicklungsbank 3083 zusätzliche
Kapitalanteile in Höhe von je 10000 US-Dollar
mit dem Gewicht und Feingehalt vom 31. Jänner
1966.
(2) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu
bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt,
namens der Republik Österreich bei der Asiatischen
Entwicklungsbank zusätzliche Kapitalanteile in der
unter Abs. 1 genannten Höhe zu zeichnen.
(3) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung
hat der Bundesminister für Finanzen zu treffen.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.