570. Verordnung: Arzneibuchverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 des Arzneibuchgesetzes, BGBl.
Nr. 195/1980, wird verordnet
§ 1.(1) Das Arzneibuch, Amtliche Ausgabe 1990,
wird mit 1. Oktober 1990 für verbindlich erklärt. Es
wird in der Österreichischen Staatsdruckerei
verlegt.
(2) Das Arzneibuch, Amtliche Ausgabe 1990,
besteht aus
1. dem Europäischen Arzneibuch, österreichische
Ausgabe, das ist die deutschsprachige
Fassung der zweiten Ausgabe des Europäischen
Arzneibuches gemäß § 2 Abs. 1 des
Arzneibuchgesetzes und
2. dem Österreichischen Arzneibuch, das sind
jene gemäß § 2 Abs. 3 des Arzneibuchgesetzes
zusammengefaßten Bestimmungen, die durch
Vorschriften des Europäischen Arzneibuches
nicht ersetzt werden und die besonderen
Erfordernisse Österreichs berücksichtigen.
§ 2. Bei der Herstellung und Prüfung können
auch andere Methoden angewandt und andere
Geräte benützt werden, als im Arzneibuch beschrie-
ben sind, sofern nach dem jeweiligen Stand der
Wissenschaft gewährleistet ist, daß die gleichen
Ergebnisse wie mit den im Arzneibuch beschriebenen
Methoden und Geräten erzielt werden.
§ 3. Arzneimittel, die vor dem 1. Juli 1991
1. in Österreich hergestellt oder
2. nach Österreich eingeführt werden,
müssen nicht dem Arzneibuch, Amtliche Ausgabe
1990, entsprechen, wenn sie dem vor dem
1. Oktober 1990 geltenden Arzneibuch entsprechen.
§ 4. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten
die Arzneibuchverordnung, BGBl. Nr. 238/1981,
und die Erste Arzneibuch-Nachtragsverordnung,
BGBl. Nr. 516/1982, außer Kraft.