571. Bundesgesetz: Rohstofflenkungsgesetznovelle 1973
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,
wie sie im Rohstofflenkungsgesetz 1951,
BGBl. Nr. 106, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 114/1952, BGBl. Nr. 145/1954, BGBl.
Nr. 107/1955, BGBl. Nr. 278/1955, BGBl.
Nr. 257/1956, BGBl. Nr. 277/1957, BGBl.
Nr. 279/1958, BGBl. Nr. 283/1959, BGBl.
Nr. 302/1960, BGBl. Nr. 312/1961, BGBl.
Nr. 181/1963, BGBl. Nr. 331/1965, BGBl.
Nr. 311/1966, BGBl. Nr. 451/1968, BGBl.
Nr. 177/1970, BGBl. Nr. 409/1970, BGBl.
Nr. 490/1971, BGBl. Nr. 451/1972 und
des Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten
sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften
sind vom Wirksamkeitsbeginn dieses
Bundesgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember
1974 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich
derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der
Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht.
Artikel II
Das Rohstofflenkungsgesetz 1951 wird geändert
wie folgt
1. § 1 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Soweit es zur Aufrechterhaltung einer
ungestörten Produktion, zur Versorgung der Bevölkerung
und sonstiger Bedarfsträger erforderlich
ist, kann der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie unter Bedachtnahme auf
bestehende völkerrechtliche Verpflichtungen im
Falle eines bereits eingetretenen oder unmittelbar
drohenden Versorgungsnotstandes, der keine
saisonale Verknappungserscheinung darstellt, den
Verkehr mit
1. Erdöl und seinen Derivaten,
2. Benzol,
3. brennbaren Gasen und
4. festen mineralischen Brennstoffen
durch Anordnungen lenken. Die Durchführung
solcher Anordnungen und die Kontrolle ihrer
Einhaltung obliegt den Behörden der allgemeinen
staatlichen Verwaltung sowie den Gemeinden im
übertragenen Wirkungsbereich. Die Aufgaben, die
von den einzelnen Behörden wahrzunehmen sind,
werden in den Anordnungen unter Bedachtnahme
auf die Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit,
Kostenersparnis und Wirksamkeit der Durchführung
festgelegt. Der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie kann darüber hinaus Einrichtungen
der gesetzlichen Interessenvertretungen
in deren übertragenen Wirkungsbereich heranziehen,
wenn dies im Interesse einer raschen
Verwirklichung der Anordnung gelegen ist."
2. Dem § 1 ist folgender Abs. 3 anzufügen
„(3) Anordnungen gemäß Abs. 2 sind nach
Wegfall der für ihre Erlassung maßgeblichen Voraussetzungen
unverzüglich außer Kraft zu
setzen."
3. Der bisherige Abs. 2 des § 1 erhält die Bezeichnung
Abs. 4 und hat zu lauten
„(4) Einer Lenkung gemäß Abs. 1 und 2 unterliegen
die genannten Waren ohne Rücksicht darauf,
ob sie im Inland erzeugt, aus dem Ausland
eingeführt oder zur Ausfuhr bestimmt sind. Die
Bestimmungen des Außenhandelgsesetzes 1968,
BGBl. Nr. 314, bleiben hiedurch unberührt."
4. Im § 2 Abs. 1 und 2 tritt jeweils anstelle
der Zitierung „§ 1 Abs. 1" die Zitierung „§ 1
Abs. 1 und 2".
5. § 3 wird geändert wie folgt
a) Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Kommt hinsichtlich der Höhe des zu
leistenden Entgeltes keine gütliche Vereinbarung
zwischen dem Eigentümer und dem Berechtigten
zustande, so setzt dieses Entgelt auf Antrag eines
der Genannten der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie mit Bescheid fest."
b) Nach Abs. 3 ist folgender neuer Abs. 4 anzufügen
„(4) Innerhalb von drei Monaten nach Zustellung
des Bescheides kann der Eigentümer oder
der Berechtigte die Festsetzung des Entgeltes
durch das ordentliche Gericht beantragen. Zuständig
ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel
der Antragsteller seinen Wohnsitz, sofern
der Antragsteller eine juristische Person oder
eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist,
diese ihren Sitz hat. Hat der Antragsteller keinen
Wohnsitz (Sitz) im Inland, so ist das Bezirksgericht
zuständig, in dessen Sprengel die Ware
beschlagnahmt worden ist. Das Verfahren richtet
sich nach den Bestimmungen über das gerichtliche
Verfahren außer Streitsachen; die Bestimmungen
des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954,
BGBl. Nr. 71, über die gerichtliche Feststellung
der Entschädigung sind sinngemäß anzuwenden.
Mit dem Einlangen des Antrages beim Bezirksgericht
tritt der gemäß Abs. 3 erlassene Bescheid
außer Kraft. Wird der Antrag zurückgezogen, so
tritt der Bescheid wieder in vollem Umfange in
Kraft."
6. In § 4 Abs. 1 tritt anstelle der Zitierung
„5 1 Abs. 1" die Zitierung „§ 1 Abs. 1 und 2".
7. § 5 hat zu lauten
„§ 5. (1) Anordnungen gemäß § 1 erläßt der
Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
nach Anhörung des Rohstofflenkungsausschusses
(§ 6). Sie sind im „Amtsblatt zur
Wiener Zeitung" kundzumachen und treten,
wenn in der Anordnung nicht anderes bestimmt
wird, mit ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Die Anhörung des Rohstofflenkungsausschusses
entfällt bei Gefahr im Verzug. Der Rohstofflenkungsausschuß
ist jedoch nachträglich unverzüglich
mit der Angelegenheit zu befassen.
(3) Vom Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
an dürfen die im § 4 Abs. 1 genannten
Unternehmungen Rechtsgeschäfte über solche
Waren nur im Rahmen der Bestimmungen der
in Durchführung dieses Bundesgesetzes erlassenen
Anordnungen abschließen; andernfalls sind
diese Rechtsgeschäfte nichtig."
8. § 6 wird geändert wie folgt
a) Abs. 2 Z. 1 hat zu lauten
„1. je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes,
der Bundesministerien für Finanzen, für Gesundheit
und Umweltschutz, für Landesverteidigung,
für Land- und Forstwirtschaft, für soziale Verwaltung
und für Verkehr,"
b) Im Abs. 2 Z. 3 sind an Stelle der Worte
„Landwirtschaftskammern für Niederösterreich
und Wien, als geschäftsführende Stelle der Landwirtschaftskammern
Österreichs" die Worte
„Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs" zu setzen.
c) Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Den Vorsitz im Rohstofflenkungsausschuß
führt der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie, der sich von einem Beamten
seines Bundesministeriums vertreten lassen kann.
Der Rohstofflenkungsausschuß ist nach Bedarf
vom Vorsitzenden einzuberufen. Er ist jedenfalls
einzuberufen, wenn ein begründeter Antrag
eines Mitgliedes vorliegt."
9. § 11 hat zu lauten
„§ 11. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf
des 31. Dezember 1974 außer Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind hinsichtlich der Bestimmungen des § 7 der
Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der Bestimmungen
des § 3 Abs. 4 und des § 9 der
Bundesminister für Justiz und hinsichtlich der
übrigen Bestimmungen der Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie betraut."
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
hinsichtlich des Artikels I die Bundesregierung
und hinsichtlich des Artikels II die Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie, für
Finanzen und für Justiz nach Maßgabe der Bestimmungen
des § 11 Abs. 2 des Rohstofflenkungsgesetzes
1951 in der Fassung dieses Bundesgesetzes
betraut.