571. Bundesgesetz: Änderung des Katastrophenfondsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Katastrophenfondsgesetz, BGBl.
Nr. 207/1966, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 10/1969, 441/1969, 369/1970,
310/1971, 409/1972, 444/1972, 386/1973,
470/1974 und 570/1978 und der Kundmachung
BGBl. Nr. 142/1973 wird wie folgt geändert
1. Im § 2 Abs. 1 ist die Jahreszahl „1982" durch
die Jahreszahl „1985" zu ersetzen.
2. Im Einleitungssatz des § 3 Abs. 1 tritt an die
Stelle der Jahreszahl „1981" die Jahreszahl „1984".
3. Im § 3 Abs. 1 lit. e ist die Jahreszahl „1981"
durch die Jahreszahl „1984" zu ersetzen.
4. Im § 3 Abs. 1 lit. i tritt an die Stelle der Jahreszahl
„1980" die Jahreszahl „1983".
5. Dem § 3 Abs. 2 erster Absatz ist folgender
Satz anzufügen
„Den Ländern können bei Bedarf unter Anrechnung
auf den zu erwartenden Bundeszuschuß Vorschüsse
geleistet werden."
6. Der bisherige Wortlaut des § 3 Abs. 2 zweiter
Absatz ist als „(3)" zu bezeichnen.
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1982 in
Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.