570. Bundesgesetz: Änderung des Strafgesetzbuches
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974, BGBl. Nr. 60, über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch — StGB), zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991, wird wie folgt geändert
1. § 310 Abs. 2 lautet
„(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer als Mitglied eines nach Art. 52 a des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 eingesetzten ständigen Unterausschusses oder als zur Anwesenheit bei seinen Verhandlungen Berechtigter ein ihm zugänglich gewordenes Geheimnis offenbart oder verwertet, dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen."
2. Der bisherige Absatz 2 erhält die Absatzbezeichnung „3"; darüber hinaus entfallen die Worte „nach Abs. 1".
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt mit 15. September 1993 in Kraft.