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571_1975 AT

571. Verordnung: Änderung der Bundes-Überwachungsgebührenverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 571. Verordnung: Änderung der Bundes-Überwachungsgebührenverordnung

Auf Grund des § 3 des Überwachungsgebührengesetzes,

BGBl. Nr. 214/1964, wird im Zusammenhang

mit § 77 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl.

Nr. 172, verordnet

Artikel I

Die Bundes-Überwachungsgebührenverordnung,

BGBl. Nr. 113/1965, in der Fassung der

Verordnung der Bundesregierung BGBl. Nr. 415/

1971 wird geändert wie folgt

Der § 2 hat zu lauten

„§ 2. Die Überwachungsgebühr beträgt für

jedes bei einem besonderen Überwachungsdienst

herangezogenes öffentliches Sicherheitsorgan für

jede angefangene Stunde 72 Schilling. Diese Gebühr

beträgt jedoch für die Überwachung von

Veranstaltungen und Vorhaben, die mit einer

Ortsveränderung unter Beistellung eines Dienstkraftfahrzeuges

verbunden ist, 104 Schilling."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1975

in Kraft.

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