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571. Bundesgesetz: Rohstofflenkungsgesetznovelle 1973

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 571. Bundesgesetz: Rohstofflenkungsgesetznovelle 1973

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Rohstofflenkungsgesetz 1951,

BGBl. Nr. 106, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 114/1952, BGBl. Nr. 145/1954, BGBl.

Nr. 107/1955, BGBl. Nr. 278/1955, BGBl.

Nr. 257/1956, BGBl. Nr. 277/1957, BGBl.

Nr. 279/1958, BGBl. Nr. 283/1959, BGBl.

Nr. 302/1960, BGBl. Nr. 312/1961, BGBl.

Nr. 181/1963, BGBl. Nr. 331/1965, BGBl.

Nr. 311/1966, BGBl. Nr. 451/1968, BGBl.

Nr. 177/1970, BGBl. Nr. 409/1970, BGBl.

Nr. 490/1971, BGBl. Nr. 451/1972 und

des Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten

sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften

sind vom Wirksamkeitsbeginn dieses

Bundesgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember

1974 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich

derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der

Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht.

Artikel II

Das Rohstofflenkungsgesetz 1951 wird geändert

wie folgt

1. § 1 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Soweit es zur Aufrechterhaltung einer

ungestörten Produktion, zur Versorgung der Bevölkerung

und sonstiger Bedarfsträger erforderlich

ist, kann der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie unter Bedachtnahme auf

bestehende völkerrechtliche Verpflichtungen im

Falle eines bereits eingetretenen oder unmittelbar

drohenden Versorgungsnotstandes, der keine

saisonale Verknappungserscheinung darstellt, den

Verkehr mit

1. Erdöl und seinen Derivaten,

2. Benzol,

3. brennbaren Gasen und

4. festen mineralischen Brennstoffen

durch Anordnungen lenken. Die Durchführung

solcher Anordnungen und die Kontrolle ihrer

Einhaltung obliegt den Behörden der allgemeinen

staatlichen Verwaltung sowie den Gemeinden im

übertragenen Wirkungsbereich. Die Aufgaben, die

von den einzelnen Behörden wahrzunehmen sind,

werden in den Anordnungen unter Bedachtnahme

auf die Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit,

Kostenersparnis und Wirksamkeit der Durchführung

festgelegt. Der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie kann darüber hinaus Einrichtungen

der gesetzlichen Interessenvertretungen

in deren übertragenen Wirkungsbereich heranziehen,

wenn dies im Interesse einer raschen

Verwirklichung der Anordnung gelegen ist."

2. Dem § 1 ist folgender Abs. 3 anzufügen

„(3) Anordnungen gemäß Abs. 2 sind nach

Wegfall der für ihre Erlassung maßgeblichen Voraussetzungen

unverzüglich außer Kraft zu

setzen."

3. Der bisherige Abs. 2 des § 1 erhält die Bezeichnung

Abs. 4 und hat zu lauten

„(4) Einer Lenkung gemäß Abs. 1 und 2 unterliegen

die genannten Waren ohne Rücksicht darauf,

ob sie im Inland erzeugt, aus dem Ausland

eingeführt oder zur Ausfuhr bestimmt sind. Die

Bestimmungen des Außenhandelgsesetzes 1968,

BGBl. Nr. 314, bleiben hiedurch unberührt."

4. Im § 2 Abs. 1 und 2 tritt jeweils anstelle

der Zitierung „§ 1 Abs. 1" die Zitierung „§ 1

Abs. 1 und 2".

5. § 3 wird geändert wie folgt

a) Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Kommt hinsichtlich der Höhe des zu

leistenden Entgeltes keine gütliche Vereinbarung

zwischen dem Eigentümer und dem Berechtigten

zustande, so setzt dieses Entgelt auf Antrag eines

der Genannten der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie mit Bescheid fest."

b) Nach Abs. 3 ist folgender neuer Abs. 4 anzufügen

„(4) Innerhalb von drei Monaten nach Zustellung

des Bescheides kann der Eigentümer oder

der Berechtigte die Festsetzung des Entgeltes

durch das ordentliche Gericht beantragen. Zuständig

ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel

der Antragsteller seinen Wohnsitz, sofern

der Antragsteller eine juristische Person oder

eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist,

diese ihren Sitz hat. Hat der Antragsteller keinen

Wohnsitz (Sitz) im Inland, so ist das Bezirksgericht

zuständig, in dessen Sprengel die Ware

beschlagnahmt worden ist. Das Verfahren richtet

sich nach den Bestimmungen über das gerichtliche

Verfahren außer Streitsachen; die Bestimmungen

des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954,

BGBl. Nr. 71, über die gerichtliche Feststellung

der Entschädigung sind sinngemäß anzuwenden.

Mit dem Einlangen des Antrages beim Bezirksgericht

tritt der gemäß Abs. 3 erlassene Bescheid

außer Kraft. Wird der Antrag zurückgezogen, so

tritt der Bescheid wieder in vollem Umfange in

Kraft."

6. In § 4 Abs. 1 tritt anstelle der Zitierung

„5 1 Abs. 1" die Zitierung „§ 1 Abs. 1 und 2".

7. § 5 hat zu lauten

„§ 5. (1) Anordnungen gemäß § 1 erläßt der

Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

nach Anhörung des Rohstofflenkungsausschusses

(§ 6). Sie sind im „Amtsblatt zur

Wiener Zeitung" kundzumachen und treten,

wenn in der Anordnung nicht anderes bestimmt

wird, mit ihrer Kundmachung in Kraft.

(2) Die Anhörung des Rohstofflenkungsausschusses

entfällt bei Gefahr im Verzug. Der Rohstofflenkungsausschuß

ist jedoch nachträglich unverzüglich

mit der Angelegenheit zu befassen.

(3) Vom Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

an dürfen die im § 4 Abs. 1 genannten

Unternehmungen Rechtsgeschäfte über solche

Waren nur im Rahmen der Bestimmungen der

in Durchführung dieses Bundesgesetzes erlassenen

Anordnungen abschließen; andernfalls sind

diese Rechtsgeschäfte nichtig."

8. § 6 wird geändert wie folgt

a) Abs. 2 Z. 1 hat zu lauten

„1. je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes,

der Bundesministerien für Finanzen, für Gesundheit

und Umweltschutz, für Landesverteidigung,

für Land- und Forstwirtschaft, für soziale Verwaltung

und für Verkehr,"

b) Im Abs. 2 Z. 3 sind an Stelle der Worte

„Landwirtschaftskammern für Niederösterreich

und Wien, als geschäftsführende Stelle der Landwirtschaftskammern

Österreichs" die Worte

„Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

Österreichs" zu setzen.

c) Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Den Vorsitz im Rohstofflenkungsausschuß

führt der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie, der sich von einem Beamten

seines Bundesministeriums vertreten lassen kann.

Der Rohstofflenkungsausschuß ist nach Bedarf

vom Vorsitzenden einzuberufen. Er ist jedenfalls

einzuberufen, wenn ein begründeter Antrag

eines Mitgliedes vorliegt."

9. § 11 hat zu lauten

„§ 11. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf

des 31. Dezember 1974 außer Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind hinsichtlich der Bestimmungen des § 7 der

Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der Bestimmungen

des § 3 Abs. 4 und des § 9 der

Bundesminister für Justiz und hinsichtlich der

übrigen Bestimmungen der Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie betraut."

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

hinsichtlich des Artikels I die Bundesregierung

und hinsichtlich des Artikels II die Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie, für

Finanzen und für Justiz nach Maßgabe der Bestimmungen

des § 11 Abs. 2 des Rohstofflenkungsgesetzes

1951 in der Fassung dieses Bundesgesetzes

betraut.

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