571. Verordnung: Änderung der Bundes-Überwachungsgebührenverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 des Überwachungsgebührengesetzes,
BGBl. Nr. 214/1964, wird im Zusammenhang
mit § 77 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl.
Nr. 172, verordnet
Artikel I
Die Bundes-Überwachungsgebührenverordnung,
BGBl. Nr. 113/1965, in der Fassung der
Verordnung der Bundesregierung BGBl. Nr. 415/
1971 wird geändert wie folgt
Der § 2 hat zu lauten
„§ 2. Die Überwachungsgebühr beträgt für
jedes bei einem besonderen Überwachungsdienst
herangezogenes öffentliches Sicherheitsorgan für
jede angefangene Stunde 72 Schilling. Diese Gebühr
beträgt jedoch für die Überwachung von
Veranstaltungen und Vorhaben, die mit einer
Ortsveränderung unter Beistellung eines Dienstkraftfahrzeuges
verbunden ist, 104 Schilling."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1975
in Kraft.