571. Übereinkommen (Nr. 141) über die Verbände ländlicher Arbeitskräfte und ihre Rolle in der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluß des Übereinkommens (Nr. 141) über die Verbände ländlicher Arbeitskräfte
und ihre Rolle in der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung wird verfassungsmäßig
genehmigt.
2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen
zu erfüllen.
(Übersetzung)
Die Allgemeine Konferenz der
Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des
Internationalen Arbeitsamtes
nach Genf einberufen wurde
und am 4. Juni 1975 zu ihrer
sechzigsten Tagung zusammengetreten
ist,
hält es in Anbetracht der Bedeutung
der ländlichen Arbeitskräfte
in der Welt für
dringend, daß diese an den
Maßnahmen zur wirtschaftlichen
und sozialen Entwicklung
beteiligt werden, wenn
ihre Arbeits- und Lebensbedingungen
auf die Dauer wirksam
verbessert werden sollen;
stellt fest, daß in zahlreichen
Ländern der Welt, vor allem
in den Entwicklungsländern,
der Boden ganz unzureichend
genutzt wird und die Arbeitskräfte
weitgehend unterbeschäftigt
sind und daß die
ländlichen Arbeitskräfte deshalb
zur Entwicklung von
freien und lebensfähigen Ver-
bänden ermutigt werden müssen,
die in der Lage sind, die
Interessen ihrer Mitglieder zu
schützen und zu fördern, und
die die Gewähr dafür bieten,
daß sie einen wirksamen Beitrag
zur wirtschaftlichen und
sozialen Entwicklung leisten;
ist der Auffassung, daß solche
Verbände zur Linderung der
anhaltenden Lebensmittelknappheit
in verschiedenen
Teilen der Welt beitragen können
und sollen;
erkennt an, daß die Bodenreform
in vielen Entwicklungsländern
eine wesentliche Voraussetzung
für die Verbesserung
der Arbeits- und Lebensbedingungen
der ländlichen Arbeitskräfte
ist und daß die Verbände
dieser Arbeitskräfte infolge
dessen zusammenarbeiten
und aktiv an der Durchführung
dieser Reformen mitwirken
sollten;
verweist auf die Bestimmungen
der bestehenden internationalen
Arbeitsübereinkommen
und Empfehlungen — insbesondere
auf das Übereinkommen
über das Vereinigungsrecht
(Landwirtschaft), 1921,
das Übereinkommen über die
Vereinigungsfreiheit und den
Schutz des Vereinigungsrechtes,
1948, und das Übereinkommen
über das Vereinigungsrecht
und das Recht
zu Kollektivverhandlungen,
1949 —, in denen das Recht
aller Arbeitnehmer einschließlich
der ländlichen Arbeitnehmer
bekräftigt wird, freie
und unabhängige Verbände zu
gründen, sowie auf die Bestimmungen
der zahlreichen
internationalen Arbeitsübereinkommen
und Empfehlungen,
die für die ländlichen
Arbeitnehmer gelten und in
denen unter anderem gefordert
wird, daß die Arbeitnehmerverbände
an ihrer Durchführung
beteiligt werden;
stellt fest, daß die Vereinten
Nationen und die Sonderorganisationen,
insbesondere die
Internationale Arbeitsorganisation
und die Organisation
der Vereinten Nationen für
Ernährung und Landwirtschaft,
an der Bodenreform
und der ländlichen Entwicklung
interessiert sind;
stellt fest, daß die nachstehenden
Normen in Zusammenarbeit
mit der Organisation der Vereinten
Nationen für Ernährung
und Landwirtschaft erarbeitet
worden sind und daß zur Vermeidung
von Überschneidungen
die Zusammenarbeit mit
dieser Organisation und den
Vereinten Nationen fortgesetzt
werden wird, um die
Anwendung dieser Normen
zu fördern und sicherzustellen;
hat beschlossen, verschiedene
Anträge anzunehmen betreffend
die Verbände ländlicher
Arbeitskräfte und ihre Rolle
in der wirtschaftlichen und
sozialen Entwicklung, eine
Frage, die den vierten Gegenstand
ihrer Tagesordnung bildet,
und
dabei bestimmt, daß diese Anträge
die Form eines internationalen
Übereinkommens
erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute,
am 23. Juni 1975, das folgende
Übereinkommen an, das als
Übereinkommen über die Verbände
ländlicher Arbeitskräfte,
1975, bezeichnet wird.
ARTIKEL 1
Dieses Übereinkommen gilt
für alle Arten von Verbänden
ländlicher Arbeitskräfte, einschließlich
von Verbänden, die
nicht auf ländliche Arbeitskräfte
beschränkt sind, sie aber vertreten.
ARTIKEL 2
1. Im Sinne dieses Übereinkommens
bezeichnet der Ausdruck
„ländliche Arbeitskräfte"
alle in der Landwirtschaft, im
Handwerk oder in verwandten
Berufen in ländlichen Gebieten
tätigen Personen, gleichviel, ob
sie Lohnempfänger sind oder
nach Maßgabe von Absatz 2
dieses Artikels selbständig erwerbstätig
sind, wie etwa
Pächter, Teilpächter oder Kleinlandwirte.
2. Dieses Übereinkommen gilt
nur für diejenigen Pächter, Teilpächter
oder Kleinlandwirte, die
ihr Einkommen hauptsächlich
aus der Landwirtschaft beziehen,
den Boden selbst bewirtschaften,
und zwar nur mit Hilfe ihrer
Familienangehörigen oder mit gelegentlicher
Hilfe familienfremder
Arbeitskräfte, und die nicht
a) ständig Arbeitskräfte beschäftigen;
oder
b) eine erhebliche Anzahl von
Saisonarbeitern beschäftigen;
oder
c) ihr Land von Teilpächtern
oder Pächtern bewirtschaften
lassen.
ARTIKEL 3
1. Alle Gruppen ländlicher Arbeitskräfte,
ob Lohnempfänger
oder selbständig Erwerbstätige,
haben das Recht, ohne vorherige
Genehmigung Verbände nach
eigener Wahl zu bilden und solchen
Verbänden beizutreten, wobei
lediglich die Bedingung gilt,
daß sie deren Satzungen einhalten.
2. Die Grundsätze der Vereinigungsfreiheit
sind in vollem
Maße zu achten; die Verbände
ländlicher Arbeitskräfte müssen
unabhängig sein, auf freiwilliger
Mitgliedschaft beruhen und
dürfen keinerlei Eingriffen,
Zwang oder Druck ausgesetzt
werden.
3. Der Erwerb der Rechtspersönlichkeit
durch Verbände ländlicher
Arbeitskräfte darf nicht
an Bedingungen geknüpft werden,
die geeignet sind, die Anwendung
der vorstehenden Absätze
dieses Artikels zu beeinträchtigen.
4. Bei der Ausübung der ihnen
in diesem Artikel zuerkannten
Rechte haben sich die ländlichen
Arbeitskräfte und ihre Verbände
gleich anderen Personen oder
organisierten Gemeinschaften an
die Gesetze zu halten.
5. Die in diesem Artikel
vorgesehenen Rechte dürfen weder
durch die innerstaatliche
Gesetzgebung noch durch die
Art ihrer Anwendung geschmälert
werden.
ARTIKEL 4
Eines der Ziele der innerstaatlichen
Politik zur Entwicklung
ländlicher Gebiete hat darin
zu bestehen, die Gründung und
Entwicklung starker und unabhängiger
Verbände ländlicher
Arbeitskräfte auf freiwilliger
Grundlage zu erleichtern, um
die Beteiligung der ländlichen
Arbeitskräfte an der wirtschaftlichen
und sozialen Entwicklung
und an den sich daraus ergebenden
Vorteilen auf wirksame
Weise und ohne Diskriminierung
— im Sinne des Übereinkommens
über die Diskriminierung
(Beschäftigung und Beruf),
1958 — sicherzustellen.
ARTIKEL 5
1. Damit die Verbände ländlicher
Arbeitskräfte ihre Rolle
im Rahmen der wirtschaftlichen
und sozialen Entwicklung spielen
können, hat jedes Mitglied, das
dieses Übereinkommen ratifiziert,
eine Politik der aktiven Förderung
dieser Verbände festzulegen
und zu verfolgen, um
insbesondere die Hindernisse,
die der Gründung und Entwicklung
solcher Verbände und
der Ausübung ihrer rechtmäßigen
Tätigkeit im Wege stehen,
sowie jegliche Diskriminierung
zu beseitigen, der die Verbände
ländlicher Arbeitskräfte und ihre
Mitglieder seitens der Gesetzgebung
oder Verwaltung möglicherweise
ausgesetzt sind.
2. Jedes Mitglied, das dieses
Übereinkommen ratifiziert, hat
sicherzustellen, daß die innerstaatliche
Gesetzgebung unter
Berücksichtigung der besonderen
Verhältnisse im ländlichen Be-
reich die Gründung und Entwicklung
von Verbänden ländlicher
Arbeitskräfte nicht behindert.
ARTIKEL 6
Es sind Maßnahmen zu treffen,
um soweit wie möglich Verständnis
dafür zu wecken, wie
notwendig die Förderung der
Entwicklung von Verbänden
ländlicher Arbeitskräfte ist und
welchen Beitrag sie zur Verbesserung
der Beschäftigungsmöglichkeiten
und der allgemeinen
Arbeits- und Lebensbedingungen
in ländlichen Gebieten
sowie zur Steigerung
und besseren Verteilung des
Volkseinkommens leisten können.
ARTIKEL 7
Die förmlichen Ratifikationen
dieses Übereinkommens sind
dem Generaldirektor des Internationalen
Arbeitsamtes zur Eintragung
mitzuteilen.
ARTIKEL 8
1. Dieses Übereinkommen bindet
nur diejenigen Mitglieder
der Internationalen Arbeitsorganisation,
deren Ratifikation durch
den Generaldirektor eingetragen
ist.
2. Es tritt in Kraft zwölf
Monate nachdem die Ratifikationen
zweier Mitglieder durch
den Generaldirektor eingetragen
worden sind.
3. In der Folge tritt dieses
Übereinkommen für jedes Mitglied
zwölf Monate nach der
Eintragung seiner Ratifikation
in Kraft.
ARTIKEL 9
1. Jedes Mitglied, das dieses
Übereinkommen ratifiziert hat,
kann es nach Ablauf von zehn
Jahren, gerechnet von dem Tag,
an dem es zum erstenmal in
Kraft getreten ist, durch Anzeige
an den Generaldirektor des Internationalen
Arbeitsamtes kündigen.
Die Kündigung wird von
diesem eingetragen. Ihre Wir-
kung tritt erst ein Jahr nach
der Eintragung ein.
2. Jedes Mitglied, das dieses
Übereinkommen ratifiziert hat
und innerhalb eines Jahres nach
Ablauf des im vorigen Absatz
genannten Zeitraumes von zehn
Jahren von dem in diesem
Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht
keinen Gebrauch
macht, bleibt für einen weiteren
Zeitraum von zehn Jahren gebunden.
In der Folge kann es
dieses Übereinkommen jeweils
nach Ablauf eines Zeitraumes
von zehn Jahren nach Maßgabe
dieses Artikels kündigen.
ARTIKEL 10
1. Der Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamtes
gibt allen Mitgliedern der Internationalen
Arbeitsorganisation
Kenntnis von der Eintragung
aller Ratifikationen und Kündigungen,
die ihm von den Mitgliedern
der Organisation mitgeteilt
werden.
2. Der Generaldirektor wird
die Mitglieder der Organisation,
wenn er ihnen von der Eintragung
der zweiten Ratifikation,
die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis
gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam
machen, in dem dieses
Übereinkommen in Kraft tritt.
ARTIKEL 11
Der Generaldirektor des Internationalen
Arbeitsamtes übermittelt
dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen zwecks Eintragung
nach Artikel 102 der
Charta der Vereinten Nationen
vollständige Auskünfte über alle
von ihm nach Maßgabe der
vorausgehenden Artikel eingetragenen
Ratifikationen und
Kündigungen.
ARTIKEL 12
Der Verwaltungsrat des Internationalen
Arbeitsamtes hat,
sooft er es für nötig erachtet,
der Allgemeinen Konferenz einen
Bericht über die Durchführung
dieses Übereinkommens zu erstatten
und zu prüfen, ob die
Frage seiner gänzlichen oder
teilweisen Abänderung auf die
Tagesordnung der Konferenz
gesetzt werden soll.
ARTIKEL 13
1. Nimmt die Konferenz ein
neues Übereinkommen an, welches
das vorliegende Übereinkommen
ganz oder teilweise
abändert, und sieht das neue
Übereinkommen nichts anderes
vor, so gelten folgende Bestimmungen
a) Die Ratifikation des neugefaßten
Übereinkommens
durch ein Mitglied schließt
ohne weiteres die sofortige
Kündigung des vorliegenden
Übereinkommens in
sich ohne Rücksicht auf
Artikel 9, vorausgesetzt,
daß das neugefaßte Übereinkommen
in Kraft getreten
ist.
b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens
des neugefaßten
Übereinkommens an
kann das vorliegende Übereinkommen
von den Mitgliedern
nicht mehr ratifiziert
werden.
2. Indessen bleibt das vorliegende
Übereinkommen nach
Form und Inhalt jedenfalls in
Kraft für die Mitglieder, die
dieses, aber nicht das neugefaßte
Übereinkommen ratifiziert
haben.
ARTIKEL 14
Der französische und der englische
Wortlaut dieses Übereinkommens
sind in gleicher
Weise maßgebend.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 18. September 1978 hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem
Art. 8 Abs. 3 für Österreich am 18. September 1979 in Kraft getreten.
Zu diesem Zeitpunkt gehörten dem Übereinkommen folgende weitere Staaten an: Dänemark,
Ecuador, Finnland, Indien, Kuba, Mexiko, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz, Spanien,
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Zypern.