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570_1991 AT

570. Kundmachung: Kundmachung gemäß § 16 Abs. 4 des Mietrechtsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 570. Kundmachung: Kundmachung gemäß § 16 Abs. 4 des Mietrechtsgesetzes

Gemäß § 16 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom

12. November 1981, BGBl. Nr. 520, über das

Mietrecht (MRG), zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 68/1991, wird auf Grund

der Verlautbarung des Österreichischen Statistischen

Zentralamtes vom 21. Oktober 1991 kundgemacht,

daß sich die im § 16 Abs. 2 MRG genannten

Beträge wie folgt erhöht haben

In Z 1 von 26,90 S auf 29,60 S,

in Z 2 von 20,20 S auf 22,20 S,

in Z 3 von 13,40 S auf 14,80 S und

in Z 4 von 6,70 S auf 7,40 S.

Diese Erhöhung wird am 1. Dezember 1991

mietrechtlich wirksam (§ 16 Abs. 4 dritter Satz

MRG).

Berechtigt eine Wertsicherungsveränderung den

Vermieter zu einer Erhöhung des Hauptmietzinses

(§ 16 Abs. 6 MRG) oder verlangt der Vermieter auf

Grund der Indexveränderung einen höheren Erhaltungs-

und Verbesserungsbeitrag als bisher (§ 45

Abs. 6 MRG), so hat der Hauptmieter dem

Vermieter den erhöhten Hauptmietzins (den

erhöhten Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag)

von dem auf das Wirksamwerden der Indexveränderung

folgenden Zinstermin an (das ist bei

gesetzlicher Mietzinsfälligkeit nach § 15 Abs. 3

MRG frühestens der 1. Jänner 1992) zu entrichten,

wenn der Vermieter dem Hauptmieter in einem

nach dem 1. Dezember 1991 ergehenden Schreiben,

jedoch spätestens 14 Tage vor dem Termin, sein

darauf gerichtetes Erhöhungsbegehren bekanntgibt.

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