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570_1996 AT

570. Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und Kanada im Bereich der Sozialen Sicherheit

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 570. Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und Kanada im Bereich der Sozialen Sicherheit

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

ZUSATZABKOMMEN

zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und Kanada im Bereich der Sozialen

Sicherheit

Die Republik Österreich und Kanada

haben zur Änderung und Ergänzung des am 24. Februar 1987 in Wien geschlossenen Abkommens

im Bereich der Sozialen Sicherheit Kundgemacht in BGBl. Nr. 451/1987 zwischen den beiden Staaten folgendes vereinbart

Artikel I

In diesem Zusatzabkommen

a) bedeutet der Ausdruck „Abkommen“ das am 24. Februar 1987 in Wien geschlossene Abkommen

im Bereich der Sozialen Sicherheit zwischen der Republik Österreich und Kanada;

b) haben alle anderen Ausdrücke dieselbe Bedeutung, die ihnen im Abkommen gegeben wird.

Artikel II

1. Im Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c des Abkommens werden die Worte „den Bundesminister für

soziale Verwaltung“ durch die Worte „den Bundesminister, der mit der Anwendung der österreichischen

Rechtsvorschriften betraut ist“ ersetzt.

2. Im Artikel 1 Absatz 2 des Abkommens werden die Worte „Minister für Nationale Gesundheit und

Wohlfahrt“ durch die Worte „Minister für Beschäftigung und Einwanderung“ ersetzt.

3. Artikel 4 Absatz 4 des Abkommens erhält folgende Fassung

„(4) Hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten

und diesen gleichgestellten Zeiten stehen die kanadischen Staatsangehörigen, die unmittelbar

vor dem 13. März 1938 die österreichische Staatsangehörigkeit besaßen, den österreichischen Staatsangehörigen

gleich.“

4. Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens erhält folgende Fassung

„(3) Hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften gilt Absatz 1 nicht in bezug auf die Ausgleichszulage.“

5. Artikel 6 des Abkommens erhält folgende Fassung

„Artikel 6

Soweit die Artikel 7 bis 9 nichts anderes bestimmen, gelten für eine Person, die im Gebiet eines

Vertragsstaates unselbständig oder selbständig erwerbstätig ist, hinsichtlich dieser Erwerbstätigkeit ausschließlich

die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates. In bezug auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit

gilt dies auch dann, wenn sich der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.“

6. a) Im Artikel 7 Absätze 1 und 2 des Abkommens wird die Zahl „24“ durch die Zahl „60“ ersetzt.

b) Nach Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens wird ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt

„(3) Würde eine Person, die sich in einem Vertragsstaat gewöhnlich aufhält, auf Grund ihrer selbständigen

Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten

unterliegen, so gelten für diese Person ausschließlich die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem

sie sich gewöhnlich aufhält.“

7. Artikel 9 Absatz 1 des Abkommens erhält folgende Fassung

„(1) Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und des Dienstgebers oder auf Antrag eines selbständig

Erwerbstätigen können die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten einvernehmlich Ausnahmen

von der Anwendung der Artikel 6 bis 8 unter Berücksichtigung der Art und der Umstände der

Erwerbstätigkeit vorsehen.“

8. Artikel 12 des Abkommens erhält folgende Fassung

„Artikel 12

Beanspruchen eine Person, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten

erworben hat, oder ihre Hinterbliebenen Leistungen, so hat der zuständige österreichische Träger

nach den österreichischen Rechtsvorschriften festzustellen, ob die betreffende Person unter Zusammenrechnung

der Versicherungszeiten nach Artikel 11 und unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen

Anspruch auf die Leistung hat

a) Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften die Gewährung bestimmter Leistungen von

der Zurücklegung der Versicherungszeiten in einem Beruf, für den ein Sondersystem besteht,

oder in einem bestimmten Beruf oder in einer bestimmten Beschäftigung ab, so sind für die Gewährung

dieser Leistungen die nach den kanadischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten

nur zu berücksichtigen, wenn sie in einem entsprechenden System oder, wenn ein

solches nicht besteht, im gleichen Beruf oder in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden

sind.

b) Verlängern nach den österreichischen Rechtsvorschriften Zeiten der Pensionsgewährung den

Zeitraum, in dem die Versicherungszeiten zurückgelegt sein müssen, so verlängert sich dieser

Zeitraum auch durch entsprechende Zeiten der Pensionsgewährung nach den kanadischen

Rechtsvorschriften.

c) Die nach den kanadischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten sind wie folgt

zu berücksichtigen

i) Ein Kalenderjahr, das eine Versicherungszeit nach dem Kanadischen Pensionsplan ist, gilt

als zwölf Beitragsmonate nach den österreichischen Rechtsvorschriften;

ii) ein Kalendermonat, der mindestens 15 Versicherungstage nach dem kanadischen Gesetz

über die Alterssicherung enthält, der jedoch nicht Teil einer Versicherungszeit nach dem

Kanadischen Pensionsplan ist, gilt als ein Versicherungsmonat nach den österreichischen

Rechtsvorschriften.“

9. Artikel 13 des Abkommens erhält folgende Fassung

„Artikel 13

(1) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Anwendung des Artikels 11 ein

Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung ausschließlich auf Grund

der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.

(2) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Anwendung des Artikels 11 ein

Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung ausschließlich auf Grund

der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und unter

Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen festzustellen

a) Leistungen oder Leistungsteile, deren Betrag nicht von der Dauer der zurückgelegten Versicherungszeiten

abhängig ist, gebühren im Verhältnis der nach den österreichischen Rechtsvorschriften

für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zu 30 Jahren,

höchstens jedoch bis zur Höhe des vollen Betrages.

b) Sind bei der Berechnung von Leistungen bei Invalidität oder an Hinterbliebene nach dem Eintritt

des Versicherungsfalles liegende Zeiten zu berücksichtigen, so sind diese Zeiten nur im Verhältnis

der nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu berück-

sichtigenden Versicherungszeiten zu zwei Dritteln der vollen Kalendermonate von der Vollendung

des 16. Lebensjahres der betreffenden Person bis zum Eintritt des Versicherungsfalles zu

berücksichtigen, höchstens jedoch bis zum vollen Ausmaß.

c) Buchstabe a gilt nicht

i) hinsichtlich von Leistungen aus einer Höherversicherung,

ii) hinsichtlich von einkommensabhängigen Leistungen zur Sicherstellung eines Mindesteinkommens.

(3) Erreichen die nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu

berücksichtigenden Versicherungszeiten insgesamt nicht zwölf Monate und besteht auf Grund dieser

Versicherungszeiten allein kein Leistungsanspruch nach den österreichischen Rechtsvorschriften, so ist

nach diesen Rechtsvorschriften keine Leistung zu gewähren.“

10. Die Artikel 14 und 15 des Abkommens entfallen.

11. Im Abschnitt III Teil 2 des Abkommens wird nach der Überschrift ein neuer Artikel 15 mit folgendem

Wortlaut eingefügt

„Artikel 15

(1) Hat eine Person auch bei Zusammenrechnung der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten

zurückgelegten Versicherungszeiten nach Artikel 11 keinen Anspruch auf Leistung, so wird der

Leistungsanspruch dieser Person unter Zusammenrechnung dieser Versicherungszeiten und der nach den

Rechtsvorschriften eines anderen Staates zurückgelegten Versicherungszeiten festgestellt, mit dem Kanada

ein Abkommen über Soziale Sicherheit geschlossen hat, das die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten

vorsieht.

(2) Erreichen die nach den kanadischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten insgesamt

nicht zwölf Monate und besteht nach den kanadischen Rechtsvorschriften auf Grund dieser Versicherungszeiten

allein kein Anspruch auf Leistung, so ist der zuständige kanadische Träger ungeachtet

anderer Bestimmungen des Abkommens nicht verpflichtet, Leistungen für diese Versicherungszeiten auf

Grund des Abkommens zu gewähren.“

12. Artikel 16 Absätze 2 bis 4 des Abkommens erhalten folgende Fassung

„(2) Hat eine Person allein auf Grund des Artikels 11 oder des Artikels 15 Absatz 1 Anspruch auf

eine Pension oder eine Ehegattenbeihilfe, so hat der zuständige kanadische Träger den Betrag der Pension

oder der Ehegattenbeihilfe nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Alterssicherung über die

Gewährung von Teilpensionen oder Ehegattenbeihilfen ausschließlich auf Grund der nach diesem Gesetz

anrechnungsfähigen Zeiten des gewöhnlichen Aufenthaltes in Kanada zu berechnen.

(3) Absatz 2 gilt auch für eine Person, die in Kanada Anspruch auf Gewährung einer Pension hat,

aber nicht genügend Zeiten des gewöhnlichen Aufenthaltes in Kanada zurückgelegt hat, um die Voraussetzungen

des Gesetzes über die Alterssicherung für die Gewährung der Pension ins Ausland zu erfüllen.

(4) Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens

a) ist eine Alterspension einer Person zu gewähren, die sich außerhalb des Gebietes Kanadas gewöhnlich

aufhält, wenn die nach Artikel 11 und Artikel 15 Absatz 1 zusammengerechneten Versicherungszeiten

mindestens der nach dem Gesetz über die Alterssicherung für die Pensionsgewährung

ins Ausland erforderlichen Mindestzeit des gewöhnlichen Aufenthaltes in Kanada entsprechen;

b) sind die Ehegattenbeihilfe und die Mindesteinkommenszulage außerhalb des Gebietes Kanadas

nur in dem nach dem Gesetz über die Alterssicherung zulässigen Ausmaß zu gewähren.“

13. Im Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens werden die Worte „Erwerbsunfähigkeitspension,

Kindergeld für einen erwerbsunfähigen Beitragszahler, Hinterbliebenenpension, Waisenpension

oder Sterbegeld“ durch die Worte „eine Leistung“ ersetzt und nach den Worten „nach Artikel

11“ die Worte „und Artikel 15 Absatz 1“ eingefügt.

14. Artikel 21 Absatz 2 des Abkommens erhält folgende Fassung

„(2) Ein nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens

gestellter Antrag auf eine Leistung gilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den

Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, wenn der Antragsteller bei der Antragstellung angibt,

daß Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegt worden

sind; dies gilt nicht, wenn der Antragsteller ausdrücklich beantragt, daß die Feststellung einer nach den

Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates erworbenen Alters- oder Ruhestandspension aufgeschoben

wird.“

Artikel III

(1) Dieses Zusatzabkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich

in Ottawa auszutauschen.

(2) Dieses Zusatzabkommen tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, am ersten Tag

des vierten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht

werden.

(3) Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens in der Fassung dieses Zusatzabkommens tritt rückwirkend

mit dem 1. November 1991 in Kraft.

(4) Artikel 13 Absatz 1 des Abkommens in der Fassung dieses Zusatzabkommens tritt rückwirkend

mit dem 1. Jänner 1994 in Kraft.

(5) Unterliegt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Zusatzabkommens eine Person auf Grund ihrer

selbständigen Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten,

so gilt Artikel 7 Absatz 3 des Abkommens in der Fassung dieses Zusatzabkommens für die betreffende

Person nur dann, wenn sie dies schriftlich beantragt. Wird ein solcher Antrag innerhalb von

sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens bei dem zuständigen Träger eines Vertragsstaates

gestellt, so gilt diese Bestimmung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Zusatzabkommens.

In allen anderen Fällen gilt sie ab dem ersten Tag des Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in

dem der Antrag gestellt worden ist.

‘‘

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 27. August 1996 ausgetauscht; das Zusatzabkommen tritt gemäß seinem Art. III

Abs. 2 mit 1. Dezember 1996 in Kraft.

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