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570. Verordnung: Abfallverzeichnisverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 570. Verordnung: Abfallverzeichnisverordnung

Auf Grund des § 4 Z 1 und 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102,

wird verordnet

Übernahme des Europäischen Abfallverzeichnisses

§ 1. (1) Ziel dieser Verordnung ist die Übernahme des Europäischen Abfallverzeichnisses gemäß § 6

Z 3 bis 6. Mit dieser Verordnung erfolgt

1. die Auflistung von Abfallarten in einem Abfallverzeichnis,

2. die Festlegung, welche Abfälle als gefährlich gelten,

3. die Festlegung eines Abfallcodes für jede Abfallart und

4. die Angabe von Kriterien für die Zuordnung von Abfällen zu einem Abfallcode.

(2) Einzelne Abfallarten des Europäischen Abfallverzeichnisses werden durch Spezifizierungen gemäß

§ 3 Z 3 ergänzt. Die Spezifizierungen gemäß § 3 Z 3 lit. a müssen nur dann verwendet werden, wenn

diese Unterteilung im Materienrecht oder in einem Bescheid vorgesehen ist. Eine freiwillige Verwendung

ist möglich.

Geltungsbereich und Verpflichteter

§ 2. Diese Verordnung gilt für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle gemäß AWG 2002. Verpflichtete

im Sinne dieser Verordnung sind Abfallbesitzer.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

1. „Aushubmaterial“ Material, welches durch Ausheben oder Abräumen anfällt;

2. „Bodenaushubmaterial“ Material, das durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen

natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund – auch nach Umlagerung – anfällt, sofern der

Anteil an bodenfremden Bestandteilen, zB mineralische Baurestmassen, nicht mehr als fünf

Volumsprozent beträgt und keine mehr als geringfügigen Verunreinigungen, insbesondere mit

organischen Abfällen, vorliegen. Die bodenfremden Bestandteile müssen bereits vor dem Aushub

im Boden oder Untergrund vorhanden sein;

3. „Spezifizierungen“ Unterteilungen von Abfallarten, die durch weitere Codestellen und Zusatzbemerkungen

gekennzeichnet sind

a) abfallspezifische Unterteilungen, die in den Anlagen 2 und 5 aufgelistet sind;

b) gefährlich kontaminierte Abfälle mit 77 und „gefährlich kontaminiert“;

c) ausgestufte gefährliche Abfälle mit 88 und „ausgestuft“;

4. „Spiegeleinträge“ zwei im Wesentlichen gleichlautende Abfallarten, von denen eine gefährlich

ist und die andere nicht. Beispiel: 08 03 17 „Tonerabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten“;

08 03 18 „Tonerabfälle, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 17 fallen“.

Gefährliche Abfälle

§ 4. (1) Als gefährliche Abfälle gelten ab einem Jahr nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung jene

Abfallarten, die in Anlage 2 mit einem Sternchen versehen sind. Die Zuordnung eines Abfalls zu einer

Abfallart in Anlage 2 hat nach den in Anlage 1 festgelegten Zuordnungskriterien zu erfolgen. Sofern für

die Zuordnung Untersuchungen erforderlich sind, haben diese gemäß Anlage 4 zu erfolgen.

(2) Bis ein Jahr nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung gelten jene Abfallarten der Anlage 5 und jene

der ÖNORM S 2100 „Abfallkatalog“, ausgegeben am 1. September 1997, und der ÖNORM

S 2100/AC 1 „Abfallkatalog (Berichtigung)“, ausgegeben am 1. Jänner 1998, erhältlich beim Österreichischen

Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1020 Wien, als gefährlich, die mit einem „g“ versehen sind. Die

Zuordnung eines Abfalls zu einer Abfallart in Anlage 5 hat nach den in Anlage 5 festgelegten Zuordnungskriterien

zu erfolgen.

(3) Als gefährliche Abfälle gelten weiters jene Abfälle, die gefährliche Stoffe gemäß dieser Verordnung

in einem Ausmaß enthalten oder mit solchen vermischt sind, dass mit einer einfachen Beurteilung,

wie einer Bewertung des maximalen Massenanteils zB giftiger Stoffe (Kriterium H6), nicht ausgeschlossen

werden kann, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3 zutrifft.

(4) Als gefährliche Abfälle gelten weiters folgende Arten von Aushubmaterial

1. Aushubmaterial von Standorten, bei denen auf Grund des Umgangs mit boden- oder wassergefährdenden

Stoffen die begründete Annahme besteht, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft

gemäß Anlage 3 zutrifft (zB bei metall- oder mineralölverarbeitenden Betrieben, Tankstellen,

Putzereien, Betrieben der chemischen Industrie, Gaswerken oder Altlasten); dies gilt für jene Bereiche

des Standortes, in denen mit diesen Stoffen umgegangen wurde;

2. Aushubmaterial von Standorten, die nicht von Z 1 umfasst werden, wenn im Zuge der Aushub-

oder Abräumtätigkeit eine Verunreinigung ersichtlich wird und die begründete Annahme besteht,

dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3, insbesondere das Kriterium H13, zutrifft;

dabei kann auf visuelle oder olfaktorische Kontrollen oder auf gängige Schnelltests zurückgegriffen

werden;

3. Aushubmaterial, wenn die begründete Annahme besteht, dass auf Grund einer Verunreinigung

durch eine Betriebsstörung oder einen Unfall eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage

3, insbesondere das Kriterium H13, zutrifft; dabei kann auf visuelle oder olfaktorische Kontrollen

oder auf gängige Schnelltests zurückgegriffen werden;

4. Aushubmaterial, das nicht unter die Z 1 bis 3 fällt, bei dem aber auf Grund einer chemischen

Analyse festgestellt wird, dass es so kontaminiert ist, dass zumindest eine gefahrenrelevante Eigenschaft

gemäß Anlage 3 zutrifft.

(5) Abfälle, die als gefährlich einzustufen waren und in der Folge verfestigt – dh. fest in eine Matrix

eingebunden – worden sind, gelten auch nach der Verfestigung als gefährlich. Diese Abfälle dürfen nur

zum Zweck der Deponierung ausgestuft werden. Dies gilt nicht für Abfälle, die ausschließlich die gefahrenrelevanten

Eigenschaften H4 und H8 gemäß Anlage 3 auf Grund des Gehalts an alkalischen Stoffen

aufweisen.

Anwendung der Anlagen 1, 2 und 5 zu dieser Verordnung

§ 5. (1) Ab einem Jahr nach In-Kraft-Treten sind bei allen abfallrechtlich relevanten Tätigkeiten, wie

zB Aufzeichnungen, Meldungen oder Ausstufungen, die Zuordnungskriterien gemäß Anlage 1 und die

Abfallcodes und -bezeichnungen gemäß Anlage 2 zu verwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Zuordnungskriterien,

Schlüssel-Nummern und Abfallbezeichnungen der Anlage 5 zu verwenden.

(2) Bei elektronischen Datenaufzeichnungen sind für die Zuordnung von Identifikationsnummern für

Abfallarten die auf der Homepage der Umweltbundesamt GmbH (www.abfallregister.at) veröffentlichten

Zuordnungstabellen zu verwenden.

Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft

§ 6. Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt

1. Richtlinie 75/422/EWG über Abfälle, ABl. Nr. L 194 vom 25. Juli 1975, S 39, geändert durch die

Richtlinie 91/156/EWG, ABl. Nr. L 78 vom 26. März 1991, S 32, und die Entscheidung

96/350/EG, ABl. Nr. L 135 vom 6. Juni 1996, S 32;

2. Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle, ABl. Nr. L 377 vom 31. Dezember 1991, S 20,

in der Fassung der Richtlinie 94/31/EG, ABl. Nr. L 168 vom 2. Juli 1994, S 28;

3. Entscheidung 2000/532/EG zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis

gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle und der Entscheidung

94/904/EG über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie

91/689/EWG über gefährliche Abfälle, ABl. Nr. L 226 vom 6. September 2000, S 3;

4. Entscheidung 2001/118/EG zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis,

ABl. Nr. L 47 vom 16. Februar 2001, S 1, in der Fassung der Berichtigungen ABl.

Nr. L 262 vom 2. Oktober 2001, S 38, und ABl. Nr. L 112 vom 27. April 2002, S 47;

5. Entscheidung 2001/119/EG zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG zur Ersetzung der

Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie

75/442/EWG über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG über ein Verzeichnis gefährlicher

Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle,

ABl. Nr. L 47 vom 16. Februar 2001, S 32, und

6. Entscheidung 2001/573/EG zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis,

ABl. Nr. L 203 vom 28. Juli 2001, S 18.

In-Kraft-Treten

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(2) § 5 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 tritt Anlage 5 außer Kraft.

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