571_1976
AT
571. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 124 Königswiesener Straße im Bereich der Gemeinden Pregarten und Tragwein
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 571. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 124 Königswiesener Straße im Bereich der Gemeinden Pregarten und Tragwein
1976_571_0 571. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 124 Königswiesener Straße im Bereich der Gemeinden Pregarten und Tragwein
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenteil der B 124 Königswiesener
Straße von km 9,43 (alt) bis km 9,805 (alt) wird,
soweit er durch die Umlegung auf den bereits
fertiggestellten und verkehrsübergebenen Teil
des mit Verordnung vom 3. September 1974,
BGBl. Nr. 588, bestimmten Abschnittes für
den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als
Bundesstraße aufgelassen.