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571. Bundesgesetz: Einkommensteuergesetz-Novelle 1978

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 571. Bundesgesetz: Einkommensteuergesetz-Novelle 1978

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Einkommensteuergesetz 1972, BGBl.

Nr. 440, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 493/1972, 27/1974, 409/1974, 469/

1974, 335/1975, 391/1975, 636/1975, 143/1976,

664/1976, 320/1977, 645/1977 und 280/1978

wird wie folgt geändert

1. Die Z. 5 des § 3 hat zu lauten

„5. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus

Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen

Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe für Zwecke

der Wissenschaft oder Kunst bewilligt werden,

sowie Beihilfen der im § 4 Abs. 4 Z. 5 genannten

Institutionen, sofern hiedurch die sachlichen Voraussetzungen

für eine wissenschaftliche oder gewerbliche

Forschung geschaffen werden, weiters

Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz,

BGBl. Nr. 421/1969, und nach dem Schülerbeihilfengesetz,

BGBl. Nr. 253/1971,".

2. Dem § 9 werden als Abs. 4 bis 9 angefügt

„(4) Rücklagen (steuerfrei gelassene Beträge)

gemäß den Abs. 1 bis 3, die zu Lasten der Gewinne

aus freiberuflicher Tätigkeit gebildet und

nicht bis zum Ablauf des ihrer Bildung folgenden

vierten Jahres bestimmungsgemäß verwendet

wurden, sind abweichend von den Bestimmungen

des Abs. 2 insoweit nicht gewinnerhöhend

aufzulösen, als sie 5 v. H. des ihrer Bildung

zugrunde gelegten Gewinnes (Abs. 1 und 3) nicht

übersteigen und in diesem Jahr österreichische

festverzinsliche Wertpapiere angeschafft werden,

die im Anschaffungsjahr begeben wurden; dabei

gelten die Rücklagen (steuerfrei gelassenen Beträge)

in Höhe der Anschaffungskosten dieser

Wertpapiere als bestimmungsgemäß verwendet.

Wertänderungen der nach dieser Bestimmung

angeschafften Wertpapiere sind steuerlich nicht

zu berücksichtigen; eine Übertragung stiller

Rücklagen (§ 12) auf solche Wertpapiere ist nicht

zulässig.

(5) Voraussetzung für die Verwendung der

Rücklagen (steuerfrei gelassenen Beträge) im Sinne

des Abs. 4 ist, daß die Wertpapiere bei einer inländischen

Kreditunternehmung hinterlegt und

in einer mit der Erklärung über den Gewinn

des betreffenden Wirtschaftsjahres dem Finanzamt

vorgelegten, laufend geführten Aufzeichnung

ausgewiesen werden. Aus dieser Aufzeichnung

müssen die Anschaffungskosten und der

Anschaffungstag der Wertpapiere, deren Bezeichnung,

die gemäß Abs. 4 verwendeten Rücklagenbeträge

(steuerfrei gelassenen Beträge), der Tag

der entgeltlichen oder unentgeltlichen Übertragung

oder der Entnahme aus dem Depot (Abs. 6)

sowie die Anschaffungskosten und der Anschaffungstag

nachgeschaffter Wertpapiere (Abs. 7)

klar ersichtlich sein.

(6) Werden die gemäß Abs. 4 angeschafften

Wertpapiere entgeltlich oder unentgeltlich übertragen

oder dem Depot des Steuerpflichtigen entnommen

oder wird die Aufzeichnung (Abs. 5)

trotz Aufforderung nicht vorgelegt, dann sind

die verwendeten Rücklagenbeträge (steuerfrei

gelassenen Beträge) um 20 v. H. zu erhöhen und

in dem betreffenden Jahr nachzuversteuern. Die

Bestimmung des § 37 Abs. 1 ist auf nachzuversteuernde

Beträge nicht anwendbar; dies gilt

nicht bei Tod des Steuerpflichtigen. Die Erhöhung

des nachzuversteuemden Betrages unterbleibt

insoweit, als der Veräußerungserlös zur

Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes

des Steuerpflichtigen, seines Ehegatten und der

Kinder im Sinne des § 119 oder zur Deckung

außergewöhnlicher Belastungen im Sinne des

§ 34 verwendet wird, weiters wenn der Steuerpflichtige

zum Zeitpunkt der Übertragung oder

Entnahme aus dem Depot berufsunfähig ist oder

das 60. Lebensjahr vollendet hat oder wenn die

Übertragung oder Entnahme aus dem Depot

infolge Todes des Steuerpflichtigen erfolgt.

(7) Eine Nachversteuerung (Abs. 6) unterbleibt

insoweit, als die Wertpapiere (Abs. 4)

getilgt und innerhalb von zwei Monaten nach

Einlösung ersetzt werden. Die Vorschriften der

Abs. 4 bis 6 sind auf solche Wertpapiere sinngemäß

anzuwenden.

(8) Die Bestimmungen der Abs. 5 bis 7 sind

nach Veräußerung, Aufgabe oder unentgeltlicher

Übertragung des Betriebes insoweit weiter anzuwenden,

als die Wertpapiere (Abs. 4) nicht entgeltlich

oder unentgeltlich übertragen oder dem

Depot des Steuerpflichtigen entnommen werden.

(9) Die Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 gelten

nicht für Wertpapiere, die gemäß § 14 Abs. 4

angeschafft oder für die die Begünstigungen des

§ 107 in Anspruch genommen werden."

3. Die Z. 5 des § 18 Abs. 1 hat zu lauten

„5. Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen

und Religionsgesellschaften, höchstens jedoch

800 S jährlich,".

4. Die Z. 7 des § 26 hat zu lauten

„7. Beträge, die den im privaten Dienst angestellten

Personen aus Anlaß einer Dienstreise als

Reisewegvergütungen (Fahrtkostenvergütungen,

Kilometergelder), Tages- und Nächtigungsgelder

gezahlt werden, soweit sie die tatsächlichen Aufwendungen

(nach Abzug der durch die Abwesenheit

des Arbeitnehmers erzielten Haushaltsersparnisse)

nicht übersteigen. Eine Dienstreise

liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag

des Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte,

Werksgelände, Lager usw.) zur

Durchführung von Dienstverrichtungen verläßt

oder so weit weg von seinem ständigen Wohnort

(Familienwohnsitz) arbeitet, daß ihm eine tägliche

Rückkehr an seinen ständigen Wohnort

(Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden

kann. Bei Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise

vom Wohnort aus antreten, tritt an die Stelle

des Dienstortes im Sinne obiger Vorschrift der

Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt,

Familienwohnsitz).

Die Voraussetzung des ersten Satzes ist erfüllt

bei Gewährung von

a) Kilometergeldern, wenn der Weg der

Dienstreise mehr als zwei Kilometer beträgt

und die den Bundesbediensteten gewährten

Sätze nicht überschritten werden,

b) Tages- und Nächtigungsgeldern für Inlandsdienstreisen,

soweit bei Arbeitnehmern

nicht überschritten werden. Zum Bruttojahresarbeitslohn

zählen sämtliche steuerpflichtigen

und steuerfreien Bezüge aus

nichtselbständiger Arbeit außer der Familienbeihilfe

und der Wohnungsbeihilfe.

Bei Dienstreisen in Orte, die mehr als

fünf Kilometer vom Dienstort entfernt

sind, sind die Sätze des Tarifs I, in allen

anderen Fällen die Sätze des Tarifs II anzuwenden.

Die vollen Tagesgelder gelten für

24 Stunden. Dauert eine Dienstreise länger

als drei Stunden, so wird für jede angefangene

Stunde ein Zwölftel des Tagesgeldes,

höchstens der volle Satz gerechnet.

Ist in Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen,

die auf Grund besonderer

kollektivvertraglicher Ermächtigungen abgeschlossen

worden sind, oder auf Grund

aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst-

(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften

des öffentlichen Rechtes eine Regelung

über die Verrechnung anteiliger Tagesgelder

enthalten, so gilt diese Regelung anstelle

der Vorschriften der beiden vorhergehenden

Sätze,

c) Tages- und Nächtigungsgeldern für Auslandsdienstreisen,

soweit diese — entsprechend

den in lit. b angeführten Stufen

des Bruttojahresarbeitslohnes — die den

Bundesbediensteten gewährten Sätze nicht

überschreiten.

Zahlt der Arbeitgeber höhere Tages- und

Nächtigungsgelder, so sind die tatsächlichen Reiseaufwendungen

dem Finanzamt nachzuweisen und

zur Berücksichtigung der Haushaltsersparnis um

20 v. H. der nachgewiesenen Aufwendungen zu

kürzen. Die Haushaltsersparnis ist nur von den

Tagesgeldern zu berechnen. Die Kürzung ist

jedoch nicht unter den Betrag durchzuführen,

der den vollen bzw. anteiligen Sätzen der obigen

Tabelle bei Inlandsdienstreisen bzw. der den

Bundesbediensteten zustehenden Sätzen bei Auslandsdienstreisen

entspricht,".

5. Die Abs. 3 bis 6 des § 33 haben zu lauten

„(3) Dem Steuerpflichtigen steht ein allgemeiner

Steuerabsetzbetrag in Höhe von 4800 S

jährlich zu.

(4) Ein Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe

von 3200 S jährlich steht jedem Steuerpflichtigen,

der zu Beginn des Veranlagungszeitraumes

oder mindestens vier Monate im Veranlagungszeitraum

verheiratet war, zu, wenn der von ihm

nicht dauernd getrennt lebende unbeschränkt

steuerpflichtige Ehegatte entweder keine Einkünfte

im Sinne des § 2 Abs. 3 oder solche Einkünfte

von insgesamt nicht mehr als 10000 S

jährlich erzielt; hiebei bleiben steuerfreie Einkünfte

im Sinne dieses Bundesgesetzes außer Ansatz.

(5) Bezieht der Steuerpflichtige Einkünfte aus

nichtselbständiger Arbeit, die im Wege des Steuerabzuges

vom Arbeitslohn zu erfassen sind, so

steht ihm ein Arbeitnehmerabsetzbetrag in Höhe

von 3000 S jährlich zu.

(6) Steuerpflichtigen, die Bezüge oder Vorteile

im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 1 oder 2 für frühere

Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige

Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 3 oder

Ruhe(Versorgungs)bezüge im Sinne des § 25

Abs. 1 Z. 4 beziehen, steht ein Pensionistenabsetzbetrag

in Höhe von 2000 S jährlich zu.

Für Einkünfte, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag

begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag

nach § 16 Abs. 3

nicht zu."

6. Der Abs. 2 des § 54 hat zu lauten

„(2) Bei Vorliegen einer Zweiten Lohnsteuerkarte

sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifs

dem tatsächlichen Arbeitslohn folgende Beträge

hinzuzurechnen

Bei Vorliegen einer Dritten bzw. weiteren Lohnsteuerkarte

sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifs

dem tatsächlichen Arbeitslohn folgende

Beträge hinzuzurechnen

7. Die Abs. 1 bis 3 des § 57 haben zu lauten

„(1) Dem Arbeitnehmer steht ein allgemeiner

Steuerabsetzbetrag in Höhe von 4800 S jährlich

zu.

(2) Ein. Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe

von 3200 S jährlich steht jedem verheirateten

Arbeitnehmer zu, wenn der von ihm nicht

dauernd getrennt lebende unbeschränkt steuerpflichtige

Ehegatte entweder keine Einkünfte im

Sinne des § 2 Abs. 3 oder solche Einkünfte von

insgesamt nicht mehr als 10000 S jährlich erzielt;

hiebei bleiben steuerfreie Einkünfte im Sinne

dieses Bundesgesetzes außer Ansatz.

(3) Dem Arbeitnehmer steht ein Arbeitnehmerabsetzbetrag

in Höhe von 3000 S jährlich

zu."

8. Der Abs. 1 des § 67 hat zu lauten

„(1) Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden

Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber

sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zum

Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen),

so beträgt die Lohnsteuer, soweit die sonstigen

Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres 8500 S

übersteigen, 6 v. H. Dieser Steuersatz ermäßigt

sich bei Arbeitnehmern

Die Lohnsteuer von sonstigen Bezügen wird

nicht erhoben, wenn sie jährlich den Betrag von

100 S nicht übersteigt. Den Freibetrag von

8500 S darf nur der Arbeitgeber beim Steuerabzug

vom Arbeitslohn berücksichtigen, bei dem

die Erste Lohnsteuerkarte oder die Dauerlohnsteuerkarte

vorliegt."

9. Der Abs. 1 des § 75 hat zu lauten

„(1) Legt der Arbeitnehmer seine Lohnsteuerkarte

dem Arbeitgeber schuldhaft nicht vor oder

verzögert er schuldhaft die Rückgabe der Lohnsteuerkarte,

so hat der Arbeitgeber für die Berechnung

der Lohnsteuer vor Anwendung des

Lohnsteuertarifes dem tatsächlichen Arbeitslohn

(laufende Bezüge)

hinzuzurechnen und die Bestimmungen des § 57

Abs. 2 und 4 nicht anzuwenden. Wird der Arbeitslohn

für andere als die hier genannten Lohnzahlungszeiträume

gezahlt, so sind die vorstehend

genannten Beträge nach § 66 Abs. 1 umzurechnen.

Von dem nach der Hinzurechnung sich

ergebenden Betrag ist die Lohnsteuer unbeschadet

der Vorschriften des § 68 nach dem Lohnsteuertarif

(§ 66) so lange einzubehalten, bis der Arbeitnehmer

die Lohnsteuerkarte dem Arbeitgeber

vorlegt oder zurückgibt. Sonstige Bezüge sind mit

6 v. H. zu versteuern."

10. Der Abs. 3 des § 106 hat zu lauten

„(3) Es wird jährlich gewährt

Treffen bei körperbehinderten Steuerpflichtigen

Beschädigungen verschiedener Art zu, so ist

das amtlich anerkannte höchste Ausmaß der

Minderung der Erwerbsfähigkeit maßgebend."

11. Der Abs. 1 des § 107 hat zu lauten

„(1) Bei Erwerb von auf Inhaber lautenden

Teilschuldverschreibungen inländischer Schuldner

wird unbeschränkt Steuerpflichtigen (§ 1 Abs. 1)

auf Antrag Einkommensteuer (Lohnsteuer) pauschal

erstattet. Das Ausmaß dieser Erstattung

beträgt

1. bei Erwerb von Teilschuldverschreibungen

nach dem 31. Dezember 1972 und vor dem

1. Jänner 1977 15 v. H. des Nennbetrages

der erworbenen Wertpapiere, soweit dieser

im Kalenderjahr 100000 S nicht übersteigt,

2. bei Erwerb von in Schillingwährung begebenen

Teilschuldverschreibungen nach dem 31.

Dezember 1976 und vor dem 1. Jänner 1979

10 v. H. des Nennbetrages der erworbenen

Wertpapiere, soweit dieser im Kalenderjahr

100000 S nicht übersteigt,

3. bei Erwerb von in Schillingwährung begebenen

Teilschuldverschreibungen nach dem

31. Dezember 1978 5 v. H. des Nennbetrages

der erworbenen Wertpapiere, soweit dieser

im Kalenderjahr 100000 S nicht übersteigt.

Den Teilschuldverschreibungen sind Pfandbriefe

und Kommunalschuldverschreibungen

gleichgestellt. Voraussetzung ist, daß die in Z. 1

genannten Wertpapiere mit einer Mindestlaufzeit

von 15 Jahren und die in Z. 2 und 3 genannten

Wertpapiere mit einer mittleren Laufzeit von

mindestens acht Jahren ausgestattet sind, wobei

die mittlere Laufzeit nach folgender Formel zu

berechnen ist

Weiters ist Voraussetzung, daß die Wertpapiere

im Jahre ihrer Begebung (Ausgabe) bei ein und

derselben österreichischen Kreditunternehmung

erworben und hinterlegt werden. Als Hinterlegung

igelten die Streifbandverwahrung und die

Sammelverwahrung sowie die Eintragung im

Bundesschuldbuch."

12. Der Abs. 4 des § 107 hat zu lauten

„(4) Dem Steuerpflichtigen steht das Recht zu,

die Wertpapiere jederzeit dem Depot zu entnehmen.

Als Entnahme gilt auch die Entnahme

aus der Sammelverwahrung — ausgenommen die

Fälle des Abs. 6 — und die Löschung der Eintragung

im Bundesschuldbuch. In diesen Fällen hat

die Kreditunternehmung für Wertpapiere im

Sinne des Albs. 1 Z. 1 15 v. H., für Wertpapiere

im Sinne des Abs. 1 Z. 2 10 v. H. und für Wertpapiere

im Sinne des Abs. 1 Z. 3 5 v. H. des

Nennbetrages der entnommenen Wertpapiere als

Einkommensteuer (Lohnsteuer) für Rechnung

des Steuerpflichtigen an die für sie zuständige

Finanzlandesdirektion abzuführen; diese Beträge

sind nach den für die Einhebung der Lohnsteuer

geltenden Bestimmungen zu behandeln. Der abzuführende

Abgabenbetrag ermäßigt sich für Wertpapiere

im Sinne des Abs. 1 Z. 1 auf 6 v. H.,

wenn die Entnahme aus dem Depot erst nach

Ablauf von sieben Jahren erfolgt. Die Abgabenabfuhr

entfällt, wenn die Wertpapiere bis zur

Tilgung oder mindestens 15 Jahre im Depot belassen

werden. Dies gilt nicht, wenn zwischen

der Anschaffung und einer Tilgung, die auf eine

vorzeitige Kündigung zurückzuführen ist, ein

Zeitraum von weniger als sieben Jahren liegt.

Gehen die Wertpapiere von Todes wegen oder

in Abgeltung eines Pflichtteilsanspruches oder in

Abgeltung von Ansprüchen aus Vermächtnissen

über oder erfolgt eine Übertragung auf Miterben

zur Teilung des Nachlasses oder eine Übertragung

an einen Ehegatten bei Aufteilung ehelichen

Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse

anläßlich der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung

der Ehe, so liegt keine Entnahme

vor, soweit die Wertpapiere weiterhin im Sinne

des Abs. 1 hinterlegt bleiben. Dies gilt auch für

gemäß den §§ 84 a und 104 des Einkommensteuergesetzes

1967, BGBl. Nr. 268, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 370/1970

erworbene Wertpapiere."

Artikel II

Die Bestimmungen des Art. I Z. 1 bis 10 sind

anzuwenden,

1. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird,

erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr

1979,

2. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)

durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich

festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume,

die nach dem 31. Dezember

1978 enden,

3. beim Steuerabzug in sonstigen Fällen für

die Zeit ab 1. Jänner 1979.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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