571. Bundesgesetz: Einkommensteuergesetz-Novelle 1978
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Einkommensteuergesetz 1972, BGBl.
Nr. 440, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 493/1972, 27/1974, 409/1974, 469/
1974, 335/1975, 391/1975, 636/1975, 143/1976,
664/1976, 320/1977, 645/1977 und 280/1978
wird wie folgt geändert
1. Die Z. 5 des § 3 hat zu lauten
„5. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus
Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen
Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe für Zwecke
der Wissenschaft oder Kunst bewilligt werden,
sowie Beihilfen der im § 4 Abs. 4 Z. 5 genannten
Institutionen, sofern hiedurch die sachlichen Voraussetzungen
für eine wissenschaftliche oder gewerbliche
Forschung geschaffen werden, weiters
Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz,
BGBl. Nr. 421/1969, und nach dem Schülerbeihilfengesetz,
BGBl. Nr. 253/1971,".
2. Dem § 9 werden als Abs. 4 bis 9 angefügt
„(4) Rücklagen (steuerfrei gelassene Beträge)
gemäß den Abs. 1 bis 3, die zu Lasten der Gewinne
aus freiberuflicher Tätigkeit gebildet und
nicht bis zum Ablauf des ihrer Bildung folgenden
vierten Jahres bestimmungsgemäß verwendet
wurden, sind abweichend von den Bestimmungen
des Abs. 2 insoweit nicht gewinnerhöhend
aufzulösen, als sie 5 v. H. des ihrer Bildung
zugrunde gelegten Gewinnes (Abs. 1 und 3) nicht
übersteigen und in diesem Jahr österreichische
festverzinsliche Wertpapiere angeschafft werden,
die im Anschaffungsjahr begeben wurden; dabei
gelten die Rücklagen (steuerfrei gelassenen Beträge)
in Höhe der Anschaffungskosten dieser
Wertpapiere als bestimmungsgemäß verwendet.
Wertänderungen der nach dieser Bestimmung
angeschafften Wertpapiere sind steuerlich nicht
zu berücksichtigen; eine Übertragung stiller
Rücklagen (§ 12) auf solche Wertpapiere ist nicht
zulässig.
(5) Voraussetzung für die Verwendung der
Rücklagen (steuerfrei gelassenen Beträge) im Sinne
des Abs. 4 ist, daß die Wertpapiere bei einer inländischen
Kreditunternehmung hinterlegt und
in einer mit der Erklärung über den Gewinn
des betreffenden Wirtschaftsjahres dem Finanzamt
vorgelegten, laufend geführten Aufzeichnung
ausgewiesen werden. Aus dieser Aufzeichnung
müssen die Anschaffungskosten und der
Anschaffungstag der Wertpapiere, deren Bezeichnung,
die gemäß Abs. 4 verwendeten Rücklagenbeträge
(steuerfrei gelassenen Beträge), der Tag
der entgeltlichen oder unentgeltlichen Übertragung
oder der Entnahme aus dem Depot (Abs. 6)
sowie die Anschaffungskosten und der Anschaffungstag
nachgeschaffter Wertpapiere (Abs. 7)
klar ersichtlich sein.
(6) Werden die gemäß Abs. 4 angeschafften
Wertpapiere entgeltlich oder unentgeltlich übertragen
oder dem Depot des Steuerpflichtigen entnommen
oder wird die Aufzeichnung (Abs. 5)
trotz Aufforderung nicht vorgelegt, dann sind
die verwendeten Rücklagenbeträge (steuerfrei
gelassenen Beträge) um 20 v. H. zu erhöhen und
in dem betreffenden Jahr nachzuversteuern. Die
Bestimmung des § 37 Abs. 1 ist auf nachzuversteuernde
Beträge nicht anwendbar; dies gilt
nicht bei Tod des Steuerpflichtigen. Die Erhöhung
des nachzuversteuemden Betrages unterbleibt
insoweit, als der Veräußerungserlös zur
Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes
des Steuerpflichtigen, seines Ehegatten und der
Kinder im Sinne des § 119 oder zur Deckung
außergewöhnlicher Belastungen im Sinne des
§ 34 verwendet wird, weiters wenn der Steuerpflichtige
zum Zeitpunkt der Übertragung oder
Entnahme aus dem Depot berufsunfähig ist oder
das 60. Lebensjahr vollendet hat oder wenn die
Übertragung oder Entnahme aus dem Depot
infolge Todes des Steuerpflichtigen erfolgt.
(7) Eine Nachversteuerung (Abs. 6) unterbleibt
insoweit, als die Wertpapiere (Abs. 4)
getilgt und innerhalb von zwei Monaten nach
Einlösung ersetzt werden. Die Vorschriften der
Abs. 4 bis 6 sind auf solche Wertpapiere sinngemäß
anzuwenden.
(8) Die Bestimmungen der Abs. 5 bis 7 sind
nach Veräußerung, Aufgabe oder unentgeltlicher
Übertragung des Betriebes insoweit weiter anzuwenden,
als die Wertpapiere (Abs. 4) nicht entgeltlich
oder unentgeltlich übertragen oder dem
Depot des Steuerpflichtigen entnommen werden.
(9) Die Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 gelten
nicht für Wertpapiere, die gemäß § 14 Abs. 4
angeschafft oder für die die Begünstigungen des
§ 107 in Anspruch genommen werden."
3. Die Z. 5 des § 18 Abs. 1 hat zu lauten
„5. Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen
und Religionsgesellschaften, höchstens jedoch
800 S jährlich,".
4. Die Z. 7 des § 26 hat zu lauten
„7. Beträge, die den im privaten Dienst angestellten
Personen aus Anlaß einer Dienstreise als
Reisewegvergütungen (Fahrtkostenvergütungen,
Kilometergelder), Tages- und Nächtigungsgelder
gezahlt werden, soweit sie die tatsächlichen Aufwendungen
(nach Abzug der durch die Abwesenheit
des Arbeitnehmers erzielten Haushaltsersparnisse)
nicht übersteigen. Eine Dienstreise
liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag
des Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte,
Werksgelände, Lager usw.) zur
Durchführung von Dienstverrichtungen verläßt
oder so weit weg von seinem ständigen Wohnort
(Familienwohnsitz) arbeitet, daß ihm eine tägliche
Rückkehr an seinen ständigen Wohnort
(Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden
kann. Bei Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise
vom Wohnort aus antreten, tritt an die Stelle
des Dienstortes im Sinne obiger Vorschrift der
Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt,
Familienwohnsitz).
Die Voraussetzung des ersten Satzes ist erfüllt
bei Gewährung von
a) Kilometergeldern, wenn der Weg der
Dienstreise mehr als zwei Kilometer beträgt
und die den Bundesbediensteten gewährten
Sätze nicht überschritten werden,
b) Tages- und Nächtigungsgeldern für Inlandsdienstreisen,
soweit bei Arbeitnehmern
nicht überschritten werden. Zum Bruttojahresarbeitslohn
zählen sämtliche steuerpflichtigen
und steuerfreien Bezüge aus
nichtselbständiger Arbeit außer der Familienbeihilfe
und der Wohnungsbeihilfe.
Bei Dienstreisen in Orte, die mehr als
fünf Kilometer vom Dienstort entfernt
sind, sind die Sätze des Tarifs I, in allen
anderen Fällen die Sätze des Tarifs II anzuwenden.
Die vollen Tagesgelder gelten für
24 Stunden. Dauert eine Dienstreise länger
als drei Stunden, so wird für jede angefangene
Stunde ein Zwölftel des Tagesgeldes,
höchstens der volle Satz gerechnet.
Ist in Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen,
die auf Grund besonderer
kollektivvertraglicher Ermächtigungen abgeschlossen
worden sind, oder auf Grund
aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst-
(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften
des öffentlichen Rechtes eine Regelung
über die Verrechnung anteiliger Tagesgelder
enthalten, so gilt diese Regelung anstelle
der Vorschriften der beiden vorhergehenden
Sätze,
c) Tages- und Nächtigungsgeldern für Auslandsdienstreisen,
soweit diese — entsprechend
den in lit. b angeführten Stufen
des Bruttojahresarbeitslohnes — die den
Bundesbediensteten gewährten Sätze nicht
überschreiten.
Zahlt der Arbeitgeber höhere Tages- und
Nächtigungsgelder, so sind die tatsächlichen Reiseaufwendungen
dem Finanzamt nachzuweisen und
zur Berücksichtigung der Haushaltsersparnis um
20 v. H. der nachgewiesenen Aufwendungen zu
kürzen. Die Haushaltsersparnis ist nur von den
Tagesgeldern zu berechnen. Die Kürzung ist
jedoch nicht unter den Betrag durchzuführen,
der den vollen bzw. anteiligen Sätzen der obigen
Tabelle bei Inlandsdienstreisen bzw. der den
Bundesbediensteten zustehenden Sätzen bei Auslandsdienstreisen
entspricht,".
5. Die Abs. 3 bis 6 des § 33 haben zu lauten
„(3) Dem Steuerpflichtigen steht ein allgemeiner
Steuerabsetzbetrag in Höhe von 4800 S
jährlich zu.
(4) Ein Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe
von 3200 S jährlich steht jedem Steuerpflichtigen,
der zu Beginn des Veranlagungszeitraumes
oder mindestens vier Monate im Veranlagungszeitraum
verheiratet war, zu, wenn der von ihm
nicht dauernd getrennt lebende unbeschränkt
steuerpflichtige Ehegatte entweder keine Einkünfte
im Sinne des § 2 Abs. 3 oder solche Einkünfte
von insgesamt nicht mehr als 10000 S
jährlich erzielt; hiebei bleiben steuerfreie Einkünfte
im Sinne dieses Bundesgesetzes außer Ansatz.
(5) Bezieht der Steuerpflichtige Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit, die im Wege des Steuerabzuges
vom Arbeitslohn zu erfassen sind, so
steht ihm ein Arbeitnehmerabsetzbetrag in Höhe
von 3000 S jährlich zu.
(6) Steuerpflichtigen, die Bezüge oder Vorteile
im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 1 oder 2 für frühere
Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige
Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 3 oder
Ruhe(Versorgungs)bezüge im Sinne des § 25
Abs. 1 Z. 4 beziehen, steht ein Pensionistenabsetzbetrag
in Höhe von 2000 S jährlich zu.
Für Einkünfte, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag
begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag
nach § 16 Abs. 3
nicht zu."
6. Der Abs. 2 des § 54 hat zu lauten
„(2) Bei Vorliegen einer Zweiten Lohnsteuerkarte
sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifs
dem tatsächlichen Arbeitslohn folgende Beträge
hinzuzurechnen
Bei Vorliegen einer Dritten bzw. weiteren Lohnsteuerkarte
sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifs
dem tatsächlichen Arbeitslohn folgende
Beträge hinzuzurechnen
7. Die Abs. 1 bis 3 des § 57 haben zu lauten
„(1) Dem Arbeitnehmer steht ein allgemeiner
Steuerabsetzbetrag in Höhe von 4800 S jährlich
zu.
(2) Ein. Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe
von 3200 S jährlich steht jedem verheirateten
Arbeitnehmer zu, wenn der von ihm nicht
dauernd getrennt lebende unbeschränkt steuerpflichtige
Ehegatte entweder keine Einkünfte im
Sinne des § 2 Abs. 3 oder solche Einkünfte von
insgesamt nicht mehr als 10000 S jährlich erzielt;
hiebei bleiben steuerfreie Einkünfte im Sinne
dieses Bundesgesetzes außer Ansatz.
(3) Dem Arbeitnehmer steht ein Arbeitnehmerabsetzbetrag
in Höhe von 3000 S jährlich
zu."
8. Der Abs. 1 des § 67 hat zu lauten
„(1) Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden
Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber
sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zum
Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen),
so beträgt die Lohnsteuer, soweit die sonstigen
Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres 8500 S
übersteigen, 6 v. H. Dieser Steuersatz ermäßigt
sich bei Arbeitnehmern
Die Lohnsteuer von sonstigen Bezügen wird
nicht erhoben, wenn sie jährlich den Betrag von
100 S nicht übersteigt. Den Freibetrag von
8500 S darf nur der Arbeitgeber beim Steuerabzug
vom Arbeitslohn berücksichtigen, bei dem
die Erste Lohnsteuerkarte oder die Dauerlohnsteuerkarte
vorliegt."
9. Der Abs. 1 des § 75 hat zu lauten
„(1) Legt der Arbeitnehmer seine Lohnsteuerkarte
dem Arbeitgeber schuldhaft nicht vor oder
verzögert er schuldhaft die Rückgabe der Lohnsteuerkarte,
so hat der Arbeitgeber für die Berechnung
der Lohnsteuer vor Anwendung des
Lohnsteuertarifes dem tatsächlichen Arbeitslohn
(laufende Bezüge)
hinzuzurechnen und die Bestimmungen des § 57
Abs. 2 und 4 nicht anzuwenden. Wird der Arbeitslohn
für andere als die hier genannten Lohnzahlungszeiträume
gezahlt, so sind die vorstehend
genannten Beträge nach § 66 Abs. 1 umzurechnen.
Von dem nach der Hinzurechnung sich
ergebenden Betrag ist die Lohnsteuer unbeschadet
der Vorschriften des § 68 nach dem Lohnsteuertarif
(§ 66) so lange einzubehalten, bis der Arbeitnehmer
die Lohnsteuerkarte dem Arbeitgeber
vorlegt oder zurückgibt. Sonstige Bezüge sind mit
6 v. H. zu versteuern."
10. Der Abs. 3 des § 106 hat zu lauten
„(3) Es wird jährlich gewährt
Treffen bei körperbehinderten Steuerpflichtigen
Beschädigungen verschiedener Art zu, so ist
das amtlich anerkannte höchste Ausmaß der
Minderung der Erwerbsfähigkeit maßgebend."
11. Der Abs. 1 des § 107 hat zu lauten
„(1) Bei Erwerb von auf Inhaber lautenden
Teilschuldverschreibungen inländischer Schuldner
wird unbeschränkt Steuerpflichtigen (§ 1 Abs. 1)
auf Antrag Einkommensteuer (Lohnsteuer) pauschal
erstattet. Das Ausmaß dieser Erstattung
beträgt
1. bei Erwerb von Teilschuldverschreibungen
nach dem 31. Dezember 1972 und vor dem
1. Jänner 1977 15 v. H. des Nennbetrages
der erworbenen Wertpapiere, soweit dieser
im Kalenderjahr 100000 S nicht übersteigt,
2. bei Erwerb von in Schillingwährung begebenen
Teilschuldverschreibungen nach dem 31.
Dezember 1976 und vor dem 1. Jänner 1979
10 v. H. des Nennbetrages der erworbenen
Wertpapiere, soweit dieser im Kalenderjahr
100000 S nicht übersteigt,
3. bei Erwerb von in Schillingwährung begebenen
Teilschuldverschreibungen nach dem
31. Dezember 1978 5 v. H. des Nennbetrages
der erworbenen Wertpapiere, soweit dieser
im Kalenderjahr 100000 S nicht übersteigt.
Den Teilschuldverschreibungen sind Pfandbriefe
und Kommunalschuldverschreibungen
gleichgestellt. Voraussetzung ist, daß die in Z. 1
genannten Wertpapiere mit einer Mindestlaufzeit
von 15 Jahren und die in Z. 2 und 3 genannten
Wertpapiere mit einer mittleren Laufzeit von
mindestens acht Jahren ausgestattet sind, wobei
die mittlere Laufzeit nach folgender Formel zu
berechnen ist
Weiters ist Voraussetzung, daß die Wertpapiere
im Jahre ihrer Begebung (Ausgabe) bei ein und
derselben österreichischen Kreditunternehmung
erworben und hinterlegt werden. Als Hinterlegung
igelten die Streifbandverwahrung und die
Sammelverwahrung sowie die Eintragung im
Bundesschuldbuch."
12. Der Abs. 4 des § 107 hat zu lauten
„(4) Dem Steuerpflichtigen steht das Recht zu,
die Wertpapiere jederzeit dem Depot zu entnehmen.
Als Entnahme gilt auch die Entnahme
aus der Sammelverwahrung — ausgenommen die
Fälle des Abs. 6 — und die Löschung der Eintragung
im Bundesschuldbuch. In diesen Fällen hat
die Kreditunternehmung für Wertpapiere im
Sinne des Albs. 1 Z. 1 15 v. H., für Wertpapiere
im Sinne des Abs. 1 Z. 2 10 v. H. und für Wertpapiere
im Sinne des Abs. 1 Z. 3 5 v. H. des
Nennbetrages der entnommenen Wertpapiere als
Einkommensteuer (Lohnsteuer) für Rechnung
des Steuerpflichtigen an die für sie zuständige
Finanzlandesdirektion abzuführen; diese Beträge
sind nach den für die Einhebung der Lohnsteuer
geltenden Bestimmungen zu behandeln. Der abzuführende
Abgabenbetrag ermäßigt sich für Wertpapiere
im Sinne des Abs. 1 Z. 1 auf 6 v. H.,
wenn die Entnahme aus dem Depot erst nach
Ablauf von sieben Jahren erfolgt. Die Abgabenabfuhr
entfällt, wenn die Wertpapiere bis zur
Tilgung oder mindestens 15 Jahre im Depot belassen
werden. Dies gilt nicht, wenn zwischen
der Anschaffung und einer Tilgung, die auf eine
vorzeitige Kündigung zurückzuführen ist, ein
Zeitraum von weniger als sieben Jahren liegt.
Gehen die Wertpapiere von Todes wegen oder
in Abgeltung eines Pflichtteilsanspruches oder in
Abgeltung von Ansprüchen aus Vermächtnissen
über oder erfolgt eine Übertragung auf Miterben
zur Teilung des Nachlasses oder eine Übertragung
an einen Ehegatten bei Aufteilung ehelichen
Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse
anläßlich der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung
der Ehe, so liegt keine Entnahme
vor, soweit die Wertpapiere weiterhin im Sinne
des Abs. 1 hinterlegt bleiben. Dies gilt auch für
gemäß den §§ 84 a und 104 des Einkommensteuergesetzes
1967, BGBl. Nr. 268, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 370/1970
erworbene Wertpapiere."
Artikel II
Die Bestimmungen des Art. I Z. 1 bis 10 sind
anzuwenden,
1. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird,
erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr
1979,
2. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)
durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich
festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume,
die nach dem 31. Dezember
1978 enden,
3. beim Steuerabzug in sonstigen Fällen für
die Zeit ab 1. Jänner 1979.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.