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570_1990 AT

570. Verordnung: Arzneibuchverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 570. Verordnung: Arzneibuchverordnung

Auf Grund des § 2 des Arzneibuchgesetzes, BGBl.

Nr. 195/1980, wird verordnet

§ 1.(1) Das Arzneibuch, Amtliche Ausgabe 1990,

wird mit 1. Oktober 1990 für verbindlich erklärt. Es

wird in der Österreichischen Staatsdruckerei

verlegt.

(2) Das Arzneibuch, Amtliche Ausgabe 1990,

besteht aus

1. dem Europäischen Arzneibuch, österreichische

Ausgabe, das ist die deutschsprachige

Fassung der zweiten Ausgabe des Europäischen

Arzneibuches gemäß § 2 Abs. 1 des

Arzneibuchgesetzes und

2. dem Österreichischen Arzneibuch, das sind

jene gemäß § 2 Abs. 3 des Arzneibuchgesetzes

zusammengefaßten Bestimmungen, die durch

Vorschriften des Europäischen Arzneibuches

nicht ersetzt werden und die besonderen

Erfordernisse Österreichs berücksichtigen.

§ 2. Bei der Herstellung und Prüfung können

auch andere Methoden angewandt und andere

Geräte benützt werden, als im Arzneibuch beschrie-

ben sind, sofern nach dem jeweiligen Stand der

Wissenschaft gewährleistet ist, daß die gleichen

Ergebnisse wie mit den im Arzneibuch beschriebenen

Methoden und Geräten erzielt werden.

§ 3. Arzneimittel, die vor dem 1. Juli 1991

1. in Österreich hergestellt oder

2. nach Österreich eingeführt werden,

müssen nicht dem Arzneibuch, Amtliche Ausgabe

1990, entsprechen, wenn sie dem vor dem

1. Oktober 1990 geltenden Arzneibuch entsprechen.

§ 4. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten

die Arzneibuchverordnung, BGBl. Nr. 238/1981,

und die Erste Arzneibuch-Nachtragsverordnung,

BGBl. Nr. 516/1982, außer Kraft.

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