570. Verordnung: Bundeshaushaltsverordnung 1989
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der Abschnitte II und VII bis X des Bundesgesetzes vom 4. April 1986 über die Führung des
Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz — BHG), BGBl. Nr. 213, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 573/1988, wird im Einvernehmen mit dem Rechnungshof verordnet
I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich und Gegenstand
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für alle Organe des Bundes, die an der Führung des Bundeshaushaltes
beteiligt sind, und enthält Bestimmungen über die Organisation und Aufgaben der Haushaltsführung, die
Anordnungen im Gebarungsvollzug, den Zahlungsverkehr, die Verrechnung bei den Buchhaltungen,
Kassen und Zahlstellen, die Betriebsabrechnung und die Innenprüfung.
(2) Diese Verordnung gilt auch für anweisende Organe, die gemäß § 7 Abs. 4 und § 9 Abs. 4 BHG die
Geschäfte eines anderen Rechtsträgers besorgen.
(3) Sind für Bundesbetriebe in Erfüllung ihrer Aufgaben, abweichend von den folgenden
Bestimmungen, Sonderregelungen gemäß § 1 Abs. 3 BHG erforderlich, so sind diese im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof durch Verordnung zu erlassen.
Verfahrensvorschriften
§ 2. (1) Zu dieser Verordnung können vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem
Rechnungshof im Verwaltungsweg Verfahrensvorschriften erlassen werden. Soweit anweisende Organe
dazu weitere Vorschriften benötigen, können solche vom haushaltsleitenden Organ in Kraft gesetzt werden.
Inwieweit hiebei das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof
herzustellen ist, bestimmen das BHG und das Rechnungshofgesetz (RHG 1948).
(2) Werden bei der Abgabenerhebung gemäß § 49 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung und gemäß dem
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz sowie bei der Durchführung der übrigen den Abgabenbehörden
übertragenen Aufgaben von den Abgabenbehörden des Bundes auch Aufgaben der Haushaltsführung
besorgt, so sind die dafür erforderlichen Regelungen vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Rechnungshof in einheitlichen gesonderten Vorschriften unter Beachtung der in dieser
Verordnung festgelegten Grundsätze zu treffen.
(3) Ist auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung das Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen und dem Rechnungshof erforderlich, so haben die haushaltsleitenden Organe zunächst den
Bundesminister für Finanzen zu befassen, der seinerseits für die Herstellung des Einvernehmens mit dem
Rechnungshof zu sorgen hat.
II. ABSCHNITT
Organisation und Aufgaben der Haushaltsführung
Organisation und Aufgaben der anweisenden Organe und des Haushaltsreferenten
§ 3. (1) Anweisende Organe sind die in § 5 Abs. 2 Z 1 bis 3 BHG genannten Organe sowie jene Organe,
denen gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 BHG vom zuständigen haushaltsleitenden Organ durch Verordnung Aufgaben
gemäß § 5 Abs. 4 BHG übertragen werden. Bei der Aufgabenübertragung ist sicherzustellen, daß die zu
anweisenden Organen ernannten Dienststellen oberste Dienstbehörden nach dem Dienstrechtsverfahrensgesetz
oder nachgeordnete Dienstbehörden im Sinne der Dienstrechtsverfahrensverordnung sind bzw. daß
diese Dienstbehörden auch zu anweisenden Organen gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 BHG ernannt werden.
(2) Anweisende Organe gemäß § 5 Abs. 2 Z 5 BHG sind alle übrigen Organe, denen vom zuständigen
haushaltsleitenden Organ nur einzelne der in § 5 Abs. 4 BHG genannten Aufgaben übertragen werden
(anweisungsermächtigte Organe). Dabei ist festzulegen, mit welchem anweisenden Organ dieses Organ
abzurechnen hat.
(3) In Erfüllung der im § 5 Abs. 4 Z 2 bis 4 BHG genannten Aufgaben hat das anweisende Organ dafür
zu sorgen, daß den ausführenden Organen die zur ordnungsgemäßen und fristgerechten Ausführung
erforderlichen Geschäftstücke, Belege und sonstigen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Alle
diesbezüglichen Geschäftsstücke sind vor ihrer Abfertigung den jeweiligen ausführenden Organen
zuzuleiten.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen über die Ausstellung von Ersatzaufträgen gemäß § 29 und über die
Ausnahmen vom Erfordernis des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages gemäß § 38 obliegt dem
anweisenden Organ die Erlassung von Anordnungen im Gebarungsvollzug, wenn
1. Einnahmen anzunehmen oder Ausgaben zu leisten sind;
2. Forderungen begründet oder Schulden eingegangen werden;
3. Berechtigungen begründet oder Verpflichtungen eingegangen oder in Aussicht gestellt werden;
4. gemäß § 16 Abs. 2 BHG nicht zu veranschlagende Einnahmen oder Ausgaben zurückgezahlt
werden;
5. bereits erfaßte Berechtigungen, Verpflichtungen, Forderungen oder Schulden richtiggestellt oder
aufgehoben und Einnahmen oder Ausgaben widerrufen werden;
6. Forderungen abgeschrieben werden;
7. finanzielle Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen des Bundes unter Mitwirkung eines für die
Datenverarbeitung der Haushaltführung zuständigen Organs (§ 17) automationsunterstützt
ermittelt werden;
8. sonstige Buchungen durchzuführen sind, die die Ergebnisse in den Verrechnungsaufschreibungen
ändern;
9. Sachen anzunehmen oder abzugeben sind.
(5) Beziehen sich Anordnungen gemäß Abs. 4 Z 2, 3, 5, 6 und 8 auf künftige Finanzjahre, so sind im
Zahlungs- und Verrechnungsauftrag die auf die einzelnen Finanzjahre entfallenden Beträge nach ihrer
Leistungspflicht oder Fälligkeit aufzuteilen.
(6) Ist bei dem einer Anordnung zugrundeliegenden Geschäftsfall auf Grund der Haushaltsvorschriften
die Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen oder mit einem anderen
haushaltsleitenden Organ erforderlich, so ist das hergestellte Einvernehmen auf dem Zahlungs- und
Verrechnungsauftrag ersichtlich zu machen.
(7) Dem anweisenden Organ obliegt im Zusammenhang mit Forderungen des Bundes nach Maßgabe
des § 39 Abs. 3 und § 61 Abs. 6 BHG die Entscheidung über die Art und den Zeitpunkt ihrer Erfüllung,
soweit jene nicht an die Zustimmung des haushaltsleitenden Organs oder des Bundesministers für Finanzen
gebunden ist.
(8) Bei einer Zahlungsverpflichtung des Bundes hat das anweisende Organ Art und Zeitpunkt ihrer
Erfüllung festzulegen, soweit dies nicht allgemein durch gesetzliche oder verwaltungsbehördliche
Vorschriften, durch gerichtliche Verfügungen oder durch Bescheide festgelegt oder vertraglich vereinbart
ist. Bei einer Verpflichtung des Bundes als Drittschuldner ist diese Aufgabe von der Buchhaltung
wahrzunehmen.
(9) Dem anweisenden Organ obliegen über Auftrag des jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organs
die Eröffnung eines sonstigen Kontos bei einer Kreditunternehmung (Bank) gemäß § 71 Abs. 2 letzter Satz
BHG und des § 41 Abs. 4 sowie dessen Schließung.
(10) Die Errichtung von Zahlstellen sowie die Regelung ihrer Aufgaben obliegen dem anweisenden
Organ unter Mitwirkung der Buchhaltung oder Kasse; für die Regelung der Aufgaben ist die Zustimmung
des haushaltsleitenden Organs erforderlich.
(11) Die haushaltsleitenden Organe gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 BHG haben zur Erfüllung der in § 5 Abs. 3
Z 1 bis 5 BHG genannten Aufgaben einen Haushaltsreferenten zu bestellen. Bei der Besorgung dieser
Aufgaben hat der Haushaltsreferent insbesondere an der Erstellung der Budgetprognose, des
Investitionsprogramms, der Vorbereitung des Bundesvoranschlagsentwurfes und des Entwurfes des
Stellenplans für den Wirkungsbereich des haushaltsleitenden Organs mitzuwirken sowie die Unterlagen für
die Durchführung des Stellenplans an den Bundeskanzler und den Bundesminister für Finanzen auf deren
Ersuchen zu übermitteln. Weiters hat der Haushaltsreferent den Monatsvoranschlag des haushaltsleitenden
Organs gemäß § 51 BHG, welcher die Einnahmen und Ausgaben aller anweisenden Organe im Bereich des
haushaltsleitenden Organs zu enthalten hat, aufzustellen und diesen dem Bundesminister für Finanzen zu
übermitteln. Der Haushaltsreferent hat die Inanspruchnahme der Monats- und Jahresvoranschlagsbeträge
zu überwachen; Überschreitungen dieser Voranschlagsbeträge dürfen nur mit Zustimmung des
Haushaltsreferenten durchgeführt werden. Bei nachträglich festgestellten Überschreitungen hat der
Haushaltsreferent entsprechende Maßnahmen zu deren Bedeckung einzuleiten. Alle Geschäftsstücke, die
sich auf nur innerhalb der Verwaltung auswirkende Maßnahmen zur Erhöhung oder Verminderung der
Voranschlagsbeträge beziehen, sind dem Haushaltsreferenten vor einer allfälligen Abfertigung zuzuleiten.
Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen eine Mitwirkungsbefugnis des Bundesministers für Finanzen in
Angelegenheiten der Haushaltsführung besteht. Zur Aufstellung der Monatsnachweisungen gemäß den
§§ 83 bis 86 BHG und der Abschlußrechnungen gemäß den §§ 93 bis 96 BHG und ihrer Erläuterungen kann
das haushaltsleitende Organ für seinen Wirkungsbereich den Haushaltsreferenten mitbefassen. Die
Aufgaben des Haushaltsreferenten beziehen sich auch auf die Bundesbetriebe gemäß § 4 Abs. 5 BHG,
sofern diesen nicht gemäß § 5 Abs. 3 BHG die Aufgaben übertragen wurden.
(12) Führt ein anweisendes Organ die Geschäfte eines anderen Rechtsträgers, so sind die vorstehenden
Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß die dem anweisenden Organ zukommenden Aufgaben
von dem Organ zu besorgen sind, dem die Geschäftsführung übertragen ist.
Organisation der Buchhaltungen
§ 4. (1) Die Buchhaltung ist vom übrigen Verwaltungsdienst zu trennen und unmittelbar dem
Dienststellenleiter zu unterstellen. Bei den Bundesbetrieben ist die Buchhaltung unmittelbar dem
geschäftsführenden Organ, ist dieses ein Kollegialorgan, dem für kaufmännische Angelegenheiten
zuständigen Organ, zu unterstellen.
(2) Die Buchhaltung hat die Bezeichnung des anweisenden Organs zu führen, bei dem sie errichtet ist.
(3) Die Buchhaltung ist vom Buchhaltungsvorstand zu leiten. Für die Verwendung als
Buchhaltungsvorstand ist die erfolgreiche Ablegung der für die Verwendungsgruppe B — Rechnungsdienst
vorgesehenen Dienstprüfung und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung in einer Buchhaltung,
Kasse oder in einer gleichwertigen, mit Aufgaben des Rechnungswesens befaßten Organisationseinheit
erforderlich.
(4) Der Personalstand der Buchhaltung ist in fachlicher und personeller Hinsicht so zu gestalten, daß
die ordnungsgemäße und fristgerechte Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben unter Beachtung der
Gebarungssicherheit, insbesondere der Unvereinbarkeiten gemäß § 18, gewährleistet ist. Die Verwendung
von Buchhaltungsbediensteten außerhalb der Buchhaltung ist unzulässig.
(5) Die Buchhaltung ist in Buchhaltungsstellen zu gliedern, in denen gleichartige Tätigkeiten
zusammenzufassen sind. Als Buchhaltungsstellen sind grundsätzlich eine Prüfungsstelle, eine
Verrechnungsstelle sowie eine Zahlungs- und Übertragungsstelle einzurichten. Bei Buchhaltungen mit
besonders großem Gebarungsumfang oder besonderer Aufgabenstellung — insbesondere Bundesbesoldung,
Prüfung von Förderungen, Fondsverrechnung — können dafür mehrere Stellen errichtet werden. Bei
Buchhaltungen mit geringem Gebarungsumfang können auch verschiedenartige Tätigkeiten von einer
Buchhaltungsstelle bei Wahrung der Gebarungssicherheit und der Unvereinbarkeiten gemäß § 18 besorgt
werden.
(6) Jeder Buchhaltungsstelle hat ein Stellenleiter vorzustehen. Für die Verwendung als Stellenleiter ist
die erfolgreiche Ablegung der für die Verwendungsgruppe B — Rechnungsdienst vorgesehenen
Dienstprüfung erforderlich.
(7) Die Gliederung der Buchhaltung in Buchhaltungsstellen ist über Vorschlag des Buchhaltungsvorstandes
von dem Organ, dem die Buchhaltung gemäß Abs. 1 unterstellt ist, schriftlich vorzunehmen.
Desgleichen ist die Verteilung der Buchhaltungsaufgaben auf die zugeteilten Bediensteten vom
Buchhaltungsvorstand in einer Geschäfts- und Personaleinteilung schriftlich festzulegen, die auch
Vertretungsregelungen zu enthalten hat. Mit der Vertretung des Buchhaltungsvorstandes ist ein Stellenleiter
zu betrauen.
(8) Die Buchhaltung ist bei Erfüllung ihrer Aufgaben zum unmittelbaren Schriftverkehr mit anderen
Bundesdienststellen oder Dritten befugt. Besorgt die Buchhaltung die Buchhaltungsaufgaben für ein
anderes anweisendes Organ, so ist, soweit erforderlich, im Schriftverkehr darauf hinzuweisen.
Aufgaben der Buchhaltungen
§ 5. (1) Die der Buchhaltung übermittelten und nach den Bestimmungen des BHG
Verrechnungspflichtigen Geschäftsstücke sind gemäß § 114 vor ihrer Vollziehung zu prüfen, ob sie der Form
und dem Inhalt nach den Haushaltsvorschriften und sonstigen Vorschriften entsprechen und ob die erfolgte
Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit gemäß den §§ 112 und 113 sowie die Bedeckung
in den Jahres- und Monatsvoranschlagsbeträgen gegeben sind.
(2) Anordnungen, die gemäß Abs. 1 vollziehbar sind, sind um die erforderlichen Berechnungs- und
Verrechnungsdaten zu ergänzen (zu kontieren), soweit diese Daten nicht vom anweisenden Organ
festzulegen sind. Für nicht vollziehbare Anordnungen sind die Bestimmungen des § 21 anzuwenden.
(3) Zur weiteren Verarbeitung der gemäß Abs. 2 erfaßten Daten sind diese von der Buchhaltung an das
für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständige Organ weiterzuleiten. Über die erfolgte
Weitergabe der Daten ist eine Aufschreibung zu führen, in der die Geschäftsfälle der Zeitfolge nach
aufgezeichnet werden (Tagebuch). Gegen eine unbefugte Datenweitergabe sind entsprechende
Sicherungsvorkehrungen zu treffen. Für die Aufzeichnung der Verrechnungsdaten in sachlicher Ordnung
in den Verrechnungskreisen hat das für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständige Organ zu
sorgen.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch für Anordnungen, durch die finanzielle Ansprüche
oder Zahlungsverpflichtungen des Bundes unter Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der
Haushaltsführung zuständigen Organs automationsunterstützt ermittelt werden, mit der Maßgabe, daß in
diesen Fällen die Buchhaltung nur die dafür erforderlichen Daten an dieses Organ weiterzugeben hat.
(5) Die Buchhaltung hat dafür Sorge zu tragen, daß alle gemäß den §§ 83 bis 86 BHG in den
Monatsnachweisungen und gemäß den §§ 93 bis 96 BHG in den Jahresabschlußrechnungen
nachzuweisenden Verrechnungsdaten vollständig und rechtzeitig in den dafür vorgesehenen
Verrechnungskreisen festgehalten werden; dabei ist die Übereinstimmung der buchmäßigen mit den
tatsächlichen Beständen zu prüfen oder prüfen zu lassen und es sind überdies die Verrechnungsdaten zur
Vorbereitung der Aufstellung der Jahresabschlußrechnungen zeitlich abzugrenzen.
(6) Der Buchhaltung obliegen, unbeschadet der Bestimmungen über die Zahlstellen, die Abwicklung
des Barzahlungsverkehrs (§ 43) und die Einleitung des Zahlungsvollzuges (§ 53) im Wege der Subkonten
bei der Österreichischen Postsparksasse (ÖPSK) bzw. Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) oder
sonstigen Konten bei Kreditunternehmungen (Banken).
(7) Die Buchhaltung hat die Forderungen des Bundes buchmäßig zu erfassen, ihre Fälligkeiten und die
gemäß § 61 BHG festgelegten Zahlungserleichterungen vorzumerken und ihre Erfüllung zu überwachen.
Bei Nichterfüllung einer Forderung zum festgelegten Zahlungszeitpunkt ist diese beim Zahlungspflichtigen
einzumahnen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Bleibt die Mahnung erfolglos, so ist dies
unverzüglich dem anweisenden Organ zur Kenntnis zu bringen, dem gemäß § 3 Abs. 7 die Veranlassung
weiterer Einziehungsmaßnahmen obliegt.
(8) Die Buchhaltung hat die Ausgaben so zeitgerecht zu vollziehen, daß die Fälligkeiten der
Zahlungsverpflichtungen des Bundes eingehalten werden. Nichterfüllte Schulden des Bundes sind mit
Ablauf der Zahlungsfrist dem anweisenden Organ zur Kenntnis zu bringen.
(9) In- und ausländische Zahlungsmittel, entgegengenommene Schecks, Überweisungsaufträge,
Wertzeichen (zB Stempelmarken, Briefmarken), Urkunden über das Finanzanlage- und -umlaufvermögen
des Bundes (zB Aktien, Schuldverschreibungen), Urkunden, die zur Sicherung von dinglichen oder
obligatorischen Rechten dienen (zB Versicherungspolizzen, Bankgarantien, Sparbücher), sowie die
Verrechnungspflichtigen Drucksorten (§ 46) sind von der Buchhaltung gesichert zu verwahren. Andere
sicherungsbedürftige Wertsachen dürfen' von der Buchhaltung nur dann verwahrt werden, wenn diese
hinsichtlich ihrer personellen und sachlichen Ausstattung dazu in der Lage ist. Hiebei ist es unerheblich, ob
es sich um bundeseigenes oder auf Grund besonderer Vorschriften verwahrtes fremdes Vermögen handelt.
(10) Der Buchhaltung obliegt die Nachprüfung gemäß § 92 BHG, deren Umfang in den §§ 119 bis 121
festgelegt ist.
(11) Die Mitwirkung der Buchhaltung an der Vorbereitung der Budgetprognose und des
Investitionsprogramms sowie an der Voranschlagserstellung (§ 7 Abs. 1 Z 8 BHG) wird nach Maßgabe der
Erfordernisse vom anweisenden Organ bestimmt.
Aufgaben des Buchhaltungsvorstandes und der Stellenleiter
§ 6. (1) Dem Buchhaltungsvorstand obliegen insbesondere
1. die Festlegung der Geschäfts- und Personaleinteilung für die Buchhaltung, der Zeichnungsberechtigungen
für einzelne Bedienstete der Buchhaltung und die Mitwirkung bei der Bestellung der
Stellenleiter;
2. die Festlegung von Maßnahmen gegen die unberechtigte Weitergabe von Daten;
3. die Obsorge für die Schulung und Ausbildung der Bediensteten der Buchhaltung;
4. die Überwachung der Einhaltung der Haushaltsvorschriften und sonstigen Vorschriften,
insbesondere die Obsorge für den ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Vollzug der
Buchhaltungsaufgaben;
5. die Wahrnehmung des Widerspruchsrechtes und der Meldepflicht gemäß § 21;
6. die Mitwirkung bei der Errichtung von Zahlstellen sowie bei der Regelung ihrer Aufgaben;
7. die Mitwirkung bei der Ausübung der Aufsicht über die Kassen und Zahlstellen;
8. die Mitwirkung bei der Feststellung der Notwendigkeit für die Eröffnung und die Weiterführung
von Konten bei Kreditunternehmungen (Banken) für den Bereich des anweisenden Organs und
der mit diesem in einem Abrechnungsverhältnis stehenden Organe;
9. die Unterfertigung der Ersatzaufträge gemäß § 29 und der Einstellungsverfügungen gemäß § 24
Abs. 4 auf den Dauer-Zahlungs- und Verrechnungsaufträgen;
10. die Mitunterfertigung und fallweise Prüfung der Aufträge an Kreditunternehmungen (Banken);
11. die Prüfung der Stammdaten zu den Personenkonten (§ 118 Abs.4);
12. die Führung und Verwahrung des Schlüsselverzeichnisses für den Kassenbehälter und der
Unterschriftsprobenblätter;
13. die Verwahrung der Verrechnungspflichtigen Drucksorten sowie der Vordrucke für die
PSK-Anweisungen und Auszahlungsbestätigungen;
14. die Unterfertigung von Schriftstücken der Buchhaltung.
(2) Die Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 11 bis 13 können auch einem Stellenleiter, jene gemäß Z 14 auch
anderen Bediensteten der Buchhaltung übertragen werden; dies ist in der Geschäfts- und Personaleinteilung
festzuhalten.
(3) Dem Stellenleiter obliegen insbesondere
1. die Obsorge für den ordnungsgemäßen und fristgerechten Vollzug der der Stelle zugewiesenen
Aufgaben;
2. die Mitunterfertigung und fallweise Prüfung der Aufträge an Kreditunternehmungen (Banken);
3. die fallweise Prüfung finanzieller Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen des Bundes, die unter
Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen Organs
automationsunterstützt ermittelt werden.
Aufgaben der Prüfungsstelle einer Buchhaltung
§ 7. Der Prüfungsstelle einer Buchhaltung obliegen insbesondere
1. die im Zuge der Vorprüfung vorzunehmende rechnerische Prüfung der den Zahlungs- und
Verrechnungsaufträgen beiliegenden Belege gemäß § 113, sofern diese nicht von einem anderen
Organ vorgenommen wurde oder zu unterbleiben hat (§ 90 BHG);
2. die Ausfertigung der Ersatzaufträge gemäß § 29 und der Eilnachrichten gemäß § 50 Abs. 2, soweit
diese bei der Vorprüfung bereits erfolgen kann;
3. die Nachprüfung gemäß den §§ 119 bis 121;
4. die Überprüfung der gemäß § 92 vorgelegten Kassenabrechnungen;
5. die zahlenmäßige Überprüfung von Unterlagen rechnungstechnischer Art, insbesondere von
Kostenvoranschlägen, Kalkulationen, Tilgungsplänen und Statistiken;
6. die Führung von Neben- und Hilfsaufschreibungen, soweit sie für die Erfüllung der Aufgaben der
Prüfungsstelle benötigt und nicht automationsunterstützt erstellt werden.
Aufgaben der Verrechnungsstelle einer Buchhaltung
§ 8. Der Verrechnungsstelle einer Buchhaltung obliegen insbesondere
1. die Feststellung der Ordnungsgemäßheit der Zahlungs- und Verrechnungsaufträge;
2. die Kontierung, soweit diese nicht vom Anordnungsbefugten vorzunehmen ist, und die Bildung
von Abstimmeinheiten;
3. die Berechnung von finanziellen Ansprüchen und Zahlungsverpflichtungen des Bundes, soweit
diese nicht unter Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen
Organs automationsunterstützt ermittelt werden;
4. die Überwachung der Einhaltung der Voranschlagsbeträge, die Meldung von voraussichtlichen
Überschreitungen an das anweisende Organ und an den Haushaltsreferenten des haushaltsleitenden
Organs nur auf dessen Verlangen;
5. die Ausfertigung der Ersatzaufträge gemäß § 29 und der Eilnachrichten gemäß § 50 Abs. 2, soweit
diese Aufgaben nicht durch die Prüfungsstelle bei Durchführung der Vorprüfung wahrgenommen
werden können;
6. die Überwachung der sachgeordneten Verrechnungsaufschreibungen einschließlich der
Eröffnung, Änderung und Schließung der Konten für alle Verrechnungskreise;
7. die Überwachung der offenen Geschäftsfälle, welche Auswirkungen auf die Gebarung haben
(offene Posten);
8. die Vorarbeiten zur Erstellung der Monatsnachweisungen;
9. die Vorarbeiten zur Erstellung der Jahresabschlußrechnungen, insbesondere die Bereinigung
unrichtiger oder unzulässiger Salden;
10. die Aufbewahrung der Zahlungs- und Verrechnungsaufträge, der zugehörigen Belege, der
sachgeordneten Verrechnungsaufschreibungen und der Monatsnachweisungen und Jahresabschlußrechnungen;
11. die Führung von Neben- und Hilfsaufschreibungen, soweit sie für die Erfüllung der Aufgaben der
Verrechnungsstelle benötigt und nicht automationsunterstützt erstellt werden.
Aufgaben der Zahlungs- und Übertragungsstelle einer Buchhaltung
§ 9. Der Zahlungs- und Übertragungsstelle einer Buchhaltung obliegen insbesondere
1. die gesicherte Verwahrung der Zahlungsmittel und jener Wertsachen, die von der Buchhaltung zur
Verwahrung übernommen wurden;
2. die Durchführung des Barzahlungsverkehrs und die Aufbewahrung der Unterlagen darüber;
3. die Ausfertigung und Weiterleitung der für die Einleitung des Zahlungsvollzuges erforderlichen
Aufträge an die Kreditunternehmungen (Banken);
4. die Führung der Verwendungsnachweise über die ausgestellten Sammelaufträge an die
Kreditunternehmungen (Banken);
5. die Weiterleitung der Berechnungs- und Verrechnungsdaten (Dateneingabe) an das für die
Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständige Organ sowie die Überwachung und
Überprüfung der zeitgeordneten Verrechnungsaufschreibung (Tagebuch);
6. die Durchführung von Abfragen und die vorgesehene Weiterleitung der Abfrageergebnisse;
7. die Weiterleitung von Meldungen an die Verrechnungsstelle oder an das anweisende Organ, wenn
die Berechnung von finanziellen Ansprüchen und Zahlungsverpflichtungen des Bundes unter
Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen Organs
automationsunterstützt erfolgt;
8. die Ablage des Tagebuches.
Organisation der Kassen
§ 10. (1) Die Kasse ist dem Dienststellenleiter zu unterstellen. Ihre dienstliche Bezeichnung hat nach
dem anweisenden Organ zu lauten, in dessen Verband sie errichtet ist.
(2) Die Kasse ist vom Kassenleiter zu leiten. Bei einer Kasse, die mit weniger als drei Bediensteten
besetzt ist, hat die Aufgaben des Kassenleiters ein vom Dienststellenleiter hiezu bestimmter Bediensteter
mitzubesorgen. Dies ist nur im Einvernehmen mit dem anweisenden Organ, mit dem dieses Organ in einem
Abrechnungsverhältnis steht, und der Buchhaltung zulässig. In einem solchen Fall hat der die Aufgaben des
Kassenleiters ausübende Bedienstete bei der Abwicklung der einzelnen Gebarungsvorgänge die Trennung
zwischen Anordnung und Vollziehung einzuhalten.
(3) Der Personalstand einer Kasse und die Verteilung der Kassenaufgaben haben zu gewährleisten, daß
zumindest die Aufgaben der Prüfung und Verrechnung einerseits und die des Zahlungsverkehrs andererseits
nicht vom selben Bediensteten wahrgenommen werden. Ist jedoch infolge des geringen Gebarungsumfanges
diese Voraussetzung nicht gegeben, so ist die Besorgung der Prüfung und der Verrechnung sowie des
Zahlungsverkehrs durch denselben Bediensteten nur zulässig, wenn die Gebarungssicherheit nicht gefährdet
ist, die Nachprüfung gemäß den §§ 119 bis 121 durch die zuständige Buchhaltung mindestens einmal
jährlich erfolgt und mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof das Einvernehmen
hergestellt wurde. Die Herstellung des Einvernehmens hat durch das anweisende Organ, mit dem dieses
Organ in einem Abrechnungsverhältnis steht, im Wege des haushaltsleitenden Organs zu erfolgen.
(4) Kassen mit einem Personalstand von mehr als zehn Bediensteten und dementsprechend vielen
Geschäftsfällen können in sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 4 Abs. 5 gegliedert werden. Für
die Verwendung als Kassenleiter gelten in diesem Fall die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 sinngemäß.
(5) Die im § 4 Abs. 7 und 8 enthaltenen Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Kasse.
(6) Die Kasse untersteht, unbeschadet ihrer organisatorischen Zugehörigkeit zu einer anderen
Dienststelle, der fachlichen Aufsicht der Buchhaltung des anweisenden Organs, mit dem die Kasse in einem
Abrechnungsverhältnis steht.
Aufgaben der Kassen
§ 11. (1) Die der Kasse übermittelten Geschäftsstücke sind von ihr unter sinngemäßer Anwendung der
Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und 2 zu behandeln. Die sich daraus ergebenden geldwirksamen
Verrechnungsdaten sind der Zeitfolge nach und in sachlicher Ordnung in Verrechnungsaufschreibungen
aufzuzeichnen.
(2) Die im § 5 Abs. 6 bis 10 enthaltenen Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Kasse.
(3) Zur Erstellung der Kassenabrechnungen gemäß § 92 sind die Verrechnungsaufschreibungen
monatlich abzuschließen und die Verrechnungsergebnisse an die Buchhaltung des anweisenden Organs, mir.
dem die Kasse in einem Abrechnungsverhältnis steht, weiterzuleiten.
Aufgaben des Kassenleiters und der Stellenleiter
§ 12. (1) Dem Kassenleiter obliegen insbesondere
1. die Festlegung der Geschäfts- und Personaleinteilung für die Kasse, der Zeichnungsberechtigungen
für einzelne Bedienstete der Kasse und die Mitwirkung bei der Bestellung der Stellenleiter;
2. die Obsorge für die Schulung und Ausbildung der Bediensteten der Kasse;
3. die Überwachung der Einhaltung der Haushaltsvorschriften und sonstigen Vorschriften,
insbesondere die Obsorge für den ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Vollzug der
Kassenaufgaben;
4. die Wahrnehmung des Widerspruchsrechtes und der Meldepflicht gemäß § 21;
5. die Mitwirkung bei der Errichtung von Zahlstellen sowie bei der Regelung ihrer Aufgaben;
6. die Mitwirkung bei der Ausübung der Aufsicht über die Zahlstellen;
7. die Unterfertigung der Ersatzaufträge gemäß § 29 und der Einstellungsverfügungen gemäß § 24
Abs. 4 auf den Dauer-Zahlungs- und Verrechnungsaufträgen;
8. die Mitunterfertigung und Prüfung der Aufträge an Kreditunternehmungen (Banken);
9. die Führung und Verwahrung des Schlüsselverzeichnisses für den Kassenbehälter und der
Unterschriftsprobenblätter;
10. die Verwahrung der Verrechnungspflichtigen Drucksorten sowie der Vordrucke für die
PSK-Anweisungen und Auszahlungsbestätigungen;
11. die Unterfertigung von Schriftstücken der Kasse.
(2) Die Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 9 und 10 können anderen Bediensteten übertragen werden; dies ist in
der Geschäfts- und Personaleinteilung festzuhalten.
(3) Dem Stellenleiter obliegt die Obsorge für den fristgerechten und ordnungsgemäßen Vollzug der
der Stelle zugewiesenen Aufgaben.
Aufgaben der Prüflings- und Verrechnungsstelle einer Kasse
§ 13. (1) Der Prüfungs- und Verrechnungsstelle einer Kasse obliegen insbesondere
1. die im Zuge der Vorprüfung vorzunehmende rechnerische Prüfung der den Zahlungs- und
Verrechnungsaufträgen beiliegenden Belege gemäß § 113, sofern diese nicht von einem anderen
Organ vorgenommen wurde oder zu unterbleiben hat (§ 90 BHG);
2. die Feststellung der Ordnungsgemäßheit der Zahlungs- und Verrechnungsaufträge;
3. die Ausfertigung der Ersatzaufträge gemäß § 29 und der Eilnachrichten gemäß § 50 Abs. 2;
4. die Führung von Aufschreibungen über die Verrechnung der Einnahmen und Ausgaben;
5. die Nachprüfung gemäß den §§ 119 bis 121;
6. die Führung von Aufschreibungen über die eingelangten Rechnungen, sofern diese nicht einer
Stelle außerhalb der Kasse übertragen ist;
7. die Überwachung der Einhaltung der Voranschlagsbeträge und die Meldung von voraussichtlichen
Überschreitungen an die Buchhaltung des anweisenden Organs, mit dem die Kasse in einem
Abrechnungsverhältnis steht;
8. die Überwachung der Erfüllung der Forderungen und der Schulden des Bundes;
9. die Erstellung der Kassenabrechnungen sowie die Verfassung anderer Auswertungen und deren
Weiterleitung;
10. die Führung von Neben- und Hilfsaufschreibungen;
11. die Mitunterfertigung der Aufträge an die Kreditunternehmungen (Banken);
12. die Aufbewahrung der Zahlungs- und Verrechnungsaufträge, der zugehörigen Belege, der zeit-
und sachgeordneten Verrechnungsaufschreibungen und der Auswertungen;
13. die zahlenmäßige Überprüfung von Unterlagen sonstiger rechnungstechnischer Art.
(2) Ist eine Kasse mangels entsprechenden Gebarungsumfanges oder ihrer personellen Besetzung nicht
in Stellen gegliedert, so sind mit den Aufgaben der Prüfungs- und Verrechnungsstelle einzelne Bedienstete
als Rechnungsführer zu betrauen.
Aufgaben der Zahlungsstelle einer Kasse
§ 14. (1) Der Zahlungsstelle einer Kasse obliegen insbesondere
1. die gesicherte Verwahrung der Zahlungsmittel und jener Wertsachen, die von der Kasse zur
Verwahrung übernommen wurden;
2. die Durchführung des Barzahlungsverkehrs und die Aufbewahrung der Unterlagen darüber;
3. die Ausfertigung der für die Einleitung des Zahlungsvollzuges erforderlichen Einzelaufträge (zB
PSK-Anweisung, Erlagschein) und der Sammelaufträge an Kreditunternehmungen (Banken);
4. die Führung der Verwendungsnachweise über die ausgestellten Sammelaufträge an Kreditunternehmungen
(Banken).
(2) Ist bei einer Kasse mangels entsprechenden Gebarungsumfanges keine Zahlungsstelle errichtet, so
ist mit deren Aufgaben ein Bediensteter als Kassier zu betrauen.
Errichtung von Zahlstellen
§ 15. (1) Zahlstellen dürfen dann errichtet werden, wenn der Barzahlungsverkehr durch die
Buchhaltung infolge des Gebarungsumfanges, der örtlichen Verhältnisse oder aus anderen Gründen nicht
oder nicht in jedem Fall fristgerecht oder wirtschaftlich besorgt werden kann; hiebei ist auf die
Gebarungssicherheit besonders Bedacht zu nehmen. Die Errichtung einer Zahlstelle obliegt dem
anweisenden Organ unter Mitwirkung der Buchhaltung.
(2) Die Aufgaben der Zahlstellen sind vom anweisenden Organ unter Mitwirkung der Buchhaltung in
einer Geschäftseinteilung festzulegen, in der insbesondere der Umfang der Aufgaben und ihr
Zuständigkeitsbereich zu regeln sind; hiefür ist die Zustimmung des haushaltsleitenden Organs einzuholen.
Diese Regelungen haben insbesondere zu enthalten, daß
1. nur bestimmte Ausgabenarten vollzogen werden dürfen;
2. der Barzahlungsverkehr nur von den hiezu ausdrücklich bestimmten Bediensteten besorgt werden
darf;
3. die Höhe der Barzahlungen einen bestimmten Betrag im Einzelfall bzw. insgesamt monatlich nicht
übersteigen darf;
4. spätestens zum Monatsende mit der zuständigen Buchhaltung abzurechnen ist.
(3) Zahlstellen unterstehen unbeschadet ihrer organisatorischen Zugehörigkeit in fachlicher Hinsicht
dem Buchhaltungsvorstand.
(4) Für den Barzahlungsverkehr der Zahlstellen, einschließlich der Verwahrung der Zahlungsmittel,
gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Zahlungs- und Übertragungsstelle der Buchhaltung.
(5) Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Zahlstellen der Kassen.
Organisation und Aufgaben der Wirtschaftsstellen
§ 16. (1) Für die Verwaltung des unbeweglichen und beweglichen Bundesvermögens sowie des in
Gewahrsam des Bundes stehenden fremden Vermögens ist bei jedem anweisenden Organ eine
Wirtschaftsstelle zu errichten. Wenn es jedoch der Verwaltungsvereinfachung dient, können für einzelne
Vermögensarten eigene Wirtschaftsstellen mit Zustimmung des haushaltsleitenden Organs errichtet
werden; in diesem Fall ist der Zuständigkeitsbereich der einzelnen Wirtschaftsstellen festzulegen.
(2) Bei anweisenden Organen oder Teilen von solchen, die auf Grund ihrer besonderen
Aufgabenstellung Vermögensbestandteile des Bundes betreuen (zB Bundesmuseen, Nationalbibliothek,
Bundesgärten), sind die den Wirtschaftsstellen gemäß § 10 BHG obliegenden Aufgaben dabei
mitzubesorgen.
(3) Die Wirtschaftsstelle ist bei Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nur an die Anordnungen des
anweisenden Organs gebunden, dessen Aufgaben sie ausführt; sie ist dabei zum unmittelbaren
Schriftverkehr befugt.
(4) Der Wirtschaftsstelle obliegt die Verwaltung des Bundesvermögens und des in der Verwahrung des
Bundes stehenden fremden Vermögens, ausgenommen jener Vermögensteile, die gemäß den §§ 44 bis 46
den Buchhaltungen, Kassen oder Zahlstellen zur Verwaltung übertragen sind. In Durchführung dieser
Aufgabe obliegen der Wirtschaftsstelle die Pflege und Erhaltung dieser Vermögensarten, die Führung von
Aufzeichnungen darüber, über ihren Verbleib und ihren Veränderungen (Sachenverrechnung) sowie die
Vornahme von regelmäßig wiederkehrenden Bestandsaufnahmen zur Feststellung der Übereinstimmung
der tatsächlichen Bestände mit den Aufzeichnungen darüber.
(5) Die Anordnungen von Zu- und Abgängen jener Vermögensteile, die gemäß § 10 Abs. 2 BHG von
der Wirtschaftsstelle zu verwalten sind, sind von ihr zu vollziehen und — sofern es sich nicht um zum
sofortigen Verbrauch bestimmte Vermögensarten handelt — in Vermögensaufzeichnungen festzuhalten.
Darüber ist auf den den Anordnungen zugrundeliegenden Belegen ein Vermerk anzubringen.
(6) Zur Einleitung des gemäß § 58 Abs. 4 BHG vorgesehenen Sachgüteraustausches hat die
Wirtschaftsstelle dem anweisenden Organ jene Bestandteile des Bundesvermögens bekanntzugeben, die
nach ihrer Meinung zur Erfüllung der Aufgaben des anweisenden Organs offensichtlich nicht mehr benötigt
werden.
(7) Die Durchführung der in den vorgenannten Bestimmungen enthaltenen Aufgaben der
Wirtschaftsstelle ist in den gemäß den §§ 56 bis 58 BHG vom Bundesminister für Finanzen im
Einvernehmen mit dem Rechnungshof zu erlassenden Richtlinien zu regeln.
Organisation und Aufgaben eines für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen Organs
§ 17. (1) Die Organisation und die Aufgaben eines für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung
zuständigen Organs sind in einer mit Zustimmung des haushaltsleitenden Organs zu erlassenden
Geschäftsordnung zu regeln. Inwieweit der Bundesminister für Finanzen und der Rechnungshof
mitzubefassen sind, bestimmt § 6 RHG 1948.
(2) Die Geschäftsordnung hat insbesondere zu regeln
1. die Erstellung und Betreuung der Programme nach den für das Sachgebiet vorgegebenen
Grundlagen;
2. die Einholung der Zustimmung des für die sachlichen und für die technisch-organisatorischen
Angelegenheiten zuständigen haushaltsleitenden Organs (Verfahrensorganisator) über die
Freigabe der zur Verwendung gelangenden automationsunterstützten Verfahren;
3. die Schaffung der Voraussetzungen für den sicheren und regelmäßigen Eingabebetrieb zur
Übermittlung der Daten;
4. die Rückmeldung über die Vollständigkeit der zur Verarbeitung übernommenen Daten;
5. die richtige und vollständige Verarbeitung der übermittelten Daten laufend nach ihrem Anfall
entsprechend den Erfordernissen der einzelnen Sachgebiete;
6. die Führung der Konten für die Haupt- und Nebenverrechnungskreise in gespeicherter Form;
7. die Bereitstellung der gespeicherten Daten und die Übermittlung der Verarbeitungs- und
Verrechnungsergebnisse;
8. die Durchführung des Datenaustausches mit anderen Organen des Bundes und mit anderen
Rechtsträgern;
9. die Erstellung und Übermittlung der Datenträger für den Zahlungsverkehr und die Ausfertigung
der dafür erforderlichen Durchführungsaufträge (ADV-Durchführungsaufträge) gemäß § 53
Abs. 7;
10. Maßnahmen, die zur Sicherung der Daten und Programme und zum Schutz gegen unbefugten
Zugriff erforderlich sind.
(3) Werden Zahlungsverpflichtungen des Bundes auf Grund verkürzter Zahlungs- und
Verrechnungsaufträge (§ 27) unter Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung
zuständigen Organs automationsunterstützt ermittelt und erfolgt die Weiterleitung der Einzelaufträge an
die Kreditunternehmung (Bank) in Form eines maschinell lesbaren Datenträgers, so ist von diesem Organ
ein ADV-Durchführungsauftrag auszufertigen. Für jeden Datenträger ist ein eigener ADV-Durchführungsauftrag
auszufertigen, von zwei Bediensteten (Gemeinsamzeichnung) des für die Datenverarbeitung
der Haushaltsführung zuständigen Organs zu unterfertigen und gemeinsam mit dem Datenträger
weiterzuleiten.
(4) Die Musterunterschriften der Zeichnungsberechtigten für die ADV-Durchführungsaufträge gemäß
Abs. 3 und die Art der Gemeinsamzeichnung sind auf den von der Kreditunternehmung (Bank) dafür zur
Verfügung gestellten Unterschriftsprobenblättern festzuhalten und bei dieser zu hinterlegen. Die
Unterschriftsprobenblätter sind vom Leiter des für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung
zuständigen Organs unter Beifügung des Stempelabdruckes der Dienststelle zu unterfertigen und mit dem
Sichtvermerk des Bundesministers für Finanzen zu versehen. Auf den Unterschriftsprobenblättern sind
zusätzlich die Sub- und Nebenkonten zu den Sammelkonten der Bundesverwaltung (§ 41) anzuführen, für
welche die Zeichnungsberechtigung gilt; wird keine Einschränkung getroffen, dann gilt die
Zeichnungsberechtigung für alle Sub- und Nebenkonten. Bei Änderungen im Personenkreis der
Zeichnungsberechtigten und in der Art der Zeichnungsberechtigung sind der Kreditunternehmung (Bank)
neue Unterschriftsprobenblätter zu übermitteln.
Befangenheit und Unvereinbarkeiten
§ 18. (1) Bei der Festlegung der Befugnis zur Erlassung von Zahlungs- und Verrechnungsaufträgen
gemäß § 20 und zur Bestätigung der sachlichen Richtigkeit gemäß § 112 hat der Leiter des anweisenden
Organs zu achten, daß die Unbefangenheit und Verläßlichkeit der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben
betrauten Bediensteten sowie die Gebarungssicherheit gewährleistet sind.
(2) Bei der Abwicklung eines Geschäftsfalles dürfen mit der Anordnung oder mit der Ausführung der
Anordnung Bedienstete nicht befaßt werden, wenn sie daran selbst, der andere Eheteil, der Lebensgefährte,
ein in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehender oder ein in auf- oder absteigender Linie oder bis
einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandter oder verschwägerter Bediensteter, ein Wahl- oder
Pflegeelternteil, ein Mündel oder ein Pflegebefohlener beteiligt oder betroffen sind. Liegt ein
vorgenannter oder ein sonstiger wichtiger Grund vor, der geeignet ist, die volle Unbefangenheit in Zweifel
zu ziehen, so hat sich der Bedienstete als befangen zu erklären.
(3) Die im Abs. 1 festgelegten Grundsätze gelten auch für die Verteilung der Buchhaltungs- und
Kassenaufgaben. Tätigkeiten, deren Durchführung bei der Abwicklung eines Geschäftsfalles durch
denselben Bediensteten unvereinbar ist, sind der nachstehenden Übersicht zu entnehmen
(4) Die Bestimmungen des Abs. 2 über die Verwendungsbeschränkungen gelten hinsichtlich der
Unvereinbarkeiten dann nicht, wenn es sich um Tätigkeiten handelt, die von einem Bediensteten gemäß
Abs. 3 allein besorgt werden dürfen.
(5) Ausnahmen von den vorgenannten Grundsätzen und Verwendungsbeschränkungen sind im Wege
des zuständigen haushaltsleitenden Organs nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und
dem Rechnungshof zulässig.
Vordrucke zur Erfassung von Daten der Haushaltsführung
§ 19. Zur Durchführung der den Organen der Haushaltsführung in dieser Verordnung übertragenen
Aufgaben hat der Bundesminister für Finanzen bundeseinheitliche Vordrucke für die Erfassung von Daten
der Haushaltsführung vorzusehen und den Anwendungsbereich im Einvernehmen mit dem Rechnungshof
in Richtlinien zu regeln.
III. ABSCHNITT
Anordnungen im Gebarungsvollzug
Allgemeine Erfordernisse
§ 20. (1) Die Erlassung der Anordnungen im Gebarungsvollzug obliegt dem Leiter des anweisenden
Organs und den von ihm hiezu beauftragten Bediensteten (Anordnungsbefugte). Die Anordnungsbefugnis
ist vom Leiter des anweisenden Organs schriftlich festzulegen und den ausführenden Organen
bekanntzugeben. Die Anordnungsbefugnis hat Namen und Unterschriftsproben der Anordnungsbefugten,
die von der erteilten Anordnungsbefugnis umfaßten Verrechnungsweisungen (zB Voranschlagsansätze und
-posten, Bestandskonten) sowie gegebenenfalls betragliche Höchstgrenzen zu enthalten. Allfällige
Änderungen der Anordnungsbefugnis sind den ausführenden Organen umgehend bekanntzugeben. Die
schriftlich festgelegte Anordnungsbefugnis stellt eine aufzubewahrende Verrechnungsunterlage gemäß den
§§ 81 bis 83 dar.
(2) Die Buchhaltung und die Kasse dürfen Zahlungen oder Verrechnungen nur durchführen, wenn
hiezu eine schriftliche Anordnung (Zahlungs- und Verrechnungsauftrag) des Anordnungsbefugten vorliegt;
die Bestimmungen der §§ 29 und 38 werden hievon nicht berührt.
(3) Die Wirtschaftsstelle darf nur dann Sachen annehmen oder abgeben und die damit verbundenen
Zu- und Abgänge festhalten, wenn hiezu eine schriftliche Anordnung (Zu- und Abgangsanordnung) des
Anordnungsbefugten vorliegt.
(4) Die Anordnung ist mit farbbeständigen Schreibmitteln in einer Weise auszufertigen, die eine
dauernde Lesbarkeit gewährleisten. Das Umbilden, Ausschaben, Wegätzen, Überkleben oder eine andere
Form der Unkenntlichmachung von Zahlen oder sonstigen Angaben ist unzulässig. Änderungen in den
Anordnungen sind so vorzunehmen, daß die ursprünglichen Angaben lesbar bleiben, und sind von dem
Bediensteten, der sie durchgeführt hat, mit Namenszeichen und Datum zu bestätigen. Im Zahlungs- und
Verrechnungsauftrag dürfen der Name des Empfangsberechtigten und der Auszahlungsbetrag nicht
geändert werden; ist eine Änderung dieser Angaben erforderlich, so ist die Anordnung neu auszufertigen.
(5) Die Anordnung ist vom Anordnungsbefugten eigenhändig zu unterfertigen; die Verwendung von
Namenszeichen, Namensstempel udgl. ist unzulässig. Die Erlassung mündlicher Anordnungen oder solcher
im Wege der Nachrichtenübermittlung (zB Telefon, Telex, Telefax) ist unzulässig.
(6) Die Anordnung ist vom Anordnungsbefugten nach Kenntnis des dem jeweiligen Geschäftsfall
zugrundeliegenden Sachverhaltes bzw. der zugehörigen Unterlagen unverzüglich zu erteilen, wobei
Zahlungen nur nach Maßgabe des tatsächlichen und unabweislichen Bedarfes bei Fälligkeit zu leisten sind.
Sind Fälligkeiten allgemein durch gesetzliche oder verwaltungsbehördliche Vorschriften, durch gerichtliche
Verfügungen oder durch Bescheide festgelegt oder vertraglich vereinbart, so ist die Anordnung so
zeitgerecht zu treffen, daß die Vollziehung durch die Buchhaltung oder Kasse zum Fälligkeitszeitpunkt
gewährleistet ist.
(7) Der Anordnung sind, soweit im folgenden oder in Vorschriften gemäß § 2 nicht anderes bestimmt
wird, die entsprechenden Geschäftsstücke, Belege und sonstigen Unterlagen anzuschließen, aus denen die
Art und der Umfang des der Anordnung zugrundeliegenden Sachverhaltes hervorgehen.
(8) Fällt ausnahmsweise bei einer Buchhaltung oder Kasse eine Einnahme an, für die noch keine
Anordnung erlassen wurde und für die keine Ausnahme vom Erfordernis des Zahlungs- und
Verrechnungsauftrages gemäß § 38 besteht, so ist die Einnahme mit Ersatzauftrag gemäß § 29 vorläufig
anzunehmen und die Erlassung einer diesbezüglichen Anordnung beim Anordnungsbefugten zu betreiben;
die Bestimmungen des § 51 Abs. 4 sind hiebei anzuwenden.
(9) Auszahlungen, bei denen nach dem Handelsbrauch Sofortzahlung gegen Erteilung einer
Zahlungsbestätigung erfolgt und deren genaue Betragshöhe nicht vorher bestimmbar ist, können in
Ausnahmefällen vorerst ohne Zahlungs- und Verrechnungsauftrag geleistet werden; die Erlassung des
Zahlungs- und Verrechnungsauftrages ist nach erfolgter Zahlung und Kenntnis der Betragshöhe umgehend
nachzuholen.
(10) Die Erlassung von Anordnungen, durch die wirtschaftlich und rechtlich zusammengehörende
Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen des Bundes geteilt werden, insbesondere um die in dieser
Verordnung festgelegten Betragsgrenzen zu umgehen, ist unzulässig.
(11) Führt ein anweisendes Organ die Geschäfte eines anderen Rechtsträgers, so gelten die
Bestimmungen dieses Abschnittes auch für die mit der Geschäftsführung befaßten Organe, welche die den
Anordnungsbefugten zukommenden Aufgaben zu besorgen haben.
Widerspruchsrecht und Meldepflicht der ausführenden Organe
§ 21. (1) Die von den Anordnungsbefugten erlassenen Zahlungs- und Verrechnungsaufträge sind von
der Buchhaltung oder Kasse gemäß § 115 auf die Übereinstimmung mit den Haushalts- und sonstigen
Vorschriften zu überprüfen. Führt diese Prüfung zu Beanstandungen, so hat die Buchhaltung oder Kasse die
Anordnung nicht zu vollziehen und diese unter Angabe der Gründe dem Anordnungsbefugten
zurückzumitteln (Widerspruchsrecht).
(2) Beharrt der Anordnungsbefugte auf der unveränderten oder nur teilweise geänderten Vollziehung
seiner Anordnung und bestehen die Einwände der Buchhaltung oder Kasse weiter, so ist das Beharren von
ihm auf der Anordnung festzuhalten und die Anordnung ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist,
von der Buchhaltung oder Kasse zu vollziehen. Die Einwände der Buchhaltung oder Kasse und die Gründe
für die Beharrung des Anordnungsbefugten sind schriftlich festzuhalten und der Anordnung anzuschließen.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die Wirtschaftsstellen Hinsichtlich
der erlassenen Zu- und Abgangsanordnungen.
(4) Eine Anordnung über eine Zahlung, die zu einer Überschreitung der dem anweisenden Organ
zugewiesenen Jahresvoranschlagsansatzbeträge — einschließlich aller sonstigen Verfügungen zu deren
Erhöhung oder Verminderung gemäß § 66 — führen würde, darf von der Buchhaltung oder Kasse nicht
vollzogen werden. Eine Anordnung, die zu einer nicht genehmigten Überschreitung der dem anweisenden
Organ zugewiesenen Monatsvoranschlagsansatzbeträge bzw. Jahresvoranschlagspostenbeträge bei
gebundenen Posten gemäß § 48 Abs. 2 und 4 BHG führen würde, darf von der Buchhaltung oder Kasse nur
nach vorheriger Zustimmung durch den Haushaltsreferenten des haushaltsleitenden Organs vollzogen
werden. Wird diese aus Dringlichkeitsgründen mündlich erteilt, so ist sie umgehend schriftlich nachzuholen,
sofern die Bedeckung nicht mittlerweile erfolgt ist.
(5) Stellt sich nachträglich eine Überschreitung der Voranschlagsbeträge gemäß Abs. 4 heraus (zB
wenn Zahlungsverpflichtungen des Bundes unter Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der
Haushaltsführung zuständigen Organs automationsunterstützt ermittelt werden, Einziehungsaufträge,
Kassenabrechnungen), so ist dies von der Buchhaltung dem Haushaltsreferenten des haushaltsleitenden
Organs zu melden.
(6) Von einer Beharrungsanordnung gemäß Abs. 2 ist vom Leiter des anweisenden Organs und vom
Buchhaltungsvorstand oder Kassenleiter der Rechnungshof unter Anschluß von Kopien der Anordnung und
der zugehörigen Belege sowie einer Sachverhaltsdarstellung unverzüglich im Wege des zuständigen
haushaltsleitenden Organs zu verständigen.
Inhalt des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages
§ 22. (1) Der Zahlungs- und Verrechnungsauftrag hat, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes
bestimmt ist, nachstehende Angaben zu enthalten
1. die Bezeichnung und gegebenenfalls die Kennzahl der Dienststelle sowie eine allfällige
Geschäftszahl;
2. den Namen, die Anschrift und gegebenenfalls die Kontonummer bei einer Kreditunternehmung
(Bank) des Zahlungspflichtigen oder Empfangsberechtigten;
3. die Verrechnungsweisung(en) mit den erforderlichen Merkmalen zur Darstellung in den
anzusprechenden Verrechnungskreisen (zB Voranschlagskonto, Bestandskonto, Personenkonto,
Ausgaben-/Einnahmenstellenkonto, Kostenstelle, Phasen);
4. den zur Verrechnung oder Zahlung gelangenden Betrag in Schillingwährung;
5. den Zahlungs- oder Verrechnungsgrund;
6. die Unterschrift des Anordnungsbefugten und das Datum der Unterfertigung der Anordnung;
7. die Vollzugsart;
8. den Bedeckungsvermerk über die Verfügbarkeit der zugewiesenen Voranschlagsbeträge;
9. besondere Angaben über den der Anordnung zugrundeliegenden Sachverhalt (zB Teilzahlung,
Vorauszahlung, Fremdwährungsbetrag bei Zahlungen in das Ausland) und Vermerk über eine
Einvernehmensherstellung gemäß § 3 Abs. 6;
10. die Bearbeitungs- und Vollzugsvermerke.
(2) Für die Eintragung der im Abs. 1 Z 1 bis 9 genannten Angaben ist der Anordnungsbefugte
zuständig, hinsichtlich der Z 3 jedoch nur für den Voranschlagsansatz und das Voranschlagskonto bei
voranschlagswirksamen Gebarungen, für das Bestands- oder Erfolgskonto bei voranschlagsunwirksamen
Gebarungen und gegebenenfalls für das Ausgaben- oder Einnahmenstellenkonto bzw. das Kostenstellen-
und Kostenträgerkonto. Die Eintragungen der restlichen Angaben gemäß Abs. 1 Z 3 sowie die Angaben
gemäß Z 10 obliegen der Buchhaltung oder Kasse; die Bestimmungen über die Ausstellung der
Ersatzaufträge gemäß § 29 werden hievon nicht berührt.
(3) Anordnungen, die mehrere Verrechnungsweisungen (zB Voranschlagskonten) zum Inhalt haben
oder mehrere Finanzjahre betreffen, sind im Zahlungs- und Verrechnungsauftrag entsprechend betraglich
aufzuteilen.
Arten des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages
§ 23. (1) Für die Erlassung von Anordnungen im Gebarungsvollzug sind folgende Arten von Zahlungs- und
Verrechnungsaufträgen vorgesehen
1. Förmlicher Zahlungs- und Verrechnungsauftrag;
2. Vereinfachter Zahlungs- und Verrechnungsauftrag;
3. Allgemeiner Zahlungs- und Verrechnungsauftrag;
4. Verkürzter Zahlungs- und Verrechnungsauftrag;
5. Zahlungs- und Verrechnungsauftrag als Einziehungsauftrag.
(2) Die näheren Bestimmungen über die Anwendungsbereiche der im Abs. 1 genannten Zahlungs- und
Verrechnungsaufträge enthalten die §§ 24 bis 28.
Förmlicher Zahlungs- und Verrechnungsauftrag
§ 24. (1) Die Anordnung einer Zahlung oder Verrechnung hat, soweit nicht die Erlassung anderer
Zahlungs- und Verrechnungsaufträge gemäß den §§ 25 bis 28 zulässig ist, mit einem förmlichen Zahlungs- und
Verrechnungsauftrag zu erfolgen.
(2) Ein förmlicher Zahlungs- und Verrechnungsauftrag darf nur für jeweils einen Zahlungspflichtigen
oder einen Empfangsberechtigten erlassen werden, er kann jedoch mehrere Verrechnungsweisungen mit
demselben Zahlungs- und Verrechnungsgrund enthalten.
(3) Zahlungen oder Verrechnungen mit einer gemeinsamen Verrechnungsweisung und demselben
Zahlungs- oder Verrechnungsgrund können zu einem Sammel-Zahlungs- und Verrechnungsauftrag
zusammengefaßt werden.
(4) Wiederkehrende und gleichbleibende Zahlungen können mit einem Dauer-Zahlungs- und
Verrechnungsauftrag angeordnet werden, der Leistungszeitpunkt, Leistungsbeginn und -ende zu enthalten
hat. Die Einstellung wiederkehrender Zahlungen kann vom Anordnungsbefugten durch Vorschreibung des
entsprechenden Geschäftsstückes im Einsichtsweg erfolgen. Die Einstellung ist in diesem Fall auf dem
Dauer-Zahlungs- und Verrechnungsauftrag von der Buchhaltung oder Kasse zu vermerken und vom
Buchhaltungsvorstand oder Kassenleiter zu bestätigen (§ 6 Abs. 1 Z 9 und § 12 Abs. 1 Z 7).
(5) Anordnungen, denen ein Auftrag zur Erbringung einer Leistung durch andere Organe des Bundes
oder durch Dritte zugrundeliegt, sind im Falle eines Bestellschreibens durch einen förmlichen Zahlungs- und
Verrechnungsauftrag, ansonsten mittels Bestell(schein)auftrages zu erlassen.
Vereinfachter Zahlungs- und Verrechnungsauftrag
§ 25. Anordnungen, die von einer Kasse, einer Zahlstelle oder bar von der Zahlungs- und
Übertragungsstelle der Buchhaltung zu vollziehen sind, können in vereinfachter Form (zB
Stampiglienaufdruck) auf dem der Zahlung zugrundeliegenden Beleg oder auf einem mit diesem dauerhaft
verbundenen Blatt erteilt werden. Der vereinfachte Zahlungs- und Verrechnungsauftrag muß jedoch
mindestens die Angaben gemäß §,22 Abs. 1 Z 3, 4, 6 und 10 enthalten. Die Angabe eines Betrages kann
jedoch in jenen Fällen entfallen, in denen dieser aus dem Beleg zweifelsfrei entnommen werden kann; die
restlichen Angaben des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages müssen sich aus dem Beleg ergeben.
Allgemeiner Zahlungs- und Verrechnungsauftrag
§ 26. (1) Die Anordnung von Zahlungen, die bar geleistet werden müssen, der Art nach vorbestimmt
sind, im Laufe eines Monates mehrmals vorkommen und im einzelnen 1000 S nicht übersteigen, kann mit
einem allgemeinen Zahlungs- und Verrechnungsauftrag erfolgen.
(2) Der allgemeine Zahlungs- und Verrechnungsauftrag ist jeweils für einen Monat zu erlassen und hat
zumindest die Angaben gemäß § 22 Abs. 1 Z 1, 3, 6, 7 und 10 sowie einen Gesamtbetrag, für den er gilt, zu
enthalten.
(3) Die auf Grund des allgemeinen Zahlungs- und Verrechnungsauftrages vollzogenen Ausgaben sind
von der Buchhaltung oder Kasse einzeln in den Vollzugsvermerken festzuhalten, sodaß sich daraus und aus
den zugrundeliegenden Belegen die restlichen Angaben des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages ergeben.
(4) Nach Vollziehung eines allgemeinen Zahlungs- und Verrechnungsauftrages bzw. nach dessen
zeitlichem Ablauf ist dieser mit den zugehörigen Belegen dem Anordnungsbefugten nachträglich zur
Kenntnis zu bringen und von diesem mit Datum und Unterschrift zu bestätigen.
Verkürzter Zahlungs- und Verrechnungsauftrag
§ 27. (1) Werden finanzielle Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen des Bundes in einem
automationsunterstützten Verfahren ermittelt, so kann die Anordnung dieser Berechnungen,
Verrechnungen oder Zahlungen mit einem verkürzten Zahlungs- und Verrechnungsauftrag erfolgen. Der
verkürzte Zahlungs- und Verrechnungsauftrag hat zumindest die Angaben gemäß § 22 Abs. 1 Z 1, 2, 6 und
10 und jene Daten, die für die Durchführung des Geschäftsfalles maßgeblichen Umstände eindeutig
festlegen, zu enthalten.
(2) Der Inhalt und die Form des verkürzten Zahlungs- und Verrechnungsauftrages sind in den gemäß
§ 56 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof für die
automationsunterstützten Verfahren zu erlassenden Sondervorschriften zu regeln.
(3) Ein verkürzter Zahlungs- und Verrechnungsauftrag gilt — sofern er nicht befristet erlassen ist —
bis er durch einen anderen, den gleichen Gegenstand betreffenden Zahlungs- und Verrechnungsauftrag
eingestellt oder ersetzt wird.
(4) Wird ein verkürzter Zahlungs- und Verrechnungsauftrag gemäß Abs. 1 nicht erlassen, so ist für jede
automationsunterstützt erfolgende Berechnung bzw. Zahlung jeweils ein förmlicher Zahlungs- und
Verrechnungsauftrag gemäß § 24 zu erlassen.
Zahlungs- und Verrechnungsauftrag als Einziehungsauftrag
§ 28. (1) Ein Anordnungsbefugter kann die Buchhaltung oder Kasse beauftragen, Ausgaben für
wiederkehrende Forderungen an den Bund durch den Forderungsberechtigten im Wege einer
Kreditunternehmung (Bank) von dem gemäß § 41 eröffneten Konto des anweisenden Organs durch
Einziehungsauftrag auf Grund der für die jeweilige Kreditunternehmung (Bank) geltenden
Geschäftsbedingungen abbuchen zu lassen.
(2) Eine Anordnung zur Erlassung eines Einziehungsauftrages darf nur erteilt und vollzogen werden,
wenn gewährleistet ist, daß
1. der Forderungsberechtigte ordnungsgemäß mit der Buchhaltung oder Kasse abrechnet;
2. die Forderung zeitlich und betraglich abschätzbar ist;
3. der Forderungsberechtigte allenfalls zu Unrecht abgebuchte Beträge innerhalb eines Monates nach
der Abrechnung rückerstattet oder rückverrechnet;
4. der Zahlungsverkehr dadurch wesentlich beschleunigt und vereinfacht wird.
(3) Derartige Anordnungen haben zumindest die Angaben gemäß § 22 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 5 und 6 sowie
Beginn, Zeitpunkt und Ende zu enthalten. Nach Vorliegen der Abbuchung bzw. der Abrechnung des
Forderungsberechtigten ist ein Ersatzauftrag gemäß § 29 auszufertigen.
(4) Ein Anordnungsbefugter kann unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Abs. 1 bis 3
die Buchhaltung oder Kasse beauftragen, Einnahmen für wiederkehrende Forderungen des Bundes im
Wege einer Kreditunternehmung (Bank) einziehen zu lassen.
(5) Die Erlassung von Einziehungsaufträgen für die im Rahmen der Kontoführung durch die
Kreditunternehmung (Bank) anfallenden Spesen und Entgelte ist nicht erforderlich.
Ersatzzahlungs- und -verrechnungsauftrag
§ 29. (1) In den nachstehend angeführten Fällen obliegt gemäß § 68 Abs, 3 BHG der Buchhaltung oder
Kasse die Erlassung eines Ersatzzahlungs- und -verrechnungsauftrages (Ersatzauftrag)
1. Jahres- und Monatsvoranschlagsbeträge, Bindungen von Jahresvoranschlagsbeträgen, Ansatz- und
Postenausgleiche sowie sonstige Maßnahmen zur Erhöhung oder Verminderung der
Voranschlagsbeträge auf Grund von Geschäftsstücken des Anordnungsbefugten;
2. Einzahlungen, deren Art, Höhe und Verrechnungsweisung im vorhinein vom Anordnungsbefugten
festgelegt wurden, oder die durch gesetzliche oder verwaltungsbehördliche Vorschriften,
durch gerichtliche Verfügungen oder durch Bescheide bestimmt sind;
3. Einbehaltung und/oder Weiterleitung der auf Grund von Rechtsvorschriften ermittelten Beträge
(zB Dienstgeberbeiträge, Familienbeihilfen, Umsatzsteuer, Lohnsteuer);
4. Rückbuchung von Auszahlungen und deren Wiederanweisung, wenn die ursprüngliche
Anordnung unverändert aufrecht ist, sowie Rückzahlung von Fehleinzahlungen;
5. Buchung der in den Kontoauszügen der Kreditunternehmungen (Banken) enthaltenen
Lastschriften, und zwar Einziehungsaufträge, Abbuchung der erteilten Aufträge, Barabhebungen
zur Verstärkung des Bargeldbestandes, Nebenkonten-Ausgaben, Kursverluste, Geldverkehrsspesen
und Kontoführungsentgelte;
6. Buchung der in den Kontoauszügen der Kreditunternehmungen (Banken) enthaltenen
Gutschriften, und zwar Begleichung einer Forderung, Kursgewinne, Zinsen, eingelöste Schecks,
Überweisungsaufträge und diesen gleichgestellte Zahlungsmittel, Bareinzahlungen zur Verminderung
des Bargeldbestandes, Nebenkonten-Einnahmen und ungeklärte Einzahlungen;
7. Buchung der Abrechnungen der Zahlungs- und Übertragungsstelle, der Zahlstellen sowie der
Kassen;
8. Buchung der Schulden auf Grund von Geschäftsstücken und sonstigen Belegen;
9. Buchung der Berechtigungen, Verpflichtungen, Forderungen oder Schulden auf Grund einer
Anordnung zur Zahlung, die erst zu einem späteren Zeitpunkt vollzogen werden kann oder darf;
10. Umbuchungen sowie Abrechnungen von Anzahlungen, Vorauszahlungen und sonstigen
abrechnungspflichtigen Gebarungen auf Grund von Geschäftsstücken;
11. Buchung der Darlehensforderungen und Finanzschulden auf Grund von Geschäftsstücken;
12. Abschlußbuchungen in allen Verrechnungskreisen, insbesondere zur Erstellung der gemäß den
§§ 93 bis 96 BHG vorgesehenen Jahresabschlußrechnungen;
13. Buchungen in anderen als in den §§ 78 bis 80 und 82 BHG genannten Verrechnungskreisen sowie
der Sachverhalte, die nur der Buchhaltung der Kasse bekannt sind;
14. Berichtigungsbuchungen.
(2) Der von der Buchhaltung oder Kasse ausgefertigte Ersatzauftrag ist den gleichen Prüfungen zu
unterziehen wie ein vom Anordnungsbefugten erlassener Zahlungs- und Verrechnungsauftrag und ist vom
Buchhaltungsvorstand oder Kassenleiter zu unterfertigen (§ 6 Abs. 1 Z 9 und § 12 Abs. 1 Z 7).
Berechtigungen betreffende Anordnungen
§ 30. (1) Aufträge von anderen Organen des Bundes oder von Dritten zur Erbringung einer Leistung
(Lieferung oder sonstige Leistung) sind nach Feststellung ihrer Durchführbarkeit und ihrer Annahme vom
anweisenden Organ der Buchhaltung oder Kasse zur Erfassung als Berechtigung gemäß § 63
bekanntzugeben. Berechtigungen, deren Erfüllung sich auf mehrere Finanzjahre erstreckt, sind mit den auf
die einzelnen Finanzjahre entfallenden Teilbeträgen darzustellen (§ 36).
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind sinngemäß auch dann anzuwenden, wenn Berechtigungen durch
Gesetz, durch Erlassung von verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen oder
Verfügungen oder durch den Abschluß von Verwaltungsübereinkommen oder von Rechtsgeschäften die
Leistungspflicht eines anderen Organes des Bundes oder eines Dritten begründen oder eine solche in
Aussicht stellen.
Verpflichtungen betreffende Anordnungen
§ 31. (1) Aufträge an andere Organe des Bundes oder an Dritte zur Erbringung einer Leistung
(Lieferung oder sonstige Leistung) sind vor Abfertigung der entsprechenden Geschäftsstücke an den
Auftragnehmer vom anweisenden Organ der Buchhaltung oder Kasse zur Erfassung als Verpflichtung
gemäß § 63 bekanntzugeben. Gleichzubehandeln sind Rechtsgeschäfte, denen ein Finanzierungsleasing
(Mietkauf) zugrundeliegt bzw. bei denen eine Kaufoption vereinbart oder eingeräumt und die Erfüllung des
Rechtsgeschäftes laufend fortschreitend abgewickelt wird und der Bund als Leasingnehmer die Gefahr des
Unterganges des Leasinggegenstandes zu tragen hat. Dies gilt auch für Rechtsgeschäfte, auf Grund deren
der Bund Rechte erwirbt und bei deren Ausübung ihm Zahlungsverpflichtungen erwachsen können.
Verpflichtungen, deren Erfüllung sich auf mehrere Finanzjahre erstreckt, sind mit den auf die einzelnen
Finanzjahre entfallenden Teilbeträgen darzustellen (§ 37).
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind sinngemäß auch dann anzuwenden, wenn Verpflichtungen
durch Gesetz, durch Erlassung von verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen oder
Verfügungen oder durch den Abschluß von Verwaltungsübereinkommen oder von Rechtsgeschäften die
Leistungspflicht an ein anderes Organ des Bundes oder an einen Dritten begründen oder eine solche in
Aussicht stellen.
(3) Jeder Auftrag zur Erbringung einer Leistung hat, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist,
schriftlich mittels Bestellschreiben oder Bestellschein zu erfolgen (Bestellung). Bestellschreiben sind zu
verwenden, wenn die zu erbringende Leistung einer eingehenden Beschreibung bedarf, eine
Zuschlagserteilung auf Grund eines Ausschreibungsverfahrens erfolgt ist oder besondere Vertragsbedingungen
festgelegt werden müssen. Eine Bestellung hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten
1. Bezeichnung der bestellenden Dienststelle;
2. Ort, Datum und Geschäftszahl der Bestellung;
3. Name und Anschrift des Auftragnehmers;
4. die genaue Bezeichnung der bestellten Leistung, deren Menge und Qualität (gegebenenfalls unter
Beifügung der handelsüblichen Bezeichnung) bzw. die genaue Beschreibung der aufgetragenen
Arbeiten, nötigenfalls auch nähere Angaben, wo die Erbringung der Leistung zu erfolgen hat
(Dienststelle, Gebäude u. dgl.);
5. die Frist, innerhalb der die Leistung zu erbringen ist (Leistungsfrist);
6. den Einzelpreis und das Gesamtentgelt in Übereinstimmung mit einem Kostenvoranschlag oder
Tarif und allfällige Spesen, gegebenenfalls die voraussichtlichen (geschätzten) Preise, wenn die
genaue Preisangabe im Zeitpunkt der Bestellung nicht möglich ist sowie bei größeren Aufträgen
(zB Bauleistungen) einen Hinweis auf die in einem Leistungsverzeichnis zum Vertragsbestandteil
gemachten Einheitspreise;
7. die Zahlungsfristen und Zahlungsbedingungen (Höhe der Teilzahlungen und deren Fristen,
Preisnachlässe);,
8. weitere Vertragsbedingungen (zB Pönale, Gewährleistungsfrist, Haftrücklaß);
9. die Aufforderung zur Bekanntgabe von Postscheck- oder Bankverbindungen sowie der Daten der
Bestellung (Bestellscheinnummer, Geschäftszahl) auf der Rechnung;
10. die Aufforderung zur Rechnungslegung innerhalb einer vom Anordnungsbefugten festzulegenden
Frist nach erbrachter Leistung;
11. den Vermerk, daß die Rechnung an die Buchhaltung oder Kasse einzusenden ist.
(4) Die im Abs. 3 angeordnete Schriftlichkeit der Bestellung kann in folgenden Fällen entfallen
1. bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, deren Wert 2500 S (ohne Umsatzsteuer) nicht
übersteigt;
2. beim Einkauf, wenn dem Handelsbrauch entsprechend Sofortzahlung gegen Erteilung einer
Zahlungsbestätigung bzw. Aushändigung einer Lieferbescheinigung üblich ist (zB sogenannte
Handkäufe, Einkauf auf Märkten);
3. bei schriftlich festgelegter laufender Inanspruchnahme von Leistungen gegen deren periodische
Abrechnung (zB Energiebezüge, Telefon, Wasserabnahme, Reinigung);
4. bei Gefahr im Verzug oder wenn aus anderen Gründen eine besondere Dringlichkeit zur
Leistungserbringung geboten und eine rechtzeitige schriftliche Bestellung nicht möglich ist.
Forderungen betreffende Anordnungen
§ 32. (1) Forderungen des Bundes, die auf Grund einer entgeltlichen Leistung (Lieferung oder sonstige
Leistung) einen finanziellen Anspruch des Bundes auf den Empfang einer Geldleistung unmittelbar
begründen, sind vor Abfertigung der entsprechenden Geschäftsstücke der Buchhaltung oder Kasse zur
Erfassung als Forderung gemäß § 64 bekanntzugeben. Werden auf Grund der besonderen örtlichen und
sachlichen Verhältnisse Rechnungen oder sonstige Zahlungsaufforderungen dem Zahlungspflichtigen
unmittelbar ausgehändigt oder übermittelt, so ist unverzüglich eine Zweitschrift des entsprechenden Beleges
der Buchhaltung oder Kasse zuzuleiten.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind sinngemäß auch dann anzuwenden, wenn durch Gesetz, durch
verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entscheidungen oder Verfügungen einziehbare Forderungen des
Bundes unmittelbar begründet werden.
(3) Forderungen des Bundes, die aus Rückzahlungsverpflichtungen des ursprünglichen Zahlungsempfängers
für vom Bund erbrachte Geldleistungen entstehen und gemäß § 16 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 bis 7 BHG
von der Veranschlagung ausgenommen sind, die den Rückersatz von vermittlungsweise für ein anderes
Organ gemäß § 50 BHG geleisteten Zahlungen darstellen oder denen die Rückforderung nicht geschuldeter
Leistungen des Bundes gemäß § 60 BHG zugrundeliegt, stellen Ersatzforderungen dar; die Bestimmungen
des Abs. 1 sind sinngemäß anzuwenden.
(4) In den Belegen, denen die Begründung einer Forderung zugrundeliegt, ist der gemäß § 39 Abs. 1
und 3 BHG festgelegte Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung der Buchhaltung oder Kasse zur
Überwachung ihrer fristgerechten Erfüllung gemäß § 5 Abs. 7 bzw. § 11 Abs. 2 bekanntzugeben.
(5) Die Bestimmungen des § 30 Abs. 1 letzter Satz gelten sinngemäß.
(6) Wird eine gemäß den Abs. 1 bis 3 begründete Forderung des Bundes nach Maßgabe der
Bestimmungen des § 61 Abs. 1 und 2 BHG oder anderer gesetzlicher Bestimmungen gestundet oder deren
Zahlung in Raten bewilligt, dann sind die entsprechenden Maßnahmen von dem anweisenden Organ, in
dessen Wirkungsbereich die Forderung entstanden ist, der Buchhaltung oder Kasse umgehend
bekanntzugeben, sodaß sie bei der Überwachung der Erfüllung der Forderung des Bundes gemäß § 5 Abs. 7
bzw. § 11 Abs. 2 berücksichtigt werden können. Dabei ist der Buchhaltung oder Kasse bekanntzugeben, ob
Stundungszinsen ausbedungen wurden.
(7) Die Bestimmungen des Abs. 6 gelten sinngemäß, wenn die Einziehung einer gemäß den Abs. 1 bis 3
begründeten Forderung des Bundes nach Maßgabe der Bestimmungen des § 61 Abs. 3 und 4 BHG ganz
oder teilweise ausgesetzt oder eingestellt wird bzw. wenn auf eine einziehbare Forderung nach Maßgabe der
Bestimmungen des § 62 BHG ganz oder teilweise verzichtet wird. Bei der Abstandnahme einer
Rückforderung nicht geschuldeter Leistungen des Bundes gemäß § 60 BHG sowie bei einer Einstellung der
Einziehung oder bei einem Verzicht auf eine Forderung ist gleichzeitig der Buchhaltung oder Kasse ein
Auftrag zu erteilen, daß der betreffende Teil der Forderung oder diese zur Gänze einschließlich der Zinsen
und Nebengebühren buchmäßig abzuschreiben ist. Eine Abschreibung hat auch dann zu erfolgen, wenn die
weitere Ausweisung einer Forderung dadurch entbehrlich wird, daß sie aus rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen nicht mehr geltend gemacht werden kann oder wird (zB Vergleich, Unmöglichkeit der
Einbringung wegen Konkurs oder besonderer wirtschaftlicher Verhältnisse).
Schulden betreffende Anordnungen
§ 33. (1) Schulden des Bundes, die auf Grund einer erbrachten Leistung (Lieferung oder sonstige
Leistung) die Pflicht des Bundes zur Erbringung einer Geldleistung begründen, sind vor Abfertigung der
entsprechenden Geschäftsstücke der Buchhaltung oder Kasse zur Erfassung als Schuld gemäß § 64
bekanntzugeben. Gleichzubehandeln sind Fälle, bei denen im Zuge der Abwicklung eines Rechtsgeschäftes
bereits eine Teilzahlungsverpflichtung des Bundes entsteht oder beim Abschluß von Rechtsgeschäften,
denen ein Finanzierungsleasing (Mietkauf) oder eine Kaufoption zugrundeliegt, und der andere
Vertragspartner die Leistung erbracht hat und unbeschadet des fehlenden rechtlichen Eigentums des Bundes
an der erbrachten Leistung, eine Zahlungsverpflichtung vereinbart wird. Dies gilt auch für Rechtsgeschäfte,
auf Grund deren der Bund Rechte erworben hat und bei deren Ausübung ihm Zahlungsverpflichtungen
erwachsen.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind sinngemäß auch dann anzuwenden, wenn Schulden des Bundes
durch Gesetz, durch verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entscheidungen oder Verfügungen
unmittelbar begründet werden und vollstreckbar sind.
(3) Rechnungen von anderen Organen des Bundes oder von Dritten über deren erbrachte Leistungen,
die entgegen den Bestimmungen des § 31 Abs. 3 Z 11 nicht bei der Buchhaltung oder Kasse einlangen, sind
sofort nach ihrem Einlangen ohne vorherige sachliche und rechnerische Prüfung gemäß den §§ 112 und 113
der Buchhaltung oder Kasse zu übermitteln und erst nach ihrer Erfassung als Schuld an die zuständige Stelle
(§ 112) weiterzuleiten.
(4) Liegt einer Rechnung keine Bestellung gemäß § 31 zugrunde, so kann deren Übermittlung,
abweichend von den Bestimmungen des Abs. 3, durch den Auftragnehmer an die auftragsvergebende oder
die Auftragsausführung prüfende Stelle selbst verlangt werden, wenn die sachliche Prüfung der Rechnung
gemäß § 112 binnen fünf Tagen möglich ist; dies gilt auch in jenen Fällen, in denen Rechnungen
ausnahmsweise bei einer nicht im gleichen Gebäude wie die Buchhaltung oder Kasse untergebrachten Stelle
einlangen. Ist die sachliche Prüfung binnen fünf Tagen nicht möglich, ist die ungeprüfte Rechnung mit den
erforderlichen Angaben der Buchhaltung oder Kasse zur Erfassung als Schuld gemäß § 64 unverzüglich
zuzuleiten.
(5) Langt eine Rechnung ohne vorherige schriftliche Bestellung ein und handelt es sich dabei um keine
zulässige Ausnahme gemäß § 31 Abs. 4 Z 1 bis 3, so hat der Anordnungsbefugte oder der, der den Auftrag
erteilt hat, die maßgeblichen Gründe dafür auf der Rechnung festzuhalten; dies gilt auch in den Fällen des
§ 31 Abs. 4 Z 4.
(6) Jede Rechnung ist von der Stelle, bei der sie eingelangt ist, mit einem Eingangsvermerk zu versehen,
aus dem zumindest die Stelle und das Datum des Einlangens der Rechnung ersichtlich sein müssen.
(7) Die Bestimmungen des § 31 Abs. 1 letzter Satz und des § 32 Abs. 3 gelten sinngemäß.
Einzahlungen betreffende Anordnungen
§ 34. (1) Die Anordnungen über den Empfang von Zahlungen sind anläßlich der Begründung von
Forderungen gemäß § 32 und in den Fällen, in denen eine Forderung gemäß § 32 nicht vorausgegangen ist
(§ 20 Abs. 8) unverzüglich nach Zahlungseingang der Buchhaltung oder Kasse bekanntzugeben. Diese
Anordnungen sind ohne Rücksicht auf die Höhe der veranschlagten Einnahmen nach Maßgabe der
jeweiligen Rechtsgrundlage zu erlassen.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für den Fall, daß Einnahmen vor dem
Fälligkeitszeitpunkt oder auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen oder vertraglicher Vereinbarungen im
voraus zufließen.
Auszahlungen betreffende Anordnungen
§ 35. (1) Die Anordnungen zur Leistung von Zahlungen sind der Buchhaltung oder Kasse zur
Verrechnung als voranschlagswirksame Zahlung gemäß § 65 oder zur Verrechnung als voranschlagsunwirksame
Zahlung gemäß § 69 sowie zur Einleitung des Zahlungsvollzuges gemäß den Bestimmungen der
§§ 40 bis 54 bekanntzugeben. Die Erlassung von Anordnungen voranschlagswirksamer Zahlungen darf nur
nach Maßgabe der verfügbaren Jahres- und Monatsvoranschlagsbeträge erfolgen.
(2) Die Leistung von Ausgaben — ausgenommen solche gemäß § 16 Abs. 2 Z 3 und 9 bis 11 BHG —
ohne gleichzeitige Belastung von Voranschlagsbeträgen und die Leistung von Ausgaben vor ihrer Fälligkeit,
ausgenommen An- oder Vorauszahlungen gemäß § 40 Abs. 2 BHG, sind unzulässig; allfällige vereinbarte
oder eingeräumte Zahlungsbegünstigungen sind jedenfalls zu berücksichtigen. Werden An- oder
Vorauszahlungen geleistet, so ist dies auf der Anordnung gesondert anzuführen.
(3) Die Erlassung von Anordnungen zur Leistung von Zahlungen hat grundsätzlich so rechtzeitig zu
erfolgen, daß die Ausnützung von Zahlungsbegünstigungen gewährleistet ist.
Vorberechtigungen betreffende Anordnungen
§ 36. (1) Wird zu Berechtigungen gemäß § 30 die Leistung des Bundes in einem künftigen Finanzjahr
erbracht, so ist bei der Bekanntgabe der Berechtigung an die Buchhaltung oder Kasse das Jahr der
voraussichtlichen Leistungserfüllung anzuführen, sodaß die Buchhaltung oder Kasse diese als
Vorberechtigung gemäß § 67 erfassen kann. Bezieht sich eine Berechtigung auf mehrere künftige
Finanzjahre, so ist sie mit den auf die einzelnen Finanzjahre entfallenden Teilbeträgen darzustellen.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind sinngemäß anzuwenden, wenn zu einer Forderung gemäß § 32
die Fälligkeit in einem künftigen Finanzjahr liegt, wobei der Buchhaltung oder Kasse deren
Fälligkeitszeitpunkte bekanntzugeben sind.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 sind auch anzuwenden, wenn vom Bund gewährte Darlehen zu einer
Darlehensauszahlung führen oder wenn eine Darlehenszusage eine Schuld des Bundes begründet.
(4) Die vorgenannten Bestimmungen sind bei der Verrechnung von Abgabeneinnahmen,
Personalausgaben sowie Einnahmen und Ausgaben aus Dauerschuldverhältnissen nicht anzuwenden. Als
Dauerschuldverhältnisse im Sinne dieser Verordnung sind finanzielle Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen
des Bundes zu verstehen, bei denen die Leistung fortschreitend erbracht wird und die keiner
Befristung unterliegen.
Vorbelastungen betreffende Anordnungen
§ 37. (1) Werden Verpflichtungen gemäß § 31 eingegangen, bei denen der Auftrag zur
Leistungserbringung in einem künftigen Finanzjahr zu erfüllen ist oder bei denen die Zahlungsverpflichtung
des Bundes für ein künftiges Finanzjahr begründet oder in Aussicht gestellt wird, so ist bei der Bekanntgabe
der Verpflichtung an die Buchhaltung oder Kasse das Jahr der voraussichtlichen Leistungserfüllung
anzuführen, sodaß die Buchhaltung oder Kasse diese als Vorbelastung gemäß § 67 erfassen kann. Bezieht
sich eine Verpflichtung auf mehrere künftige Finanzjahre, so ist sie mit. den auf die einzelnen Finanzjahre
entfallenden Teilbeträgen darzustellen.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind sinngemäß anzuwenden, wenn eine Schuld gemäß § 33
eingegangen wird und die Fälligkeit in einem künftigen Finanzjahr liegt, wobei der Buchhaltung oder Kasse
deren Fälligkeitszeitpunkte bekanntzugeben sind. Dies gilt auch, wenn Finanzschulden durch ihre
Aufnahme (Zahlungseingang) oder aus anderen im § 65 BHG genannten Gründen entstehen.
(3) Die Bestimmungen des § 36 Abs. 4 gelten sinngemäß.
Ausnahmen vom Erfordernis des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages
§ 38. (1) In folgenden Fällen dürfen von der Buchhaltung, Kasse oder Zahlstelle Zahlungen ohne
schriftliche Anordnung angenommen oder geleistet werden, wenn
1. Sachen des Bundes erworben oder Dienstleistungen des Bundes in Anspruch genommen werden,
bei denen zur Sicherung des Zahlungseinganges oder nach dem Handelsbrauch Sofortzahlung
gegen Erteilung einer Zahlungsbestätigung erfolgt;
2. die Buchung der laufenden Zahlungseingänge auf Grund vorheriger finanzieller Ansprüche des
Bundes unter Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen
Organs automationsunterstützt erfolgt;
3. Zahlungsverpflichtungen des Bundes auf Grund gesetzlicher oder genereller verwaltungsbehördlicher
Verfügungen unter Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung
zuständigen Organs automationsunterstützt ermittelt werden.
(2) Die im Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Fälle sind in den gemäß § 56 im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof für die automationsunterstützten Verfahren zu
erlassenden Sondervorschriften zu regeln, wobei sicherzustellen ist, daß der Buchhaltung oder Kasse
entsprechende Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, aus denen die im § 22 Abs. 1 Z 1 bis 5 enthaltenen
Angaben bestimmbar sind.
Inhalt der Zu- und Abgangsanordnung
§ 39. (1) Die Anordnung zur Annahme oder Abgabe von Sachen hat insbesondere folgende Angaben
zu enthalten
1. die Beschreibung der Sache und deren Menge sowie bei Zugängen deren Wert, sofern dieser aus
den beigelegten Unterlagen nicht hervorgeht, sowie allfällige Mängelfeststellungen;
2. den Lieferer der Sache oder deren Empfänger;
3. den Tag der Lieferung der Sache sowie allenfalls den Übernahmeort;
4. die Unterschrift des Anordnungsbefugten und das Datum der Unterfertigung der Anordnung;
5. besondere Angaben über den der Anordnung zugrundeliegenden Sachverhalt (zB Ausscheidung
wegen Unbrauchbarkeit, Sachgüteraustausch).
(2) Eine Zu- und Abgangsanordnung kann in Form eines Geschäftsstückes oder mit der Erlassung eines
Zahlungs- und Verrechnungsauftrages erteilt werden.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten auch hinsichtlich der den Buchhaltungen und Kassen
zur Aufbewahrung der gemäß § 46 übergebenen sicherungsbedürftigen Wertsachen.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht auf die Verwahrung von Bargeld, Schecks,
Überweisungsaufträgen und diesen gleichgestellten Zahlungsmitteln anzuwenden.
IV. ABSCHNITT
Zahlungsverkehr
Grundsätze für den Zahlungsverkehr"
§ 40. (1) Der Zahlungsverkehr des Bundes ist grundsätzlich bargeldlos abzuwickeln und obliegt den
Buchhaltungen und Kassen. Unter bargeldlos ist die Durchführung von Zahlungen von oder auf Konten der
Bundesdienststellen bei Kreditunternehmungen (Banken) zu verstehen, gleichgültig ob der Zahlungspflichtige
oder Empfangsberechtigte den Betrag im Wege eines Postamtes oder einer Kreditunternehmung (Bank)
bar einzahlt oder erhält. Unter bargeldlos sind auch die Entgegennahme und Aushändigung von Schecks,
Überweisungsaufträgen, diesen gleichgestellten Zahlungsmitteln und Zahlungen mittels Kreditkarten zu
verstehen.
(2) Der Barzahlungsverkehr, insbesondere die Vornahme von Barauszahlungen, hat nur im
unumgänglich notwendigen Ausmaß zu erfolgen und obliegt den Buchhaltungen, Kassen und Zahlstellen.
(3) Führt ein anweisendes Organ die Geschäfte eines anderen Rechtsträgers, so gelten die
Bestimmungen dieses Abschnittes auch für den Zahlungsverkehr dieses Rechtsträgers, soweit im folgenden
nicht anderes bestimmt ist.
Bargeldloser Zahlungsverkehr
§ 41. (1) Der bargeldlose Zahlungsverkehr ist von der Buchhaltung im Wege des bei der ÖPSK oder
der OeNB eröffneten Subkontos, jener der Kasse im Wege eines Nebenkontos, oder eines sonstigen Kontos
bei einer Kreditunternehmung (Bank) abzuwickeln. Über die bei der ÖPSK errichteten Konten sind der
Zahlungsverkehr im Inland und der Zahlungsverkehr in das Ausland, sofern dieser wiederkehrende
Zahlungen oder Zahlungen an ausländische Postanschriften betrifft, abzuwickeln. Über die bei der OeNB
errichteten Konten ist der übrige Zahlungsverkehr in das Ausland abzuwickeln. In Ausnahmefällen kann,
wenn dies der früheren Verfügbarkeit der Geldmittel für den Bund oder zur Beschleunigung von
Auszahlungen dient, der Zahlungsverkehr im Inland auch im Wege der OeNB durchgeführt werden. Ist für
eine Kasse kein Nebenkonto bei der OeNB errichtet, so ist der Zahlungsverkehr in das Ausland im Wege der
ÖPSK zu vollziehen.
(2) Zu den als Sammelkonten für den Zahlungsverkehr des Bundes und zur Zusammenfassung der
Zahlungsmittel dienenden Hauptkonten des Bundes bei der ÖPSK und OeNB sind für die Buchhaltungen
Subkonten einzurichten. Zu den als Sammelkonten dienenden Subkonten sind für die Kassen Nebenkonten
einzurichten. Die Summen der Gut- und Lastschriften jedes Nebenkontos werden taggleich auf das
jeweilige Subkonto, die der Subkonten taggleich auf das Hauptkonto übertragen, sodaß die Sub- und
Nebenkonten keine Guthaben aufweisen. Über die Gut- und Lastschriften auf den Sub- und Nebenkonten
werden die Buchhaltung und Kasse durch Übermittlung von Kontoauszügen verständigt. In den
Kontoauszügen der Sammelkonten sind die Tagesumsatzsummen der Gut- und Lastschriften der
zugehörigen Sub- oder Nebenkonten enthalten.
(3) Die Eröffnung eines Subkontos bei der ÖPSK und der OeNB wird vom Bundesminister für
Finanzen anläßlich der Errichtung einer Buchhaltung veranlaßt. Die Eröffnung eines Nebenkontos bei der
ÖPSK und der OeNB für eine Kasse wird vom Bundesminister für Finanzen über Antrag des anweisenden
Organs im Wege seines haushaltsleitenden Organs veranlaßt.
(4) Die Eröffnung eines anderen Kontos als die im Abs. 3 genannten Konten bei der ÖPSK, OeNB
oder eines sonstigen Kontos bei einer Kreditunternehmung (Bank) bedarf der Zustimmung des
Bundesministers für Finanzen. Der Antrag auf Eröffnung eines solchen Kontos ist vom anweisenden Organ
im Wege des zuständigen haushaltsleitenden Organs an den Bundesminister für Finanzen zu stellen. Die
Kontoeröffnung ist nach dessen Zustimmung vom anweisenden Organ über Auftrag des jeweils zuständigen
haushaltsleitenden Organs zu veranlassen. Der Bundesminister für Finanzen darf der Eröffnung eines
sonstigen Kontos nur zustimmen, wenn die zu erwartenden Guthabensbestände auf den Konten für die
Zusammenfassung und die allgemeine Verfügbarkeit der Zahlungsmittel des Bundes gemäß § 71 Abs. 2
BHG unbedeutend sind und durch die besonderen örtlichen und sachlichen Voraussetzungen für die
Abwicklung des Zahlungsverkehrs die Führung eines sonstigen Kontos wirtschaftlicher und zweckmäßiger
ist oder zur Anlegung der Geldmittel des Bundes gemäß § 40 Abs. 3 BHG dienen.
(5) Dem Antrag auf Eröffnung eines Nebenkontos gemäß Abs. 3 oder sonstigen Kontos gemäß Abs. 4
haben Untersuchungen der zuständigen Buchhaltung voranzugehen, ob der Vollzug der Gebarung des in
Betracht kommenden anweisenden Organs nicht auf andere Weise oder im Wege eines anderen
ausführenden Organs des gleichen oder eines anderen Verwaltungszweiges möglich ist und ob die
personellen Voraussetzungen für einen ordnungsgemäßen Vollzug gegeben sind. Das Ergebnis der
Untersuchungen ist dem Antrag anzuschließen (§ 6 Abs. 1 Z 8).
(6) Sind die Voraussetzungen für die Weiterführung eines Kontos nicht mehr gegeben, so ist dieses
unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Abs. 3 und 4 von dem Organ, das die Eröffnung
veranlaßt hat, bei der entsprechenden Kreditunternehmung (Bank) umgehend zu schließen, wobei
Verfügungen über die Verwendung eines allfälligen Guthabens bei sonstigen Konten und über die
Behandlung weiterer Zahlungseingänge zu treffen sind. Von der Schließung ist der Bundesminister für
Finanzen unverzüglich zu benachrichtigen.
(7) Alle von der ÖPSK, OeNB und einer sonstigen Kreditunternehmung (Bank) in der Dienststelle
einlangenden Poststücke sind ungesäumt und ungeöffnet dem Buchhaltungsvorstand oder Kassenleiter
zuzuleiten. Dieser hat den Inhalt auf Grund der Unterlagen auf Vollständigkeit zu prüfen. Bei
Kontoauszügen ist überdies auf deren fortlaufende Numerierung zu achten.
(8) Für die Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs über die bei den Kreditunternehmungen
(Banken) geführten Konten gelten neben deren Geschäftsbedingungen die Bestimmungen dieses
Abschnittes.
(9) Die Bestimmungen der Abs. 4 und 6 bis 8 gelten auch für den Zahlungsverkehr der von Organen des
Bundes verwalteten Rechtsträger mit der Maßgabe, daß für die Eröffnung eines Kontos bei einer
Kreditunternehmung (Bank) die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen nicht erforderlich ist.
Zeichnungsrecht für die Konten bei Kreditunternehmungen (Banken)
§ 42. (1) Das Zeichnungsrecht für die eröffneten Sub- und Nebenkonten sowie sonstigen Konten bei
Kreditunternehmungen (Banken) darf unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 8 nur Bediensteten der
Buchhaltung oder Kasse erteilt werden. Das Zeichnungsrecht ermächtigt zu Verfügungen über das Konto
(einschließlich Einziehungsaufträge), zur Bestellung der erforderlichen Vordrucke und zur Auskunftseinholung
bei der kontoführenden Kreditunternehmung (Bank).
(2) Das Zeichnungsrecht ist dem Buchhaltungsvorstand oder Kassenleiter, deren Stellvertretern und
weiteren hiezu ermächtigten Bediensteten vorbehalten. Bei der Festlegung der Zeichnungsberechtigungen
hat der Buchhaltungsvorstand oder Kassenleiter auf Abwesenheiten vom Dienst Bedacht zu nehmen und
auch die Art der Zeichnung der Aufträge an die Kreditunternehmungen (Banken) festzulegen. Als
Zeichnungsberechtigte sind nur qualifizierte Bedienstete heranzuziehen, welche die Unvereinbarkeitsbestimmungen
gemäß § 18 erfüllen und denen die volle Verantwortung für die Richtigkeit der unterfertigten
Aufträge an die Kreditunternehmungen (Banken) bewußt sein muß.
(3) Die scheckmäßige Zeichnung von Aufträgen an Kreditunternehmungen (Banken) hat stets durch
zwei Bedienstete (Gemeinsamzeichnung) und unter Beifügung des Stempelabdruckes der Buchhaltung oder
Kasse zu erfolgen.
(4) Die Musterunterschriften der Zeichnungsberechtigten und die Art der Gemeinsamzeichnung sind
auf den von den Kreditunternehmungen (Banken) dafür zur Verfügung gestellten Unterschriftsprobenblättern
festzuhalten. Dabei ist anzugeben, daß jeweils zwei Bedienstete unter Beifügung eines
Stempelabdruckes der Dienststelle zu zeichnen haben. Die Unterschriftsprobenblätter sind bei der
Buchhaltung mit einem Sichtvermerk des Leiters des anweisenden Organs und bei der Kasse zusätzlich mit
dem Sichtvermerk des anweisenden Organs, mit dem dieses Organ in einem Abrechnungsverhältnis steht,
unter Beifügung eines Stempelabdruckes, zu versehen.
(5) Die Unterschriftsprobenblätter sind in zweifacher Ausfertigung der Kreditunternehmung (Bank) zu
übermitteln. In der Buchhaltung oder Kasse ist jeweils eine Ausfertigung der Unterschriftsprobenblätter
vom Buchhaltungsvorstand oder Kassenleiter gesichert zu verwahren; sie stellen aufzubewahrende
Verrechnungsunterlagen gemäß den §§ 81 bis 83 dar.
(6) Bei der Übermittlung der Unterschriftsprobenblätter zu Sub- und Nebenkonten können der ÖPSK
jene Postämter bekanntgegeben werden, bei denen gemäß § 48 Abs. 3 Bargeldabhebungen oder
Scheckeinlösungen beabsichtigt sind (Wahlpostämter). Die ÖPSK übermittelt sodann diesen Stellen Kopien
der Unterschriftsprobenblätter.
(7) Bei Änderungen im Personenkreis der Zeichnungsberechtigten und in der Art der
Zeichnungsberechtigung sowie der Wahlpostämter sind der Kreditunternehmung (Bank) neue
Unterschriftsprobenblätter zu übermitteln.
(8) Von den Bestimmungen des Abs. 1 kann bei Verfügungen, die der Bundesminister für Finanzen
nach den Bestimmungen des § 40 Abs. 3 BHG zwecks Veranlagung von Geldmitteln trifft und bei denen
wegen der gesamtwirtschaftlichen Erfordernisse eine besondere Dringlichkeit geboten ist, abgegangen
werden. Die getroffenen Verfügungen sind jedoch von zwei Anordnungsbefugten zu unterfertigen und
nachträglich der Buchhaltung umgehend bekanntzugeben.
Barzahlungsverkehr
§ 43. (1) Der Barzahlungsverkehr ist bei den Buchhaltungen, Kassen und Zahlstellen von den dazu
bestimmten Bediensteten (Kassiere) zu besorgen. Die Namen der hiezu berechtigten Bediensteten und ihre
Unterschriftsproben sind durch Aushang im Kassenraum ersichtlich zu machen.
(2) Barzahlungsmittel dürfen nur im Kassenraum angenommen oder ausgehändigt werden. Der
Zeitraum, während dessen Barzahlungen im Kassenraum getätigt werden, ist schriftlich festzulegen
(Kassenstunden) und entsprechend ersichtlich zu machen.
(3) Barauszahlungen dürfen nur in jenen Fällen geleistet werden, in denen der Empfangsberechtigte die
besondere Dringlichkeit glaubhaft macht, Zahlungsbegünstigungen für den Bund erreicht werden oder die
Barzahlung dem Handelsbrauch entspricht und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Vor jeder Auszahlung
hat sich der Kassier zu überzeugen, ob der Empfänger zum Geldempfang berechtigt ist. Bestehen Zweifel,
so ist beim Anordnungsbefugten, der die Anordnung erlassen hat, rückzufragen. Der Empfänger hat, wenn
seine Empfangsberechtigung nicht außer Zweifel steht, durch Urkunden oder durch einen Zeugen, der dem
Kassier persönlich bekannt sein muß, nachzuweisen, daß er die empfangsberechtigte Person ist. Soweit an
einen anderen Übernahmsberechtigten auszuzahlen ist, hat dieser außer seiner Nämlichkeit auch die
Übernahmsberechtigung (zB Vollmacht) nachzuweisen und den Empfang auf der Auszahlungsbestätigung
gemäß Abs. 5 mit einem entsprechenden Zusatz (zB in Vertretung, im Auftrag, in Vollmacht) zu
unterfertigen. Bei Auszahlung an Empfänger, die des Schreibens unkundig sind oder die aus anderen
Gründen keine Unterschrift leisten können, hat an die Stelle der Unterschrift ein Handzeichen zu treten,
wobei die Identität durch einen Zeugen nachzuweisen und auf der Auszahlungsbestätigung festzuhalten ist.
(4) Bei Bareinzahlungen sind in Gegenwart des Einzahlers die Gültigkeit und Vollzähligkeit der
Zahlungsmittel zu prüfen.
(5) Alle Barein- und Barauszahlungen haben — unbeschadet der Bestimmungen des § 20 Abs. 8 und 9
bzw. § 38 Abs. 1 Z 1 — auf Grund eines Zahlungs- und Verrechnungsauftrages zu erfolgen, sie sind
entsprechend zu belegen und fortlaufend in einem Kassabuch gemäß § 86 Abs. 3 festzuhalten. Für jede Ein-
und Auszahlung, ausgenommen eine solche zur Bargeldverstärkung, ist vom Kassier eine Bestätigung
auszustellen. Die Einzahlungsbestätigung ist vom Kassier, die Auszahlungsbestätigung vom Empfangsberechtigten
zu unterfertigen. Die Ausstellung einer Auszahlungsbestätigung kann unterbleiben, wenn die
Auszahlung vom Empfangsberechtigten auf vorgelegten Belegen (Rechnungen, Sammellisten u. dgl.)
bestätigt wird oder beim Einkauf handelsübliche Kassabons ausgefertigt werden.
(6) Die Einzahlungsbestätigung ist in dreifacher Ausfertigung zu führen, wobei die erste Ausfertigung
als Beleg für das Kassabuch dient, die zweite Ausfertigung für den Einzahler bestimmt ist und die dritte
Ausfertigung als Beleg beim Kassier zu verbleiben hat. Die Einzahlungsbestätigung hat zumindest zu
enthalten
1. die Bezeichnung der Dienststelle;
2. die vorgedruckte Bestätigungsnummer;
3. den Betrag der Einzahlung;
4. den Namen des Zahlungspflichtigen;
5. den Einzahlungsgrund;
6. das Datum der Ausstellung und die Unterschrift des Kassiers.
(7) Die Auszahlungsbestätigung hat zumindest zu enthalten
1. die Bezeichnung der Dienststelle;
2. den Betrag der Auszahlung;
3. den Namen des Empfangsberechtigten;
4. den Auszahlungsgrund;
5. das Datum der Ausstellung und die Unterschrift des Empfangsberechtigten.
(8) Bei Ende der Kassenstunden und bei jeder Übergabe der Kassengeschäfte sind das Kassabuch durch
Bildung der Summe der Ein- und Auszahlungen abzuschließen, die Übereinstimmung des tatsächlichen
Bestandes an Barzahlungsmitteln mit dem sich aus dem Kassabuch ergebenden Stand festzustellen und dies
im Kassabuch zu bestätigen. Ergibt sich dabei eine Differenz, so ist diese umgehend aufzuklären.
Festgestellte Mehrbeträge an Barzahlungsmitteln sind als Einnahme gemäß § 65, festgestellte
Minderbeträge sind, sofern sie nicht vom Kassier sofort ersetzt werden, gemäß § 69 Abs. 5 Z 15 als Ausgabe
zu verrechnen. Das Original des Kassabuches ist zusammen mit den dazugehörigen Belegen zu den
festgesetzten Abrechnungszeitpunkten an die für die endgültige Verrechnung dieser Gebarung zuständige
Stelle weiterzuleiten.
(9) Die Durchschriften des Kassabuches und der Einzahlungsbestätigungen sowie die Auszahlungsbestätigungen
haben als Beleg beim Kassier zu verbleiben. Die Bestimmungen des § 95 Abs. 3 werden hievon
nicht berührt.
Aufbewahrung des Bargeldes
§ 44. (1) Der Bestand an Bargeld ist auf den für die Auszahlungen notwendigen Umfang zu
beschränken. Nicht benötigtes Bargeld ist grundsätzlich am gleichen Tag auf das Konto der Dienststelle
oder, in Ermangelung eines solchen, auf das des zuständigen anweisenden Organs, mit dem das
Abrechnungsverhältnis besteht, einzuzahlen. Kann ausnahmsweise ein die Betragsgrenzen gemäß Abs. 2
oder Abs. 6 übersteigender Bargeldbetrag bei der Dienststelle nicht ausreichend gesichert aufbewahrt;
werden, so ist dieser entweder der nächstgelegenen Bundesdienststelle, die eine gesicherte Verwahrung
gewährleisten kann, oder einer nahegelegenen Kreditunternehmung (Bank) zur gesonderten
Aufbewahrung (zB Banksafe) oder gegen Bestätigung zu übergeben.
(2) Als Kassenraum ist ein leicht zu überwachender und versperrbarer Raum vorzusehen. Alle
Außentüren des Kassenraumes müssen aus einbruchshemmendem Material bestehen und mit
Sicherheitsschlössern versehen sein. Wird im Kassenraum nach Kassenschluß regelmäßig Bargeld im Wert
von mehr als 30000 S aufbewahrt, so sind die Türen des Kassenraumes besonders (zB mit Eisenspangen) zu
verstärken; einstiegsgefährdete Fenster sind besonders abzusichern. Für Kassenräume, bei denen wegen
ihrer Lage oder aus anderen Gründen eine besondere Gefährdung angenommen werden muß, ist eine
Alarmanlage zu installieren. Der für den Parteienverkehr bestimmte Teil des Kassenraumes ist bei größerem
Umfang der Barzahlungsgeschäfte durch eine Abgrenzung vom übrigen Kassenraum zu trennen. Der
Kassenraum ist außerhalb der Dienststunden versperrt zu halten. Für die Reinigung des Kassenraumes
außerhalb der Dienststunden ist eine besondere Regelung hinsichtlich der Sicherheit zu treffen.
(3) Das Bargeld ist in versperrbaren, einbruch- und feuersicheren Kassenbehältern, wie
Panzerschränken, Stahlschränken oder Safes zu verwahren. Der Kassenbehälter ist im Kassenraum
dauerhaft zu befestigen. Eine Geldkassette, die nicht als Handkasse verwendet und nach Kassenschluß nicht
im Kassenbehälter aufbewahrt wird, ist in einem geeigneten, verschließbaren Schrank dauerhaft zu
befestigen. Während der Kassenstunden ist nur das benötigte Bargeld außerhalb des Kassenbehälters in
versperrbaren Kassetten oder Fächern aufzubewahren. Die Verwahrung der Schlüssel dazu obliegt dem
Kassier. Größere Bargeldbestände sind sofort im Kassenbehälter zu hinterlegen. Der Kassenbehälter ist
auch während der Dienststunden versperrt zu halten und nur im Bedarfsfall zu öffnen. Es ist untersagt, die
Schlüssel im Schloß stecken oder unbeaufsichtigt liegen zu lassen.
(4) Die Hinterlegung von im Kassabuch ungebuchten Ein- und Auszahlungsbestätigungen oder
sonstigen Belegen über Barein- und -auszahlungen ist unzulässig. Die Verwahrung von privaten
Bargeldbeträgen und anderen nicht im Dienstbetrieb eingehobenen Zahlungsmitteln oder Wertsachen ist
unzulässig. Werden dennoch solche Werte im Kassenbehälter vorgefunden, so sind sie im Kassenbestand
des Bundes auszuweisen.
(5) Alle Schlüssel eines Kassenbehälters sind einzeln in einem vom Buchhaltungsvorstand oder
Kassenleiter zu führenden Schlüsselverzeichnis einzutragen, das gesichert zu verwahren ist. Aus dem
Verzeichnis muß zu ersehen sein, wem die Erstschlüssel ausgehändigt wurden und wo die Zweitschlüssel
hinterlegt sind. Auch kurzzeitige Änderungen in der Person des Schlüsselverwahrers sind festzuhalten. Das
Schlüsselverzeichnis ist für jeden Kassenbehälter gesondert zu führen und hat zumindest zu enthalten
1. den Standort des Kassenbehälters;
2. die Schlüsselnummer, die Bezeichnung des Schlosses (zB oben, unten, innen) und des Herstellers;
3. das Datum der Schlüsselübernahme;
4. das Datum der Schlüsselrückgabe;
5. den Namen und die Unterschrift des Schlüsselübernehmers.
(6) Kassenbehälter, in denen nach Kassenschluß regelmäßig Bargeld von mehr als 60000 S oder
Wertsachen gemäß § 46, deren Nennwert regelmäßig 300000 S übersteigt, aufbewahrt werden, müssen mit
Doppelsperre ausgestattet sein, die zwei Bediensteten zu überantworten ist, von denen einer der Kassier zu
sein hat. Die Schlüssel zu einem mit Doppelsperre ausgestatteten Kassenbehälter sind so zu verteilen, daß
ein mit der Sperre des Kassenbehälters betrauter Bediensteter auch nicht vorübergehend gleichzeitig in den
Besitz aller Schlüssel zu dem Kassenbehälter gelangen kann. Der unter Doppelsperre stehende
Kassenbehälter darf nur gemeinsam von beiden mit der Sperre betrauten Bediensteten geöffnet und
geschlossen werden. Die Bediensteten haben die ihnen anvertrauten Schlüssel bei sich zu tragen und so
sorgfältig zu verwahren, daß sie gegen Diebstahl, Mißbrauch und Verlust gesichert sind. Die mit der Sperre
und Gegensperre betrauten Bediensteten dürfen die ihnen anvertrauten Schlüssel weder untereinander
austauschen, noch gemeinsam verwahren. Der Verlust eines Schlüssels ist dem Buchhaltungsvorstand oder
dem Kassenleiter unverzüglich zu melden und das betreffende Schloß ist sofort austauschen zu lassen.
(7) Die Doppelsperre kann auch dann als bestehend angesehen werden, wenn der Kassenbehälter mit
einem eingebauten und gesondert sperrbaren Innentresor, in dem das Bargeld und die Wertsachen
aufzubewahren sind, ausgestattet ist und der Schlüssel des Innentresors sich in Verwahrung des Kassiers und
der Schlüssel des Kassenbehälters in Verwahrung des mit der Sperre betrauten zweiten Bediensteten
befinden. Die Doppelsperre ist auch dann als bestehend anzusehen, wenn der Kassenbehälter mit einer
Kombinationssperre (zB Schlüssel und Ziffernschloß) versehen ist und der Schlüssel sich in Verwahrung des
Kassiers befindet und die Ziffernkombination nur dem mit der Sperre betrauten zweiten Bediensteten
bekannt ist.
(8) Bei vorhersehbarer Verhinderung eines mit der Sperre betrauten Bediensteten ist dessen Schlüssel
einem hiezu vom Buchhaltungsvorstand oder Kassenleiter beauftragten Bediensteten zu übergeben; dies gilt
sinngemäß für einen Kassenbehälter mit einer Kombinationssperre.
(9) Zu jedem Kassenbehälter muß zumindest eine weitere Schlüsselausfertigung (Zweitschlüssel)
vorhanden sein, die entsprechend der Aufteilung der Sperre getrennt in je einen haltbaren Umschlag zu
verschließen ist, der an den Verschlußstellen mit dem Stempelabdruck der Buchhaltung oder Kasse und mit
den Unterschriften der mit der Kassensperre im Zeitpunkt des Verschlusses betrauten Bediensteten zu
versehen ist. Außen sind der Inhalt (Sperre oder Gegensperre) und die Bezeichnung der Dienststelle
anzugeben. Die Umschläge sind voneinander getrennt entweder in der Dienststelle — jedoch nicht im
Kassenbehälter — oder im Kassenbehälter einer nahegelegenen Bundesdienststelle nachweislich und
gesichert zu hinterlegen. Dies gilt sinngemäß auch bei Verwendung von Kombinationssperren. Umschläge
mit Zweitschlüsseln dürfen grundsätzlich nur vom Buchhaltungsvorstand oder Kassenleiter, in Anwesenheit
eines zweiten — nach Möglichkeit in Anwesenheit eines mit der Sperre betrauten — Bediensteten der
Buchhaltung oder Kasse geöffnet werden. Jede Schlüsselentnahme ist unter Angabe der maßgebenden
Umstände in einer Niederschrift festzuhalten, welche von den Beteiligten zu unterfertigen und dem
Schlüsselverzeichnis (Abs. 5) anzuschließen ist. Zweitschlüssel dürfen nur bei unbedingter Notwendigkeit
und nur kurzfristig verwendet werden. Die gleichzeitige Verwendung von Erst- und Zweitschlüsseln ist
unzulässig. Bei Schlüsselverlust ist das zugehörige Schloß ändern zu lassen.
(10) Die Beförderung von Bargeld im Wert von mehr als 600000 S, bei geringerem Wert dann, wenn
eine besondere Gefährdung anzunehmen ist, hat von zwei, Bargeld im Wert von mehr als 3000000 S hat
von drei zuverlässigen Bediensteten, nach Möglichkeit in einem Dienstkraftwagen, zu erfolgen. Die
Begleitpersonen müssen sich ab der Übernahme des Bargeldes in unmittelbarer Nähe des Kassenboten
befinden. Das Bargeld ist in einem versperrten Behältnis zu befördern, wobei darauf zu achten ist, daß der
Transport nicht immer zur gleichen Zeit und auf dem gleichen Weg erfolgt.
(11) Droht eine Gefahr, oder ist eine solche bereits eingetreten, ist nach Möglichkeit der Inhalt des
Kassenbehälters in Sicherheit zu bringen. Bei einem Überfall ist Ruhe zu bewahren und es sind
1. jedes persönliche Sicherheitsrisiko zu vermeiden und das Eintreffen der Sicherheitsorgane
abzuwarten;
2. eine vorhandene Alarmanlage zu betätigen;
3. die Sicherheitsorgane zu verständigen;
4. gegebenenfalls der Fluchtweg der Täter zu beobachten;
5. sicherzustellen, daß am Tatort nichts berührt und nichts verändert wird;
6. der Dienststellenleiter zu benachrichtigen;
7. die Personenbeschreibung und die Verhaltensweise des Täters schriftlich festzuhalten.
(12) Wird ein Diebstahl festgestellt, so ist Abs. 11 sinngemäß anzuwenden.
Abweichungen bei besonderen Barzahlungsgeschäften
§ 45. (1) Von den in den §§ 43 und 44 festgelegten Bestimmungen kann abgegangen werden, wenn
1. der Barzahlungsverkehr von einzelnen Bediensteten im Rahmen ihrer pflichtgemäßen
Aufgabenerfüllung nur außerhalb des Kassenraumes wahrgenommen werden kann,
2. Sachen des Bundes erworben oder Dienstleistungen des Bundes in Anspruch genommen werden,
bei denen zur Sicherung des Zahlungseinganges oder nach dem Handelsbrauch Sofortzahlung
erfolgt oder
3. die besonderen örtlichen oder sachlichen Voraussetzungen es erfordern und hiezu der
Bundesminister für Finanzen und der Rechnungshof im Wege des zuständigen haushaltsleitenden
Organs zugestimmt haben.
(2) Bei Zutreffen der Voraussetzungen des Abs. 1 muß bei der Abwicklung des Barzahlungsverkehrs
jedoch sichergestellt sein, daß die Überprüfung der Zahlungsein- und Zahlungsausgänge sowie des
Bestandes an Zahlungsmitteln möglich und die gesicherte Verwahrung der Zahlungsmittel während und
außerhalb der Dienststunden gewährleistet sind.
Verwaltung von sicherungsbedürftigen Wertsachen und Drucksorten für den Zahlungsverkehr
§ 46. (1) Die Aufbewahrung der gemäß § 5 Abs. 9 sicherungsbedürftigen Wertsachen hat gemäß § 44
im Kassenbehälter oder, falls dieser wegen des Umfanges der zu verwahrenden Wertsachen nicht ausreicht,
auf andere Weise gesichert zu erfolgen.
(2) Die Entgegennahme, die Aufbewahrung und die Ausfolgung von sicherungsbedürftigen
Wertsachen sind grundsätzlich vom Kassier zu besorgen. Ist der Umfang dieser Geschäfte so groß, daß sie
vom Kassier nicht allein besorgt werden können, so ist vom Buchhaltungsvorstand oder Kassenleiter damit
zusätzlich ein weiterer Bediensteter der Buchhaltung oder Kasse zu betrauen.
(3) Die Entgegennahme und die Ausfolgung von sicherungsbedürftigen Wertsachen haben auf Grund
einer Zu- oder Abgangsordnung gemäß § 39 zu erfolgen; sie sind entsprechend zu belegen, auf
Übereinstimmung mit den vorhandenen Sachen zu überprüfen und fortlaufend in Bestandsverzeichnissen
festzuhalten. Die Bestandsverzeichnisse sind bei umfangreicher Gebarung getrennt nach Wertsachenarten,
ansonsten gemeinsam, zu führen und haben zumindest zu enthalten
1. die Bezeichnung der Dienststelle;
2. die fortlaufende Nummer;
3. die Beschreibung der Wertsache und deren Menge,
4. den Einlieferer, Empfänger oder Eigentümer der Wertsache (bei Fremdsachen);
5. den Tag der Annahme oder der Ausfolgung;
6. den Wert der Sache.
(4) Die Vordrucke für Aufträge an Kreditunternehmungen (Banken), wie Sammelaufträge,
Überweisungsaufträge und Schecks, sowie die Einzahlungsbestätigungen gemäß § 43 Abs. 6 sind
Verrechnungspflichtige Drucksorten. Diese sind in eigenen Bestandsverzeichnissen mit ihrem
Anfangsbestand, den einzelnen bestätigten Zu- und Abgängen sowie dem Endbestand mengenmäßig von
einem in der Buchhaltung oder Kasse dazu bestimmten Bediensteten festzuhalten. Verdorbene oder
unbrauchbare Verrechnungspflichtige Drucksorten sind im Beisein von zwei Zeichnungsberechtigten zu
vernichten und es ist dies im Bestandsverzeichnis von diesen zu bestätigen. Der Verlust von
Sammelauftrags- und Überweisungsauftragsvordrucken sowie Scheckvordrucken ist unverzüglich der
Kreditunternehmung (Bank) anzuzeigen. Die Verrechnungspflichtigen Drucksorten, die Vordrucke für die
Einzelaufträge (zB PSK-Anweisungen) und die Auszahlungsbestätigungen gemäß § 43 Abs. 7 sind in einer
auch die mißbräuchliche Verwendung ausschließenden Weise gesichert zu verwahren.
Entgegennahme von Schecks, Überweisungsaufträgen und diesen gleichgestellten Zahlungsmitteln
§ 47. (1) Die Entgegennahme von auf inländische oder ausländische Kreditunternehmungen (Banken)
gezogenen Schecks und von Überweisungsaufträgen zur Begleichung von Forderungen des Bundes ist
zulässig und obliegt den Buchhaltungen und Kassen. Werden diese Zahlungsmittel von anderen Stellen
entgegengenommen, so sind sie umgehend an die zuständige Buchhaltung oder Kasse weiterzuleiten. Auf
ausländische Kreditunternehmungen (Banken) gezogene Schecks haben auf Schillingwährung zu lauten,
sofern nicht auf Grund internationaler Abmachungen eine Zahlung in Fremdwährung vereinbart ist oder
Schecks im Postweg eingehen.
(2) Schecks und Überweisungsaufträge eines Zahlungspflichtigen zur Erfüllung von Forderungen des
Bundes dürfen ohne sofortige schuldbefreiende Wirkung (zahlungshalber) unbeschränkt entgegengenommen
werden. Bei der Erbringung einer allfälligen Gegenleistung des Bundes ist zu berücksichtigen, daß die
Forderung des Bundes erst mit dem Zahlungseingang getilgt ist. Wechsel dürfen zur Begleichung von
Forderungen des Bundes nicht entgegengenommen werden.
(3) Schecks eines Zahlungspflichtigen zur Erfüllung von Forderungen des Bundes dürfen mit sofortiger
schuldbefreiender Wirkung (an Zahlungs Statt) in folgenden Fällen entgegengenommen werden
1. Schecks, die auf in- oder ausländische Kreditunternehmungen (Banken) im „Eurocheque-System"
gezogen sind, in Schillingwährung ausgestellt sind, den Betrag nicht übersteigen, für den seitens
der Kreditunternehmungen (Banken) eine Einlösungsgarantie besteht, und die Aus- und
Unterfertigung des Schecks vor dem den Scheck entgegennehmenden Bediensteten unter Vorlage
der zugehörigen Scheckkarte und unter Beachtung der auf der Rückseite der Scheckkarte
angegebenen Bedingungen erfolgt;
2. Reiseschecks in- oder ausländischer Kreditunternehmungen (Banken), die auf österreichische
Schilling lauten, wenn die Gegenunterschrift des Überbringers vor dem den Scheck annehmenden
Bediensteten abgegeben und die Übereinstimmung dieser Unterschrift mit der bereits auf dem
Scheck befindlichen Unterschrift festgestellt wird und der Überbringer seine Identität
nachgewiesen hat;
3. Schecks, die die Voraussetzungen gemäß Z 1 oder 2 nicht erfüllen, wenn hiezu der Bundesminister
für Finanzen auf Grund besonderer sachlicher Gründe zugestimmt hat;
4. Schecks, die auf die OeNB gezogen und von ihr gemäß Art. 4 a des Scheckgesetzes 1955 mit einem
Bestätigungsvermerk versehen sind und noch vor Ablauf der auf dem betreffenden Scheck
angegebenen Einlösungsfrist der OeNB oder einer ihrer Zweiganstalten übergeben werden
können, sofern die beim Bestätigungsvermerk befindliche Zeichnung der OeNB geprüft und für
richtig befunden wurde;
5. Schecks, die von einer inländischen Gebietskörperschaft, einer sonstigen inländischen
Körperschaft des öffentlichen Rechtes oder von einer inländischen Kreditunternehmung (Bank)
ausgestellt sind, sofern die Zeichnung des Ausstellers geprüft und für richtig befunden wurde.
(4) In Zweifelsfällen sind die im Abs. 3 genannten Schecks nicht an Zahlungs Statt, sondern nur
zahlungshalber gemäß Abs. 2 entgegenzunehmen.
(5) Auf die OeNB oder auf ausländische Kreditunternehmungen (Banken) gezogene Schecks und
Überweisungsaufträge sind im Wege der OeNB, alle anderen im Wege der ÖPSK durch Gutschrift auf das
Konto der Dienststelle einlösen zu lassen. Verfügt eine entgegennehmende Dienststelle jedoch nur über ein
PS-Konto, so kann die Einlösung im Wege der ÖPSK erfolgen; verfügt sie jedoch über kein Konto, so ist
die Einlösung des Schecks zu Gunsten des Kontos des anweisenden Organs, mit dem dieses Organ in einem
Abrechnungsverhältnis steht, zu veranlassen. An dessen Buchhaltung ist gleichzeitig mit der Übergabe an die
Kreditunternehmung (Bank) eine Abfuhrmitteilung zu richten. Die Einlösung von Schecks gegen Bargeld
bei einer örtlichen Kreditunternehmung (Bank) ist zulässig, wenn sie für den Bund mit keinen Kosten
verbunden ist. Auf die Einlösungsfristen gemäß Art. 29 des Scheckgesetzes 1955 ist zu achten.
(6) Die entgegengenommenen Schecks sind, sofern sie gemäß Abs. 5 nicht bei einer örtlichen
Kreditunternehmung (Bank) eingelöst werden, vom entgegennehmenden Bediensteten unmittelbar nach
ihrer Übernahme auf der Vorderseite mit dem Vermerk „vom Empfänger eingesendet, nur zur
Verrechnung" und unter Anführung des Kontos, auf dem der Scheckbetrag gutgeschrieben werden soll, als
Verrechnungsscheck zu kennzeichnen. Die entgegengenommenen Überweisungsaufträge müssen als
Zahlungsempfänger die Bezeichnung und die Kontonummer der empfangsberechtigten Dienststelle
enthalten. Auf der Rückseite des Schecks und des Überweisungsauftrages ist der Abdruck des
Dienststempels der entgegennehmenden Dienststelle anzubringen und vom Bediensteten, der das
Zahlungsmittel entgegengenommen hat, zu unterfertigen. Die entgegengenommenen Schecks und
Überweisungsaufträge sind spätestens an dem der Entgegennahme folgenden Arbeitstag an die jeweilige
Kreditunternehmung (Bank) unter Verwendung der dazu vorgesehenen Einreichungsvordrucke zur
Einlösung weiterzuleiten; eine Ausfertigung des Einreichungsvordruckes hat zu Überwachungszwecken bei
der Dienststelle zu verbleiben. Schecks, die zur Einlösung im Wege der ÖPSK bestimmt sind, können auch
bei Postämtern eingereicht werden, welche dies auf dem Einreichungsvordruck bestätigen.
(7) Für Einzahlungen, die vom Zahlungspflichtigen anstelle von Bargeld durch Übergabe eines Schecks
erfolgen, ist unbeschadet der Bestimmungen des § 45 vom Kassier eine Bestätigung sinngemäß nach § 43
Abs. 5 und 6 auszustellen, auf der besonders zu vermerken ist, daß die Einzahlung mittels Scheck und unter
Vorbehalt des Zahlungseinganges erfolgte.
(8) Die Einlösung der weitergeleiteten Schecks und Überweisungsaufträge ist bis zu ihrer Gutschrift
auf dem Konto der Dienststelle zu überwachen. Dazu ist von einem hiezu beauftragten Bediensteten, nicht
jedoch vom Kassier, eine Schecküberwachungsliste zu führen, die zumindest zu enthalten hat
1. die fortlaufende Nummer;
2. die Schecknummer;
3. den Namen des Ausstellers;
4. den Ausstellungstag;
5. den Betrag;
6. die bezogene Kreditunternehmung (Bank);
7. den Tag der Weiterleitung zur Einlösung;
8. den Einlösungstag.
(9) Sind die im Abs. 8 genannten Daten im Einreichungsvordruck enthalten oder ist dieser um diese
Daten leicht ergänzbar, so ist damit das Erfordernis der Schecküberwachungsliste erfüllt; in diesem Fall sind
die Einreichungsvordrucke laufend, jährlich mit eins beginnend, durchzunumerieren.
(10) Wird ein Scheck nicht eingelöst, so sind die Bestimmungen der Art. 40 bis 42 des Scheckgesetzes
1955 anzuwenden. Wird ein an Zahlungs Statt angenommener Scheck oder ein zahlungshalber
angenommener Scheck oder Überweisungsauftrag, zu dem die Gegenleistung des Bundes bereits erbracht
wurde, nicht eingelöst, so ist die Begleichung der Zahlungsverpflichtung an den Bund beim
Zahlungspflichtigen unter Anwendung der Bestimmungen des § 39 Abs. 3 BHG auf andere Weise zu
betreiben. Bleibt dies erfolglos, so ist die Finanzprokuratur zu befassen.
(11) Die Begleichung von Forderungen des Bundes durch den Zahlungspflichtigen mittels eines dem
Scheck gleichgestellten Zahlungsmittels (zB Kreditkarte) ist nur im Wege jener Kreditunternehmungen
(Banken) zulässig, mit welchen der Bundesminister für Finanzen gemäß § 71 Abs. 3 BHG ein
entsprechendes Übereinkommen abgeschlossen hat. Die Teilnahme der anweisenden Organe an dieser
Form des Zahlungsverkehrs hat nach den hiezu vom Bundesminister für Finanzen erlassenen Richtlinien zu
erfolgen. Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß anzuwenden.
Aushändigung von Schecks und Überweisungsaufträgen
§ 48. (1) Die Begleichung einer Zahlungsverpflichtung des Bundes kann durch Aushändigung eines auf
Schillingwährung lautenden Schecks an Zahlungs Statt erfolgen, wenn der Empfangsberechtigte die
besondere Dringlichkeit der Zahlung glaubhaft macht, eine Zahlungsbegünstigung für den Bund erreicht
werden oder eine Barzahlung gemäß § 43 vermieden werden kann. Schecks dürfen auch zur Beschaffung
von Bargeld, das von den Buchhaltungen, Kassen und Zahlstellen zur Abwicklung des Barzahlungsverkehrs
benötigt wird, ausgestellt werden.
(2) Die Ausstellung von Schecks obliegt den Buchhaltungen und den Kassen, soweit letzteren ein
Konto bei einer Kreditunternehmung (Bank) zur Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs zur
Verfügung steht. Die Schecks sind von dem gemäß § 42 bestimmten Zeichnungsberechtigten unter
Beifügung des Stempelabdruckes der Buchhaltung oder Kasse zu unterfertigen (scheckmäßige Fertigung)
und in einem Verwendungsnachweis, der die Schecknummer, den Scheckbetrag und das Datum der
Ausstellung zu enthalten hat, zu bestätigen.
(3) Zur Einlösung von auf die ÖPSK gezogenen Schecks kann von der Buchhaltung oder Kasse auch
ein Postamt bestimmt werden (Wahlpostamt). Voraussetzung dazu ist jedoch, daß diesem Postamt
Unterschriftsprobenblätter der zeichnungsberechtigten Bediensteten zur Verfügung stehen. Die
Hinterlegung einer Kopie der Unterschriftsprobenblätter bei dem Wahlpostamt erfolgt durch die ÖPSK,
welche von der Buchhaltung oder Kasse hiezu ausdrücklich zu beauftragen ist. Vor der ersten
beabsichtigten Scheckeinreichung hat sich die Buchhaltung oder Kasse von der erfolgten Hinterlegung der
Unterschriftsprobenblätter beim Wahlpostamt zu überzeugen. Die Einlösung eines Schecks im Wege des
Wahlpostamtes ist nur bis zu 100000 S zulässig, es sei denn, der Bundesminister für Finanzen hat einer
Erhöhung der Betragsgrenze je Scheck aus besonderen örtlichen und sachlichen Gründen im Wege des
zuständigen haushaltsleitenden Organs zugestimmt. Werden durch die Einlösung von Schecks höhere
Beträge von einem Wahlpostamt benötigt, bei dem nach den örtlichen Verhältnissen das Vorhandensein
dieser Bargeldbestände nicht anzunehmen ist, so ist dies dem Wahlpostamt spätestens einen Tag vor der
beabsichtigten Einlösung anzukündigen.
(4) Der Bedienstete der Buchhaltung oder Kasse, der dem Empfangsberechtigten den Scheck
aushändigt, hat auf dem zugrundeliegenden Zahlungs- und Verrechnungsauftrag die Art der Feststellung
der Nämlichkeit des Empfangsberechtigten anzugeben. Die Entgegennahme des Schecks ist vom
Empfangsberechtigten bestätigen zu lassen. Der Empfangsberechtigte ist auf die achttägige Einlösungsfrist
nach dem Scheckgesetz 1955 und auf die Gefahr des Verlustes oder der Entwendung des Schecks
aufmerksam zu machen, da der Scheck ohne Prüfung der Nämlichkeit des Einreichers eingelöst werden
kann.
(5) Anstelle eines Schecks kann dem Empfangsberechtigten unter den gleichen Voraussetzungen ein
Überweisungsauftrag an Zahlungs Statt ausgehändigt werden.
Entgegennahme ausländischer Zahlungsmittel
§ 49. (1) Die Entgegennahme ausländischer Zahlungsmittel durch Organe des Bundes ist, soweit
gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nicht zulässig, es sei denn, der Bundesminister für Finanzen hat wegen
der besonderen örtlichen und sachlichen Voraussetzungen (zB Grenznähe, Reiseverkehr, Vertretungsbehörden
im Ausland) hiezu ausdrücklich im Wege des zuständigen haushaltsleitenden Organs zugestimmt.
Zahlungspflichtige, die ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Bund durch Begleichung in
ausländischen Zahlungsmitteln nachkommen wollen, sind auf die Umwechslungsmöglichkeit bei
Kreditunternehmungen (Banken) aufmerksam zu machen.
(2) Dem Bund anheimgefallene oder in Ausnahmefällen von Organen des Bundes entgegengenommene
ausländische Zahlungsmittel sind im Wege der OeNB oder, falls dies wegen der örtlichen
Voraussetzungen oder wegen der Geringfügigkeit der Beträge zweckmäßiger ist, bei einer nahegelegenen
Kreditunternehmung (Bank) in Schillingwährung umzutauschen.
(3) Ausländische Zahlungsmittel, die für dienstliche Zwecke benötigt werden, sind im Wege der OeNB
unter Verwendung des dazu vorgesehenen, scheckmäßig gefertigten Valutenankaufsvordruckes zu
beschaffen.
(4) Für die Verwaltung der ausländischen Zahlungsmittel sind die Bestimmungen der §§ 43 und 44
sinngemäß anzuwenden.
Aufrechnung von Schulden mit Forderungen des Bundes
§ 50. (1) Fällige Schulden des Bundes sind ohne weitere Erhebungen mit bekannten Forderungen des
Bundes gegen denselben Zahlungspflichtigen aufzurechnen, wenn die Richtigkeit und Gleichartigkeit der
Forderung und Schuld gemäß den §§ 1438 ff ABGB gegeben sind und keine Zahlungserleichterungen
bestehen; hiebei sind die Bestimmungen des § 52 Abs. 5 und 6 zu beachten. Von der Aufrechnung sind
Zahlungsverpflichtungen ausgenommen, die sich auf eine verwaltungsbehördliche oder vertragliche
Zweckwidmung gründen oder mit einer Rückzahlungsverpflichtung des Empfangsberechtigten bei
Nichteinhaltung einer der Erreichung des Zahlungszweckes dienenden Bedingung oder Auflage verbunden
sind (zB Förderungen). Die Buchhaltung oder Kasse hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen durch ihr zu
übermittelnde Schriftstücke zu prüfen. Im Zweifelsfall ist die Entscheidung des Anordnungsbefugten
einzuholen.
(2) Zahlungsverpflichtungen des Bundes, die im Einzelfall 100000 S übersteigen, sind zur Sicherung
von Abgabenforderungen des Bundes nach den hiefür vom Bundesminister für Finanzen erlassenen
Richtlinien aufzurechnen (Eilnachrichtenverfahren); die Ausnahmebestimmungen des Abs. 1 bleiben hievon
unberührt.
(3) Von der erfolgten Aufrechnung ist der Empfangsberechtigte entsprechend zu verständigen.
Einzahlungen
§ 51.(1) Forderungen des Bundes sind durch Überweisung (Gutschrift) auf das Konto der Buchhaltung
oder Kasse bei der jeweiligen Kreditunternehmung (Bank) begleichen zu lassen. Der an den
Zahlungspflichtigen ergehenden Zahlungsaufforderung sind die für die spätere Verrechnung erforderlichen
Angaben anzubringen bzw. ein entsprechender Einzahlungsbeleg (zB Erlagschein) mit diesen Angaben
anzuschließen.
(2) Einzahlungen, die mittels Post- oder Baranweisungen einlangen, sind durch das zuständige Postamt
(Abgabepostamt gemäß § 138 der Postordnung) auf das Sub- oder Nebenkonto der Dienststelle
gutschreiben zu lassen. Den diesbezüglichen Auftrag dazu hat die Buchhaltung oder Kasse dem
Abgabepostamt schriftlich zu erteilen.
(3) Die Einzahlungen sind unverzüglich zur Tilgung der gegen den jeweiligen Zahlungspflichtigen
gerichteten Forderungen heranzuziehen, wobei die dem Fälligkeitszeitpunkt nach ältere Forderung zuerst
zu tilgen ist, sofern vom Zahlungspflichtigen nicht der Verwendungszweck der Zahlung angegeben wurde
oder eine Zahlungserleichterung besteht. Soweit bei Teilzahlungen nicht anderes bestimmt ist, sind die zur
Begleichung einer Forderung eingezahlten Beträge zunächst zur Deckung der mit der Hauptforderung
etwa verbundenen Nebengebühren (zB Erhebungskosten, Mahngebühren, Verzugszinsen) zu verwenden
und erst mit dem Restbetrag auf die Hauptforderung anzurechnen.
(4) Ist der Zweck einer Einzahlung nicht feststellbar bzw. durch den Anordnungsbefugten noch nicht
festgelegt, so ist der eingezahlte Betrag bis zur Klarstellung voranschlagsunwirksam gemäß § 69 zu
verrechnen. Spätestens bis zum Ende des der Einzahlung folgenden Finanzjahres ist der Betrag auf das
endgültig in Betracht kommende Sachkonto umzubuchen; ist eine diesbezügliche Anordnung nicht
erlassen, so ist dies im Zuge der Abschlußbuchungen von der Buchhaltung oder Kasse mit Ersatzauftrag
gemäß § 29 auf ein Voranschlagskonto für sonstige Einnahmen durchzuführen. Dies gilt jedoch in jenen
Fällen nicht, in denen ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren anhängig ist.
(5) Eine Forderung des Bundes gilt als beglichen
1 bei Barzahlung am Tag der Einzahlung bei der empfangsberechtigten Dienststelle;
2. bei Einzahlung mit Erlag oder Zahlschein bei einem Postamt oder der ÖPSK am Tag, der sich aus
dem Tagesstempelabdruck ergibt;
3. bei Einzahlung durch Post- oder Baranweisung entweder am Tag der Ausfolgung, wenn der Betrag
bar entgegengenommen wird, oder am Tag der Überweisung durch das Abgabepostamt, wenn der
Betrag dem Sub- oder Nebenkonto gutgeschrieben wird (Abs. 2);
4. bei Überweisung auf das Sub- oder Nebenkonto oder ein sonstiges Konto bei einer
Kreditunternehmung (Bank) der empfangsberechtigten Dienststelle am Tag der Gutschrift auf dem
Konto der Dienststelle (dies gilt auch für Einziehungsaufträge),
5. bei Aufrechnung von Forderungen mit Schulden des Bundes am Tag, ab dem sie sich aufrechenbar
gegenüberstehen;
6. bei Entgegennahme eines Schecks oder eines diesem gleichgestellten Zahlungsmittels an Zahlungs
Statt (§ 47 Abs. 3) am Tag der Entgegennahme;
7. bei Entgegennahme eines Schecks, Überweisungsauftrages oder eines diesen gleichgestellten
Zahlungsmittels zahlungshalber (§ 47 Abs. 2) am Tag der Gutschrift des Betrages auf dem Konto
der empfangsberechtigten Dienststelle;
8. bei Wertbriefen oder sonstigen Geldsendungen am Tag der Zustellung;
9. in allen übrigen Fällen am Tag der Gutschrift des Betrages auf dem Konto der
empfangsberechtigten Dienststelle.
Auszahlungen
§ 52. (1) Zahlungsverpflichtungen des Bundes sind zu begleichen
1. bargeldlos durch
a) Überweisung auf das Postscheckkonto des Empfangsberechtigten;
b) Überweisung auf das Girokonto des Empfangsberechtigten bei einer Kreditunternehmung
(Bank);
c) Auszahlung an den Empfangsberechtigten im Wege der Postämter (Baranweisung);
d) Ausstellung von Schecks, Überweisungsaufträgen und diesen gleichgestellten Zahlungsmitteln;
2. durch Barzahlung oder
3. durch Aufrechnung mit Forderungen des Bundes.
(2) Bei Überweisungen sind die in den Geschäftspapieren angeführten Konten bei Kreditunternehmungen
(Banken) zu beachten, sofern der Empfangsberechtigte nicht einen Zahlungsweg ausdrücklich
bestimmt. Die Bestimmungen über den Zahlungsverkehr in das Ausland (§ 54) werden hievon nicht berührt.
Überweisungen auf Sparbücher sind unzulässig.
(3) Empfangsberechtigter ist, wer einen Anspruch auf eine Geldleistung des Bundes hat. Eine
Auszahlung an eine nicht handlungsfähige Person ist zu Handen ihres gesetzlichen Vertreters zu leisten. Ist
ein solcher nicht bestellt, so ist die Zahlung bei Gericht zu hinterlegen oder nach dessen Weisung
auszufolgen. Ist der Empfangsberechtigte vor Erhalt der Zahlung gestorben, so ist die Zahlungsverpflichtung
des Bundes dem Verlassenschaftsgericht mitzuteilen. Eine Auszahlung an einen Empfangsberechtigten,
über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet ist, ist an den Masseverwalter zu leisten; in Zweifelsfällen
ist der auszuzahlende Betrag bei Gericht zu hinterlegen.
(4) Die Bestellung eines Bevollmächtigten durch den Empfangsberechtigten ist grundsätzlich zu
berücksichtigen, sofern diese nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist (zB wenn die Zustellung zu eigenen
Handen angeordnet ist). Bevollmächtigungen, bei denen Grund zur Annahme besteht, daß hiedurch ein
Dritter geschädigt werden soll (zB durch Exekutionsvereitlung oder durch sonstige, nach der
Anfechtungsordnung oder Konkursordnung anfechtbare Handlungen) oder aus anderen Gründen nicht
glaubhaft erscheinen, dürfen nicht beachtet werden. In Zweifelsfällen ist der auszuzahlende Betrag bei
Gericht zu hinterlegen.
(5) Gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Zahlungsverbote, vertragliche Verpfändungen und
Abtretungen sind bei Zahlungen des Bundes an den Empfangsberechtigten nach den gesetzlichen
Bestimmungen, insbesondere gemäß den §§ 290 bis 316 der Exekutionsordnung, dem Lohnpfändungsgesetz
1985 und der Abgabenexekutionsordnung, zu berücksichtigen. Wird auf eine Forderung Exekution geführt,
die dem Empfangsberechtigten gegen den Bund oder einen Rechtsträger gebührt, der von Organen des
Bundes verwaltet wird, so ist das Schriftstück über das Zahlungsverbot der Dienststelle) gegen die eine
Geldforderung besteht, zuzustellen und von dieser ihrer Buchhaltung oder Kasse unverzüglich zuzuleiten;
dies gilt auch für Schriftstücke des Zedenten, Zessionars oder deren Vertreter über vertragliche
Verpfändungen und Abtretungen, wobei aus diesen der Wille des Zedenten oder Pfandschuldners in einer
alle Zweifel ausschließenden Weise erkennbar oder bestimmbar sein muß (zB Zahlung mit
schuldbefreiender Wirkung nur an eine namentlich genannte Person, Abtretungserklärung auf
Eingangsrechnung). Bei Nichtbestehen einer Zahlungsverpflichtung des anweisenden Organs oder bei
teilweiser oder gänzlicher Unmöglichkeit der Berücksichtigung des geltendgemachten Anspruches hat die
Buchhaltung oder Kasse den Einschreiter hievon zu benachrichtigen. Darüber hinaus sind die
Bestimmungen der Verordnung sämtlicher k. k. Ministerien vom 24. Oktober 1897, RGBl. Nr. 250, zu
beachten.
(6) Der Rang eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Zahlungsverbotes richtet sich nach
dem Tag des Einlangens des entsprechenden Schriftstückes beim anweisenden Organ; dies gilt auch für
vertragliche Verpfändungen oder Abtretungen, obgleich sie mit dem Abschluß des jeweiligen
Rechtsgeschäftes zwischen den Vertragsteilen zustande kommen. Die Rangordnung für die Aufrechnung
von Zahlungsverpflichtungen des Bundes mit Forderungen des Bundes gemäß § 50 richtet sich nach dem
Fälligkeitszeitpunkt der Forderung des Bundes. Langen mehrere Zahlungsverbote beim Drittschuldner am
gleichen Tag ein, so stehen die hiedurch begründeten Pfandrechte im Range gleich. Bei Unzulänglichkeit
des Anspruches gegen den Bund sind die vorgemerkten Forderungen samt Nebengebühren nach dem
Verhältnis ihrer Gesamtbeträge zu befriedigen. Ist die Rangordnung zweifelhaft, so ist der aus der
Zahlungsverpflichtung des Bundes erwachsende Geldbetrag gemäß § 1425 ABGB bei Gericht zu
hinterlegen.
(7) Die zur Durchführung der Auszahlung erforderliche Einleitung des Zahlungsvollzuges hat
unbeschadet der Bestimmungen der §§ 27 und 38 durch die Buchhaltung oder Kasse auf Grund eines gemäß
§ 115 geprüften Zahlungs- und Verrechnungsauftrages und nach erfolgter Aufzeichnung der
Verrechnungsdaten in den entsprechenden Verrechnungsaufschreibungen zu erfolgen. Der Zahlungsvollzug
ist unmittelbar nach Einlangen des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages unter Berücksichtigung von
vereinbarten Zahlungsbedingungen einzuleiten. Inwieweit die Einleitung des Zahlungsvollzuges (zB bei
Zahlung von Bezügen an im Ausland wohnhafte Empfänger) von der vorherigen Beibringung einer
Urkunde (Erklärung, Bestätigung) abhängig ist, wird in den einschlägigen Vorschriften bestimmt. Sind
Fälligkeiten festgelegt, so ist der Zahlungsvollzug so rechtzeitig einzuleiten, daß die fristgerechte
Auszahlung gewährleistet ist.
(8) Ein Zahlungsanspruch gegen den Bund gilt als beglichen
1. bei Barzahlung am Tag der Auszahlung;
2. bei Auszahlung im Wege der Postämter (Baranweisung) am Tag der Auszahlung oder der
Hinterlegung beim Abgabepostamt;
3. bei Überweisung von Hol- oder Schickschulden auf ein Postscheck- oder Girokonto des
Empfangsberechtigten am Tag des Einlangens des Auftrages bei der Kreditunternehmung (Bank)
der Dienststelle;
4. bei Überweisung von Bringschulden auf das Postscheck- oder Girokonto des Empfangsberechtigten
am Tag der Gutschrift auf dem Konto des Empfangsberechtigten;
5. bei Aufrechnung von Schulden mit Forderungen des Bundes am Tag, ab dem sie sich aufrechenbar
gegenüberstehen;
6. bei Ausstellung eines Schecks, Überweisungsauftrages oder eines diesen gleichgestellten
Zahlungsmittels am Tag seiner Aushändigung.
Auszahlungen im Wege von Kreditunternehmungen (Banken)
§ 53. (1) Zur Durchführung der Auszahlungen im Wege von Kreditunternehmungen (Banken) ist von
der Buchhaltung oder Kasse ein entsprechender Auftrag unter Verwendung der von den
Kreditunternehmungen (Banken) zur Verfügung gestellten Vordrucke zu erteilen. In den Aufträgen sind
die zur Auszahlung angewiesenen Beträge an die Kreditunternehmung (Bank) zusammenzufassen
(Sammelauftrag). In einen Auftrag sind nur gleichartige Zahlungen (gleiche Vollzugsart, gleicher
Auszahlungstermin) aufzunehmen. Die Endbeträge der zu einem Sammelauftrag gehörigen Zahlungs- und
Verrechnungsaufträge haben die Auftragssumme zu bilden (zB Rechenstreifen, Verzeichnis).
(2) Dem Sammelauftrag an die Kreditunternehmung (Bank) sind die entsprechenden von der
Buchhaltung oder Kasse ausgefertigten Einzelaufträge für die jeweiligen Empfangsberechtigten (zB
PSK-Anweisungen, Erlag- und Zahlscheine) und der Rechenstreifen oder das Verzeichnis mit der
Summenbildung anzuschließen. Jeder ausgestellte Sammelauftrag ist in einem Verwendungsnachweis, der
die Auftragsnummer, die Auftragssumme und das Datum der Ausstellung zu enthalten hat, einzutragen.
(3) Der Sammelauftrag ist von den gemäß § 42 bestimmten Zeichnungsberechtigten unter Beifügung
des Stempelabdruckes der Buchhaltung oder Kasse zu unterfertigen (scheckmäßige Fertigung). Die
Unterfertigung von Erlagscheinen durch die Zeichnungsberechtigten als Einzelauftrag an die
Kreditunternehmung (Bank) ist unzulässig. Die Unterfertigung der Sammelaufträge ist im Verwendungsnachweis
zu bestätigen. Die Zeichnungsberechtigten haben sich vor der Unterfertigung des
Sammelauftrages von der Richtigkeit der Einzelaufträge sowie der Auftragssumme zu überzeugen; damit
übernehmen sie die volle Verantwortung für die Richtigkeit der Einzelaufträge. Unmittelbar nach erfolgter
Überprüfung und Unterfertigung der Aufträge sind diese zu verschließen. Auf dem Verschluß sind die
Namenszeichen der Zeichnungsberechtigten anzubringen. Die unter Verschluß gehaltenen Aufträge sind
nach Möglichkeit durch einen an der Einleitung des Zahlungsvollzuges unmittelbar nicht beteiligten
Bediensteten und in einer die mißbräuchliche Verwendung ausschließenden Weise an die
Kreditunternehmungen (Banken) weiterzuleiten.
(4) Für die Aufträge an die Kreditunternehmungen (Banken) ist jeweils nur eine Auftragsgarnitur in
Verwendung zu nehmen, wobei die Aufträge in der Reihenfolge der vorgedruckten Auftragsnummern
auszustellen sind: Für die Ausfertigung der Aufträge sind die im § 20 Abs. 4 enthaltenen Formvorschriften
sinngemäß anzuwenden. Die Vornahme von Änderungen ist unzulässig. Unverwendbar gewordene
Aufträge sind unter Beisein von zwei Zeichnungsberechtigten zu vernichten; dies ist im
Verwendungsnachweis zu bestätigen.
(5) Bei Zahlungen im Inland haben die Buchhaltungen die im Wege der ÖPSK zu vollziehenden
Einzelaufträge unter Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen
Organs automationsunterstützt ausfertigen zu lassen, die von diesem der ÖPSK in maschinell lesbarer Form
zu übergeben sind.
(6) Stellt sich nach Absendung eines Auftrages an die Kreditunternehmung (Bank), aber noch vor
dessen Vollzug oder vor Eintritt der Fälligkeit heraus, daß eine Zahlung nicht durchzuführen ist, so ist der
entsprechende Einzelauftrag oder gegebenenfalls der Sammelauftrag von der Buchhaltung oder Kasse zu
widerrufen. Der Widerruf ist bei der Kreditunternehmung (Bank), bei Auszahlungen im Wege der
Postämter (Baranweisungen) auch beim Abgabepostamt, zu veranlassen. Der Widerruf hat schriftlich zu
erfolgen und ist scheckmäßig zu fertigen. In besonders dringenden Fällen sind auch Widerrufe im Wege der
Nachrichtenübermittlung (zB Telefon, Telex) gegen nachträgliche schriftliche Bestätigung zulässig. Die
Einhaltung des Widerrufes ist von der Buchhaltung oder Kasse in geeigneter Weise zu überwachen. Der
Widerruf eines Sammelauftrages ist im Verwendungsnachweis zu vermerken. Führt die Durchführung des
Widerrufes zu einer Gutschrift auf dem Konto bei der Kreditunternehmung (Bank), so ist der entsprechende
Betrag als Rückzahlung zu behandeln.
(7) Für die Ausfertigung der Einzelaufträge sind die Bestimmungen des § 17 Abs. 3 anzuwenden, wenn
Zahlungsverpflichtungen des Bundes auf Grund verkürzter Zahlungs- und Verrechnungsaufträge unter
Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen Organs automationsunterstützt
ermittelt werden.
Zahlungen in das Ausland
§ 54. (1) Anweisende Organe, die ständig einen umfangreichen Zahlungsverkehr in das Ausland haben
oder die ihren Sitz im Ausland haben (zB Vertretungsbehörden, Kulturinstitute) oder die aus sachlichen
Gründen Zahlungsgeschäfte im Ausland abwickeln müssen, können Fremdwährungskonten bei der OeNB
oder einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung (Bank) eröffnen, sofern hiezu der
Bundesminister für Finanzen im Wege des zuständigen haushaltsleitenden Organs zugestimmt hat. Das mit
der OeNB erforderliche Einvernehmen für die Eröffnung eines Kontos bei einer inländischen oder
ausländischen Kreditunternehmung (Bank) ist vom Bundesminister für Finanzen herzustellen.
(2) Zahlungen in das Ausland haben mit den dafür von den Kreditunternehmungen (Banken)
vorgesehenen Auftragsvordrucken zu erfolgen. Der Auftrag hat, wenn die Zahlungsverpflichtung des
Bundes in Fremdwährung besteht, auf die entsprechende Währung zu lauten. Ansonsten ist unabhängig
davon, ob die Zahlung im Ausland in Fremdwährung erfolgt, der Auftrag auf Schillingwährung
auszustellen.
(3) Die Begleichung von Zahlungsverpflichtungen des Bundes, die durch Überweisung auf bei
inländischen Kreditunternehmungen (Banken) geführte Konten für Devisenausländer — sogenannte freie
Schilling-Konten — erfolgt, stellt eine Zahlung in das Ausland dar.
(4) Für den Zahlungsverkehr im Wege der Zollausschlußgebiete und von Auslandsdienststellen sind
vom zuständigen haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und
dem Rechnungshof entsprechende Regelungen zu erlassen.
V. ABSCHNITT
Verrechnung bei den Buchhaltungen
Grundsätze für die Verrechnung bei den Buchhaltungen
§ 55. (1) Alle nach den Bestimmungen des BHG Verrechnungspflichtigen Geschäftsfälle sind von der
Buchhaltung mit ihrem Geldwert in Schilling zu verrechnen; die Bestimmungen des § 16 über die Aufgaben
der Wirtschaftsstellen hinsichtlich der Sachenverrechnung bleiben hievon unberührt.
(2) Für anweisende Organe, die ihren Sitz im Ausland haben oder die aus sachlichen Gründen
Gebarungen im Ausland abwickeln oder die aus anderen Gründen besondere Geschäftsfälle in fremder
Währung abwickeln, sind vom zuständigen haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof entsprechende Regelungen zu erlassen, die den in
diesem Abschnitt enthaltenen Grundsätzen entprechen müssen. Diese Regelungen müssen die Verrechnung
in den gemäß den Bestimmungen der §§ 60 und 69 vorgesehenen Verrechnungskreisen ermöglichen und die
Errechnung des Schillinggegenwertes festlegen.
(3) Die Sachbezüge der öffentlich Bediensteten sind mit jenen Werten zu verrechnen, mit denen sie in
die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer einbezogen werden. Tauschvorgänge sind mindestens mit dem
gemeinen Wert zu verrechnen.
(4) Die Verrechnung der Geschäftsfälle hat der Zeitfolge nach und in sachlicher Ordnung in den
gemäß § 59 festgelegten Verrechnungsaufschreibungen zu erfolgen. Einnahmen und Ausgaben sind
ungekürzt, ohne gegenseitige Vorwegabrechnung oder Saldierung, zu verrechnen (bruttomäßige
Darstellung). Die Eintragungen in die Verrechnungsaufschreibungen sind vollständig, richtig, zeitgerecht
und geordnet vorzunehmen und dürfen nicht in einer Weise verändert werden, daß der ursprüngliche Inhalt
nicht mehr feststellbar ist. Die sachgeordneten Verrechnungsaufschreibungen sind in Hauptverrechnungskreisen
zu führen. Zusätzlich zu den Hauptverrechnungskreisen können Nebenverrechnungskreise zur
gesonderten Erfassung sachlich zusammengehöriger Verrechnungsgrößen eingerichtet werden. Dies gilt,
wenn es sich um Aufgaben der Haushaltsführung handelt, bei denen finanzielle Ansprüche oder
Zahlungsverpflichtungen des Bundes unter Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der
Haushaltsführung zuständigen Organs automationsunterstützt ermittelt werden, und für Geschäftsfälle,
deren Einzelerfassung in den Hauptverrechnungskreisen infolge ihres Umfanges und ihrer Eigenart nicht
zweckmäßig ist. Die in den Nebenverrechnungskreisen erfaßten Verrechnungsgrößen sind einzeln oder
zusammengefaßt in die Hauptverrechnungskreise zu übernehmen, wenn sie deren Werte verändern.
Berechtigungen, Verpflichtungen, Forderungen und Schulden sowie an diesen eintretende Änderungen und
Zahlungen sind laufend, alle anderen Fälle spätestens zum Ende des jeweiligen Finanzjahres, zu
übernehmen.
(5) Jede Verrechnung hat, unbeschadet der Bestimmungen des § 38 über die Ausnahmen vom
Erfordernis des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages, nur auf Grund einer schriftlichen Anordnung des
Anordnungsbefugten oder auf Grund eines Ersatzauftrages gemäß § 29 zu erfolgen. Die Verrechnung hat
unverzüglich, bei Auszahlungen unter Berücksichtigung von vereinbarten oder eingeräumten
Zahlungsbegünstigungen, nicht jedoch vor den darin enthaltenen Zahlungszeitpunkten, zu erfolgen.
Auszahlungen im Wege von Kreditunternehmungen (Banken) gemäß § 53 sind vor der Einleitung des
Zahlungsvollzuges, Gut- und Lastschriften auf den Konten bei Kreditunternehmungen (Banken) sind
unverzüglich nach Einlangen des diesbezüglichen Kontoauszuges als Ein- und Auszahlungen zu
verrechnen. Barzahlungen sind unverzüglich nach Ausfertigung der zugehörigen Zahlungsbestätigungen im
Kassabuch zu verrechnen.
(6) Die anweisenden Organe haben in Entsprechung der ihnen gemäß § 3 obliegenden Aufgaben bei
Vollziehung der Einnahmen und Ausgaben dafür zu sorgen, daß die diesen vorangehenden Geschäftsfälle
ordnungsgemäß dokumentiert und den Buchhaltungen vor Abfertigung der diesbezüglichen Geschäftsstücke
zur rechtzeitigen buchmäßigen Erfassung zugeleitet werden. Insbesondere ist sicherzustellen, daß
die den Einnahmen des Bundes stets zugrundeliegenden Berechtigungen oder Forderungen und bei den
Ausgaben des Bundes die diesen zugrundeliegenden Verpflichtungen und Schulden zum Zeitpunkt ihres
Entstehens den Buchhaltungen zur Erfassung in den Verrechnungsaufschreibungen zur Kenntnis gelangen.
(7) Die Verrechnung der Geschäftsfälle hat nach den Bestimmungen der Kontenplanverordnung
(KPV) und getrennt nach Finanzjahren, auf die sie sich beziehen, zu erfolgen. Die Zugehörigkeit zu einem
Finanzjahr bestimmt sich nach den §§ 72 und 73.
(8) Die Gebarung jedes anweisenden Organs gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 bis 4 BHG ist unter einer
Dienststellenkennzahl zusammenzufassen; mehrere Dienststellenkennzahlen für ein anweisendes Organ
sind zulässig, wenn dies der leichteren Überwachung der Voranschlagsbeträge oder des Gebarungsvollzuges
dient. Die Vergabe der Dienststellenkennzahlen obliegt dem Bundesminister für Finanzen über Antrag
des zuständigen haushaltsleitenden Organs oder des geschäftsführenden Organs eines Bundesbetriebes. Bei
der Vergabe der Dienststellenkennzahl ist die An der Führung der Haupt- und Nebenverrechnungskreise
festzulegen.
(9) Führt ein anweisendes Organ die Geschäfte eines anderen Rechtsträgers, so gelten die
Bestimmungen dieses Abschnittes — abgesehen von jenen, welche die voranschlagswirksame Verrechnung
zum Gegenstand haben — auch für die Verrechnung der Gebarung dieses Rechtsträgers, soweit im
folgenden nicht anderes bestimmt ist. Die Verrechnungsaufschreibungen des Rechtsträgers sind
entsprechend dem Umfang, der Eigenart und dem Zweck des jeweiligen Rechtsträgers einzurichten und
haben zumindest die Einnahmen und Ausgaben des Rechtsträgers zu umfassen sowie eine Nachweisung des
Vermögens und der Schulden zum Jahresende zu ermöglichen.
Grundsätze bei der Einführung automationsunterstützter Verfahren in der Haushaltsführung
§ 56. (1) Werden der Zahlungsverkehr bzw. die Verrechnung eines anweisenden Organs zur Gänze
oder teilweise unter Verwendung von Datenverarbeitungsanlagen abgewickelt, so gelten zusätzlich zu
dieser Verordnung die gemäß § 2 Abs. 1 hiefür vom zuständigen haushaltsleitenden Organ nach
Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof zu
erlassenden Sondervorschriften.
(2) Vor der Einführung der Verwendung von Datenverarbeitungsanlagen gemäß Abs. 1 ist eine
Aufgabenuntersuchung über das geplante automationsunterstützte Verfahren durchzuführen. Über das
Ergebnis der Aufgabenuntersuchung ist vom zuständigen haushaltsleitenden Organ das Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof herzustellen.
(3) Die Aufgabenuntersuchung hat insbesondere zu enthalten
1. die Beschreibung der Aufgabenstellung und des Ist-Zustandes sowie die Verknüpfung mit anderen
Aufgabengebieten;
2. die geltende Rechtslage;
3. die Soll-Vorschläge mit der Beschreibung des Verfahrens und der Stellung innerhalb der
Haushaltsführung;
4. Vorschläge für die allenfalls zu ändernde Rechtslage einschließlich von Verwaltungsvorschriften
sowie der verfahrensmäßigen Verknüpfungen;
5. die voraussichtlich erforderlichen Kapazitäten der Verwaltung einschließlich der Datenverarbeitung;
6. eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung, die sämtliche voraussichtlichen Kosten des Verfahrens (zB
Entwicklungs-, Einrichtungs-, Umstellungs-, Betriebs- und Folgekosten) sowie den erwarteten
Nutzen zu umfassen hat.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß, wenn ein bestehendes automationsunterstütztes
Verfahren in wesentlichen Punkten geändert werden soll.
Grundsätze für die Anwendung automationsunterstützter Verfahren in der Haushaltsführung
§ 57. (1) Über die Anwendung eines Datenverarbeitungsverfahrens gemäß § 56 ist eine
Verfahrensdokumentation zu erstellen. Diese hat insbesondere folgende Unterlagen zu umfassen
1. die Problemdokumentation;
— die Verfahrensbeschreibung;
— die Datenflußpläne;
— die Programmablaufpläne;
— die Ablaufzeitpläne;
2. die Dokumentation der Datenverarbeitungsregeln;
— die Schlüsselverzeichnisse;
— die Beschreibung der Dateien und der Dateiorganisation;
— die Verarbeitungsregeln;
— die Anweisungen für die Programme;
— die Programm-Umwandlungslisten;
— die Durchführungsanweisungen für die Programme;
— die Beschreibung der Maßnahmen zur Datensicherung und zum Datenschutz;
3. die Dokumentation der Abstimmungsmittel;
— die organisatorischen und maschinellen Kontrollen;
— die Fehlermeldungen und die Fehlerbeseitigung bei der Durchführung der Programme;
— das Verzeichnis der Fehlermeldungen;
— die Wiederanlaufmöglichkeiten;
4. die Dokumentation der Durchführung;
— der Nachweis der Programmfreigaben einschließlich ihrer Änderungen;
— die Protokollierung der Programm-Durchführungen.
(2) Die Einhaltung der im § 77 Abs. 1 BHG festgelegten Grundsätze sowie der gemäß Abs. 1
erforderlichen Verfahrensdokumentation ist durch das zuständige haushaltsleitende Organ sicherzustellen
und in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen.
Grundsätze für die Aufzeichnung von Daten auf Bildträgern
§ 58. (1) Die Aufzeichnung von Verrechnungsdaten auf Bildträgern (zB Mikroverfilmung) ist nur
zulässig, wenn der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof hiezu vorher im
Wege des haushaltsleitenden Organs die Zustimmung erteilt hat. Festzulegen sind insbesondere
1. die für die Aufzeichnung und Aufbewahrung der Bildträger zuständigen Stellen;
2. das für die Aufzeichnung zu verwendende Bildträgermaterial;
3. die Art des Verfilmungsverfahrens;
4. die Art der Ordnung und Sicherung der Bildträger.
(2) Bei der Verfilmung ist sicherzustellen, daß
1. die Aufzeichnungen auf dem Bildträger mit dem Inhalt des visuell nicht lesbaren Datenträgers
übereinstimmen;
2. der Inhalt in der für ihn vorgeschriebenen Ordnung auf den Bildträger übernommen wird;
3. der Inhalt des Bildträgers bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist jederzeit in lesbarer Form
wiedergegeben werden kann.
(3) Über die Durchführung der Verfilmung sind Nachweise zu führen, die folgende Angaben enthalten
müssen
1. die Art und den Umfang des aufgezeichneten Datenträgerinhaltes;
2. die Bezeichnung der Stelle, welche die Aufzeichnung vorgenommen und überwacht hat;
3. das Datum der Aufzeichnung.
Verrechnungsaufschreibungen der Buchhaltungen
§ 59. (1) Die von der Buchhaltung an das für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständige
Organ weitergegebenen Daten sind fortlaufend nach ihrem Anfall in einem Tagebuch aufzuzeichnen,
welches der zeitgeordneten Verrechnung dient. Die sachgeordneten Verrechnungsaufschreibungen sind
getrennt nach Finanzjahren und Verrechnungskreisen in Form der Speicherbuchführung von dem für die
Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen Organ einzurichten.
(2) Werden Daten gemäß Abs. 1 nicht durch die Buchhaltung, sondern im Wege eines
Datenaustausches zwischen zwei gemäß § 11 BHG zuständigen Organen weitergegeben, so ist vom
übergebenden Organ der Inhalt des Datenträgers der Buchhaltung in lesbarer Form mitzuteilen.
Verrechnungsergebnisse aus Nebenverrechnungskreisen, die unter Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung
der Haushaltsführung zuständigen Organs automationsunterstützt ermittelt werden, sind anläßlich
ihrer Weitergabe in den Hauptverrechnungskreisen zu erfassen.
(3) In den Verrechnungsaufschreibungen der Buchhaltung gemäß Abs. 1 sind die Ein- und
Auszahlungen sowie alle Geschäftsfälle, die rechtlich und wirtschaftlich bedeutsame Gebarungsvorgänge
bewirken, einzeln festzuhalten.
(4) Wenn mit den Verrechnungsaufschreibungen gemäß Abs. 1 aus sachlichen Gründen nicht das
Auslangen gefunden wird, so können von der Buchhaltung für Nebenverrechnungskreise gemäß § 55 Abs. 4
zusätzliche Nebenaufschreibungen geführt werden, die ihrem Zweck und Umfang entsprechend
einzurichten sind.
Voranschlagswirksame Verrechnung bei den Buchhaltungen
§ 60. (1) Geschäftsfälle, deren finanzielle Auswirkungen gemäß § 16 Abs. 1 und 3 BHG den
Gegenstand der Veranschlagung bilden, und jene Geschäftsfälle, die gemäß § 16 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 bis 8
BHG von der Veranschlagung ausgenommen sind, sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 78 BHG in
der voranschlagswirksamen Verrechnung auf Voranschlagskonten zu verrechnen. Die Voranschlagskonten
sind getrennt nach Einnahmen und Ausgaben zu den Voranschlagsposten der Teilhefte zum jeweiligen
Bundesvoranschlag (§ 25 BHG) zu führen.
(2) Jedes von der Buchhaltung zu führende Voranschlagskonto ist zur Saldenbildung und -kontrolle in
Phasenfelder zu gliedern, die eine Soll- und eine Habenseite aufweisen müssen. Der Ablauf der Gebarung ist
in Form der Bewegung von einem Phasenfeld zu einem anderen buchmäßig darzustellen. Bei jeder Buchung
auf einem Voranschlagskonto sind zwei Phasenfelder anzusprechen, die mit ihren Phasenfeldseiten bei der
Kontierung von der Buchhaltung festzulegen sind.
(3) Die Phasenfelder sind numerisch zu bezeichnen und werden wie folgt unterschieden
1. bei den Einnahmen
— Genehmigung (Phasenfeld 1)
— Verfügung (Phasenfeld 2)
— Berechtigung (Phasenfeld 3)
— Forderung (Phasenfeld 4)
— Zahlung (Phasenfeld 5)
— Verzweigung (Phasenfeld 9)
2. beiden Ausgaben
— Genehmigung (Phasenfeld 1)
— Verfügung (Phasenfeld 2)
— Verpflichtung (Phasenfeld 3)
— Schuld (Phasenfeld 4)
— Zahlung (Phasenfeld 5)
— Verzweigung (Phasenfeld 9).
(4) Geschäftsfälle dürfen in der voranschlagswirksamen Verrechnung nur auf einem nach den
Bestimmungen der KPV sachlich in Betracht kommenden Voranschlagskonto verrechnet werden; ist dieses
im Teilheft zum jeweiligen Bundesvoranschlag nicht vorgesehen, so ist dessen Eröffnung unverzüglich
gemäß § 48 Abs. 5 BHG zu beantragen. In besonders dringenden Fällen und bei bereits vollzogenen
Zahlungen hat die Verrechnung vorerst bei einem ähnlichen Voranschlagskonto gegen nachträgliche
Umbuchung innerhalb desselben Finanzjahres zu erfolgen.
Verrechnung der Genehmigungen
§ 61. (1.) Ausgaben dürfen nur nach Maßgabe der dafür sachlich und betraglich in Frage kommenden
Jahres- und Monatsvoranschlagsbeträge geleistet werden. Die Organe der Haushaltsführung haben bereits
vor dem Eingehen von Verpflichtungen auf deren Fälligkeit nach Maßgabe der verfügbaren
Voranschlagsbeträge Bedacht zu nehmen.
(2) Die den anweisenden Organen auf Grund der Teilhefte zum jeweiligen Bundesvoranschlag zur
Verfügung gestellten oder auf Grund von Aufteilungsanordnungen oder sonstigen Verfügungen vom
haushaltsleitenden Organ oder geschäftsführenden Organ bei Bundesbetrieben zugewiesenen Jahres- und
Monatsvoranschlagsbeträge sind im Phasenfeld 1 zu verrechnen. Die Jahresvoranschlagsbeträge sind nach
Voranschlagsposten auf Voranschlagskonten, die Monatsvoranschlagsbeträge nach Voranschlagsansätzen
auf gesonderten Konten zu erfassen.
(3) Die Verrechnung der Voranschlagsbeträge gemäß Abs. 2 hat durch die Buchhaltung des
zuständigen haushaltsleitenden Organs, auch für die zugehörigen anweisenden Organe, und durch die
Buchhaltung des Bundesbetriebes zu erfolgen. Die diesbezüglichen Anordnungen des haushaltsleitenden
Organs oder des geschäftsführenden Organs des Bundesbetriebes sind so rechtzeitig zu erlassen, daß die
Verrechnung der Jahresvoranschlagsbeträge innerhalb Monatsfrist nach Inkrafttreten des Bundesvoranschlages
und die Verrechnung der Monatsvoranschlagsbeträge spätestens bis zum 3. Arbeitstag jeden
Monates erfolgt sind; Änderungen dieser Beträge sind der Buchhaltung umgehend zur Verrechnung
zuzuleiten.
Verrechnung der Verfügungen
§ 62. (1) Die den anweisenden Organen gemäß § 61 Abs. 2 zugewiesenen Voranschlagsbeträge und
jede Inanspruchnahme dieser Beträge auf Grund von Anordnungen des anweisenden Organs sind im
Phasenfeld 2 zu verrechnen.
(2) Im Phasenfeld 2 ist als Saldo (Jahresverfügungsrest) bei Voranschlagskonten für Einnahmen
entweder der noch nicht erfüllte Jahresvoranschlagsbetrag oder die erfüllte oder die zu erwartende
Mehreinnahme und bei Voranschlagskonten für Ausgaben etweder der noch zur Verfügung stehende
Jahresvoranschlagsbetrag oder die eingetretene oder die zu erwartende Überschreitung auszuweisen.
(3) Zusätzlich zum Saldo des Phasenfeldes 2 ist bei jedem Voranschlagsansatz und -konto der durch
Zahlungen gemäß § 65 endgültig erfüllte Jahresvoranschlagsbetrag bei Einnahmen oder der endgültig in
Anspruch genommene Jahresvoranschlagsbetrag bei Ausgaben auszuweisen (Jahresbetragsrest).
(4) Auf den gesonderten Konten für Voranschlagsansätze ist überdies der im jeweiligen Monat durch
Zahlungen in Anspruch genommene Monatsvoranschlagsbetrag nachzuweisen (Monatsbetragsrest).
Verrechnung der Berechtigungen und Verpflichtungen
§ 63. (1) Als Berechtigung sind im Phasenfeld 3 der Voranschlagskonten für Einnahmen alle
Anordnungen des anweisenden Organs zu verrechnen, die durch Gesetz, durch Erlassung von
verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen oder Verfügungen oder durch den Abschluß
von Verwaltungsübereinkommen oder von Rechtsgeschäften die Leistungspflicht eines anderen Organs des
Bundes oder eines Dritten begründen oder eine solche in Aussicht stellen.
(2) Als Verpflichtung sind im Phasenfeld 3 der Voranschlagskonten für Ausgaben alle Anordnungen
des anweisenden Organs zu verrechnen, die durch Gesetz, durch Erlassung von verwaltungsbehördlichen
oder gerichtlichen Entscheidungen oder Verfügungen oder durch den Abschluß von Verwaltungsübereinkommen
oder von Rechtsgeschäften oder sonstigen Maßnahmen gemäß § 31 die Leistungspflicht an ein
anderes Organ des Bundes oder an einen Dritten begründen oder eine solche in Aussicht stellen.
(3) Geschäftsfälle, denen Dauerschuldverhältnisse oder bereits erlassene Dauer-Zahlungs- und
Verrechnungsaufträge zugrundeliegen, sind mit den auf das laufende Finanzjahr entfallenden Teilbeträgen
als Verpflichtung zu verrechnen, sofern die Zahlungsverpflichtung des Bundes der Höhe nach feststeht.
Dies gilt auch dann, wenn diese Geschäftsfälle gemäß § 31 Abs. 4 von der Verpflichtung zur Ausstellung von
Bestellaufträgen oder gemäß § 38 vom Erfordernis eines Zahlungs- und Verrechnungsauftrages
ausgenommen sind.
(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten sinngemäß für aus Dauerschuldverhältnissen erwachsende, der
Höhe nach feststehende Berechtigungen des Bundes.
(5) Durch die vorstehenden Absätze werden die Bestimmungen des § 67 über die Verrechnung von
Vorberechtigungen und Vorbelastungen (einschließlich der vom Bund gewährten Darlehen und der
Finanzschulden) nicht berührt.
Verrechnung der Forderungen und Schulden
§ 64. (1) Als Forderung sind im Phasenfeld 4 der Voranschlagskonten für Einnahmen alle
Anordnungen des anweisenden Organs zu verrechnen, die durch Gesetz, durch verwaltungsbehördliche
oder gerichtliche Entscheidungen oder Verfügungen oder durch entgeltliche Leistungen finanzielle
Ansprüche des Bundes auf den Empfang von Geldleistungen unmittelbar begründen und durchsetzbar sind.
Liegt der Forderung eine Berechtigung gemäß § 63 zugrunde, so ist diese entsprechend zu verringern.
(2) Als Schuld sind im Phasenfeld 4 der Voranschlagskonten für Ausgaben alle Anordnungen des
anweisenden Organs zu verrechnen, die durch Gesetz, durch verwaltungsbehördliche oder gerichtliche
Entscheidungen oder Verfügungen oder durch die Erfüllung des Rechtsgeschäftes oder durch eine
verbindliche Förderungszusage die Pflicht des Bundes zur Erbringung einer Geldleistung unmittelbar
begründen und durchsetzbar sind. Tritt die Zahlungsverpflichtung des Bundes bereits bei begonnener
Erfüllung des Rechtsgeschäftes ein, so sind die entsprechenden Teil- oder Ratenzahlungsverpflichtungen als
Schuld zu verrechnen. Der letzte Satz des Abs. 1 gilt sinngemäß.
(3) Liegt der Zahlungspflicht eines Organs des Bundes die Erbringung einer Leistung durch ein anderes
Organ des Bundes oder durch einen Dritten zugrunde und wurde die Leistung bereits erbracht sowie die
zugehörige Rechnung gelegt, so ist diese unbeschadet ihrer sachlichen und betraglichen Anerkennung als
Schuld zu verrechnen; allfällige vorausgegangene Zahlungen sind dabei zu berücksichtigen. Langen
Rechnungen beim anweisenden Organ und nicht bei der Buchhaltung ein, so sind diese unverzüglich an die
Buchhaltung zur Erfassung als Schuld weiterzuleiten, es sei denn, die Anerkennung der Zahlungspflicht des
Bundes sowie die Erlassung der diesbezüglichen Anordnung zur Zahlung ist binnen einer Woche nach
Rechnungseingang gewährleistet; diese Ausnahme von der Verrechnung als Schuld gilt nicht, wenn die
Zahlung auf den Voranschlagskonten des folgenden Finanzjahres durchgeführt wird.
(4) Gemäß den Bestimmungen des § 75 Abs. 5 BHG liegt die Fälligkeit einer Forderung oder Schuld
vor, wenn die Leistung erbracht und die zugehörige Rechnung gelegt wurde, es sei denn, daß ein anderer
Fälligkeitszeitpunkt gesetzlich bestimmt ist oder vertraglich vereinbart wurde. In der Buchhaltung
eingelangte Rechnungen sind ohne vorherige sachliche und rechnerische Prüfung als Schuld zu verrechnen;
auf die Bestimmungen der §§ 111 bis 113 wird verwiesen. Forderungen und Schulden sind zugunsten und zu
Lasten jenes Finanzjahres im Phasenfeld 4 zu erfassen, in dem jeweils der Fälligkeitszeitpunkt liegt. Durch
allfällige Zahlungsziele; hinausgeschobene Zahlungszeitpunkte auf Grund von gewährten oder
stillschweigenden Zahlungsbegünstigungen tritt am Fälligkeitszeitpunkt keine Änderung ein.
(5) Die Forderung auf Rückzahlung für vom Bund erbrachte Geldleistungen, die gemäß § 16 Abs. 2
Z 1, 2 und 4 bis 7 BHG von der Veranschlagung ausgenommen sind, ist auf dem Voranschlagskonto der
ursprünglichen Zahlung gesondert als Ersatzforderung zu verrechnen. Dies gilt sinngemäß auch für den
Anspruch auf Rückersatz einer vermittlungsweise für ein anderes anweisendes Organ gemäß § 50 BHG
geleisteten Zahlung sowie für die Rückforderung nicht geschuldeter Leistungen gemäß § 60 BHG. Die
Schuld des Bundes zur Rückzahlung von an ihn erbrachte Geldleistungen ist als Ersatzschuld zu
verrechnen.
(6) Werden Anlagen oder Einrichtungen von Organen des Bundes gemeinsam benützt und sind gemäß
§ 49 Abs. 2 BHG die anfallenden Kosten von den Organen des Bundes anteilsmäßig zu tragen, so hat die
Verrechnung endgültig nur mit dem auf das jeweilige Organ des Bundes entfallenden Anteil zu erfolgen.
Werden die Kosten der Anlagen- oder Einrichtungsnutzung vorerst von einem Organ des Bundes zur
Gänze entrichtet (federführendes Organ), so sind diese als vermittlungsweise Ausgaben gemäß § 50 BHG
anzusehen und belasten bis zu ihrem Ersatz die Voranschlagsbeträge des leistenden Organs; für die
anteilsmäßigen Rückerstattungen gelten die Bestimmungen des Abs. 5 sinngemäß. Kostenanteile, die von
einem anderen Rechtsträger getragen werden, sind nach den Bestimmungen des § 69 Abs. 5 Z 10
voranschlagsunwirksam zu verrechnen.
(7) Ist das Voranschlagskonto der ursprünglichen Zahlung, auf dem die Ersatzforderung oder -schuld
gemäß Abs. 5 zu verrechnen ist, im Bundesvoranschlag nicht mehr vorgesehen, wobei dies aus sachlicher
Sicht im Sinne der Bestimmungen der KPV zu beurteilen ist, so ist diese Forderung oder Schuld auf einem
gemäß § 48 Abs. 5 BHG hiezu eröffneten Voranschlagskonto zu verrechnen.
(8) Wird von einer Rückforderung einer nicht geschuldeten Leistung des Bundes gemäß § 60 BHG
Abstand genommen oder die Einziehung einer bereits begründeten Forderung gemäß § 61 Abs. 4 BHG
eingestellt oder auf die Forderung gemäß § 62 BHG verzichtet, so ist die Forderung im Phasenfeld 4 oder
die Ersatzforderung unter Berücksichtigung des § 32 Abs. 7 buchmäßig abzuschreiben.
Verrechnung der Zahlungen
§ 65. (1) Als Zahlungen sind im Phasenfeld 5 alle Anordnungen des anweisenden Organs zu
verrechnen, die zu Einnahmen oder Ausgaben führen. Mit der Zahlung wird bei Einnahmen der
Voranschlagsbetrag erfüllt und bei Ausgaben endgültig in Anspruch genommen. Liegt der Zahlung eine
Berechtigung oder Verpflichtung gemäß § 63 oder eine Forderung oder Schuld gemäß § 64 zugrunde, so
sind diese entsprechend zu verringern.
(2) Die Rückzahlungen von Einnahmen und Ausgaben, die gemäß § 16 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 bis 8 BHG
von der Veranschlagung ausgenommen sind, sind auf dem Voranschlagskonto der ursprünglichen Zahlung
unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 64 Abs. 7 zu verrechnen. Der erfüllte Voranschlagsbetrag
bei den Einnahmen oder der endgültig in Anspruch genommene Voranschlagsbetrag bei den Ausgaben wird
durch die Rückzahlung verringert.
(3) Geleistete Anzahlungen und Vorauszahlungen im Sinne des § 40 Abs. 2 BHG sind im Phasenfeld 5
der Voranschlagskonten voneinander getrennt zu verrechnen und bis zu ihrer Abrechnung gesondert in
Ausweis zu halten. Zahlungen, denen die laufende Inanspruchnahme von der Art nach feststehenden
Gegenleistungen zugrundeliegt (zB Energiebezüge, Mieten), sind, auch wenn sie im voraus geleistet
werden, nicht als Anzahlung oder Vorauszahlung zu verrechnen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten
auch für empfangene Anzahlungen und Vorauszahlungen.
(4) Anzahlungen sind Geldleistungen, die im voraus für unmittelbar zu erbringende Gegenleistungen
erfolgen. Sie sind nach Erbringung der Gegenleistung, spätestens jedoch drei Jahre nach ihrer Zahlung,
abzurechnen (§ 78 Abs. 9 BHG).
(5) Vorauszahlungen sind Geldleistungen, die im voraus für nicht unmittelbar zu erbringende
Gegenleistungen erfolgen. Sie sind bis zur Erbringung des Verwendungs- oder sonstigen Nachweises,
spätestens jedoch drei Jahre nach ihrer Zahlung, abzurechnen (§ 78 Abs. 9 BHG).
(6) Erbringen Organe des Bundes gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 BHG einander Leistungen (Lieferungen oder
sonstige Leistungen) und ist für diese nach Maßgabe des § 49 Abs. 1 BHG die Entrichtung einer Vergütung
vorgesehen, so sind die sich aus dieser Gebarung ergebenden Zahlungen bei dem zuständigen anweisenden
Organ als Einnahmen oder als Ausgaben zu verrechnen. Dies gilt auch, wenn zwischen Organen des Bundes
bewegliche oder unbewegliche Güter (materieller oder immaterieller Art) übertragen werden,
ausgenommen solche im Wege des Sachgüteraustausches gemäß § 58 Abs. 4 BHG. Diese Bestimmungen
sind sinngemäß auch dann anzuwenden, wenn auf Grund von Gesetzen erfolgende Überweisungen der
Organe des Bundes an andere Organe des Bundes vorzunehmen sind (§ 16 Abs. 1 Z 2 BHG). Für die
Verrechnung dieser Gebarung sind, unabhängig von der Art der erbrachten Leistung oder Überweisung, die
nach den Bestimmungen der KPV dafür vorgesehenen besonderen Voranschlagsposten bei dem leistenden
und dem empfangenden Organ zu verwenden.
(7) Wird von einem anweisenden Organ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 50 BHG
vermittlungsweise eine Ausgabe geleistet, so belastet diese bis zu ihrem Ersatz die Voranschlagsbeträge des
leistenden Organs. Der Ersatz ist bei dem Organ des Bundes, für das die vermittlungsweise Zahlung
geleistet wurde, umgehend geltend zu machen. Die Rückzahlung von vermittlungsweisen Zahlungen hat
unverzüglich nach ihrer Geltendmachung zu erfolgen. Jedenfalls ist sicherzustellen, daß die Rückzahlung
beim leistenden und die Einnahme beim empfangenden Organ im selben Finanzjahr zu verrechnen sind,
wobei dafür erforderlichenfalls eine zeitliche Abgrenzung gemäß § 72 vorzunehmen ist. Durch die
Rückzahlung wird die ursprüngliche Belastung der Voranschlagsbeträge beim empfangenden Organ
aufgehoben.
Verrechnung der sonstigen Verfügungen
§ 66. (1) Alle sonstigen Verfügungen über die genehmigten Voranschlagsbeträge, die nicht in der
Phasenfolge gemäß den §§ 63 bis 65 abzuwickeln sind, sind als Verzweigung im Phasenfeld 9 der
entsprechenden Voranschlagskonten zu verrechnen. Als Verzweigung sind jedenfalls Vorsorgen für außer-
und überplanmäßige Ausgaben (§ 41 BHG), Ausgabenbindungen (§ 42 BHG), Postenausgleiche (§ 48
BHG), Freigaben aus dem Konjunkturausgleich-Voranschlag (§ 29 BHG), entnommene Haushaltsrücklagen
(§ 53 BHG) sowie alle sich nur innerhalb der Verwaltung auswirkenden Maßnahmen zur Erhöhung
oder Verminderung des zur Verfügung stehenden Betrages (zB Weitergabe von Ausgabenermächtigungen,
interne Bindungen) zu verrechnen.
(2) Jene Geschäftsfälle gemäß Abs. 1, bei denen erwartete Mehrausgaben durch Ausgabeneinsparungen
oder Mehreinnahmen bedeckt werden, sind durch gegengleiche Buchungen in den Phasenfeldern 9 der
dadurch begünstigten und belasteten Voranschlagskonten zu verrechnen.
Verrechnung der Vorberechtigungen und Vorbelastungen
§ 67. (1) Anordnungen des anweisenden Organs über Berechtigungen und Verpflichtungen gemäß
§ 63, bei denen die Leistungspflicht oder deren in Aussichtstellung künftige Finanzjahre betreffen, sind im
Phasenfeld 3 der Voranschlagskonten für Vorberechtigungen und Vorbelastungen zu verrechnen.
(2) Anordnungen über Forderungen und Schulden gemäß § 64 Abs. 1 und 2, bei denen die Fälligkeit
zur Erbringung einer Geldleistung in künftigen Finanzjahren eintritt, sind im Phasenfeld 4 der
Voranschlagskonten für Vorberechtigungen und Vorbelastungen zu verrechnen.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch in jenen Fällen, in denen Dritte die Finanzierung eines Vorhabens
übernommen haben, ausgenommen solche, die unter die Bestimmungen des § 65 Abs. 3 BHG fallen, und bei
denen der Bund die Verpflichtung übernommen hat, die den Dritten mit der Finanzierung entstandenen
Kosten abzugelten.
(4) Vom Bund gewährte Darlehen sind anläßlich der Darlehensauszahlung oder der Darlehenszusage,
wenn durch diese eine Schuld des Bundes begründet wird, auf dem dem Voranschlagskonto für die Ausgabe
entsprechenden Einnahmenkonto und entsprechend den festgelegten Rückzahlungsbedingungen als
Forderung im Phasenfeld 4 zu verrechnen; in künftigen Finanzjahren fällige Beträge sind als
Vorberechtigungen, im laufenden Finanzjahr fällige Beträge sind gemäß § 64 Abs. 1 zu verrechnen.
(5) Vom Bund aufgenommene Finanzschulden sind anläßlich des Zahlungseinganges oder der anderen
in § 65 BHG angeführten Fälle auf dem dem Voranschlagskonto für die Einnahme entsprechenden
Ausgabenkonto für die Rückzahlung der Finanzschuld und entsprechend den festgelegten Rückzahlungsbedingungen
als Schuld im Phasenfeld 4 zu verrechnen; in künftigen Finanzjahren fällige Beträge sind als
Vorbelastungen, im laufenden Finanzjahr fällige Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 zu verrechnen. Die
Einnahmen aus der Aufnahme und die Ausgaben für die Rückzahlung von jenen Finanzschulden, die gemäß
§ 16 Abs. 2 Z 11 BHG von der Veranschlagung ausgenommen sind, sind in der Bestandsverrechnung gemäß
§ 69 Abs. 5 zu verrechnen. In gleichem Ausmaß ist eine Verrechnung im Phasenfeld 4 der Konten für
Vorbelastungen vorzunehmen.
(6) Enthalten die gemäß Abs. 4 und 5 festgelegten Rückzahlungsbedingungen die Verpflichtung zur
Zahlung von Zinsen, so sind die auf die künftigen Finanzjahre entfallenden Beträge im Phasenfeld 3 als
Vorberechtigung oder Vorbelastung, die auf das laufende Finanzjahr entfallenden Beträge gemäß § 64 zu
verrechnen.
(7) Die Voranschlagskonten für die Vorberechtigungen und Vorbelastungen sind neben den
Voranschlagskonten des laufenden Finanzjahres getrennt nach Finanzjahren mit den auf diese entfallenden
Beträgen zu führen. Ihre numerische Bezeichnung hat sich nach jener der Konten des laufenden
Finanzjahres zu richten. Vorberechtigungen und Vorbelastungen gemäß Abs. 1 und 2 dürfen nur auf
solchen Voranschlagskonten verrechnet werden, die in den Teilheften gemäß § 25 BHG enthalten sind oder
gemäß § 48 Abs. 5 BHG eröffnet wurden. Dies gilt auch, wenn sich Vorberechtigungen und Vorbelastungen
auf das nächste Finanzjahr beziehen und die Voranschlagsposten im Entwurf des Bundesvoranschlages für
dieses Finanzjahr enthalten sind.
(8) Die vom Bundesminister für Finanzen erteilte Ermächtigung zum Eingehen von Vorbelastungen
über die in den Richtlinien gemäß § 45 Abs. 2 BHG festgelegten Betragsgrenzen ist mit den diese
übersteigenden Beträgen als Sondergenehmigung auf den Konten für Vorbelastungen zu verrechnen.
(9) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind bei der Verrechnung von Abgabeneinnahmen,
Personalausgaben und Einnahmen und Ausgaben aus Dauerschuldverhältnissen gemäß § 36 Abs. 4 nicht
anzuwenden.
Verrechnung der Haushaltsrücklagen
§ 68. (1) Die gemäß den Bestimmungen des § 53 BHG vorgesehenen Rücklagen-Zuführungen,
Rücklagen-Entnahmen und Rücklagen-Auflösungen sind von der Buchhaltung des Bundesministeriums für
Finanzen auf den hiefür vorgesehenen Voranschlagskonten als auch gemäß § 69 Abs. 3 auf den
Bestandskonten zu verrechnen. Die einer Rücklage zuzuführenden Beträge sind als Ausgabe, die zu
entnehmenden oder aufzulösenden Rücklagen-Beträge sind als Einnahme jeweils im Phasenfeld 5 der
entsprechenden Voranschlagskonten zu verrechnen.
(2) Die Rücklagen gemäß § 53 Abs. 1 und 4 BHG sind durch Gegenüberstellung der
Voranschlagsbeträge (Phasenfeld 1) — unter Berücksichtigung ihrer allfälligen Änderungen (Phasenfeld 9)
— mit den erfolgten Auszahlungen (Phasenfeld 5), die Rücklagen gemäß § 53 Abs. 2 BHG sind durch
Gegenüberstellung der zweckgebundenen Einnahmen (Phasenfeld 5) mit den diesen zuzuordnenden
Ausgaben (Phasenfeld 5) zu ermitteln. Die Rücklagen gemäß § 53 Abs. 3 BHG sind durch
Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben des Gesamthaushaltes (Phasenfeld 5), einschließlich der
Rücklagen-Zuführungen gemäß § 53 Abs. 1, 2 und 4 BHG und der Rücklagen-Entnahmen und
Rücklagen-Auflösungen gemäß § 53 Abs. 6 und 7 BHG, zu ermitteln.
(3) Erfolgt die Verrechnung unter Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung
zuständigen Organs automationsunterstützt, dann ist die Verrechnung der Zuführung an Haushaltsrücklagen
und der Entnahme aus der Ausgleichsrücklage von diesem Organ durchzuführen; die Bestimmungen
des § 38 über die Ausnahmen vom Erfordernis des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages gelten sinngemäß.
Bestands- und Erfolgsverrechnung bei den Buchhaltungen
§ 69. (1) Die gemäß den Bestimmungen der §§ 64, 65 und 68 voranschlagswirksamen sowie alle
voranschlagsunwirksamen Vermögensänderungen, Aufwendungen und Erträge sind in der Bestands- und
Erfolgsverrechnung für Rechnung eines Bestands- oder Erfolgskontos zu verrechnen. Die Bestands- und
Erfolgsverrechnung ist entsprechend den Bestimmungen der KPV so zu führen, daß eine übersichtliche und
aussagefähige Jahresbestandsrechnung gemäß § 95 BHG und eine Jahreserfolgsrechnung gemäß § 96 BHG
erstellt werden können.
(2) Jedes von der Buchhaltung zu führende Bestands- und Erfolgskonto ist zur Saldenbildung und
-kontrolle in eine Soll- und eine Habenseite zu teilen. Der Ablauf der Gebarung ist in der Bestands- und
Erfolgsverrechnung durch Buchung und Gegenbuchung buchmäßig darzustellen. Durch die Buchung und
Gegenbuchung sind jeweils zwei Konten anzusprechen, deren Soll- und Habenseite bei der Kontierung von
der Buchhaltung festzulegen sind. Auf den aktiven Bestandskonten (Kontenklassen 0 bis 2) sind im Soll der
Anfangsbestand und die Bestandszugänge, im Haben die Bestandsabgänge sowie als Soll-Saldo der
Endbestand auszuweisen, während auf den passiven Bestandskonten (Kontenklasse 3) im Haben der
Anfangsbestand und die Bestandszugänge, im Soll die Bestandsabgänge sowie als Haben-Saldo der
Endbestand auszuweisen sind. Auf den Aufwandskonten (Kontenklassen 4 bis 7) sind im Soll die
Aufwendungen und auf den Ertragskonten (Kontenklasse 8) sind im Haben die Erträge auszuweisen, deren
allfällige Richtigstellungen sind im Haben oder im Soll auszuweisen. Die Verrechnungs-, Kapital- und
Abschlußkonten sind in der Kontenklasse 9 darzustellen.
(3) Die in den Phasenfeldern 4 und 5 der voranschlagswirksamen Verrechnung zu erfassenden
Geschäftsfälle sind auch in der Bestands- und Erfolgsverrechnung zu erfassen und haben sich mit demselben
Betrag auf die Höhe oder die Zusammensetzung des Vermögens auszuwirken. Zu jedem
Voranschlagskonto und zu numerisch gleichlautenden Voranschlagskonten, die sich durch andere
Voranschlagsansätze unterscheiden, ist in der Bestands- und Erfolgsverrechnung nur ein numerisch
gleichlautendes Bestands- oder Erfolgskonto zu führen. Dies gilt bei Bestandskonten hinsichtlich der
numerisch gleichlautenden Voranschlagskonten für Einnahmen und Ausgaben. Für Amtsorgane gemäß § 4
Abs. 3 BHG können Sammelaufwands- und -ertragskonten entsprechend den Bestimmungen der KPV
geführt werden.
(4) Geschäftsfälle, die gemäß § 67 als Vorberechtigungen oder Vorbelastungen im Phasenfeld 4 der für
künftige Finanzjahre zu führenden Voranschlagskonten zu erfassen sind, sind bei ihrer Buchung in der
Bestands- und Erfolgsverrechnung des laufenden Finanzjahres auf getrennten Bestandskonten für fällige
und nichtfällige Forderungen oder Schulden zu verrechnen. Gesonderte Bestandskonten für künftige
Finanzjahre sind nicht zu führen.
(5) Geschäftsfälle, die gemäß § 16 Abs. 2 Z 3, 9, 10 und 11 BHG von der Veranschlagung
ausgenommen sind, sind gemäß § 80 Abs. 4 BHG als voranschlagsunwirksame Ein- und Auszahlungen auf
den dafür besonders vorgesehenen (geldwirksamen) Bestandskonten zu verrechnen. Die Verrechnung
anderer Ein- oder Auszahlungen auf diesen Konten ist unzulässig, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt
ist. Voranschlagsunwirksame Ein- und Auszahlungen sind folgende Gebarungen
1. Abgabenguthaben und deren Rückzahlung;
2. Einnahmen aus Abgaben und Zuschläge zu Abgaben, die der Bund für sonstige Rechtsträger des
öffentlichen Rechts einhebt sowie deren Weiterleitung;
3. Ausgaben zum Zwecke der Anlegung von Geldmitteln des Bundes (§ 40 Abs. 3 BHG) und
Einnahmen aus der Abhebung solcher angelegter Mittel, ausgenommen diesbezügliche Spesen und
Zinsen;
4. Gehalts-, Lohn- und Pensionsabzugsgebarungen (zB Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge,
Verbote, Gewerkschaftsbeiträge);
5. Einnahmen, die einem anweisenden Organ zufließen und für Dritte bestimmt sind (zB Fonds.,
Kammern), ausgenommen solche des § 16 Abs. 3 BHG;
6. die Weiterleitung oder Rückzahlung der in den Z 4 und 5 genannten Einnahmen an die zuständige
Stelle;
7. Einnahmen, die dem Bund zufließen, voraussichtlich wieder zurückgezahlt werden oder zur
Sicherung allfälliger späterer Forderungen oder sonstiger Ansprüche des Bundes dienen (zB
Kautionen, Haftrücklässe, Vadien);
8. Einnahmen, deren Zweck zum Zeitpunkt ihres Einlangens noch nicht feststellbar ist;
9. die Rückzahlung oder Verwendung der in den Z 7 und 8 genannten Einnahmen;
10. Ausgaben, die von einem anweisenden Organ geleistet werden und bei denen feststeht, daß sie
rückerstattet werden, ausgenommen solche des § 50 BHG, sowie deren Rückzahlung;
11. Bargeldabfuhren und Bargeldverstärkungen sowie sonstige zwischen den ausführenden Organen
erforderliche Geldverkehrsgebarungen;
12. Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit in Verwahrung genommenen Zahlungsmitteln (zB
Verwahrnisse, fremde Gelder);
13. Einnahmen und Ausgaben für von Organen des Bundes verwaltete Rechtsträger (zB Fonds,
Stiftungen);
14. Einnahmen, die einem anweisenden Organ zufließen und für ein anderes anweisendes Organ
bestimmt sind, sowie deren Weiterleitung an das zuständige Organ;
15. nicht sofort ersetzte Kassenfehlbeträge, ihre Rückerstattung bzw. sonstige Verwendung;
16. Einnahmen und Ausgaben aus Umsatz- und Vorsteuergebarungen, sofern das anweisende Organ
oder Teile eines solchen gemäß den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1972 zur Abfuhr der
Umsatzsteuer verpflichtet bzw. zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (Betrieb gewerblicher Art im
Sinne des § 2 UStG 1972);
17. Einnahmen aus der Aufnahme und Ausgaben für die Rückzahlung von Finanzschulden im Rahmen
einer Prolongation oder Konversion.
(6) Die Bestimmungen des Abs. 5 sind sinngemäß für die zeitliche Abgrenzung zwischen der
voranschlagswirksamen und der kassenmäßigen Wirksamkeit von Einnahmen und Ausgaben gemäß § 72
Abs. 11 anzuwenden.
(7) Den nach den Bestimmungen der Abs. 5 und 6 voranschlagsunwirksam zu verrechnenden
Einnahmen und Ausgaben müssen gleichhohe Ausgaben und Einnahmen gegenüberstehen, sodaß es zu
einer Ausgeglichenheit dieser Gebarungen kommt. Diese Ausgeglichenheit ist im gleichen Finanzjahr
anzustreben, soweit dies aus sachlichen und zeitlichen Gründen möglich ist. Fallen im Zusammenhang mit
dem Gebarungsvollzug voranschlagsunwirksamer Einnahmen und Ausgaben (zB Rückzahlung,
Weiterleitung, Verwendung, Einziehung) Spesen, wie zB Zinsen, Kursdifferenzen, Auszahlungsgebühren,
Portogebühren usw. an, so sind diese gemäß § 65 voranschlagswirksam zu verrechnen.
(8) Bei Auszahlungen im Wege von Kreditunternehmungen (Banken) gemäß § 53 sind die zum
Zahlungsvollzug bestimmten Beträge in der Bestands- und Erfolgsverrechnung auf besonderen
Evidenzkonten zu verrechnen und erst nach Einlangen des Kontoauszuges darüber auf das für die
Kreditunternehmung (Bank) geführte Konto umzubuchen.
(9) Auf den Bestandskonten sind zum Ende des Finanzjahres zur Nachweisung der Endbestände die
dazu erforderlichen Abschlußbuchungen vorzunehmen. Die entsprechenden Unterlagen sind der
Buchhaltung von den mit der Vermögensverwaltung des Bundes betrauten Stellen zur Verfügung zu stellen.
Die bei den Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens durch Abnutzung bedingten Wertminderungen oder
aus sonstigen Gründen eingetretenen Wertverluste oder Wertminderungen sind als Anlagenabschreibung zu
verrechnen. Die durch Abnutzung bedingte Wertminderung ist bei Amtsorganen gemäß § 4 Abs. 3 BHG
pauschal mit 50 vH der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Jahr der Anschaffung oder
Fertigstellung vorzunehmen. Betriebe und betriebsähnliche Einrichtungen des Bundes haben diese
Abschreibung mit dem auf das Jahr entfallenden Teilbetrag entsprechend der gewöhnlichen Nutzungsdauer
des jeweiligen Anlagegutes vorzunehmen.
(10) Vermögensbestandteile, die zwischen Bundesdienststellen unentgeltlich übertragen, ausgetauscht
oder bestimmungsgemäß übergeben werden, sind zwischen den beteiligten Stellen im Wege der
Kapitalkonten (Zurechnungs-Kapitalausgleich) zu verrechnen. Dies gilt auch, wenn Vermögensbestandteile
in die Zuständigkeit anderer Bundesdienststellen übergehen.
(11) Den Bundesdienststellen von Dritten unentgeltlich zufließende Vermögensbestandteile sind als
Kapitalerhöhung, von Bundesdienststellen an Dritte unentgeltlich abgegebene Vermögensbestandteile sind
als Kapitalverminderung zu verrechnen; die Bestimmungen des Abs. 10 bleiben hievon unberührt. Als
Kapitalerhöhungen sind auch jene Vermögensbestandteile zu verrechnen, die nachträglich in das
Bundesvermögen übernommen werden.
Verrechnungskreise für Beteiligungen, sonstige Wertpapiere, Finanzschulden und Haftungen des Bundes
§ 70. (1) Die Beteiligungen (Anteilsrechte) des Bundes, die Wertpapiere des Bundes, die keine
Beteiligungen darstellen (sonstige Wertpapiere), die Finanzschulden und die Haftungen des Bundes sind in
Nebenverrechnungskreisen gemäß § 81 BHG zu erfassen.
(2) Für jede Beteiligung des Bundes sind von der Buchhaltung des haushaltsleitenden Organs
insbesondere der Name der Unternehmung, das Gesellschaftskapital und die Bundesbeteiligung zum
Nennwert in der jeweiligen Währung, das Verhältnis der Bundesbeteiligung zum Gesellschaftskapital, die
Anschaffungskosten in Schilling, die bezüglichen Geschäftszahlen, die Erwerbs- und Veräußerungstitel
sowie bei Beteiligungen an inländischen Gesellschaften die Handelsregister-Nummer auszuweisen; ist die
Eintragung im Handelsregister noch nicht vollzogen, so ist dies festzuhalten. Diese Bestimmungen gelten
auch bei jeder Erhöhung oder Herabsetzung des Gesellschaftskapitals oder der Bundesbeteiligung.
(3) Für jedes sonstige Wertpapier sind insbesondere je Art der Nennwert in der jeweiligen Währung,
die Anschaffungskosten in Schilling, die bezüglichen Geschäftszahlen, die Erwerbs- und Veräußerungstitel,
gegebenenfalls die Höhe und Fälligkeit der Zinsen und die Stückzahlen auszuweisen.
(4) Unentgeltlich erworbene Beteiligungen und sonstige Wertpapiere sind vom anweisenden Organ mit
dem Kurswert oder gemeinen Wert im Zeitpunkt des Erwerbes anzusetzen. Ist eine wesentliche und
voraussichtlich dauernde Entwertung von Beteiligungen oder sonstigen Wertpapieren festzustellen, so ist
der Umfang der Entwertung vom anweisenden Organ zu bestimmen und von der Buchhaltung als
Wertminderung auszuweisen.
(5) Für jede Finanzschuld des Bundes sind von der Buchhaltung des Bundesministeriums für Finanzen
insbesondere die Art und Bezeichnung der Schuld, der Nennwert in der jeweiligen Währung, der
Schillinggegenwert, die Höhe und Fälligkeit der Zinsen, die Stückzahlen, die gesetzliche Grundlage sowie
die bezüglichen Geschäftszahlen auszuweisen. Die in Fremdwährung aufgenommenen Finanzschulden sind
zum Zeitpunkt der Aufnahme und zu jedem Monatsende mit dem Devisenmittelkurs umzurechnen. Über
jede Finanzschuld ist ein Tilgungsplan zu erstellen, der die Tilgungen und Zinsenfälligkeiten zu enthalten
hat.
(6) Für jede Haftung des Bundes sind von der Buchhaltung des Bundesministeriums für Finanzen
insbesondere die Art und Bezeichnung der Haftung, der Name des Schuldners, der Name des Gläubigers,
der Nennwert der Haftungszusage und der Haftungsausnützung in der jeweiligen Währung, der
Schillinggegenwert einschließlich allfälliger Zinsen, die Laufzeit der Haftung, die gesetzliche Grundlage
und die bezüglichen Geschäftszahlen auszuweisen. Diese Bestimmungen gelten auch für jede Erhöhung
oder Herabsetzung einer Haftungszusage und Haftungsausnützung. Die Schuldübernahme durch den
Bund ist als Herabsetzung der Haftungszusage und Haftungsausnützung darzustellen. Zum 31. Dezember
jedes Finanzjahres sind die in Fremdwährung erfolgten Haftungsausnützungen mit dem Devisenmittelkurs
zu bewerten.
(7) Die Bestände der Beteiligungen und sonstigen Wertpapiere haben mit den in der Bestands- und
Erfolgsverrechnung (§ 69) diesbezüglich ausgewiesenen Werten übereinzustimmen: Bei den Finanzschulden
gilt das auch hinsichtlich der voranschlagswirksamen Verrechnung (§§ 64 und 67). Haftungen des
Bundes sind erst bei einer allfälligen Schuldübernahme durch den Bund in der voranschlagswirksamen
Verrechnung und in der Bestands- und Erfolgsverrechnung als Schulden auszuweisen.
Weitere Verrechnungskreise
§ 71.(1) Die voranschlagswirksamen Einnahmen und Ausgaben können, wenn sie durch abgrenzbare
Tätigkeiten eines Aufgabenträgers verursacht werden, zusätzlich zu der gemäß den §§ 60 bis 67 zu
führenden voranschlagswirksamen Verrechnung nach den die Einnahmen und Ausgaben verursachenden
Stellen erfaßt werden. Die für die Einnahmen- und Ausgabenstellen zu führenden Konten sind gemäß § 60
Abs. 2 und 3 in Phasenfelder zu gliedern. Für zusammengehörende Einnahmen und Ausgaben, die in
verschiedenen Finanzjahren anfallen (zB Bauvorhaben, Forschungsprojekte), sind zusätzlich zu diesen
Phasenfeldern gesonderte Phasenfelder zur Erfassung der geplanten Gesamteinnahmen oder -ausgaben
(Phasenfeld 0) und der in den vorangegangenen Finanzjahren erfolgten Zahlungen vorzusehen.
(2) Ist für Einnahmen- oder Ausgabenstellen gemäß Abs. 1 die gesonderte Zurverfügungstellung und
Überwachung von Voranschlagsbeträgen nicht erforderlich, so können die Einnahmen und Ausgaben dieser
Stellen durch Untergliederung der gemäß § 55 Abs. 8 vorzusehenden Dienststellenkennzahl erfaßt werden.
(3) Die voranschlagswirksamen Einnahmen und Ausgaben gemäß den §§ 63 bis 65 und 67 sowie die
voranschlagsunwirksamen Einnahmen und Ausgaben gemäß § 69 Abs. 5 können zusätzlich nach
Zahlungspflichtigen und Empfangsberechtigten auf Personenkonten erfaßt werden. Die Personenkonten
sind sinngemäß nach den Bestimmungen der §§ 63 und 64 in Phasenfelder zu gliedern. Die Personenkonten
sind für die Erstellung der gemäß § 53 Abs. 2 auszufertigenden Einzelaufträge und der gemäß § 53 Abs. 5 an
die ÖPSK weiterzugebenden Datenträger heranzuziehen. Über die in Verwendung stehenden
Personenkonten ist eine numerische und eine alphabetische Kartei zu führen.
Zeitliche Abgrenzung der voranschlagswirksamen Verrechnung
§ 72. (1) Die voranschlagswirksame Verrechnung für das laufende Finanzjahr endet grundsätzlich mit
31. Dezember. Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen können Zahlungen bis zum 20. Jänner des
folgenden Jahres, Berechtigungen, Verpflichtungen, Forderungen und Schulden müssen bis zum
20. Februar des folgenden Jahres noch für das abgelaufene Finanzjahr verrechnet werden (Auslaufzeitraum
für die voranschlagswirksame Verrechnung). Während des Auslaufzeitraumes für die voranschlagswirksame
Verrechnung sind die Voranschlagskonten für das abgelaufene und das laufende Finanzjahr
voneinander getrennt zu führen.
(2) Gebarungen, die im abgelaufenen Finanzjahr angefallen sind, der Buchhaltung erst nach dessen
Ablauf zur Kenntniss gelangen (zB Kontoauszüge, Kassenabrechnungen) sind jedenfalls auf den
Voranschlagskonten des abgelaufenen Finanzjahres zu verrechnen.
(3) Die zeitliche Zugehörigkeit einer Zahlung richtet sich — soweit im folgenden nicht anderes
bestimmt ist — nach dem Zeitpunkt, in dem die Einnahmen tatsächlich zugeflossen sind oder die Ausgaben
tatsächlich geleistet wurden bzw. die Einleitung des Zahlungsvollzuges im Wege einer Kreditunternehmung
(Bank) durch Weitergabe der jeweiligen Einzelaufträge gemäß § 53 erfolgt ist. Bei Berechtigungen und
Verpflichtungen oder Forderungen und Schulden wird die zeitliche Zugehörigkeit durch den Zeitpunkt
ihres Entstehens bestimmt (zB Ausstellungsdatum der Bestellung oder Rechnung).
(4) Ausgaben für Schulden des Bundes, die im abgelaufenen Finanzjahr entstanden und fällig
geworden sind, können bis zum 20. Jänner des folgenden Jahres zu Lasten der Voranschlagsbeträge des
abgelaufenen Finanzjahres verrechnet werden, wenn die zugrundeliegende Rechnung über die von anderen
Organen des Bundes oder von Dritten erbrachte Leistung bis zum 31. Dezember in der Dienststelle
eingelangt ist oder andere Schulden des Bundes beglichen werden, die bis zu diesem Zeitpunkt anerkannt
worden sind.
(5) Bei Rückzahlung vermittlungsweiser Ausgaben gemäß § 50 BHG gilt Abs. 4 sinngemäß. Bei dem
die Rückzahlung empfangenden Organ ist die Einzahlung noch für das abgelaufene Finanzjahr zu
verrechnen, wenn die Ausgabe beim leistenden Organ bis zum 20. Jänner zu Lasten der
Voranschlagsbeträge des abgelaufenen Finanzjahres erfolgt ist. Dies gilt auch bei der Rückzahlung von
Vorsteuerbeträgen von Organen des Bundes als Betriebe gewerblicher Art im Sinne des § 2 UStG 1972,
wenn die vom anderen Organ des Bundes erbrachte Leistung für Zwecke dieses Organs bestimmt war.
(6) Die vorstehenden Bestimmungen sind auch anzuwenden, wenn Berichtigungen zu den
Verrechnungsaufschreibungen erforderlich sind (zB Umbuchungen, Stornobuchungen).
(7) Zahlungen des Bundes, deren Fälligkeit im Jänner des folgenden Finanzjahres liegt und die wegen
ihrer zeitgerechten Erfüllung bereits im Dezember geleistet werden müssen, sind zu Lasten der
Voranschlagsbeträge des folgenden Finanzjahres zu verrechnen (Vorlaufzeitraum). Dies ist insbesondere
dann der Fall, wenn gesetzlich oder vertraglich festgelegte Fälligkeitszeitpunkte bestehen, die eine
termingerechte Verfügungsgewalt des Empfangsberechtigten über die vom Bund zu leistende Zahlung
verlangen.
(8) Die vorstehenden Bestimmungen sind auch für die gemäß § 71 eingerichteten weiteren
Verrechnungskreise anzuwenden.
(9) Die in den Verrechungsaufschreibungen vorgefundenen Mängel können nach den in den
vorstehenden Ausführungen genannten Terminen (20. Jänner und 20. Februar) noch innerhalb von sieben
Kalendertagen im Amtshilfeweg durch das Bundesministerium für Finanzen behoben werden. Zu diesem
Zweck sind dem Bundesministerium für Finanzen Zahlungs- und Verrechnungsaufträge gemäß § 24 zu
übermitteln.
(10) Fällt einer der in den vorstehenden Bestimmungen genannten Termine auf einen Samstag, Sonntag
oder gesetzlichen Feiertag, so tritt an dessen Stelle der letzte vorangegangene Arbeitstag.
(11) Der Ausgleich des zeitlichen Unterschiedes zwischen der voranschlagswirksamen und der
kassenmäßigen Wirksamkeit der Gebarungen gemäß den Bestimmungen der Abs. 4, 5 und 7 hat im Wege
der zeitlichen Abgrenzung der Bestands- und Erfolgsverrechnung gemäß § 73 zu erfolgen.
(12) Die zeitliche Abgrenzung für die Verrechnung der Zuführung zu Rücklagen, der Entnahme aus
der Ausgleichsrücklage, der Abfuhren an gesetzlich vorgesehene Rechtsträger und der Überweisungen
dieser Rechtsträger an den Bund richtet sich nach § 52 Abs. 2 letzter Satz bzw. Abs. 3 BHG.
Zeitliche Abgrenzung der Bestands- und Erfolgsverrechnung
§ 73. (1) Für die zeitliche Zugehörigkeit der gemäß § 69 in der Bestands- und Erfolgsverrechnung zu
verrechnenden Gebarungen sind neben den im § 72 festgelegten Grundsätzen die nachfolgenden
Bestimmungen anzuwenden. Verrechnungen in der Bestands- und Erfolgsverrechnung können noch bis
zum 20. April des folgenden Jahres für das abgelaufene Finanzjahr durchgeführt werden (Auslaufzeitraum
für die Bestands- und Erfolgsverrechnung). Während des Auslaufzeitraumes für die Bestands- und
Erfolgsverrechnung sind die Bestands- und Erfolgskonten für das abgelaufene und das laufende Finanzjahr
voneinander getrennt zu führen.
(2) Die zeitliche Zugehörigkeit von Bestandszugängen und Bestandsabgängen sowie von
Aufwendungen und Erträgen richtet sich nach deren rechtlicher oder wirtschaftlicher Verwirklichung. Ist
diese für das abgelaufene Finanzjahr gegeben, so ist die Verrechnung für dieses Finanzjahr vorzunehmen;
ist nur eine teilweise Zugehörigkeit gegeben, so ist diese Abgrenzung anteilsmäßig vorzunehmen. Von den
vorgenannten Grundsätzen kann bei Aufwendungen und Erträgen abgegangen werden, wenn diese auf
Grund ihres Umfanges und ihrer Bedeutung vernachlässigbar sind oder diese laufend wiederkehrend mit
periodischer Abrechnung und annähernd mit gleichbleibenden Beträgen anfallen.
(3) Mit Stichtag 31. Dezember eines jeden Finanzjahres ist der Endbestand des tatsächlichen Anlage-
und Umlaufvermögens des Bundes mit den buchmäßigen Beständen abzustimmen und durch entsprechende
Abschlußbuchungen auf den Bestands- und Erfolgskonten des abgelaufenen Finanzjahres die
Übereinstimmung herzustellen.
(4) Voranschlagsunwirksame Zahlungen dürfen während des Auslaufzeitraumes nur dann auf den
Bestandskonten des abgelaufenen Finanzjahres verrechnet werden, wenn diese mit voranschlagswirksamen
Zahlungen im Zusammenhang stehen.
(5) Der Ausgleich des zeitlichen Unterschiedes zwischen der voranschlagwirksamen Verrechnung und
der kassenmäßigen Wirksamkeit der nach den Bestimmungen des § 72 Abs. 4, 5 und 7 geleisteten oder
empfangenen Zahlungen ist im Wege der Konten der Rechnungsabgrenzung für das abgelaufene
Finanzjahr zu verrechnen.
(6) Die Bestimmungen des § 72 Abs. 9 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.
Abschluß der Konten
§ 74. (1) Mit Stichtag 31. Dezember eines Finanzjahres sind die Salden der Konten getrennt nach den
eingerichteten Verrechnungskreisen gemäß den folgenden Bestimmungen auf die Konten des neuen
Finanzjahres zu übertragen.
(2) Die offenen Berechtigungen, Verpflichtungen, Forderungen und Schulden sowie die nicht
abgerechneten An- und Vorauszahlungen sind getrennt nach den zugrundeliegenden Geschäftsfällen auf
die numerisch gleichbezeichneten Voranschlagskonten des neuen Finanzjahres zu übertragen.
Vorberechtigungen und Vorbelastungen des abgelaufenen Finanzjahres, die sich auf das nunmehr neue
Finanzjahr beziehen, sind dabei als Berechtigungen, Verpflichtungen, Forderungen oder Schulden zu
übertragen.
(3) Die Salden der Bestandskonten sind auf die numerisch gleichbezeichneten Bestandskonten des
neuen Finanzjahres zu übertragen. Die Salden der für die Sub- und Nebenkonten geführten Konten, der
bundesweit geführten Verrechnungskonten (zB Verrechnungskonto — Bundesbesoldung), der Vorkonten
zu den Kapitalausgleichskonten einschließlich des Gewinn- und Verlustkontos, der Konten für
Kapitalerhöhungen und -verminderungen sowie der Konten für die gemäß § 69 Abs. 10 erfolgenden
Vermögensübertragungen sind auf das Kapitalausgleichskonto des neuen Finanzjahres zu übertragen.
(4) Bei dem gemäß den Bestimmungen des § 71 Abs. 1 geführten Verrechnungskreis sind zusätzlich die
Salden der im letzten Satz angeführten gesonderten Phasenfelder für die Gesamteinnahmen oder -ausgaben
(Phasenfeld 0) und für die in den vergangenen Finanzjahren erfolgten Zahlungen (einschließlich der im
abgelaufenen Finanzjahr erfolgten) auf die Konten des neuen Finanzjahres zu übertragen.
(5) Die in den vorstehenden Bestimmungen enthaltenen Überträge von Salden entfallen bei den gemäß
§ 71 Abs. 3 geführten Personenkonten, da diese nicht getrennt nach Finanzjahren zu führen sind.
(6) Erfolgt die Verrechnung unter Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung
zuständigen Organs automationsunterstützt, so sind die in den Abs. 1 bis 4 festgelegten Überträge von
diesem Organ vorzunehmen.
Allgemeine Bestimmungen über die Monatsnachweisungen
§ 75. (1) Zu jedem Monatsende sind jeweils die Ergebnisse der gemäß den §§ 60, 69 und 71 Abs. 1 und
2 eingerichteten Verrechnungskreise von den anweisenden Organen gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 bis 4 BHG in
besonderen Monatsnachweisungen zusammenzufassen. Diese Monatsnachweisungen haben auch die
Ergebnisse der Verrechnung der anweisungsermächtigten Organe gemäß § 5 Abs. 2 Z 5 BHG zu enthalten
(§ 92). Für den Monat Dezember ist eine Monatsnachweisung mit Monatsende und mit Ende des jeweiligen
Auslaufzeitraumes aufzustellen, welche die Ergebnisse der Verrechnung Dezember einschließlich des
Auslaufzeitraumes gemäß den §§ 72 und 73 zu enthalten hat.
(2) Die Monatsnachweisungen sind nach den gemäß § 55 Abs. 8 festgelegten Dienststellenkennzahlen
zu erstellen; die anweisenden Organe gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 bis 4 BHG haben die von ihnen aufgestellten
Monatsnachweisungen auch dem jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organ zu übermitteln.
(3) Die haushaltsleitenden Organe und die geschäftsführenden Organe der Bundesbetriebe haben
zusätzlich zu den Monatsnachweisungen gemäß Abs. 2 auch solche über die voranschlagswirksame
Verrechnung, die Vorberechtigungen und Vorbelastungen sowie die Bestands- und Erfolgsverrechnung
(§§ 60, 67, 69 und 71) ihres gesamten Bereiches zu erstellen. Die Bereichs-Monatsnachweisung über die
voranschlagswirksame Verrechnung ist auch dem Bundesministerium für Finanzen zu übermitteln.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Z 6 und Abs. 4 Z 1 BHG über die Zuständigkeit für
die Aufstellung der Monatsnachweisungen haben die Buchhaltungen dabei mitzuwirken (§ 7 Abs. 1 Z 3
BHG).
(5) Erfolgt die Verrechnung unter Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung
zuständigen Organs automationsunterstützt, so sind die gemäß Abs. 1 bis 3 vorgesehenen
Monatsnachweisungen unter Mitwirkung dieses Organs aufzustellen.
Monatsnachweisungen über die voranschlagswirksame Verrechnung
§ 76. (1) Über die Ergebnisse der voranschlagswirksamen Verrechnung ist eine Monatsnachweisung
getrennt nach Einnahmen und Ausgaben sowie gegliedert nach Voranschlagsansätzen und -posten
aufzustellen.
(2) In der Monatsnachweisung sind für jede Voranschlagspost nachzuweisen
1. der Jahresvoranschlagsbetrag;
2. der Unterschiedsbetrag zwischen der Z 1 einerseits und den Z 4, 5, 7 und 8 andererseits
(Jahresverfügungsrest);
3. der Unterschiedsbetrag zwischen der Z 1 einerseits und den Z 7 und 8 andererseits
(Jahresbetragsrest);
4. der Endbestand an Berechtigungen/Verpflichtungen;
5. der Endbestand an Forderungen/Schulden;
6. der Endbestand an Ersatzforderungen/-schulden;
7. die Summen der seit Jahresbeginn und der seit Monatsbeginn zugeflossenen Einnahmen/geleisteten
Ausgaben;
8. die Summe der sonstigen Verfügungen gemäß § 66.
(3) Zusätzlich zu den Bestimmungen des Abs. 2 sind für die Kapitel, Titel, Paragraphen und für jeden
Voranschlagsansatz nachzuweisen
1. der Monatsvoranschlagsbetrag;
2. der Endbestand an Berechtigungen/Verpflichtungen der anweisungsermächtigten Organe;
3. der Endbestand an Forderungen/Schulden der anweisungsermächtigten Organe;
4. die Summe der seit Monatsbeginn zugeflossenen Einnahmen/geleisteten Ausgaben;
5. die noch nicht abgerechneten Einnahmenberechtigungen/Ausgabenermächtigungen der anweisungsermächtigten
Organe;
6. die Summe der Beträge unter Z 4 und 5;
7. der Unterschiedsbetrag zwischen der Z 1 gegenüber Z 6 (Monatsbetragsrest).
(4) Bei der Aufstellung der Monatsnachweisungen ist dafür zu sorgen, daß Voranschlagsposten, die in
den Teilheften zum Bundesvoranschlag (§ 25 BHG) nicht enthalten sind und auch nicht gemäß § 48 Abs. 5
BHG eröffnet wurden, keine Ergebnisse ausweisen; zutreffendenfalls wäre deren Bereinigung umgehend —
spätestens bis zum nächsten Monatsende, jedoch noch vor Ende des Auslaufzeitraumes — zu veranlassen.
Dies gilt auch hinsichtlich allfälliger durch Zahlungen verursachte Überschreitungen von Voranschlagsbeträgen.
Monatsnachweisungen über die Vorberechtigungen/Vorbelastungen
§ 77. (1) Über den Stand an Vorberechtigungen und Vorbelastungen ist eine Monatsnachweisung
getrennt nach nichtfälligen Darlehen und Finanzschulden sowie nach sonstigen Vorberechtigungen und
Vorbelastungen in der Gliederung des § 76 Abs. 1 aufzustellen.
(2) In dieser Monatsnachweisung sind getrennt nach künftigen Finanzjahren und in Summe
nachzuweisen
1. der Endbestand und die Summe der monatlichen Zu- und Abgänge an künftigen Berechtigungen
und Verpflichtungen;
2. der Endbestand und die Summe der monatlichen Zu- und Abgänge an nichtfälligen Forderungen
und Schulden;
3. die Summen der vorgenannten Beträge.
(3) Die Bestimmungen des § 76 Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden. Weiters ist dafür zu sorgen, daß
alle sich auf künftige Finanzjahre beziehenden Berechtigungen und Verpflichtungen sowie auf Grund ihrer
festgelegten oder vereinbarten Fälligkeiten in künftigen Finanzjahren fälligen Forderungen und Schulden
enthalten sind und daß keine Dauerschuldverhältnisse (§ 36 Abs. 4) als Vorberechtigungen oder
Vorbelastungen ausgewiesen werden.
Monatsnachweisungen über die Bestands- und Erfolgsverrechnung
§ 78. (1) Über die Ergebnisse der Bestands- und Erfolgsverrechnung ist eine Monatsnachweisung
gegliedert nach Bestands- und Erfolgskonten aufzustellen.
(2) In der Monatsnachweisung ist für jedes Bestandskonto der Saldo zu Jahresbeginn und für jedes
Bestands- und Erfolgskonto nachzuweisen
1. der Saldo zum Monatsanfang;
2. die Monatsumsätze Soll und Haben;
3. die bisherigen Jahresumsätze Soll und Haben;
4. der Saldo zum Monatsende.
(3) Zusätzlich zu den Beträgen gemäß Abs. 2 sind Summen über die Kontenstellen, Kontengruppen,
Kontenunterklassen und Kontenklassen, die aktiven und passiven Bestandskonten sowie die Aufwands- und
Ertragskonten zu bilden.
Monatsnachweisungen über die weiteren Verrechnungskreise
§ 79. (1) Über die Ergebnisse der gemäß § 71 Abs. 1 und 2 geführten weiteren Verrechnungskreise sind
Monatsnachweisungen getrennt nach Einnahmen und Ausgaben sowie gegliedert nach den diese
verursachenden oder betreffenden Stellen (Einnahmen- und Ausgabenstellen oder Dienststellenkennzahl-
Untergliederungen) aufzustellen.
(2) Die Monatsnachweisungen sind sinngemäß nach den §§ 76 und 77 aufzustellen, wobei die
Nachweisung der Vorberechtigungen und Vorbelastungen in Summe über alle künftigen Finanzjahre
erfolgen kann. Bei dem gemäß § 71 Abs. 1, 3. Satz geführten Verrechnungskreis sind zusätzlich auch die
Salden der für die Gesamteinnahmen oder -ausgaben (Phasenfeld 0) und der in den vergangenen
Finanzjahren erfolgten Zahlungen auszuweisen.
Abstimmung der geldwirksamen Verrechnung
§ 80. (1) Zum Ende jeden Monates und zum Ende des Finanzjahres ist von der Buchhaltung des
Bundesministeriums für Finanzen die Richtigkeit und Vollständigkeit der gesamten geldwirksamen
Verrechnung des Bundes zu prüfen. Dazu sind die Bestände des Bundes an Zahlungsmitteln, getrennt nach
Guthaben bei Kreditunternehmungen (Banken), Bargeld und entgegengenommenen und ausgehändigten
Schecks, Überweisungsaufträgen sowie diesen gleichgestellten Zahlungsmitteln und die im Finanzjahr
erfolgten Ein- und Auszahlungen im Wege der Subkonten (einschließlich der zugehörigen Nebenkonten)
mit den für das Finanzjahr vollzogenen voranschlagswirksamen und voranschlagsunwirksamen Einnahmen
und Ausgaben abzustimmen.
(2) Die im Wege der Subkonten (einschließlich der zugehörigen Nebenkonten) vollzogenen Ein- und
Auszahlungen sind zum Ende jeden Monates von der Buchhaltung des Bundesministeriums für Finanzen
mit den auf den Hauptkonten des Bundes bei der ÖPSK und OeNB verrechneten taggleichen Summen der
Gut- und Lastschriften abzustimmen.
(3) Die im Abs. 1 festgelegte Abstimmung der geldwirksamen Verrechnung ist von den Buchhaltungen
der anweisenden Organe für ihren Wirkungsbereich vorzunehmen. Die im Wege der Nebenkonten
vollzogenen Ein- und Auszahlungen sind von der zuständigen Buchhaltung mit den auf ihren Subkonten
verrechneten taggleichen Gut- und Lastschriften abzustimmen.
(4) Die nach den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 vorzunehmenden Abstimmungen müssen Soll- und
Habengleichheit ergeben. Allfällige Unterschiedsbeträge sind umgehend — spätestens bis zum nächsten
Monatsende, jedoch noch vor Ende des Finanzjahres — aufzuklären und durch Vornahme der
entsprechenden Buchungen zu berichtigen.
(5) Erfolgt die Verrechnung unter Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung
zuständigen Organs automationsunterstützt, so sind die in den vorstehenden Absätzen vorgesehenen
Abstimmungen unter Mitwirkung dieses Organs vorzunehmen.
Allgemeine Bestimmungen über die Aufbewahrung der Verrechnungsunterlagen, -aufschreibungen und der
Monatsnachweisungen
§ 81. (1) Die Verrechnungsunterlagen, Verrechnungsaufschreibungen und Monatsnachweisungen sind
in ihren Zusammenhängen und in der für sie in den folgenden Bestimmungen festgelegten Ordnung
aufzubewahren. Die Frist für die Aufbewahrung beträgt — soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist
— sieben Jahre und beginnt mit Schluß des Finanzjahres, auf das sich die Verrechnungsunterlage oder
-aufschreibung bezieht. Die Aufbewahrungsfrist von sieben Jahren gilt nicht, wenn aus Gründen der
Beweissicherung, insbesondere zur Sicherung wichtiger dinglicher oder obligatorischer Rechte (zB
Pfandbestellungsurkunden, Bankgarantien), eine längere Aufbewahrung geboten ist. Dies gilt auch dann,
wenn gegen Bedienstete oder gegen sonstige Personen (zB Empfangsberechtigte) eine Untersuchung
anhängig ist und die damit im Zusammenhang stehenden Belege und Aufschreibungen bis zur Erledigung
des Verfahrens benötigt werden. Ist eine verlängerte Belegaufbewahrung aus den vorgenannten Gründen
erforderlich, so ist die Buchhaltung hievon vom anweisenden Organ in Kenntnis zu setzen.
(2) Eine Verkürzung der im Abs. 1 genannten Aufbewahrungsfrist ist nur im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof im Wege des zuständigen haushaltsleitenden Organs
zulässig, wenn es sich bei den Verrechnungsaufschreibungen um solche weiterer Verrechnungskreise gemäß
§ 71 handelt, wenn Verrechnungsunterlagen von untergeordneter Bedeutung sind und die Nachvollziehbarkeit
der Gebarung auf Grund anderer Unterlagen oder auf Grund der Verrechnungsaufschreibungen
möglich ist.
(3) Die Aufbewahrung der Verrechnungsunterlagen, -aufschreibungen und Monatsnachweisungen
obliegt den Buchhaltungen. Eine Entlehnung von Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen ist —
ausgenommen eine solche an ein für die Prüfung zuständiges Organ des Bundes — nur gegen Bestätigung
zulässig. Werden Unterlagen voraussichtlich für längere Zeit entnommen und ist deren Inhalt für die
Fortführung der Verwaltung von besonderer Bedeutung, so ist eine Ablichtung der Unterlagen mit der
Entnahmebestätigung anstelle der Originalunterlagen aufzubewahren. Ist der Grund für die Entlehnung
von Unterlagen nicht mehr gegeben, so sind diese unverzüglich wieder der Aufbewahrung zuzuführen.
(4) Vor der Vernichtung von Verrechnungsunterlagen, -aufschreibungen und Monatsnachweisungen
ist das anweisende Organ zu benachrichtigen. Zur Vernichtung bestimmte Unterlagen und
Aufschreibungen sind in einem Protokoll festzuhalten. Dieses hat Angaben über die Art sowie den
Zeitraum, auf die sich die Unterlagen und Aufschreibungen beziehen, zu enthalten. Das
Vernichtungsprotokoll ist von dem mit der Ausscheidung betrauten Bediensteten zu fertigen und dem
anweisenden Organ zu übermitteln. Dieses bestimmt, auf welche Weise die Vernichtung zu erfolgen hat.
(5) Zur Vernichtung bestimmte Verrechnungsunterlagen sind vor ihrer Vernichtung dem zuständigen
Archiv unter deren allgemeiner Umschreibung anzubieten, wenn sie der Buchhaltungsvorstand für
historisch bedeutsam erachtet.
Aufbewahrung der Verrechnungsunterlagen
§ 82. (1) Ist ein Rechtsgeschäft bzw. Verwaltungsakt (Gebarungsfall)-noch nicht abgeschlossen, so sind
alle diesem zugehörenden Verrechnungsunterlagen, das sind insbesondere Bestellscheine, Referatsdurchschriften
von Akten, Lieferpapiere, Ein- und Ausgangsrechnungen, Bescheide, Zahlungs- und
Verrechnungsaufträge gemeinsam in der Zwischenablage aufzubewahren. Die Zwischenablage kann
getrennt nach Gebarungsarten geführt werden, ist aber jedenfalls nach Zahlungspflichtigen und
Empfangsberechtigten geordnet zu führen.
(2) Ist ein Gebarungsfall abgeschlossen oder besteht er nur aus einem Geschäftsfall (zB Zahlung ohne
vorausgegangene Verpflichtung oder Schuld), so sind alle zugehörenden Verrechnungsunterlagen
gemeinsam in der Endablage aufzubewahren. Die Endablage ist getrennt nach Finanzjahren und
Verrechnungskreisen und innerhalb dieser sachgeordnet nach Konten zu führen. Beziehen sich
Verrechnungsunterlagen auf mehrere Finanzjahre, so sind diese nach dem letzten angesprochenen
Finanzjahr aufzubewahren. Beziehen sie sich auf mehrere Verrechnungskreise, so ist die Aufbewahrung
nach der voranschlagswirksamen Verrechnung, ist diese nicht betroffen, nach der Bestands- und
Erfolgsverrechnung vorzunehmen; Unterlagen, die sich ausschließlich auf weitere Verrechnungskreise
beziehen, sind in sachlicher Ordnung dieser Verrechnungskreise aufzubewahren. Innerhalb der sachlichen
Ordnung sind die Unterlagen in zeitlicher Reihenfolge aufzubewahren.
(3) Beziehen sich Verrechnungsunterlagen auf mehrere Konten, so ist die Aufbewahrung bei dem
Konto vorzunehmen, das die größte Aussagefähigkeit besitzt. Gleichartige Verrechnungsunterlagen, die in
größerer Anzahl anfallen (zB Unterlagen zu Kontoauszügen, Voranschlagsbuchungen, Kassenabrechnungen,
Zahlstellenabrechnungen, Abschlußbuchungen, Vorhabensabrechnungen), können gemeinsam
aufbewahrt werden, wenn dadurch die Aussagefähigkeit der sachgeordneten Endablage nicht beeinträchtigt
wird.
(4) Die Durchschriften der ausgeschriebenen Kassabücher und der Einzahlungsbestätigungen sowie
die Auszahlungsbestätigungen, Kassenabrechnungen und sonstigen Verrechnungsunterlagen sind der Art
nach getrennt, zeitgeordnet aufzubewahren.
Aufbewahrung der Verrechnungsaufschreibungen
§ 83. (1) Die Tagebücher sind in zeitlicher Reihenfolge und in lückenloser Ordnung aufzubewahren.
(2) Die Kontoblätter der sachgeordneten Verrechnungsaufschreibungen sind getrennt nach
Finanzjahren und Verrechnungskreisen und aufsteigend nach Kontonummern geordnet aufzubewahren.
Dies gilt sinngemäß, wenn der Inhalt dieser Verrechnungsaufschreibungen gemäß § 58 auf Bildträger
ausgegeben wird.
(3) Die gemäß den §§ 76 bis 79 aufgestellten Monatsnachweisungen sind getrennt nach
Verrechnungskreisen und Monaten geordnet aufzubewahren. Die Monatsnachweisungen, ausgenommen
jene, die zum Ende des jeweiligen Auslaufzeitraumes aufgestellt werden, können bereits nach Ablauf von
zwei Jahren vernichtet werden.
(4) Werden Monatsnachweisungen in mehrfacher Ausfertigung aufgestellt, so genügt die
Aufbewahrung in einfacher Ausfertigung.
Aufbewahrung der Dokumentation der Datenverarbeitung
§ 84. (1) Die Dokumentation der Datenverarbeitung hat insbesondere Organisationsunterlagen,
Vorschriften und Anweisungen sowie deren Änderungen, soweit sie zur Kenntnis eines automationsunterstützten
Verfahrens erforderlich sind, zu enthalten. Die in § 57 festgelegte Dokumentation der
Datenverarbeitung ist geordnet aufzubewahren.
(2) Die Dokumentation der in Abs. 1 genannten Unterlagen in Form von Bildträgern gemäß § 58 ist
zulässig, wenn in angemessener Frist die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe der
Unterlagen gewährleistet ist.
VI. ABSCHNITT
Verrechnung bei den Kassen
Grundsätze für die Verrechnung bei den Kassen
§ 85. (1) Die Bestimmungen des § 55 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß Verrechnungspflichtige
Geschäftsfälle für die Kassen der anweisungsermächtigten Organe gemäß § 5 Abs. 2 Z 5 BHG die
Zahlungsvorgänge sind.
(2) Die Verrechnung der Geschäftsfälle hat der Zeitfolge nach und in sachlicher Ordnung in den
gemäß § 86 festgelegten Verrechnungsaufschreibungen zu erfolgen.
Verrechnungsaufschreibungen der Kassen
§ 86. (1) Die zeit- und sachgeordneten Verrechnungsaufschreibungen sind von der Kasse entsprechend
dem Gebarungsumfang in Form eines Kassabuches oder einer Durchschreibebuchführung zu führen. Die
Verrechnungsaufschreibung in Form eines Kassabuches kann dann geführt werden, wenn der
Gebarungsvollzug durch die Kasse nur im Barzahlungsverkehr erfolgt oder wenn der monatliche
Gesamtausgabenrahmen 100000 S im Jahresdurchschnitt und die Anzahl der Sachkonten für
voranschlagswirksame Ausgaben zehn nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so sind
die Verrechnungsaufschreibungen in Form der Durchschreibebuchführung einzurichten. Die Form der
Verrechnungsaufschreibungen ist für die Kasse von der Buchhaltung des anweisenden Organs, mit dem
dieses Organ in einem Abrechnungsverhältnis steht, festzulegen. Für gleichartige anweisungsermächtigte
Organe ist diese Festlegung durch das zuständige haushaltsleitende Organ vorzunehmen.
(2) Die Verrechnungsaufschreibungen gemäß Abs. 1 sind mit farbbeständigen Schreibmitteln in einer
Weise zu führen, die eine dauernde Lesbarkeit, insbesondere auch der Durchschriften, gewährleisten. Das
Umbilden von Zahlen, das Ausschaben, Wegätzen, Überkleben oder eine andere Form der
Unkenntlichmachung von sonstigen Angaben sind unzulässig. Berichtigungen sind so durchzuführen, daß
die ursprünglichen Angaben lesbar bleiben, und sind von dem Bediensteten, der sie durchgeführt hat, mit
Namenszeichen und Datum zu bestätigen. Richtigstellungen, deren Erfordernis sich erst nach Abschluß der
Aufschreibungen herausgestellt hat, sind durch Berichtigungsbuchungen vorzunehmen. Die Verrechnungsaufschreibungen
sind fortlaufend und zusammenhängend zu führen; willkürliche Zwischenräume sind
unzulässig.
(3) Die Verrechnungsaufschreibung in Form eines Kassabuches ist in Durchschrift zu führen und hat
zumindest die Bezeichnung der Dienststelle, eine Blattnummer, die fortlaufende Nummer, das Datum der
Buchung, den Gegenstand und den Betrag der Ein- oder Auszahlung (getrennt nach Barzahlungen und
Überweisungen) zu enthalten. Die zeitgeordnete Verrechnung hat durch Buchung der Geschäftsfälle
fortlaufend nach ihrem Anfall im Kassabuch zu erfolgen. Die sachgeordnete Verrechnung hat durch
Eintragung der Kontonummer der Verrechnungsweisung im Kassabuch oder durch die kontengerechte
Buchung der Beträge in den Kontenspalten zu erfolgen.
(4) Die Verrechnungsaufschreibung in Form der Durchschreibebuchführung ist mit Hilfe eines
Kontoblattes, welches der sachgeordneten Verrechnung dient, und eines mit Durchschrift zu führenden
Kassabuchblattes, welches der zeitgeordneten Verrechnung dient (Tagebuch), einzurichten. Das
Kontoblatt hat zumindest die Bezeichnung der Dienststelle, die Kontonummer und -bezeichnung, eine
fortlaufende Blattnummer und für jede Buchung deren fortlaufende Nummer, das Datum der Buchung, den
Gegenstand auf den Betrag der Ein- oder Auszahlung zu enthalten. Das Kassabuchblatt ist doppelt zu
führen und hat zumindest die Bezeichnung der Dienststelle, den Verrechnungszeitraum, eine fortlaufende
Blaunummer, die für jede Buchung auf Grund der Bestimmungen des 2. Satzes erforderlichen Angaben
sowie die Trennung der im Barzahlungsverkehr oder durch Überweisung erfolgten Zahlungen und einen
Hinweis auf den zugrundeliegenden Kontoauszug zu enthalten. Die Buchung auf dem Kontoblatt hat in
Durchschrift auf das (doppelt geführte) Kassabuchblatt zu erfolgen. Jedes in Verwendung genommene
Kontoblatt ist in ein Kontenverzeichnis einzutragen. Dies ist auf dem Kontoblatt und im Verzeichnis von
einem hiezu beauftragten Bediensteten, nicht jedoch vom Rechnungsführer, zu bestätigen.
(5) In den Verrechnungsaufschreibungen der Kasse sind die Ein- und Auszahlungen einzeln oder der
Art nach zusammengefaßt zu buchen.
(6) Werden die von der Kasse zu führenden Verrechnungsaufschreibungen nicht händisch, sondern
unter Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel geführt, so sind die vorgenannten Bestimmungen sinngemäß
anzuwenden, wobei sicherzustellen ist, daß der Zusammenhang zwischen den zeit- und sachgeordneten
Verrechnungsaufschreibungen hergestellt ist, daß Buchungen nicht nachträglich geändert oder gelöscht
werden können und daß bei der Verwendung von Schlüsseln, Abkürzungen, Codes u. dgl. darüber ein
Verzeichnis geführt wird.
(7) Blattnummern und fortlaufende Nummern haben jährlich mit der Zahl eins, allenfalls unter
Beisetzung der Zehner- und Einerstelle des Finanzjahres, zu beginnen.
Voranschlagswirksame Verrechnung bei den Kassen
§ 87. (1) Geschäftsfälle über Zahlungen, deren finanzielle Auswirkungen gemäß § 16 Abs. 1 und 3
BHG den Gegenstand der Veranschlagung bilden, sowie jene Geschäftsfälle, die gemäß § 16 Abs. 2 Z 1, 2
und 4 bis 8 BHG von der Veranschlagung ausgenommen sind, sind nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 78 BHG in der voranschlagswirksamen Verrechnung in Übereinstimmung mit den Voranschlagsposten
der Teilhefte zum jeweiligen Bundesvoranschlag (§ 25 BHG) zu verrechnen.
(2) Als Zahlung sind alle Anordnungen des anweisungsermächtigten Organs zu buchen, die in
Erfüllung von Berechtigungen oder Verpflichtungen sowie von Forderungen oder Schulden oder mangels
solcher unmittelbar zu Einnahmen oder Ausgaben führen. Mit der Zahlung wird der Voranschlagsbetrag
bei den Einnahmen erfüllt und bei den Ausgaben endgültig in Anspruch genommen. Für die Verrechnung
von Zahlungen durch die Kassen sind die Bestimmungen des § 65 Abs. 2 bis 7 sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Leistung von Ausgaben darf nur nach Maßgabe der dafür sachlich und betraglich in Frage
kommenden Monats- und Jahresvoranschlagsbeträge oder der monatlich erteilten Ausgabenermächtigungen
erfolgen. Die den anweisungsermächtigten Organen zugewiesenen Voranschlagsbeträge oder erteilten
Ausgabenermächtigungen sind von den Kassen in den Verrechnungsaufschreibungen oder in gesonderten
Vormerken festzuhalten.
(4) Eine laufende Verrechnung von Berechtigungen und Verpflichtungen gemäß § 63 durch die Kasse
ist nicht erforderlich. Der Endbestand an Berechtigungen und Verpflichtungen ist jeweils zum Monatsende
ansatzweise und zum Jahresende postenweise anläßlich der gemäß § 92 zu erstellenden Kassenabrechnung
zu ermitteln.
(5) Eine laufende Verrechnung von Forderungen und Schulden gemäß § 64 durch die Kasse ist nicht
erforderlich. Unbeschadet dessen, sind von der Kasse Aufzeichnungen über die ausgehenden und
eingehenden Zahlungsverpflichtungen (Ausgangs- und Eingangsfakturenbuch) zu führen, welche
zumindest eine fortlaufende Nummer, den Zahlungspflichtigen oder Empfangsberechtigten, einen Hinweis
auf den Gegenstand, den betroffenen Voranschlagsansatz, den Fälligkeitszeitpunkt und den Betrag der
Forderung oder Schuld zu enthalten haben. Die gesonderte Führung dieser Aufzeichnungen durch die
Kasse kann entfallen, wenn deren Inhalt bereits bei der Führung anderer Aufschreibungen erfaßt wird oder
ohne besonderen zusätzlichen Aufwand mitbesorgt werden kann oder die Überwachung der rechtzeitigen
Erfüllung auf andere Weise sichergestellt ist. Der Endbestand an Forderungen und Schulden ist jeweils zum
Monatsende ansatzweise und zum Jahresende postenweise anläßlich der gemäß § 92 zu erstellenden
Kassenabrechnung zu ermitteln.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 4 und 5 gelten auch hinsichtlich der Verrechnung der
Vorberechtigungen und Vorbelastungen.
(7) Die Bestimmungen des § 60 Abs. 4 gelten auch für die Kassen.
Bestands- und Erfolgsverrechnung bei den Kassen
§ 88. (1) Die Kassen haben ergänzend zur voranschlagswirksamen Verrechnung gemäß § 87 eine
Bestandsverrechnung zur Erfassung der Geschäftsfälle gemäß § 69 Abs. 5 bis 7 zu führen.
(2) Die Konten der Bestandsverrechnung sind entsprechend den Bestimmungen der KPV so zu führen,
daß sie eine übersichtliche und aussagefähige Ausweisung der voranschlagsunwirksamen Ein- und
Auszahlungen sicherstellen.
(3) Eine umfassende Darstellung des Vermögens, der Aufwendungen und Erträge gemäß § 69 hat
durch die Buchhaltung des anweisenden Organs zu erfolgen, mit dem das anweisungsermächtigte Organ in
einem Abrechnungsverhältnis steht.
Weitere Verrechnungskreise bei den Kassen
§ 89. (1) Die voranschlagswirksamen Einnahmen und Ausgaben können, wenn sie durch abgrenzbare
Tätigkeiten eines Aufgabenträgers verursacht werden, zusätzlich zu der gemäß § 87 zu führenden
voranschlagswirksamen Verrechnung nach den die Einnahmen und Ausgaben verursachenden Stellen
erfaßt werden. Für die Verrechnung nach Einnahmen- und Ausgabenstellen gelten die Bestimmungen der
voranschlagswirksamen Verrechnung sinngemäß.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß zur Erfassung der voranschlagswirksamen oder
voranschlagsunwirksamen Ein- und Ausgaben nach Zahlungspflichtigen oder Empfangsberechtigten.
Zeitliche Abgrenzung der Verrechnung bei den Kassen
§ 90. (1) Die voranschlagswirksame Verrechnung und die Bestands- und Erfolgsverrechnung enden bei
den Kassen mit dem 31. Dezember (Finanzjahr). Ein Auslaufzeitraum nach den Bestimmungen der §§ 72
und 73 ist für die Kassen nicht zulässig.
(2) Gebarungen, die das abgelaufene Finanzjahr betreffen und in diesem angefallen sind, der Kasse
aber erst nach dessen Ablauf zur Kenntnis gelangen (zB Kontoauszüge, Zahlstellenabrechnungen), sind
jedenfalls für das abgelaufene Finanzjahr zu verrechnen.
(3) Die zeitliche Zugehörigkeit einer Zahlung richtet sich nach dem Zeitpunkt, in dem die Einnahmen
tatsächlich zugeflossen sind oder die Ausgaben tatsächlich geleistet wurden bzw. die Einleitung des
Zahlungsvollzuges im Wege einer Kreditunternehmung (Bank) durch Weitergabe der jeweiligen
Einzelaufträge gemäß § 53 erfolgt ist.
(4) Zahlungen des Bundes, deren Fälligkeit im Jänner des folgenden Finanzjahres liegt und die wegen
ihrer zeitgerechten Erfüllung bereits im Dezember geleistet werden müssen, sind zu Lasten der
Voranschlagsbeträge des folgenden Finanzjahres zu verrechnen. Der Ausgleich des zeitlichen
Unterschiedes zwischen der voranschlagswirksamen Verrechnung und der kassenmäßigen Wirksamkeit
dieser Gebarungen hat im Wege der Bestandsverrechnung (Konten der Rechnungsabgrenzung) für das
abgelaufene Finanzjahr zu erfolgen.
(5) Die in den Verrechnungsaufschreibungen der Kassen vorgefundenen Mängel können im Wege der
Buchhaltung des anweisenden Organs, mit dem das Abrechnungsverhältnis besteht, bis zum 20. Jänner des
folgenden Finanzjahres behoben werden. Zu diesem Zweck sind der Buchhaltung die entsprechenden
Unterlagen zeitgerecht zu übermitteln.
(6) Die vorstehenden Bestimmungen sind auch für die gemäß § 89 Abs. 1 eingerichteten weiteren
Verrechnungskreise anzuwenden.
Abschluß der Konten bei den Kassen
§ 91. (1) Mit Stichtag des letzten Tages eines jeden Monates oder des gemäß § 92 Abs. 3 festgelegten
Abrechnungsstichtages und nach Buchung des letzten den Abrechnungszeitraum betreffenden
Kontoauszuges sind die Konten der voranschlagswirksamen Verrechnung gemäß § 87 und die Konten der
Bestands- und Erfolgsverrechnung gemäß § 88 durch Bildung der Summen der monatlichen Ein- und
Auszahlungen für die gemäß § 92 aufzustellende Kassenabrechnung abzuschließen.
(2) Mit Stichtag 31. Dezember eines jeden Finanzjahres sind die sich beim Abschluß gemäß Abs. 1
ergebenden Salden auf den Konten der Bestandsverrechnung gemäß § 88 getrennt nach den
zugrundeliegenden Geschäftsfällen auf die numerisch gleichbezeichneten Konten des neuen Finanzjahres
zu übertragen.
(3) Der Saldoübertrag gemäß Abs. 2 ist in die gemäß § 92 zu erstellende Kassenabrechnung nicht
aufzunehmen.
Kassenabrechnung
§ 92. (1) Für jeden Monat ist von den anweisungsermächtigten Organen unter Mitwirkung der Kassen
eine Kassenabrechnung nach den folgenden Bestimmungen aufzustellen und an die Buchhaltung des
anweisenden Organs, mit dem das Abrechnungsverhältnis besteht, zur Erfassung in den gemäß § 59
geführten Verrechnungsaufschreibungen zu übermitteln.
(2) Die Kassenabrechnung ist grundsätzlich zum Ende jeden Monates aufzustellen (Abrechnungsstichtag)
und hat die Gebarung eines Monates zu umfassen. Die Übermittlung an die Buchhaltung gemäß Abs. 1
hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß diese die Erfassung der Ergebnisse der Monate Jänner bis November
noch im unmittelbar nachfolgenden Monat vornehmen kann. Die Abrechnung des Monates Dezember muß
so zeitgerecht erfolgen, daß die Erfassung bis zum Ende des Auslaufzeitraumes für die
voranschlagswirksame Verrechnung gemäß § 72 möglich ist.
(3) Eine Vorverlegung des Abrechnungsstichtages für die Monate Jänner bis November durch das
anweisende Organ, mit dem das Abrechnungsverhältnis besteht, ist zulässig, wenn die Erfassung der
Ergebnisse durch die Buchhaltung gemäß Abs. 1 noch im laufenden Monat möglich ist.
(4) Die Kassenabrechnung hat, wenn im folgenden nicht anderes bestimmt ist, zumindest eine
monatliche Abschlußübersicht, eine Kontensummenübersicht und ein Verzeichnis der Monatsendbestände
an Berechtigungen, Verpflichtungen, Forderungen und Schulden oder deren Jahresendbestände zu
umfassen. Diese Aufstellungen sind zweifach auszufertigen, wobei das Original für die Buchhaltung
bestimmt ist und die Durchschrift in der Kasse zu verbleiben hat. Der Kassenabrechnung sind die Originale
der Kassabuchblätter anzuschließen. Über Anordnung der Buchhaltung des anweisenden Organs, mit dem
das Abrechnungsverhältnis besteht, sind der Kassenabrechnung die Verrechnungsunterlagen und allfällige
weitere Unterlagen — insbesondere Bestellscheine, Rechnungen, Lieferpapiere, Zahlungs- und
Verrechnungsaufträge — anzuschließen.
(5) Die Abschlußübersicht hat der Abstimmung und der Bestätigung der Richtigkeit der
Kassenabrechnung zu dienen. Von der Aufstellung einer Abschlußübersicht kann bei Kassen, bei denen
infolge ihres Gebarungsumfanges und mangels eines Nebenkontos ausschließlich Barzahlungsverkehr
anfällt, abgesehen werden, wenn die Übereinstimmung des tatsächlichen Kassenbestandes mit dem
buchmäßig ermittelten Kassenbestand zum Abschlußstichtag auf der letzten Seite des Kassabuches oder
Kassabuchblattes bestätigt wird. Die Abschlußübersichten haben neben der Bezeichnung der Dienststelle,
dem Abrechnungsmonat und dem Erstellungstag zumindest folgende Angaben zu enthalten
1. den anfänglichen Kassenbestand, bestehend aus der Summe des Bargeldbestandes und der
Guthaben auf sonstigen Konten bei Kreditunternehmungen (Banken), der mit dem schließlichen
Wert der Kassenabrechnung des vorangegangenen Abrechnungsmonates übereinstimmen muß;
2. die Summe der Einnahmen aus der Kontensummenübersicht gemäß Abs. 6;
3. die Summe der erhaltenen (Bargeld-)Verläge;
4. die Summe der Nebenkontoausgaben;
5. die Summe der im Abrechnungsmonat noch nicht abgebuchten Aufträge;
6. die Summe der im Abrechnungsmonat abgebuchten Aufträge des Vormonates (abzüglich);
7. die Summe der Beträge unter Z 1 bis 6;
8. die Summe der Ausgaben aus der Kontensummenübersicht gemäß Abs. 6;
9. die Summe der getätigten (Bargeld-)Abfuhren;
10. die Summe der Nebenkontoeinnahmen;
11. den schließlichen Kassenbestand, gegliedert nach Bargeldbestand und Guthaben auf sonstigen
Konten bei Kreditunternehmungen (Banken), abzüglich der noch nicht abgebuchten Aufträge zu
solchen Konten;
12. die Summe der Beträge unter Z 8 bis 11, die mit der Summe unter Z 7 übereinstimmen muß.
(6) Die Kontensummenübersicht hat die im Abrechnungsmonat vollzogenen Einnahmen und
Ausgaben zu umfassen. Sie hat neben der Bezeichnung der Dienststelle und des Abrechnungsmonates
zumindest folgende Angaben zu enthalten
1. die Konten der voranschlagswirksamen Verrechnung und der Bestandsverrechnung;
2. die Summen der auf Grund der Verrechnungsaufschreibungen der Kasse auf die einzelnen Konten
entfallenden Beträge der Ein- und Ausgaben (einschließlich der Beträge gemäß Z 3);
3. die Summen der auf die einzelnen Konten der voranschlagswirksamen Verrechnung entfallenden
Beträge der Rückzahlungen von Einnahmen und Ausgaben, die gemäß § 16 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 bis 8
BHG nicht zu veranschlagen sind;
4. die Summen der Einnahmen und Ausgaben.
(7) Das Verzeichnis der Monatsendbestände der Berechtigungen, Verpflichtungen, Forderungen und
Schulden hat für die Monate Jänner bis November die ansatzweise Darstellung der zum
Abrechnungsstichtag offenen Geschäftsfälle zu umfassen. Sie hat neben der Bezeichnung der Dienststelle
und des Abrechnungsmonates zumindest folgende Angaben zu enthalten
1. die Voranschlagsansätze;
2. die Summen der auf die einzelnen Voranschlagsansätze entfallenden Beträge der offenen
Berechtigungen, Verpflichtungen, Forderungen und Schulden;
3. die Summen der unter Z 2 nachgewiesenen Beträge.
(8) Das Verzeichnis der Jahresendbestände der Berechtigungen, Verpflichtungen, Forderungen und
Schulden hat die kontengerechte Darstellung der im Abs. 7 genannten Gebarungsgrößen zum
31. Dezember zu umfassen. Dies kann mittels einer gesonderten und als solche gekennzeichneten
Kontensummenübersicht erfolgen.
(9) Die Abschlußübersicht, die Kontensummenübersicht sowie die Verzeichnisse der Monats- und
Jahresendbestände sind jeweils vom Dienststellenleiter und Kassenleiter eigenhändig zu unterfertigen; ist
ein Kassenleiter nicht bestellt, so ist dies durch den Rechnungsführer vorzunehmen. Die Verwendung von
Namenszeichen, Namensstempel u. dgl. ist unzulässig.
(10) Die Kontensummenübersicht sowie die Verzeichnisse der Monats- und Jahresendbestände der
Berechtigungen, Verpflichtungen, Forderungen und Schulden sind der zuständigen Buchhaltung in einer
Form vorzulegen, daß deren Inhalt ohne zusätzliche Übertragungsarbeiten an das für die
Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständige Organ weitergegeben werden kann.
Aufbewahrung der Verrechnungsunterlagen, -aufschreibungen und der Kassenabrechnungen
§ 93. (1) Die Bestimmungen des § 81 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Aufbewahrung der
Verrechnungsunterlagen, -aufschreibungen und der Durchschriften der Kassenabrechnungen der Kasse
obliegt.
(2) Die zu einem Rechtsgeschäft bzw. Verwaltungsakt gehörenden Verrechnungsunterlagen (das sind
insbesondere Bestellscheine, Referatsdurchschriften von Akten, Lieferpapiere, Ein- und Ausgangsrechnungen,
Bescheide, Zahlungs- und Verrechnungsaufträge) sind getrennt nach Finanzjahren und innerhalb
dieser zeitgeordnet nach Belegnummern in der Endablage aufzubewahren. Gleichartige Verrechnungsunterlagen,
die wiederkehrend anfallen (zB Kontoauszüge, Zahlstellenabrechnungen), können gesondert,
zeitlich geordnet, aufbewahrt werden.
(3) Die Verrechnungsaufschreibungen sind getrennt nach Finanzjahren aufzubewahren. Die
Kontoblätter der Durchschreibebuchführung sind nach Konto- und Blattnummern, die Durchschriften der
Kassabuchblätter nach Blattnummern aufsteigend aufzubewahren. Die Durchschriften der ausgeschriebenen
Kassabücher und der Einzahlungsbestätigungen sowie die Auszahlungsbestätigungen sind zeitgeordnet
aufzubewahren.
(4) Die Durchschriften der Kassenabrechnungen und die sonstigen Verrechnungsunterlagen und
-aufschreibungen sind, der Art nach getrennt, zeitgeordnet aufzubewahren.
VII. ABSCHNITT
Verrechnung bei den Zahlstellen
Grundsätze für die Verrechnung bei den Zahlstellen
§ 94. (1) Für die bei den anweisenden oder anweisungsermächtigten Organen errichteten Zahlstellen
sind die im Barzahlungsverkehr erfolgten Ein- und Auszahlungen die Verrechnungspflichtigen
Geschäftsfälle. Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Verrechnung die
Bestimmungen der §§ 85 bis 93. Die Verrechnungsaufschreibungen sind in Form eines Kassabuches zu
führen.
(2) Die Leistung von Auszahlungen durch die Zahlstellen darf nur auf Grund des ihnen gemäß den
Bestimmungen der §§ 7 Abs. 3 und 9 Abs. 3 BHG eingeräumten sachlichen und örtlichen
Zuständigkeitsbereiches sowie nur nach Maßgabe der erteilten Ausgabenermächtigungen und der von der
zuständigen Buchhaltung oder Kasse zur Verfügung gestellten Zahlungsmittel erfolgen. Die Verwendung
von Einzahlungen zur Bestreitung von Auszahlungen ist zulässig.
(3) Die im § 87 Abs. 5 angeordnete Führung von Aufzeichnungen über die ausgehenden und
eingehenden Zahlungsverpflichtungen kann bei Zahlstellen entfallen.
(4) Weitere Verrechnungskreise im Sinne des § 89 sind von den Zahlstellen nicht zu führen.
(5) Für die zeitliche Zugehörigkeit der Verrechnung bei den Zahlstellen ist ausschließlich der
Zeitpunkt maßgeblich, an dem die Barzahlung erfolgt ist. Zahlungen für das abgelaufene oder das folgende
Finanzjahr dürfen von der Zahlstelle nicht vollzogen werden; erforderlichenfalls sind diese im Wege der
Buchhaltung oder Kasse vollziehen zu lassen.
Zahlstellenabrechnung
§ 95. (1) Die Zahlstellen haben laufend, spätestens jedoch zum Monatsende, eine Abrechnung über die
getätigten Barzahlungen nach den folgenden Bestimmungen aufzustellen und an ihre Buchhaltung oder
Kasse zur Erfassung in deren Verrechnungsaufschreibungen zu übermitteln. Ein Auslaufzeitraum nach den
Bestimmungen der §§ 72 und 73 ist für die Zahlstellen nicht zulässig.
(2) Die Zahlstellenabrechnung hat die kontengerechte Zusammenstellung der Ein- und Auszahlungen
sinngemäß nach den Bestimmungen des § 92 Abs. 6 zu umfassen; diese ist vom Kassier zu unterfertigen. Der
Abrechnung sind die Originale des Kassabuches und die Verrechnungsunterlagen — insbesondere
Rechnungen, Lieferpapiere, Zahlungs- und Verrechnungsaufträge — anzuschließen. Auf der letzten Seite
des Kassabuches ist vom Kassier die Übereinstimmung des tatsächlichen mit dem buchmäßig auf Grund des
Kassabuches ermittelten Kassenbestand zum Abschlußstichtag zu bestätigen.
(3) Mit der Zahlstellenabrechnung sind die Durchschriften der ausgeschriebenen Kassabücher und der
Einzahlungsbestätigungen sowie die Auszahlungsbestätigungen an die Buchhaltung oder Kasse zu
übermitteln.
Aufbewahrung der Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen der Zahlstellen
§ 96. Die Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen sind bis zu ihrer Vorlage an die zuständige
Buchhaltung oder Kasse von der Zahlstelle in zeitlicher Reihenfolge aufzubewahren. Die mit der
Zahlstellenabrechnung gemäß § 95 an die Buchhaltung oder Kasse übermittelten Unterlagen sind von
diesen nach den Bestimmungen dieser Verordnung aufzubewahren.
VIII. ABSCHNITT
Betriebsabrechnung
Organisation der Betriebsabrechnung
§ 97. (1) Nach den Bestimmungen des § 82 Abs. 1 BHG haben die Bundesbetriebe eine
Betriebsabrechnung zu führen. Amtsorganen und betriebsähnlichen Einrichtungen kann vom zuständigen
haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof
die Führung einer Betriebsabrechnung aufgetragen werden; dies kann sich auch auf Teile solcher
Einrichtungen beziehen, wenn diese durch abgrenzbare Verantwortungsbereiche und Tätigkeiten festlegbar
sind. Der Auftrag zur Führung einer Betriebsabrechnung ist insbesondere dann zu erteilen, wenn
Einrichtungen des Bundes entgeltliche Leistungen mit angestrebter Kostendeckung gegenüber anderen
Organen des Bundes oder gegenüber Dritten erbringen (zB Erzeugung, Dienstleistung), die
Wirtschaftlichkeit gleichartiger Einrichtungen des Bundes durch zwischenbetriebliche Vergleiche ermittelt
werden soll oder aus anderen Gründen eine genaue Kenntnis der Kosten der Leistungserstellung bzw.
-erbringung sowie ihrer Wirtschaftlichkeit erforderlich ist.
(2) Anweisende Organe, denen die Führung einer Betriebsabrechnung aufgetragen ist, haben nach den
Bestimmungen des § 56 Abs. 3 BHG ihre Vermögensverzeichnisse zu einer Anlagen- und einer
Materialrechnung zu ergänzen. Dabei ist sicherzustellen, daß die für die Betriebsabrechnung erforderlichen
Daten, insbesondere Preise und Nutzungsdauer des Anlagevermögens, zur Ermittlung der kalkulatorischen
Abschreibungen gemäß § 102 festgestellt werden können. Von der Führung einer Anlagen- und
Materialrechnung kann bei Amtsorganen abgesehen werden, wenn diese keine entgeltlichen Leistungen
gegenüber anderen Organen des Bundes oder gegenüber Dritten erbringen.
(3) Die Führung der Betriebsabrechnung hat durch die Buchhaltung oder Kasse im Rahmen der von
ihnen nach den §§ 59 und 86 zu führenden Verrechnungsaufschreibungen zu erfolgen. Die Führung der
Betriebsabrechnung kann bei Bundesbetrieben der Buchhaltung-Betriebsabrechnung übertragen werden,
wenn dies infolge des Gebarungsumfanges, der Anzahl der Kostenstellen und Kostenträger wirtschaftlicher
und zweckmäßiger ist. Die Buchhaltungen haben die Betriebsabrechnungen in Form eines weiteren
Verrechnungskreises unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 69 und 71, die Kassen unter
sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 87 zu führen. Bei Kassen kann die Führung auch in
statistisch-tabellarischer Form erfolgen, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und dadurch der
Aussagewert und die Richtigkeit der Betriebsabrechnung nicht beeinträchtigt werden.
(4) Die anweisenden Organe, denen die Führung einer Betriebsabrechnung aufgetragen ist, haben für
die Erfassung der hiefür erforderlichen Daten zu sorgen und diese an die Buchhaltung oder Kasse
weiterzuleiten. Dies hat grundsätzlich bei der Erlassung des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages zu
erfolgen. Fallen diese Daten dabei nicht an, so sind sie gesondert bekanntzugeben.
(5) Die Ergebnisse der Betriebsabrechnung sind von den anweisenden Organen auszuwerten, wobei
insbesondere die Kostenstruktur, die erbrachten Leistungen, der erzielte Nutzen (Erlöse) sowie deren
Entwicklung im Verhältnis zu Vorperioden und die Ursachen von Abweichungen zu untersuchen sowie für
eine allfällige Planung heranzuziehen sind; auf die Bestimmungen der §§ 108 und 109 wird verwiesen. Die
Buchhaltungen und Kassen haben dabei mitzuwirken.
(6) Erfolgt die Verrechnung nach den Bestimmungen der §§ 55 bis 84 unter Mitwirkung eines für die
Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen Organs automationsunterstützt, so ist die
Betriebsabrechnung unter Mitwirkung dieses Organs durchzuführen.
Grundsätze für die Führung von Betriebsabrechnungen
§ 98. (1) Zur Erreichung der im § 82 Abs. 1 BHG festgelegten Ziele ist im Rahmen der
Betriebsabrechnung zu ermitteln, welche Kosten anfallen, welche Teile der Einrichtung die Kosten
verursachen, welche Kosten für die Erbringung welcher Leistungen anfallen und welcher Nutzen (Erlöse)
durch die Leistungserbringung entsteht. Zur Ermittlung dieser Kostengrößen sind von den Buchhaltungen
und Kassen zu, führen
1. eine Kostenartenrechnung zur Feststellung der Art und Höhe der Kosten;
2. eine Kostenstellenrechnung zur Feststellung des Ortes des Kostenanfalles (Abteilungen oder
sonstige Organisationseinrichtungen einer Dienststelle oder Teile von solchen) sowie der Art und
Höhe der Kosten;
3. eine Kostenträgerrechnung zur Feststellung der Art, Höhe und Zusammensetzung der Kosten für
eine bestimmte Leistung oder Leistungsgruppe.
(2) Die nach Abs. 1 zu führende Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung ist nach
folgenden Grundsätzen einzurichten
1. die Durchführung der Betriebsabrechnung hat unter geringstmöglichem Mitteleinsatz zu erfolgen;
2. die Betriebsabrechnung ist so aufzubauen, daß sie an geänderte Bedingungen oder Aufgaben leicht
und umgehend angepaßt werden kann;
3. die Betriebsabrechnung hat den für die Erfüllung ihrer Aussagekraft benötigten Vollständigkeits- und
Genauigkeitsgrad aufzuweisen;
4. die Betriebsabrechnung hat zeitlich aktuelle und für die anweisenden Organe notwendige
Ergebnisse zu liefern;
5. die Erfassung und Verrechnung der Kosten hat auf Grund von Zahlungs- und
Verrechnungsaufträgen und von Belegen zu erfolgen;
6. ein Wechsel in der Verfahrensweise der Betriebsabrechnung ist nur in Ausnahmefällen zulässig und
ist zu begründen;
7. ein Wechsel in der Festlegung sowie Anwendung von Kostenaufteilungsschlüsseln ist nur in
begründeten Fällen zulässig;
8. die Betriebsabrechnungsperiode endet grundsätzlich mit dem Kalenderjahr. Kürzere Perioden
sind anzustreben, wenn dies der Erhöhung des Informationsgehaltes dient. Eine über das
Kalenderjahr hinausreichende Periode ist nur zulässig, wenn dies für die Abrechnung von
Einzelaufträgen oder sonstigen Einzelleistungen (Kostenträger gemäß § 106), die nicht in einem
Kalenderjahr beendet werden, erforderlich ist;
9. die Betriebsabrechnung hat grundsätzlich von den in der voranschlagswirksamen Verrechnung
bzw. Bestands- und Erfolgsverrechnung erfaßten Geschäftsfällen auszugehen;
10. entstandene Kosten sind nur einmal zu verrechnen. Die Kostenzuordnung hat unmittelbar oder,
wo dies nicht bzw. nur mit erheblichem Aufwand möglich ist, schlüsselmäßig zu erfolgen;
11. die Ergebnisse der Betriebsabrechnung sind übersichtlich und nachvollziehbar darzustellen und zu
dokumentieren. Insbesondere sind die Verantwortungsbereiche, die festgelegten Gliederungen,
die Zuordnungsarten und die Aufteilungsschlüssel schriftlich festzuhalten und als Verrechnungsunterlagen
aufzubewahren.
Einteilung der Kosten und Leistungen (Erlöse)
§ 99. (1) Als Kosten sind in der Betriebsabrechnung der in Geld bewertete Einsatz oder der Verbrauch
an Wirtschaftsgütern oder Dienstleistungen materieller und immaterieller Art anzusetzen, die zur
Erstellung, Erbringung oder Verwertung von Leistungen sowie zur Aufrechterhaltung der Leistungsbereitschaft
erforderlich sind. Für die Bewertung sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (zB
Einstandspreis, Durchschnittspreis, niederster oder höchster bzw. erster oder letzter Anschaffungspreis),
Tagespreise (zB Verbrauchstagespreis, Wiederbeschaffungspreis) oder Standardpreise (längere Zeit
gleichgehaltener Preis, wie fiktiver Stundensatz, Festpreis, Durchschnittspreis alter Perioden) in
Schillingwährung heranzuziehen, wobei für gleichartige Güter und Leistungen dieselben Bewertungsmaßstäbe
anzuwenden sind.
(2) Als Sachleistungen (Erlöse) sind in der Betriebsabrechnung die in Entsprechung der
Aufgabenerfüllung oder des betrieblichen Zwecks erstellten und bewerteten Sach-, Dienst- oder sonstigen
Leistungen, die für andere Organe des Bundes oder für Dritte bestimmt sind oder die für andere Teile einer
Einrichtung erbracht werden (innerbetriebliche Leistungen), anzusehen. Die Bewertung der erbrachten
Sach- oder Dienstleistungen hat nach den erzielten Erlösen, die der erbrachten sonstigen Leistungen nach
deren Kosten zu erfolgen. Die innerbetrieblichen Leistungen sind nach den üblichen Marktpreisen
vergleichbarer Leistungen zu bewerten; sind solche nicht vorhanden oder werden nur Teilleistungen
erbracht, so kann die Bewertung mit deren Kosten vorgenommen werden oder es sind vom anweisenden
Organ Verrechnungssätze festzulegen.
(3) Die Kosten und Leistungen (Erlöse) gemäß Abs. 1 und 2 sind nach der Form ihrer Zurechenbarkeit
zu bestimmten Bezugsobjekten als Einzel- oder Gemeinkosten zu erfassen. Als Bezugsobjekte sind
Kostenstellen gemäß § 103 oder Kostenträger gemäß § 106 anzusehen. Kosten und Leistungen (Erlöse), die
von einem Bezugsobjekt eindeutig verursacht werden oder dieses eindeutig betreffen, stellen
Einzelkosten/-erlöse dar und sind dem Bezugsobjekt direkt zuzurechnen. Ist die direkte Zurechnung nicht
möglich, so sind die Kosten und Leistungen (Erlöse) als Gemeinkosten/-erlöse den Bezugsobjekten indirekt
zuzurechnen; die indirekte Zurechnung hat durch schlüsselmäßige Aufteilung der Gemeinkosten auf die
einzelnen Bezugsobjekte nach den Bestimmungen des § 104 Abs. 2 und 3 zu erfolgen. Ist die
Abrechnungsperiode der Betriebsabrechnung kürzer als ein Kalenderjahr (zB Monat, Vierteljahr), so hat
die Zuordnung der Kosten und Leistungen (Erlöse) zu dieser Abrechnungsperiode zu erfolgen.
Kostenartenrechnung
§ 100. (1) Die Kostenartenrechnung dient der Erfassung der Kosten sowie ihrer Gliederung nach den
einzelnen Kostenarten und der Zusammenfassung nach Kostenartengruppen. Die Ausgangslage für die
Kostenartenrechnung hat die von der Buchhaltung gemäß § 69 geführte Erfolgsverrechnung zu bilden. Bei
den Kassen ist diese aus der gemäß § 87 geführten voranschlagswirksamen Verrechnung abzuleiten.
(2) Die sich aus der Erfolgsverrechnung gemäß Abs. 1 ergebenden Aufwände bei den Buchhaltungen
und die erfolgswirksamen Ausgaben bei den Kassen sind in Kosten überzuleiten. Bei der Überleitung sind
die Aufwände in bezug auf den jeweiligen Betriebsabrechnungszeitraum zu periodisieren (zeitliche
Abgrenzung) und zu neutralisieren (sachliche Abgrenzung) sowie um die zusätzlichen oder anderen Kosten
zu ergänzen (kalkulatorische Abgrenzung). Aufwände bzw. Ausgaben, die bereits als Kosten anzusehen
sind, sind als aufwands- bzw. ausgabengleiche Kosten unverändert überzuleiten.
(3) Für die Berücksichtigung als Kosten ist nicht der Zeitpunkt des Entstehens eines Aufwandes oder
dessen Zahlung heranzuziehen, sondern es ist für die Zugehörigkeit zu der jeweiligen Betriebsabrechnungsperiode
der Mitteleinsatz maßgeblich. Im Wege der zeitlichen Abgrenzung sind deshalb die Aufwände bzw.
erfolgswirksamen Ausgaben der zugehörigen Periode zuzurechnen oder periodengerecht aufzuteilen.
Zeitlich abzugrenzen sind jedenfalls Aufwände oder erfolgswirksame Ausgaben, die zu einer künftigen bzw.
einer abgelaufenen Betriebsabrechnungsperiode gehören sowie Vorauszahlungen, Anzahlungen und
Abrechnungen, die sich auf abgelaufene Perioden beziehen. Von den vorgenannten Grundsätzen kann
abgegangen werden, wenn die zu periodisierenden Kosten auf Grund ihres Umfanges und ihrer Bedeutung
vernachlässigbar sind oder die jeweiligen Betriebsabrechnungsperioden mit annähernd gleichbleibenden
Beträgen belastet werden.
(4) Als Kosten sind nur die leistungsbedingten und die dem durchschnittlichen Werteinsatz
normalerweise entsprechenden Aufwände oder erfolgswirksamen Ausgaben zu berücksichtigen. Im Wege
der sachlichen Abgrenzung sind deshalb die mit der Leistungserbringung nicht in Beziehung stehenden oder
betragsmäßig aus der Sicht der Betriebsabrechnung unrichtig wiedergegebenen Aufwände oder
erfolgswirksamen Ausgaben als neutral auszuscheiden. Als neutrale Aufwände bzw. erfolgswirksame
Ausgaben sind jedenfalls solche anzusehen, die in keiner oder' keiner üblichen Beziehung zur
Leistungserbringung stehen, dieser auch nicht dienen, die außergewöhnliche Aufwände oder
erfolgswirksame Ausgaben darstellen (zB Kursgewinne, Schadensfälle, Forderungsabschreibungen,
Schwund, Verzugszinsen, Pönale, unentgeltliche Zu- und Abgänge von Wirtschaftsgütern, Reparaturkosten
auf Grund von Schäden oder Katastrophen) und die sonstigen Aufwände oder erfolgswirksamen
Ausgaben, die zwar leistungsbezogen sind, aber mit dem Zweck der Betriebsabrechnung in keinem
Zusammenhang stehen.
(5) Kosten, denen in der Verrechnung durch die Buchhaltung oder Kasse keine Aufwände oder
erfolgswirksame Ausgaben bzw. solche in anderer Höhe gegenüberstehen, sind als kalkulatorische Kosten
gemäß § 102 in der Kostenartenrechnung zu berücksichtigen.
Gliederung der Kostenarten
§ 101. (1) Die Gliederung der Kostenarten ergibt sich nach den Bestimmungen der KPV, die bei den
Erfolgskonten bereits jene Aufwands- bzw. Ausgabenarten enthält, die den für die Führung der
Betriebsabrechnung erforderlichen Kostenarten entsprechen. Die Führung der Konten der Bestands- und
Erfolgsverrechnung gemäß § 69 bzw. der Konten der voranschlagswirksamen Verrechnung gemäß den
§§ 60 und 87 hat so zu erfolgen, daß diesen bereits die für die Betriebsabrechnung erforderliche
Aussagekraft zukommt.
(2) Die Betriebsabrechnung hat grundsätzlich folgende Kostenartengruppen zu umfassen
1. Materialkosten;
2. Personalkosten;
3. Sozialkosten;
4. Energiekosten;
5. Fremdleistungskosten;
6. Kalkulatorische Kosten;
7. Sonstige Kosten.
(3) Als Materialkosten sind insbesondere die bewerteten Einsätze an geringwertigen Gütern des
Anlagevermögens einschließlich (Ersatz-)Teilen für Anlagen, an Handelswaren, an Lebensmitteln, an
Futtermitteln, an Verbrauchsgütern und an sonstigen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen einschließlich der
Nebenkosten (zB Lagerung, Beschaffung, Lohnarbeit an beigestelltem Material) zu erfassen. Zur Erlangung
der Materialkosten sind die Mengen der eingesetzten Materialien zu ermitteln und mit Geld zu bewerten.
Der Materialeinsatz ist grundsätzlich auf die erbrachten Leistungen (Kostenträger gemäß § 106) bezogen
als Einzelkosten zu ermitteln. Ist dies aus Wirtschaftlichkeitsgründen nicht zweckmäßig, so kann der
Materialeinsatz am Ort des Anfalls (Kostenstelle gemäß § 103) ermittelt und entsprechend der
Beanspruchung den Leistungen indirekt zugerechnet werden.
(4) Als Personalkosten sind die Personalausgaben für aktive Bundesbedienstete gemäß § 20 Abs. 3
BHG — ausgenommen jene, die gemäß Abs. 5 den Sozialkosten zuzurechnen sind — zu erfassen. Die
Personalkosten sind, falls dies wirtschaftlich möglich ist, den erbrachten Leistungen zuzurechnen. Wo dies
nicht möglich ist, sind sie den Stellen ihres Anfalls (Kostenstellen gemäß § 103) zuzuordnen und
anteilsmäßig den Leistungen indirekt zuzurechnen. Die Kosten von in Ausbildung stehenden Bediensteten,
die Personalkosten für längere Abwesenheiten, die Jubiläumszuwendungen und die Geldaushilfen sind
jedenfalls als Gemeinkosten auf alle Leistungen aufzuteilen.
(5) Als Sozialkosten sind insbesondere die gesetzlichen Dienstgeberbeiträge und Überweisungsbeträge,
die freiwilligen Sozialleistungen, die Pensionen und die Beihilfen zur Familienförderung zu erfassen, die als
Gemeinkosten auf alle Leistungen aufzuteilen sind.
(6) Als Energiekosten sind die aus der Inanspruchnahme der Lieferung von Wasser, Strom, Wärme und
sonstigen Energiebezügen anfallenden Kosten zu erfassen. Gelagerte Energieträger (zB Öl, Kohle,
Treibstoff) sind nach Maßgabe ihres Verbrauches als Materialkosten gemäß Abs. 3 zu erfassen. Die
Energiekosten sind den erbrachten Leistungen direkt oder über die Stellen, wo die Energiekosten anfallen,
indirekt anteilsmäßig zuzurechnen.
(7) Als Fremdleistungskosten sind insbesondere die Kosten der Instandhaltung und Reparatur von
beweglichen und unbeweglichen Gütern, die Transportkosten, die Kosten der Nachrichtenübermittlung, die
Rechts- und Beratungskosten, die Geldverkehrsspesen, die Versicherungsprämien, die Miet- und
Pachtzinse und die sonstigen Leistungen Dritter zu erfassen. Diese Kosten sind, wenn sie sich auf einzelne
Leistungen beziehen, diesen direkt zuzurechnen, ansonsten als Gemeinkosten auf alle Leistungen
aufzuteilen.
(8) Die Erfassung der kalkulatorischen Kosten hat nach den Bestimmungen des § 102 zu erfolgen.
(9) Als sonstige Kosten sind insbesondere die Reisekosten, die Aufwandsentschädigungen, die
Werkleistungen auf Grund von Werkverträgen (bei Bindung von Planstellen), die öffentlichen Abgaben, die
Pauschalabgeltungen gemäß dem Finanzausgleichsgesetz und alle in den vorstehenden Absätzen nicht
genannten Kosten zu erfassen. Diese sind, wenn sie sich auf einzelne Leistungen beziehen, diesen
zuzurechnen, ansonsten als Gemeinkosten auf alle Leistungen aufzuteilen.
(10) Vergütungen, die zwischen Organen des Bundes gemäß § 49 BHG geleistet werden, sind nach der
ihnen zugrundeliegenden Leistungserbringung zu beurteilen und, wenn sie als Kosten anzusehen sind, den
jeweiligen Kostenartengruppen nach den vorgenannten Bestimmungen zuzurechnen.
(11) Einrichtungen des Bundes, bei denen zur Finanzierung Fremdkapital eingesetzt ist, haben die sich
aus der Rückzahlung ergebenden Zinsen in einer zusätzlichen Kostenartengruppe zu erfassen. In dieser
Kostenartengruppe sind auch die Zinsen-Kosten des eigenen Kapitals im Sinne des § 102 Abs. 3 gesondert
darzustellen.
(12) Von der gesonderten Darstellung einzelner in Abs. 2 enthaltenen Kostenartengruppen kann
abgegangen werden, wenn sich diese aus besonderen für diese Zwecke geführten Kostenstellen gemäß § 103
eindeutig ergeben (zB selbstproduzierte Energie in eigenen Kraftwerken).
Gliederung der kalkulatorischen Kosten
§ 102. (1) Als kalkulatorische Kosten sind kalkulatorische Abschreibungen, Zinsen, Wagnisse und die
bei anderen Dienststellen auf Grund ihrer Zuständigkeit angefallenen und dem Leistungszweck
zuordenbaren Kosten sowie sonstige kalkulatorische Kosten zu erfassen.
(2) Eine kalkulatorische Abschreibung hat bei jenen Anlagegütern, insbesondere Gebäude, Maschinen
und maschinelle Anlagen, Amts-, Betriebs- und Geschäftsausstattung, zu erfolgen, die dem Leistungszweck
dienen. Darunter fallen auch Reserveanlagen und Anlagen, die keinen Restbuchwert aufweisen, nicht
jedoch stillgelegte und nicht betriebsnotwendige Anlagen. Der kalkulatorischen Abschreibung ist der Wert
der betriebsnotwendigen Anlagen gemäß § 99 Abs. 1 und deren Nutzungsdauer zugrunde zu legen; bei
bereits abgeschriebenen Anlagen sind die Hälfte der Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.
Die Nutzungsdauer darf bei Bundesbetrieben und betriebsähnlichen Einrichtungen mit der gewöhnlichen
Nutzungsdauer gemäß § 69 Abs. 9 übereinstimmen, wenn der Aufwand in der Festlegung einer
voraussichtlich erwarteten Nutzungsdauer zu groß ist und dadurch die Aussagekraft der Betriebsabrechnung
nicht beeinträchtigt wird. Bei Amtsorganen ist anstelle der Pauschalabschreibung gemäß § 69 Abs. 9
die Dauer der voraussichtlichen Nutzung vom haushaltsleitenden Organ festzulegen.
(3) Den kalkulatorischen Zinsen sind die Werte jener Güter, die zur Leistungserstellung benötigt
werden, zugrunde zu legen; andere bleiben unberücksichtigt. Der Wert des Anlagevermögens ist mit der
Hälfte der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder mit den sich bei der kalkulatorischen Abschreibung
gemäß Abs. 2 ergebenden Restwerten anzusetzen. Als Zinssatz sind 3 vH über dem jeweils geltenden
Zinsfuß für Eskontierungen der OeNB zu berücksichtigen.
(4) Durch die kalkulatorischen Wagnisse sollen die vom anweisenden Organ zu tragenden besonderen
Risken, nicht jedoch allgemeine oder durch Versicherungsverträge abgedeckte Leistungsrisikofaktoren,
berücksichtigt werden. Zu diesen Risken zählen insbesondere Schadensfälle, Wertberichtigungen, Schwund
und Gewährleistungsansprüche. Die Kosten der kalkulatorischen Wagnisse können aus vergangenheitsbezogenen
Erfahrungswerten oder in Form von fiktiven Versicherungsprämien für gleichartige
Risikoabdeckungen angesetzt werden.
(5) Die von anderen Dienststellen auf Grund ihrer Zuständigkeit (zB Bundesgebäudeverwaltung,
übergeordnete Stelle, Mitbesorgung der Buchhaltungsaufgaben) erbrachten Leistungen sind, wenn sie dem
Leistungserstellungszweck des jeweiligen anweisenden Organs dienen, zu bewerten und als Zusatzkosten
zu berücksichtigen. Die angefallenen Kosten sind bei der jeweiligen Dienststelle ermitteln zu lassen. Ist die
Ermittlung mit zu großem Aufwand verbunden und stehen die erbrachten Leistungen in keinem Verhältnis
zum Zweck der Betriebsabrechnung, so können die Kosten im Einvernehmen mit der Dienststelle, welche
die Leistung erbracht hat, auf Grund von Erfahrungswerten mit Durchschnittskosten im Verhältnis zu. den
Gesamtkosten dieser Dienststelle angesetzt werden.
(6) Als sonstige kalkulatorische Kosten sind weitere mit dem Leistungszweck in Zusammenhang
stehende Zusatzkosten (zB kalkulatorische Mieten, kalkulatorische Sozialversicherungsbeiträge)
anzusetzen, deren Zuordnung zu den in den vorstehenden Absätzen enthaltenen kalkulatorischen Kosten
nicht möglich ist.
(7) Bei Amtsorganen, die keine entgeltlichen Leistungen gegenüber anderen Organen des Bundes oder
gegenüber Dritten erbringen, kann die Erfassung der kalkulatorischen Kosten, insbesondere jedoch der
Zinsen und Wagnisse unterbleiben, wenn die Betriebsabrechnung vornehmlich dem Vergleich von
gleichartigen Einrichtungen des Bundes dient.
Kostenstellenrechnung
§ 103. (1) In der Kostenstellenrechnung sind die gemäß den §§ 100 bis 102 zu erfassenden Kostenarten
nach den Teilbereichen eines anweisenden Organs, in denen sie entstehen, zu gliedern; diese Teilbereiche
sind Kostenstellen. Ihre Aufgabe ist es, die an einer bestimmten Stelle für bestimmte Leistungen
entstandenen Kosten zu sammeln. Die Kostenstellenrechnung ist so zu führen, daß sie die Kontrolle der
Kostenwirtschaftlichkeit der Teilbereiche eines anweisenden Organs ermöglicht und eine Zurechnung der
Kosten auf die einzelnen Leistungen als Kostenträger gemäß § 106 gewährleistet.
(2) Die Bildung der Kostenstellen hat nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen
1. die Aufgabenerfüllung und die Verantwortung müssen mit der Zuständigkeit übereinstimmen;
2. die Abgrenzung zu anderen Teilbereichen der Dienststelle muß funktional und räumlich möglich
sein;
3. die Beeinflußbarkeit der Kosten ist zu gewährleisten;
4. die Tiefengliederung hat der Wirtschaftlichkeit der Erfassung der Kosten, dem Genauigkeitsgrad
und dem Zweck der Betriebsabrechnung zu entsprechen;
5. die Einheitlichkeit der Verrichtung bzw. Leistungserstellung ist zu berücksichtigen;
6. die Erfassung der Kosten soll weitestgehend durch die direkte Zuordnung zu einer Kostenstelle
möglich sein;
7. die Kontrolle der Kosten ist sicherzustellen.
(3) Neben den in Abs. 2 festgelegten Grundsätzen sind die Kostenstellen nach der Art ihrer
Abrechnung in Hauptkostenstellen, Hilfskostenstellen und Nebenkostenstellen einzuteilen.
(4) Als Hauptkostenstellen sind jene Kostenstellen festzulegen, die ausschließlich oder in
überwiegendem Maße in unmittelbarem Bezug zur Leistungserstellung stehen. Die Hauptkostenstellen sind
als Endkostenstellen einzurichten, deren Kosten nicht auf andere Kostenstellen umzulegen sind, sondern
mit Hilfe von Bezugsgrößen auf die Kostenträger gemäß § 106 zu übernehmen sind; dabei ist
sicherzustellen, daß die bei den Kostenstellen erfaßten Kosten, die bereits einem Kostenträger zugerechnet
wurden (Kostenträger-Einzelkosten), nicht ein zweites Mal erfaßt werden.
(5) Als Hilfskostenstellen sind jene Kostenstellen festzulegen, die ausschließlich oder in
überwiegendem Maße innerbetriebliche Leistungen für andere Kostenstellen erbringen bzw. für den
gesamten oder allgemeinen Bereich einer Dienststelle tätig sind (zB Rechtsabteilung, Personalabteilung,
Buchhaltung, Wirtschaftsstelle), in keinem unmittelbaren Bezug zur Leistungserstellung stehen und zur
Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit der Hauptkostenstellen gemäß Abs. 4 dienen. Die Hilfskostenstellen
sind als Vorkostenstellen einzurichten, deren Kosten im Ausmaß der Leistungsinanspruchnahme auf
die anderen Kostenstellen umzulegen sind; diese Umlage kann mit einer eigenen zusätzlich zu den in § 101
Abs. 2 genannten Kostenart dargestellt werden (Verrechnungskostenart).
(6) Als Nebenkostenstellen sind jene Kostenstellen festzulegen, die Leistungen erbringen, die aber nicht
dem Hauptzweck der Dienststelle zuzurechnen sind (zB Hausdruckerei, Telefonzentrale). Die
Nebenkostenstellen sind als Endkostenstellen einzurichten, deren Kosten nicht auf andere Kostenstellen
und nicht auf die Kostenträger umzulegen sind.
(7) Die Kostenstellen sind mit Kostenstellennummern zu bezeichnen, die vom anweisenden Organ im
Zusammenwirken mit der Buchhaltung oder Kasse nach dekadischen Gesichtspunkten in hierarchischer
Ordnung (zB nach Gruppen, Untergruppen, allenfalls nach Arbeitsplätzen) zu vergeben sind. Bestehen
mehrere gleichartige und vergleichbare Einrichtungen des Bundes in einem Ressortbereich, so ist die
Gliederung der Kostenstellen vom haushaltsleitenden Organ festzulegen. Die bei jedem anweisenden Organ
eingerichteten Kostenstellen sind in einem Kostenstellenverzeichnis festzuhalten, welches zumindest die
Nummer und Bezeichnung der Kostenstelle, den für die Kostenstelle verantwortlichen Bediensteten, die
Funktion der Kostenstelle und ihr Verhältnis zu anderen Kostenstellen zu enthalten hat.
Belastung der Kostenstellen
§ 104. (1) Die Belastung der Kostenstellen mit den angefallenen Kosten hat entsprechend den
Bestimmungen des § 103 Abs. 2 Z 6 grundsätzlich direkt (Kostenstelleneinzelkosten) zu erfolgen. Diese Art
der Erfassung der Erstkosten ist insbesondere dann vorzunehmen, wenn die zu belastende Kostensteile aus
den zugrundeliegenden Belegen eindeutig ersichtlich ist und die verursachungsgerechte Zuordnung der
Kosten gegeben ist.
(2) Betreffen die angefallenen Kosten mehrere Kostenstellen und ist daher eine direkte
verursachungsgerechte Zuordnung der Kosten zu den Kostenstellen nicht bzw. nur mit unverhältnismäßig
hohem Aufwand möglich, so sind die Kosten auf indirekte Weise (Kostenstellengemeinkosten) zu ermitteln.
Die Erstkosten sind in diesem Fall auf besonderen Kostenstellen zu sammeln und spätestens mit Ende der
Betriebsabrechnungsperiode auf die in Betracht kommenden Kostenstellen mit Hilfe von Verrechnungsschlüsseln
umzulegen (indirekte Erstkostenverrechnung); diese besonderen Kostenstellen sind demnach
verrechnungsmäßig als Hilfskostenstellen gemäß § 103 Abs. 5 einzurichten.
(3) Die Verrechnungsschlüssel sind so zu wählen, daß sie die Umlegung der angefallenen Kosten,
abhängig von der Kostenart, möglichst im Verhältnis der tatsächlichen Inanspruchnahme oder Nutzung
durch die Kostenstellen auf einfache Weise ermöglichen. Als Verrechnungsschlüssel kommen auf Grund der
jeweiligen Kostenart und unter Berücksichtigung der vorhandenen bzw. feststellbaren Bezugsgrößen
insbesondere folgende Schlüssel in Betracht
1. Mengenschlüssel für verbrauchte oder umgesetzte Mengen nach Anzahl, Länge, Fläche,
Rauminhalt, Gewicht;
2. Zeitschlüssel für benötigte Arbeits-, Maschinen- oder Platzstunden;
3. Wertschlüssel nach gezahlten Gehältern, verwendeten Materialien, aufgewendeten Mieten und
Grundsteuer;
4. Arbeitskraftschlüssel für die Anzahl der in Anspruch genommenen Bediensteten;
5. Vermögensschlüssel nach den beanspruchten Flächen, Räumen, Ausstattungen.
(4) Die festgelegten Verrechnungsschlüssel und ihre Beziehung zu den einzelnen Kostenarten bzw.
Kostenstellen sind in einem Schlüsselverzeichnis festzuhalten; sie stellen aufzubewahrende Verrechnungsunterlagen
im Sinne der Bestimmungen der §§ 81 und 93 dar.
Innerbetriebliche Leistungsverrechnung
§ 105. (1) Werden von einer Kostenstelle für eine andere Leistungen erbracht, so sind die Kosten der
Leistungserstellung der Kostenstelle, für welche die Leistungen erbracht werden, verursachungsgerecht
zuzurechnen. Für die empfangende Kostenstelle stellen diese Kosten Zweitkosten dar, die zusammen mit
den Erstkosten gemäß § 104 die gesamten Kosten der Kostenstelle bilden. Die leistenden Kostenstellen sind
im Ausmaß der Kosten der innerbetrieblichen Leistungserbringung zu entlasten; diese Entlastung kann mit
einer eigenen Verrechnungskostenart gemäß § 103 Abs. 5, letzter Satz erfolgen.
(2) Werden durch innerbetriebliche Leistungen Anlagegüter hergestellt, so sind diese als
Anlagevermögen gemäß § 69 nachzuweisen und in den jeweiligen Betriebsabrechnungsperioden den
Kostensteilen, für die sie hergestellt wurden, mit kalkulatorischen Kosten gemäß § 102 anzulasten. Nicht
aktivierungspflichtige innerbetriebliche Leistungen sind entsprechend der Kostenhöhe und der
Zugehörigkeit zur Betriebsabrechnungsperiode von den leistenden Kostenstellen auf die empfangenden zu
verrechnen; für die Bewertung der Leistung sind die Bestimmungen des § 99 Abs. 2, letzter Satz
anzuwenden.
Kostenträgerrechnung
§ 106. (1) In der Kostenträgerrechnung sind die gemäß den §§ 100 bis 105 erfaßten Kosten den
erbrachten (Teil)Leistungen eines anweisenden Organs zuzurechnen, für die sie angefallen sind (zB
erhaltene Aufträge, produzierte Güter, betreute Fälle, sonstige Leistungen); diese (Teil)Leistungen sind
Kostenträger, für die die angefallenen Kosten möglichst verursachungsgerecht zu ermitteln sind. Die
Kostenträgerrechnung ist so zu führen, daß sie die Zurechnung der ausschließlich von den Kostenträgern
verursachten Kosten und die Kontrolle der Kostenwirtschaftlichkeit der erbrachten Leistungen ermöglicht.
(2) Die Kostenträgerrechnung ist entsprechend dem Zweck der Betriebsabrechnung als Voll- bzw.
Teilkostenrechnung einzurichten. Bei der Vollkostenrechnung sind alle bei einer Kostenstelle angefallenen
Kosten auf die einzelnen Kostenträger weiterzuverrechnen, wodurch sich deren Summe unter Einschluß der
Kostenträgereinzelkosten mit der Kostenartensumme decken muß. Eine Vollkostenrechnung wird
insbesondere von den Amtsorganen sowie dann zu führen sein, wenn keine entgeltlichen Einzelaufträge
oder Leistungen gegenüber anderen Organen des Bundes oder gegenüber Dritten erbracht werden, wenn
dies zur Ermittlung angemessener Preise oder Tarife dient, wenn gleichartige Leistungen erbracht werden,
bei denen die Kosten auf alle Leistungen gleichermaßen aufgeteilt werden, wenn Leistungen nicht
entgeltlich verwertet werden, wenn die Betriebsabrechnung vornehmlich dem Kostenvergleich gleichartiger
Einrichtungen des Bundes dient oder wenn aus anderen Gründen eine genaue Kenntnis der Kosten, die
ausschließlich von den einzelnen Leistungen oder Leistungsgruppen verursacht werden, nicht erforderlich
ist.
(3) Bei der Teilkostenrechnung sind nur jene Kosten auf die Kostenträger weiterzuverrechnen, die in
einem direkten Verursachungszusammenhang mit der erbrachten Leistung stehen und durch diese ausgelöst
werden (variable Kosten). Kosten, die mit der konkreten Leistungserstellung in keinem direkten
Zusammenhang stehen, sind — auch wenn durch sie der Leistungserstellungsprozeß im allgemeinen erst
ermöglicht wird — auf die einzelnen Kostenträger nicht weiterzuverrechnen (fixe Kosten). Die
Unterscheidung der Kostenträgerkosten in ihre fixen und variablen Teile hat nach den Bestimmungen des
§ 107 zu erfolgen. Eine Teilkostenrechnung wird insbesondere von den Bundesbetrieben und
betriebsähnlichen Einrichtungen sowie dann zu führen sein, wenn entgeltliche Einzelaufträge oder
Leistungen gegenüber anderen Organen des Bundes oder gegenüber Dritten erbracht werden oder aus
anderen Gründen die Kenntnis der Kosten der einzelnen Leistungen oder Leistungsgruppen erforderlich ist.
(4) Die zu erfassenden Kostenträger sind vom anweisenden Organ im Zusammenwirken mit der
Buchhaltung oder Kasse festzulegen. Bestehen mehrere gleichartige und vergleichbare Einrichtungen des
Bundes, die auch die zu erbringenden Leistungen in einem Ressortbereich einschließen, so sind die
Kostenträger vom haushaltsleitenden Organ festzulegen. Die bei jedem anweisenden Organ festgelegten
Kostenträger sind in einem Kostenträgerverzeichnis festzuhalten.
Fixe und variable Kosten
§ 107. (1) Entsprechend den im § 106 Abs. 3 festgelegten Grundsätzen über die Verursachungszusammenhänge
zwischen den angefallenen Kosten und den erbrachten Leistungen sind die den Kostenträgern
weiterzuverrechnenden Kosten in fixe und variable Kosten einzuteilen. Die Trennung der Kosten in fixe
und variable Kosten hat entsprechend der Eigenart der Einrichtung des Bundes, dem Zweck der
Betriebsabrechnung und der erbrachten Leistungen zu erfolgen.
(2) Unter fixen Kosten sind jene Kosten zu verstehen, die aus der Aufrechterhaltung der
Leistungsbereitschaft und unabhängig vom Ausmaß des Beschäftigungsgrades, der Nutzung von
Betriebsmitteln und der erbrachten Leistungen anfallen sowie bei Änderung dieser Faktoren kurzfristig,
längstens jedoch binnen 24 Monaten, zu keiner bzw. keiner nennenswerten Erhöhung oder Verringerung
der Kosten führen. Als fixe Kosten kommen insbesondere die Personalkosten gemäß § 101 Abs. 4 mit
Ausnahme der nichtpauschalierten Mehrleistungsvergütungen, freiwilligen Sozialleistungen, Aufwandsentschädigungen,
Reisekosten, Instandsetzungen, Abschreibungen, Rechtsberatungskosten, Zinsen und
Geldverkehrsspesen, öffentlichen Abgaben, Versicherungsprämien und Mieten in Betracht, sofern diese
nicht ausschließlich von einer bestimmten Leistung verursacht werden. Falls Beschäftigungsschwankungen
(zB Personalumschichtungen, Nichtnachbesetzungen, Entlassungen) insbesondere innerhalb gleichartiger
Kostenstellen durch Personalanpassungen ausgeglichen werden können, so können die daraus entstehenden
Personalkosten den variablen Kosten gemäß Abs: 3 zugeordnet werden.
(3) Unter variablen Kosten sind jene Kosten zu verstehen, die durch die Erbringung einer bestimmten
Leistung unmittelbar verursacht werden, vom Grad der Beschäftigungs- und Leistungserbringung abhängig
sind sowie bei Änderung dieser Faktoren kurzfristig zur Erhöhung bzw. Verringerung der Kosten und somit
zu deren Beeinflußbarkeit führen. Als variable Kosten kommen insbesondere nichtpauschalierte
Mehrleistungsvergütungen, Energiebezüge, Transportleistungen, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, laufende
Instandhaltungen, Verbrauchsgüter, Werkzeuge und sonstige Gebrauchsgüter in Betracht.
Ermittlung der Kostenträger- und Periodenerfolge
§ 108. (1) Für jeden Kostenträger oder für jede Kostenträgergruppe sind die durch sie verursachten
Kosten zu ermitteln und den erbrachten Leistungen gegenüberzustellen. Werden Leistungen entgeltlich
gegenüber anderen Organen des Bundes oder gegenüber Dritten erbracht, so sind, nach Vornahme der
zeitlichen Abgrenzung, die Kosten je Kostenträger oder Kostenträgergruppe den erbrachten Leistungen
(Erlöse) gegenüberzustellen. Zur Ermittlung der Kostenträgererfolge ist sodann für jeden Kostenträger
oder für jede Kostenträgergruppe deren kalkulatorischer Erfolg durch Gegenüberstellung der Erlöse mit
den ermittelten Kosten festzustellen. Dies hat unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 106 und
107 mit Vollkosten oder Teilkosten zu erfolgen. Im ersten Fall ist der kalkulatorische Gewinn oder Verlust
des Kostenträgers oder der Kostenträgergruppe, im zweiten Fall der Deckungsbeitrag, den der
Kostenträger oder die Kostenträgergruppe zur Abdeckung der fixen Kosten leistet, zu errechnen.
(2) Zum Ende der Betriebsabrechnungsperiode sind die insgesamt angefallenen Kosten und die Erlöse
einander gegenüberzustellen. Die Bestimmungen des Abs. 1, 3. Satz gelten sinngemäß, wobei das
Periodenergebnis oder der Periodendeckungsbeitrag zu errechnen ist.
Ausgestaltung der Betriebsabrechnung
§ 109. (1) Die nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zu führende Betriebsabrechnung ist
entsprechend dem Umfang der auf die Kostenträger weiterzuverrechnenden Kosten als Voll- bzw. als
Teilkostenrechnung auszugestalten. Bei der Vollkostenrechnung sind den Kostenträgern sowohl die fixen
als auch die variablen Kosten gemäß § 107 Abs. 2 und 3 anzulasten, wodurch sich die vollen Herstellungs-,
Leistungs- oder Selbstkosten ergeben. Bei der Teilkostenrechnung sind den Kostenträgern nur die variablen
Kosten gemäß § 107 Abs. 3 anzulasten, wodurch sich die von ihnen unmittelbar verursachten Kosten
ergeben (Grenzkosten).
(2) Neben dem Umfang gemäß Abs. 1 ist die Betriebsabrechnung zumindest als Ist-Kostenrechnung
auszugestalten, wobei alle in der Betriebsabrechnungsperiode angefallenen Kosten zu verrechnen sind.
Neben der Vergangenheitsbezogenheit der Betriebsabrechnung ist diese zukunftsorientiert als
Plankostenrechnung auszugestalten, wenn eine Vorgabe der erwarteten oder zu erwartenden Kosten
erfolgt. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn die voraussichtlichen Kosten einer zu erbringenden
entgeltlichen Leistung festzustellen sind (Vorkalkulation) und den tatsächlich erwachsenen Kosten
(Nachkalkulation) gegenüberzustellen sind.
(3) Bei der Erteilung eines Auftrages zur Führung einer Betriebsabrechnung gemäß § 97 Abs. 1 ist den
Amtsorganen und betriebsähnlichen Einrichtungen vom haushaltsleitenden Organ auch die Ausgestaltung
der Betriebsabrechnung nach Abs. 1 und 2 vorzugeben; bei gleichartigen Einrichtungen ist eine einheitliche
Ausgestaltung sicherzustellen. Wird die Betriebsabrechnung ausschließlich für Kostenvergleichszwecke
zwischen gleichartigen Amtsorganen geführt, so kann das haushaltsleitende Organ im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof bestimmte Kostenartengruppen von der
verursachungsgerechten Zurechnung ausnehmen.
(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 sind, unbeschadet der Bestimmungen des § 82 Abs. 1 BHG, auch für
die Bundesbetriebe anzuwenden.
IX. ABSCHNITT
Innenprüfung
Grundsätze für die Innenprüfung
§ 110. (1) Die gesamte Geld- und Sachengebarung des anweisenden Organs selbst und der diesem
nachgeordneten Organe sind zu prüfen. Diese Prüfung ist entsprechend ihrem zeitlichen Wirksamwerden
als Prüfung vor dem Gebarungsvollzug (Vorprüfung), als Prüfung im Gebarungsvollzug und als Prüfung
nach dem Gebarungsvollzug (Nachprüfung) einzurichten.
(2) Bei der Betrauung von Bediensteten mit Aufgaben der Innenprüfung ist besonders darauf zu achten,
daß den Unvereinbarkeitsbestimmungen des § 18 entsprochen wird und die fachliche Eignung der
Bediensteten das Erreichen des Prüfungszieles gewährleistet.
(3) Jede Prüfung ist grundsätzlich einmal durchzuführen. Die Prüfung hat sich auf den Umfang des
finanziellen Anspruches oder der Zahlungsverpflichtung des Bundes zu beziehen. Dazu sind die den
finanziellen Ansprüchen oder den Zahlungsverpflichtungen zugrundeliegenden Unterlagen auf ihre
formgerechte Beschaffenheit, ziffernmäßige Richtigkeit, Echtheit, Vollständigkeit und Übereinstimmung
mit den bestehenden Vorschriften zu prüfen. Unterlagen, bei denen Zahlen oder sonstige Angaben
unkenntlich gemacht, umgebildet, ausgeschabt, weggeätzt oder überklebt wurden, die umfangreichen
Berichtigungen unterzogen wurden oder die aus anderen Gründen nicht glaubhaft sind, sind nicht
anzuerkennen; hievon ist der Aussteller der Unterlage in geeigneter Weise in Kenntnis zu setzen.
(4) Die Innenprüfung ist stets auf dem laufenden zu halten, sodaß nach Tunlichkeit keine Rückstände
bestehen. Jede Einschränkung der Prüfungstätigkeit, insbesondere mit der Begründung von
Arbeitsbelastung, Arbeitsspitzen, Personalengpässen, Personalausfällen sowie anderen dringenden
Tätigkeiten, ist unzulässig. Von aufgetretenen Prüfungsrückständen, die in absehbarer Zeit nicht
aufgearbeitet werden können, ist der Leiter des anweisenden Organs zu verständigen, welcher die
erforderlichen Veranlassungen zu ihrer Beseitigung zu treffen hat.
(5) Werden bei der Durchführung der Innenprüfung Unregelmäßigkeiten oder Ordnungswidrigkeiten
festgestellt, die insbesondere im Zusammenhang mit der Art und Höhe nach unzulässigen Anordnungen,
mit der Manipulation von Zahlungsbelegen oder Zahlungsmitteln, mit verschwiegenen Einnahmen oder
sonstigen groben Dienstverletzungen stehen, so sind die in Frage kommenden Bediensteten, unbeschadet
allfälliger strafrechtlicher bzw. dienstrechtlicher Maßnahmen, ihrer Funktion zu entheben bzw. mit anderen
Aufgaben zu betrauen.
(6) Führt ein anweisendes Organ die Geschäfte eines anderen Rechtsträgers, so gelten die
Bestimmungen dieses Abschnittes auch für die Innenprüfung der Geld- und Sachengebarung dieses
Rechtsträgers.
Vorprüfung
§ 111. (1) Alle Unterlagen, die eine unmittelbare Veränderung des Geld- oder Sachenbestandes des
Bundes zum Inhalt haben, sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, einer sachlichen und
rechnerischen Prüfung gemäß den §§ 112 und 113 zu unterziehen.
(2) Die durchgeführte Prüfung ist von dem hiezu beauftragten Bediensteten durch einen
Prüfungsvermerk mit Datum und Unterschrift zu bestätigen; die Verwendung von Namenszeichen,
Namensstempel u. dgl. ist unzulässig. Die Prüfungsvermerke sind auf den Unterlagen oder, wenn dort der
Platz nicht ausreicht, auf einem mit dem Beleg dauerhaft verbundenen Beiblatt anzubringen.
(3) Auf Unterlagen zu Gebarungsvorgängen, die bereits durch vorherige Verfügungen des
anweisenden Organs festgesetzt wurden oder durch Gesetz oder allgemeine verwaltungsbehördliche
Vorschriften, durch gerichtliche Verfügungen oder durch Bescheide bestimmt sind, sind keine
Prüfungsvermerke zu setzen. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit wird in diesen Fällen mit der
Unterfertigung des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages vom Anordnungsbefugten bescheinigt.
(4) Bei An-, Vorauszahlungen oder sonstigen Zahlungen, die mit der Auflage einer späteren
Abrechnungspflicht geleistet werden, ist durch die sachliche und rechnerische Prüfung die gesetzliche oder
vertragliche Verpflichtung zur Zahlung der Art und Höhe nach zu bestätigen. Mit der Abschlußzahlung
bzw. mit der Abrechnung der geleisteten Zahlungen ist die endgültige sachliche und rechnerische
Richtigkeit zu bestätigen.
(5) Die Bestimmungen des Abs. 3 können sinngemäß bei Unterlagen bis zu einem Gesamtbetrag von
1000 S und bei finanziellen Ansprüchen oder Zahlungsverpflichtungen des Bundes, die unter Mitwirkung
eines für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen Organs automationsunterstützt
ermittelt wurden, angewendet werden, wenn diese Berechnungen, Verrechnungen und Zahlungen mit
einem verkürzten Zahlungs- und Verrechnungsauftrag gemäß § 27 erlassen wurden.
(6) Der Bedienstete, der die sachliche bzw. rechnerische Richtigkeit bescheinigt, ist für die Richtigkeit
der Angaben insoweit verantwortlich, als nicht eine andere Person für ein Teilgebiet die Richtigkeit
bescheinigt hat. Ein Prüfungsvermerk für ein Teilgebiet darf nur anerkannt werden, wenn der Umfang der
Verantwortung vom anweisenden Organ vorher schriftlich festgelegt wurde und keine Bedenken gegen die
Richtigkeit der Angaben bestehen. Zum Zeichen der sachlichen und rechnerischen Prüfung sind die in den
Belegen enthaltenen Leistungen und Zahlenangaben anzuhaken oder richtig zu stellen. Die
Prüfungszeichen sind so anzubringen, daß die Lesbarkeit der ursprünglichen Angaben nicht beeinträchtigt
wird.
(7) Die Durchführung der sachlichen und rechnerischen Prüfung für ein Teilgebiet der Gebarung kann
auf Grund eines schriftlichen Vertrages, eines Verwaltungsübereinkommens oder einer sonstigen
schriftlichen Verfügung einer anderen Dienststelle oder einem Dritten übertragen werden, wenn diese oder
dieser fachlich besser geeignet und unbedenklich ist und das Prüfungsziel dadurch wirtschaftlicher,
sparsamer und rascher erreicht wird. Hiebei sind sowohl der Prüfungsumfang zu beschreiben als auch der
Inhalt und die Form des Prüfungsvermerkes besonders festzulegen. Der Prüfungsvermerk des Bediensteten,
der die sachliche bzw. rechnerische Richtgkeit bestätigt, beschränkt sich in diesem Fall darauf, daß die
durchgeführte Prüfung entsprechend dem Umfang der vertraglichen oder sonstigen Verfügung erfolgte und
daß auch sonst keine Bedenken bestehen.
(8) Die sachliche und rechnerische Prüfung hat vor Erlassung des sich auf Grund der Unterlagen
ergebenden Zahlungs- und Verrechnungsauftrages und so zeitgerecht zu erfolgen, daß die Ausnutzung von
Zahlungsbegünstigungen weitestgehend gewährleistet bleibt. Ist dies in Ausnahmefällen nicht möglich, so
sind diese Prüfungen unverzüglich nach Zahlungseingang oder Zahlungsleistung, längstens jedoch binnen
14 Tagen, nachzuholen. Bei Auszahlungen ist dies jedoch nur zulässig, wenn die Leistung bereits erbracht
wurde oder wenn die Zahlungsverpflichtung des Bundes der Art nach bestimmt ist, der betraglichen Höhe
nach glaubhaft erscheint, der Empfangsberechtigte allenfalls zu Unrecht erhaltene Beträge in angemessener
Frist rückzuerstatten oder rückzuverrechnen bereit ist und sonst keine Gründe dagegensprechen; die
Leistung von solchen Zahlungen zum Verbrauch noch verfügbarer Voranschlagsbeträge ist unzulässig.
(9) Langen Belege in mehrfacher Ausfertigung ein, so sind die zweite und jede weitere Ausfertigung mit
dem Vermerk „Zum Zahlungsvollzug nicht geeignet" zu kennzeichnen. Ist ein Originalbeleg in Verlust
geraten, so können Zweit- oder Ersatzausfertigungen dem Zahlungsvollzug zugrundegelegt werden, die
mit einem Vermerk über den Verlust des Originalbeleges zu versehen sind. Es ist sicherzustellen, daß bei
Wiederauffinden des ursprünglich in Verlust geratenen Originalbeleges dieser nicht zum Zahlungsvollzug
verwendet und als solcher gekennzeichnet wird.
Umfang der sachlichen Prüfung
§ 112. (1) Die sachliche Prüfung ist durch den Prüfungsvermerk „Sachlich richtig" zu bescheinigen;
dieser Prüfungsvermerk darf erst dann angebracht werden, wenn
1. in Fällen einer der Zahlung zugrundeliegenden unmittelbaren Gegenleistung
a) die Leistung bereits erbracht wurde, sofern es sich nicht um eine Anzahlung für eine zu
erbringende Leistung handelt;
b) die Leistung entsprechend der zugrundeliegenden Vereinbarung oder Bestellung ausgeführt
wurde;
c) die der Leistung zugrundeliegenden Zahlenangaben (zB Zeitraum, Menge, Maßzahl, Gewicht,
Einheitssatz, Entfernung) richtig sind;
d) die erworbenen Liegenschaften, Gegenstände oder Materialien in die Liegenschafts-, Inventar- oder
Materialaufschreibungen eingetragen sind;
e) der Rechnungsleger die ihm sonst obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat;
2. in Fällen einer der Zahlung nicht unmittelbar zugrundeliegenden Gegenleistung eine Verpflichtung
zur Zahlung des Bundes besteht und die Leistung der Zahlung zur Fortführung der Verwaltung
erforderlich ist oder der Erreichung der Ziele und der Beachtung der Grundsätze der
Haushaltsführung dient.
(2) In Fällen, in denen die Messung des Leistungsverbrauchs durch Zählgeräte erfolgt, die sich nicht bei
der die Leistung in Anspruch nehmenden Stelle befinden und dieser auch nicht zugänglich sind, kann sich
die Überprüfung der sachlichen Richtigkeit hinsichtlich der angeführten Mengenangaben darauf
beschränken, daß auffallende Abweichungen von der bisherigen Verbrauchsentwicklung begründet
erscheinen oder aufgeklärt werden. Dies gilt sinngemäß auch für Leistungen, bei denen die entsprechenden
Angaben in den Unterlagen wohl glaubhaft sind, infolge ihrer Eigenart und Menge nicht prüfbar sind. Diese
vereinfachte Form der sachlichen Prüfung ist jedoch nur zulässig, wenn hiezu das Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof hergestellt wurde, wobei dieses hinsichtlich der
Kontoführungsentgelte, Fernmeldegebühren, Rundfunk- und Fernsehrundfunkgebühren, Energiekosten
und Postgebühren bereits als hergestellt anzusehen ist.
(3) Fällt bei Arbeiten Altmaterial an oder werden Teile von Gegenständen ersetzt, dann sind Art und
Menge des Altmaterials oder der Teile sowie deren Verbleib auf der Rechnung über die Neuanschaffung
oder über die geleistete Arbeit zu vermerken. Auf Rechnungen über Waren, die in Behältnissen, Paketen
u. dgl. geliefert werden, ist neben dem Vermerk „Sachlich richtig" eine Angabe über den Verbleib und die
Verwertung der Verpackung zu machen, falls diese in Rechnung gestellt wurde oder im Entgelt der
gelieferten Ware enthalten und noch verwertbar ist.
(4) Der Vermerk über die Eintragung in die Liegenschafts-, Inventar- oder Materialaufschreibungen ist
neben dem Vermerk „Sachlich richtig" anzubringen. Die Bestätigung über die erfolgte Eintragung in diese
Aufschreibungen kann auch im nachhinein erfolgen, wenn die Aufschreibungen örtlich entfernt geführt
werden (zB anderes Bundesland, Ausland) und durch die besondere Dringlichkeit einer Zahlung (zB
drohender Skontoverlust) ein Zeitverlust vermieden werden soll; in diesem Fall ist ein Hinweis anzubringen,
daß der Vermerk nachträglich erfolgen wird. Eine nachträgliche Bestätigung ist auch bei im Bau
befindlichen Anlagen zulässig, wenn die Eintragung in diese Aufschreibung periodisch in summarischer
Form erfolgt. Sind Materialien nicht für das Lager, sondern zum sofortigen Verbrauch bestimmt, dann ist
der Vermerk „Zum sofortigen Verbrauch" oder „Verbrauch" unter Angabe des Verwendungszweckes
anzubringen.
(5) Werden Anzahlungen geleistet, so ist der Vermerk gemäß Abs. 4 erst bei der Abschlußzahlung bzw.
Abrechnung der Anzahlung anzubringen.
(6) Die sachliche Prüfung hat der Bedienstete zu bescheinigen, der die Erbringung der Leistung, die
Dienstverrichtung, die Dienstreise oder die sonstigen Maßnahmen, die zu einer Ausgabe führen, angeordnet
und die Ausführung in verantwortlicher Weise zu leiten, abzunehmen oder zu überwachen hat. Für ein
Teilgebiet der sachlichen Prüfung kann eine andere Person betraut werden; in diesem Fall hat sich deren
Prüfungsvermerk auf die vorgenommene Überprüfung dieses Teilgebietes zu beschränken (zB „Die richtige
Lieferung wird bestätigt" oder „Fachtechnisch richtig"). Die Bestätigung der sachlichen Richtigkeit ohne
Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen stellt eine Verletzung der Haushaltsvorschriften dar
und ist daher unzulässig.
(7) Ausnahmsweise darf zugleich mit der sachlichen Prüfung derselbe Bedienstete auch die
rechnerische Prüfung gemäß § 113 mitbesorgen, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient, die
Prüfungstätigkeit dadurch wesentlich beschleunigt wird, die volle Gebarungssicherheit und Unbefangenheit
gewährleistet sind, keine Unvereinbarkeit vorliegt und die zugehörige Anordnung von einem anderen
Bediensteten unterfertigt wird. In diesem Fall hat eine gesonderte rechnerische Prüfung durch die
Buchhaltung oder Kasse zu unterbleiben.
(8) Nach den Bestimmungen des § 90 Abs. 3 BHG dürfen Anordnungsbefugte mit der Feststellung der
sachlichen Richtigkeit nur betraut werden, wenn gemäß § 18 die volle Unbefangenheit gewährleistet ist und
Unvereinbarkeit vorliegt. Dies ist dann anzunehmen, wenn die Bestätigung über eine erbrachte Leistung auf
den Lieferpapieren und über die Eintragung in den Inventar- oder Materialaufschreibungen durch einen
anderen Bediensteten erfolgt sowie die Nachprüfbarkeit der der Zahlung zugrundeliegenden Leistung im
einzelnen gegeben ist.
(9) Die Namen der Bediensteten, die zur Bestätigung der sachlichen Richtigkeit befugt sind, sind der
Buchhaltung oder Kasse mit Unterschriftsproben bekanntzugeben.
(10) Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß bei solchen Maßnahmen anzuwenden, die zu
einer Einnahme des Bundes führen.
Umfang der rechnerischen Prüfung
§ 113. (1) Die rechnerische Prüfung ist durch den Prüfungsvermerk „Rechnerisch richtig" zu
bescheinigen; dieser Prüfungsvermerk darf erst dann angebracht werden, wenn
1. die Unterlage (zB Rechnung) im Original vorliegt, echt, glaubwürdig und vollständig belegt ist;
2. der Beleg den Empfangsberechtigten ausweist;
3. der Beleg rechnerisch richtig ist und die Berechnung den zugrundeliegenden Zahlenangaben (zB
Zeitraum, Maßzahl, Gewicht, Einheitssatz, Entfernung), den maßgebenden Vorschriften,
besonderen Verfügungen, Verträgen u. dgl. entspricht;
4. die angebotenen oder vereinbarten Zahlungsbegünstigungen (Skonti, Rabatte) ausgenützt wurden
oder noch auszunützen sind;
5. bei der Schlußrechnung die bereits geleisteten Vorauszahlungen abgezogen sind; darüber gelegte
Teilrechnungen sind als solche zu bezeichnen (zB 5. Teilrechnung).
(2) Bestehen die Belege aus mehreren Schriftstücken, die in sich abgeschlossene Leistungen enthalten,
so ist die Bescheinigung der rechnerischen Richtigkeit auf dem Schriftstück anzubringen, das die Endsumme
enthält.
(3) Die Prüfung der rechnerischen Richtigkeit ist von einem Bediensteten der Buchhaltung oder Kasse
vorzunehmen, sofern diese nicht gleichzeitig bei der sachlichen Prüfung gemäß § 112 mitbesorgt wurde.
(4) Bei der Änderung des Endbetrages eines Beleges ist anstatt des Vermerkes „Rechnerisch richtig"
der Vermerk „Richtiggestellt auf . . . S" anzubringen. Der richtiggestellte Betrag ist nur in Ziffern
anzuschreiben. Dem Empfangsberechtigten ist die Änderung des Endbetrages — insbesondere bei
Betragsherabsetzung — in geeigneter Weise mitzuteilen.
(5) Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß bei solchen Maßnahmen anzuwenden, die zu
einer Einnahme des Bundes führen.
Prüfungen im Gebarungsvollzug
§ 114. Nach erfolgter Vorprüfung der zu einem Geschäftsfall gehörenden Unterlagen gemäß den
§§ 111 bis 113 und nach Erlassung der diesbezüglichen Anordnungen des Anordnungsbefugten sind diese
von der Buchhaltung oder Kasse vor ihrer Vollziehung der Form und dem Inhalt nach zu prüfen. Diese
Prüfungen im Gebarungsvollzug sind als Prüfung des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages, Prüfung der
Kontierung, Prüfung der Buchung und Prüfung der Auszahlung im Wege der Kreditunternehmungen
(Banken) nach den Bestimmungen der §§ 115 bis 118 vorzunehmen.
Prüfung der Anordnung
§ 115. (1) Die in der Buchhaltung oder Kasse einlangenden Anordnungen (Zahlungs- und
Verrechnungsaufträge, Bestellscheine, Bestellschreiben u. dgl.) sind auf ihre Übereinstimmung mit den
Haushalts- und sonstigen Vorschriften zu prüfen (§ 91 BHG). Anordnungen, denen Aufträge des Bundes an
Dritte zur Erbringung einer Leistung (Lieferung oder sonstige Leistung) zugrunde liegen, sind auch
dahingehend zu prüfen, ob die für die Bundesverwaltung geltenden Rechtsvorschriften für die Vergabe von
Leistungen eingehalten wurden.
(2) Die Prüfung hat sich insbesondere auf die Übereinstimmung mit den zugrundeliegenden
Unterlagen und deren Vollständigkeit, auf die Richtigkeit der Anordnungen, auf die Bescheinigung der
sachlichen und der rechnerischen Richtigkeit sowie auf die Einhaltung der Voranschlagsbeträge und des
finanziellen Wirkungsbereiches zu beziehen. Die Prüfung des verkürzten Zahlungs- und Verrechnungsauf-
trages (§ 27) beschränkt sich grundsätzlich auf dessen formgerechte Beschaffenheit gemäß der nach § 56
Abs. 1 erlassenen Sondervorschrift.
(3) Bei der Vorlage von Rechnungen über angeschaffte bewegliche oder unbewegliche Sachen hat die
Buchhaltung oder Kasse auf den Vermerk über die erfolgte Aufnahme in die Liegenschafts-, Inventar- oder
Materialaufschreibungen im Sinne der Bestimmungen des § 112 Abs. 4 und 5 zu achten. Sie hat sich durch
ausreichende Stichproben (zB anläßlich von Nachprüfungen gemäß § 119) von der Richtigkeit der
Vermerke zu überzeugen.
(4) Bei Beanstandungen von Anordnungen ist nach den Bestimmungen des § 21 vorzugehen.
(5) Die Durchführung der Prüfung der Anordnungen ist vom ausführenden Bediensteten auf der
Anordnung mit Unterschrift oder Namenszeichen zu bestätigen. Es ist zulässig, die Prüfung der Anordnung
anläßlich der Kontierung mitzubesorgen; in diesem Fall ist die Bestätigung der Kontierung zugleich die
Bestätigung für die Prüfung der Anordnung..
(6) Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß von den Wirtschaftsstellen hinsichtlich der gemäß
§ 39 erlassenen Zu- und Abgangsanordnungen anzuwenden.
Prüfung der Kontierung
§ 116. (1) Die nach den Bestimmungen des § 115 vollziehbaren Anordnungen sind von der
Buchhaltung oder Kasse um die erforderlichen Berechnungs- und Verrechnungsdaten zu ergänzen
(kontieren). Die vom Anordnungsbefugten und von der Buchhaltung oder Kasse kontierten Daten sind von
einem anderen Bediensteten der Buchhaltung oder Kasse zu prüfen. Die Prüfung hat an Hand der
Kontierungsgrundlagen, insbesondere der Geschäftsstücke, Belege, Teilhefte und des Kontenplanes, die
Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Kontierung sicherzustellen.
(2) Die Durchführung der Kontierungsprüfung ist vom ausführenden Bediensteten mit Unterschrift
oder Namenszeichen auf den Zahlungs- und Verrechnungsaufträgen zu bestätigen.
(3) Werden bei der Prüfung Mängel oder Unrichtigkeiten festgestellt, dann sind diese dem mit der
Kontierung betrauten Bediensteten zur Richtigstellung mitzuteilen. Dieser Bedienstete hat auf Grund der
Unterlagen die Kontierung vorschriftsmäßig durchzuführen. Berichtigungen, die sich auf die Person des
Zahlungspflichtigen oder Empfangsberechtigten beziehen, sind vom Prüfungsorgan gesondert zu
bestätigen.
(4) Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn von der Buchhaltung sonstige
Daten erfaßt werden, die zur Weitergabe an das für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung
zuständige Organ bestimmt sind.
Prüfung der Buchung
§ 117. (1) Die in den zeitgeordneten Verrechnungsaufschreibungen der Buchhaltungen (§ 59) und der
Kassen (§ 86) erfaßten Buchungen sind von einem hiezu beauftragten Bediensteten, unter Beachtung der im
§ 18 festgelegten Unvereinbarkeiten, zu prüfen. Die Prüfung hat an Hand der Buchungsgrundlagen deren
Übereinstimmung mit den Eintragungen im Tagebuch oder Kassabuch und auch deren Vollständigkeit
sicherzustellen.
(2) Die Durchführung der Buchungsprüfung ist vom Prüfungsorgan mit Unterschrift oder
Namenszeichen auf den Buchungsgrundlagen und im Tagebuch oder Kassabuch zu bestätigen; auf den
Buchungsgrundlagen sind zusätzlich das Datum und die fortlaufende Nummer der Buchung anzuführen.
(3) Werden bei der Prüfung Fehler festgestellt, so sind die Unterlagen dem mit der Buchung betrauten
Bediensteten zur Richtigstellung zu übergeben. Dieser Bedienstete hat nach neuerlicher Prüfung der
Unterlagen die Berichtigung durchzuführen. Besteht der Verdacht einer Unregelmäßigkeit, so ist der
Vorfall sofort unmittelbar dem Buchhaltungsvorstand oder Kassenleiter zu melden.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß in den Fällen des § 116 Abs. 4 anzuwenden.
(5) Nach erfolgter Buchung sind die den Zahlungs- und Verrechnungsaufträgen zugrundeliegenden
Belege derart zu kennzeichnen, daß ihre Wiederverwendung ausgeschlossen ist (zB Vollzugsstempelabdruck,
Durchlochen).
Prüfung der Auszahlung im Wege von Kreditunternehmungen (Banken)
§ 118. (1) Die von der Buchhaltung oder Kasse nach den Bestimmungen des § 53 ausgefertigten
Einzelaufträge an eine Kreditunternehmung (Bank) sind vor der Ausfertigung des zugehörigen
Sammelauftrages dahingehend zu prüfen, ob sie mit den in den Zahlungs- und Verrechnungsaufträgen
enthaltenen Empfangsberechtigten und Beträgen übereinstimmen. Die Prüfung hat sich auch auf die
Postscheckkonto-Nummer des Empfangsberechtigten oder die der Kreditunternehmung (Bank) und auf die
Girokonto-Nummer des Empfangsberechtigten zu beziehen. Überweisungen auf Sparbücher sind
unzulässig. Die Richtigkeit der Postscheckkonto-Nummer bzw. der Girokonto-Nummer ist auf Grund der
Rechnungen, Geschäftspapiere, Erlagscheine, Zahlscheine oder sonstigen Angaben des Empfangsberechtigten
zu prüfen. Im Zweifelsfall ist beim Empfangsberechtigten oder der Kreditunternehmung (Bank)
rückzufragen bzw. die Auszahlung bar im Wege eines Postamtes durchzuführen.
(2) Die Prüfung der Einzelaufträge ist von einem den Sammelauftrag an die Kreditunternehmung
(Bank) unterfertigenden Bediensteten vorzunehmen und mit Unterschrift oder Namenszeichen auf dem
Rechenstreifen oder dem Verzeichnis der Einzelaufträge und im Verwendungsnachweis zu bestätigen.
(3) Werden die Einzelaufträge unter Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der
Haushaltsführung zuständigen Organs automationsunterstützt in maschinell lesbarer Form an eine
Kreditunternehmung (Bank) übergeben, so ist die Prüfung gemäß Abs. 1 sinngemäß bei der Prüfung der
Buchung gemäß § 117 vorzunehmen. Mindestens einmal im Monat sind die Buchungen zumindest eines
Tages vom Buchhaltungsvorstand oder einem Stellenleiter zu prüfen, ob sie die Empfangsberechtigten
betreffen, die in den zugrundeliegenden Zahlungs- und Verrechnungsaufträgen genannt sind. Zu dieser
Prüfung sind auch die gemäß § 71 Abs. 3 geführten Personenkonten heranzuziehen. Die durchgeführte
Prüfung ist gemäß Abs. 2 mit Unterschrift oder Namenszeichen und dem Zusatz „Geprüft" zu bestätigen.
(4) Die für die Stammdaten der Personenkonten geführte Kartei ist vom Buchhaltungsvorstand oder
von einem Stellenleiter laufend auf Übereinstimmung mit den zugrundeliegenden Unterlagen zu prüfen.
Nachprüfung der Gebarung
§ 119. (1) Die Geld-, Wertpapier- und sonstige Sachenverrechnung des anweisenden Organs selbst und
der diesem nachgeordneten Organe sowie der vom anweisenden Organ verwalteten Rechtsträger sind von
der Buchhaltung oder Kasse einer Nachprüfung zu unterziehen; diese Nachprüfung ist von der
Buchhaltung oder Kasse selbständig durchzuführen und bedarf keines besonderen Prüfungsauftrages. Die
Zuständigkeit der Buchhaltung oder Kasse für die Nachprüfung richtet sich nach dem anweisenden Organ
für das die Buchhaltungs- oder Kassengeschäfte besorgt werden. Die Nachprüfung ist auf Grund der
Verrechnungsaufschreibungen und -unterlagen sowie sonstigen Belege über die vollzogenen Gebarungen
vorzunehmen.
(2) Bei der Nachprüfung ist festzustellen, ob die Verrechnung und der Zahlungsverkehr
ordnungsgemäß durchgeführt werden, die Verrechnungsunterlagen ordnungsgemäß und vollständig
vorhanden sowie mit den Prüfungsvermerken gemäß den §§ 112 und 113 versehen, formgerecht beschaffen
und rechnerisch richtig sind. Die Nachprüfung soll auch die Einhaltung der bestehenden Vorschriften
einschließen, allfällige Unrichtigkeiten, Verstöße, Ordnungswidrigkeiten, die bestimmungswidrige
Verwendung von Zahlungsmitteln, Wertpapieren und Sachen sowie verschwiegene Gebarungen aufdecken
und die Übereinstimmung der Bestände an Geld, Wertpapieren, Vorräten und sonstigen Sachen mit den
zugehörigen Aufschreibungen feststellen. Insbesondere ist zu prüfen, ob alles buchmäßig erfaßt wurde, das
zu Forderungen und Einnahmen des Bundes führt.
(3) Die Nachprüfung ist grundsätzlich stichprobenweise vorzunehmen. Werden Unregelmäßigkeiten
festgestellt oder vermutet, so ist die Nachprüfung auf die gesamte Gebarung auszudehnen.
(4) Über jede Nachprüfung ist ein schriftlicher Bericht zu verfassen, der den Zeitpunkt der Prüfung,
den Namen des Prüfungsorgans, den Prüfungszeitraum und den Prüfungsgegenstand, die wesentlichen
Feststellungen sowie allfällige Termine für Gegenäußerungen bzw. die Vornahme von notwendigen
Veranlassungen zu enthalten hat.
(5) Bei der Gebarung, die durch die Buchhaltung oder Kasse unmittelbar im Wege einer
Kreditunternehmung (Bank) durchgeführt wurde und daher geprüft ist, beschränkt sich die Nachprüfung
auf die Feststellung, ob die vollzogene Gebarung mit dem von der Buchhaltung oder Kasse eingeleiteten
Zahlungsvollzug übereinstimmt. Zugleich ist darauf zu achten, daß das für die Verrechnung und für die
Einleitung des Zahlungsvollzuges bestimmte Verfahren eingehalten und insbesondere die zur
Hintanhaltung von Verstößen und Unregelmäßigkeiten angeordneten Sicherheitsvorkehrungen beachtet
wurden.
(6) Bei Abbuchungen, welche die Kreditunternehmungen (Banken) kraft ihrer Geschäftsbestimmungen
oder kraft bestehender Vereinbarungen ohne scheckmäßige Aufträge der Buchhaltung oder Kasse
durchgeführt haben (zB Dauer- und Einziehungsaufträge), hat die Buchhaltung oder Kasse auch die ihr
sonst bei der Einleitung des Zahlungsvollzuges obliegende Prüfung auf Grund der allenfalls zu
beschaffenden Verrechnungsunterlagen im nachhinein vorzunehmen.
(7) Die bei der Nachprüfung festgestellten Bemessungs-, Rechenfehler und sonstigen Mängel sind von
Amts wegen sowohl gegenüber Dienststellen als auch gegenüber Dritten nicht zu verfolgen, wenn sie —
einzeln oder innerhalb des Zeitraumes, für den eine Rechnung gelegt wird — gegenüber derselben Person
zusammen 100 S nicht übersteigen.
(8) Bei allen Amtshandlungen des anweisenden Organs, welche auch die Geld-, Wertpapier- oder
Sachengebarung zum Gegenstand haben, ist die Buchhaltung oder Kasse zur Mitwirkung heranzuziehen.
Solche Amtshandlungen sind insbesondere
1. Kassen- und Amtsuntersuchungen;
2. endgültige Amtsübergaben zwischen Bediensteten, die mit einer Geld-, Wertpapier- oder
Sachengebarung betraut sind;
3. Inventarüberprüfungen;
4. Untersuchungen in Fällen des Verdachtes von Unregelmäßigkeiten u. dgl.;
5. Wiederherstellung der Ordnung einer in Unordnung geratenen Rechnungsführung;
6. Prüfung von Förderurigen aus Bundesmitteln.
Umfang der Nachprüfung der Buchhaltungen der haushaltsleitenden Organe
§ 120. (I) Neben den im § 119 genannten Aufgaben obliegt den Buchhaltungen der haushaltsleitenden
Organe die Nachprüfung des von den Buchhaltungen der nachgeordneten anweisenden Organe im
Zuständigkeitsbereich des haushaltsleitenden Organs vollzogenen Zahlungsverkehrs und der Verrechnung.
Diese Prüfung ist an Ort und Stelle vorzunehmen und hat in der Regel einmal jährlich unvermutet zu
erfolgen.
(2) Die Abgrenzung der Nachprüfungstätigkeit zwischen den Buchhaltungen der haushaltsleitenden
Organe und den Buchhaltungen der anweisenden Organe bestimmt sich nach § 121.
(3) Bei der Nachprüfung ist insbesondere festzustellen, ob
1. die Organisation der Buchhaltung im Sinne des § 4 eingerichtet ist;
2. die der Buchhaltung obliegenden Aufgaben nur von Buchhaltungsbediensteten im Sinne des § 4
besorgt werden;
3. die Unvereinbarkeitsbestimmungen und die Bestimmungen über die Verwendungsbeschränkung
eingehalten werden;
4. die Haushaltsvorschriften und sonstigen Vorschriften, insbesondere auch die Bestimmungen über
den eingeräumten finanziellen Wirkungsbereich, eingehalten werden;
5. die Anordnungen im Gebarungsvollzug formell und inhaltlich richtig sind und rechtzeitig sowie
für alle Verrechnungspflichtigen Geschäftsfälle erlassen werden;
6. Ersatzaufträge nur in den zulässigen Fällen erlassen werden;
7. die Verrechnung ordnungsgemäß erfolgt und alle Verrechnungspflichtigen Geschäftsfälle ausweist;
8. die Aufbewahrung der Verrechnungsunterlagen, -aufschreibungen und Monatsnachweisungen
vollständig ist und ordnungsgemäß erfolgt;
9. die Buchhaltung ihren Aufgaben bei der Innenprüfung laufend nachkommt;
10. der Zahlungsverkehr ordnungsgemäß abgewickelt wird;
11. die Barzahlungen und die Aushändigung von Schecks und Überweisungsaufträgen das
unumgänglich notwendige Ausmaß nicht übersteigen;
12. die sicherungsbedürftigen Wertsachen und die Verrechnungspflichtigen Drucksorten ordnungsgemäß
verwahrt werden;
13. angebotene Zahlungsbegünstigungen ausgenutzt werden;
14. Zahlungendes Bundes unter Bedachtnahme auf § 35 nicht vor ihrer Fälligkeit erfolgen;
15. die Überwachung der Erfüllung der Forderungen und der Schulden des Bundes ordnungsgemäß
erfolgt.
(4) Die auf Grund der bevorstehenden Bestimmungen der Buchhaltung des haushaltsleitenden Organs
obliegenden Prüfungsaufgaben können mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen und des
Rechnungshofes anderen die Dienstaufsicht ausübenden Organen übertragen werden, wenn die
Prüfungsaufgaben im Rahmen der Dienstaufsicht zweckmäßigerweise besorgt werden können und der
Prüfungserfolg auf Grund der fachlichen Qualifikation der Dienstaufsichtsorgane sichergestellt ist. Der
Prüfungsbericht dieser Organe ist, soweit er sich auf die Verrechnung und den Zahlungsverkehr bezieht, der
Buchhaltung des haushaltsleitenden Organs zur Kenntnis zu bringen.
(5) Bei der Verteilung der Aufgaben im Sinne der vorstehenden Bestimmungen ist dafür Sorge zu
tragen, daß nachgeordnete anweisende Organe oder Teile von solchen nur durch eine organisatorische
Einrichtung einer Nachprüfung unterzogen werden; Doppelprüfungen sind zu unterlassen.
(6) Der gemäß § 119 Abs. 4 zu erstellende Prüfungsbericht ist dem überprüften Organ zur
Gegenäußerung und zur Behebung festgestellter Mängel bekanntzugeben, sofern es sich nicht nur um
offensichtliche Formfehler handelt. Bei Auffassungsunterschieden, die zwischen dem Prüfungsorgan und
dem überprüften Organ bestehen und nicht beseitigt werden können, ist die Stellungnahme des
Bundesministeriums für Finanzen einzuholen.
Umfang der Nachprüfung der Buchhaltungen der anweisenden Organe
§ 121. (1) Neben den im § 119 genannten Aufgaben obliegt den Buchhaltungen der anweisenden
Organe die Nachprüfung der Gebarung der in einem Abrechnungsverhältnis stehenden Organe
(anweisungsermächtigte Organe).
(2) Die von den anweisungsermächtigten Organen und deren Kassen an die Buchhaltung gemäß § 92
vorgelegten Kassenabrechnungen sind von der Buchhaltung vor der Erfassung in deren Verrechnungsaufschreibungen
zunächst nur summenmäßig und auf ihre Vollständigkeit zu überprüfen. Die Einzelprüfung
der in der Kassenabrechnung nachgewiesenen Gebarung ist grundsätzlich einmal jährlich und unvermutet
durch eine Nachprüfung an Ort und Stelle vorzunehmen. Zur Beschleunigung der Prüfungstätigkeit kann
die Nachprüfung bereits an Hand der von der Kasse vorgelegten Verrechnungsunterlagen begonnen
werden. In diesem Fall ist die Prüfung innerhalb des dem Abrechnungsmonat folgenden Monates — unter
Berücksichtigung des Auslaufzeitraumes für die voranschlagswirksame Verrechnung gemäß § 72 —
abzuschließen und es sind die Verrechnungsunterlagen der Kasse rückzumitteln.
(3) Bei der Nachprüfung ist insbesondere festzustellen, ob
1. die Organisation der Kasse im Sinne des § 10 eingerichtet ist;
2. die Haushaltsvorschriften und sonstigen Vorschriften, insbesondere auch die Bestimmungen über
den eingeräumten finanziellen Wirkungsbereich, eingehalten werden;
3. der tatsächliche Kassenstand mit dem buchmäßigen übereinstimmt;
4. der Bargeldbestand den notwendigen Umfang nicht überschreitet und die Zahlungsmittel und
Wertsachen ordnungsgemäß verwahrt werden;
5. der Zahlungsverkehr ordnungsgemäß abgewickelt wird;
6. die Verrechnungsaufschreibungen einschließlich der erforderlichen Nebenaufschreibungen
ordnungsgemäß geführt werden;
7. die Verrechnungsunterlagen vorhanden sind und nach Form und Inhalt den Vorschriften
entsprechen;
8. die Kasse ihren Aufgaben bei der Innenprüfung laufend nachkommt;
9. angebotene Zahlungsbegünstigungen ausgenützt werden;
10. Zahlungen des Bundes unter Bedachtnahme auf § 35 nicht vor ihrer Fälligkeit erfolgen.
(4) Die Bestimmungen des § 120 Abs. 4 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden, wobei im Falle von
Auffassungsunterschieden zwischen dem Prüfungsorgan und dem überprüften Organ die Stellungnahme
der Buchhaltung des haushaltsleitenden Organs einzuholen ist.
Umfang der Nachprüfung der Kassen
§ 122. Die Bestimmungen des § 119 gelten mit der Maßgabe, daß sich der Umfang der Nachprüfung
auf den Wirkungsbereich des anweisungsermächtigten Organs beschränkt, für das die Kassengeschäfte
besorgt werden.
X. ABSCHNITT
Schlußbestimmung
Inkrafttreten
§ 123. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden
Monatsersten in Kraft.