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571_1980 AT

571. Übereinkommen (Nr. 141) über die Verbände ländlicher Arbeitskräfte und ihre Rolle in der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 571. Übereinkommen (Nr. 141) über die Verbände ländlicher Arbeitskräfte und ihre Rolle in der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluß des Übereinkommens (Nr. 141) über die Verbände ländlicher Arbeitskräfte

und ihre Rolle in der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung wird verfassungsmäßig

genehmigt.

2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen

zu erfüllen.

(Übersetzung)

Die Allgemeine Konferenz der

Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des

Internationalen Arbeitsamtes

nach Genf einberufen wurde

und am 4. Juni 1975 zu ihrer

sechzigsten Tagung zusammengetreten

ist,

hält es in Anbetracht der Bedeutung

der ländlichen Arbeitskräfte

in der Welt für

dringend, daß diese an den

Maßnahmen zur wirtschaftlichen

und sozialen Entwicklung

beteiligt werden, wenn

ihre Arbeits- und Lebensbedingungen

auf die Dauer wirksam

verbessert werden sollen;

stellt fest, daß in zahlreichen

Ländern der Welt, vor allem

in den Entwicklungsländern,

der Boden ganz unzureichend

genutzt wird und die Arbeitskräfte

weitgehend unterbeschäftigt

sind und daß die

ländlichen Arbeitskräfte deshalb

zur Entwicklung von

freien und lebensfähigen Ver-

bänden ermutigt werden müssen,

die in der Lage sind, die

Interessen ihrer Mitglieder zu

schützen und zu fördern, und

die die Gewähr dafür bieten,

daß sie einen wirksamen Beitrag

zur wirtschaftlichen und

sozialen Entwicklung leisten;

ist der Auffassung, daß solche

Verbände zur Linderung der

anhaltenden Lebensmittelknappheit

in verschiedenen

Teilen der Welt beitragen können

und sollen;

erkennt an, daß die Bodenreform

in vielen Entwicklungsländern

eine wesentliche Voraussetzung

für die Verbesserung

der Arbeits- und Lebensbedingungen

der ländlichen Arbeitskräfte

ist und daß die Verbände

dieser Arbeitskräfte infolge

dessen zusammenarbeiten

und aktiv an der Durchführung

dieser Reformen mitwirken

sollten;

verweist auf die Bestimmungen

der bestehenden internationalen

Arbeitsübereinkommen

und Empfehlungen — insbesondere

auf das Übereinkommen

über das Vereinigungsrecht

(Landwirtschaft), 1921,

das Übereinkommen über die

Vereinigungsfreiheit und den

Schutz des Vereinigungsrechtes,

1948, und das Übereinkommen

über das Vereinigungsrecht

und das Recht

zu Kollektivverhandlungen,

1949 —, in denen das Recht

aller Arbeitnehmer einschließlich

der ländlichen Arbeitnehmer

bekräftigt wird, freie

und unabhängige Verbände zu

gründen, sowie auf die Bestimmungen

der zahlreichen

internationalen Arbeitsübereinkommen

und Empfehlungen,

die für die ländlichen

Arbeitnehmer gelten und in

denen unter anderem gefordert

wird, daß die Arbeitnehmerverbände

an ihrer Durchführung

beteiligt werden;

stellt fest, daß die Vereinten

Nationen und die Sonderorganisationen,

insbesondere die

Internationale Arbeitsorganisation

und die Organisation

der Vereinten Nationen für

Ernährung und Landwirtschaft,

an der Bodenreform

und der ländlichen Entwicklung

interessiert sind;

stellt fest, daß die nachstehenden

Normen in Zusammenarbeit

mit der Organisation der Vereinten

Nationen für Ernährung

und Landwirtschaft erarbeitet

worden sind und daß zur Vermeidung

von Überschneidungen

die Zusammenarbeit mit

dieser Organisation und den

Vereinten Nationen fortgesetzt

werden wird, um die

Anwendung dieser Normen

zu fördern und sicherzustellen;

hat beschlossen, verschiedene

Anträge anzunehmen betreffend

die Verbände ländlicher

Arbeitskräfte und ihre Rolle

in der wirtschaftlichen und

sozialen Entwicklung, eine

Frage, die den vierten Gegenstand

ihrer Tagesordnung bildet,

und

dabei bestimmt, daß diese Anträge

die Form eines internationalen

Übereinkommens

erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute,

am 23. Juni 1975, das folgende

Übereinkommen an, das als

Übereinkommen über die Verbände

ländlicher Arbeitskräfte,

1975, bezeichnet wird.

ARTIKEL 1

Dieses Übereinkommen gilt

für alle Arten von Verbänden

ländlicher Arbeitskräfte, einschließlich

von Verbänden, die

nicht auf ländliche Arbeitskräfte

beschränkt sind, sie aber vertreten.

ARTIKEL 2

1. Im Sinne dieses Übereinkommens

bezeichnet der Ausdruck

„ländliche Arbeitskräfte"

alle in der Landwirtschaft, im

Handwerk oder in verwandten

Berufen in ländlichen Gebieten

tätigen Personen, gleichviel, ob

sie Lohnempfänger sind oder

nach Maßgabe von Absatz 2

dieses Artikels selbständig erwerbstätig

sind, wie etwa

Pächter, Teilpächter oder Kleinlandwirte.

2. Dieses Übereinkommen gilt

nur für diejenigen Pächter, Teilpächter

oder Kleinlandwirte, die

ihr Einkommen hauptsächlich

aus der Landwirtschaft beziehen,

den Boden selbst bewirtschaften,

und zwar nur mit Hilfe ihrer

Familienangehörigen oder mit gelegentlicher

Hilfe familienfremder

Arbeitskräfte, und die nicht

a) ständig Arbeitskräfte beschäftigen;

oder

b) eine erhebliche Anzahl von

Saisonarbeitern beschäftigen;

oder

c) ihr Land von Teilpächtern

oder Pächtern bewirtschaften

lassen.

ARTIKEL 3

1. Alle Gruppen ländlicher Arbeitskräfte,

ob Lohnempfänger

oder selbständig Erwerbstätige,

haben das Recht, ohne vorherige

Genehmigung Verbände nach

eigener Wahl zu bilden und solchen

Verbänden beizutreten, wobei

lediglich die Bedingung gilt,

daß sie deren Satzungen einhalten.

2. Die Grundsätze der Vereinigungsfreiheit

sind in vollem

Maße zu achten; die Verbände

ländlicher Arbeitskräfte müssen

unabhängig sein, auf freiwilliger

Mitgliedschaft beruhen und

dürfen keinerlei Eingriffen,

Zwang oder Druck ausgesetzt

werden.

3. Der Erwerb der Rechtspersönlichkeit

durch Verbände ländlicher

Arbeitskräfte darf nicht

an Bedingungen geknüpft werden,

die geeignet sind, die Anwendung

der vorstehenden Absätze

dieses Artikels zu beeinträchtigen.

4. Bei der Ausübung der ihnen

in diesem Artikel zuerkannten

Rechte haben sich die ländlichen

Arbeitskräfte und ihre Verbände

gleich anderen Personen oder

organisierten Gemeinschaften an

die Gesetze zu halten.

5. Die in diesem Artikel

vorgesehenen Rechte dürfen weder

durch die innerstaatliche

Gesetzgebung noch durch die

Art ihrer Anwendung geschmälert

werden.

ARTIKEL 4

Eines der Ziele der innerstaatlichen

Politik zur Entwicklung

ländlicher Gebiete hat darin

zu bestehen, die Gründung und

Entwicklung starker und unabhängiger

Verbände ländlicher

Arbeitskräfte auf freiwilliger

Grundlage zu erleichtern, um

die Beteiligung der ländlichen

Arbeitskräfte an der wirtschaftlichen

und sozialen Entwicklung

und an den sich daraus ergebenden

Vorteilen auf wirksame

Weise und ohne Diskriminierung

— im Sinne des Übereinkommens

über die Diskriminierung

(Beschäftigung und Beruf),

1958 — sicherzustellen.

ARTIKEL 5

1. Damit die Verbände ländlicher

Arbeitskräfte ihre Rolle

im Rahmen der wirtschaftlichen

und sozialen Entwicklung spielen

können, hat jedes Mitglied, das

dieses Übereinkommen ratifiziert,

eine Politik der aktiven Förderung

dieser Verbände festzulegen

und zu verfolgen, um

insbesondere die Hindernisse,

die der Gründung und Entwicklung

solcher Verbände und

der Ausübung ihrer rechtmäßigen

Tätigkeit im Wege stehen,

sowie jegliche Diskriminierung

zu beseitigen, der die Verbände

ländlicher Arbeitskräfte und ihre

Mitglieder seitens der Gesetzgebung

oder Verwaltung möglicherweise

ausgesetzt sind.

2. Jedes Mitglied, das dieses

Übereinkommen ratifiziert, hat

sicherzustellen, daß die innerstaatliche

Gesetzgebung unter

Berücksichtigung der besonderen

Verhältnisse im ländlichen Be-

reich die Gründung und Entwicklung

von Verbänden ländlicher

Arbeitskräfte nicht behindert.

ARTIKEL 6

Es sind Maßnahmen zu treffen,

um soweit wie möglich Verständnis

dafür zu wecken, wie

notwendig die Förderung der

Entwicklung von Verbänden

ländlicher Arbeitskräfte ist und

welchen Beitrag sie zur Verbesserung

der Beschäftigungsmöglichkeiten

und der allgemeinen

Arbeits- und Lebensbedingungen

in ländlichen Gebieten

sowie zur Steigerung

und besseren Verteilung des

Volkseinkommens leisten können.

ARTIKEL 7

Die förmlichen Ratifikationen

dieses Übereinkommens sind

dem Generaldirektor des Internationalen

Arbeitsamtes zur Eintragung

mitzuteilen.

ARTIKEL 8

1. Dieses Übereinkommen bindet

nur diejenigen Mitglieder

der Internationalen Arbeitsorganisation,

deren Ratifikation durch

den Generaldirektor eingetragen

ist.

2. Es tritt in Kraft zwölf

Monate nachdem die Ratifikationen

zweier Mitglieder durch

den Generaldirektor eingetragen

worden sind.

3. In der Folge tritt dieses

Übereinkommen für jedes Mitglied

zwölf Monate nach der

Eintragung seiner Ratifikation

in Kraft.

ARTIKEL 9

1. Jedes Mitglied, das dieses

Übereinkommen ratifiziert hat,

kann es nach Ablauf von zehn

Jahren, gerechnet von dem Tag,

an dem es zum erstenmal in

Kraft getreten ist, durch Anzeige

an den Generaldirektor des Internationalen

Arbeitsamtes kündigen.

Die Kündigung wird von

diesem eingetragen. Ihre Wir-

kung tritt erst ein Jahr nach

der Eintragung ein.

2. Jedes Mitglied, das dieses

Übereinkommen ratifiziert hat

und innerhalb eines Jahres nach

Ablauf des im vorigen Absatz

genannten Zeitraumes von zehn

Jahren von dem in diesem

Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht

keinen Gebrauch

macht, bleibt für einen weiteren

Zeitraum von zehn Jahren gebunden.

In der Folge kann es

dieses Übereinkommen jeweils

nach Ablauf eines Zeitraumes

von zehn Jahren nach Maßgabe

dieses Artikels kündigen.

ARTIKEL 10

1. Der Generaldirektor des

Internationalen Arbeitsamtes

gibt allen Mitgliedern der Internationalen

Arbeitsorganisation

Kenntnis von der Eintragung

aller Ratifikationen und Kündigungen,

die ihm von den Mitgliedern

der Organisation mitgeteilt

werden.

2. Der Generaldirektor wird

die Mitglieder der Organisation,

wenn er ihnen von der Eintragung

der zweiten Ratifikation,

die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis

gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam

machen, in dem dieses

Übereinkommen in Kraft tritt.

ARTIKEL 11

Der Generaldirektor des Internationalen

Arbeitsamtes übermittelt

dem Generalsekretär der

Vereinten Nationen zwecks Eintragung

nach Artikel 102 der

Charta der Vereinten Nationen

vollständige Auskünfte über alle

von ihm nach Maßgabe der

vorausgehenden Artikel eingetragenen

Ratifikationen und

Kündigungen.

ARTIKEL 12

Der Verwaltungsrat des Internationalen

Arbeitsamtes hat,

sooft er es für nötig erachtet,

der Allgemeinen Konferenz einen

Bericht über die Durchführung

dieses Übereinkommens zu erstatten

und zu prüfen, ob die

Frage seiner gänzlichen oder

teilweisen Abänderung auf die

Tagesordnung der Konferenz

gesetzt werden soll.

ARTIKEL 13

1. Nimmt die Konferenz ein

neues Übereinkommen an, welches

das vorliegende Übereinkommen

ganz oder teilweise

abändert, und sieht das neue

Übereinkommen nichts anderes

vor, so gelten folgende Bestimmungen

a) Die Ratifikation des neugefaßten

Übereinkommens

durch ein Mitglied schließt

ohne weiteres die sofortige

Kündigung des vorliegenden

Übereinkommens in

sich ohne Rücksicht auf

Artikel 9, vorausgesetzt,

daß das neugefaßte Übereinkommen

in Kraft getreten

ist.

b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens

des neugefaßten

Übereinkommens an

kann das vorliegende Übereinkommen

von den Mitgliedern

nicht mehr ratifiziert

werden.

2. Indessen bleibt das vorliegende

Übereinkommen nach

Form und Inhalt jedenfalls in

Kraft für die Mitglieder, die

dieses, aber nicht das neugefaßte

Übereinkommen ratifiziert

haben.

ARTIKEL 14

Der französische und der englische

Wortlaut dieses Übereinkommens

sind in gleicher

Weise maßgebend.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 18. September 1978 hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem

Art. 8 Abs. 3 für Österreich am 18. September 1979 in Kraft getreten.

Zu diesem Zeitpunkt gehörten dem Übereinkommen folgende weitere Staaten an: Dänemark,

Ecuador, Finnland, Indien, Kuba, Mexiko, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz, Spanien,

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Zypern.

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