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570. Verordnung: Bundeshaushaltsverordnung 1989

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 570. Verordnung: Bundeshaushaltsverordnung 1989 — BHV 1989

Auf Grund der Abschnitte II und VII bis X des Bundesgesetzes vom 4. April 1986 über die Führung des

Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz — BHG), BGBl. Nr. 213, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 573/1988, wird im Einvernehmen mit dem Rechnungshof verordnet

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich und Gegenstand

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für alle Organe des Bundes, die an der Führung des Bundeshaushaltes

beteiligt sind, und enthält Bestimmungen über die Organisation und Aufgaben der Haushaltsführung, die

Anordnungen im Gebarungsvollzug, den Zahlungsverkehr, die Verrechnung bei den Buchhaltungen,

Kassen und Zahlstellen, die Betriebsabrechnung und die Innenprüfung.

(2) Diese Verordnung gilt auch für anweisende Organe, die gemäß § 7 Abs. 4 und § 9 Abs. 4 BHG die

Geschäfte eines anderen Rechtsträgers besorgen.

(3) Sind für Bundesbetriebe in Erfüllung ihrer Aufgaben, abweichend von den folgenden

Bestimmungen, Sonderregelungen gemäß § 1 Abs. 3 BHG erforderlich, so sind diese im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof durch Verordnung zu erlassen.

Verfahrensvorschriften

§ 2. (1) Zu dieser Verordnung können vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem

Rechnungshof im Verwaltungsweg Verfahrensvorschriften erlassen werden. Soweit anweisende Organe

dazu weitere Vorschriften benötigen, können solche vom haushaltsleitenden Organ in Kraft gesetzt werden.

Inwieweit hiebei das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof

herzustellen ist, bestimmen das BHG und das Rechnungshofgesetz (RHG 1948).

(2) Werden bei der Abgabenerhebung gemäß § 49 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung und gemäß dem

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz sowie bei der Durchführung der übrigen den Abgabenbehörden

übertragenen Aufgaben von den Abgabenbehörden des Bundes auch Aufgaben der Haushaltsführung

besorgt, so sind die dafür erforderlichen Regelungen vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Rechnungshof in einheitlichen gesonderten Vorschriften unter Beachtung der in dieser

Verordnung festgelegten Grundsätze zu treffen.

(3) Ist auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung das Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen und dem Rechnungshof erforderlich, so haben die haushaltsleitenden Organe zunächst den

Bundesminister für Finanzen zu befassen, der seinerseits für die Herstellung des Einvernehmens mit dem

Rechnungshof zu sorgen hat.

II. ABSCHNITT

Organisation und Aufgaben der Haushaltsführung

Organisation und Aufgaben der anweisenden Organe und des Haushaltsreferenten

§ 3. (1) Anweisende Organe sind die in § 5 Abs. 2 Z 1 bis 3 BHG genannten Organe sowie jene Organe,

denen gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 BHG vom zuständigen haushaltsleitenden Organ durch Verordnung Aufgaben

gemäß § 5 Abs. 4 BHG übertragen werden. Bei der Aufgabenübertragung ist sicherzustellen, daß die zu

anweisenden Organen ernannten Dienststellen oberste Dienstbehörden nach dem Dienstrechtsverfahrensgesetz

oder nachgeordnete Dienstbehörden im Sinne der Dienstrechtsverfahrensverordnung sind bzw. daß

diese Dienstbehörden auch zu anweisenden Organen gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 BHG ernannt werden.

(2) Anweisende Organe gemäß § 5 Abs. 2 Z 5 BHG sind alle übrigen Organe, denen vom zuständigen

haushaltsleitenden Organ nur einzelne der in § 5 Abs. 4 BHG genannten Aufgaben übertragen werden

(anweisungsermächtigte Organe). Dabei ist festzulegen, mit welchem anweisenden Organ dieses Organ

abzurechnen hat.

(3) In Erfüllung der im § 5 Abs. 4 Z 2 bis 4 BHG genannten Aufgaben hat das anweisende Organ dafür

zu sorgen, daß den ausführenden Organen die zur ordnungsgemäßen und fristgerechten Ausführung

erforderlichen Geschäftstücke, Belege und sonstigen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Alle

diesbezüglichen Geschäftsstücke sind vor ihrer Abfertigung den jeweiligen ausführenden Organen

zuzuleiten.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen über die Ausstellung von Ersatzaufträgen gemäß § 29 und über die

Ausnahmen vom Erfordernis des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages gemäß § 38 obliegt dem

anweisenden Organ die Erlassung von Anordnungen im Gebarungsvollzug, wenn

1. Einnahmen anzunehmen oder Ausgaben zu leisten sind;

2. Forderungen begründet oder Schulden eingegangen werden;

3. Berechtigungen begründet oder Verpflichtungen eingegangen oder in Aussicht gestellt werden;

4. gemäß § 16 Abs. 2 BHG nicht zu veranschlagende Einnahmen oder Ausgaben zurückgezahlt

werden;

5. bereits erfaßte Berechtigungen, Verpflichtungen, Forderungen oder Schulden richtiggestellt oder

aufgehoben und Einnahmen oder Ausgaben widerrufen werden;

6. Forderungen abgeschrieben werden;

7. finanzielle Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen des Bundes unter Mitwirkung eines für die

Datenverarbeitung der Haushaltführung zuständigen Organs (§ 17) automationsunterstützt

ermittelt werden;

8. sonstige Buchungen durchzuführen sind, die die Ergebnisse in den Verrechnungsaufschreibungen

ändern;

9. Sachen anzunehmen oder abzugeben sind.

(5) Beziehen sich Anordnungen gemäß Abs. 4 Z 2, 3, 5, 6 und 8 auf künftige Finanzjahre, so sind im

Zahlungs- und Verrechnungsauftrag die auf die einzelnen Finanzjahre entfallenden Beträge nach ihrer

Leistungspflicht oder Fälligkeit aufzuteilen.

(6) Ist bei dem einer Anordnung zugrundeliegenden Geschäftsfall auf Grund der Haushaltsvorschriften

die Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen oder mit einem anderen

haushaltsleitenden Organ erforderlich, so ist das hergestellte Einvernehmen auf dem Zahlungs- und

Verrechnungsauftrag ersichtlich zu machen.

(7) Dem anweisenden Organ obliegt im Zusammenhang mit Forderungen des Bundes nach Maßgabe

des § 39 Abs. 3 und § 61 Abs. 6 BHG die Entscheidung über die Art und den Zeitpunkt ihrer Erfüllung,

soweit jene nicht an die Zustimmung des haushaltsleitenden Organs oder des Bundesministers für Finanzen

gebunden ist.

(8) Bei einer Zahlungsverpflichtung des Bundes hat das anweisende Organ Art und Zeitpunkt ihrer

Erfüllung festzulegen, soweit dies nicht allgemein durch gesetzliche oder verwaltungsbehördliche

Vorschriften, durch gerichtliche Verfügungen oder durch Bescheide festgelegt oder vertraglich vereinbart

ist. Bei einer Verpflichtung des Bundes als Drittschuldner ist diese Aufgabe von der Buchhaltung

wahrzunehmen.

(9) Dem anweisenden Organ obliegen über Auftrag des jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organs

die Eröffnung eines sonstigen Kontos bei einer Kreditunternehmung (Bank) gemäß § 71 Abs. 2 letzter Satz

BHG und des § 41 Abs. 4 sowie dessen Schließung.

(10) Die Errichtung von Zahlstellen sowie die Regelung ihrer Aufgaben obliegen dem anweisenden

Organ unter Mitwirkung der Buchhaltung oder Kasse; für die Regelung der Aufgaben ist die Zustimmung

des haushaltsleitenden Organs erforderlich.

(11) Die haushaltsleitenden Organe gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 BHG haben zur Erfüllung der in § 5 Abs. 3

Z 1 bis 5 BHG genannten Aufgaben einen Haushaltsreferenten zu bestellen. Bei der Besorgung dieser

Aufgaben hat der Haushaltsreferent insbesondere an der Erstellung der Budgetprognose, des

Investitionsprogramms, der Vorbereitung des Bundesvoranschlagsentwurfes und des Entwurfes des

Stellenplans für den Wirkungsbereich des haushaltsleitenden Organs mitzuwirken sowie die Unterlagen für

die Durchführung des Stellenplans an den Bundeskanzler und den Bundesminister für Finanzen auf deren

Ersuchen zu übermitteln. Weiters hat der Haushaltsreferent den Monatsvoranschlag des haushaltsleitenden

Organs gemäß § 51 BHG, welcher die Einnahmen und Ausgaben aller anweisenden Organe im Bereich des

haushaltsleitenden Organs zu enthalten hat, aufzustellen und diesen dem Bundesminister für Finanzen zu

übermitteln. Der Haushaltsreferent hat die Inanspruchnahme der Monats- und Jahresvoranschlagsbeträge

zu überwachen; Überschreitungen dieser Voranschlagsbeträge dürfen nur mit Zustimmung des

Haushaltsreferenten durchgeführt werden. Bei nachträglich festgestellten Überschreitungen hat der

Haushaltsreferent entsprechende Maßnahmen zu deren Bedeckung einzuleiten. Alle Geschäftsstücke, die

sich auf nur innerhalb der Verwaltung auswirkende Maßnahmen zur Erhöhung oder Verminderung der

Voranschlagsbeträge beziehen, sind dem Haushaltsreferenten vor einer allfälligen Abfertigung zuzuleiten.

Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen eine Mitwirkungsbefugnis des Bundesministers für Finanzen in

Angelegenheiten der Haushaltsführung besteht. Zur Aufstellung der Monatsnachweisungen gemäß den

§§ 83 bis 86 BHG und der Abschlußrechnungen gemäß den §§ 93 bis 96 BHG und ihrer Erläuterungen kann

das haushaltsleitende Organ für seinen Wirkungsbereich den Haushaltsreferenten mitbefassen. Die

Aufgaben des Haushaltsreferenten beziehen sich auch auf die Bundesbetriebe gemäß § 4 Abs. 5 BHG,

sofern diesen nicht gemäß § 5 Abs. 3 BHG die Aufgaben übertragen wurden.

(12) Führt ein anweisendes Organ die Geschäfte eines anderen Rechtsträgers, so sind die vorstehenden

Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß die dem anweisenden Organ zukommenden Aufgaben

von dem Organ zu besorgen sind, dem die Geschäftsführung übertragen ist.

Organisation der Buchhaltungen

§ 4. (1) Die Buchhaltung ist vom übrigen Verwaltungsdienst zu trennen und unmittelbar dem

Dienststellenleiter zu unterstellen. Bei den Bundesbetrieben ist die Buchhaltung unmittelbar dem

geschäftsführenden Organ, ist dieses ein Kollegialorgan, dem für kaufmännische Angelegenheiten

zuständigen Organ, zu unterstellen.

(2) Die Buchhaltung hat die Bezeichnung des anweisenden Organs zu führen, bei dem sie errichtet ist.

(3) Die Buchhaltung ist vom Buchhaltungsvorstand zu leiten. Für die Verwendung als

Buchhaltungsvorstand ist die erfolgreiche Ablegung der für die Verwendungsgruppe B — Rechnungsdienst

vorgesehenen Dienstprüfung und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung in einer Buchhaltung,

Kasse oder in einer gleichwertigen, mit Aufgaben des Rechnungswesens befaßten Organisationseinheit

erforderlich.

(4) Der Personalstand der Buchhaltung ist in fachlicher und personeller Hinsicht so zu gestalten, daß

die ordnungsgemäße und fristgerechte Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben unter Beachtung der

Gebarungssicherheit, insbesondere der Unvereinbarkeiten gemäß § 18, gewährleistet ist. Die Verwendung

von Buchhaltungsbediensteten außerhalb der Buchhaltung ist unzulässig.

(5) Die Buchhaltung ist in Buchhaltungsstellen zu gliedern, in denen gleichartige Tätigkeiten

zusammenzufassen sind. Als Buchhaltungsstellen sind grundsätzlich eine Prüfungsstelle, eine

Verrechnungsstelle sowie eine Zahlungs- und Übertragungsstelle einzurichten. Bei Buchhaltungen mit

besonders großem Gebarungsumfang oder besonderer Aufgabenstellung — insbesondere Bundesbesoldung,

Prüfung von Förderungen, Fondsverrechnung — können dafür mehrere Stellen errichtet werden. Bei

Buchhaltungen mit geringem Gebarungsumfang können auch verschiedenartige Tätigkeiten von einer

Buchhaltungsstelle bei Wahrung der Gebarungssicherheit und der Unvereinbarkeiten gemäß § 18 besorgt

werden.

(6) Jeder Buchhaltungsstelle hat ein Stellenleiter vorzustehen. Für die Verwendung als Stellenleiter ist

die erfolgreiche Ablegung der für die Verwendungsgruppe B — Rechnungsdienst vorgesehenen

Dienstprüfung erforderlich.

(7) Die Gliederung der Buchhaltung in Buchhaltungsstellen ist über Vorschlag des Buchhaltungsvorstandes

von dem Organ, dem die Buchhaltung gemäß Abs. 1 unterstellt ist, schriftlich vorzunehmen.

Desgleichen ist die Verteilung der Buchhaltungsaufgaben auf die zugeteilten Bediensteten vom

Buchhaltungsvorstand in einer Geschäfts- und Personaleinteilung schriftlich festzulegen, die auch

Vertretungsregelungen zu enthalten hat. Mit der Vertretung des Buchhaltungsvorstandes ist ein Stellenleiter

zu betrauen.

(8) Die Buchhaltung ist bei Erfüllung ihrer Aufgaben zum unmittelbaren Schriftverkehr mit anderen

Bundesdienststellen oder Dritten befugt. Besorgt die Buchhaltung die Buchhaltungsaufgaben für ein

anderes anweisendes Organ, so ist, soweit erforderlich, im Schriftverkehr darauf hinzuweisen.

Aufgaben der Buchhaltungen

§ 5. (1) Die der Buchhaltung übermittelten und nach den Bestimmungen des BHG

Verrechnungspflichtigen Geschäftsstücke sind gemäß § 114 vor ihrer Vollziehung zu prüfen, ob sie der Form

und dem Inhalt nach den Haushaltsvorschriften und sonstigen Vorschriften entsprechen und ob die erfolgte

Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit gemäß den §§ 112 und 113 sowie die Bedeckung

in den Jahres- und Monatsvoranschlagsbeträgen gegeben sind.

(2) Anordnungen, die gemäß Abs. 1 vollziehbar sind, sind um die erforderlichen Berechnungs- und

Verrechnungsdaten zu ergänzen (zu kontieren), soweit diese Daten nicht vom anweisenden Organ

festzulegen sind. Für nicht vollziehbare Anordnungen sind die Bestimmungen des § 21 anzuwenden.

(3) Zur weiteren Verarbeitung der gemäß Abs. 2 erfaßten Daten sind diese von der Buchhaltung an das

für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständige Organ weiterzuleiten. Über die erfolgte

Weitergabe der Daten ist eine Aufschreibung zu führen, in der die Geschäftsfälle der Zeitfolge nach

aufgezeichnet werden (Tagebuch). Gegen eine unbefugte Datenweitergabe sind entsprechende

Sicherungsvorkehrungen zu treffen. Für die Aufzeichnung der Verrechnungsdaten in sachlicher Ordnung

in den Verrechnungskreisen hat das für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständige Organ zu

sorgen.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch für Anordnungen, durch die finanzielle Ansprüche

oder Zahlungsverpflichtungen des Bundes unter Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der

Haushaltsführung zuständigen Organs automationsunterstützt ermittelt werden, mit der Maßgabe, daß in

diesen Fällen die Buchhaltung nur die dafür erforderlichen Daten an dieses Organ weiterzugeben hat.

(5) Die Buchhaltung hat dafür Sorge zu tragen, daß alle gemäß den §§ 83 bis 86 BHG in den

Monatsnachweisungen und gemäß den §§ 93 bis 96 BHG in den Jahresabschlußrechnungen

nachzuweisenden Verrechnungsdaten vollständig und rechtzeitig in den dafür vorgesehenen

Verrechnungskreisen festgehalten werden; dabei ist die Übereinstimmung der buchmäßigen mit den

tatsächlichen Beständen zu prüfen oder prüfen zu lassen und es sind überdies die Verrechnungsdaten zur

Vorbereitung der Aufstellung der Jahresabschlußrechnungen zeitlich abzugrenzen.

(6) Der Buchhaltung obliegen, unbeschadet der Bestimmungen über die Zahlstellen, die Abwicklung

des Barzahlungsverkehrs (§ 43) und die Einleitung des Zahlungsvollzuges (§ 53) im Wege der Subkonten

bei der Österreichischen Postsparksasse (ÖPSK) bzw. Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) oder

sonstigen Konten bei Kreditunternehmungen (Banken).

(7) Die Buchhaltung hat die Forderungen des Bundes buchmäßig zu erfassen, ihre Fälligkeiten und die

gemäß § 61 BHG festgelegten Zahlungserleichterungen vorzumerken und ihre Erfüllung zu überwachen.

Bei Nichterfüllung einer Forderung zum festgelegten Zahlungszeitpunkt ist diese beim Zahlungspflichtigen

einzumahnen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Bleibt die Mahnung erfolglos, so ist dies

unverzüglich dem anweisenden Organ zur Kenntnis zu bringen, dem gemäß § 3 Abs. 7 die Veranlassung

weiterer Einziehungsmaßnahmen obliegt.

(8) Die Buchhaltung hat die Ausgaben so zeitgerecht zu vollziehen, daß die Fälligkeiten der

Zahlungsverpflichtungen des Bundes eingehalten werden. Nichterfüllte Schulden des Bundes sind mit

Ablauf der Zahlungsfrist dem anweisenden Organ zur Kenntnis zu bringen.

(9) In- und ausländische Zahlungsmittel, entgegengenommene Schecks, Überweisungsaufträge,

Wertzeichen (zB Stempelmarken, Briefmarken), Urkunden über das Finanzanlage- und -umlaufvermögen

des Bundes (zB Aktien, Schuldverschreibungen), Urkunden, die zur Sicherung von dinglichen oder

obligatorischen Rechten dienen (zB Versicherungspolizzen, Bankgarantien, Sparbücher), sowie die

Verrechnungspflichtigen Drucksorten (§ 46) sind von der Buchhaltung gesichert zu verwahren. Andere

sicherungsbedürftige Wertsachen dürfen' von der Buchhaltung nur dann verwahrt werden, wenn diese

hinsichtlich ihrer personellen und sachlichen Ausstattung dazu in der Lage ist. Hiebei ist es unerheblich, ob

es sich um bundeseigenes oder auf Grund besonderer Vorschriften verwahrtes fremdes Vermögen handelt.

(10) Der Buchhaltung obliegt die Nachprüfung gemäß § 92 BHG, deren Umfang in den §§ 119 bis 121

festgelegt ist.

(11) Die Mitwirkung der Buchhaltung an der Vorbereitung der Budgetprognose und des

Investitionsprogramms sowie an der Voranschlagserstellung (§ 7 Abs. 1 Z 8 BHG) wird nach Maßgabe der

Erfordernisse vom anweisenden Organ bestimmt.

Aufgaben des Buchhaltungsvorstandes und der Stellenleiter

§ 6. (1) Dem Buchhaltungsvorstand obliegen insbesondere

1. die Festlegung der Geschäfts- und Personaleinteilung für die Buchhaltung, der Zeichnungsberechtigungen

für einzelne Bedienstete der Buchhaltung und die Mitwirkung bei der Bestellung der

Stellenleiter;

2. die Festlegung von Maßnahmen gegen die unberechtigte Weitergabe von Daten;

3. die Obsorge für die Schulung und Ausbildung der Bediensteten der Buchhaltung;

4. die Überwachung der Einhaltung der Haushaltsvorschriften und sonstigen Vorschriften,

insbesondere die Obsorge für den ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Vollzug der

Buchhaltungsaufgaben;

5. die Wahrnehmung des Widerspruchsrechtes und der Meldepflicht gemäß § 21;

6. die Mitwirkung bei der Errichtung von Zahlstellen sowie bei der Regelung ihrer Aufgaben;

7. die Mitwirkung bei der Ausübung der Aufsicht über die Kassen und Zahlstellen;

8. die Mitwirkung bei der Feststellung der Notwendigkeit für die Eröffnung und die Weiterführung

von Konten bei Kreditunternehmungen (Banken) für den Bereich des anweisenden Organs und

der mit diesem in einem Abrechnungsverhältnis stehenden Organe;

9. die Unterfertigung der Ersatzaufträge gemäß § 29 und der Einstellungsverfügungen gemäß § 24

Abs. 4 auf den Dauer-Zahlungs- und Verrechnungsaufträgen;

10. die Mitunterfertigung und fallweise Prüfung der Aufträge an Kreditunternehmungen (Banken);

11. die Prüfung der Stammdaten zu den Personenkonten (§ 118 Abs.4);

12. die Führung und Verwahrung des Schlüsselverzeichnisses für den Kassenbehälter und der

Unterschriftsprobenblätter;

13. die Verwahrung der Verrechnungspflichtigen Drucksorten sowie der Vordrucke für die

PSK-Anweisungen und Auszahlungsbestätigungen;

14. die Unterfertigung von Schriftstücken der Buchhaltung.

(2) Die Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 11 bis 13 können auch einem Stellenleiter, jene gemäß Z 14 auch

anderen Bediensteten der Buchhaltung übertragen werden; dies ist in der Geschäfts- und Personaleinteilung

festzuhalten.

(3) Dem Stellenleiter obliegen insbesondere

1. die Obsorge für den ordnungsgemäßen und fristgerechten Vollzug der der Stelle zugewiesenen

Aufgaben;

2. die Mitunterfertigung und fallweise Prüfung der Aufträge an Kreditunternehmungen (Banken);

3. die fallweise Prüfung finanzieller Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen des Bundes, die unter

Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen Organs

automationsunterstützt ermittelt werden.

Aufgaben der Prüfungsstelle einer Buchhaltung

§ 7. Der Prüfungsstelle einer Buchhaltung obliegen insbesondere

1. die im Zuge der Vorprüfung vorzunehmende rechnerische Prüfung der den Zahlungs- und

Verrechnungsaufträgen beiliegenden Belege gemäß § 113, sofern diese nicht von einem anderen

Organ vorgenommen wurde oder zu unterbleiben hat (§ 90 BHG);

2. die Ausfertigung der Ersatzaufträge gemäß § 29 und der Eilnachrichten gemäß § 50 Abs. 2, soweit

diese bei der Vorprüfung bereits erfolgen kann;

3. die Nachprüfung gemäß den §§ 119 bis 121;

4. die Überprüfung der gemäß § 92 vorgelegten Kassenabrechnungen;

5. die zahlenmäßige Überprüfung von Unterlagen rechnungstechnischer Art, insbesondere von

Kostenvoranschlägen, Kalkulationen, Tilgungsplänen und Statistiken;

6. die Führung von Neben- und Hilfsaufschreibungen, soweit sie für die Erfüllung der Aufgaben der

Prüfungsstelle benötigt und nicht automationsunterstützt erstellt werden.

Aufgaben der Verrechnungsstelle einer Buchhaltung

§ 8. Der Verrechnungsstelle einer Buchhaltung obliegen insbesondere

1. die Feststellung der Ordnungsgemäßheit der Zahlungs- und Verrechnungsaufträge;

2. die Kontierung, soweit diese nicht vom Anordnungsbefugten vorzunehmen ist, und die Bildung

von Abstimmeinheiten;

3. die Berechnung von finanziellen Ansprüchen und Zahlungsverpflichtungen des Bundes, soweit

diese nicht unter Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen

Organs automationsunterstützt ermittelt werden;

4. die Überwachung der Einhaltung der Voranschlagsbeträge, die Meldung von voraussichtlichen

Überschreitungen an das anweisende Organ und an den Haushaltsreferenten des haushaltsleitenden

Organs nur auf dessen Verlangen;

5. die Ausfertigung der Ersatzaufträge gemäß § 29 und der Eilnachrichten gemäß § 50 Abs. 2, soweit

diese Aufgaben nicht durch die Prüfungsstelle bei Durchführung der Vorprüfung wahrgenommen

werden können;

6. die Überwachung der sachgeordneten Verrechnungsaufschreibungen einschließlich der

Eröffnung, Änderung und Schließung der Konten für alle Verrechnungskreise;

7. die Überwachung der offenen Geschäftsfälle, welche Auswirkungen auf die Gebarung haben

(offene Posten);

8. die Vorarbeiten zur Erstellung der Monatsnachweisungen;

9. die Vorarbeiten zur Erstellung der Jahresabschlußrechnungen, insbesondere die Bereinigung

unrichtiger oder unzulässiger Salden;

10. die Aufbewahrung der Zahlungs- und Verrechnungsaufträge, der zugehörigen Belege, der

sachgeordneten Verrechnungsaufschreibungen und der Monatsnachweisungen und Jahresabschlußrechnungen;

11. die Führung von Neben- und Hilfsaufschreibungen, soweit sie für die Erfüllung der Aufgaben der

Verrechnungsstelle benötigt und nicht automationsunterstützt erstellt werden.

Aufgaben der Zahlungs- und Übertragungsstelle einer Buchhaltung

§ 9. Der Zahlungs- und Übertragungsstelle einer Buchhaltung obliegen insbesondere

1. die gesicherte Verwahrung der Zahlungsmittel und jener Wertsachen, die von der Buchhaltung zur

Verwahrung übernommen wurden;

2. die Durchführung des Barzahlungsverkehrs und die Aufbewahrung der Unterlagen darüber;

3. die Ausfertigung und Weiterleitung der für die Einleitung des Zahlungsvollzuges erforderlichen

Aufträge an die Kreditunternehmungen (Banken);

4. die Führung der Verwendungsnachweise über die ausgestellten Sammelaufträge an die

Kreditunternehmungen (Banken);

5. die Weiterleitung der Berechnungs- und Verrechnungsdaten (Dateneingabe) an das für die

Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständige Organ sowie die Überwachung und

Überprüfung der zeitgeordneten Verrechnungsaufschreibung (Tagebuch);

6. die Durchführung von Abfragen und die vorgesehene Weiterleitung der Abfrageergebnisse;

7. die Weiterleitung von Meldungen an die Verrechnungsstelle oder an das anweisende Organ, wenn

die Berechnung von finanziellen Ansprüchen und Zahlungsverpflichtungen des Bundes unter

Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen Organs

automationsunterstützt erfolgt;

8. die Ablage des Tagebuches.

Organisation der Kassen

§ 10. (1) Die Kasse ist dem Dienststellenleiter zu unterstellen. Ihre dienstliche Bezeichnung hat nach

dem anweisenden Organ zu lauten, in dessen Verband sie errichtet ist.

(2) Die Kasse ist vom Kassenleiter zu leiten. Bei einer Kasse, die mit weniger als drei Bediensteten

besetzt ist, hat die Aufgaben des Kassenleiters ein vom Dienststellenleiter hiezu bestimmter Bediensteter

mitzubesorgen. Dies ist nur im Einvernehmen mit dem anweisenden Organ, mit dem dieses Organ in einem

Abrechnungsverhältnis steht, und der Buchhaltung zulässig. In einem solchen Fall hat der die Aufgaben des

Kassenleiters ausübende Bedienstete bei der Abwicklung der einzelnen Gebarungsvorgänge die Trennung

zwischen Anordnung und Vollziehung einzuhalten.

(3) Der Personalstand einer Kasse und die Verteilung der Kassenaufgaben haben zu gewährleisten, daß

zumindest die Aufgaben der Prüfung und Verrechnung einerseits und die des Zahlungsverkehrs andererseits

nicht vom selben Bediensteten wahrgenommen werden. Ist jedoch infolge des geringen Gebarungsumfanges

diese Voraussetzung nicht gegeben, so ist die Besorgung der Prüfung und der Verrechnung sowie des

Zahlungsverkehrs durch denselben Bediensteten nur zulässig, wenn die Gebarungssicherheit nicht gefährdet

ist, die Nachprüfung gemäß den §§ 119 bis 121 durch die zuständige Buchhaltung mindestens einmal

jährlich erfolgt und mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof das Einvernehmen

hergestellt wurde. Die Herstellung des Einvernehmens hat durch das anweisende Organ, mit dem dieses

Organ in einem Abrechnungsverhältnis steht, im Wege des haushaltsleitenden Organs zu erfolgen.

(4) Kassen mit einem Personalstand von mehr als zehn Bediensteten und dementsprechend vielen

Geschäftsfällen können in sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 4 Abs. 5 gegliedert werden. Für

die Verwendung als Kassenleiter gelten in diesem Fall die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 sinngemäß.

(5) Die im § 4 Abs. 7 und 8 enthaltenen Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Kasse.

(6) Die Kasse untersteht, unbeschadet ihrer organisatorischen Zugehörigkeit zu einer anderen

Dienststelle, der fachlichen Aufsicht der Buchhaltung des anweisenden Organs, mit dem die Kasse in einem

Abrechnungsverhältnis steht.

Aufgaben der Kassen

§ 11. (1) Die der Kasse übermittelten Geschäftsstücke sind von ihr unter sinngemäßer Anwendung der

Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und 2 zu behandeln. Die sich daraus ergebenden geldwirksamen

Verrechnungsdaten sind der Zeitfolge nach und in sachlicher Ordnung in Verrechnungsaufschreibungen

aufzuzeichnen.

(2) Die im § 5 Abs. 6 bis 10 enthaltenen Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Kasse.

(3) Zur Erstellung der Kassenabrechnungen gemäß § 92 sind die Verrechnungsaufschreibungen

monatlich abzuschließen und die Verrechnungsergebnisse an die Buchhaltung des anweisenden Organs, mir.

dem die Kasse in einem Abrechnungsverhältnis steht, weiterzuleiten.

Aufgaben des Kassenleiters und der Stellenleiter

§ 12. (1) Dem Kassenleiter obliegen insbesondere

1. die Festlegung der Geschäfts- und Personaleinteilung für die Kasse, der Zeichnungsberechtigungen

für einzelne Bedienstete der Kasse und die Mitwirkung bei der Bestellung der Stellenleiter;

2. die Obsorge für die Schulung und Ausbildung der Bediensteten der Kasse;

3. die Überwachung der Einhaltung der Haushaltsvorschriften und sonstigen Vorschriften,

insbesondere die Obsorge für den ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Vollzug der

Kassenaufgaben;

4. die Wahrnehmung des Widerspruchsrechtes und der Meldepflicht gemäß § 21;

5. die Mitwirkung bei der Errichtung von Zahlstellen sowie bei der Regelung ihrer Aufgaben;

6. die Mitwirkung bei der Ausübung der Aufsicht über die Zahlstellen;

7. die Unterfertigung der Ersatzaufträge gemäß § 29 und der Einstellungsverfügungen gemäß § 24

Abs. 4 auf den Dauer-Zahlungs- und Verrechnungsaufträgen;

8. die Mitunterfertigung und Prüfung der Aufträge an Kreditunternehmungen (Banken);

9. die Führung und Verwahrung des Schlüsselverzeichnisses für den Kassenbehälter und der

Unterschriftsprobenblätter;

10. die Verwahrung der Verrechnungspflichtigen Drucksorten sowie der Vordrucke für die

PSK-Anweisungen und Auszahlungsbestätigungen;

11. die Unterfertigung von Schriftstücken der Kasse.

(2) Die Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 9 und 10 können anderen Bediensteten übertragen werden; dies ist in

der Geschäfts- und Personaleinteilung festzuhalten.

(3) Dem Stellenleiter obliegt die Obsorge für den fristgerechten und ordnungsgemäßen Vollzug der

der Stelle zugewiesenen Aufgaben.

Aufgaben der Prüflings- und Verrechnungsstelle einer Kasse

§ 13. (1) Der Prüfungs- und Verrechnungsstelle einer Kasse obliegen insbesondere

1. die im Zuge der Vorprüfung vorzunehmende rechnerische Prüfung der den Zahlungs- und

Verrechnungsaufträgen beiliegenden Belege gemäß § 113, sofern diese nicht von einem anderen

Organ vorgenommen wurde oder zu unterbleiben hat (§ 90 BHG);

2. die Feststellung der Ordnungsgemäßheit der Zahlungs- und Verrechnungsaufträge;

3. die Ausfertigung der Ersatzaufträge gemäß § 29 und der Eilnachrichten gemäß § 50 Abs. 2;

4. die Führung von Aufschreibungen über die Verrechnung der Einnahmen und Ausgaben;

5. die Nachprüfung gemäß den §§ 119 bis 121;

6. die Führung von Aufschreibungen über die eingelangten Rechnungen, sofern diese nicht einer

Stelle außerhalb der Kasse übertragen ist;

7. die Überwachung der Einhaltung der Voranschlagsbeträge und die Meldung von voraussichtlichen

Überschreitungen an die Buchhaltung des anweisenden Organs, mit dem die Kasse in einem

Abrechnungsverhältnis steht;

8. die Überwachung der Erfüllung der Forderungen und der Schulden des Bundes;

9. die Erstellung der Kassenabrechnungen sowie die Verfassung anderer Auswertungen und deren

Weiterleitung;

10. die Führung von Neben- und Hilfsaufschreibungen;

11. die Mitunterfertigung der Aufträge an die Kreditunternehmungen (Banken);

12. die Aufbewahrung der Zahlungs- und Verrechnungsaufträge, der zugehörigen Belege, der zeit-

und sachgeordneten Verrechnungsaufschreibungen und der Auswertungen;

13. die zahlenmäßige Überprüfung von Unterlagen sonstiger rechnungstechnischer Art.

(2) Ist eine Kasse mangels entsprechenden Gebarungsumfanges oder ihrer personellen Besetzung nicht

in Stellen gegliedert, so sind mit den Aufgaben der Prüfungs- und Verrechnungsstelle einzelne Bedienstete

als Rechnungsführer zu betrauen.

Aufgaben der Zahlungsstelle einer Kasse

§ 14. (1) Der Zahlungsstelle einer Kasse obliegen insbesondere

1. die gesicherte Verwahrung der Zahlungsmittel und jener Wertsachen, die von der Kasse zur

Verwahrung übernommen wurden;

2. die Durchführung des Barzahlungsverkehrs und die Aufbewahrung der Unterlagen darüber;

3. die Ausfertigung der für die Einleitung des Zahlungsvollzuges erforderlichen Einzelaufträge (zB

PSK-Anweisung, Erlagschein) und der Sammelaufträge an Kreditunternehmungen (Banken);

4. die Führung der Verwendungsnachweise über die ausgestellten Sammelaufträge an Kreditunternehmungen

(Banken).

(2) Ist bei einer Kasse mangels entsprechenden Gebarungsumfanges keine Zahlungsstelle errichtet, so

ist mit deren Aufgaben ein Bediensteter als Kassier zu betrauen.

Errichtung von Zahlstellen

§ 15. (1) Zahlstellen dürfen dann errichtet werden, wenn der Barzahlungsverkehr durch die

Buchhaltung infolge des Gebarungsumfanges, der örtlichen Verhältnisse oder aus anderen Gründen nicht

oder nicht in jedem Fall fristgerecht oder wirtschaftlich besorgt werden kann; hiebei ist auf die

Gebarungssicherheit besonders Bedacht zu nehmen. Die Errichtung einer Zahlstelle obliegt dem

anweisenden Organ unter Mitwirkung der Buchhaltung.

(2) Die Aufgaben der Zahlstellen sind vom anweisenden Organ unter Mitwirkung der Buchhaltung in

einer Geschäftseinteilung festzulegen, in der insbesondere der Umfang der Aufgaben und ihr

Zuständigkeitsbereich zu regeln sind; hiefür ist die Zustimmung des haushaltsleitenden Organs einzuholen.

Diese Regelungen haben insbesondere zu enthalten, daß

1. nur bestimmte Ausgabenarten vollzogen werden dürfen;

2. der Barzahlungsverkehr nur von den hiezu ausdrücklich bestimmten Bediensteten besorgt werden

darf;

3. die Höhe der Barzahlungen einen bestimmten Betrag im Einzelfall bzw. insgesamt monatlich nicht

übersteigen darf;

4. spätestens zum Monatsende mit der zuständigen Buchhaltung abzurechnen ist.

(3) Zahlstellen unterstehen unbeschadet ihrer organisatorischen Zugehörigkeit in fachlicher Hinsicht

dem Buchhaltungsvorstand.

(4) Für den Barzahlungsverkehr der Zahlstellen, einschließlich der Verwahrung der Zahlungsmittel,

gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Zahlungs- und Übertragungsstelle der Buchhaltung.

(5) Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Zahlstellen der Kassen.

Organisation und Aufgaben der Wirtschaftsstellen

§ 16. (1) Für die Verwaltung des unbeweglichen und beweglichen Bundesvermögens sowie des in

Gewahrsam des Bundes stehenden fremden Vermögens ist bei jedem anweisenden Organ eine

Wirtschaftsstelle zu errichten. Wenn es jedoch der Verwaltungsvereinfachung dient, können für einzelne

Vermögensarten eigene Wirtschaftsstellen mit Zustimmung des haushaltsleitenden Organs errichtet

werden; in diesem Fall ist der Zuständigkeitsbereich der einzelnen Wirtschaftsstellen festzulegen.

(2) Bei anweisenden Organen oder Teilen von solchen, die auf Grund ihrer besonderen

Aufgabenstellung Vermögensbestandteile des Bundes betreuen (zB Bundesmuseen, Nationalbibliothek,

Bundesgärten), sind die den Wirtschaftsstellen gemäß § 10 BHG obliegenden Aufgaben dabei

mitzubesorgen.

(3) Die Wirtschaftsstelle ist bei Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nur an die Anordnungen des

anweisenden Organs gebunden, dessen Aufgaben sie ausführt; sie ist dabei zum unmittelbaren

Schriftverkehr befugt.

(4) Der Wirtschaftsstelle obliegt die Verwaltung des Bundesvermögens und des in der Verwahrung des

Bundes stehenden fremden Vermögens, ausgenommen jener Vermögensteile, die gemäß den §§ 44 bis 46

den Buchhaltungen, Kassen oder Zahlstellen zur Verwaltung übertragen sind. In Durchführung dieser

Aufgabe obliegen der Wirtschaftsstelle die Pflege und Erhaltung dieser Vermögensarten, die Führung von

Aufzeichnungen darüber, über ihren Verbleib und ihren Veränderungen (Sachenverrechnung) sowie die

Vornahme von regelmäßig wiederkehrenden Bestandsaufnahmen zur Feststellung der Übereinstimmung

der tatsächlichen Bestände mit den Aufzeichnungen darüber.

(5) Die Anordnungen von Zu- und Abgängen jener Vermögensteile, die gemäß § 10 Abs. 2 BHG von

der Wirtschaftsstelle zu verwalten sind, sind von ihr zu vollziehen und — sofern es sich nicht um zum

sofortigen Verbrauch bestimmte Vermögensarten handelt — in Vermögensaufzeichnungen festzuhalten.

Darüber ist auf den den Anordnungen zugrundeliegenden Belegen ein Vermerk anzubringen.

(6) Zur Einleitung des gemäß § 58 Abs. 4 BHG vorgesehenen Sachgüteraustausches hat die

Wirtschaftsstelle dem anweisenden Organ jene Bestandteile des Bundesvermögens bekanntzugeben, die

nach ihrer Meinung zur Erfüllung der Aufgaben des anweisenden Organs offensichtlich nicht mehr benötigt

werden.

(7) Die Durchführung der in den vorgenannten Bestimmungen enthaltenen Aufgaben der

Wirtschaftsstelle ist in den gemäß den §§ 56 bis 58 BHG vom Bundesminister für Finanzen im

Einvernehmen mit dem Rechnungshof zu erlassenden Richtlinien zu regeln.

Organisation und Aufgaben eines für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen Organs

§ 17. (1) Die Organisation und die Aufgaben eines für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung

zuständigen Organs sind in einer mit Zustimmung des haushaltsleitenden Organs zu erlassenden

Geschäftsordnung zu regeln. Inwieweit der Bundesminister für Finanzen und der Rechnungshof

mitzubefassen sind, bestimmt § 6 RHG 1948.

(2) Die Geschäftsordnung hat insbesondere zu regeln

1. die Erstellung und Betreuung der Programme nach den für das Sachgebiet vorgegebenen

Grundlagen;

2. die Einholung der Zustimmung des für die sachlichen und für die technisch-organisatorischen

Angelegenheiten zuständigen haushaltsleitenden Organs (Verfahrensorganisator) über die

Freigabe der zur Verwendung gelangenden automationsunterstützten Verfahren;

3. die Schaffung der Voraussetzungen für den sicheren und regelmäßigen Eingabebetrieb zur

Übermittlung der Daten;

4. die Rückmeldung über die Vollständigkeit der zur Verarbeitung übernommenen Daten;

5. die richtige und vollständige Verarbeitung der übermittelten Daten laufend nach ihrem Anfall

entsprechend den Erfordernissen der einzelnen Sachgebiete;

6. die Führung der Konten für die Haupt- und Nebenverrechnungskreise in gespeicherter Form;

7. die Bereitstellung der gespeicherten Daten und die Übermittlung der Verarbeitungs- und

Verrechnungsergebnisse;

8. die Durchführung des Datenaustausches mit anderen Organen des Bundes und mit anderen

Rechtsträgern;

9. die Erstellung und Übermittlung der Datenträger für den Zahlungsverkehr und die Ausfertigung

der dafür erforderlichen Durchführungsaufträge (ADV-Durchführungsaufträge) gemäß § 53

Abs. 7;

10. Maßnahmen, die zur Sicherung der Daten und Programme und zum Schutz gegen unbefugten

Zugriff erforderlich sind.

(3) Werden Zahlungsverpflichtungen des Bundes auf Grund verkürzter Zahlungs- und

Verrechnungsaufträge (§ 27) unter Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung

zuständigen Organs automationsunterstützt ermittelt und erfolgt die Weiterleitung der Einzelaufträge an

die Kreditunternehmung (Bank) in Form eines maschinell lesbaren Datenträgers, so ist von diesem Organ

ein ADV-Durchführungsauftrag auszufertigen. Für jeden Datenträger ist ein eigener ADV-Durchführungsauftrag

auszufertigen, von zwei Bediensteten (Gemeinsamzeichnung) des für die Datenverarbeitung

der Haushaltsführung zuständigen Organs zu unterfertigen und gemeinsam mit dem Datenträger

weiterzuleiten.

(4) Die Musterunterschriften der Zeichnungsberechtigten für die ADV-Durchführungsaufträge gemäß

Abs. 3 und die Art der Gemeinsamzeichnung sind auf den von der Kreditunternehmung (Bank) dafür zur

Verfügung gestellten Unterschriftsprobenblättern festzuhalten und bei dieser zu hinterlegen. Die

Unterschriftsprobenblätter sind vom Leiter des für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung

zuständigen Organs unter Beifügung des Stempelabdruckes der Dienststelle zu unterfertigen und mit dem

Sichtvermerk des Bundesministers für Finanzen zu versehen. Auf den Unterschriftsprobenblättern sind

zusätzlich die Sub- und Nebenkonten zu den Sammelkonten der Bundesverwaltung (§ 41) anzuführen, für

welche die Zeichnungsberechtigung gilt; wird keine Einschränkung getroffen, dann gilt die

Zeichnungsberechtigung für alle Sub- und Nebenkonten. Bei Änderungen im Personenkreis der

Zeichnungsberechtigten und in der Art der Zeichnungsberechtigung sind der Kreditunternehmung (Bank)

neue Unterschriftsprobenblätter zu übermitteln.

Befangenheit und Unvereinbarkeiten

§ 18. (1) Bei der Festlegung der Befugnis zur Erlassung von Zahlungs- und Verrechnungsaufträgen

gemäß § 20 und zur Bestätigung der sachlichen Richtigkeit gemäß § 112 hat der Leiter des anweisenden

Organs zu achten, daß die Unbefangenheit und Verläßlichkeit der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben

betrauten Bediensteten sowie die Gebarungssicherheit gewährleistet sind.

(2) Bei der Abwicklung eines Geschäftsfalles dürfen mit der Anordnung oder mit der Ausführung der

Anordnung Bedienstete nicht befaßt werden, wenn sie daran selbst, der andere Eheteil, der Lebensgefährte,

ein in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehender oder ein in auf- oder absteigender Linie oder bis

einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandter oder verschwägerter Bediensteter, ein Wahl- oder

Pflegeelternteil, ein Mündel oder ein Pflegebefohlener beteiligt oder betroffen sind. Liegt ein

vorgenannter oder ein sonstiger wichtiger Grund vor, der geeignet ist, die volle Unbefangenheit in Zweifel

zu ziehen, so hat sich der Bedienstete als befangen zu erklären.

(3) Die im Abs. 1 festgelegten Grundsätze gelten auch für die Verteilung der Buchhaltungs- und

Kassenaufgaben. Tätigkeiten, deren Durchführung bei der Abwicklung eines Geschäftsfalles durch

denselben Bediensteten unvereinbar ist, sind der nachstehenden Übersicht zu entnehmen

(4) Die Bestimmungen des Abs. 2 über die Verwendungsbeschränkungen gelten hinsichtlich der

Unvereinbarkeiten dann nicht, wenn es sich um Tätigkeiten handelt, die von einem Bediensteten gemäß

Abs. 3 allein besorgt werden dürfen.

(5) Ausnahmen von den vorgenannten Grundsätzen und Verwendungsbeschränkungen sind im Wege

des zuständigen haushaltsleitenden Organs nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und

dem Rechnungshof zulässig.

Vordrucke zur Erfassung von Daten der Haushaltsführung

§ 19. Zur Durchführung der den Organen der Haushaltsführung in dieser Verordnung übertragenen

Aufgaben hat der Bundesminister für Finanzen bundeseinheitliche Vordrucke für die Erfassung von Daten

der Haushaltsführung vorzusehen und den Anwendungsbereich im Einvernehmen mit dem Rechnungshof

in Richtlinien zu regeln.

III. ABSCHNITT

Anordnungen im Gebarungsvollzug

Allgemeine Erfordernisse

§ 20. (1) Die Erlassung der Anordnungen im Gebarungsvollzug obliegt dem Leiter des anweisenden

Organs und den von ihm hiezu beauftragten Bediensteten (Anordnungsbefugte). Die Anordnungsbefugnis

ist vom Leiter des anweisenden Organs schriftlich festzulegen und den ausführenden Organen

bekanntzugeben. Die Anordnungsbefugnis hat Namen und Unterschriftsproben der Anordnungsbefugten,

die von der erteilten Anordnungsbefugnis umfaßten Verrechnungsweisungen (zB Voranschlagsansätze und

-posten, Bestandskonten) sowie gegebenenfalls betragliche Höchstgrenzen zu enthalten. Allfällige

Änderungen der Anordnungsbefugnis sind den ausführenden Organen umgehend bekanntzugeben. Die

schriftlich festgelegte Anordnungsbefugnis stellt eine aufzubewahrende Verrechnungsunterlage gemäß den

§§ 81 bis 83 dar.

(2) Die Buchhaltung und die Kasse dürfen Zahlungen oder Verrechnungen nur durchführen, wenn

hiezu eine schriftliche Anordnung (Zahlungs- und Verrechnungsauftrag) des Anordnungsbefugten vorliegt;

die Bestimmungen der §§ 29 und 38 werden hievon nicht berührt.

(3) Die Wirtschaftsstelle darf nur dann Sachen annehmen oder abgeben und die damit verbundenen

Zu- und Abgänge festhalten, wenn hiezu eine schriftliche Anordnung (Zu- und Abgangsanordnung) des

Anordnungsbefugten vorliegt.

(4) Die Anordnung ist mit farbbeständigen Schreibmitteln in einer Weise auszufertigen, die eine

dauernde Lesbarkeit gewährleisten. Das Umbilden, Ausschaben, Wegätzen, Überkleben oder eine andere

Form der Unkenntlichmachung von Zahlen oder sonstigen Angaben ist unzulässig. Änderungen in den

Anordnungen sind so vorzunehmen, daß die ursprünglichen Angaben lesbar bleiben, und sind von dem

Bediensteten, der sie durchgeführt hat, mit Namenszeichen und Datum zu bestätigen. Im Zahlungs- und

Verrechnungsauftrag dürfen der Name des Empfangsberechtigten und der Auszahlungsbetrag nicht

geändert werden; ist eine Änderung dieser Angaben erforderlich, so ist die Anordnung neu auszufertigen.

(5) Die Anordnung ist vom Anordnungsbefugten eigenhändig zu unterfertigen; die Verwendung von

Namenszeichen, Namensstempel udgl. ist unzulässig. Die Erlassung mündlicher Anordnungen oder solcher

im Wege der Nachrichtenübermittlung (zB Telefon, Telex, Telefax) ist unzulässig.

(6) Die Anordnung ist vom Anordnungsbefugten nach Kenntnis des dem jeweiligen Geschäftsfall

zugrundeliegenden Sachverhaltes bzw. der zugehörigen Unterlagen unverzüglich zu erteilen, wobei

Zahlungen nur nach Maßgabe des tatsächlichen und unabweislichen Bedarfes bei Fälligkeit zu leisten sind.

Sind Fälligkeiten allgemein durch gesetzliche oder verwaltungsbehördliche Vorschriften, durch gerichtliche

Verfügungen oder durch Bescheide festgelegt oder vertraglich vereinbart, so ist die Anordnung so

zeitgerecht zu treffen, daß die Vollziehung durch die Buchhaltung oder Kasse zum Fälligkeitszeitpunkt

gewährleistet ist.

(7) Der Anordnung sind, soweit im folgenden oder in Vorschriften gemäß § 2 nicht anderes bestimmt

wird, die entsprechenden Geschäftsstücke, Belege und sonstigen Unterlagen anzuschließen, aus denen die

Art und der Umfang des der Anordnung zugrundeliegenden Sachverhaltes hervorgehen.

(8) Fällt ausnahmsweise bei einer Buchhaltung oder Kasse eine Einnahme an, für die noch keine

Anordnung erlassen wurde und für die keine Ausnahme vom Erfordernis des Zahlungs- und

Verrechnungsauftrages gemäß § 38 besteht, so ist die Einnahme mit Ersatzauftrag gemäß § 29 vorläufig

anzunehmen und die Erlassung einer diesbezüglichen Anordnung beim Anordnungsbefugten zu betreiben;

die Bestimmungen des § 51 Abs. 4 sind hiebei anzuwenden.

(9) Auszahlungen, bei denen nach dem Handelsbrauch Sofortzahlung gegen Erteilung einer

Zahlungsbestätigung erfolgt und deren genaue Betragshöhe nicht vorher bestimmbar ist, können in

Ausnahmefällen vorerst ohne Zahlungs- und Verrechnungsauftrag geleistet werden; die Erlassung des

Zahlungs- und Verrechnungsauftrages ist nach erfolgter Zahlung und Kenntnis der Betragshöhe umgehend

nachzuholen.

(10) Die Erlassung von Anordnungen, durch die wirtschaftlich und rechtlich zusammengehörende

Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen des Bundes geteilt werden, insbesondere um die in dieser

Verordnung festgelegten Betragsgrenzen zu umgehen, ist unzulässig.

(11) Führt ein anweisendes Organ die Geschäfte eines anderen Rechtsträgers, so gelten die

Bestimmungen dieses Abschnittes auch für die mit der Geschäftsführung befaßten Organe, welche die den

Anordnungsbefugten zukommenden Aufgaben zu besorgen haben.

Widerspruchsrecht und Meldepflicht der ausführenden Organe

§ 21. (1) Die von den Anordnungsbefugten erlassenen Zahlungs- und Verrechnungsaufträge sind von

der Buchhaltung oder Kasse gemäß § 115 auf die Übereinstimmung mit den Haushalts- und sonstigen

Vorschriften zu überprüfen. Führt diese Prüfung zu Beanstandungen, so hat die Buchhaltung oder Kasse die

Anordnung nicht zu vollziehen und diese unter Angabe der Gründe dem Anordnungsbefugten

zurückzumitteln (Widerspruchsrecht).

(2) Beharrt der Anordnungsbefugte auf der unveränderten oder nur teilweise geänderten Vollziehung

seiner Anordnung und bestehen die Einwände der Buchhaltung oder Kasse weiter, so ist das Beharren von

ihm auf der Anordnung festzuhalten und die Anordnung ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist,

von der Buchhaltung oder Kasse zu vollziehen. Die Einwände der Buchhaltung oder Kasse und die Gründe

für die Beharrung des Anordnungsbefugten sind schriftlich festzuhalten und der Anordnung anzuschließen.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die Wirtschaftsstellen Hinsichtlich

der erlassenen Zu- und Abgangsanordnungen.

(4) Eine Anordnung über eine Zahlung, die zu einer Überschreitung der dem anweisenden Organ

zugewiesenen Jahresvoranschlagsansatzbeträge — einschließlich aller sonstigen Verfügungen zu deren

Erhöhung oder Verminderung gemäß § 66 — führen würde, darf von der Buchhaltung oder Kasse nicht

vollzogen werden. Eine Anordnung, die zu einer nicht genehmigten Überschreitung der dem anweisenden

Organ zugewiesenen Monatsvoranschlagsansatzbeträge bzw. Jahresvoranschlagspostenbeträge bei

gebundenen Posten gemäß § 48 Abs. 2 und 4 BHG führen würde, darf von der Buchhaltung oder Kasse nur

nach vorheriger Zustimmung durch den Haushaltsreferenten des haushaltsleitenden Organs vollzogen

werden. Wird diese aus Dringlichkeitsgründen mündlich erteilt, so ist sie umgehend schriftlich nachzuholen,

sofern die Bedeckung nicht mittlerweile erfolgt ist.

(5) Stellt sich nachträglich eine Überschreitung der Voranschlagsbeträge gemäß Abs. 4 heraus (zB

wenn Zahlungsverpflichtungen des Bundes unter Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der

Haushaltsführung zuständigen Organs automationsunterstützt ermittelt werden, Einziehungsaufträge,

Kassenabrechnungen), so ist dies von der Buchhaltung dem Haushaltsreferenten des haushaltsleitenden

Organs zu melden.

(6) Von einer Beharrungsanordnung gemäß Abs. 2 ist vom Leiter des anweisenden Organs und vom

Buchhaltungsvorstand oder Kassenleiter der Rechnungshof unter Anschluß von Kopien der Anordnung und

der zugehörigen Belege sowie einer Sachverhaltsdarstellung unverzüglich im Wege des zuständigen

haushaltsleitenden Organs zu verständigen.

Inhalt des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages

§ 22. (1) Der Zahlungs- und Verrechnungsauftrag hat, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes

bestimmt ist, nachstehende Angaben zu enthalten

1. die Bezeichnung und gegebenenfalls die Kennzahl der Dienststelle sowie eine allfällige

Geschäftszahl;

2. den Namen, die Anschrift und gegebenenfalls die Kontonummer bei einer Kreditunternehmung

(Bank) des Zahlungspflichtigen oder Empfangsberechtigten;

3. die Verrechnungsweisung(en) mit den erforderlichen Merkmalen zur Darstellung in den

anzusprechenden Verrechnungskreisen (zB Voranschlagskonto, Bestandskonto, Personenkonto,

Ausgaben-/Einnahmenstellenkonto, Kostenstelle, Phasen);

4. den zur Verrechnung oder Zahlung gelangenden Betrag in Schillingwährung;

5. den Zahlungs- oder Verrechnungsgrund;

6. die Unterschrift des Anordnungsbefugten und das Datum der Unterfertigung der Anordnung;

7. die Vollzugsart;

8. den Bedeckungsvermerk über die Verfügbarkeit der zugewiesenen Voranschlagsbeträge;

9. besondere Angaben über den der Anordnung zugrundeliegenden Sachverhalt (zB Teilzahlung,

Vorauszahlung, Fremdwährungsbetrag bei Zahlungen in das Ausland) und Vermerk über eine

Einvernehmensherstellung gemäß § 3 Abs. 6;

10. die Bearbeitungs- und Vollzugsvermerke.

(2) Für die Eintragung der im Abs. 1 Z 1 bis 9 genannten Angaben ist der Anordnungsbefugte

zuständig, hinsichtlich der Z 3 jedoch nur für den Voranschlagsansatz und das Voranschlagskonto bei

voranschlagswirksamen Gebarungen, für das Bestands- oder Erfolgskonto bei voranschlagsunwirksamen

Gebarungen und gegebenenfalls für das Ausgaben- oder Einnahmenstellenkonto bzw. das Kostenstellen-

und Kostenträgerkonto. Die Eintragungen der restlichen Angaben gemäß Abs. 1 Z 3 sowie die Angaben

gemäß Z 10 obliegen der Buchhaltung oder Kasse; die Bestimmungen über die Ausstellung der

Ersatzaufträge gemäß § 29 werden hievon nicht berührt.

(3) Anordnungen, die mehrere Verrechnungsweisungen (zB Voranschlagskonten) zum Inhalt haben

oder mehrere Finanzjahre betreffen, sind im Zahlungs- und Verrechnungsauftrag entsprechend betraglich

aufzuteilen.

Arten des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages

§ 23. (1) Für die Erlassung von Anordnungen im Gebarungsvollzug sind folgende Arten von Zahlungs- und

Verrechnungsaufträgen vorgesehen

1. Förmlicher Zahlungs- und Verrechnungsauftrag;

2. Vereinfachter Zahlungs- und Verrechnungsauftrag;

3. Allgemeiner Zahlungs- und Verrechnungsauftrag;

4. Verkürzter Zahlungs- und Verrechnungsauftrag;

5. Zahlungs- und Verrechnungsauftrag als Einziehungsauftrag.

(2) Die näheren Bestimmungen über die Anwendungsbereiche der im Abs. 1 genannten Zahlungs- und

Verrechnungsaufträge enthalten die §§ 24 bis 28.

Förmlicher Zahlungs- und Verrechnungsauftrag

§ 24. (1) Die Anordnung einer Zahlung oder Verrechnung hat, soweit nicht die Erlassung anderer

Zahlungs- und Verrechnungsaufträge gemäß den §§ 25 bis 28 zulässig ist, mit einem förmlichen Zahlungs- und

Verrechnungsauftrag zu erfolgen.

(2) Ein förmlicher Zahlungs- und Verrechnungsauftrag darf nur für jeweils einen Zahlungspflichtigen

oder einen Empfangsberechtigten erlassen werden, er kann jedoch mehrere Verrechnungsweisungen mit

demselben Zahlungs- und Verrechnungsgrund enthalten.

(3) Zahlungen oder Verrechnungen mit einer gemeinsamen Verrechnungsweisung und demselben

Zahlungs- oder Verrechnungsgrund können zu einem Sammel-Zahlungs- und Verrechnungsauftrag

zusammengefaßt werden.

(4) Wiederkehrende und gleichbleibende Zahlungen können mit einem Dauer-Zahlungs- und

Verrechnungsauftrag angeordnet werden, der Leistungszeitpunkt, Leistungsbeginn und -ende zu enthalten

hat. Die Einstellung wiederkehrender Zahlungen kann vom Anordnungsbefugten durch Vorschreibung des

entsprechenden Geschäftsstückes im Einsichtsweg erfolgen. Die Einstellung ist in diesem Fall auf dem

Dauer-Zahlungs- und Verrechnungsauftrag von der Buchhaltung oder Kasse zu vermerken und vom

Buchhaltungsvorstand oder Kassenleiter zu bestätigen (§ 6 Abs. 1 Z 9 und § 12 Abs. 1 Z 7).

(5) Anordnungen, denen ein Auftrag zur Erbringung einer Leistung durch andere Organe des Bundes

oder durch Dritte zugrundeliegt, sind im Falle eines Bestellschreibens durch einen förmlichen Zahlungs- und

Verrechnungsauftrag, ansonsten mittels Bestell(schein)auftrages zu erlassen.

Vereinfachter Zahlungs- und Verrechnungsauftrag

§ 25. Anordnungen, die von einer Kasse, einer Zahlstelle oder bar von der Zahlungs- und

Übertragungsstelle der Buchhaltung zu vollziehen sind, können in vereinfachter Form (zB

Stampiglienaufdruck) auf dem der Zahlung zugrundeliegenden Beleg oder auf einem mit diesem dauerhaft

verbundenen Blatt erteilt werden. Der vereinfachte Zahlungs- und Verrechnungsauftrag muß jedoch

mindestens die Angaben gemäß §,22 Abs. 1 Z 3, 4, 6 und 10 enthalten. Die Angabe eines Betrages kann

jedoch in jenen Fällen entfallen, in denen dieser aus dem Beleg zweifelsfrei entnommen werden kann; die

restlichen Angaben des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages müssen sich aus dem Beleg ergeben.

Allgemeiner Zahlungs- und Verrechnungsauftrag

§ 26. (1) Die Anordnung von Zahlungen, die bar geleistet werden müssen, der Art nach vorbestimmt

sind, im Laufe eines Monates mehrmals vorkommen und im einzelnen 1000 S nicht übersteigen, kann mit

einem allgemeinen Zahlungs- und Verrechnungsauftrag erfolgen.

(2) Der allgemeine Zahlungs- und Verrechnungsauftrag ist jeweils für einen Monat zu erlassen und hat

zumindest die Angaben gemäß § 22 Abs. 1 Z 1, 3, 6, 7 und 10 sowie einen Gesamtbetrag, für den er gilt, zu

enthalten.

(3) Die auf Grund des allgemeinen Zahlungs- und Verrechnungsauftrages vollzogenen Ausgaben sind

von der Buchhaltung oder Kasse einzeln in den Vollzugsvermerken festzuhalten, sodaß sich daraus und aus

den zugrundeliegenden Belegen die restlichen Angaben des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages ergeben.

(4) Nach Vollziehung eines allgemeinen Zahlungs- und Verrechnungsauftrages bzw. nach dessen

zeitlichem Ablauf ist dieser mit den zugehörigen Belegen dem Anordnungsbefugten nachträglich zur

Kenntnis zu bringen und von diesem mit Datum und Unterschrift zu bestätigen.

Verkürzter Zahlungs- und Verrechnungsauftrag

§ 27. (1) Werden finanzielle Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen des Bundes in einem

automationsunterstützten Verfahren ermittelt, so kann die Anordnung dieser Berechnungen,

Verrechnungen oder Zahlungen mit einem verkürzten Zahlungs- und Verrechnungsauftrag erfolgen. Der

verkürzte Zahlungs- und Verrechnungsauftrag hat zumindest die Angaben gemäß § 22 Abs. 1 Z 1, 2, 6 und

10 und jene Daten, die für die Durchführung des Geschäftsfalles maßgeblichen Umstände eindeutig

festlegen, zu enthalten.

(2) Der Inhalt und die Form des verkürzten Zahlungs- und Verrechnungsauftrages sind in den gemäß

§ 56 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof für die

automationsunterstützten Verfahren zu erlassenden Sondervorschriften zu regeln.

(3) Ein verkürzter Zahlungs- und Verrechnungsauftrag gilt — sofern er nicht befristet erlassen ist —

bis er durch einen anderen, den gleichen Gegenstand betreffenden Zahlungs- und Verrechnungsauftrag

eingestellt oder ersetzt wird.

(4) Wird ein verkürzter Zahlungs- und Verrechnungsauftrag gemäß Abs. 1 nicht erlassen, so ist für jede

automationsunterstützt erfolgende Berechnung bzw. Zahlung jeweils ein förmlicher Zahlungs- und

Verrechnungsauftrag gemäß § 24 zu erlassen.

Zahlungs- und Verrechnungsauftrag als Einziehungsauftrag

§ 28. (1) Ein Anordnungsbefugter kann die Buchhaltung oder Kasse beauftragen, Ausgaben für

wiederkehrende Forderungen an den Bund durch den Forderungsberechtigten im Wege einer

Kreditunternehmung (Bank) von dem gemäß § 41 eröffneten Konto des anweisenden Organs durch

Einziehungsauftrag auf Grund der für die jeweilige Kreditunternehmung (Bank) geltenden

Geschäftsbedingungen abbuchen zu lassen.

(2) Eine Anordnung zur Erlassung eines Einziehungsauftrages darf nur erteilt und vollzogen werden,

wenn gewährleistet ist, daß

1. der Forderungsberechtigte ordnungsgemäß mit der Buchhaltung oder Kasse abrechnet;

2. die Forderung zeitlich und betraglich abschätzbar ist;

3. der Forderungsberechtigte allenfalls zu Unrecht abgebuchte Beträge innerhalb eines Monates nach

der Abrechnung rückerstattet oder rückverrechnet;

4. der Zahlungsverkehr dadurch wesentlich beschleunigt und vereinfacht wird.

(3) Derartige Anordnungen haben zumindest die Angaben gemäß § 22 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 5 und 6 sowie

Beginn, Zeitpunkt und Ende zu enthalten. Nach Vorliegen der Abbuchung bzw. der Abrechnung des

Forderungsberechtigten ist ein Ersatzauftrag gemäß § 29 auszufertigen.

(4) Ein Anordnungsbefugter kann unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Abs. 1 bis 3

die Buchhaltung oder Kasse beauftragen, Einnahmen für wiederkehrende Forderungen des Bundes im

Wege einer Kreditunternehmung (Bank) einziehen zu lassen.

(5) Die Erlassung von Einziehungsaufträgen für die im Rahmen der Kontoführung durch die

Kreditunternehmung (Bank) anfallenden Spesen und Entgelte ist nicht erforderlich.

Ersatzzahlungs- und -verrechnungsauftrag

§ 29. (1) In den nachstehend angeführten Fällen obliegt gemäß § 68 Abs, 3 BHG der Buchhaltung oder

Kasse die Erlassung eines Ersatzzahlungs- und -verrechnungsauftrages (Ersatzauftrag)

1. Jahres- und Monatsvoranschlagsbeträge, Bindungen von Jahresvoranschlagsbeträgen, Ansatz- und

Postenausgleiche sowie sonstige Maßnahmen zur Erhöhung oder Verminderung der

Voranschlagsbeträge auf Grund von Geschäftsstücken des Anordnungsbefugten;

2. Einzahlungen, deren Art, Höhe und Verrechnungsweisung im vorhinein vom Anordnungsbefugten

festgelegt wurden, oder die durch gesetzliche oder verwaltungsbehördliche Vorschriften,

durch gerichtliche Verfügungen oder durch Bescheide bestimmt sind;

3. Einbehaltung und/oder Weiterleitung der auf Grund von Rechtsvorschriften ermittelten Beträge

(zB Dienstgeberbeiträge, Familienbeihilfen, Umsatzsteuer, Lohnsteuer);

4. Rückbuchung von Auszahlungen und deren Wiederanweisung, wenn die ursprüngliche

Anordnung unverändert aufrecht ist, sowie Rückzahlung von Fehleinzahlungen;

5. Buchung der in den Kontoauszügen der Kreditunternehmungen (Banken) enthaltenen

Lastschriften, und zwar Einziehungsaufträge, Abbuchung der erteilten Aufträge, Barabhebungen

zur Verstärkung des Bargeldbestandes, Nebenkonten-Ausgaben, Kursverluste, Geldverkehrsspesen

und Kontoführungsentgelte;

6. Buchung der in den Kontoauszügen der Kreditunternehmungen (Banken) enthaltenen

Gutschriften, und zwar Begleichung einer Forderung, Kursgewinne, Zinsen, eingelöste Schecks,

Überweisungsaufträge und diesen gleichgestellte Zahlungsmittel, Bareinzahlungen zur Verminderung

des Bargeldbestandes, Nebenkonten-Einnahmen und ungeklärte Einzahlungen;

7. Buchung der Abrechnungen der Zahlungs- und Übertragungsstelle, der Zahlstellen sowie der

Kassen;

8. Buchung der Schulden auf Grund von Geschäftsstücken und sonstigen Belegen;

9. Buchung der Berechtigungen, Verpflichtungen, Forderungen oder Schulden auf Grund einer

Anordnung zur Zahlung, die erst zu einem späteren Zeitpunkt vollzogen werden kann oder darf;

10. Umbuchungen sowie Abrechnungen von Anzahlungen, Vorauszahlungen und sonstigen

abrechnungspflichtigen Gebarungen auf Grund von Geschäftsstücken;

11. Buchung der Darlehensforderungen und Finanzschulden auf Grund von Geschäftsstücken;

12. Abschlußbuchungen in allen Verrechnungskreisen, insbesondere zur Erstellung der gemäß den

§§ 93 bis 96 BHG vorgesehenen Jahresabschlußrechnungen;

13. Buchungen in anderen als in den §§ 78 bis 80 und 82 BHG genannten Verrechnungskreisen sowie

der Sachverhalte, die nur der Buchhaltung der Kasse bekannt sind;

14. Berichtigungsbuchungen.

(2) Der von der Buchhaltung oder Kasse ausgefertigte Ersatzauftrag ist den gleichen Prüfungen zu

unterziehen wie ein vom Anordnungsbefugten erlassener Zahlungs- und Verrechnungsauftrag und ist vom

Buchhaltungsvorstand oder Kassenleiter zu unterfertigen (§ 6 Abs. 1 Z 9 und § 12 Abs. 1 Z 7).

Berechtigungen betreffende Anordnungen

§ 30. (1) Aufträge von anderen Organen des Bundes oder von Dritten zur Erbringung einer Leistung

(Lieferung oder sonstige Leistung) sind nach Feststellung ihrer Durchführbarkeit und ihrer Annahme vom

anweisenden Organ der Buchhaltung oder Kasse zur Erfassung als Berechtigung gemäß § 63

bekanntzugeben. Berechtigungen, deren Erfüllung sich auf mehrere Finanzjahre erstreckt, sind mit den auf

die einzelnen Finanzjahre entfallenden Teilbeträgen darzustellen (§ 36).

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind sinngemäß auch dann anzuwenden, wenn Berechtigungen durch

Gesetz, durch Erlassung von verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen oder

Verfügungen oder durch den Abschluß von Verwaltungsübereinkommen oder von Rechtsgeschäften die

Leistungspflicht eines anderen Organes des Bundes oder eines Dritten begründen oder eine solche in

Aussicht stellen.

Verpflichtungen betreffende Anordnungen

§ 31. (1) Aufträge an andere Organe des Bundes oder an Dritte zur Erbringung einer Leistung

(Lieferung oder sonstige Leistung) sind vor Abfertigung der entsprechenden Geschäftsstücke an den

Auftragnehmer vom anweisenden Organ der Buchhaltung oder Kasse zur Erfassung als Verpflichtung

gemäß § 63 bekanntzugeben. Gleichzubehandeln sind Rechtsgeschäfte, denen ein Finanzierungsleasing

(Mietkauf) zugrundeliegt bzw. bei denen eine Kaufoption vereinbart oder eingeräumt und die Erfüllung des

Rechtsgeschäftes laufend fortschreitend abgewickelt wird und der Bund als Leasingnehmer die Gefahr des

Unterganges des Leasinggegenstandes zu tragen hat. Dies gilt auch für Rechtsgeschäfte, auf Grund deren

der Bund Rechte erwirbt und bei deren Ausübung ihm Zahlungsverpflichtungen erwachsen können.

Verpflichtungen, deren Erfüllung sich auf mehrere Finanzjahre erstreckt, sind mit den auf die einzelnen

Finanzjahre entfallenden Teilbeträgen darzustellen (§ 37).

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind sinngemäß auch dann anzuwenden, wenn Verpflichtungen

durch Gesetz, durch Erlassung von verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen oder

Verfügungen oder durch den Abschluß von Verwaltungsübereinkommen oder von Rechtsgeschäften die

Leistungspflicht an ein anderes Organ des Bundes oder an einen Dritten begründen oder eine solche in

Aussicht stellen.

(3) Jeder Auftrag zur Erbringung einer Leistung hat, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist,

schriftlich mittels Bestellschreiben oder Bestellschein zu erfolgen (Bestellung). Bestellschreiben sind zu

verwenden, wenn die zu erbringende Leistung einer eingehenden Beschreibung bedarf, eine

Zuschlagserteilung auf Grund eines Ausschreibungsverfahrens erfolgt ist oder besondere Vertragsbedingungen

festgelegt werden müssen. Eine Bestellung hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten

1. Bezeichnung der bestellenden Dienststelle;

2. Ort, Datum und Geschäftszahl der Bestellung;

3. Name und Anschrift des Auftragnehmers;

4. die genaue Bezeichnung der bestellten Leistung, deren Menge und Qualität (gegebenenfalls unter

Beifügung der handelsüblichen Bezeichnung) bzw. die genaue Beschreibung der aufgetragenen

Arbeiten, nötigenfalls auch nähere Angaben, wo die Erbringung der Leistung zu erfolgen hat

(Dienststelle, Gebäude u. dgl.);

5. die Frist, innerhalb der die Leistung zu erbringen ist (Leistungsfrist);

6. den Einzelpreis und das Gesamtentgelt in Übereinstimmung mit einem Kostenvoranschlag oder

Tarif und allfällige Spesen, gegebenenfalls die voraussichtlichen (geschätzten) Preise, wenn die

genaue Preisangabe im Zeitpunkt der Bestellung nicht möglich ist sowie bei größeren Aufträgen

(zB Bauleistungen) einen Hinweis auf die in einem Leistungsverzeichnis zum Vertragsbestandteil

gemachten Einheitspreise;

7. die Zahlungsfristen und Zahlungsbedingungen (Höhe der Teilzahlungen und deren Fristen,

Preisnachlässe);,

8. weitere Vertragsbedingungen (zB Pönale, Gewährleistungsfrist, Haftrücklaß);

9. die Aufforderung zur Bekanntgabe von Postscheck- oder Bankverbindungen sowie der Daten der

Bestellung (Bestellscheinnummer, Geschäftszahl) auf der Rechnung;

10. die Aufforderung zur Rechnungslegung innerhalb einer vom Anordnungsbefugten festzulegenden

Frist nach erbrachter Leistung;

11. den Vermerk, daß die Rechnung an die Buchhaltung oder Kasse einzusenden ist.

(4) Die im Abs. 3 angeordnete Schriftlichkeit der Bestellung kann in folgenden Fällen entfallen

1. bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, deren Wert 2500 S (ohne Umsatzsteuer) nicht

übersteigt;

2. beim Einkauf, wenn dem Handelsbrauch entsprechend Sofortzahlung gegen Erteilung einer

Zahlungsbestätigung bzw. Aushändigung einer Lieferbescheinigung üblich ist (zB sogenannte

Handkäufe, Einkauf auf Märkten);

3. bei schriftlich festgelegter laufender Inanspruchnahme von Leistungen gegen deren periodische

Abrechnung (zB Energiebezüge, Telefon, Wasserabnahme, Reinigung);

4. bei Gefahr im Verzug oder wenn aus anderen Gründen eine besondere Dringlichkeit zur

Leistungserbringung geboten und eine rechtzeitige schriftliche Bestellung nicht möglich ist.

Forderungen betreffende Anordnungen

§ 32. (1) Forderungen des Bundes, die auf Grund einer entgeltlichen Leistung (Lieferung oder sonstige

Leistung) einen finanziellen Anspruch des Bundes auf den Empfang einer Geldleistung unmittelbar

begründen, sind vor Abfertigung der entsprechenden Geschäftsstücke der Buchhaltung oder Kasse zur

Erfassung als Forderung gemäß § 64 bekanntzugeben. Werden auf Grund der besonderen örtlichen und

sachlichen Verhältnisse Rechnungen oder sonstige Zahlungsaufforderungen dem Zahlungspflichtigen

unmittelbar ausgehändigt oder übermittelt, so ist unverzüglich eine Zweitschrift des entsprechenden Beleges

der Buchhaltung oder Kasse zuzuleiten.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind sinngemäß auch dann anzuwenden, wenn durch Gesetz, durch

verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entscheidungen oder Verfügungen einziehbare Forderungen des

Bundes unmittelbar begründet werden.

(3) Forderungen des Bundes, die aus Rückzahlungsverpflichtungen des ursprünglichen Zahlungsempfängers

für vom Bund erbrachte Geldleistungen entstehen und gemäß § 16 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 bis 7 BHG

von der Veranschlagung ausgenommen sind, die den Rückersatz von vermittlungsweise für ein anderes

Organ gemäß § 50 BHG geleisteten Zahlungen darstellen oder denen die Rückforderung nicht geschuldeter

Leistungen des Bundes gemäß § 60 BHG zugrundeliegt, stellen Ersatzforderungen dar; die Bestimmungen

des Abs. 1 sind sinngemäß anzuwenden.

(4) In den Belegen, denen die Begründung einer Forderung zugrundeliegt, ist der gemäß § 39 Abs. 1

und 3 BHG festgelegte Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung der Buchhaltung oder Kasse zur

Überwachung ihrer fristgerechten Erfüllung gemäß § 5 Abs. 7 bzw. § 11 Abs. 2 bekanntzugeben.

(5) Die Bestimmungen des § 30 Abs. 1 letzter Satz gelten sinngemäß.

(6) Wird eine gemäß den Abs. 1 bis 3 begründete Forderung des Bundes nach Maßgabe der

Bestimmungen des § 61 Abs. 1 und 2 BHG oder anderer gesetzlicher Bestimmungen gestundet oder deren

Zahlung in Raten bewilligt, dann sind die entsprechenden Maßnahmen von dem anweisenden Organ, in

dessen Wirkungsbereich die Forderung entstanden ist, der Buchhaltung oder Kasse umgehend

bekanntzugeben, sodaß sie bei der Überwachung der Erfüllung der Forderung des Bundes gemäß § 5 Abs. 7

bzw. § 11 Abs. 2 berücksichtigt werden können. Dabei ist der Buchhaltung oder Kasse bekanntzugeben, ob

Stundungszinsen ausbedungen wurden.

(7) Die Bestimmungen des Abs. 6 gelten sinngemäß, wenn die Einziehung einer gemäß den Abs. 1 bis 3

begründeten Forderung des Bundes nach Maßgabe der Bestimmungen des § 61 Abs. 3 und 4 BHG ganz

oder teilweise ausgesetzt oder eingestellt wird bzw. wenn auf eine einziehbare Forderung nach Maßgabe der

Bestimmungen des § 62 BHG ganz oder teilweise verzichtet wird. Bei der Abstandnahme einer

Rückforderung nicht geschuldeter Leistungen des Bundes gemäß § 60 BHG sowie bei einer Einstellung der

Einziehung oder bei einem Verzicht auf eine Forderung ist gleichzeitig der Buchhaltung oder Kasse ein

Auftrag zu erteilen, daß der betreffende Teil der Forderung oder diese zur Gänze einschließlich der Zinsen

und Nebengebühren buchmäßig abzuschreiben ist. Eine Abschreibung hat auch dann zu erfolgen, wenn die

weitere Ausweisung einer Forderung dadurch entbehrlich wird, daß sie aus rechtlichen oder tatsächlichen

Gründen nicht mehr geltend gemacht werden kann oder wird (zB Vergleich, Unmöglichkeit der

Einbringung wegen Konkurs oder besonderer wirtschaftlicher Verhältnisse).

Schulden betreffende Anordnungen

§ 33. (1) Schulden des Bundes, die auf Grund einer erbrachten Leistung (Lieferung oder sonstige

Leistung) die Pflicht des Bundes zur Erbringung einer Geldleistung begründen, sind vor Abfertigung der

entsprechenden Geschäftsstücke der Buchhaltung oder Kasse zur Erfassung als Schuld gemäß § 64

bekanntzugeben. Gleichzubehandeln sind Fälle, bei denen im Zuge der Abwicklung eines Rechtsgeschäftes

bereits eine Teilzahlungsverpflichtung des Bundes entsteht oder beim Abschluß von Rechtsgeschäften,

denen ein Finanzierungsleasing (Mietkauf) oder eine Kaufoption zugrundeliegt, und der andere

Vertragspartner die Leistung erbracht hat und unbeschadet des fehlenden rechtlichen Eigentums des Bundes

an der erbrachten Leistung, eine Zahlungsverpflichtung vereinbart wird. Dies gilt auch für Rechtsgeschäfte,

auf Grund deren der Bund Rechte erworben hat und bei deren Ausübung ihm Zahlungsverpflichtungen

erwachsen.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind sinngemäß auch dann anzuwenden, wenn Schulden des Bundes

durch Gesetz, durch verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entscheidungen oder Verfügungen

unmittelbar begründet werden und vollstreckbar sind.

(3) Rechnungen von anderen Organen des Bundes oder von Dritten über deren erbrachte Leistungen,

die entgegen den Bestimmungen des § 31 Abs. 3 Z 11 nicht bei der Buchhaltung oder Kasse einlangen, sind

sofort nach ihrem Einlangen ohne vorherige sachliche und rechnerische Prüfung gemäß den §§ 112 und 113

der Buchhaltung oder Kasse zu übermitteln und erst nach ihrer Erfassung als Schuld an die zuständige Stelle

(§ 112) weiterzuleiten.

(4) Liegt einer Rechnung keine Bestellung gemäß § 31 zugrunde, so kann deren Übermittlung,

abweichend von den Bestimmungen des Abs. 3, durch den Auftragnehmer an die auftragsvergebende oder

die Auftragsausführung prüfende Stelle selbst verlangt werden, wenn die sachliche Prüfung der Rechnung

gemäß § 112 binnen fünf Tagen möglich ist; dies gilt auch in jenen Fällen, in denen Rechnungen

ausnahmsweise bei einer nicht im gleichen Gebäude wie die Buchhaltung oder Kasse untergebrachten Stelle

einlangen. Ist die sachliche Prüfung binnen fünf Tagen nicht möglich, ist die ungeprüfte Rechnung mit den

erforderlichen Angaben der Buchhaltung oder Kasse zur Erfassung als Schuld gemäß § 64 unverzüglich

zuzuleiten.

(5) Langt eine Rechnung ohne vorherige schriftliche Bestellung ein und handelt es sich dabei um keine

zulässige Ausnahme gemäß § 31 Abs. 4 Z 1 bis 3, so hat der Anordnungsbefugte oder der, der den Auftrag

erteilt hat, die maßgeblichen Gründe dafür auf der Rechnung festzuhalten; dies gilt auch in den Fällen des

§ 31 Abs. 4 Z 4.

(6) Jede Rechnung ist von der Stelle, bei der sie eingelangt ist, mit einem Eingangsvermerk zu versehen,

aus dem zumindest die Stelle und das Datum des Einlangens der Rechnung ersichtlich sein müssen.

(7) Die Bestimmungen des § 31 Abs. 1 letzter Satz und des § 32 Abs. 3 gelten sinngemäß.

Einzahlungen betreffende Anordnungen

§ 34. (1) Die Anordnungen über den Empfang von Zahlungen sind anläßlich der Begründung von

Forderungen gemäß § 32 und in den Fällen, in denen eine Forderung gemäß § 32 nicht vorausgegangen ist

(§ 20 Abs. 8) unverzüglich nach Zahlungseingang der Buchhaltung oder Kasse bekanntzugeben. Diese

Anordnungen sind ohne Rücksicht auf die Höhe der veranschlagten Einnahmen nach Maßgabe der

jeweiligen Rechtsgrundlage zu erlassen.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für den Fall, daß Einnahmen vor dem

Fälligkeitszeitpunkt oder auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen oder vertraglicher Vereinbarungen im

voraus zufließen.

Auszahlungen betreffende Anordnungen

§ 35. (1) Die Anordnungen zur Leistung von Zahlungen sind der Buchhaltung oder Kasse zur

Verrechnung als voranschlagswirksame Zahlung gemäß § 65 oder zur Verrechnung als voranschlagsunwirksame

Zahlung gemäß § 69 sowie zur Einleitung des Zahlungsvollzuges gemäß den Bestimmungen der

§§ 40 bis 54 bekanntzugeben. Die Erlassung von Anordnungen voranschlagswirksamer Zahlungen darf nur

nach Maßgabe der verfügbaren Jahres- und Monatsvoranschlagsbeträge erfolgen.

(2) Die Leistung von Ausgaben — ausgenommen solche gemäß § 16 Abs. 2 Z 3 und 9 bis 11 BHG —

ohne gleichzeitige Belastung von Voranschlagsbeträgen und die Leistung von Ausgaben vor ihrer Fälligkeit,

ausgenommen An- oder Vorauszahlungen gemäß § 40 Abs. 2 BHG, sind unzulässig; allfällige vereinbarte

oder eingeräumte Zahlungsbegünstigungen sind jedenfalls zu berücksichtigen. Werden An- oder

Vorauszahlungen geleistet, so ist dies auf der Anordnung gesondert anzuführen.

(3) Die Erlassung von Anordnungen zur Leistung von Zahlungen hat grundsätzlich so rechtzeitig zu

erfolgen, daß die Ausnützung von Zahlungsbegünstigungen gewährleistet ist.

Vorberechtigungen betreffende Anordnungen

§ 36. (1) Wird zu Berechtigungen gemäß § 30 die Leistung des Bundes in einem künftigen Finanzjahr

erbracht, so ist bei der Bekanntgabe der Berechtigung an die Buchhaltung oder Kasse das Jahr der

voraussichtlichen Leistungserfüllung anzuführen, sodaß die Buchhaltung oder Kasse diese als

Vorberechtigung gemäß § 67 erfassen kann. Bezieht sich eine Berechtigung auf mehrere künftige

Finanzjahre, so ist sie mit den auf die einzelnen Finanzjahre entfallenden Teilbeträgen darzustellen.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind sinngemäß anzuwenden, wenn zu einer Forderung gemäß § 32

die Fälligkeit in einem künftigen Finanzjahr liegt, wobei der Buchhaltung oder Kasse deren

Fälligkeitszeitpunkte bekanntzugeben sind.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 sind auch anzuwenden, wenn vom Bund gewährte Darlehen zu einer

Darlehensauszahlung führen oder wenn eine Darlehenszusage eine Schuld des Bundes begründet.

(4) Die vorgenannten Bestimmungen sind bei der Verrechnung von Abgabeneinnahmen,

Personalausgaben sowie Einnahmen und Ausgaben aus Dauerschuldverhältnissen nicht anzuwenden. Als

Dauerschuldverhältnisse im Sinne dieser Verordnung sind finanzielle Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen

des Bundes zu verstehen, bei denen die Leistung fortschreitend erbracht wird und die keiner

Befristung unterliegen.

Vorbelastungen betreffende Anordnungen

§ 37. (1) Werden Verpflichtungen gemäß § 31 eingegangen, bei denen der Auftrag zur

Leistungserbringung in einem künftigen Finanzjahr zu erfüllen ist oder bei denen die Zahlungsverpflichtung

des Bundes für ein künftiges Finanzjahr begründet oder in Aussicht gestellt wird, so ist bei der Bekanntgabe

der Verpflichtung an die Buchhaltung oder Kasse das Jahr der voraussichtlichen Leistungserfüllung

anzuführen, sodaß die Buchhaltung oder Kasse diese als Vorbelastung gemäß § 67 erfassen kann. Bezieht

sich eine Verpflichtung auf mehrere künftige Finanzjahre, so ist sie mit. den auf die einzelnen Finanzjahre

entfallenden Teilbeträgen darzustellen.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind sinngemäß anzuwenden, wenn eine Schuld gemäß § 33

eingegangen wird und die Fälligkeit in einem künftigen Finanzjahr liegt, wobei der Buchhaltung oder Kasse

deren Fälligkeitszeitpunkte bekanntzugeben sind. Dies gilt auch, wenn Finanzschulden durch ihre

Aufnahme (Zahlungseingang) oder aus anderen im § 65 BHG genannten Gründen entstehen.

(3) Die Bestimmungen des § 36 Abs. 4 gelten sinngemäß.

Ausnahmen vom Erfordernis des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages

§ 38. (1) In folgenden Fällen dürfen von der Buchhaltung, Kasse oder Zahlstelle Zahlungen ohne

schriftliche Anordnung angenommen oder geleistet werden, wenn

1. Sachen des Bundes erworben oder Dienstleistungen des Bundes in Anspruch genommen werden,

bei denen zur Sicherung des Zahlungseinganges oder nach dem Handelsbrauch Sofortzahlung

gegen Erteilung einer Zahlungsbestätigung erfolgt;

2. die Buchung der laufenden Zahlungseingänge auf Grund vorheriger finanzieller Ansprüche des

Bundes unter Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen

Organs automationsunterstützt erfolgt;

3. Zahlungsverpflichtungen des Bundes auf Grund gesetzlicher oder genereller verwaltungsbehördlicher

Verfügungen unter Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung

zuständigen Organs automationsunterstützt ermittelt werden.

(2) Die im Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Fälle sind in den gemäß § 56 im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof für die automationsunterstützten Verfahren zu

erlassenden Sondervorschriften zu regeln, wobei sicherzustellen ist, daß der Buchhaltung oder Kasse

entsprechende Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, aus denen die im § 22 Abs. 1 Z 1 bis 5 enthaltenen

Angaben bestimmbar sind.

Inhalt der Zu- und Abgangsanordnung

§ 39. (1) Die Anordnung zur Annahme oder Abgabe von Sachen hat insbesondere folgende Angaben

zu enthalten

1. die Beschreibung der Sache und deren Menge sowie bei Zugängen deren Wert, sofern dieser aus

den beigelegten Unterlagen nicht hervorgeht, sowie allfällige Mängelfeststellungen;

2. den Lieferer der Sache oder deren Empfänger;

3. den Tag der Lieferung der Sache sowie allenfalls den Übernahmeort;

4. die Unterschrift des Anordnungsbefugten und das Datum der Unterfertigung der Anordnung;

5. besondere Angaben über den der Anordnung zugrundeliegenden Sachverhalt (zB Ausscheidung

wegen Unbrauchbarkeit, Sachgüteraustausch).

(2) Eine Zu- und Abgangsanordnung kann in Form eines Geschäftsstückes oder mit der Erlassung eines

Zahlungs- und Verrechnungsauftrages erteilt werden.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten auch hinsichtlich der den Buchhaltungen und Kassen

zur Aufbewahrung der gemäß § 46 übergebenen sicherungsbedürftigen Wertsachen.

(4) Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht auf die Verwahrung von Bargeld, Schecks,

Überweisungsaufträgen und diesen gleichgestellten Zahlungsmitteln anzuwenden.

IV. ABSCHNITT

Zahlungsverkehr

Grundsätze für den Zahlungsverkehr"

§ 40. (1) Der Zahlungsverkehr des Bundes ist grundsätzlich bargeldlos abzuwickeln und obliegt den

Buchhaltungen und Kassen. Unter bargeldlos ist die Durchführung von Zahlungen von oder auf Konten der

Bundesdienststellen bei Kreditunternehmungen (Banken) zu verstehen, gleichgültig ob der Zahlungspflichtige

oder Empfangsberechtigte den Betrag im Wege eines Postamtes oder einer Kreditunternehmung (Bank)

bar einzahlt oder erhält. Unter bargeldlos sind auch die Entgegennahme und Aushändigung von Schecks,

Überweisungsaufträgen, diesen gleichgestellten Zahlungsmitteln und Zahlungen mittels Kreditkarten zu

verstehen.

(2) Der Barzahlungsverkehr, insbesondere die Vornahme von Barauszahlungen, hat nur im

unumgänglich notwendigen Ausmaß zu erfolgen und obliegt den Buchhaltungen, Kassen und Zahlstellen.

(3) Führt ein anweisendes Organ die Geschäfte eines anderen Rechtsträgers, so gelten die

Bestimmungen dieses Abschnittes auch für den Zahlungsverkehr dieses Rechtsträgers, soweit im folgenden

nicht anderes bestimmt ist.

Bargeldloser Zahlungsverkehr

§ 41. (1) Der bargeldlose Zahlungsverkehr ist von der Buchhaltung im Wege des bei der ÖPSK oder

der OeNB eröffneten Subkontos, jener der Kasse im Wege eines Nebenkontos, oder eines sonstigen Kontos

bei einer Kreditunternehmung (Bank) abzuwickeln. Über die bei der ÖPSK errichteten Konten sind der

Zahlungsverkehr im Inland und der Zahlungsverkehr in das Ausland, sofern dieser wiederkehrende

Zahlungen oder Zahlungen an ausländische Postanschriften betrifft, abzuwickeln. Über die bei der OeNB

errichteten Konten ist der übrige Zahlungsverkehr in das Ausland abzuwickeln. In Ausnahmefällen kann,

wenn dies der früheren Verfügbarkeit der Geldmittel für den Bund oder zur Beschleunigung von

Auszahlungen dient, der Zahlungsverkehr im Inland auch im Wege der OeNB durchgeführt werden. Ist für

eine Kasse kein Nebenkonto bei der OeNB errichtet, so ist der Zahlungsverkehr in das Ausland im Wege der

ÖPSK zu vollziehen.

(2) Zu den als Sammelkonten für den Zahlungsverkehr des Bundes und zur Zusammenfassung der

Zahlungsmittel dienenden Hauptkonten des Bundes bei der ÖPSK und OeNB sind für die Buchhaltungen

Subkonten einzurichten. Zu den als Sammelkonten dienenden Subkonten sind für die Kassen Nebenkonten

einzurichten. Die Summen der Gut- und Lastschriften jedes Nebenkontos werden taggleich auf das

jeweilige Subkonto, die der Subkonten taggleich auf das Hauptkonto übertragen, sodaß die Sub- und

Nebenkonten keine Guthaben aufweisen. Über die Gut- und Lastschriften auf den Sub- und Nebenkonten

werden die Buchhaltung und Kasse durch Übermittlung von Kontoauszügen verständigt. In den

Kontoauszügen der Sammelkonten sind die Tagesumsatzsummen der Gut- und Lastschriften der

zugehörigen Sub- oder Nebenkonten enthalten.

(3) Die Eröffnung eines Subkontos bei der ÖPSK und der OeNB wird vom Bundesminister für

Finanzen anläßlich der Errichtung einer Buchhaltung veranlaßt. Die Eröffnung eines Nebenkontos bei der

ÖPSK und der OeNB für eine Kasse wird vom Bundesminister für Finanzen über Antrag des anweisenden

Organs im Wege seines haushaltsleitenden Organs veranlaßt.

(4) Die Eröffnung eines anderen Kontos als die im Abs. 3 genannten Konten bei der ÖPSK, OeNB

oder eines sonstigen Kontos bei einer Kreditunternehmung (Bank) bedarf der Zustimmung des

Bundesministers für Finanzen. Der Antrag auf Eröffnung eines solchen Kontos ist vom anweisenden Organ

im Wege des zuständigen haushaltsleitenden Organs an den Bundesminister für Finanzen zu stellen. Die

Kontoeröffnung ist nach dessen Zustimmung vom anweisenden Organ über Auftrag des jeweils zuständigen

haushaltsleitenden Organs zu veranlassen. Der Bundesminister für Finanzen darf der Eröffnung eines

sonstigen Kontos nur zustimmen, wenn die zu erwartenden Guthabensbestände auf den Konten für die

Zusammenfassung und die allgemeine Verfügbarkeit der Zahlungsmittel des Bundes gemäß § 71 Abs. 2

BHG unbedeutend sind und durch die besonderen örtlichen und sachlichen Voraussetzungen für die

Abwicklung des Zahlungsverkehrs die Führung eines sonstigen Kontos wirtschaftlicher und zweckmäßiger

ist oder zur Anlegung der Geldmittel des Bundes gemäß § 40 Abs. 3 BHG dienen.

(5) Dem Antrag auf Eröffnung eines Nebenkontos gemäß Abs. 3 oder sonstigen Kontos gemäß Abs. 4

haben Untersuchungen der zuständigen Buchhaltung voranzugehen, ob der Vollzug der Gebarung des in

Betracht kommenden anweisenden Organs nicht auf andere Weise oder im Wege eines anderen

ausführenden Organs des gleichen oder eines anderen Verwaltungszweiges möglich ist und ob die

personellen Voraussetzungen für einen ordnungsgemäßen Vollzug gegeben sind. Das Ergebnis der

Untersuchungen ist dem Antrag anzuschließen (§ 6 Abs. 1 Z 8).

(6) Sind die Voraussetzungen für die Weiterführung eines Kontos nicht mehr gegeben, so ist dieses

unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Abs. 3 und 4 von dem Organ, das die Eröffnung

veranlaßt hat, bei der entsprechenden Kreditunternehmung (Bank) umgehend zu schließen, wobei

Verfügungen über die Verwendung eines allfälligen Guthabens bei sonstigen Konten und über die

Behandlung weiterer Zahlungseingänge zu treffen sind. Von der Schließung ist der Bundesminister für

Finanzen unverzüglich zu benachrichtigen.

(7) Alle von der ÖPSK, OeNB und einer sonstigen Kreditunternehmung (Bank) in der Dienststelle

einlangenden Poststücke sind ungesäumt und ungeöffnet dem Buchhaltungsvorstand oder Kassenleiter

zuzuleiten. Dieser hat den Inhalt auf Grund der Unterlagen auf Vollständigkeit zu prüfen. Bei

Kontoauszügen ist überdies auf deren fortlaufende Numerierung zu achten.

(8) Für die Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs über die bei den Kreditunternehmungen

(Banken) geführten Konten gelten neben deren Geschäftsbedingungen die Bestimmungen dieses

Abschnittes.

(9) Die Bestimmungen der Abs. 4 und 6 bis 8 gelten auch für den Zahlungsverkehr der von Organen des

Bundes verwalteten Rechtsträger mit der Maßgabe, daß für die Eröffnung eines Kontos bei einer

Kreditunternehmung (Bank) die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen nicht erforderlich ist.

Zeichnungsrecht für die Konten bei Kreditunternehmungen (Banken)

§ 42. (1) Das Zeichnungsrecht für die eröffneten Sub- und Nebenkonten sowie sonstigen Konten bei

Kreditunternehmungen (Banken) darf unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 8 nur Bediensteten der

Buchhaltung oder Kasse erteilt werden. Das Zeichnungsrecht ermächtigt zu Verfügungen über das Konto

(einschließlich Einziehungsaufträge), zur Bestellung der erforderlichen Vordrucke und zur Auskunftseinholung

bei der kontoführenden Kreditunternehmung (Bank).

(2) Das Zeichnungsrecht ist dem Buchhaltungsvorstand oder Kassenleiter, deren Stellvertretern und

weiteren hiezu ermächtigten Bediensteten vorbehalten. Bei der Festlegung der Zeichnungsberechtigungen

hat der Buchhaltungsvorstand oder Kassenleiter auf Abwesenheiten vom Dienst Bedacht zu nehmen und

auch die Art der Zeichnung der Aufträge an die Kreditunternehmungen (Banken) festzulegen. Als

Zeichnungsberechtigte sind nur qualifizierte Bedienstete heranzuziehen, welche die Unvereinbarkeitsbestimmungen

gemäß § 18 erfüllen und denen die volle Verantwortung für die Richtigkeit der unterfertigten

Aufträge an die Kreditunternehmungen (Banken) bewußt sein muß.

(3) Die scheckmäßige Zeichnung von Aufträgen an Kreditunternehmungen (Banken) hat stets durch

zwei Bedienstete (Gemeinsamzeichnung) und unter Beifügung des Stempelabdruckes der Buchhaltung oder

Kasse zu erfolgen.

(4) Die Musterunterschriften der Zeichnungsberechtigten und die Art der Gemeinsamzeichnung sind

auf den von den Kreditunternehmungen (Banken) dafür zur Verfügung gestellten Unterschriftsprobenblättern

festzuhalten. Dabei ist anzugeben, daß jeweils zwei Bedienstete unter Beifügung eines

Stempelabdruckes der Dienststelle zu zeichnen haben. Die Unterschriftsprobenblätter sind bei der

Buchhaltung mit einem Sichtvermerk des Leiters des anweisenden Organs und bei der Kasse zusätzlich mit

dem Sichtvermerk des anweisenden Organs, mit dem dieses Organ in einem Abrechnungsverhältnis steht,

unter Beifügung eines Stempelabdruckes, zu versehen.

(5) Die Unterschriftsprobenblätter sind in zweifacher Ausfertigung der Kreditunternehmung (Bank) zu

übermitteln. In der Buchhaltung oder Kasse ist jeweils eine Ausfertigung der Unterschriftsprobenblätter

vom Buchhaltungsvorstand oder Kassenleiter gesichert zu verwahren; sie stellen aufzubewahrende

Verrechnungsunterlagen gemäß den §§ 81 bis 83 dar.

(6) Bei der Übermittlung der Unterschriftsprobenblätter zu Sub- und Nebenkonten können der ÖPSK

jene Postämter bekanntgegeben werden, bei denen gemäß § 48 Abs. 3 Bargeldabhebungen oder

Scheckeinlösungen beabsichtigt sind (Wahlpostämter). Die ÖPSK übermittelt sodann diesen Stellen Kopien

der Unterschriftsprobenblätter.

(7) Bei Änderungen im Personenkreis der Zeichnungsberechtigten und in der Art der

Zeichnungsberechtigung sowie der Wahlpostämter sind der Kreditunternehmung (Bank) neue

Unterschriftsprobenblätter zu übermitteln.

(8) Von den Bestimmungen des Abs. 1 kann bei Verfügungen, die der Bundesminister für Finanzen

nach den Bestimmungen des § 40 Abs. 3 BHG zwecks Veranlagung von Geldmitteln trifft und bei denen

wegen der gesamtwirtschaftlichen Erfordernisse eine besondere Dringlichkeit geboten ist, abgegangen

werden. Die getroffenen Verfügungen sind jedoch von zwei Anordnungsbefugten zu unterfertigen und

nachträglich der Buchhaltung umgehend bekanntzugeben.

Barzahlungsverkehr

§ 43. (1) Der Barzahlungsverkehr ist bei den Buchhaltungen, Kassen und Zahlstellen von den dazu

bestimmten Bediensteten (Kassiere) zu besorgen. Die Namen der hiezu berechtigten Bediensteten und ihre

Unterschriftsproben sind durch Aushang im Kassenraum ersichtlich zu machen.

(2) Barzahlungsmittel dürfen nur im Kassenraum angenommen oder ausgehändigt werden. Der

Zeitraum, während dessen Barzahlungen im Kassenraum getätigt werden, ist schriftlich festzulegen

(Kassenstunden) und entsprechend ersichtlich zu machen.

(3) Barauszahlungen dürfen nur in jenen Fällen geleistet werden, in denen der Empfangsberechtigte die

besondere Dringlichkeit glaubhaft macht, Zahlungsbegünstigungen für den Bund erreicht werden oder die

Barzahlung dem Handelsbrauch entspricht und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Vor jeder Auszahlung

hat sich der Kassier zu überzeugen, ob der Empfänger zum Geldempfang berechtigt ist. Bestehen Zweifel,

so ist beim Anordnungsbefugten, der die Anordnung erlassen hat, rückzufragen. Der Empfänger hat, wenn

seine Empfangsberechtigung nicht außer Zweifel steht, durch Urkunden oder durch einen Zeugen, der dem

Kassier persönlich bekannt sein muß, nachzuweisen, daß er die empfangsberechtigte Person ist. Soweit an

einen anderen Übernahmsberechtigten auszuzahlen ist, hat dieser außer seiner Nämlichkeit auch die

Übernahmsberechtigung (zB Vollmacht) nachzuweisen und den Empfang auf der Auszahlungsbestätigung

gemäß Abs. 5 mit einem entsprechenden Zusatz (zB in Vertretung, im Auftrag, in Vollmacht) zu

unterfertigen. Bei Auszahlung an Empfänger, die des Schreibens unkundig sind oder die aus anderen

Gründen keine Unterschrift leisten können, hat an die Stelle der Unterschrift ein Handzeichen zu treten,

wobei die Identität durch einen Zeugen nachzuweisen und auf der Auszahlungsbestätigung festzuhalten ist.

(4) Bei Bareinzahlungen sind in Gegenwart des Einzahlers die Gültigkeit und Vollzähligkeit der

Zahlungsmittel zu prüfen.

(5) Alle Barein- und Barauszahlungen haben — unbeschadet der Bestimmungen des § 20 Abs. 8 und 9

bzw. § 38 Abs. 1 Z 1 — auf Grund eines Zahlungs- und Verrechnungsauftrages zu erfolgen, sie sind

entsprechend zu belegen und fortlaufend in einem Kassabuch gemäß § 86 Abs. 3 festzuhalten. Für jede Ein-

und Auszahlung, ausgenommen eine solche zur Bargeldverstärkung, ist vom Kassier eine Bestätigung

auszustellen. Die Einzahlungsbestätigung ist vom Kassier, die Auszahlungsbestätigung vom Empfangsberechtigten

zu unterfertigen. Die Ausstellung einer Auszahlungsbestätigung kann unterbleiben, wenn die

Auszahlung vom Empfangsberechtigten auf vorgelegten Belegen (Rechnungen, Sammellisten u. dgl.)

bestätigt wird oder beim Einkauf handelsübliche Kassabons ausgefertigt werden.

(6) Die Einzahlungsbestätigung ist in dreifacher Ausfertigung zu führen, wobei die erste Ausfertigung

als Beleg für das Kassabuch dient, die zweite Ausfertigung für den Einzahler bestimmt ist und die dritte

Ausfertigung als Beleg beim Kassier zu verbleiben hat. Die Einzahlungsbestätigung hat zumindest zu

enthalten

1. die Bezeichnung der Dienststelle;

2. die vorgedruckte Bestätigungsnummer;

3. den Betrag der Einzahlung;

4. den Namen des Zahlungspflichtigen;

5. den Einzahlungsgrund;

6. das Datum der Ausstellung und die Unterschrift des Kassiers.

(7) Die Auszahlungsbestätigung hat zumindest zu enthalten

1. die Bezeichnung der Dienststelle;

2. den Betrag der Auszahlung;

3. den Namen des Empfangsberechtigten;

4. den Auszahlungsgrund;

5. das Datum der Ausstellung und die Unterschrift des Empfangsberechtigten.

(8) Bei Ende der Kassenstunden und bei jeder Übergabe der Kassengeschäfte sind das Kassabuch durch

Bildung der Summe der Ein- und Auszahlungen abzuschließen, die Übereinstimmung des tatsächlichen

Bestandes an Barzahlungsmitteln mit dem sich aus dem Kassabuch ergebenden Stand festzustellen und dies

im Kassabuch zu bestätigen. Ergibt sich dabei eine Differenz, so ist diese umgehend aufzuklären.

Festgestellte Mehrbeträge an Barzahlungsmitteln sind als Einnahme gemäß § 65, festgestellte

Minderbeträge sind, sofern sie nicht vom Kassier sofort ersetzt werden, gemäß § 69 Abs. 5 Z 15 als Ausgabe

zu verrechnen. Das Original des Kassabuches ist zusammen mit den dazugehörigen Belegen zu den

festgesetzten Abrechnungszeitpunkten an die für die endgültige Verrechnung dieser Gebarung zuständige

Stelle weiterzuleiten.

(9) Die Durchschriften des Kassabuches und der Einzahlungsbestätigungen sowie die Auszahlungsbestätigungen

haben als Beleg beim Kassier zu verbleiben. Die Bestimmungen des § 95 Abs. 3 werden hievon

nicht berührt.

Aufbewahrung des Bargeldes

§ 44. (1) Der Bestand an Bargeld ist auf den für die Auszahlungen notwendigen Umfang zu

beschränken. Nicht benötigtes Bargeld ist grundsätzlich am gleichen Tag auf das Konto der Dienststelle

oder, in Ermangelung eines solchen, auf das des zuständigen anweisenden Organs, mit dem das

Abrechnungsverhältnis besteht, einzuzahlen. Kann ausnahmsweise ein die Betragsgrenzen gemäß Abs. 2

oder Abs. 6 übersteigender Bargeldbetrag bei der Dienststelle nicht ausreichend gesichert aufbewahrt;

werden, so ist dieser entweder der nächstgelegenen Bundesdienststelle, die eine gesicherte Verwahrung

gewährleisten kann, oder einer nahegelegenen Kreditunternehmung (Bank) zur gesonderten

Aufbewahrung (zB Banksafe) oder gegen Bestätigung zu übergeben.

(2) Als Kassenraum ist ein leicht zu überwachender und versperrbarer Raum vorzusehen. Alle

Außentüren des Kassenraumes müssen aus einbruchshemmendem Material bestehen und mit

Sicherheitsschlössern versehen sein. Wird im Kassenraum nach Kassenschluß regelmäßig Bargeld im Wert

von mehr als 30000 S aufbewahrt, so sind die Türen des Kassenraumes besonders (zB mit Eisenspangen) zu

verstärken; einstiegsgefährdete Fenster sind besonders abzusichern. Für Kassenräume, bei denen wegen

ihrer Lage oder aus anderen Gründen eine besondere Gefährdung angenommen werden muß, ist eine

Alarmanlage zu installieren. Der für den Parteienverkehr bestimmte Teil des Kassenraumes ist bei größerem

Umfang der Barzahlungsgeschäfte durch eine Abgrenzung vom übrigen Kassenraum zu trennen. Der

Kassenraum ist außerhalb der Dienststunden versperrt zu halten. Für die Reinigung des Kassenraumes

außerhalb der Dienststunden ist eine besondere Regelung hinsichtlich der Sicherheit zu treffen.

(3) Das Bargeld ist in versperrbaren, einbruch- und feuersicheren Kassenbehältern, wie

Panzerschränken, Stahlschränken oder Safes zu verwahren. Der Kassenbehälter ist im Kassenraum

dauerhaft zu befestigen. Eine Geldkassette, die nicht als Handkasse verwendet und nach Kassenschluß nicht

im Kassenbehälter aufbewahrt wird, ist in einem geeigneten, verschließbaren Schrank dauerhaft zu

befestigen. Während der Kassenstunden ist nur das benötigte Bargeld außerhalb des Kassenbehälters in

versperrbaren Kassetten oder Fächern aufzubewahren. Die Verwahrung der Schlüssel dazu obliegt dem

Kassier. Größere Bargeldbestände sind sofort im Kassenbehälter zu hinterlegen. Der Kassenbehälter ist

auch während der Dienststunden versperrt zu halten und nur im Bedarfsfall zu öffnen. Es ist untersagt, die

Schlüssel im Schloß stecken oder unbeaufsichtigt liegen zu lassen.

(4) Die Hinterlegung von im Kassabuch ungebuchten Ein- und Auszahlungsbestätigungen oder

sonstigen Belegen über Barein- und -auszahlungen ist unzulässig. Die Verwahrung von privaten

Bargeldbeträgen und anderen nicht im Dienstbetrieb eingehobenen Zahlungsmitteln oder Wertsachen ist

unzulässig. Werden dennoch solche Werte im Kassenbehälter vorgefunden, so sind sie im Kassenbestand

des Bundes auszuweisen.

(5) Alle Schlüssel eines Kassenbehälters sind einzeln in einem vom Buchhaltungsvorstand oder

Kassenleiter zu führenden Schlüsselverzeichnis einzutragen, das gesichert zu verwahren ist. Aus dem

Verzeichnis muß zu ersehen sein, wem die Erstschlüssel ausgehändigt wurden und wo die Zweitschlüssel

hinterlegt sind. Auch kurzzeitige Änderungen in der Person des Schlüsselverwahrers sind festzuhalten. Das

Schlüsselverzeichnis ist für jeden Kassenbehälter gesondert zu führen und hat zumindest zu enthalten

1. den Standort des Kassenbehälters;

2. die Schlüsselnummer, die Bezeichnung des Schlosses (zB oben, unten, innen) und des Herstellers;

3. das Datum der Schlüsselübernahme;

4. das Datum der Schlüsselrückgabe;

5. den Namen und die Unterschrift des Schlüsselübernehmers.

(6) Kassenbehälter, in denen nach Kassenschluß regelmäßig Bargeld von mehr als 60000 S oder

Wertsachen gemäß § 46, deren Nennwert regelmäßig 300000 S übersteigt, aufbewahrt werden, müssen mit

Doppelsperre ausgestattet sein, die zwei Bediensteten zu überantworten ist, von denen einer der Kassier zu

sein hat. Die Schlüssel zu einem mit Doppelsperre ausgestatteten Kassenbehälter sind so zu verteilen, daß

ein mit der Sperre des Kassenbehälters betrauter Bediensteter auch nicht vorübergehend gleichzeitig in den

Besitz aller Schlüssel zu dem Kassenbehälter gelangen kann. Der unter Doppelsperre stehende

Kassenbehälter darf nur gemeinsam von beiden mit der Sperre betrauten Bediensteten geöffnet und

geschlossen werden. Die Bediensteten haben die ihnen anvertrauten Schlüssel bei sich zu tragen und so

sorgfältig zu verwahren, daß sie gegen Diebstahl, Mißbrauch und Verlust gesichert sind. Die mit der Sperre

und Gegensperre betrauten Bediensteten dürfen die ihnen anvertrauten Schlüssel weder untereinander

austauschen, noch gemeinsam verwahren. Der Verlust eines Schlüssels ist dem Buchhaltungsvorstand oder

dem Kassenleiter unverzüglich zu melden und das betreffende Schloß ist sofort austauschen zu lassen.

(7) Die Doppelsperre kann auch dann als bestehend angesehen werden, wenn der Kassenbehälter mit

einem eingebauten und gesondert sperrbaren Innentresor, in dem das Bargeld und die Wertsachen

aufzubewahren sind, ausgestattet ist und der Schlüssel des Innentresors sich in Verwahrung des Kassiers und

der Schlüssel des Kassenbehälters in Verwahrung des mit der Sperre betrauten zweiten Bediensteten

befinden. Die Doppelsperre ist auch dann als bestehend anzusehen, wenn der Kassenbehälter mit einer

Kombinationssperre (zB Schlüssel und Ziffernschloß) versehen ist und der Schlüssel sich in Verwahrung des

Kassiers befindet und die Ziffernkombination nur dem mit der Sperre betrauten zweiten Bediensteten

bekannt ist.

(8) Bei vorhersehbarer Verhinderung eines mit der Sperre betrauten Bediensteten ist dessen Schlüssel

einem hiezu vom Buchhaltungsvorstand oder Kassenleiter beauftragten Bediensteten zu übergeben; dies gilt

sinngemäß für einen Kassenbehälter mit einer Kombinationssperre.

(9) Zu jedem Kassenbehälter muß zumindest eine weitere Schlüsselausfertigung (Zweitschlüssel)

vorhanden sein, die entsprechend der Aufteilung der Sperre getrennt in je einen haltbaren Umschlag zu

verschließen ist, der an den Verschlußstellen mit dem Stempelabdruck der Buchhaltung oder Kasse und mit

den Unterschriften der mit der Kassensperre im Zeitpunkt des Verschlusses betrauten Bediensteten zu

versehen ist. Außen sind der Inhalt (Sperre oder Gegensperre) und die Bezeichnung der Dienststelle

anzugeben. Die Umschläge sind voneinander getrennt entweder in der Dienststelle — jedoch nicht im

Kassenbehälter — oder im Kassenbehälter einer nahegelegenen Bundesdienststelle nachweislich und

gesichert zu hinterlegen. Dies gilt sinngemäß auch bei Verwendung von Kombinationssperren. Umschläge

mit Zweitschlüsseln dürfen grundsätzlich nur vom Buchhaltungsvorstand oder Kassenleiter, in Anwesenheit

eines zweiten — nach Möglichkeit in Anwesenheit eines mit der Sperre betrauten — Bediensteten der

Buchhaltung oder Kasse geöffnet werden. Jede Schlüsselentnahme ist unter Angabe der maßgebenden

Umstände in einer Niederschrift festzuhalten, welche von den Beteiligten zu unterfertigen und dem

Schlüsselverzeichnis (Abs. 5) anzuschließen ist. Zweitschlüssel dürfen nur bei unbedingter Notwendigkeit

und nur kurzfristig verwendet werden. Die gleichzeitige Verwendung von Erst- und Zweitschlüsseln ist

unzulässig. Bei Schlüsselverlust ist das zugehörige Schloß ändern zu lassen.

(10) Die Beförderung von Bargeld im Wert von mehr als 600000 S, bei geringerem Wert dann, wenn

eine besondere Gefährdung anzunehmen ist, hat von zwei, Bargeld im Wert von mehr als 3000000 S hat

von drei zuverlässigen Bediensteten, nach Möglichkeit in einem Dienstkraftwagen, zu erfolgen. Die

Begleitpersonen müssen sich ab der Übernahme des Bargeldes in unmittelbarer Nähe des Kassenboten

befinden. Das Bargeld ist in einem versperrten Behältnis zu befördern, wobei darauf zu achten ist, daß der

Transport nicht immer zur gleichen Zeit und auf dem gleichen Weg erfolgt.

(11) Droht eine Gefahr, oder ist eine solche bereits eingetreten, ist nach Möglichkeit der Inhalt des

Kassenbehälters in Sicherheit zu bringen. Bei einem Überfall ist Ruhe zu bewahren und es sind

1. jedes persönliche Sicherheitsrisiko zu vermeiden und das Eintreffen der Sicherheitsorgane

abzuwarten;

2. eine vorhandene Alarmanlage zu betätigen;

3. die Sicherheitsorgane zu verständigen;

4. gegebenenfalls der Fluchtweg der Täter zu beobachten;

5. sicherzustellen, daß am Tatort nichts berührt und nichts verändert wird;

6. der Dienststellenleiter zu benachrichtigen;

7. die Personenbeschreibung und die Verhaltensweise des Täters schriftlich festzuhalten.

(12) Wird ein Diebstahl festgestellt, so ist Abs. 11 sinngemäß anzuwenden.

Abweichungen bei besonderen Barzahlungsgeschäften

§ 45. (1) Von den in den §§ 43 und 44 festgelegten Bestimmungen kann abgegangen werden, wenn

1. der Barzahlungsverkehr von einzelnen Bediensteten im Rahmen ihrer pflichtgemäßen

Aufgabenerfüllung nur außerhalb des Kassenraumes wahrgenommen werden kann,

2. Sachen des Bundes erworben oder Dienstleistungen des Bundes in Anspruch genommen werden,

bei denen zur Sicherung des Zahlungseinganges oder nach dem Handelsbrauch Sofortzahlung

erfolgt oder

3. die besonderen örtlichen oder sachlichen Voraussetzungen es erfordern und hiezu der

Bundesminister für Finanzen und der Rechnungshof im Wege des zuständigen haushaltsleitenden

Organs zugestimmt haben.

(2) Bei Zutreffen der Voraussetzungen des Abs. 1 muß bei der Abwicklung des Barzahlungsverkehrs

jedoch sichergestellt sein, daß die Überprüfung der Zahlungsein- und Zahlungsausgänge sowie des

Bestandes an Zahlungsmitteln möglich und die gesicherte Verwahrung der Zahlungsmittel während und

außerhalb der Dienststunden gewährleistet sind.

Verwaltung von sicherungsbedürftigen Wertsachen und Drucksorten für den Zahlungsverkehr

§ 46. (1) Die Aufbewahrung der gemäß § 5 Abs. 9 sicherungsbedürftigen Wertsachen hat gemäß § 44

im Kassenbehälter oder, falls dieser wegen des Umfanges der zu verwahrenden Wertsachen nicht ausreicht,

auf andere Weise gesichert zu erfolgen.

(2) Die Entgegennahme, die Aufbewahrung und die Ausfolgung von sicherungsbedürftigen

Wertsachen sind grundsätzlich vom Kassier zu besorgen. Ist der Umfang dieser Geschäfte so groß, daß sie

vom Kassier nicht allein besorgt werden können, so ist vom Buchhaltungsvorstand oder Kassenleiter damit

zusätzlich ein weiterer Bediensteter der Buchhaltung oder Kasse zu betrauen.

(3) Die Entgegennahme und die Ausfolgung von sicherungsbedürftigen Wertsachen haben auf Grund

einer Zu- oder Abgangsordnung gemäß § 39 zu erfolgen; sie sind entsprechend zu belegen, auf

Übereinstimmung mit den vorhandenen Sachen zu überprüfen und fortlaufend in Bestandsverzeichnissen

festzuhalten. Die Bestandsverzeichnisse sind bei umfangreicher Gebarung getrennt nach Wertsachenarten,

ansonsten gemeinsam, zu führen und haben zumindest zu enthalten

1. die Bezeichnung der Dienststelle;

2. die fortlaufende Nummer;

3. die Beschreibung der Wertsache und deren Menge,

4. den Einlieferer, Empfänger oder Eigentümer der Wertsache (bei Fremdsachen);

5. den Tag der Annahme oder der Ausfolgung;

6. den Wert der Sache.

(4) Die Vordrucke für Aufträge an Kreditunternehmungen (Banken), wie Sammelaufträge,

Überweisungsaufträge und Schecks, sowie die Einzahlungsbestätigungen gemäß § 43 Abs. 6 sind

Verrechnungspflichtige Drucksorten. Diese sind in eigenen Bestandsverzeichnissen mit ihrem

Anfangsbestand, den einzelnen bestätigten Zu- und Abgängen sowie dem Endbestand mengenmäßig von

einem in der Buchhaltung oder Kasse dazu bestimmten Bediensteten festzuhalten. Verdorbene oder

unbrauchbare Verrechnungspflichtige Drucksorten sind im Beisein von zwei Zeichnungsberechtigten zu

vernichten und es ist dies im Bestandsverzeichnis von diesen zu bestätigen. Der Verlust von

Sammelauftrags- und Überweisungsauftragsvordrucken sowie Scheckvordrucken ist unverzüglich der

Kreditunternehmung (Bank) anzuzeigen. Die Verrechnungspflichtigen Drucksorten, die Vordrucke für die

Einzelaufträge (zB PSK-Anweisungen) und die Auszahlungsbestätigungen gemäß § 43 Abs. 7 sind in einer

auch die mißbräuchliche Verwendung ausschließenden Weise gesichert zu verwahren.

Entgegennahme von Schecks, Überweisungsaufträgen und diesen gleichgestellten Zahlungsmitteln

§ 47. (1) Die Entgegennahme von auf inländische oder ausländische Kreditunternehmungen (Banken)

gezogenen Schecks und von Überweisungsaufträgen zur Begleichung von Forderungen des Bundes ist

zulässig und obliegt den Buchhaltungen und Kassen. Werden diese Zahlungsmittel von anderen Stellen

entgegengenommen, so sind sie umgehend an die zuständige Buchhaltung oder Kasse weiterzuleiten. Auf

ausländische Kreditunternehmungen (Banken) gezogene Schecks haben auf Schillingwährung zu lauten,

sofern nicht auf Grund internationaler Abmachungen eine Zahlung in Fremdwährung vereinbart ist oder

Schecks im Postweg eingehen.

(2) Schecks und Überweisungsaufträge eines Zahlungspflichtigen zur Erfüllung von Forderungen des

Bundes dürfen ohne sofortige schuldbefreiende Wirkung (zahlungshalber) unbeschränkt entgegengenommen

werden. Bei der Erbringung einer allfälligen Gegenleistung des Bundes ist zu berücksichtigen, daß die

Forderung des Bundes erst mit dem Zahlungseingang getilgt ist. Wechsel dürfen zur Begleichung von

Forderungen des Bundes nicht entgegengenommen werden.

(3) Schecks eines Zahlungspflichtigen zur Erfüllung von Forderungen des Bundes dürfen mit sofortiger

schuldbefreiender Wirkung (an Zahlungs Statt) in folgenden Fällen entgegengenommen werden

1. Schecks, die auf in- oder ausländische Kreditunternehmungen (Banken) im „Eurocheque-System"

gezogen sind, in Schillingwährung ausgestellt sind, den Betrag nicht übersteigen, für den seitens

der Kreditunternehmungen (Banken) eine Einlösungsgarantie besteht, und die Aus- und

Unterfertigung des Schecks vor dem den Scheck entgegennehmenden Bediensteten unter Vorlage

der zugehörigen Scheckkarte und unter Beachtung der auf der Rückseite der Scheckkarte

angegebenen Bedingungen erfolgt;

2. Reiseschecks in- oder ausländischer Kreditunternehmungen (Banken), die auf österreichische

Schilling lauten, wenn die Gegenunterschrift des Überbringers vor dem den Scheck annehmenden

Bediensteten abgegeben und die Übereinstimmung dieser Unterschrift mit der bereits auf dem

Scheck befindlichen Unterschrift festgestellt wird und der Überbringer seine Identität

nachgewiesen hat;

3. Schecks, die die Voraussetzungen gemäß Z 1 oder 2 nicht erfüllen, wenn hiezu der Bundesminister

für Finanzen auf Grund besonderer sachlicher Gründe zugestimmt hat;

4. Schecks, die auf die OeNB gezogen und von ihr gemäß Art. 4 a des Scheckgesetzes 1955 mit einem

Bestätigungsvermerk versehen sind und noch vor Ablauf der auf dem betreffenden Scheck

angegebenen Einlösungsfrist der OeNB oder einer ihrer Zweiganstalten übergeben werden

können, sofern die beim Bestätigungsvermerk befindliche Zeichnung der OeNB geprüft und für

richtig befunden wurde;

5. Schecks, die von einer inländischen Gebietskörperschaft, einer sonstigen inländischen

Körperschaft des öffentlichen Rechtes oder von einer inländischen Kreditunternehmung (Bank)

ausgestellt sind, sofern die Zeichnung des Ausstellers geprüft und für richtig befunden wurde.

(4) In Zweifelsfällen sind die im Abs. 3 genannten Schecks nicht an Zahlungs Statt, sondern nur

zahlungshalber gemäß Abs. 2 entgegenzunehmen.

(5) Auf die OeNB oder auf ausländische Kreditunternehmungen (Banken) gezogene Schecks und

Überweisungsaufträge sind im Wege der OeNB, alle anderen im Wege der ÖPSK durch Gutschrift auf das

Konto der Dienststelle einlösen zu lassen. Verfügt eine entgegennehmende Dienststelle jedoch nur über ein

PS-Konto, so kann die Einlösung im Wege der ÖPSK erfolgen; verfügt sie jedoch über kein Konto, so ist

die Einlösung des Schecks zu Gunsten des Kontos des anweisenden Organs, mit dem dieses Organ in einem

Abrechnungsverhältnis steht, zu veranlassen. An dessen Buchhaltung ist gleichzeitig mit der Übergabe an die

Kreditunternehmung (Bank) eine Abfuhrmitteilung zu richten. Die Einlösung von Schecks gegen Bargeld

bei einer örtlichen Kreditunternehmung (Bank) ist zulässig, wenn sie für den Bund mit keinen Kosten

verbunden ist. Auf die Einlösungsfristen gemäß Art. 29 des Scheckgesetzes 1955 ist zu achten.

(6) Die entgegengenommenen Schecks sind, sofern sie gemäß Abs. 5 nicht bei einer örtlichen

Kreditunternehmung (Bank) eingelöst werden, vom entgegennehmenden Bediensteten unmittelbar nach

ihrer Übernahme auf der Vorderseite mit dem Vermerk „vom Empfänger eingesendet, nur zur

Verrechnung" und unter Anführung des Kontos, auf dem der Scheckbetrag gutgeschrieben werden soll, als

Verrechnungsscheck zu kennzeichnen. Die entgegengenommenen Überweisungsaufträge müssen als

Zahlungsempfänger die Bezeichnung und die Kontonummer der empfangsberechtigten Dienststelle

enthalten. Auf der Rückseite des Schecks und des Überweisungsauftrages ist der Abdruck des

Dienststempels der entgegennehmenden Dienststelle anzubringen und vom Bediensteten, der das

Zahlungsmittel entgegengenommen hat, zu unterfertigen. Die entgegengenommenen Schecks und

Überweisungsaufträge sind spätestens an dem der Entgegennahme folgenden Arbeitstag an die jeweilige

Kreditunternehmung (Bank) unter Verwendung der dazu vorgesehenen Einreichungsvordrucke zur

Einlösung weiterzuleiten; eine Ausfertigung des Einreichungsvordruckes hat zu Überwachungszwecken bei

der Dienststelle zu verbleiben. Schecks, die zur Einlösung im Wege der ÖPSK bestimmt sind, können auch

bei Postämtern eingereicht werden, welche dies auf dem Einreichungsvordruck bestätigen.

(7) Für Einzahlungen, die vom Zahlungspflichtigen anstelle von Bargeld durch Übergabe eines Schecks

erfolgen, ist unbeschadet der Bestimmungen des § 45 vom Kassier eine Bestätigung sinngemäß nach § 43

Abs. 5 und 6 auszustellen, auf der besonders zu vermerken ist, daß die Einzahlung mittels Scheck und unter

Vorbehalt des Zahlungseinganges erfolgte.

(8) Die Einlösung der weitergeleiteten Schecks und Überweisungsaufträge ist bis zu ihrer Gutschrift

auf dem Konto der Dienststelle zu überwachen. Dazu ist von einem hiezu beauftragten Bediensteten, nicht

jedoch vom Kassier, eine Schecküberwachungsliste zu führen, die zumindest zu enthalten hat

1. die fortlaufende Nummer;

2. die Schecknummer;

3. den Namen des Ausstellers;

4. den Ausstellungstag;

5. den Betrag;

6. die bezogene Kreditunternehmung (Bank);

7. den Tag der Weiterleitung zur Einlösung;

8. den Einlösungstag.

(9) Sind die im Abs. 8 genannten Daten im Einreichungsvordruck enthalten oder ist dieser um diese

Daten leicht ergänzbar, so ist damit das Erfordernis der Schecküberwachungsliste erfüllt; in diesem Fall sind

die Einreichungsvordrucke laufend, jährlich mit eins beginnend, durchzunumerieren.

(10) Wird ein Scheck nicht eingelöst, so sind die Bestimmungen der Art. 40 bis 42 des Scheckgesetzes

1955 anzuwenden. Wird ein an Zahlungs Statt angenommener Scheck oder ein zahlungshalber

angenommener Scheck oder Überweisungsauftrag, zu dem die Gegenleistung des Bundes bereits erbracht

wurde, nicht eingelöst, so ist die Begleichung der Zahlungsverpflichtung an den Bund beim

Zahlungspflichtigen unter Anwendung der Bestimmungen des § 39 Abs. 3 BHG auf andere Weise zu

betreiben. Bleibt dies erfolglos, so ist die Finanzprokuratur zu befassen.

(11) Die Begleichung von Forderungen des Bundes durch den Zahlungspflichtigen mittels eines dem

Scheck gleichgestellten Zahlungsmittels (zB Kreditkarte) ist nur im Wege jener Kreditunternehmungen

(Banken) zulässig, mit welchen der Bundesminister für Finanzen gemäß § 71 Abs. 3 BHG ein

entsprechendes Übereinkommen abgeschlossen hat. Die Teilnahme der anweisenden Organe an dieser

Form des Zahlungsverkehrs hat nach den hiezu vom Bundesminister für Finanzen erlassenen Richtlinien zu

erfolgen. Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß anzuwenden.

Aushändigung von Schecks und Überweisungsaufträgen

§ 48. (1) Die Begleichung einer Zahlungsverpflichtung des Bundes kann durch Aushändigung eines auf

Schillingwährung lautenden Schecks an Zahlungs Statt erfolgen, wenn der Empfangsberechtigte die

besondere Dringlichkeit der Zahlung glaubhaft macht, eine Zahlungsbegünstigung für den Bund erreicht

werden oder eine Barzahlung gemäß § 43 vermieden werden kann. Schecks dürfen auch zur Beschaffung

von Bargeld, das von den Buchhaltungen, Kassen und Zahlstellen zur Abwicklung des Barzahlungsverkehrs

benötigt wird, ausgestellt werden.

(2) Die Ausstellung von Schecks obliegt den Buchhaltungen und den Kassen, soweit letzteren ein

Konto bei einer Kreditunternehmung (Bank) zur Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs zur

Verfügung steht. Die Schecks sind von dem gemäß § 42 bestimmten Zeichnungsberechtigten unter

Beifügung des Stempelabdruckes der Buchhaltung oder Kasse zu unterfertigen (scheckmäßige Fertigung)

und in einem Verwendungsnachweis, der die Schecknummer, den Scheckbetrag und das Datum der

Ausstellung zu enthalten hat, zu bestätigen.

(3) Zur Einlösung von auf die ÖPSK gezogenen Schecks kann von der Buchhaltung oder Kasse auch

ein Postamt bestimmt werden (Wahlpostamt). Voraussetzung dazu ist jedoch, daß diesem Postamt

Unterschriftsprobenblätter der zeichnungsberechtigten Bediensteten zur Verfügung stehen. Die

Hinterlegung einer Kopie der Unterschriftsprobenblätter bei dem Wahlpostamt erfolgt durch die ÖPSK,

welche von der Buchhaltung oder Kasse hiezu ausdrücklich zu beauftragen ist. Vor der ersten

beabsichtigten Scheckeinreichung hat sich die Buchhaltung oder Kasse von der erfolgten Hinterlegung der

Unterschriftsprobenblätter beim Wahlpostamt zu überzeugen. Die Einlösung eines Schecks im Wege des

Wahlpostamtes ist nur bis zu 100000 S zulässig, es sei denn, der Bundesminister für Finanzen hat einer

Erhöhung der Betragsgrenze je Scheck aus besonderen örtlichen und sachlichen Gründen im Wege des

zuständigen haushaltsleitenden Organs zugestimmt. Werden durch die Einlösung von Schecks höhere

Beträge von einem Wahlpostamt benötigt, bei dem nach den örtlichen Verhältnissen das Vorhandensein

dieser Bargeldbestände nicht anzunehmen ist, so ist dies dem Wahlpostamt spätestens einen Tag vor der

beabsichtigten Einlösung anzukündigen.

(4) Der Bedienstete der Buchhaltung oder Kasse, der dem Empfangsberechtigten den Scheck

aushändigt, hat auf dem zugrundeliegenden Zahlungs- und Verrechnungsauftrag die Art der Feststellung

der Nämlichkeit des Empfangsberechtigten anzugeben. Die Entgegennahme des Schecks ist vom

Empfangsberechtigten bestätigen zu lassen. Der Empfangsberechtigte ist auf die achttägige Einlösungsfrist

nach dem Scheckgesetz 1955 und auf die Gefahr des Verlustes oder der Entwendung des Schecks

aufmerksam zu machen, da der Scheck ohne Prüfung der Nämlichkeit des Einreichers eingelöst werden

kann.

(5) Anstelle eines Schecks kann dem Empfangsberechtigten unter den gleichen Voraussetzungen ein

Überweisungsauftrag an Zahlungs Statt ausgehändigt werden.

Entgegennahme ausländischer Zahlungsmittel

§ 49. (1) Die Entgegennahme ausländischer Zahlungsmittel durch Organe des Bundes ist, soweit

gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nicht zulässig, es sei denn, der Bundesminister für Finanzen hat wegen

der besonderen örtlichen und sachlichen Voraussetzungen (zB Grenznähe, Reiseverkehr, Vertretungsbehörden

im Ausland) hiezu ausdrücklich im Wege des zuständigen haushaltsleitenden Organs zugestimmt.

Zahlungspflichtige, die ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Bund durch Begleichung in

ausländischen Zahlungsmitteln nachkommen wollen, sind auf die Umwechslungsmöglichkeit bei

Kreditunternehmungen (Banken) aufmerksam zu machen.

(2) Dem Bund anheimgefallene oder in Ausnahmefällen von Organen des Bundes entgegengenommene

ausländische Zahlungsmittel sind im Wege der OeNB oder, falls dies wegen der örtlichen

Voraussetzungen oder wegen der Geringfügigkeit der Beträge zweckmäßiger ist, bei einer nahegelegenen

Kreditunternehmung (Bank) in Schillingwährung umzutauschen.

(3) Ausländische Zahlungsmittel, die für dienstliche Zwecke benötigt werden, sind im Wege der OeNB

unter Verwendung des dazu vorgesehenen, scheckmäßig gefertigten Valutenankaufsvordruckes zu

beschaffen.

(4) Für die Verwaltung der ausländischen Zahlungsmittel sind die Bestimmungen der §§ 43 und 44

sinngemäß anzuwenden.

Aufrechnung von Schulden mit Forderungen des Bundes

§ 50. (1) Fällige Schulden des Bundes sind ohne weitere Erhebungen mit bekannten Forderungen des

Bundes gegen denselben Zahlungspflichtigen aufzurechnen, wenn die Richtigkeit und Gleichartigkeit der

Forderung und Schuld gemäß den §§ 1438 ff ABGB gegeben sind und keine Zahlungserleichterungen

bestehen; hiebei sind die Bestimmungen des § 52 Abs. 5 und 6 zu beachten. Von der Aufrechnung sind

Zahlungsverpflichtungen ausgenommen, die sich auf eine verwaltungsbehördliche oder vertragliche

Zweckwidmung gründen oder mit einer Rückzahlungsverpflichtung des Empfangsberechtigten bei

Nichteinhaltung einer der Erreichung des Zahlungszweckes dienenden Bedingung oder Auflage verbunden

sind (zB Förderungen). Die Buchhaltung oder Kasse hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen durch ihr zu

übermittelnde Schriftstücke zu prüfen. Im Zweifelsfall ist die Entscheidung des Anordnungsbefugten

einzuholen.

(2) Zahlungsverpflichtungen des Bundes, die im Einzelfall 100000 S übersteigen, sind zur Sicherung

von Abgabenforderungen des Bundes nach den hiefür vom Bundesminister für Finanzen erlassenen

Richtlinien aufzurechnen (Eilnachrichtenverfahren); die Ausnahmebestimmungen des Abs. 1 bleiben hievon

unberührt.

(3) Von der erfolgten Aufrechnung ist der Empfangsberechtigte entsprechend zu verständigen.

Einzahlungen

§ 51.(1) Forderungen des Bundes sind durch Überweisung (Gutschrift) auf das Konto der Buchhaltung

oder Kasse bei der jeweiligen Kreditunternehmung (Bank) begleichen zu lassen. Der an den

Zahlungspflichtigen ergehenden Zahlungsaufforderung sind die für die spätere Verrechnung erforderlichen

Angaben anzubringen bzw. ein entsprechender Einzahlungsbeleg (zB Erlagschein) mit diesen Angaben

anzuschließen.

(2) Einzahlungen, die mittels Post- oder Baranweisungen einlangen, sind durch das zuständige Postamt

(Abgabepostamt gemäß § 138 der Postordnung) auf das Sub- oder Nebenkonto der Dienststelle

gutschreiben zu lassen. Den diesbezüglichen Auftrag dazu hat die Buchhaltung oder Kasse dem

Abgabepostamt schriftlich zu erteilen.

(3) Die Einzahlungen sind unverzüglich zur Tilgung der gegen den jeweiligen Zahlungspflichtigen

gerichteten Forderungen heranzuziehen, wobei die dem Fälligkeitszeitpunkt nach ältere Forderung zuerst

zu tilgen ist, sofern vom Zahlungspflichtigen nicht der Verwendungszweck der Zahlung angegeben wurde

oder eine Zahlungserleichterung besteht. Soweit bei Teilzahlungen nicht anderes bestimmt ist, sind die zur

Begleichung einer Forderung eingezahlten Beträge zunächst zur Deckung der mit der Hauptforderung

etwa verbundenen Nebengebühren (zB Erhebungskosten, Mahngebühren, Verzugszinsen) zu verwenden

und erst mit dem Restbetrag auf die Hauptforderung anzurechnen.

(4) Ist der Zweck einer Einzahlung nicht feststellbar bzw. durch den Anordnungsbefugten noch nicht

festgelegt, so ist der eingezahlte Betrag bis zur Klarstellung voranschlagsunwirksam gemäß § 69 zu

verrechnen. Spätestens bis zum Ende des der Einzahlung folgenden Finanzjahres ist der Betrag auf das

endgültig in Betracht kommende Sachkonto umzubuchen; ist eine diesbezügliche Anordnung nicht

erlassen, so ist dies im Zuge der Abschlußbuchungen von der Buchhaltung oder Kasse mit Ersatzauftrag

gemäß § 29 auf ein Voranschlagskonto für sonstige Einnahmen durchzuführen. Dies gilt jedoch in jenen

Fällen nicht, in denen ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren anhängig ist.

(5) Eine Forderung des Bundes gilt als beglichen

1 bei Barzahlung am Tag der Einzahlung bei der empfangsberechtigten Dienststelle;

2. bei Einzahlung mit Erlag oder Zahlschein bei einem Postamt oder der ÖPSK am Tag, der sich aus

dem Tagesstempelabdruck ergibt;

3. bei Einzahlung durch Post- oder Baranweisung entweder am Tag der Ausfolgung, wenn der Betrag

bar entgegengenommen wird, oder am Tag der Überweisung durch das Abgabepostamt, wenn der

Betrag dem Sub- oder Nebenkonto gutgeschrieben wird (Abs. 2);

4. bei Überweisung auf das Sub- oder Nebenkonto oder ein sonstiges Konto bei einer

Kreditunternehmung (Bank) der empfangsberechtigten Dienststelle am Tag der Gutschrift auf dem

Konto der Dienststelle (dies gilt auch für Einziehungsaufträge),

5. bei Aufrechnung von Forderungen mit Schulden des Bundes am Tag, ab dem sie sich aufrechenbar

gegenüberstehen;

6. bei Entgegennahme eines Schecks oder eines diesem gleichgestellten Zahlungsmittels an Zahlungs

Statt (§ 47 Abs. 3) am Tag der Entgegennahme;

7. bei Entgegennahme eines Schecks, Überweisungsauftrages oder eines diesen gleichgestellten

Zahlungsmittels zahlungshalber (§ 47 Abs. 2) am Tag der Gutschrift des Betrages auf dem Konto

der empfangsberechtigten Dienststelle;

8. bei Wertbriefen oder sonstigen Geldsendungen am Tag der Zustellung;

9. in allen übrigen Fällen am Tag der Gutschrift des Betrages auf dem Konto der

empfangsberechtigten Dienststelle.

Auszahlungen

§ 52. (1) Zahlungsverpflichtungen des Bundes sind zu begleichen

1. bargeldlos durch

a) Überweisung auf das Postscheckkonto des Empfangsberechtigten;

b) Überweisung auf das Girokonto des Empfangsberechtigten bei einer Kreditunternehmung

(Bank);

c) Auszahlung an den Empfangsberechtigten im Wege der Postämter (Baranweisung);

d) Ausstellung von Schecks, Überweisungsaufträgen und diesen gleichgestellten Zahlungsmitteln;

2. durch Barzahlung oder

3. durch Aufrechnung mit Forderungen des Bundes.

(2) Bei Überweisungen sind die in den Geschäftspapieren angeführten Konten bei Kreditunternehmungen

(Banken) zu beachten, sofern der Empfangsberechtigte nicht einen Zahlungsweg ausdrücklich

bestimmt. Die Bestimmungen über den Zahlungsverkehr in das Ausland (§ 54) werden hievon nicht berührt.

Überweisungen auf Sparbücher sind unzulässig.

(3) Empfangsberechtigter ist, wer einen Anspruch auf eine Geldleistung des Bundes hat. Eine

Auszahlung an eine nicht handlungsfähige Person ist zu Handen ihres gesetzlichen Vertreters zu leisten. Ist

ein solcher nicht bestellt, so ist die Zahlung bei Gericht zu hinterlegen oder nach dessen Weisung

auszufolgen. Ist der Empfangsberechtigte vor Erhalt der Zahlung gestorben, so ist die Zahlungsverpflichtung

des Bundes dem Verlassenschaftsgericht mitzuteilen. Eine Auszahlung an einen Empfangsberechtigten,

über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet ist, ist an den Masseverwalter zu leisten; in Zweifelsfällen

ist der auszuzahlende Betrag bei Gericht zu hinterlegen.

(4) Die Bestellung eines Bevollmächtigten durch den Empfangsberechtigten ist grundsätzlich zu

berücksichtigen, sofern diese nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist (zB wenn die Zustellung zu eigenen

Handen angeordnet ist). Bevollmächtigungen, bei denen Grund zur Annahme besteht, daß hiedurch ein

Dritter geschädigt werden soll (zB durch Exekutionsvereitlung oder durch sonstige, nach der

Anfechtungsordnung oder Konkursordnung anfechtbare Handlungen) oder aus anderen Gründen nicht

glaubhaft erscheinen, dürfen nicht beachtet werden. In Zweifelsfällen ist der auszuzahlende Betrag bei

Gericht zu hinterlegen.

(5) Gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Zahlungsverbote, vertragliche Verpfändungen und

Abtretungen sind bei Zahlungen des Bundes an den Empfangsberechtigten nach den gesetzlichen

Bestimmungen, insbesondere gemäß den §§ 290 bis 316 der Exekutionsordnung, dem Lohnpfändungsgesetz

1985 und der Abgabenexekutionsordnung, zu berücksichtigen. Wird auf eine Forderung Exekution geführt,

die dem Empfangsberechtigten gegen den Bund oder einen Rechtsträger gebührt, der von Organen des

Bundes verwaltet wird, so ist das Schriftstück über das Zahlungsverbot der Dienststelle) gegen die eine

Geldforderung besteht, zuzustellen und von dieser ihrer Buchhaltung oder Kasse unverzüglich zuzuleiten;

dies gilt auch für Schriftstücke des Zedenten, Zessionars oder deren Vertreter über vertragliche

Verpfändungen und Abtretungen, wobei aus diesen der Wille des Zedenten oder Pfandschuldners in einer

alle Zweifel ausschließenden Weise erkennbar oder bestimmbar sein muß (zB Zahlung mit

schuldbefreiender Wirkung nur an eine namentlich genannte Person, Abtretungserklärung auf

Eingangsrechnung). Bei Nichtbestehen einer Zahlungsverpflichtung des anweisenden Organs oder bei

teilweiser oder gänzlicher Unmöglichkeit der Berücksichtigung des geltendgemachten Anspruches hat die

Buchhaltung oder Kasse den Einschreiter hievon zu benachrichtigen. Darüber hinaus sind die

Bestimmungen der Verordnung sämtlicher k. k. Ministerien vom 24. Oktober 1897, RGBl. Nr. 250, zu

beachten.

(6) Der Rang eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Zahlungsverbotes richtet sich nach

dem Tag des Einlangens des entsprechenden Schriftstückes beim anweisenden Organ; dies gilt auch für

vertragliche Verpfändungen oder Abtretungen, obgleich sie mit dem Abschluß des jeweiligen

Rechtsgeschäftes zwischen den Vertragsteilen zustande kommen. Die Rangordnung für die Aufrechnung

von Zahlungsverpflichtungen des Bundes mit Forderungen des Bundes gemäß § 50 richtet sich nach dem

Fälligkeitszeitpunkt der Forderung des Bundes. Langen mehrere Zahlungsverbote beim Drittschuldner am

gleichen Tag ein, so stehen die hiedurch begründeten Pfandrechte im Range gleich. Bei Unzulänglichkeit

des Anspruches gegen den Bund sind die vorgemerkten Forderungen samt Nebengebühren nach dem

Verhältnis ihrer Gesamtbeträge zu befriedigen. Ist die Rangordnung zweifelhaft, so ist der aus der

Zahlungsverpflichtung des Bundes erwachsende Geldbetrag gemäß § 1425 ABGB bei Gericht zu

hinterlegen.

(7) Die zur Durchführung der Auszahlung erforderliche Einleitung des Zahlungsvollzuges hat

unbeschadet der Bestimmungen der §§ 27 und 38 durch die Buchhaltung oder Kasse auf Grund eines gemäß

§ 115 geprüften Zahlungs- und Verrechnungsauftrages und nach erfolgter Aufzeichnung der

Verrechnungsdaten in den entsprechenden Verrechnungsaufschreibungen zu erfolgen. Der Zahlungsvollzug

ist unmittelbar nach Einlangen des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages unter Berücksichtigung von

vereinbarten Zahlungsbedingungen einzuleiten. Inwieweit die Einleitung des Zahlungsvollzuges (zB bei

Zahlung von Bezügen an im Ausland wohnhafte Empfänger) von der vorherigen Beibringung einer

Urkunde (Erklärung, Bestätigung) abhängig ist, wird in den einschlägigen Vorschriften bestimmt. Sind

Fälligkeiten festgelegt, so ist der Zahlungsvollzug so rechtzeitig einzuleiten, daß die fristgerechte

Auszahlung gewährleistet ist.

(8) Ein Zahlungsanspruch gegen den Bund gilt als beglichen

1. bei Barzahlung am Tag der Auszahlung;

2. bei Auszahlung im Wege der Postämter (Baranweisung) am Tag der Auszahlung oder der

Hinterlegung beim Abgabepostamt;

3. bei Überweisung von Hol- oder Schickschulden auf ein Postscheck- oder Girokonto des

Empfangsberechtigten am Tag des Einlangens des Auftrages bei der Kreditunternehmung (Bank)

der Dienststelle;

4. bei Überweisung von Bringschulden auf das Postscheck- oder Girokonto des Empfangsberechtigten

am Tag der Gutschrift auf dem Konto des Empfangsberechtigten;

5. bei Aufrechnung von Schulden mit Forderungen des Bundes am Tag, ab dem sie sich aufrechenbar

gegenüberstehen;

6. bei Ausstellung eines Schecks, Überweisungsauftrages oder eines diesen gleichgestellten

Zahlungsmittels am Tag seiner Aushändigung.

Auszahlungen im Wege von Kreditunternehmungen (Banken)

§ 53. (1) Zur Durchführung der Auszahlungen im Wege von Kreditunternehmungen (Banken) ist von

der Buchhaltung oder Kasse ein entsprechender Auftrag unter Verwendung der von den

Kreditunternehmungen (Banken) zur Verfügung gestellten Vordrucke zu erteilen. In den Aufträgen sind

die zur Auszahlung angewiesenen Beträge an die Kreditunternehmung (Bank) zusammenzufassen

(Sammelauftrag). In einen Auftrag sind nur gleichartige Zahlungen (gleiche Vollzugsart, gleicher

Auszahlungstermin) aufzunehmen. Die Endbeträge der zu einem Sammelauftrag gehörigen Zahlungs- und

Verrechnungsaufträge haben die Auftragssumme zu bilden (zB Rechenstreifen, Verzeichnis).

(2) Dem Sammelauftrag an die Kreditunternehmung (Bank) sind die entsprechenden von der

Buchhaltung oder Kasse ausgefertigten Einzelaufträge für die jeweiligen Empfangsberechtigten (zB

PSK-Anweisungen, Erlag- und Zahlscheine) und der Rechenstreifen oder das Verzeichnis mit der

Summenbildung anzuschließen. Jeder ausgestellte Sammelauftrag ist in einem Verwendungsnachweis, der

die Auftragsnummer, die Auftragssumme und das Datum der Ausstellung zu enthalten hat, einzutragen.

(3) Der Sammelauftrag ist von den gemäß § 42 bestimmten Zeichnungsberechtigten unter Beifügung

des Stempelabdruckes der Buchhaltung oder Kasse zu unterfertigen (scheckmäßige Fertigung). Die

Unterfertigung von Erlagscheinen durch die Zeichnungsberechtigten als Einzelauftrag an die

Kreditunternehmung (Bank) ist unzulässig. Die Unterfertigung der Sammelaufträge ist im Verwendungsnachweis

zu bestätigen. Die Zeichnungsberechtigten haben sich vor der Unterfertigung des

Sammelauftrages von der Richtigkeit der Einzelaufträge sowie der Auftragssumme zu überzeugen; damit

übernehmen sie die volle Verantwortung für die Richtigkeit der Einzelaufträge. Unmittelbar nach erfolgter

Überprüfung und Unterfertigung der Aufträge sind diese zu verschließen. Auf dem Verschluß sind die

Namenszeichen der Zeichnungsberechtigten anzubringen. Die unter Verschluß gehaltenen Aufträge sind

nach Möglichkeit durch einen an der Einleitung des Zahlungsvollzuges unmittelbar nicht beteiligten

Bediensteten und in einer die mißbräuchliche Verwendung ausschließenden Weise an die

Kreditunternehmungen (Banken) weiterzuleiten.

(4) Für die Aufträge an die Kreditunternehmungen (Banken) ist jeweils nur eine Auftragsgarnitur in

Verwendung zu nehmen, wobei die Aufträge in der Reihenfolge der vorgedruckten Auftragsnummern

auszustellen sind: Für die Ausfertigung der Aufträge sind die im § 20 Abs. 4 enthaltenen Formvorschriften

sinngemäß anzuwenden. Die Vornahme von Änderungen ist unzulässig. Unverwendbar gewordene

Aufträge sind unter Beisein von zwei Zeichnungsberechtigten zu vernichten; dies ist im

Verwendungsnachweis zu bestätigen.

(5) Bei Zahlungen im Inland haben die Buchhaltungen die im Wege der ÖPSK zu vollziehenden

Einzelaufträge unter Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen

Organs automationsunterstützt ausfertigen zu lassen, die von diesem der ÖPSK in maschinell lesbarer Form

zu übergeben sind.

(6) Stellt sich nach Absendung eines Auftrages an die Kreditunternehmung (Bank), aber noch vor

dessen Vollzug oder vor Eintritt der Fälligkeit heraus, daß eine Zahlung nicht durchzuführen ist, so ist der

entsprechende Einzelauftrag oder gegebenenfalls der Sammelauftrag von der Buchhaltung oder Kasse zu

widerrufen. Der Widerruf ist bei der Kreditunternehmung (Bank), bei Auszahlungen im Wege der

Postämter (Baranweisungen) auch beim Abgabepostamt, zu veranlassen. Der Widerruf hat schriftlich zu

erfolgen und ist scheckmäßig zu fertigen. In besonders dringenden Fällen sind auch Widerrufe im Wege der

Nachrichtenübermittlung (zB Telefon, Telex) gegen nachträgliche schriftliche Bestätigung zulässig. Die

Einhaltung des Widerrufes ist von der Buchhaltung oder Kasse in geeigneter Weise zu überwachen. Der

Widerruf eines Sammelauftrages ist im Verwendungsnachweis zu vermerken. Führt die Durchführung des

Widerrufes zu einer Gutschrift auf dem Konto bei der Kreditunternehmung (Bank), so ist der entsprechende

Betrag als Rückzahlung zu behandeln.

(7) Für die Ausfertigung der Einzelaufträge sind die Bestimmungen des § 17 Abs. 3 anzuwenden, wenn

Zahlungsverpflichtungen des Bundes auf Grund verkürzter Zahlungs- und Verrechnungsaufträge unter

Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen Organs automationsunterstützt

ermittelt werden.

Zahlungen in das Ausland

§ 54. (1) Anweisende Organe, die ständig einen umfangreichen Zahlungsverkehr in das Ausland haben

oder die ihren Sitz im Ausland haben (zB Vertretungsbehörden, Kulturinstitute) oder die aus sachlichen

Gründen Zahlungsgeschäfte im Ausland abwickeln müssen, können Fremdwährungskonten bei der OeNB

oder einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung (Bank) eröffnen, sofern hiezu der

Bundesminister für Finanzen im Wege des zuständigen haushaltsleitenden Organs zugestimmt hat. Das mit

der OeNB erforderliche Einvernehmen für die Eröffnung eines Kontos bei einer inländischen oder

ausländischen Kreditunternehmung (Bank) ist vom Bundesminister für Finanzen herzustellen.

(2) Zahlungen in das Ausland haben mit den dafür von den Kreditunternehmungen (Banken)

vorgesehenen Auftragsvordrucken zu erfolgen. Der Auftrag hat, wenn die Zahlungsverpflichtung des

Bundes in Fremdwährung besteht, auf die entsprechende Währung zu lauten. Ansonsten ist unabhängig

davon, ob die Zahlung im Ausland in Fremdwährung erfolgt, der Auftrag auf Schillingwährung

auszustellen.

(3) Die Begleichung von Zahlungsverpflichtungen des Bundes, die durch Überweisung auf bei

inländischen Kreditunternehmungen (Banken) geführte Konten für Devisenausländer — sogenannte freie

Schilling-Konten — erfolgt, stellt eine Zahlung in das Ausland dar.

(4) Für den Zahlungsverkehr im Wege der Zollausschlußgebiete und von Auslandsdienststellen sind

vom zuständigen haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und

dem Rechnungshof entsprechende Regelungen zu erlassen.

V. ABSCHNITT

Verrechnung bei den Buchhaltungen

Grundsätze für die Verrechnung bei den Buchhaltungen

§ 55. (1) Alle nach den Bestimmungen des BHG Verrechnungspflichtigen Geschäftsfälle sind von der

Buchhaltung mit ihrem Geldwert in Schilling zu verrechnen; die Bestimmungen des § 16 über die Aufgaben

der Wirtschaftsstellen hinsichtlich der Sachenverrechnung bleiben hievon unberührt.

(2) Für anweisende Organe, die ihren Sitz im Ausland haben oder die aus sachlichen Gründen

Gebarungen im Ausland abwickeln oder die aus anderen Gründen besondere Geschäftsfälle in fremder

Währung abwickeln, sind vom zuständigen haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof entsprechende Regelungen zu erlassen, die den in

diesem Abschnitt enthaltenen Grundsätzen entprechen müssen. Diese Regelungen müssen die Verrechnung

in den gemäß den Bestimmungen der §§ 60 und 69 vorgesehenen Verrechnungskreisen ermöglichen und die

Errechnung des Schillinggegenwertes festlegen.

(3) Die Sachbezüge der öffentlich Bediensteten sind mit jenen Werten zu verrechnen, mit denen sie in

die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer einbezogen werden. Tauschvorgänge sind mindestens mit dem

gemeinen Wert zu verrechnen.

(4) Die Verrechnung der Geschäftsfälle hat der Zeitfolge nach und in sachlicher Ordnung in den

gemäß § 59 festgelegten Verrechnungsaufschreibungen zu erfolgen. Einnahmen und Ausgaben sind

ungekürzt, ohne gegenseitige Vorwegabrechnung oder Saldierung, zu verrechnen (bruttomäßige

Darstellung). Die Eintragungen in die Verrechnungsaufschreibungen sind vollständig, richtig, zeitgerecht

und geordnet vorzunehmen und dürfen nicht in einer Weise verändert werden, daß der ursprüngliche Inhalt

nicht mehr feststellbar ist. Die sachgeordneten Verrechnungsaufschreibungen sind in Hauptverrechnungskreisen

zu führen. Zusätzlich zu den Hauptverrechnungskreisen können Nebenverrechnungskreise zur

gesonderten Erfassung sachlich zusammengehöriger Verrechnungsgrößen eingerichtet werden. Dies gilt,

wenn es sich um Aufgaben der Haushaltsführung handelt, bei denen finanzielle Ansprüche oder

Zahlungsverpflichtungen des Bundes unter Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der

Haushaltsführung zuständigen Organs automationsunterstützt ermittelt werden, und für Geschäftsfälle,

deren Einzelerfassung in den Hauptverrechnungskreisen infolge ihres Umfanges und ihrer Eigenart nicht

zweckmäßig ist. Die in den Nebenverrechnungskreisen erfaßten Verrechnungsgrößen sind einzeln oder

zusammengefaßt in die Hauptverrechnungskreise zu übernehmen, wenn sie deren Werte verändern.

Berechtigungen, Verpflichtungen, Forderungen und Schulden sowie an diesen eintretende Änderungen und

Zahlungen sind laufend, alle anderen Fälle spätestens zum Ende des jeweiligen Finanzjahres, zu

übernehmen.

(5) Jede Verrechnung hat, unbeschadet der Bestimmungen des § 38 über die Ausnahmen vom

Erfordernis des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages, nur auf Grund einer schriftlichen Anordnung des

Anordnungsbefugten oder auf Grund eines Ersatzauftrages gemäß § 29 zu erfolgen. Die Verrechnung hat

unverzüglich, bei Auszahlungen unter Berücksichtigung von vereinbarten oder eingeräumten

Zahlungsbegünstigungen, nicht jedoch vor den darin enthaltenen Zahlungszeitpunkten, zu erfolgen.

Auszahlungen im Wege von Kreditunternehmungen (Banken) gemäß § 53 sind vor der Einleitung des

Zahlungsvollzuges, Gut- und Lastschriften auf den Konten bei Kreditunternehmungen (Banken) sind

unverzüglich nach Einlangen des diesbezüglichen Kontoauszuges als Ein- und Auszahlungen zu

verrechnen. Barzahlungen sind unverzüglich nach Ausfertigung der zugehörigen Zahlungsbestätigungen im

Kassabuch zu verrechnen.

(6) Die anweisenden Organe haben in Entsprechung der ihnen gemäß § 3 obliegenden Aufgaben bei

Vollziehung der Einnahmen und Ausgaben dafür zu sorgen, daß die diesen vorangehenden Geschäftsfälle

ordnungsgemäß dokumentiert und den Buchhaltungen vor Abfertigung der diesbezüglichen Geschäftsstücke

zur rechtzeitigen buchmäßigen Erfassung zugeleitet werden. Insbesondere ist sicherzustellen, daß

die den Einnahmen des Bundes stets zugrundeliegenden Berechtigungen oder Forderungen und bei den

Ausgaben des Bundes die diesen zugrundeliegenden Verpflichtungen und Schulden zum Zeitpunkt ihres

Entstehens den Buchhaltungen zur Erfassung in den Verrechnungsaufschreibungen zur Kenntnis gelangen.

(7) Die Verrechnung der Geschäftsfälle hat nach den Bestimmungen der Kontenplanverordnung

(KPV) und getrennt nach Finanzjahren, auf die sie sich beziehen, zu erfolgen. Die Zugehörigkeit zu einem

Finanzjahr bestimmt sich nach den §§ 72 und 73.

(8) Die Gebarung jedes anweisenden Organs gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 bis 4 BHG ist unter einer

Dienststellenkennzahl zusammenzufassen; mehrere Dienststellenkennzahlen für ein anweisendes Organ

sind zulässig, wenn dies der leichteren Überwachung der Voranschlagsbeträge oder des Gebarungsvollzuges

dient. Die Vergabe der Dienststellenkennzahlen obliegt dem Bundesminister für Finanzen über Antrag

des zuständigen haushaltsleitenden Organs oder des geschäftsführenden Organs eines Bundesbetriebes. Bei

der Vergabe der Dienststellenkennzahl ist die An der Führung der Haupt- und Nebenverrechnungskreise

festzulegen.

(9) Führt ein anweisendes Organ die Geschäfte eines anderen Rechtsträgers, so gelten die

Bestimmungen dieses Abschnittes — abgesehen von jenen, welche die voranschlagswirksame Verrechnung

zum Gegenstand haben — auch für die Verrechnung der Gebarung dieses Rechtsträgers, soweit im

folgenden nicht anderes bestimmt ist. Die Verrechnungsaufschreibungen des Rechtsträgers sind

entsprechend dem Umfang, der Eigenart und dem Zweck des jeweiligen Rechtsträgers einzurichten und

haben zumindest die Einnahmen und Ausgaben des Rechtsträgers zu umfassen sowie eine Nachweisung des

Vermögens und der Schulden zum Jahresende zu ermöglichen.

Grundsätze bei der Einführung automationsunterstützter Verfahren in der Haushaltsführung

§ 56. (1) Werden der Zahlungsverkehr bzw. die Verrechnung eines anweisenden Organs zur Gänze

oder teilweise unter Verwendung von Datenverarbeitungsanlagen abgewickelt, so gelten zusätzlich zu

dieser Verordnung die gemäß § 2 Abs. 1 hiefür vom zuständigen haushaltsleitenden Organ nach

Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof zu

erlassenden Sondervorschriften.

(2) Vor der Einführung der Verwendung von Datenverarbeitungsanlagen gemäß Abs. 1 ist eine

Aufgabenuntersuchung über das geplante automationsunterstützte Verfahren durchzuführen. Über das

Ergebnis der Aufgabenuntersuchung ist vom zuständigen haushaltsleitenden Organ das Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof herzustellen.

(3) Die Aufgabenuntersuchung hat insbesondere zu enthalten

1. die Beschreibung der Aufgabenstellung und des Ist-Zustandes sowie die Verknüpfung mit anderen

Aufgabengebieten;

2. die geltende Rechtslage;

3. die Soll-Vorschläge mit der Beschreibung des Verfahrens und der Stellung innerhalb der

Haushaltsführung;

4. Vorschläge für die allenfalls zu ändernde Rechtslage einschließlich von Verwaltungsvorschriften

sowie der verfahrensmäßigen Verknüpfungen;

5. die voraussichtlich erforderlichen Kapazitäten der Verwaltung einschließlich der Datenverarbeitung;

6. eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung, die sämtliche voraussichtlichen Kosten des Verfahrens (zB

Entwicklungs-, Einrichtungs-, Umstellungs-, Betriebs- und Folgekosten) sowie den erwarteten

Nutzen zu umfassen hat.

(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß, wenn ein bestehendes automationsunterstütztes

Verfahren in wesentlichen Punkten geändert werden soll.

Grundsätze für die Anwendung automationsunterstützter Verfahren in der Haushaltsführung

§ 57. (1) Über die Anwendung eines Datenverarbeitungsverfahrens gemäß § 56 ist eine

Verfahrensdokumentation zu erstellen. Diese hat insbesondere folgende Unterlagen zu umfassen

1. die Problemdokumentation;

— die Verfahrensbeschreibung;

— die Datenflußpläne;

— die Programmablaufpläne;

— die Ablaufzeitpläne;

2. die Dokumentation der Datenverarbeitungsregeln;

— die Schlüsselverzeichnisse;

— die Beschreibung der Dateien und der Dateiorganisation;

— die Verarbeitungsregeln;

— die Anweisungen für die Programme;

— die Programm-Umwandlungslisten;

— die Durchführungsanweisungen für die Programme;

— die Beschreibung der Maßnahmen zur Datensicherung und zum Datenschutz;

3. die Dokumentation der Abstimmungsmittel;

— die organisatorischen und maschinellen Kontrollen;

— die Fehlermeldungen und die Fehlerbeseitigung bei der Durchführung der Programme;

— das Verzeichnis der Fehlermeldungen;

— die Wiederanlaufmöglichkeiten;

4. die Dokumentation der Durchführung;

— der Nachweis der Programmfreigaben einschließlich ihrer Änderungen;

— die Protokollierung der Programm-Durchführungen.

(2) Die Einhaltung der im § 77 Abs. 1 BHG festgelegten Grundsätze sowie der gemäß Abs. 1

erforderlichen Verfahrensdokumentation ist durch das zuständige haushaltsleitende Organ sicherzustellen

und in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen.

Grundsätze für die Aufzeichnung von Daten auf Bildträgern

§ 58. (1) Die Aufzeichnung von Verrechnungsdaten auf Bildträgern (zB Mikroverfilmung) ist nur

zulässig, wenn der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof hiezu vorher im

Wege des haushaltsleitenden Organs die Zustimmung erteilt hat. Festzulegen sind insbesondere

1. die für die Aufzeichnung und Aufbewahrung der Bildträger zuständigen Stellen;

2. das für die Aufzeichnung zu verwendende Bildträgermaterial;

3. die Art des Verfilmungsverfahrens;

4. die Art der Ordnung und Sicherung der Bildträger.

(2) Bei der Verfilmung ist sicherzustellen, daß

1. die Aufzeichnungen auf dem Bildträger mit dem Inhalt des visuell nicht lesbaren Datenträgers

übereinstimmen;

2. der Inhalt in der für ihn vorgeschriebenen Ordnung auf den Bildträger übernommen wird;

3. der Inhalt des Bildträgers bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist jederzeit in lesbarer Form

wiedergegeben werden kann.

(3) Über die Durchführung der Verfilmung sind Nachweise zu führen, die folgende Angaben enthalten

müssen

1. die Art und den Umfang des aufgezeichneten Datenträgerinhaltes;

2. die Bezeichnung der Stelle, welche die Aufzeichnung vorgenommen und überwacht hat;

3. das Datum der Aufzeichnung.

Verrechnungsaufschreibungen der Buchhaltungen

§ 59. (1) Die von der Buchhaltung an das für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständige

Organ weitergegebenen Daten sind fortlaufend nach ihrem Anfall in einem Tagebuch aufzuzeichnen,

welches der zeitgeordneten Verrechnung dient. Die sachgeordneten Verrechnungsaufschreibungen sind

getrennt nach Finanzjahren und Verrechnungskreisen in Form der Speicherbuchführung von dem für die

Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen Organ einzurichten.

(2) Werden Daten gemäß Abs. 1 nicht durch die Buchhaltung, sondern im Wege eines

Datenaustausches zwischen zwei gemäß § 11 BHG zuständigen Organen weitergegeben, so ist vom

übergebenden Organ der Inhalt des Datenträgers der Buchhaltung in lesbarer Form mitzuteilen.

Verrechnungsergebnisse aus Nebenverrechnungskreisen, die unter Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung

der Haushaltsführung zuständigen Organs automationsunterstützt ermittelt werden, sind anläßlich

ihrer Weitergabe in den Hauptverrechnungskreisen zu erfassen.

(3) In den Verrechnungsaufschreibungen der Buchhaltung gemäß Abs. 1 sind die Ein- und

Auszahlungen sowie alle Geschäftsfälle, die rechtlich und wirtschaftlich bedeutsame Gebarungsvorgänge

bewirken, einzeln festzuhalten.

(4) Wenn mit den Verrechnungsaufschreibungen gemäß Abs. 1 aus sachlichen Gründen nicht das

Auslangen gefunden wird, so können von der Buchhaltung für Nebenverrechnungskreise gemäß § 55 Abs. 4

zusätzliche Nebenaufschreibungen geführt werden, die ihrem Zweck und Umfang entsprechend

einzurichten sind.

Voranschlagswirksame Verrechnung bei den Buchhaltungen

§ 60. (1) Geschäftsfälle, deren finanzielle Auswirkungen gemäß § 16 Abs. 1 und 3 BHG den

Gegenstand der Veranschlagung bilden, und jene Geschäftsfälle, die gemäß § 16 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 bis 8

BHG von der Veranschlagung ausgenommen sind, sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 78 BHG in

der voranschlagswirksamen Verrechnung auf Voranschlagskonten zu verrechnen. Die Voranschlagskonten

sind getrennt nach Einnahmen und Ausgaben zu den Voranschlagsposten der Teilhefte zum jeweiligen

Bundesvoranschlag (§ 25 BHG) zu führen.

(2) Jedes von der Buchhaltung zu führende Voranschlagskonto ist zur Saldenbildung und -kontrolle in

Phasenfelder zu gliedern, die eine Soll- und eine Habenseite aufweisen müssen. Der Ablauf der Gebarung ist

in Form der Bewegung von einem Phasenfeld zu einem anderen buchmäßig darzustellen. Bei jeder Buchung

auf einem Voranschlagskonto sind zwei Phasenfelder anzusprechen, die mit ihren Phasenfeldseiten bei der

Kontierung von der Buchhaltung festzulegen sind.

(3) Die Phasenfelder sind numerisch zu bezeichnen und werden wie folgt unterschieden

1. bei den Einnahmen

— Genehmigung (Phasenfeld 1)

— Verfügung (Phasenfeld 2)

— Berechtigung (Phasenfeld 3)

— Forderung (Phasenfeld 4)

— Zahlung (Phasenfeld 5)

— Verzweigung (Phasenfeld 9)

2. beiden Ausgaben

— Genehmigung (Phasenfeld 1)

— Verfügung (Phasenfeld 2)

— Verpflichtung (Phasenfeld 3)

— Schuld (Phasenfeld 4)

— Zahlung (Phasenfeld 5)

— Verzweigung (Phasenfeld 9).

(4) Geschäftsfälle dürfen in der voranschlagswirksamen Verrechnung nur auf einem nach den

Bestimmungen der KPV sachlich in Betracht kommenden Voranschlagskonto verrechnet werden; ist dieses

im Teilheft zum jeweiligen Bundesvoranschlag nicht vorgesehen, so ist dessen Eröffnung unverzüglich

gemäß § 48 Abs. 5 BHG zu beantragen. In besonders dringenden Fällen und bei bereits vollzogenen

Zahlungen hat die Verrechnung vorerst bei einem ähnlichen Voranschlagskonto gegen nachträgliche

Umbuchung innerhalb desselben Finanzjahres zu erfolgen.

Verrechnung der Genehmigungen

§ 61. (1.) Ausgaben dürfen nur nach Maßgabe der dafür sachlich und betraglich in Frage kommenden

Jahres- und Monatsvoranschlagsbeträge geleistet werden. Die Organe der Haushaltsführung haben bereits

vor dem Eingehen von Verpflichtungen auf deren Fälligkeit nach Maßgabe der verfügbaren

Voranschlagsbeträge Bedacht zu nehmen.

(2) Die den anweisenden Organen auf Grund der Teilhefte zum jeweiligen Bundesvoranschlag zur

Verfügung gestellten oder auf Grund von Aufteilungsanordnungen oder sonstigen Verfügungen vom

haushaltsleitenden Organ oder geschäftsführenden Organ bei Bundesbetrieben zugewiesenen Jahres- und

Monatsvoranschlagsbeträge sind im Phasenfeld 1 zu verrechnen. Die Jahresvoranschlagsbeträge sind nach

Voranschlagsposten auf Voranschlagskonten, die Monatsvoranschlagsbeträge nach Voranschlagsansätzen

auf gesonderten Konten zu erfassen.

(3) Die Verrechnung der Voranschlagsbeträge gemäß Abs. 2 hat durch die Buchhaltung des

zuständigen haushaltsleitenden Organs, auch für die zugehörigen anweisenden Organe, und durch die

Buchhaltung des Bundesbetriebes zu erfolgen. Die diesbezüglichen Anordnungen des haushaltsleitenden

Organs oder des geschäftsführenden Organs des Bundesbetriebes sind so rechtzeitig zu erlassen, daß die

Verrechnung der Jahresvoranschlagsbeträge innerhalb Monatsfrist nach Inkrafttreten des Bundesvoranschlages

und die Verrechnung der Monatsvoranschlagsbeträge spätestens bis zum 3. Arbeitstag jeden

Monates erfolgt sind; Änderungen dieser Beträge sind der Buchhaltung umgehend zur Verrechnung

zuzuleiten.

Verrechnung der Verfügungen

§ 62. (1) Die den anweisenden Organen gemäß § 61 Abs. 2 zugewiesenen Voranschlagsbeträge und

jede Inanspruchnahme dieser Beträge auf Grund von Anordnungen des anweisenden Organs sind im

Phasenfeld 2 zu verrechnen.

(2) Im Phasenfeld 2 ist als Saldo (Jahresverfügungsrest) bei Voranschlagskonten für Einnahmen

entweder der noch nicht erfüllte Jahresvoranschlagsbetrag oder die erfüllte oder die zu erwartende

Mehreinnahme und bei Voranschlagskonten für Ausgaben etweder der noch zur Verfügung stehende

Jahresvoranschlagsbetrag oder die eingetretene oder die zu erwartende Überschreitung auszuweisen.

(3) Zusätzlich zum Saldo des Phasenfeldes 2 ist bei jedem Voranschlagsansatz und -konto der durch

Zahlungen gemäß § 65 endgültig erfüllte Jahresvoranschlagsbetrag bei Einnahmen oder der endgültig in

Anspruch genommene Jahresvoranschlagsbetrag bei Ausgaben auszuweisen (Jahresbetragsrest).

(4) Auf den gesonderten Konten für Voranschlagsansätze ist überdies der im jeweiligen Monat durch

Zahlungen in Anspruch genommene Monatsvoranschlagsbetrag nachzuweisen (Monatsbetragsrest).

Verrechnung der Berechtigungen und Verpflichtungen

§ 63. (1) Als Berechtigung sind im Phasenfeld 3 der Voranschlagskonten für Einnahmen alle

Anordnungen des anweisenden Organs zu verrechnen, die durch Gesetz, durch Erlassung von

verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen oder Verfügungen oder durch den Abschluß

von Verwaltungsübereinkommen oder von Rechtsgeschäften die Leistungspflicht eines anderen Organs des

Bundes oder eines Dritten begründen oder eine solche in Aussicht stellen.

(2) Als Verpflichtung sind im Phasenfeld 3 der Voranschlagskonten für Ausgaben alle Anordnungen

des anweisenden Organs zu verrechnen, die durch Gesetz, durch Erlassung von verwaltungsbehördlichen

oder gerichtlichen Entscheidungen oder Verfügungen oder durch den Abschluß von Verwaltungsübereinkommen

oder von Rechtsgeschäften oder sonstigen Maßnahmen gemäß § 31 die Leistungspflicht an ein

anderes Organ des Bundes oder an einen Dritten begründen oder eine solche in Aussicht stellen.

(3) Geschäftsfälle, denen Dauerschuldverhältnisse oder bereits erlassene Dauer-Zahlungs- und

Verrechnungsaufträge zugrundeliegen, sind mit den auf das laufende Finanzjahr entfallenden Teilbeträgen

als Verpflichtung zu verrechnen, sofern die Zahlungsverpflichtung des Bundes der Höhe nach feststeht.

Dies gilt auch dann, wenn diese Geschäftsfälle gemäß § 31 Abs. 4 von der Verpflichtung zur Ausstellung von

Bestellaufträgen oder gemäß § 38 vom Erfordernis eines Zahlungs- und Verrechnungsauftrages

ausgenommen sind.

(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten sinngemäß für aus Dauerschuldverhältnissen erwachsende, der

Höhe nach feststehende Berechtigungen des Bundes.

(5) Durch die vorstehenden Absätze werden die Bestimmungen des § 67 über die Verrechnung von

Vorberechtigungen und Vorbelastungen (einschließlich der vom Bund gewährten Darlehen und der

Finanzschulden) nicht berührt.

Verrechnung der Forderungen und Schulden

§ 64. (1) Als Forderung sind im Phasenfeld 4 der Voranschlagskonten für Einnahmen alle

Anordnungen des anweisenden Organs zu verrechnen, die durch Gesetz, durch verwaltungsbehördliche

oder gerichtliche Entscheidungen oder Verfügungen oder durch entgeltliche Leistungen finanzielle

Ansprüche des Bundes auf den Empfang von Geldleistungen unmittelbar begründen und durchsetzbar sind.

Liegt der Forderung eine Berechtigung gemäß § 63 zugrunde, so ist diese entsprechend zu verringern.

(2) Als Schuld sind im Phasenfeld 4 der Voranschlagskonten für Ausgaben alle Anordnungen des

anweisenden Organs zu verrechnen, die durch Gesetz, durch verwaltungsbehördliche oder gerichtliche

Entscheidungen oder Verfügungen oder durch die Erfüllung des Rechtsgeschäftes oder durch eine

verbindliche Förderungszusage die Pflicht des Bundes zur Erbringung einer Geldleistung unmittelbar

begründen und durchsetzbar sind. Tritt die Zahlungsverpflichtung des Bundes bereits bei begonnener

Erfüllung des Rechtsgeschäftes ein, so sind die entsprechenden Teil- oder Ratenzahlungsverpflichtungen als

Schuld zu verrechnen. Der letzte Satz des Abs. 1 gilt sinngemäß.

(3) Liegt der Zahlungspflicht eines Organs des Bundes die Erbringung einer Leistung durch ein anderes

Organ des Bundes oder durch einen Dritten zugrunde und wurde die Leistung bereits erbracht sowie die

zugehörige Rechnung gelegt, so ist diese unbeschadet ihrer sachlichen und betraglichen Anerkennung als

Schuld zu verrechnen; allfällige vorausgegangene Zahlungen sind dabei zu berücksichtigen. Langen

Rechnungen beim anweisenden Organ und nicht bei der Buchhaltung ein, so sind diese unverzüglich an die

Buchhaltung zur Erfassung als Schuld weiterzuleiten, es sei denn, die Anerkennung der Zahlungspflicht des

Bundes sowie die Erlassung der diesbezüglichen Anordnung zur Zahlung ist binnen einer Woche nach

Rechnungseingang gewährleistet; diese Ausnahme von der Verrechnung als Schuld gilt nicht, wenn die

Zahlung auf den Voranschlagskonten des folgenden Finanzjahres durchgeführt wird.

(4) Gemäß den Bestimmungen des § 75 Abs. 5 BHG liegt die Fälligkeit einer Forderung oder Schuld

vor, wenn die Leistung erbracht und die zugehörige Rechnung gelegt wurde, es sei denn, daß ein anderer

Fälligkeitszeitpunkt gesetzlich bestimmt ist oder vertraglich vereinbart wurde. In der Buchhaltung

eingelangte Rechnungen sind ohne vorherige sachliche und rechnerische Prüfung als Schuld zu verrechnen;

auf die Bestimmungen der §§ 111 bis 113 wird verwiesen. Forderungen und Schulden sind zugunsten und zu

Lasten jenes Finanzjahres im Phasenfeld 4 zu erfassen, in dem jeweils der Fälligkeitszeitpunkt liegt. Durch

allfällige Zahlungsziele; hinausgeschobene Zahlungszeitpunkte auf Grund von gewährten oder

stillschweigenden Zahlungsbegünstigungen tritt am Fälligkeitszeitpunkt keine Änderung ein.

(5) Die Forderung auf Rückzahlung für vom Bund erbrachte Geldleistungen, die gemäß § 16 Abs. 2

Z 1, 2 und 4 bis 7 BHG von der Veranschlagung ausgenommen sind, ist auf dem Voranschlagskonto der

ursprünglichen Zahlung gesondert als Ersatzforderung zu verrechnen. Dies gilt sinngemäß auch für den

Anspruch auf Rückersatz einer vermittlungsweise für ein anderes anweisendes Organ gemäß § 50 BHG

geleisteten Zahlung sowie für die Rückforderung nicht geschuldeter Leistungen gemäß § 60 BHG. Die

Schuld des Bundes zur Rückzahlung von an ihn erbrachte Geldleistungen ist als Ersatzschuld zu

verrechnen.

(6) Werden Anlagen oder Einrichtungen von Organen des Bundes gemeinsam benützt und sind gemäß

§ 49 Abs. 2 BHG die anfallenden Kosten von den Organen des Bundes anteilsmäßig zu tragen, so hat die

Verrechnung endgültig nur mit dem auf das jeweilige Organ des Bundes entfallenden Anteil zu erfolgen.

Werden die Kosten der Anlagen- oder Einrichtungsnutzung vorerst von einem Organ des Bundes zur

Gänze entrichtet (federführendes Organ), so sind diese als vermittlungsweise Ausgaben gemäß § 50 BHG

anzusehen und belasten bis zu ihrem Ersatz die Voranschlagsbeträge des leistenden Organs; für die

anteilsmäßigen Rückerstattungen gelten die Bestimmungen des Abs. 5 sinngemäß. Kostenanteile, die von

einem anderen Rechtsträger getragen werden, sind nach den Bestimmungen des § 69 Abs. 5 Z 10

voranschlagsunwirksam zu verrechnen.

(7) Ist das Voranschlagskonto der ursprünglichen Zahlung, auf dem die Ersatzforderung oder -schuld

gemäß Abs. 5 zu verrechnen ist, im Bundesvoranschlag nicht mehr vorgesehen, wobei dies aus sachlicher

Sicht im Sinne der Bestimmungen der KPV zu beurteilen ist, so ist diese Forderung oder Schuld auf einem

gemäß § 48 Abs. 5 BHG hiezu eröffneten Voranschlagskonto zu verrechnen.

(8) Wird von einer Rückforderung einer nicht geschuldeten Leistung des Bundes gemäß § 60 BHG

Abstand genommen oder die Einziehung einer bereits begründeten Forderung gemäß § 61 Abs. 4 BHG

eingestellt oder auf die Forderung gemäß § 62 BHG verzichtet, so ist die Forderung im Phasenfeld 4 oder

die Ersatzforderung unter Berücksichtigung des § 32 Abs. 7 buchmäßig abzuschreiben.

Verrechnung der Zahlungen

§ 65. (1) Als Zahlungen sind im Phasenfeld 5 alle Anordnungen des anweisenden Organs zu

verrechnen, die zu Einnahmen oder Ausgaben führen. Mit der Zahlung wird bei Einnahmen der

Voranschlagsbetrag erfüllt und bei Ausgaben endgültig in Anspruch genommen. Liegt der Zahlung eine

Berechtigung oder Verpflichtung gemäß § 63 oder eine Forderung oder Schuld gemäß § 64 zugrunde, so

sind diese entsprechend zu verringern.

(2) Die Rückzahlungen von Einnahmen und Ausgaben, die gemäß § 16 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 bis 8 BHG

von der Veranschlagung ausgenommen sind, sind auf dem Voranschlagskonto der ursprünglichen Zahlung

unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 64 Abs. 7 zu verrechnen. Der erfüllte Voranschlagsbetrag

bei den Einnahmen oder der endgültig in Anspruch genommene Voranschlagsbetrag bei den Ausgaben wird

durch die Rückzahlung verringert.

(3) Geleistete Anzahlungen und Vorauszahlungen im Sinne des § 40 Abs. 2 BHG sind im Phasenfeld 5

der Voranschlagskonten voneinander getrennt zu verrechnen und bis zu ihrer Abrechnung gesondert in

Ausweis zu halten. Zahlungen, denen die laufende Inanspruchnahme von der Art nach feststehenden

Gegenleistungen zugrundeliegt (zB Energiebezüge, Mieten), sind, auch wenn sie im voraus geleistet

werden, nicht als Anzahlung oder Vorauszahlung zu verrechnen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten

auch für empfangene Anzahlungen und Vorauszahlungen.

(4) Anzahlungen sind Geldleistungen, die im voraus für unmittelbar zu erbringende Gegenleistungen

erfolgen. Sie sind nach Erbringung der Gegenleistung, spätestens jedoch drei Jahre nach ihrer Zahlung,

abzurechnen (§ 78 Abs. 9 BHG).

(5) Vorauszahlungen sind Geldleistungen, die im voraus für nicht unmittelbar zu erbringende

Gegenleistungen erfolgen. Sie sind bis zur Erbringung des Verwendungs- oder sonstigen Nachweises,

spätestens jedoch drei Jahre nach ihrer Zahlung, abzurechnen (§ 78 Abs. 9 BHG).

(6) Erbringen Organe des Bundes gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 BHG einander Leistungen (Lieferungen oder

sonstige Leistungen) und ist für diese nach Maßgabe des § 49 Abs. 1 BHG die Entrichtung einer Vergütung

vorgesehen, so sind die sich aus dieser Gebarung ergebenden Zahlungen bei dem zuständigen anweisenden

Organ als Einnahmen oder als Ausgaben zu verrechnen. Dies gilt auch, wenn zwischen Organen des Bundes

bewegliche oder unbewegliche Güter (materieller oder immaterieller Art) übertragen werden,

ausgenommen solche im Wege des Sachgüteraustausches gemäß § 58 Abs. 4 BHG. Diese Bestimmungen

sind sinngemäß auch dann anzuwenden, wenn auf Grund von Gesetzen erfolgende Überweisungen der

Organe des Bundes an andere Organe des Bundes vorzunehmen sind (§ 16 Abs. 1 Z 2 BHG). Für die

Verrechnung dieser Gebarung sind, unabhängig von der Art der erbrachten Leistung oder Überweisung, die

nach den Bestimmungen der KPV dafür vorgesehenen besonderen Voranschlagsposten bei dem leistenden

und dem empfangenden Organ zu verwenden.

(7) Wird von einem anweisenden Organ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 50 BHG

vermittlungsweise eine Ausgabe geleistet, so belastet diese bis zu ihrem Ersatz die Voranschlagsbeträge des

leistenden Organs. Der Ersatz ist bei dem Organ des Bundes, für das die vermittlungsweise Zahlung

geleistet wurde, umgehend geltend zu machen. Die Rückzahlung von vermittlungsweisen Zahlungen hat

unverzüglich nach ihrer Geltendmachung zu erfolgen. Jedenfalls ist sicherzustellen, daß die Rückzahlung

beim leistenden und die Einnahme beim empfangenden Organ im selben Finanzjahr zu verrechnen sind,

wobei dafür erforderlichenfalls eine zeitliche Abgrenzung gemäß § 72 vorzunehmen ist. Durch die

Rückzahlung wird die ursprüngliche Belastung der Voranschlagsbeträge beim empfangenden Organ

aufgehoben.

Verrechnung der sonstigen Verfügungen

§ 66. (1) Alle sonstigen Verfügungen über die genehmigten Voranschlagsbeträge, die nicht in der

Phasenfolge gemäß den §§ 63 bis 65 abzuwickeln sind, sind als Verzweigung im Phasenfeld 9 der

entsprechenden Voranschlagskonten zu verrechnen. Als Verzweigung sind jedenfalls Vorsorgen für außer-

und überplanmäßige Ausgaben (§ 41 BHG), Ausgabenbindungen (§ 42 BHG), Postenausgleiche (§ 48

BHG), Freigaben aus dem Konjunkturausgleich-Voranschlag (§ 29 BHG), entnommene Haushaltsrücklagen

(§ 53 BHG) sowie alle sich nur innerhalb der Verwaltung auswirkenden Maßnahmen zur Erhöhung

oder Verminderung des zur Verfügung stehenden Betrages (zB Weitergabe von Ausgabenermächtigungen,

interne Bindungen) zu verrechnen.

(2) Jene Geschäftsfälle gemäß Abs. 1, bei denen erwartete Mehrausgaben durch Ausgabeneinsparungen

oder Mehreinnahmen bedeckt werden, sind durch gegengleiche Buchungen in den Phasenfeldern 9 der

dadurch begünstigten und belasteten Voranschlagskonten zu verrechnen.

Verrechnung der Vorberechtigungen und Vorbelastungen

§ 67. (1) Anordnungen des anweisenden Organs über Berechtigungen und Verpflichtungen gemäß

§ 63, bei denen die Leistungspflicht oder deren in Aussichtstellung künftige Finanzjahre betreffen, sind im

Phasenfeld 3 der Voranschlagskonten für Vorberechtigungen und Vorbelastungen zu verrechnen.

(2) Anordnungen über Forderungen und Schulden gemäß § 64 Abs. 1 und 2, bei denen die Fälligkeit

zur Erbringung einer Geldleistung in künftigen Finanzjahren eintritt, sind im Phasenfeld 4 der

Voranschlagskonten für Vorberechtigungen und Vorbelastungen zu verrechnen.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch in jenen Fällen, in denen Dritte die Finanzierung eines Vorhabens

übernommen haben, ausgenommen solche, die unter die Bestimmungen des § 65 Abs. 3 BHG fallen, und bei

denen der Bund die Verpflichtung übernommen hat, die den Dritten mit der Finanzierung entstandenen

Kosten abzugelten.

(4) Vom Bund gewährte Darlehen sind anläßlich der Darlehensauszahlung oder der Darlehenszusage,

wenn durch diese eine Schuld des Bundes begründet wird, auf dem dem Voranschlagskonto für die Ausgabe

entsprechenden Einnahmenkonto und entsprechend den festgelegten Rückzahlungsbedingungen als

Forderung im Phasenfeld 4 zu verrechnen; in künftigen Finanzjahren fällige Beträge sind als

Vorberechtigungen, im laufenden Finanzjahr fällige Beträge sind gemäß § 64 Abs. 1 zu verrechnen.

(5) Vom Bund aufgenommene Finanzschulden sind anläßlich des Zahlungseinganges oder der anderen

in § 65 BHG angeführten Fälle auf dem dem Voranschlagskonto für die Einnahme entsprechenden

Ausgabenkonto für die Rückzahlung der Finanzschuld und entsprechend den festgelegten Rückzahlungsbedingungen

als Schuld im Phasenfeld 4 zu verrechnen; in künftigen Finanzjahren fällige Beträge sind als

Vorbelastungen, im laufenden Finanzjahr fällige Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 zu verrechnen. Die

Einnahmen aus der Aufnahme und die Ausgaben für die Rückzahlung von jenen Finanzschulden, die gemäß

§ 16 Abs. 2 Z 11 BHG von der Veranschlagung ausgenommen sind, sind in der Bestandsverrechnung gemäß

§ 69 Abs. 5 zu verrechnen. In gleichem Ausmaß ist eine Verrechnung im Phasenfeld 4 der Konten für

Vorbelastungen vorzunehmen.

(6) Enthalten die gemäß Abs. 4 und 5 festgelegten Rückzahlungsbedingungen die Verpflichtung zur

Zahlung von Zinsen, so sind die auf die künftigen Finanzjahre entfallenden Beträge im Phasenfeld 3 als

Vorberechtigung oder Vorbelastung, die auf das laufende Finanzjahr entfallenden Beträge gemäß § 64 zu

verrechnen.

(7) Die Voranschlagskonten für die Vorberechtigungen und Vorbelastungen sind neben den

Voranschlagskonten des laufenden Finanzjahres getrennt nach Finanzjahren mit den auf diese entfallenden

Beträgen zu führen. Ihre numerische Bezeichnung hat sich nach jener der Konten des laufenden

Finanzjahres zu richten. Vorberechtigungen und Vorbelastungen gemäß Abs. 1 und 2 dürfen nur auf

solchen Voranschlagskonten verrechnet werden, die in den Teilheften gemäß § 25 BHG enthalten sind oder

gemäß § 48 Abs. 5 BHG eröffnet wurden. Dies gilt auch, wenn sich Vorberechtigungen und Vorbelastungen

auf das nächste Finanzjahr beziehen und die Voranschlagsposten im Entwurf des Bundesvoranschlages für

dieses Finanzjahr enthalten sind.

(8) Die vom Bundesminister für Finanzen erteilte Ermächtigung zum Eingehen von Vorbelastungen

über die in den Richtlinien gemäß § 45 Abs. 2 BHG festgelegten Betragsgrenzen ist mit den diese

übersteigenden Beträgen als Sondergenehmigung auf den Konten für Vorbelastungen zu verrechnen.

(9) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind bei der Verrechnung von Abgabeneinnahmen,

Personalausgaben und Einnahmen und Ausgaben aus Dauerschuldverhältnissen gemäß § 36 Abs. 4 nicht

anzuwenden.

Verrechnung der Haushaltsrücklagen

§ 68. (1) Die gemäß den Bestimmungen des § 53 BHG vorgesehenen Rücklagen-Zuführungen,

Rücklagen-Entnahmen und Rücklagen-Auflösungen sind von der Buchhaltung des Bundesministeriums für

Finanzen auf den hiefür vorgesehenen Voranschlagskonten als auch gemäß § 69 Abs. 3 auf den

Bestandskonten zu verrechnen. Die einer Rücklage zuzuführenden Beträge sind als Ausgabe, die zu

entnehmenden oder aufzulösenden Rücklagen-Beträge sind als Einnahme jeweils im Phasenfeld 5 der

entsprechenden Voranschlagskonten zu verrechnen.

(2) Die Rücklagen gemäß § 53 Abs. 1 und 4 BHG sind durch Gegenüberstellung der

Voranschlagsbeträge (Phasenfeld 1) — unter Berücksichtigung ihrer allfälligen Änderungen (Phasenfeld 9)

— mit den erfolgten Auszahlungen (Phasenfeld 5), die Rücklagen gemäß § 53 Abs. 2 BHG sind durch

Gegenüberstellung der zweckgebundenen Einnahmen (Phasenfeld 5) mit den diesen zuzuordnenden

Ausgaben (Phasenfeld 5) zu ermitteln. Die Rücklagen gemäß § 53 Abs. 3 BHG sind durch

Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben des Gesamthaushaltes (Phasenfeld 5), einschließlich der

Rücklagen-Zuführungen gemäß § 53 Abs. 1, 2 und 4 BHG und der Rücklagen-Entnahmen und

Rücklagen-Auflösungen gemäß § 53 Abs. 6 und 7 BHG, zu ermitteln.

(3) Erfolgt die Verrechnung unter Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung

zuständigen Organs automationsunterstützt, dann ist die Verrechnung der Zuführung an Haushaltsrücklagen

und der Entnahme aus der Ausgleichsrücklage von diesem Organ durchzuführen; die Bestimmungen

des § 38 über die Ausnahmen vom Erfordernis des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages gelten sinngemäß.

Bestands- und Erfolgsverrechnung bei den Buchhaltungen

§ 69. (1) Die gemäß den Bestimmungen der §§ 64, 65 und 68 voranschlagswirksamen sowie alle

voranschlagsunwirksamen Vermögensänderungen, Aufwendungen und Erträge sind in der Bestands- und

Erfolgsverrechnung für Rechnung eines Bestands- oder Erfolgskontos zu verrechnen. Die Bestands- und

Erfolgsverrechnung ist entsprechend den Bestimmungen der KPV so zu führen, daß eine übersichtliche und

aussagefähige Jahresbestandsrechnung gemäß § 95 BHG und eine Jahreserfolgsrechnung gemäß § 96 BHG

erstellt werden können.

(2) Jedes von der Buchhaltung zu führende Bestands- und Erfolgskonto ist zur Saldenbildung und

-kontrolle in eine Soll- und eine Habenseite zu teilen. Der Ablauf der Gebarung ist in der Bestands- und

Erfolgsverrechnung durch Buchung und Gegenbuchung buchmäßig darzustellen. Durch die Buchung und

Gegenbuchung sind jeweils zwei Konten anzusprechen, deren Soll- und Habenseite bei der Kontierung von

der Buchhaltung festzulegen sind. Auf den aktiven Bestandskonten (Kontenklassen 0 bis 2) sind im Soll der

Anfangsbestand und die Bestandszugänge, im Haben die Bestandsabgänge sowie als Soll-Saldo der

Endbestand auszuweisen, während auf den passiven Bestandskonten (Kontenklasse 3) im Haben der

Anfangsbestand und die Bestandszugänge, im Soll die Bestandsabgänge sowie als Haben-Saldo der

Endbestand auszuweisen sind. Auf den Aufwandskonten (Kontenklassen 4 bis 7) sind im Soll die

Aufwendungen und auf den Ertragskonten (Kontenklasse 8) sind im Haben die Erträge auszuweisen, deren

allfällige Richtigstellungen sind im Haben oder im Soll auszuweisen. Die Verrechnungs-, Kapital- und

Abschlußkonten sind in der Kontenklasse 9 darzustellen.

(3) Die in den Phasenfeldern 4 und 5 der voranschlagswirksamen Verrechnung zu erfassenden

Geschäftsfälle sind auch in der Bestands- und Erfolgsverrechnung zu erfassen und haben sich mit demselben

Betrag auf die Höhe oder die Zusammensetzung des Vermögens auszuwirken. Zu jedem

Voranschlagskonto und zu numerisch gleichlautenden Voranschlagskonten, die sich durch andere

Voranschlagsansätze unterscheiden, ist in der Bestands- und Erfolgsverrechnung nur ein numerisch

gleichlautendes Bestands- oder Erfolgskonto zu führen. Dies gilt bei Bestandskonten hinsichtlich der

numerisch gleichlautenden Voranschlagskonten für Einnahmen und Ausgaben. Für Amtsorgane gemäß § 4

Abs. 3 BHG können Sammelaufwands- und -ertragskonten entsprechend den Bestimmungen der KPV

geführt werden.

(4) Geschäftsfälle, die gemäß § 67 als Vorberechtigungen oder Vorbelastungen im Phasenfeld 4 der für

künftige Finanzjahre zu führenden Voranschlagskonten zu erfassen sind, sind bei ihrer Buchung in der

Bestands- und Erfolgsverrechnung des laufenden Finanzjahres auf getrennten Bestandskonten für fällige

und nichtfällige Forderungen oder Schulden zu verrechnen. Gesonderte Bestandskonten für künftige

Finanzjahre sind nicht zu führen.

(5) Geschäftsfälle, die gemäß § 16 Abs. 2 Z 3, 9, 10 und 11 BHG von der Veranschlagung

ausgenommen sind, sind gemäß § 80 Abs. 4 BHG als voranschlagsunwirksame Ein- und Auszahlungen auf

den dafür besonders vorgesehenen (geldwirksamen) Bestandskonten zu verrechnen. Die Verrechnung

anderer Ein- oder Auszahlungen auf diesen Konten ist unzulässig, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt

ist. Voranschlagsunwirksame Ein- und Auszahlungen sind folgende Gebarungen

1. Abgabenguthaben und deren Rückzahlung;

2. Einnahmen aus Abgaben und Zuschläge zu Abgaben, die der Bund für sonstige Rechtsträger des

öffentlichen Rechts einhebt sowie deren Weiterleitung;

3. Ausgaben zum Zwecke der Anlegung von Geldmitteln des Bundes (§ 40 Abs. 3 BHG) und

Einnahmen aus der Abhebung solcher angelegter Mittel, ausgenommen diesbezügliche Spesen und

Zinsen;

4. Gehalts-, Lohn- und Pensionsabzugsgebarungen (zB Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge,

Verbote, Gewerkschaftsbeiträge);

5. Einnahmen, die einem anweisenden Organ zufließen und für Dritte bestimmt sind (zB Fonds.,

Kammern), ausgenommen solche des § 16 Abs. 3 BHG;

6. die Weiterleitung oder Rückzahlung der in den Z 4 und 5 genannten Einnahmen an die zuständige

Stelle;

7. Einnahmen, die dem Bund zufließen, voraussichtlich wieder zurückgezahlt werden oder zur

Sicherung allfälliger späterer Forderungen oder sonstiger Ansprüche des Bundes dienen (zB

Kautionen, Haftrücklässe, Vadien);

8. Einnahmen, deren Zweck zum Zeitpunkt ihres Einlangens noch nicht feststellbar ist;

9. die Rückzahlung oder Verwendung der in den Z 7 und 8 genannten Einnahmen;

10. Ausgaben, die von einem anweisenden Organ geleistet werden und bei denen feststeht, daß sie

rückerstattet werden, ausgenommen solche des § 50 BHG, sowie deren Rückzahlung;

11. Bargeldabfuhren und Bargeldverstärkungen sowie sonstige zwischen den ausführenden Organen

erforderliche Geldverkehrsgebarungen;

12. Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit in Verwahrung genommenen Zahlungsmitteln (zB

Verwahrnisse, fremde Gelder);

13. Einnahmen und Ausgaben für von Organen des Bundes verwaltete Rechtsträger (zB Fonds,

Stiftungen);

14. Einnahmen, die einem anweisenden Organ zufließen und für ein anderes anweisendes Organ

bestimmt sind, sowie deren Weiterleitung an das zuständige Organ;

15. nicht sofort ersetzte Kassenfehlbeträge, ihre Rückerstattung bzw. sonstige Verwendung;

16. Einnahmen und Ausgaben aus Umsatz- und Vorsteuergebarungen, sofern das anweisende Organ

oder Teile eines solchen gemäß den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1972 zur Abfuhr der

Umsatzsteuer verpflichtet bzw. zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (Betrieb gewerblicher Art im

Sinne des § 2 UStG 1972);

17. Einnahmen aus der Aufnahme und Ausgaben für die Rückzahlung von Finanzschulden im Rahmen

einer Prolongation oder Konversion.

(6) Die Bestimmungen des Abs. 5 sind sinngemäß für die zeitliche Abgrenzung zwischen der

voranschlagswirksamen und der kassenmäßigen Wirksamkeit von Einnahmen und Ausgaben gemäß § 72

Abs. 11 anzuwenden.

(7) Den nach den Bestimmungen der Abs. 5 und 6 voranschlagsunwirksam zu verrechnenden

Einnahmen und Ausgaben müssen gleichhohe Ausgaben und Einnahmen gegenüberstehen, sodaß es zu

einer Ausgeglichenheit dieser Gebarungen kommt. Diese Ausgeglichenheit ist im gleichen Finanzjahr

anzustreben, soweit dies aus sachlichen und zeitlichen Gründen möglich ist. Fallen im Zusammenhang mit

dem Gebarungsvollzug voranschlagsunwirksamer Einnahmen und Ausgaben (zB Rückzahlung,

Weiterleitung, Verwendung, Einziehung) Spesen, wie zB Zinsen, Kursdifferenzen, Auszahlungsgebühren,

Portogebühren usw. an, so sind diese gemäß § 65 voranschlagswirksam zu verrechnen.

(8) Bei Auszahlungen im Wege von Kreditunternehmungen (Banken) gemäß § 53 sind die zum

Zahlungsvollzug bestimmten Beträge in der Bestands- und Erfolgsverrechnung auf besonderen

Evidenzkonten zu verrechnen und erst nach Einlangen des Kontoauszuges darüber auf das für die

Kreditunternehmung (Bank) geführte Konto umzubuchen.

(9) Auf den Bestandskonten sind zum Ende des Finanzjahres zur Nachweisung der Endbestände die

dazu erforderlichen Abschlußbuchungen vorzunehmen. Die entsprechenden Unterlagen sind der

Buchhaltung von den mit der Vermögensverwaltung des Bundes betrauten Stellen zur Verfügung zu stellen.

Die bei den Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens durch Abnutzung bedingten Wertminderungen oder

aus sonstigen Gründen eingetretenen Wertverluste oder Wertminderungen sind als Anlagenabschreibung zu

verrechnen. Die durch Abnutzung bedingte Wertminderung ist bei Amtsorganen gemäß § 4 Abs. 3 BHG

pauschal mit 50 vH der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Jahr der Anschaffung oder

Fertigstellung vorzunehmen. Betriebe und betriebsähnliche Einrichtungen des Bundes haben diese

Abschreibung mit dem auf das Jahr entfallenden Teilbetrag entsprechend der gewöhnlichen Nutzungsdauer

des jeweiligen Anlagegutes vorzunehmen.

(10) Vermögensbestandteile, die zwischen Bundesdienststellen unentgeltlich übertragen, ausgetauscht

oder bestimmungsgemäß übergeben werden, sind zwischen den beteiligten Stellen im Wege der

Kapitalkonten (Zurechnungs-Kapitalausgleich) zu verrechnen. Dies gilt auch, wenn Vermögensbestandteile

in die Zuständigkeit anderer Bundesdienststellen übergehen.

(11) Den Bundesdienststellen von Dritten unentgeltlich zufließende Vermögensbestandteile sind als

Kapitalerhöhung, von Bundesdienststellen an Dritte unentgeltlich abgegebene Vermögensbestandteile sind

als Kapitalverminderung zu verrechnen; die Bestimmungen des Abs. 10 bleiben hievon unberührt. Als

Kapitalerhöhungen sind auch jene Vermögensbestandteile zu verrechnen, die nachträglich in das

Bundesvermögen übernommen werden.

Verrechnungskreise für Beteiligungen, sonstige Wertpapiere, Finanzschulden und Haftungen des Bundes

§ 70. (1) Die Beteiligungen (Anteilsrechte) des Bundes, die Wertpapiere des Bundes, die keine

Beteiligungen darstellen (sonstige Wertpapiere), die Finanzschulden und die Haftungen des Bundes sind in

Nebenverrechnungskreisen gemäß § 81 BHG zu erfassen.

(2) Für jede Beteiligung des Bundes sind von der Buchhaltung des haushaltsleitenden Organs

insbesondere der Name der Unternehmung, das Gesellschaftskapital und die Bundesbeteiligung zum

Nennwert in der jeweiligen Währung, das Verhältnis der Bundesbeteiligung zum Gesellschaftskapital, die

Anschaffungskosten in Schilling, die bezüglichen Geschäftszahlen, die Erwerbs- und Veräußerungstitel

sowie bei Beteiligungen an inländischen Gesellschaften die Handelsregister-Nummer auszuweisen; ist die

Eintragung im Handelsregister noch nicht vollzogen, so ist dies festzuhalten. Diese Bestimmungen gelten

auch bei jeder Erhöhung oder Herabsetzung des Gesellschaftskapitals oder der Bundesbeteiligung.

(3) Für jedes sonstige Wertpapier sind insbesondere je Art der Nennwert in der jeweiligen Währung,

die Anschaffungskosten in Schilling, die bezüglichen Geschäftszahlen, die Erwerbs- und Veräußerungstitel,

gegebenenfalls die Höhe und Fälligkeit der Zinsen und die Stückzahlen auszuweisen.

(4) Unentgeltlich erworbene Beteiligungen und sonstige Wertpapiere sind vom anweisenden Organ mit

dem Kurswert oder gemeinen Wert im Zeitpunkt des Erwerbes anzusetzen. Ist eine wesentliche und

voraussichtlich dauernde Entwertung von Beteiligungen oder sonstigen Wertpapieren festzustellen, so ist

der Umfang der Entwertung vom anweisenden Organ zu bestimmen und von der Buchhaltung als

Wertminderung auszuweisen.

(5) Für jede Finanzschuld des Bundes sind von der Buchhaltung des Bundesministeriums für Finanzen

insbesondere die Art und Bezeichnung der Schuld, der Nennwert in der jeweiligen Währung, der

Schillinggegenwert, die Höhe und Fälligkeit der Zinsen, die Stückzahlen, die gesetzliche Grundlage sowie

die bezüglichen Geschäftszahlen auszuweisen. Die in Fremdwährung aufgenommenen Finanzschulden sind

zum Zeitpunkt der Aufnahme und zu jedem Monatsende mit dem Devisenmittelkurs umzurechnen. Über

jede Finanzschuld ist ein Tilgungsplan zu erstellen, der die Tilgungen und Zinsenfälligkeiten zu enthalten

hat.

(6) Für jede Haftung des Bundes sind von der Buchhaltung des Bundesministeriums für Finanzen

insbesondere die Art und Bezeichnung der Haftung, der Name des Schuldners, der Name des Gläubigers,

der Nennwert der Haftungszusage und der Haftungsausnützung in der jeweiligen Währung, der

Schillinggegenwert einschließlich allfälliger Zinsen, die Laufzeit der Haftung, die gesetzliche Grundlage

und die bezüglichen Geschäftszahlen auszuweisen. Diese Bestimmungen gelten auch für jede Erhöhung

oder Herabsetzung einer Haftungszusage und Haftungsausnützung. Die Schuldübernahme durch den

Bund ist als Herabsetzung der Haftungszusage und Haftungsausnützung darzustellen. Zum 31. Dezember

jedes Finanzjahres sind die in Fremdwährung erfolgten Haftungsausnützungen mit dem Devisenmittelkurs

zu bewerten.

(7) Die Bestände der Beteiligungen und sonstigen Wertpapiere haben mit den in der Bestands- und

Erfolgsverrechnung (§ 69) diesbezüglich ausgewiesenen Werten übereinzustimmen: Bei den Finanzschulden

gilt das auch hinsichtlich der voranschlagswirksamen Verrechnung (§§ 64 und 67). Haftungen des

Bundes sind erst bei einer allfälligen Schuldübernahme durch den Bund in der voranschlagswirksamen

Verrechnung und in der Bestands- und Erfolgsverrechnung als Schulden auszuweisen.

Weitere Verrechnungskreise

§ 71.(1) Die voranschlagswirksamen Einnahmen und Ausgaben können, wenn sie durch abgrenzbare

Tätigkeiten eines Aufgabenträgers verursacht werden, zusätzlich zu der gemäß den §§ 60 bis 67 zu

führenden voranschlagswirksamen Verrechnung nach den die Einnahmen und Ausgaben verursachenden

Stellen erfaßt werden. Die für die Einnahmen- und Ausgabenstellen zu führenden Konten sind gemäß § 60

Abs. 2 und 3 in Phasenfelder zu gliedern. Für zusammengehörende Einnahmen und Ausgaben, die in

verschiedenen Finanzjahren anfallen (zB Bauvorhaben, Forschungsprojekte), sind zusätzlich zu diesen

Phasenfeldern gesonderte Phasenfelder zur Erfassung der geplanten Gesamteinnahmen oder -ausgaben

(Phasenfeld 0) und der in den vorangegangenen Finanzjahren erfolgten Zahlungen vorzusehen.

(2) Ist für Einnahmen- oder Ausgabenstellen gemäß Abs. 1 die gesonderte Zurverfügungstellung und

Überwachung von Voranschlagsbeträgen nicht erforderlich, so können die Einnahmen und Ausgaben dieser

Stellen durch Untergliederung der gemäß § 55 Abs. 8 vorzusehenden Dienststellenkennzahl erfaßt werden.

(3) Die voranschlagswirksamen Einnahmen und Ausgaben gemäß den §§ 63 bis 65 und 67 sowie die

voranschlagsunwirksamen Einnahmen und Ausgaben gemäß § 69 Abs. 5 können zusätzlich nach

Zahlungspflichtigen und Empfangsberechtigten auf Personenkonten erfaßt werden. Die Personenkonten

sind sinngemäß nach den Bestimmungen der §§ 63 und 64 in Phasenfelder zu gliedern. Die Personenkonten

sind für die Erstellung der gemäß § 53 Abs. 2 auszufertigenden Einzelaufträge und der gemäß § 53 Abs. 5 an

die ÖPSK weiterzugebenden Datenträger heranzuziehen. Über die in Verwendung stehenden

Personenkonten ist eine numerische und eine alphabetische Kartei zu führen.

Zeitliche Abgrenzung der voranschlagswirksamen Verrechnung

§ 72. (1) Die voranschlagswirksame Verrechnung für das laufende Finanzjahr endet grundsätzlich mit

31. Dezember. Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen können Zahlungen bis zum 20. Jänner des

folgenden Jahres, Berechtigungen, Verpflichtungen, Forderungen und Schulden müssen bis zum

20. Februar des folgenden Jahres noch für das abgelaufene Finanzjahr verrechnet werden (Auslaufzeitraum

für die voranschlagswirksame Verrechnung). Während des Auslaufzeitraumes für die voranschlagswirksame

Verrechnung sind die Voranschlagskonten für das abgelaufene und das laufende Finanzjahr

voneinander getrennt zu führen.

(2) Gebarungen, die im abgelaufenen Finanzjahr angefallen sind, der Buchhaltung erst nach dessen

Ablauf zur Kenntniss gelangen (zB Kontoauszüge, Kassenabrechnungen) sind jedenfalls auf den

Voranschlagskonten des abgelaufenen Finanzjahres zu verrechnen.

(3) Die zeitliche Zugehörigkeit einer Zahlung richtet sich — soweit im folgenden nicht anderes

bestimmt ist — nach dem Zeitpunkt, in dem die Einnahmen tatsächlich zugeflossen sind oder die Ausgaben

tatsächlich geleistet wurden bzw. die Einleitung des Zahlungsvollzuges im Wege einer Kreditunternehmung

(Bank) durch Weitergabe der jeweiligen Einzelaufträge gemäß § 53 erfolgt ist. Bei Berechtigungen und

Verpflichtungen oder Forderungen und Schulden wird die zeitliche Zugehörigkeit durch den Zeitpunkt

ihres Entstehens bestimmt (zB Ausstellungsdatum der Bestellung oder Rechnung).

(4) Ausgaben für Schulden des Bundes, die im abgelaufenen Finanzjahr entstanden und fällig

geworden sind, können bis zum 20. Jänner des folgenden Jahres zu Lasten der Voranschlagsbeträge des

abgelaufenen Finanzjahres verrechnet werden, wenn die zugrundeliegende Rechnung über die von anderen

Organen des Bundes oder von Dritten erbrachte Leistung bis zum 31. Dezember in der Dienststelle

eingelangt ist oder andere Schulden des Bundes beglichen werden, die bis zu diesem Zeitpunkt anerkannt

worden sind.

(5) Bei Rückzahlung vermittlungsweiser Ausgaben gemäß § 50 BHG gilt Abs. 4 sinngemäß. Bei dem

die Rückzahlung empfangenden Organ ist die Einzahlung noch für das abgelaufene Finanzjahr zu

verrechnen, wenn die Ausgabe beim leistenden Organ bis zum 20. Jänner zu Lasten der

Voranschlagsbeträge des abgelaufenen Finanzjahres erfolgt ist. Dies gilt auch bei der Rückzahlung von

Vorsteuerbeträgen von Organen des Bundes als Betriebe gewerblicher Art im Sinne des § 2 UStG 1972,

wenn die vom anderen Organ des Bundes erbrachte Leistung für Zwecke dieses Organs bestimmt war.

(6) Die vorstehenden Bestimmungen sind auch anzuwenden, wenn Berichtigungen zu den

Verrechnungsaufschreibungen erforderlich sind (zB Umbuchungen, Stornobuchungen).

(7) Zahlungen des Bundes, deren Fälligkeit im Jänner des folgenden Finanzjahres liegt und die wegen

ihrer zeitgerechten Erfüllung bereits im Dezember geleistet werden müssen, sind zu Lasten der

Voranschlagsbeträge des folgenden Finanzjahres zu verrechnen (Vorlaufzeitraum). Dies ist insbesondere

dann der Fall, wenn gesetzlich oder vertraglich festgelegte Fälligkeitszeitpunkte bestehen, die eine

termingerechte Verfügungsgewalt des Empfangsberechtigten über die vom Bund zu leistende Zahlung

verlangen.

(8) Die vorstehenden Bestimmungen sind auch für die gemäß § 71 eingerichteten weiteren

Verrechnungskreise anzuwenden.

(9) Die in den Verrechungsaufschreibungen vorgefundenen Mängel können nach den in den

vorstehenden Ausführungen genannten Terminen (20. Jänner und 20. Februar) noch innerhalb von sieben

Kalendertagen im Amtshilfeweg durch das Bundesministerium für Finanzen behoben werden. Zu diesem

Zweck sind dem Bundesministerium für Finanzen Zahlungs- und Verrechnungsaufträge gemäß § 24 zu

übermitteln.

(10) Fällt einer der in den vorstehenden Bestimmungen genannten Termine auf einen Samstag, Sonntag

oder gesetzlichen Feiertag, so tritt an dessen Stelle der letzte vorangegangene Arbeitstag.

(11) Der Ausgleich des zeitlichen Unterschiedes zwischen der voranschlagswirksamen und der

kassenmäßigen Wirksamkeit der Gebarungen gemäß den Bestimmungen der Abs. 4, 5 und 7 hat im Wege

der zeitlichen Abgrenzung der Bestands- und Erfolgsverrechnung gemäß § 73 zu erfolgen.

(12) Die zeitliche Abgrenzung für die Verrechnung der Zuführung zu Rücklagen, der Entnahme aus

der Ausgleichsrücklage, der Abfuhren an gesetzlich vorgesehene Rechtsträger und der Überweisungen

dieser Rechtsträger an den Bund richtet sich nach § 52 Abs. 2 letzter Satz bzw. Abs. 3 BHG.

Zeitliche Abgrenzung der Bestands- und Erfolgsverrechnung

§ 73. (1) Für die zeitliche Zugehörigkeit der gemäß § 69 in der Bestands- und Erfolgsverrechnung zu

verrechnenden Gebarungen sind neben den im § 72 festgelegten Grundsätzen die nachfolgenden

Bestimmungen anzuwenden. Verrechnungen in der Bestands- und Erfolgsverrechnung können noch bis

zum 20. April des folgenden Jahres für das abgelaufene Finanzjahr durchgeführt werden (Auslaufzeitraum

für die Bestands- und Erfolgsverrechnung). Während des Auslaufzeitraumes für die Bestands- und

Erfolgsverrechnung sind die Bestands- und Erfolgskonten für das abgelaufene und das laufende Finanzjahr

voneinander getrennt zu führen.

(2) Die zeitliche Zugehörigkeit von Bestandszugängen und Bestandsabgängen sowie von

Aufwendungen und Erträgen richtet sich nach deren rechtlicher oder wirtschaftlicher Verwirklichung. Ist

diese für das abgelaufene Finanzjahr gegeben, so ist die Verrechnung für dieses Finanzjahr vorzunehmen;

ist nur eine teilweise Zugehörigkeit gegeben, so ist diese Abgrenzung anteilsmäßig vorzunehmen. Von den

vorgenannten Grundsätzen kann bei Aufwendungen und Erträgen abgegangen werden, wenn diese auf

Grund ihres Umfanges und ihrer Bedeutung vernachlässigbar sind oder diese laufend wiederkehrend mit

periodischer Abrechnung und annähernd mit gleichbleibenden Beträgen anfallen.

(3) Mit Stichtag 31. Dezember eines jeden Finanzjahres ist der Endbestand des tatsächlichen Anlage-

und Umlaufvermögens des Bundes mit den buchmäßigen Beständen abzustimmen und durch entsprechende

Abschlußbuchungen auf den Bestands- und Erfolgskonten des abgelaufenen Finanzjahres die

Übereinstimmung herzustellen.

(4) Voranschlagsunwirksame Zahlungen dürfen während des Auslaufzeitraumes nur dann auf den

Bestandskonten des abgelaufenen Finanzjahres verrechnet werden, wenn diese mit voranschlagswirksamen

Zahlungen im Zusammenhang stehen.

(5) Der Ausgleich des zeitlichen Unterschiedes zwischen der voranschlagwirksamen Verrechnung und

der kassenmäßigen Wirksamkeit der nach den Bestimmungen des § 72 Abs. 4, 5 und 7 geleisteten oder

empfangenen Zahlungen ist im Wege der Konten der Rechnungsabgrenzung für das abgelaufene

Finanzjahr zu verrechnen.

(6) Die Bestimmungen des § 72 Abs. 9 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.

Abschluß der Konten

§ 74. (1) Mit Stichtag 31. Dezember eines Finanzjahres sind die Salden der Konten getrennt nach den

eingerichteten Verrechnungskreisen gemäß den folgenden Bestimmungen auf die Konten des neuen

Finanzjahres zu übertragen.

(2) Die offenen Berechtigungen, Verpflichtungen, Forderungen und Schulden sowie die nicht

abgerechneten An- und Vorauszahlungen sind getrennt nach den zugrundeliegenden Geschäftsfällen auf

die numerisch gleichbezeichneten Voranschlagskonten des neuen Finanzjahres zu übertragen.

Vorberechtigungen und Vorbelastungen des abgelaufenen Finanzjahres, die sich auf das nunmehr neue

Finanzjahr beziehen, sind dabei als Berechtigungen, Verpflichtungen, Forderungen oder Schulden zu

übertragen.

(3) Die Salden der Bestandskonten sind auf die numerisch gleichbezeichneten Bestandskonten des

neuen Finanzjahres zu übertragen. Die Salden der für die Sub- und Nebenkonten geführten Konten, der

bundesweit geführten Verrechnungskonten (zB Verrechnungskonto — Bundesbesoldung), der Vorkonten

zu den Kapitalausgleichskonten einschließlich des Gewinn- und Verlustkontos, der Konten für

Kapitalerhöhungen und -verminderungen sowie der Konten für die gemäß § 69 Abs. 10 erfolgenden

Vermögensübertragungen sind auf das Kapitalausgleichskonto des neuen Finanzjahres zu übertragen.

(4) Bei dem gemäß den Bestimmungen des § 71 Abs. 1 geführten Verrechnungskreis sind zusätzlich die

Salden der im letzten Satz angeführten gesonderten Phasenfelder für die Gesamteinnahmen oder -ausgaben

(Phasenfeld 0) und für die in den vergangenen Finanzjahren erfolgten Zahlungen (einschließlich der im

abgelaufenen Finanzjahr erfolgten) auf die Konten des neuen Finanzjahres zu übertragen.

(5) Die in den vorstehenden Bestimmungen enthaltenen Überträge von Salden entfallen bei den gemäß

§ 71 Abs. 3 geführten Personenkonten, da diese nicht getrennt nach Finanzjahren zu führen sind.

(6) Erfolgt die Verrechnung unter Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung

zuständigen Organs automationsunterstützt, so sind die in den Abs. 1 bis 4 festgelegten Überträge von

diesem Organ vorzunehmen.

Allgemeine Bestimmungen über die Monatsnachweisungen

§ 75. (1) Zu jedem Monatsende sind jeweils die Ergebnisse der gemäß den §§ 60, 69 und 71 Abs. 1 und

2 eingerichteten Verrechnungskreise von den anweisenden Organen gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 bis 4 BHG in

besonderen Monatsnachweisungen zusammenzufassen. Diese Monatsnachweisungen haben auch die

Ergebnisse der Verrechnung der anweisungsermächtigten Organe gemäß § 5 Abs. 2 Z 5 BHG zu enthalten

(§ 92). Für den Monat Dezember ist eine Monatsnachweisung mit Monatsende und mit Ende des jeweiligen

Auslaufzeitraumes aufzustellen, welche die Ergebnisse der Verrechnung Dezember einschließlich des

Auslaufzeitraumes gemäß den §§ 72 und 73 zu enthalten hat.

(2) Die Monatsnachweisungen sind nach den gemäß § 55 Abs. 8 festgelegten Dienststellenkennzahlen

zu erstellen; die anweisenden Organe gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 bis 4 BHG haben die von ihnen aufgestellten

Monatsnachweisungen auch dem jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organ zu übermitteln.

(3) Die haushaltsleitenden Organe und die geschäftsführenden Organe der Bundesbetriebe haben

zusätzlich zu den Monatsnachweisungen gemäß Abs. 2 auch solche über die voranschlagswirksame

Verrechnung, die Vorberechtigungen und Vorbelastungen sowie die Bestands- und Erfolgsverrechnung

(§§ 60, 67, 69 und 71) ihres gesamten Bereiches zu erstellen. Die Bereichs-Monatsnachweisung über die

voranschlagswirksame Verrechnung ist auch dem Bundesministerium für Finanzen zu übermitteln.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Z 6 und Abs. 4 Z 1 BHG über die Zuständigkeit für

die Aufstellung der Monatsnachweisungen haben die Buchhaltungen dabei mitzuwirken (§ 7 Abs. 1 Z 3

BHG).

(5) Erfolgt die Verrechnung unter Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung

zuständigen Organs automationsunterstützt, so sind die gemäß Abs. 1 bis 3 vorgesehenen

Monatsnachweisungen unter Mitwirkung dieses Organs aufzustellen.

Monatsnachweisungen über die voranschlagswirksame Verrechnung

§ 76. (1) Über die Ergebnisse der voranschlagswirksamen Verrechnung ist eine Monatsnachweisung

getrennt nach Einnahmen und Ausgaben sowie gegliedert nach Voranschlagsansätzen und -posten

aufzustellen.

(2) In der Monatsnachweisung sind für jede Voranschlagspost nachzuweisen

1. der Jahresvoranschlagsbetrag;

2. der Unterschiedsbetrag zwischen der Z 1 einerseits und den Z 4, 5, 7 und 8 andererseits

(Jahresverfügungsrest);

3. der Unterschiedsbetrag zwischen der Z 1 einerseits und den Z 7 und 8 andererseits

(Jahresbetragsrest);

4. der Endbestand an Berechtigungen/Verpflichtungen;

5. der Endbestand an Forderungen/Schulden;

6. der Endbestand an Ersatzforderungen/-schulden;

7. die Summen der seit Jahresbeginn und der seit Monatsbeginn zugeflossenen Einnahmen/geleisteten

Ausgaben;

8. die Summe der sonstigen Verfügungen gemäß § 66.

(3) Zusätzlich zu den Bestimmungen des Abs. 2 sind für die Kapitel, Titel, Paragraphen und für jeden

Voranschlagsansatz nachzuweisen

1. der Monatsvoranschlagsbetrag;

2. der Endbestand an Berechtigungen/Verpflichtungen der anweisungsermächtigten Organe;

3. der Endbestand an Forderungen/Schulden der anweisungsermächtigten Organe;

4. die Summe der seit Monatsbeginn zugeflossenen Einnahmen/geleisteten Ausgaben;

5. die noch nicht abgerechneten Einnahmenberechtigungen/Ausgabenermächtigungen der anweisungsermächtigten

Organe;

6. die Summe der Beträge unter Z 4 und 5;

7. der Unterschiedsbetrag zwischen der Z 1 gegenüber Z 6 (Monatsbetragsrest).

(4) Bei der Aufstellung der Monatsnachweisungen ist dafür zu sorgen, daß Voranschlagsposten, die in

den Teilheften zum Bundesvoranschlag (§ 25 BHG) nicht enthalten sind und auch nicht gemäß § 48 Abs. 5

BHG eröffnet wurden, keine Ergebnisse ausweisen; zutreffendenfalls wäre deren Bereinigung umgehend —

spätestens bis zum nächsten Monatsende, jedoch noch vor Ende des Auslaufzeitraumes — zu veranlassen.

Dies gilt auch hinsichtlich allfälliger durch Zahlungen verursachte Überschreitungen von Voranschlagsbeträgen.

Monatsnachweisungen über die Vorberechtigungen/Vorbelastungen

§ 77. (1) Über den Stand an Vorberechtigungen und Vorbelastungen ist eine Monatsnachweisung

getrennt nach nichtfälligen Darlehen und Finanzschulden sowie nach sonstigen Vorberechtigungen und

Vorbelastungen in der Gliederung des § 76 Abs. 1 aufzustellen.

(2) In dieser Monatsnachweisung sind getrennt nach künftigen Finanzjahren und in Summe

nachzuweisen

1. der Endbestand und die Summe der monatlichen Zu- und Abgänge an künftigen Berechtigungen

und Verpflichtungen;

2. der Endbestand und die Summe der monatlichen Zu- und Abgänge an nichtfälligen Forderungen

und Schulden;

3. die Summen der vorgenannten Beträge.

(3) Die Bestimmungen des § 76 Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden. Weiters ist dafür zu sorgen, daß

alle sich auf künftige Finanzjahre beziehenden Berechtigungen und Verpflichtungen sowie auf Grund ihrer

festgelegten oder vereinbarten Fälligkeiten in künftigen Finanzjahren fälligen Forderungen und Schulden

enthalten sind und daß keine Dauerschuldverhältnisse (§ 36 Abs. 4) als Vorberechtigungen oder

Vorbelastungen ausgewiesen werden.

Monatsnachweisungen über die Bestands- und Erfolgsverrechnung

§ 78. (1) Über die Ergebnisse der Bestands- und Erfolgsverrechnung ist eine Monatsnachweisung

gegliedert nach Bestands- und Erfolgskonten aufzustellen.

(2) In der Monatsnachweisung ist für jedes Bestandskonto der Saldo zu Jahresbeginn und für jedes

Bestands- und Erfolgskonto nachzuweisen

1. der Saldo zum Monatsanfang;

2. die Monatsumsätze Soll und Haben;

3. die bisherigen Jahresumsätze Soll und Haben;

4. der Saldo zum Monatsende.

(3) Zusätzlich zu den Beträgen gemäß Abs. 2 sind Summen über die Kontenstellen, Kontengruppen,

Kontenunterklassen und Kontenklassen, die aktiven und passiven Bestandskonten sowie die Aufwands- und

Ertragskonten zu bilden.

Monatsnachweisungen über die weiteren Verrechnungskreise

§ 79. (1) Über die Ergebnisse der gemäß § 71 Abs. 1 und 2 geführten weiteren Verrechnungskreise sind

Monatsnachweisungen getrennt nach Einnahmen und Ausgaben sowie gegliedert nach den diese

verursachenden oder betreffenden Stellen (Einnahmen- und Ausgabenstellen oder Dienststellenkennzahl-

Untergliederungen) aufzustellen.

(2) Die Monatsnachweisungen sind sinngemäß nach den §§ 76 und 77 aufzustellen, wobei die

Nachweisung der Vorberechtigungen und Vorbelastungen in Summe über alle künftigen Finanzjahre

erfolgen kann. Bei dem gemäß § 71 Abs. 1, 3. Satz geführten Verrechnungskreis sind zusätzlich auch die

Salden der für die Gesamteinnahmen oder -ausgaben (Phasenfeld 0) und der in den vergangenen

Finanzjahren erfolgten Zahlungen auszuweisen.

Abstimmung der geldwirksamen Verrechnung

§ 80. (1) Zum Ende jeden Monates und zum Ende des Finanzjahres ist von der Buchhaltung des

Bundesministeriums für Finanzen die Richtigkeit und Vollständigkeit der gesamten geldwirksamen

Verrechnung des Bundes zu prüfen. Dazu sind die Bestände des Bundes an Zahlungsmitteln, getrennt nach

Guthaben bei Kreditunternehmungen (Banken), Bargeld und entgegengenommenen und ausgehändigten

Schecks, Überweisungsaufträgen sowie diesen gleichgestellten Zahlungsmitteln und die im Finanzjahr

erfolgten Ein- und Auszahlungen im Wege der Subkonten (einschließlich der zugehörigen Nebenkonten)

mit den für das Finanzjahr vollzogenen voranschlagswirksamen und voranschlagsunwirksamen Einnahmen

und Ausgaben abzustimmen.

(2) Die im Wege der Subkonten (einschließlich der zugehörigen Nebenkonten) vollzogenen Ein- und

Auszahlungen sind zum Ende jeden Monates von der Buchhaltung des Bundesministeriums für Finanzen

mit den auf den Hauptkonten des Bundes bei der ÖPSK und OeNB verrechneten taggleichen Summen der

Gut- und Lastschriften abzustimmen.

(3) Die im Abs. 1 festgelegte Abstimmung der geldwirksamen Verrechnung ist von den Buchhaltungen

der anweisenden Organe für ihren Wirkungsbereich vorzunehmen. Die im Wege der Nebenkonten

vollzogenen Ein- und Auszahlungen sind von der zuständigen Buchhaltung mit den auf ihren Subkonten

verrechneten taggleichen Gut- und Lastschriften abzustimmen.

(4) Die nach den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 vorzunehmenden Abstimmungen müssen Soll- und

Habengleichheit ergeben. Allfällige Unterschiedsbeträge sind umgehend — spätestens bis zum nächsten

Monatsende, jedoch noch vor Ende des Finanzjahres — aufzuklären und durch Vornahme der

entsprechenden Buchungen zu berichtigen.

(5) Erfolgt die Verrechnung unter Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung

zuständigen Organs automationsunterstützt, so sind die in den vorstehenden Absätzen vorgesehenen

Abstimmungen unter Mitwirkung dieses Organs vorzunehmen.

Allgemeine Bestimmungen über die Aufbewahrung der Verrechnungsunterlagen, -aufschreibungen und der

Monatsnachweisungen

§ 81. (1) Die Verrechnungsunterlagen, Verrechnungsaufschreibungen und Monatsnachweisungen sind

in ihren Zusammenhängen und in der für sie in den folgenden Bestimmungen festgelegten Ordnung

aufzubewahren. Die Frist für die Aufbewahrung beträgt — soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist

— sieben Jahre und beginnt mit Schluß des Finanzjahres, auf das sich die Verrechnungsunterlage oder

-aufschreibung bezieht. Die Aufbewahrungsfrist von sieben Jahren gilt nicht, wenn aus Gründen der

Beweissicherung, insbesondere zur Sicherung wichtiger dinglicher oder obligatorischer Rechte (zB

Pfandbestellungsurkunden, Bankgarantien), eine längere Aufbewahrung geboten ist. Dies gilt auch dann,

wenn gegen Bedienstete oder gegen sonstige Personen (zB Empfangsberechtigte) eine Untersuchung

anhängig ist und die damit im Zusammenhang stehenden Belege und Aufschreibungen bis zur Erledigung

des Verfahrens benötigt werden. Ist eine verlängerte Belegaufbewahrung aus den vorgenannten Gründen

erforderlich, so ist die Buchhaltung hievon vom anweisenden Organ in Kenntnis zu setzen.

(2) Eine Verkürzung der im Abs. 1 genannten Aufbewahrungsfrist ist nur im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof im Wege des zuständigen haushaltsleitenden Organs

zulässig, wenn es sich bei den Verrechnungsaufschreibungen um solche weiterer Verrechnungskreise gemäß

§ 71 handelt, wenn Verrechnungsunterlagen von untergeordneter Bedeutung sind und die Nachvollziehbarkeit

der Gebarung auf Grund anderer Unterlagen oder auf Grund der Verrechnungsaufschreibungen

möglich ist.

(3) Die Aufbewahrung der Verrechnungsunterlagen, -aufschreibungen und Monatsnachweisungen

obliegt den Buchhaltungen. Eine Entlehnung von Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen ist —

ausgenommen eine solche an ein für die Prüfung zuständiges Organ des Bundes — nur gegen Bestätigung

zulässig. Werden Unterlagen voraussichtlich für längere Zeit entnommen und ist deren Inhalt für die

Fortführung der Verwaltung von besonderer Bedeutung, so ist eine Ablichtung der Unterlagen mit der

Entnahmebestätigung anstelle der Originalunterlagen aufzubewahren. Ist der Grund für die Entlehnung

von Unterlagen nicht mehr gegeben, so sind diese unverzüglich wieder der Aufbewahrung zuzuführen.

(4) Vor der Vernichtung von Verrechnungsunterlagen, -aufschreibungen und Monatsnachweisungen

ist das anweisende Organ zu benachrichtigen. Zur Vernichtung bestimmte Unterlagen und

Aufschreibungen sind in einem Protokoll festzuhalten. Dieses hat Angaben über die Art sowie den

Zeitraum, auf die sich die Unterlagen und Aufschreibungen beziehen, zu enthalten. Das

Vernichtungsprotokoll ist von dem mit der Ausscheidung betrauten Bediensteten zu fertigen und dem

anweisenden Organ zu übermitteln. Dieses bestimmt, auf welche Weise die Vernichtung zu erfolgen hat.

(5) Zur Vernichtung bestimmte Verrechnungsunterlagen sind vor ihrer Vernichtung dem zuständigen

Archiv unter deren allgemeiner Umschreibung anzubieten, wenn sie der Buchhaltungsvorstand für

historisch bedeutsam erachtet.

Aufbewahrung der Verrechnungsunterlagen

§ 82. (1) Ist ein Rechtsgeschäft bzw. Verwaltungsakt (Gebarungsfall)-noch nicht abgeschlossen, so sind

alle diesem zugehörenden Verrechnungsunterlagen, das sind insbesondere Bestellscheine, Referatsdurchschriften

von Akten, Lieferpapiere, Ein- und Ausgangsrechnungen, Bescheide, Zahlungs- und

Verrechnungsaufträge gemeinsam in der Zwischenablage aufzubewahren. Die Zwischenablage kann

getrennt nach Gebarungsarten geführt werden, ist aber jedenfalls nach Zahlungspflichtigen und

Empfangsberechtigten geordnet zu führen.

(2) Ist ein Gebarungsfall abgeschlossen oder besteht er nur aus einem Geschäftsfall (zB Zahlung ohne

vorausgegangene Verpflichtung oder Schuld), so sind alle zugehörenden Verrechnungsunterlagen

gemeinsam in der Endablage aufzubewahren. Die Endablage ist getrennt nach Finanzjahren und

Verrechnungskreisen und innerhalb dieser sachgeordnet nach Konten zu führen. Beziehen sich

Verrechnungsunterlagen auf mehrere Finanzjahre, so sind diese nach dem letzten angesprochenen

Finanzjahr aufzubewahren. Beziehen sie sich auf mehrere Verrechnungskreise, so ist die Aufbewahrung

nach der voranschlagswirksamen Verrechnung, ist diese nicht betroffen, nach der Bestands- und

Erfolgsverrechnung vorzunehmen; Unterlagen, die sich ausschließlich auf weitere Verrechnungskreise

beziehen, sind in sachlicher Ordnung dieser Verrechnungskreise aufzubewahren. Innerhalb der sachlichen

Ordnung sind die Unterlagen in zeitlicher Reihenfolge aufzubewahren.

(3) Beziehen sich Verrechnungsunterlagen auf mehrere Konten, so ist die Aufbewahrung bei dem

Konto vorzunehmen, das die größte Aussagefähigkeit besitzt. Gleichartige Verrechnungsunterlagen, die in

größerer Anzahl anfallen (zB Unterlagen zu Kontoauszügen, Voranschlagsbuchungen, Kassenabrechnungen,

Zahlstellenabrechnungen, Abschlußbuchungen, Vorhabensabrechnungen), können gemeinsam

aufbewahrt werden, wenn dadurch die Aussagefähigkeit der sachgeordneten Endablage nicht beeinträchtigt

wird.

(4) Die Durchschriften der ausgeschriebenen Kassabücher und der Einzahlungsbestätigungen sowie

die Auszahlungsbestätigungen, Kassenabrechnungen und sonstigen Verrechnungsunterlagen sind der Art

nach getrennt, zeitgeordnet aufzubewahren.

Aufbewahrung der Verrechnungsaufschreibungen

§ 83. (1) Die Tagebücher sind in zeitlicher Reihenfolge und in lückenloser Ordnung aufzubewahren.

(2) Die Kontoblätter der sachgeordneten Verrechnungsaufschreibungen sind getrennt nach

Finanzjahren und Verrechnungskreisen und aufsteigend nach Kontonummern geordnet aufzubewahren.

Dies gilt sinngemäß, wenn der Inhalt dieser Verrechnungsaufschreibungen gemäß § 58 auf Bildträger

ausgegeben wird.

(3) Die gemäß den §§ 76 bis 79 aufgestellten Monatsnachweisungen sind getrennt nach

Verrechnungskreisen und Monaten geordnet aufzubewahren. Die Monatsnachweisungen, ausgenommen

jene, die zum Ende des jeweiligen Auslaufzeitraumes aufgestellt werden, können bereits nach Ablauf von

zwei Jahren vernichtet werden.

(4) Werden Monatsnachweisungen in mehrfacher Ausfertigung aufgestellt, so genügt die

Aufbewahrung in einfacher Ausfertigung.

Aufbewahrung der Dokumentation der Datenverarbeitung

§ 84. (1) Die Dokumentation der Datenverarbeitung hat insbesondere Organisationsunterlagen,

Vorschriften und Anweisungen sowie deren Änderungen, soweit sie zur Kenntnis eines automationsunterstützten

Verfahrens erforderlich sind, zu enthalten. Die in § 57 festgelegte Dokumentation der

Datenverarbeitung ist geordnet aufzubewahren.

(2) Die Dokumentation der in Abs. 1 genannten Unterlagen in Form von Bildträgern gemäß § 58 ist

zulässig, wenn in angemessener Frist die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe der

Unterlagen gewährleistet ist.

VI. ABSCHNITT

Verrechnung bei den Kassen

Grundsätze für die Verrechnung bei den Kassen

§ 85. (1) Die Bestimmungen des § 55 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß Verrechnungspflichtige

Geschäftsfälle für die Kassen der anweisungsermächtigten Organe gemäß § 5 Abs. 2 Z 5 BHG die

Zahlungsvorgänge sind.

(2) Die Verrechnung der Geschäftsfälle hat der Zeitfolge nach und in sachlicher Ordnung in den

gemäß § 86 festgelegten Verrechnungsaufschreibungen zu erfolgen.

Verrechnungsaufschreibungen der Kassen

§ 86. (1) Die zeit- und sachgeordneten Verrechnungsaufschreibungen sind von der Kasse entsprechend

dem Gebarungsumfang in Form eines Kassabuches oder einer Durchschreibebuchführung zu führen. Die

Verrechnungsaufschreibung in Form eines Kassabuches kann dann geführt werden, wenn der

Gebarungsvollzug durch die Kasse nur im Barzahlungsverkehr erfolgt oder wenn der monatliche

Gesamtausgabenrahmen 100000 S im Jahresdurchschnitt und die Anzahl der Sachkonten für

voranschlagswirksame Ausgaben zehn nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so sind

die Verrechnungsaufschreibungen in Form der Durchschreibebuchführung einzurichten. Die Form der

Verrechnungsaufschreibungen ist für die Kasse von der Buchhaltung des anweisenden Organs, mit dem

dieses Organ in einem Abrechnungsverhältnis steht, festzulegen. Für gleichartige anweisungsermächtigte

Organe ist diese Festlegung durch das zuständige haushaltsleitende Organ vorzunehmen.

(2) Die Verrechnungsaufschreibungen gemäß Abs. 1 sind mit farbbeständigen Schreibmitteln in einer

Weise zu führen, die eine dauernde Lesbarkeit, insbesondere auch der Durchschriften, gewährleisten. Das

Umbilden von Zahlen, das Ausschaben, Wegätzen, Überkleben oder eine andere Form der

Unkenntlichmachung von sonstigen Angaben sind unzulässig. Berichtigungen sind so durchzuführen, daß

die ursprünglichen Angaben lesbar bleiben, und sind von dem Bediensteten, der sie durchgeführt hat, mit

Namenszeichen und Datum zu bestätigen. Richtigstellungen, deren Erfordernis sich erst nach Abschluß der

Aufschreibungen herausgestellt hat, sind durch Berichtigungsbuchungen vorzunehmen. Die Verrechnungsaufschreibungen

sind fortlaufend und zusammenhängend zu führen; willkürliche Zwischenräume sind

unzulässig.

(3) Die Verrechnungsaufschreibung in Form eines Kassabuches ist in Durchschrift zu führen und hat

zumindest die Bezeichnung der Dienststelle, eine Blattnummer, die fortlaufende Nummer, das Datum der

Buchung, den Gegenstand und den Betrag der Ein- oder Auszahlung (getrennt nach Barzahlungen und

Überweisungen) zu enthalten. Die zeitgeordnete Verrechnung hat durch Buchung der Geschäftsfälle

fortlaufend nach ihrem Anfall im Kassabuch zu erfolgen. Die sachgeordnete Verrechnung hat durch

Eintragung der Kontonummer der Verrechnungsweisung im Kassabuch oder durch die kontengerechte

Buchung der Beträge in den Kontenspalten zu erfolgen.

(4) Die Verrechnungsaufschreibung in Form der Durchschreibebuchführung ist mit Hilfe eines

Kontoblattes, welches der sachgeordneten Verrechnung dient, und eines mit Durchschrift zu führenden

Kassabuchblattes, welches der zeitgeordneten Verrechnung dient (Tagebuch), einzurichten. Das

Kontoblatt hat zumindest die Bezeichnung der Dienststelle, die Kontonummer und -bezeichnung, eine

fortlaufende Blattnummer und für jede Buchung deren fortlaufende Nummer, das Datum der Buchung, den

Gegenstand auf den Betrag der Ein- oder Auszahlung zu enthalten. Das Kassabuchblatt ist doppelt zu

führen und hat zumindest die Bezeichnung der Dienststelle, den Verrechnungszeitraum, eine fortlaufende

Blaunummer, die für jede Buchung auf Grund der Bestimmungen des 2. Satzes erforderlichen Angaben

sowie die Trennung der im Barzahlungsverkehr oder durch Überweisung erfolgten Zahlungen und einen

Hinweis auf den zugrundeliegenden Kontoauszug zu enthalten. Die Buchung auf dem Kontoblatt hat in

Durchschrift auf das (doppelt geführte) Kassabuchblatt zu erfolgen. Jedes in Verwendung genommene

Kontoblatt ist in ein Kontenverzeichnis einzutragen. Dies ist auf dem Kontoblatt und im Verzeichnis von

einem hiezu beauftragten Bediensteten, nicht jedoch vom Rechnungsführer, zu bestätigen.

(5) In den Verrechnungsaufschreibungen der Kasse sind die Ein- und Auszahlungen einzeln oder der

Art nach zusammengefaßt zu buchen.

(6) Werden die von der Kasse zu führenden Verrechnungsaufschreibungen nicht händisch, sondern

unter Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel geführt, so sind die vorgenannten Bestimmungen sinngemäß

anzuwenden, wobei sicherzustellen ist, daß der Zusammenhang zwischen den zeit- und sachgeordneten

Verrechnungsaufschreibungen hergestellt ist, daß Buchungen nicht nachträglich geändert oder gelöscht

werden können und daß bei der Verwendung von Schlüsseln, Abkürzungen, Codes u. dgl. darüber ein

Verzeichnis geführt wird.

(7) Blattnummern und fortlaufende Nummern haben jährlich mit der Zahl eins, allenfalls unter

Beisetzung der Zehner- und Einerstelle des Finanzjahres, zu beginnen.

Voranschlagswirksame Verrechnung bei den Kassen

§ 87. (1) Geschäftsfälle über Zahlungen, deren finanzielle Auswirkungen gemäß § 16 Abs. 1 und 3

BHG den Gegenstand der Veranschlagung bilden, sowie jene Geschäftsfälle, die gemäß § 16 Abs. 2 Z 1, 2

und 4 bis 8 BHG von der Veranschlagung ausgenommen sind, sind nach Maßgabe der Bestimmungen des

§ 78 BHG in der voranschlagswirksamen Verrechnung in Übereinstimmung mit den Voranschlagsposten

der Teilhefte zum jeweiligen Bundesvoranschlag (§ 25 BHG) zu verrechnen.

(2) Als Zahlung sind alle Anordnungen des anweisungsermächtigten Organs zu buchen, die in

Erfüllung von Berechtigungen oder Verpflichtungen sowie von Forderungen oder Schulden oder mangels

solcher unmittelbar zu Einnahmen oder Ausgaben führen. Mit der Zahlung wird der Voranschlagsbetrag

bei den Einnahmen erfüllt und bei den Ausgaben endgültig in Anspruch genommen. Für die Verrechnung

von Zahlungen durch die Kassen sind die Bestimmungen des § 65 Abs. 2 bis 7 sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Leistung von Ausgaben darf nur nach Maßgabe der dafür sachlich und betraglich in Frage

kommenden Monats- und Jahresvoranschlagsbeträge oder der monatlich erteilten Ausgabenermächtigungen

erfolgen. Die den anweisungsermächtigten Organen zugewiesenen Voranschlagsbeträge oder erteilten

Ausgabenermächtigungen sind von den Kassen in den Verrechnungsaufschreibungen oder in gesonderten

Vormerken festzuhalten.

(4) Eine laufende Verrechnung von Berechtigungen und Verpflichtungen gemäß § 63 durch die Kasse

ist nicht erforderlich. Der Endbestand an Berechtigungen und Verpflichtungen ist jeweils zum Monatsende

ansatzweise und zum Jahresende postenweise anläßlich der gemäß § 92 zu erstellenden Kassenabrechnung

zu ermitteln.

(5) Eine laufende Verrechnung von Forderungen und Schulden gemäß § 64 durch die Kasse ist nicht

erforderlich. Unbeschadet dessen, sind von der Kasse Aufzeichnungen über die ausgehenden und

eingehenden Zahlungsverpflichtungen (Ausgangs- und Eingangsfakturenbuch) zu führen, welche

zumindest eine fortlaufende Nummer, den Zahlungspflichtigen oder Empfangsberechtigten, einen Hinweis

auf den Gegenstand, den betroffenen Voranschlagsansatz, den Fälligkeitszeitpunkt und den Betrag der

Forderung oder Schuld zu enthalten haben. Die gesonderte Führung dieser Aufzeichnungen durch die

Kasse kann entfallen, wenn deren Inhalt bereits bei der Führung anderer Aufschreibungen erfaßt wird oder

ohne besonderen zusätzlichen Aufwand mitbesorgt werden kann oder die Überwachung der rechtzeitigen

Erfüllung auf andere Weise sichergestellt ist. Der Endbestand an Forderungen und Schulden ist jeweils zum

Monatsende ansatzweise und zum Jahresende postenweise anläßlich der gemäß § 92 zu erstellenden

Kassenabrechnung zu ermitteln.

(6) Die Bestimmungen der Abs. 4 und 5 gelten auch hinsichtlich der Verrechnung der

Vorberechtigungen und Vorbelastungen.

(7) Die Bestimmungen des § 60 Abs. 4 gelten auch für die Kassen.

Bestands- und Erfolgsverrechnung bei den Kassen

§ 88. (1) Die Kassen haben ergänzend zur voranschlagswirksamen Verrechnung gemäß § 87 eine

Bestandsverrechnung zur Erfassung der Geschäftsfälle gemäß § 69 Abs. 5 bis 7 zu führen.

(2) Die Konten der Bestandsverrechnung sind entsprechend den Bestimmungen der KPV so zu führen,

daß sie eine übersichtliche und aussagefähige Ausweisung der voranschlagsunwirksamen Ein- und

Auszahlungen sicherstellen.

(3) Eine umfassende Darstellung des Vermögens, der Aufwendungen und Erträge gemäß § 69 hat

durch die Buchhaltung des anweisenden Organs zu erfolgen, mit dem das anweisungsermächtigte Organ in

einem Abrechnungsverhältnis steht.

Weitere Verrechnungskreise bei den Kassen

§ 89. (1) Die voranschlagswirksamen Einnahmen und Ausgaben können, wenn sie durch abgrenzbare

Tätigkeiten eines Aufgabenträgers verursacht werden, zusätzlich zu der gemäß § 87 zu führenden

voranschlagswirksamen Verrechnung nach den die Einnahmen und Ausgaben verursachenden Stellen

erfaßt werden. Für die Verrechnung nach Einnahmen- und Ausgabenstellen gelten die Bestimmungen der

voranschlagswirksamen Verrechnung sinngemäß.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß zur Erfassung der voranschlagswirksamen oder

voranschlagsunwirksamen Ein- und Ausgaben nach Zahlungspflichtigen oder Empfangsberechtigten.

Zeitliche Abgrenzung der Verrechnung bei den Kassen

§ 90. (1) Die voranschlagswirksame Verrechnung und die Bestands- und Erfolgsverrechnung enden bei

den Kassen mit dem 31. Dezember (Finanzjahr). Ein Auslaufzeitraum nach den Bestimmungen der §§ 72

und 73 ist für die Kassen nicht zulässig.

(2) Gebarungen, die das abgelaufene Finanzjahr betreffen und in diesem angefallen sind, der Kasse

aber erst nach dessen Ablauf zur Kenntnis gelangen (zB Kontoauszüge, Zahlstellenabrechnungen), sind

jedenfalls für das abgelaufene Finanzjahr zu verrechnen.

(3) Die zeitliche Zugehörigkeit einer Zahlung richtet sich nach dem Zeitpunkt, in dem die Einnahmen

tatsächlich zugeflossen sind oder die Ausgaben tatsächlich geleistet wurden bzw. die Einleitung des

Zahlungsvollzuges im Wege einer Kreditunternehmung (Bank) durch Weitergabe der jeweiligen

Einzelaufträge gemäß § 53 erfolgt ist.

(4) Zahlungen des Bundes, deren Fälligkeit im Jänner des folgenden Finanzjahres liegt und die wegen

ihrer zeitgerechten Erfüllung bereits im Dezember geleistet werden müssen, sind zu Lasten der

Voranschlagsbeträge des folgenden Finanzjahres zu verrechnen. Der Ausgleich des zeitlichen

Unterschiedes zwischen der voranschlagswirksamen Verrechnung und der kassenmäßigen Wirksamkeit

dieser Gebarungen hat im Wege der Bestandsverrechnung (Konten der Rechnungsabgrenzung) für das

abgelaufene Finanzjahr zu erfolgen.

(5) Die in den Verrechnungsaufschreibungen der Kassen vorgefundenen Mängel können im Wege der

Buchhaltung des anweisenden Organs, mit dem das Abrechnungsverhältnis besteht, bis zum 20. Jänner des

folgenden Finanzjahres behoben werden. Zu diesem Zweck sind der Buchhaltung die entsprechenden

Unterlagen zeitgerecht zu übermitteln.

(6) Die vorstehenden Bestimmungen sind auch für die gemäß § 89 Abs. 1 eingerichteten weiteren

Verrechnungskreise anzuwenden.

Abschluß der Konten bei den Kassen

§ 91. (1) Mit Stichtag des letzten Tages eines jeden Monates oder des gemäß § 92 Abs. 3 festgelegten

Abrechnungsstichtages und nach Buchung des letzten den Abrechnungszeitraum betreffenden

Kontoauszuges sind die Konten der voranschlagswirksamen Verrechnung gemäß § 87 und die Konten der

Bestands- und Erfolgsverrechnung gemäß § 88 durch Bildung der Summen der monatlichen Ein- und

Auszahlungen für die gemäß § 92 aufzustellende Kassenabrechnung abzuschließen.

(2) Mit Stichtag 31. Dezember eines jeden Finanzjahres sind die sich beim Abschluß gemäß Abs. 1

ergebenden Salden auf den Konten der Bestandsverrechnung gemäß § 88 getrennt nach den

zugrundeliegenden Geschäftsfällen auf die numerisch gleichbezeichneten Konten des neuen Finanzjahres

zu übertragen.

(3) Der Saldoübertrag gemäß Abs. 2 ist in die gemäß § 92 zu erstellende Kassenabrechnung nicht

aufzunehmen.

Kassenabrechnung

§ 92. (1) Für jeden Monat ist von den anweisungsermächtigten Organen unter Mitwirkung der Kassen

eine Kassenabrechnung nach den folgenden Bestimmungen aufzustellen und an die Buchhaltung des

anweisenden Organs, mit dem das Abrechnungsverhältnis besteht, zur Erfassung in den gemäß § 59

geführten Verrechnungsaufschreibungen zu übermitteln.

(2) Die Kassenabrechnung ist grundsätzlich zum Ende jeden Monates aufzustellen (Abrechnungsstichtag)

und hat die Gebarung eines Monates zu umfassen. Die Übermittlung an die Buchhaltung gemäß Abs. 1

hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß diese die Erfassung der Ergebnisse der Monate Jänner bis November

noch im unmittelbar nachfolgenden Monat vornehmen kann. Die Abrechnung des Monates Dezember muß

so zeitgerecht erfolgen, daß die Erfassung bis zum Ende des Auslaufzeitraumes für die

voranschlagswirksame Verrechnung gemäß § 72 möglich ist.

(3) Eine Vorverlegung des Abrechnungsstichtages für die Monate Jänner bis November durch das

anweisende Organ, mit dem das Abrechnungsverhältnis besteht, ist zulässig, wenn die Erfassung der

Ergebnisse durch die Buchhaltung gemäß Abs. 1 noch im laufenden Monat möglich ist.

(4) Die Kassenabrechnung hat, wenn im folgenden nicht anderes bestimmt ist, zumindest eine

monatliche Abschlußübersicht, eine Kontensummenübersicht und ein Verzeichnis der Monatsendbestände

an Berechtigungen, Verpflichtungen, Forderungen und Schulden oder deren Jahresendbestände zu

umfassen. Diese Aufstellungen sind zweifach auszufertigen, wobei das Original für die Buchhaltung

bestimmt ist und die Durchschrift in der Kasse zu verbleiben hat. Der Kassenabrechnung sind die Originale

der Kassabuchblätter anzuschließen. Über Anordnung der Buchhaltung des anweisenden Organs, mit dem

das Abrechnungsverhältnis besteht, sind der Kassenabrechnung die Verrechnungsunterlagen und allfällige

weitere Unterlagen — insbesondere Bestellscheine, Rechnungen, Lieferpapiere, Zahlungs- und

Verrechnungsaufträge — anzuschließen.

(5) Die Abschlußübersicht hat der Abstimmung und der Bestätigung der Richtigkeit der

Kassenabrechnung zu dienen. Von der Aufstellung einer Abschlußübersicht kann bei Kassen, bei denen

infolge ihres Gebarungsumfanges und mangels eines Nebenkontos ausschließlich Barzahlungsverkehr

anfällt, abgesehen werden, wenn die Übereinstimmung des tatsächlichen Kassenbestandes mit dem

buchmäßig ermittelten Kassenbestand zum Abschlußstichtag auf der letzten Seite des Kassabuches oder

Kassabuchblattes bestätigt wird. Die Abschlußübersichten haben neben der Bezeichnung der Dienststelle,

dem Abrechnungsmonat und dem Erstellungstag zumindest folgende Angaben zu enthalten

1. den anfänglichen Kassenbestand, bestehend aus der Summe des Bargeldbestandes und der

Guthaben auf sonstigen Konten bei Kreditunternehmungen (Banken), der mit dem schließlichen

Wert der Kassenabrechnung des vorangegangenen Abrechnungsmonates übereinstimmen muß;

2. die Summe der Einnahmen aus der Kontensummenübersicht gemäß Abs. 6;

3. die Summe der erhaltenen (Bargeld-)Verläge;

4. die Summe der Nebenkontoausgaben;

5. die Summe der im Abrechnungsmonat noch nicht abgebuchten Aufträge;

6. die Summe der im Abrechnungsmonat abgebuchten Aufträge des Vormonates (abzüglich);

7. die Summe der Beträge unter Z 1 bis 6;

8. die Summe der Ausgaben aus der Kontensummenübersicht gemäß Abs. 6;

9. die Summe der getätigten (Bargeld-)Abfuhren;

10. die Summe der Nebenkontoeinnahmen;

11. den schließlichen Kassenbestand, gegliedert nach Bargeldbestand und Guthaben auf sonstigen

Konten bei Kreditunternehmungen (Banken), abzüglich der noch nicht abgebuchten Aufträge zu

solchen Konten;

12. die Summe der Beträge unter Z 8 bis 11, die mit der Summe unter Z 7 übereinstimmen muß.

(6) Die Kontensummenübersicht hat die im Abrechnungsmonat vollzogenen Einnahmen und

Ausgaben zu umfassen. Sie hat neben der Bezeichnung der Dienststelle und des Abrechnungsmonates

zumindest folgende Angaben zu enthalten

1. die Konten der voranschlagswirksamen Verrechnung und der Bestandsverrechnung;

2. die Summen der auf Grund der Verrechnungsaufschreibungen der Kasse auf die einzelnen Konten

entfallenden Beträge der Ein- und Ausgaben (einschließlich der Beträge gemäß Z 3);

3. die Summen der auf die einzelnen Konten der voranschlagswirksamen Verrechnung entfallenden

Beträge der Rückzahlungen von Einnahmen und Ausgaben, die gemäß § 16 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 bis 8

BHG nicht zu veranschlagen sind;

4. die Summen der Einnahmen und Ausgaben.

(7) Das Verzeichnis der Monatsendbestände der Berechtigungen, Verpflichtungen, Forderungen und

Schulden hat für die Monate Jänner bis November die ansatzweise Darstellung der zum

Abrechnungsstichtag offenen Geschäftsfälle zu umfassen. Sie hat neben der Bezeichnung der Dienststelle

und des Abrechnungsmonates zumindest folgende Angaben zu enthalten

1. die Voranschlagsansätze;

2. die Summen der auf die einzelnen Voranschlagsansätze entfallenden Beträge der offenen

Berechtigungen, Verpflichtungen, Forderungen und Schulden;

3. die Summen der unter Z 2 nachgewiesenen Beträge.

(8) Das Verzeichnis der Jahresendbestände der Berechtigungen, Verpflichtungen, Forderungen und

Schulden hat die kontengerechte Darstellung der im Abs. 7 genannten Gebarungsgrößen zum

31. Dezember zu umfassen. Dies kann mittels einer gesonderten und als solche gekennzeichneten

Kontensummenübersicht erfolgen.

(9) Die Abschlußübersicht, die Kontensummenübersicht sowie die Verzeichnisse der Monats- und

Jahresendbestände sind jeweils vom Dienststellenleiter und Kassenleiter eigenhändig zu unterfertigen; ist

ein Kassenleiter nicht bestellt, so ist dies durch den Rechnungsführer vorzunehmen. Die Verwendung von

Namenszeichen, Namensstempel u. dgl. ist unzulässig.

(10) Die Kontensummenübersicht sowie die Verzeichnisse der Monats- und Jahresendbestände der

Berechtigungen, Verpflichtungen, Forderungen und Schulden sind der zuständigen Buchhaltung in einer

Form vorzulegen, daß deren Inhalt ohne zusätzliche Übertragungsarbeiten an das für die

Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständige Organ weitergegeben werden kann.

Aufbewahrung der Verrechnungsunterlagen, -aufschreibungen und der Kassenabrechnungen

§ 93. (1) Die Bestimmungen des § 81 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Aufbewahrung der

Verrechnungsunterlagen, -aufschreibungen und der Durchschriften der Kassenabrechnungen der Kasse

obliegt.

(2) Die zu einem Rechtsgeschäft bzw. Verwaltungsakt gehörenden Verrechnungsunterlagen (das sind

insbesondere Bestellscheine, Referatsdurchschriften von Akten, Lieferpapiere, Ein- und Ausgangsrechnungen,

Bescheide, Zahlungs- und Verrechnungsaufträge) sind getrennt nach Finanzjahren und innerhalb

dieser zeitgeordnet nach Belegnummern in der Endablage aufzubewahren. Gleichartige Verrechnungsunterlagen,

die wiederkehrend anfallen (zB Kontoauszüge, Zahlstellenabrechnungen), können gesondert,

zeitlich geordnet, aufbewahrt werden.

(3) Die Verrechnungsaufschreibungen sind getrennt nach Finanzjahren aufzubewahren. Die

Kontoblätter der Durchschreibebuchführung sind nach Konto- und Blattnummern, die Durchschriften der

Kassabuchblätter nach Blattnummern aufsteigend aufzubewahren. Die Durchschriften der ausgeschriebenen

Kassabücher und der Einzahlungsbestätigungen sowie die Auszahlungsbestätigungen sind zeitgeordnet

aufzubewahren.

(4) Die Durchschriften der Kassenabrechnungen und die sonstigen Verrechnungsunterlagen und

-aufschreibungen sind, der Art nach getrennt, zeitgeordnet aufzubewahren.

VII. ABSCHNITT

Verrechnung bei den Zahlstellen

Grundsätze für die Verrechnung bei den Zahlstellen

§ 94. (1) Für die bei den anweisenden oder anweisungsermächtigten Organen errichteten Zahlstellen

sind die im Barzahlungsverkehr erfolgten Ein- und Auszahlungen die Verrechnungspflichtigen

Geschäftsfälle. Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Verrechnung die

Bestimmungen der §§ 85 bis 93. Die Verrechnungsaufschreibungen sind in Form eines Kassabuches zu

führen.

(2) Die Leistung von Auszahlungen durch die Zahlstellen darf nur auf Grund des ihnen gemäß den

Bestimmungen der §§ 7 Abs. 3 und 9 Abs. 3 BHG eingeräumten sachlichen und örtlichen

Zuständigkeitsbereiches sowie nur nach Maßgabe der erteilten Ausgabenermächtigungen und der von der

zuständigen Buchhaltung oder Kasse zur Verfügung gestellten Zahlungsmittel erfolgen. Die Verwendung

von Einzahlungen zur Bestreitung von Auszahlungen ist zulässig.

(3) Die im § 87 Abs. 5 angeordnete Führung von Aufzeichnungen über die ausgehenden und

eingehenden Zahlungsverpflichtungen kann bei Zahlstellen entfallen.

(4) Weitere Verrechnungskreise im Sinne des § 89 sind von den Zahlstellen nicht zu führen.

(5) Für die zeitliche Zugehörigkeit der Verrechnung bei den Zahlstellen ist ausschließlich der

Zeitpunkt maßgeblich, an dem die Barzahlung erfolgt ist. Zahlungen für das abgelaufene oder das folgende

Finanzjahr dürfen von der Zahlstelle nicht vollzogen werden; erforderlichenfalls sind diese im Wege der

Buchhaltung oder Kasse vollziehen zu lassen.

Zahlstellenabrechnung

§ 95. (1) Die Zahlstellen haben laufend, spätestens jedoch zum Monatsende, eine Abrechnung über die

getätigten Barzahlungen nach den folgenden Bestimmungen aufzustellen und an ihre Buchhaltung oder

Kasse zur Erfassung in deren Verrechnungsaufschreibungen zu übermitteln. Ein Auslaufzeitraum nach den

Bestimmungen der §§ 72 und 73 ist für die Zahlstellen nicht zulässig.

(2) Die Zahlstellenabrechnung hat die kontengerechte Zusammenstellung der Ein- und Auszahlungen

sinngemäß nach den Bestimmungen des § 92 Abs. 6 zu umfassen; diese ist vom Kassier zu unterfertigen. Der

Abrechnung sind die Originale des Kassabuches und die Verrechnungsunterlagen — insbesondere

Rechnungen, Lieferpapiere, Zahlungs- und Verrechnungsaufträge — anzuschließen. Auf der letzten Seite

des Kassabuches ist vom Kassier die Übereinstimmung des tatsächlichen mit dem buchmäßig auf Grund des

Kassabuches ermittelten Kassenbestand zum Abschlußstichtag zu bestätigen.

(3) Mit der Zahlstellenabrechnung sind die Durchschriften der ausgeschriebenen Kassabücher und der

Einzahlungsbestätigungen sowie die Auszahlungsbestätigungen an die Buchhaltung oder Kasse zu

übermitteln.

Aufbewahrung der Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen der Zahlstellen

§ 96. Die Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen sind bis zu ihrer Vorlage an die zuständige

Buchhaltung oder Kasse von der Zahlstelle in zeitlicher Reihenfolge aufzubewahren. Die mit der

Zahlstellenabrechnung gemäß § 95 an die Buchhaltung oder Kasse übermittelten Unterlagen sind von

diesen nach den Bestimmungen dieser Verordnung aufzubewahren.

VIII. ABSCHNITT

Betriebsabrechnung

Organisation der Betriebsabrechnung

§ 97. (1) Nach den Bestimmungen des § 82 Abs. 1 BHG haben die Bundesbetriebe eine

Betriebsabrechnung zu führen. Amtsorganen und betriebsähnlichen Einrichtungen kann vom zuständigen

haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof

die Führung einer Betriebsabrechnung aufgetragen werden; dies kann sich auch auf Teile solcher

Einrichtungen beziehen, wenn diese durch abgrenzbare Verantwortungsbereiche und Tätigkeiten festlegbar

sind. Der Auftrag zur Führung einer Betriebsabrechnung ist insbesondere dann zu erteilen, wenn

Einrichtungen des Bundes entgeltliche Leistungen mit angestrebter Kostendeckung gegenüber anderen

Organen des Bundes oder gegenüber Dritten erbringen (zB Erzeugung, Dienstleistung), die

Wirtschaftlichkeit gleichartiger Einrichtungen des Bundes durch zwischenbetriebliche Vergleiche ermittelt

werden soll oder aus anderen Gründen eine genaue Kenntnis der Kosten der Leistungserstellung bzw.

-erbringung sowie ihrer Wirtschaftlichkeit erforderlich ist.

(2) Anweisende Organe, denen die Führung einer Betriebsabrechnung aufgetragen ist, haben nach den

Bestimmungen des § 56 Abs. 3 BHG ihre Vermögensverzeichnisse zu einer Anlagen- und einer

Materialrechnung zu ergänzen. Dabei ist sicherzustellen, daß die für die Betriebsabrechnung erforderlichen

Daten, insbesondere Preise und Nutzungsdauer des Anlagevermögens, zur Ermittlung der kalkulatorischen

Abschreibungen gemäß § 102 festgestellt werden können. Von der Führung einer Anlagen- und

Materialrechnung kann bei Amtsorganen abgesehen werden, wenn diese keine entgeltlichen Leistungen

gegenüber anderen Organen des Bundes oder gegenüber Dritten erbringen.

(3) Die Führung der Betriebsabrechnung hat durch die Buchhaltung oder Kasse im Rahmen der von

ihnen nach den §§ 59 und 86 zu führenden Verrechnungsaufschreibungen zu erfolgen. Die Führung der

Betriebsabrechnung kann bei Bundesbetrieben der Buchhaltung-Betriebsabrechnung übertragen werden,

wenn dies infolge des Gebarungsumfanges, der Anzahl der Kostenstellen und Kostenträger wirtschaftlicher

und zweckmäßiger ist. Die Buchhaltungen haben die Betriebsabrechnungen in Form eines weiteren

Verrechnungskreises unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 69 und 71, die Kassen unter

sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 87 zu führen. Bei Kassen kann die Führung auch in

statistisch-tabellarischer Form erfolgen, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und dadurch der

Aussagewert und die Richtigkeit der Betriebsabrechnung nicht beeinträchtigt werden.

(4) Die anweisenden Organe, denen die Führung einer Betriebsabrechnung aufgetragen ist, haben für

die Erfassung der hiefür erforderlichen Daten zu sorgen und diese an die Buchhaltung oder Kasse

weiterzuleiten. Dies hat grundsätzlich bei der Erlassung des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages zu

erfolgen. Fallen diese Daten dabei nicht an, so sind sie gesondert bekanntzugeben.

(5) Die Ergebnisse der Betriebsabrechnung sind von den anweisenden Organen auszuwerten, wobei

insbesondere die Kostenstruktur, die erbrachten Leistungen, der erzielte Nutzen (Erlöse) sowie deren

Entwicklung im Verhältnis zu Vorperioden und die Ursachen von Abweichungen zu untersuchen sowie für

eine allfällige Planung heranzuziehen sind; auf die Bestimmungen der §§ 108 und 109 wird verwiesen. Die

Buchhaltungen und Kassen haben dabei mitzuwirken.

(6) Erfolgt die Verrechnung nach den Bestimmungen der §§ 55 bis 84 unter Mitwirkung eines für die

Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen Organs automationsunterstützt, so ist die

Betriebsabrechnung unter Mitwirkung dieses Organs durchzuführen.

Grundsätze für die Führung von Betriebsabrechnungen

§ 98. (1) Zur Erreichung der im § 82 Abs. 1 BHG festgelegten Ziele ist im Rahmen der

Betriebsabrechnung zu ermitteln, welche Kosten anfallen, welche Teile der Einrichtung die Kosten

verursachen, welche Kosten für die Erbringung welcher Leistungen anfallen und welcher Nutzen (Erlöse)

durch die Leistungserbringung entsteht. Zur Ermittlung dieser Kostengrößen sind von den Buchhaltungen

und Kassen zu, führen

1. eine Kostenartenrechnung zur Feststellung der Art und Höhe der Kosten;

2. eine Kostenstellenrechnung zur Feststellung des Ortes des Kostenanfalles (Abteilungen oder

sonstige Organisationseinrichtungen einer Dienststelle oder Teile von solchen) sowie der Art und

Höhe der Kosten;

3. eine Kostenträgerrechnung zur Feststellung der Art, Höhe und Zusammensetzung der Kosten für

eine bestimmte Leistung oder Leistungsgruppe.

(2) Die nach Abs. 1 zu führende Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung ist nach

folgenden Grundsätzen einzurichten

1. die Durchführung der Betriebsabrechnung hat unter geringstmöglichem Mitteleinsatz zu erfolgen;

2. die Betriebsabrechnung ist so aufzubauen, daß sie an geänderte Bedingungen oder Aufgaben leicht

und umgehend angepaßt werden kann;

3. die Betriebsabrechnung hat den für die Erfüllung ihrer Aussagekraft benötigten Vollständigkeits- und

Genauigkeitsgrad aufzuweisen;

4. die Betriebsabrechnung hat zeitlich aktuelle und für die anweisenden Organe notwendige

Ergebnisse zu liefern;

5. die Erfassung und Verrechnung der Kosten hat auf Grund von Zahlungs- und

Verrechnungsaufträgen und von Belegen zu erfolgen;

6. ein Wechsel in der Verfahrensweise der Betriebsabrechnung ist nur in Ausnahmefällen zulässig und

ist zu begründen;

7. ein Wechsel in der Festlegung sowie Anwendung von Kostenaufteilungsschlüsseln ist nur in

begründeten Fällen zulässig;

8. die Betriebsabrechnungsperiode endet grundsätzlich mit dem Kalenderjahr. Kürzere Perioden

sind anzustreben, wenn dies der Erhöhung des Informationsgehaltes dient. Eine über das

Kalenderjahr hinausreichende Periode ist nur zulässig, wenn dies für die Abrechnung von

Einzelaufträgen oder sonstigen Einzelleistungen (Kostenträger gemäß § 106), die nicht in einem

Kalenderjahr beendet werden, erforderlich ist;

9. die Betriebsabrechnung hat grundsätzlich von den in der voranschlagswirksamen Verrechnung

bzw. Bestands- und Erfolgsverrechnung erfaßten Geschäftsfällen auszugehen;

10. entstandene Kosten sind nur einmal zu verrechnen. Die Kostenzuordnung hat unmittelbar oder,

wo dies nicht bzw. nur mit erheblichem Aufwand möglich ist, schlüsselmäßig zu erfolgen;

11. die Ergebnisse der Betriebsabrechnung sind übersichtlich und nachvollziehbar darzustellen und zu

dokumentieren. Insbesondere sind die Verantwortungsbereiche, die festgelegten Gliederungen,

die Zuordnungsarten und die Aufteilungsschlüssel schriftlich festzuhalten und als Verrechnungsunterlagen

aufzubewahren.

Einteilung der Kosten und Leistungen (Erlöse)

§ 99. (1) Als Kosten sind in der Betriebsabrechnung der in Geld bewertete Einsatz oder der Verbrauch

an Wirtschaftsgütern oder Dienstleistungen materieller und immaterieller Art anzusetzen, die zur

Erstellung, Erbringung oder Verwertung von Leistungen sowie zur Aufrechterhaltung der Leistungsbereitschaft

erforderlich sind. Für die Bewertung sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (zB

Einstandspreis, Durchschnittspreis, niederster oder höchster bzw. erster oder letzter Anschaffungspreis),

Tagespreise (zB Verbrauchstagespreis, Wiederbeschaffungspreis) oder Standardpreise (längere Zeit

gleichgehaltener Preis, wie fiktiver Stundensatz, Festpreis, Durchschnittspreis alter Perioden) in

Schillingwährung heranzuziehen, wobei für gleichartige Güter und Leistungen dieselben Bewertungsmaßstäbe

anzuwenden sind.

(2) Als Sachleistungen (Erlöse) sind in der Betriebsabrechnung die in Entsprechung der

Aufgabenerfüllung oder des betrieblichen Zwecks erstellten und bewerteten Sach-, Dienst- oder sonstigen

Leistungen, die für andere Organe des Bundes oder für Dritte bestimmt sind oder die für andere Teile einer

Einrichtung erbracht werden (innerbetriebliche Leistungen), anzusehen. Die Bewertung der erbrachten

Sach- oder Dienstleistungen hat nach den erzielten Erlösen, die der erbrachten sonstigen Leistungen nach

deren Kosten zu erfolgen. Die innerbetrieblichen Leistungen sind nach den üblichen Marktpreisen

vergleichbarer Leistungen zu bewerten; sind solche nicht vorhanden oder werden nur Teilleistungen

erbracht, so kann die Bewertung mit deren Kosten vorgenommen werden oder es sind vom anweisenden

Organ Verrechnungssätze festzulegen.

(3) Die Kosten und Leistungen (Erlöse) gemäß Abs. 1 und 2 sind nach der Form ihrer Zurechenbarkeit

zu bestimmten Bezugsobjekten als Einzel- oder Gemeinkosten zu erfassen. Als Bezugsobjekte sind

Kostenstellen gemäß § 103 oder Kostenträger gemäß § 106 anzusehen. Kosten und Leistungen (Erlöse), die

von einem Bezugsobjekt eindeutig verursacht werden oder dieses eindeutig betreffen, stellen

Einzelkosten/-erlöse dar und sind dem Bezugsobjekt direkt zuzurechnen. Ist die direkte Zurechnung nicht

möglich, so sind die Kosten und Leistungen (Erlöse) als Gemeinkosten/-erlöse den Bezugsobjekten indirekt

zuzurechnen; die indirekte Zurechnung hat durch schlüsselmäßige Aufteilung der Gemeinkosten auf die

einzelnen Bezugsobjekte nach den Bestimmungen des § 104 Abs. 2 und 3 zu erfolgen. Ist die

Abrechnungsperiode der Betriebsabrechnung kürzer als ein Kalenderjahr (zB Monat, Vierteljahr), so hat

die Zuordnung der Kosten und Leistungen (Erlöse) zu dieser Abrechnungsperiode zu erfolgen.

Kostenartenrechnung

§ 100. (1) Die Kostenartenrechnung dient der Erfassung der Kosten sowie ihrer Gliederung nach den

einzelnen Kostenarten und der Zusammenfassung nach Kostenartengruppen. Die Ausgangslage für die

Kostenartenrechnung hat die von der Buchhaltung gemäß § 69 geführte Erfolgsverrechnung zu bilden. Bei

den Kassen ist diese aus der gemäß § 87 geführten voranschlagswirksamen Verrechnung abzuleiten.

(2) Die sich aus der Erfolgsverrechnung gemäß Abs. 1 ergebenden Aufwände bei den Buchhaltungen

und die erfolgswirksamen Ausgaben bei den Kassen sind in Kosten überzuleiten. Bei der Überleitung sind

die Aufwände in bezug auf den jeweiligen Betriebsabrechnungszeitraum zu periodisieren (zeitliche

Abgrenzung) und zu neutralisieren (sachliche Abgrenzung) sowie um die zusätzlichen oder anderen Kosten

zu ergänzen (kalkulatorische Abgrenzung). Aufwände bzw. Ausgaben, die bereits als Kosten anzusehen

sind, sind als aufwands- bzw. ausgabengleiche Kosten unverändert überzuleiten.

(3) Für die Berücksichtigung als Kosten ist nicht der Zeitpunkt des Entstehens eines Aufwandes oder

dessen Zahlung heranzuziehen, sondern es ist für die Zugehörigkeit zu der jeweiligen Betriebsabrechnungsperiode

der Mitteleinsatz maßgeblich. Im Wege der zeitlichen Abgrenzung sind deshalb die Aufwände bzw.

erfolgswirksamen Ausgaben der zugehörigen Periode zuzurechnen oder periodengerecht aufzuteilen.

Zeitlich abzugrenzen sind jedenfalls Aufwände oder erfolgswirksame Ausgaben, die zu einer künftigen bzw.

einer abgelaufenen Betriebsabrechnungsperiode gehören sowie Vorauszahlungen, Anzahlungen und

Abrechnungen, die sich auf abgelaufene Perioden beziehen. Von den vorgenannten Grundsätzen kann

abgegangen werden, wenn die zu periodisierenden Kosten auf Grund ihres Umfanges und ihrer Bedeutung

vernachlässigbar sind oder die jeweiligen Betriebsabrechnungsperioden mit annähernd gleichbleibenden

Beträgen belastet werden.

(4) Als Kosten sind nur die leistungsbedingten und die dem durchschnittlichen Werteinsatz

normalerweise entsprechenden Aufwände oder erfolgswirksamen Ausgaben zu berücksichtigen. Im Wege

der sachlichen Abgrenzung sind deshalb die mit der Leistungserbringung nicht in Beziehung stehenden oder

betragsmäßig aus der Sicht der Betriebsabrechnung unrichtig wiedergegebenen Aufwände oder

erfolgswirksamen Ausgaben als neutral auszuscheiden. Als neutrale Aufwände bzw. erfolgswirksame

Ausgaben sind jedenfalls solche anzusehen, die in keiner oder' keiner üblichen Beziehung zur

Leistungserbringung stehen, dieser auch nicht dienen, die außergewöhnliche Aufwände oder

erfolgswirksame Ausgaben darstellen (zB Kursgewinne, Schadensfälle, Forderungsabschreibungen,

Schwund, Verzugszinsen, Pönale, unentgeltliche Zu- und Abgänge von Wirtschaftsgütern, Reparaturkosten

auf Grund von Schäden oder Katastrophen) und die sonstigen Aufwände oder erfolgswirksamen

Ausgaben, die zwar leistungsbezogen sind, aber mit dem Zweck der Betriebsabrechnung in keinem

Zusammenhang stehen.

(5) Kosten, denen in der Verrechnung durch die Buchhaltung oder Kasse keine Aufwände oder

erfolgswirksame Ausgaben bzw. solche in anderer Höhe gegenüberstehen, sind als kalkulatorische Kosten

gemäß § 102 in der Kostenartenrechnung zu berücksichtigen.

Gliederung der Kostenarten

§ 101. (1) Die Gliederung der Kostenarten ergibt sich nach den Bestimmungen der KPV, die bei den

Erfolgskonten bereits jene Aufwands- bzw. Ausgabenarten enthält, die den für die Führung der

Betriebsabrechnung erforderlichen Kostenarten entsprechen. Die Führung der Konten der Bestands- und

Erfolgsverrechnung gemäß § 69 bzw. der Konten der voranschlagswirksamen Verrechnung gemäß den

§§ 60 und 87 hat so zu erfolgen, daß diesen bereits die für die Betriebsabrechnung erforderliche

Aussagekraft zukommt.

(2) Die Betriebsabrechnung hat grundsätzlich folgende Kostenartengruppen zu umfassen

1. Materialkosten;

2. Personalkosten;

3. Sozialkosten;

4. Energiekosten;

5. Fremdleistungskosten;

6. Kalkulatorische Kosten;

7. Sonstige Kosten.

(3) Als Materialkosten sind insbesondere die bewerteten Einsätze an geringwertigen Gütern des

Anlagevermögens einschließlich (Ersatz-)Teilen für Anlagen, an Handelswaren, an Lebensmitteln, an

Futtermitteln, an Verbrauchsgütern und an sonstigen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen einschließlich der

Nebenkosten (zB Lagerung, Beschaffung, Lohnarbeit an beigestelltem Material) zu erfassen. Zur Erlangung

der Materialkosten sind die Mengen der eingesetzten Materialien zu ermitteln und mit Geld zu bewerten.

Der Materialeinsatz ist grundsätzlich auf die erbrachten Leistungen (Kostenträger gemäß § 106) bezogen

als Einzelkosten zu ermitteln. Ist dies aus Wirtschaftlichkeitsgründen nicht zweckmäßig, so kann der

Materialeinsatz am Ort des Anfalls (Kostenstelle gemäß § 103) ermittelt und entsprechend der

Beanspruchung den Leistungen indirekt zugerechnet werden.

(4) Als Personalkosten sind die Personalausgaben für aktive Bundesbedienstete gemäß § 20 Abs. 3

BHG — ausgenommen jene, die gemäß Abs. 5 den Sozialkosten zuzurechnen sind — zu erfassen. Die

Personalkosten sind, falls dies wirtschaftlich möglich ist, den erbrachten Leistungen zuzurechnen. Wo dies

nicht möglich ist, sind sie den Stellen ihres Anfalls (Kostenstellen gemäß § 103) zuzuordnen und

anteilsmäßig den Leistungen indirekt zuzurechnen. Die Kosten von in Ausbildung stehenden Bediensteten,

die Personalkosten für längere Abwesenheiten, die Jubiläumszuwendungen und die Geldaushilfen sind

jedenfalls als Gemeinkosten auf alle Leistungen aufzuteilen.

(5) Als Sozialkosten sind insbesondere die gesetzlichen Dienstgeberbeiträge und Überweisungsbeträge,

die freiwilligen Sozialleistungen, die Pensionen und die Beihilfen zur Familienförderung zu erfassen, die als

Gemeinkosten auf alle Leistungen aufzuteilen sind.

(6) Als Energiekosten sind die aus der Inanspruchnahme der Lieferung von Wasser, Strom, Wärme und

sonstigen Energiebezügen anfallenden Kosten zu erfassen. Gelagerte Energieträger (zB Öl, Kohle,

Treibstoff) sind nach Maßgabe ihres Verbrauches als Materialkosten gemäß Abs. 3 zu erfassen. Die

Energiekosten sind den erbrachten Leistungen direkt oder über die Stellen, wo die Energiekosten anfallen,

indirekt anteilsmäßig zuzurechnen.

(7) Als Fremdleistungskosten sind insbesondere die Kosten der Instandhaltung und Reparatur von

beweglichen und unbeweglichen Gütern, die Transportkosten, die Kosten der Nachrichtenübermittlung, die

Rechts- und Beratungskosten, die Geldverkehrsspesen, die Versicherungsprämien, die Miet- und

Pachtzinse und die sonstigen Leistungen Dritter zu erfassen. Diese Kosten sind, wenn sie sich auf einzelne

Leistungen beziehen, diesen direkt zuzurechnen, ansonsten als Gemeinkosten auf alle Leistungen

aufzuteilen.

(8) Die Erfassung der kalkulatorischen Kosten hat nach den Bestimmungen des § 102 zu erfolgen.

(9) Als sonstige Kosten sind insbesondere die Reisekosten, die Aufwandsentschädigungen, die

Werkleistungen auf Grund von Werkverträgen (bei Bindung von Planstellen), die öffentlichen Abgaben, die

Pauschalabgeltungen gemäß dem Finanzausgleichsgesetz und alle in den vorstehenden Absätzen nicht

genannten Kosten zu erfassen. Diese sind, wenn sie sich auf einzelne Leistungen beziehen, diesen

zuzurechnen, ansonsten als Gemeinkosten auf alle Leistungen aufzuteilen.

(10) Vergütungen, die zwischen Organen des Bundes gemäß § 49 BHG geleistet werden, sind nach der

ihnen zugrundeliegenden Leistungserbringung zu beurteilen und, wenn sie als Kosten anzusehen sind, den

jeweiligen Kostenartengruppen nach den vorgenannten Bestimmungen zuzurechnen.

(11) Einrichtungen des Bundes, bei denen zur Finanzierung Fremdkapital eingesetzt ist, haben die sich

aus der Rückzahlung ergebenden Zinsen in einer zusätzlichen Kostenartengruppe zu erfassen. In dieser

Kostenartengruppe sind auch die Zinsen-Kosten des eigenen Kapitals im Sinne des § 102 Abs. 3 gesondert

darzustellen.

(12) Von der gesonderten Darstellung einzelner in Abs. 2 enthaltenen Kostenartengruppen kann

abgegangen werden, wenn sich diese aus besonderen für diese Zwecke geführten Kostenstellen gemäß § 103

eindeutig ergeben (zB selbstproduzierte Energie in eigenen Kraftwerken).

Gliederung der kalkulatorischen Kosten

§ 102. (1) Als kalkulatorische Kosten sind kalkulatorische Abschreibungen, Zinsen, Wagnisse und die

bei anderen Dienststellen auf Grund ihrer Zuständigkeit angefallenen und dem Leistungszweck

zuordenbaren Kosten sowie sonstige kalkulatorische Kosten zu erfassen.

(2) Eine kalkulatorische Abschreibung hat bei jenen Anlagegütern, insbesondere Gebäude, Maschinen

und maschinelle Anlagen, Amts-, Betriebs- und Geschäftsausstattung, zu erfolgen, die dem Leistungszweck

dienen. Darunter fallen auch Reserveanlagen und Anlagen, die keinen Restbuchwert aufweisen, nicht

jedoch stillgelegte und nicht betriebsnotwendige Anlagen. Der kalkulatorischen Abschreibung ist der Wert

der betriebsnotwendigen Anlagen gemäß § 99 Abs. 1 und deren Nutzungsdauer zugrunde zu legen; bei

bereits abgeschriebenen Anlagen sind die Hälfte der Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.

Die Nutzungsdauer darf bei Bundesbetrieben und betriebsähnlichen Einrichtungen mit der gewöhnlichen

Nutzungsdauer gemäß § 69 Abs. 9 übereinstimmen, wenn der Aufwand in der Festlegung einer

voraussichtlich erwarteten Nutzungsdauer zu groß ist und dadurch die Aussagekraft der Betriebsabrechnung

nicht beeinträchtigt wird. Bei Amtsorganen ist anstelle der Pauschalabschreibung gemäß § 69 Abs. 9

die Dauer der voraussichtlichen Nutzung vom haushaltsleitenden Organ festzulegen.

(3) Den kalkulatorischen Zinsen sind die Werte jener Güter, die zur Leistungserstellung benötigt

werden, zugrunde zu legen; andere bleiben unberücksichtigt. Der Wert des Anlagevermögens ist mit der

Hälfte der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder mit den sich bei der kalkulatorischen Abschreibung

gemäß Abs. 2 ergebenden Restwerten anzusetzen. Als Zinssatz sind 3 vH über dem jeweils geltenden

Zinsfuß für Eskontierungen der OeNB zu berücksichtigen.

(4) Durch die kalkulatorischen Wagnisse sollen die vom anweisenden Organ zu tragenden besonderen

Risken, nicht jedoch allgemeine oder durch Versicherungsverträge abgedeckte Leistungsrisikofaktoren,

berücksichtigt werden. Zu diesen Risken zählen insbesondere Schadensfälle, Wertberichtigungen, Schwund

und Gewährleistungsansprüche. Die Kosten der kalkulatorischen Wagnisse können aus vergangenheitsbezogenen

Erfahrungswerten oder in Form von fiktiven Versicherungsprämien für gleichartige

Risikoabdeckungen angesetzt werden.

(5) Die von anderen Dienststellen auf Grund ihrer Zuständigkeit (zB Bundesgebäudeverwaltung,

übergeordnete Stelle, Mitbesorgung der Buchhaltungsaufgaben) erbrachten Leistungen sind, wenn sie dem

Leistungserstellungszweck des jeweiligen anweisenden Organs dienen, zu bewerten und als Zusatzkosten

zu berücksichtigen. Die angefallenen Kosten sind bei der jeweiligen Dienststelle ermitteln zu lassen. Ist die

Ermittlung mit zu großem Aufwand verbunden und stehen die erbrachten Leistungen in keinem Verhältnis

zum Zweck der Betriebsabrechnung, so können die Kosten im Einvernehmen mit der Dienststelle, welche

die Leistung erbracht hat, auf Grund von Erfahrungswerten mit Durchschnittskosten im Verhältnis zu. den

Gesamtkosten dieser Dienststelle angesetzt werden.

(6) Als sonstige kalkulatorische Kosten sind weitere mit dem Leistungszweck in Zusammenhang

stehende Zusatzkosten (zB kalkulatorische Mieten, kalkulatorische Sozialversicherungsbeiträge)

anzusetzen, deren Zuordnung zu den in den vorstehenden Absätzen enthaltenen kalkulatorischen Kosten

nicht möglich ist.

(7) Bei Amtsorganen, die keine entgeltlichen Leistungen gegenüber anderen Organen des Bundes oder

gegenüber Dritten erbringen, kann die Erfassung der kalkulatorischen Kosten, insbesondere jedoch der

Zinsen und Wagnisse unterbleiben, wenn die Betriebsabrechnung vornehmlich dem Vergleich von

gleichartigen Einrichtungen des Bundes dient.

Kostenstellenrechnung

§ 103. (1) In der Kostenstellenrechnung sind die gemäß den §§ 100 bis 102 zu erfassenden Kostenarten

nach den Teilbereichen eines anweisenden Organs, in denen sie entstehen, zu gliedern; diese Teilbereiche

sind Kostenstellen. Ihre Aufgabe ist es, die an einer bestimmten Stelle für bestimmte Leistungen

entstandenen Kosten zu sammeln. Die Kostenstellenrechnung ist so zu führen, daß sie die Kontrolle der

Kostenwirtschaftlichkeit der Teilbereiche eines anweisenden Organs ermöglicht und eine Zurechnung der

Kosten auf die einzelnen Leistungen als Kostenträger gemäß § 106 gewährleistet.

(2) Die Bildung der Kostenstellen hat nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen

1. die Aufgabenerfüllung und die Verantwortung müssen mit der Zuständigkeit übereinstimmen;

2. die Abgrenzung zu anderen Teilbereichen der Dienststelle muß funktional und räumlich möglich

sein;

3. die Beeinflußbarkeit der Kosten ist zu gewährleisten;

4. die Tiefengliederung hat der Wirtschaftlichkeit der Erfassung der Kosten, dem Genauigkeitsgrad

und dem Zweck der Betriebsabrechnung zu entsprechen;

5. die Einheitlichkeit der Verrichtung bzw. Leistungserstellung ist zu berücksichtigen;

6. die Erfassung der Kosten soll weitestgehend durch die direkte Zuordnung zu einer Kostenstelle

möglich sein;

7. die Kontrolle der Kosten ist sicherzustellen.

(3) Neben den in Abs. 2 festgelegten Grundsätzen sind die Kostenstellen nach der Art ihrer

Abrechnung in Hauptkostenstellen, Hilfskostenstellen und Nebenkostenstellen einzuteilen.

(4) Als Hauptkostenstellen sind jene Kostenstellen festzulegen, die ausschließlich oder in

überwiegendem Maße in unmittelbarem Bezug zur Leistungserstellung stehen. Die Hauptkostenstellen sind

als Endkostenstellen einzurichten, deren Kosten nicht auf andere Kostenstellen umzulegen sind, sondern

mit Hilfe von Bezugsgrößen auf die Kostenträger gemäß § 106 zu übernehmen sind; dabei ist

sicherzustellen, daß die bei den Kostenstellen erfaßten Kosten, die bereits einem Kostenträger zugerechnet

wurden (Kostenträger-Einzelkosten), nicht ein zweites Mal erfaßt werden.

(5) Als Hilfskostenstellen sind jene Kostenstellen festzulegen, die ausschließlich oder in

überwiegendem Maße innerbetriebliche Leistungen für andere Kostenstellen erbringen bzw. für den

gesamten oder allgemeinen Bereich einer Dienststelle tätig sind (zB Rechtsabteilung, Personalabteilung,

Buchhaltung, Wirtschaftsstelle), in keinem unmittelbaren Bezug zur Leistungserstellung stehen und zur

Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit der Hauptkostenstellen gemäß Abs. 4 dienen. Die Hilfskostenstellen

sind als Vorkostenstellen einzurichten, deren Kosten im Ausmaß der Leistungsinanspruchnahme auf

die anderen Kostenstellen umzulegen sind; diese Umlage kann mit einer eigenen zusätzlich zu den in § 101

Abs. 2 genannten Kostenart dargestellt werden (Verrechnungskostenart).

(6) Als Nebenkostenstellen sind jene Kostenstellen festzulegen, die Leistungen erbringen, die aber nicht

dem Hauptzweck der Dienststelle zuzurechnen sind (zB Hausdruckerei, Telefonzentrale). Die

Nebenkostenstellen sind als Endkostenstellen einzurichten, deren Kosten nicht auf andere Kostenstellen

und nicht auf die Kostenträger umzulegen sind.

(7) Die Kostenstellen sind mit Kostenstellennummern zu bezeichnen, die vom anweisenden Organ im

Zusammenwirken mit der Buchhaltung oder Kasse nach dekadischen Gesichtspunkten in hierarchischer

Ordnung (zB nach Gruppen, Untergruppen, allenfalls nach Arbeitsplätzen) zu vergeben sind. Bestehen

mehrere gleichartige und vergleichbare Einrichtungen des Bundes in einem Ressortbereich, so ist die

Gliederung der Kostenstellen vom haushaltsleitenden Organ festzulegen. Die bei jedem anweisenden Organ

eingerichteten Kostenstellen sind in einem Kostenstellenverzeichnis festzuhalten, welches zumindest die

Nummer und Bezeichnung der Kostenstelle, den für die Kostenstelle verantwortlichen Bediensteten, die

Funktion der Kostenstelle und ihr Verhältnis zu anderen Kostenstellen zu enthalten hat.

Belastung der Kostenstellen

§ 104. (1) Die Belastung der Kostenstellen mit den angefallenen Kosten hat entsprechend den

Bestimmungen des § 103 Abs. 2 Z 6 grundsätzlich direkt (Kostenstelleneinzelkosten) zu erfolgen. Diese Art

der Erfassung der Erstkosten ist insbesondere dann vorzunehmen, wenn die zu belastende Kostensteile aus

den zugrundeliegenden Belegen eindeutig ersichtlich ist und die verursachungsgerechte Zuordnung der

Kosten gegeben ist.

(2) Betreffen die angefallenen Kosten mehrere Kostenstellen und ist daher eine direkte

verursachungsgerechte Zuordnung der Kosten zu den Kostenstellen nicht bzw. nur mit unverhältnismäßig

hohem Aufwand möglich, so sind die Kosten auf indirekte Weise (Kostenstellengemeinkosten) zu ermitteln.

Die Erstkosten sind in diesem Fall auf besonderen Kostenstellen zu sammeln und spätestens mit Ende der

Betriebsabrechnungsperiode auf die in Betracht kommenden Kostenstellen mit Hilfe von Verrechnungsschlüsseln

umzulegen (indirekte Erstkostenverrechnung); diese besonderen Kostenstellen sind demnach

verrechnungsmäßig als Hilfskostenstellen gemäß § 103 Abs. 5 einzurichten.

(3) Die Verrechnungsschlüssel sind so zu wählen, daß sie die Umlegung der angefallenen Kosten,

abhängig von der Kostenart, möglichst im Verhältnis der tatsächlichen Inanspruchnahme oder Nutzung

durch die Kostenstellen auf einfache Weise ermöglichen. Als Verrechnungsschlüssel kommen auf Grund der

jeweiligen Kostenart und unter Berücksichtigung der vorhandenen bzw. feststellbaren Bezugsgrößen

insbesondere folgende Schlüssel in Betracht

1. Mengenschlüssel für verbrauchte oder umgesetzte Mengen nach Anzahl, Länge, Fläche,

Rauminhalt, Gewicht;

2. Zeitschlüssel für benötigte Arbeits-, Maschinen- oder Platzstunden;

3. Wertschlüssel nach gezahlten Gehältern, verwendeten Materialien, aufgewendeten Mieten und

Grundsteuer;

4. Arbeitskraftschlüssel für die Anzahl der in Anspruch genommenen Bediensteten;

5. Vermögensschlüssel nach den beanspruchten Flächen, Räumen, Ausstattungen.

(4) Die festgelegten Verrechnungsschlüssel und ihre Beziehung zu den einzelnen Kostenarten bzw.

Kostenstellen sind in einem Schlüsselverzeichnis festzuhalten; sie stellen aufzubewahrende Verrechnungsunterlagen

im Sinne der Bestimmungen der §§ 81 und 93 dar.

Innerbetriebliche Leistungsverrechnung

§ 105. (1) Werden von einer Kostenstelle für eine andere Leistungen erbracht, so sind die Kosten der

Leistungserstellung der Kostenstelle, für welche die Leistungen erbracht werden, verursachungsgerecht

zuzurechnen. Für die empfangende Kostenstelle stellen diese Kosten Zweitkosten dar, die zusammen mit

den Erstkosten gemäß § 104 die gesamten Kosten der Kostenstelle bilden. Die leistenden Kostenstellen sind

im Ausmaß der Kosten der innerbetrieblichen Leistungserbringung zu entlasten; diese Entlastung kann mit

einer eigenen Verrechnungskostenart gemäß § 103 Abs. 5, letzter Satz erfolgen.

(2) Werden durch innerbetriebliche Leistungen Anlagegüter hergestellt, so sind diese als

Anlagevermögen gemäß § 69 nachzuweisen und in den jeweiligen Betriebsabrechnungsperioden den

Kostensteilen, für die sie hergestellt wurden, mit kalkulatorischen Kosten gemäß § 102 anzulasten. Nicht

aktivierungspflichtige innerbetriebliche Leistungen sind entsprechend der Kostenhöhe und der

Zugehörigkeit zur Betriebsabrechnungsperiode von den leistenden Kostenstellen auf die empfangenden zu

verrechnen; für die Bewertung der Leistung sind die Bestimmungen des § 99 Abs. 2, letzter Satz

anzuwenden.

Kostenträgerrechnung

§ 106. (1) In der Kostenträgerrechnung sind die gemäß den §§ 100 bis 105 erfaßten Kosten den

erbrachten (Teil)Leistungen eines anweisenden Organs zuzurechnen, für die sie angefallen sind (zB

erhaltene Aufträge, produzierte Güter, betreute Fälle, sonstige Leistungen); diese (Teil)Leistungen sind

Kostenträger, für die die angefallenen Kosten möglichst verursachungsgerecht zu ermitteln sind. Die

Kostenträgerrechnung ist so zu führen, daß sie die Zurechnung der ausschließlich von den Kostenträgern

verursachten Kosten und die Kontrolle der Kostenwirtschaftlichkeit der erbrachten Leistungen ermöglicht.

(2) Die Kostenträgerrechnung ist entsprechend dem Zweck der Betriebsabrechnung als Voll- bzw.

Teilkostenrechnung einzurichten. Bei der Vollkostenrechnung sind alle bei einer Kostenstelle angefallenen

Kosten auf die einzelnen Kostenträger weiterzuverrechnen, wodurch sich deren Summe unter Einschluß der

Kostenträgereinzelkosten mit der Kostenartensumme decken muß. Eine Vollkostenrechnung wird

insbesondere von den Amtsorganen sowie dann zu führen sein, wenn keine entgeltlichen Einzelaufträge

oder Leistungen gegenüber anderen Organen des Bundes oder gegenüber Dritten erbracht werden, wenn

dies zur Ermittlung angemessener Preise oder Tarife dient, wenn gleichartige Leistungen erbracht werden,

bei denen die Kosten auf alle Leistungen gleichermaßen aufgeteilt werden, wenn Leistungen nicht

entgeltlich verwertet werden, wenn die Betriebsabrechnung vornehmlich dem Kostenvergleich gleichartiger

Einrichtungen des Bundes dient oder wenn aus anderen Gründen eine genaue Kenntnis der Kosten, die

ausschließlich von den einzelnen Leistungen oder Leistungsgruppen verursacht werden, nicht erforderlich

ist.

(3) Bei der Teilkostenrechnung sind nur jene Kosten auf die Kostenträger weiterzuverrechnen, die in

einem direkten Verursachungszusammenhang mit der erbrachten Leistung stehen und durch diese ausgelöst

werden (variable Kosten). Kosten, die mit der konkreten Leistungserstellung in keinem direkten

Zusammenhang stehen, sind — auch wenn durch sie der Leistungserstellungsprozeß im allgemeinen erst

ermöglicht wird — auf die einzelnen Kostenträger nicht weiterzuverrechnen (fixe Kosten). Die

Unterscheidung der Kostenträgerkosten in ihre fixen und variablen Teile hat nach den Bestimmungen des

§ 107 zu erfolgen. Eine Teilkostenrechnung wird insbesondere von den Bundesbetrieben und

betriebsähnlichen Einrichtungen sowie dann zu führen sein, wenn entgeltliche Einzelaufträge oder

Leistungen gegenüber anderen Organen des Bundes oder gegenüber Dritten erbracht werden oder aus

anderen Gründen die Kenntnis der Kosten der einzelnen Leistungen oder Leistungsgruppen erforderlich ist.

(4) Die zu erfassenden Kostenträger sind vom anweisenden Organ im Zusammenwirken mit der

Buchhaltung oder Kasse festzulegen. Bestehen mehrere gleichartige und vergleichbare Einrichtungen des

Bundes, die auch die zu erbringenden Leistungen in einem Ressortbereich einschließen, so sind die

Kostenträger vom haushaltsleitenden Organ festzulegen. Die bei jedem anweisenden Organ festgelegten

Kostenträger sind in einem Kostenträgerverzeichnis festzuhalten.

Fixe und variable Kosten

§ 107. (1) Entsprechend den im § 106 Abs. 3 festgelegten Grundsätzen über die Verursachungszusammenhänge

zwischen den angefallenen Kosten und den erbrachten Leistungen sind die den Kostenträgern

weiterzuverrechnenden Kosten in fixe und variable Kosten einzuteilen. Die Trennung der Kosten in fixe

und variable Kosten hat entsprechend der Eigenart der Einrichtung des Bundes, dem Zweck der

Betriebsabrechnung und der erbrachten Leistungen zu erfolgen.

(2) Unter fixen Kosten sind jene Kosten zu verstehen, die aus der Aufrechterhaltung der

Leistungsbereitschaft und unabhängig vom Ausmaß des Beschäftigungsgrades, der Nutzung von

Betriebsmitteln und der erbrachten Leistungen anfallen sowie bei Änderung dieser Faktoren kurzfristig,

längstens jedoch binnen 24 Monaten, zu keiner bzw. keiner nennenswerten Erhöhung oder Verringerung

der Kosten führen. Als fixe Kosten kommen insbesondere die Personalkosten gemäß § 101 Abs. 4 mit

Ausnahme der nichtpauschalierten Mehrleistungsvergütungen, freiwilligen Sozialleistungen, Aufwandsentschädigungen,

Reisekosten, Instandsetzungen, Abschreibungen, Rechtsberatungskosten, Zinsen und

Geldverkehrsspesen, öffentlichen Abgaben, Versicherungsprämien und Mieten in Betracht, sofern diese

nicht ausschließlich von einer bestimmten Leistung verursacht werden. Falls Beschäftigungsschwankungen

(zB Personalumschichtungen, Nichtnachbesetzungen, Entlassungen) insbesondere innerhalb gleichartiger

Kostenstellen durch Personalanpassungen ausgeglichen werden können, so können die daraus entstehenden

Personalkosten den variablen Kosten gemäß Abs: 3 zugeordnet werden.

(3) Unter variablen Kosten sind jene Kosten zu verstehen, die durch die Erbringung einer bestimmten

Leistung unmittelbar verursacht werden, vom Grad der Beschäftigungs- und Leistungserbringung abhängig

sind sowie bei Änderung dieser Faktoren kurzfristig zur Erhöhung bzw. Verringerung der Kosten und somit

zu deren Beeinflußbarkeit führen. Als variable Kosten kommen insbesondere nichtpauschalierte

Mehrleistungsvergütungen, Energiebezüge, Transportleistungen, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, laufende

Instandhaltungen, Verbrauchsgüter, Werkzeuge und sonstige Gebrauchsgüter in Betracht.

Ermittlung der Kostenträger- und Periodenerfolge

§ 108. (1) Für jeden Kostenträger oder für jede Kostenträgergruppe sind die durch sie verursachten

Kosten zu ermitteln und den erbrachten Leistungen gegenüberzustellen. Werden Leistungen entgeltlich

gegenüber anderen Organen des Bundes oder gegenüber Dritten erbracht, so sind, nach Vornahme der

zeitlichen Abgrenzung, die Kosten je Kostenträger oder Kostenträgergruppe den erbrachten Leistungen

(Erlöse) gegenüberzustellen. Zur Ermittlung der Kostenträgererfolge ist sodann für jeden Kostenträger

oder für jede Kostenträgergruppe deren kalkulatorischer Erfolg durch Gegenüberstellung der Erlöse mit

den ermittelten Kosten festzustellen. Dies hat unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 106 und

107 mit Vollkosten oder Teilkosten zu erfolgen. Im ersten Fall ist der kalkulatorische Gewinn oder Verlust

des Kostenträgers oder der Kostenträgergruppe, im zweiten Fall der Deckungsbeitrag, den der

Kostenträger oder die Kostenträgergruppe zur Abdeckung der fixen Kosten leistet, zu errechnen.

(2) Zum Ende der Betriebsabrechnungsperiode sind die insgesamt angefallenen Kosten und die Erlöse

einander gegenüberzustellen. Die Bestimmungen des Abs. 1, 3. Satz gelten sinngemäß, wobei das

Periodenergebnis oder der Periodendeckungsbeitrag zu errechnen ist.

Ausgestaltung der Betriebsabrechnung

§ 109. (1) Die nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zu führende Betriebsabrechnung ist

entsprechend dem Umfang der auf die Kostenträger weiterzuverrechnenden Kosten als Voll- bzw. als

Teilkostenrechnung auszugestalten. Bei der Vollkostenrechnung sind den Kostenträgern sowohl die fixen

als auch die variablen Kosten gemäß § 107 Abs. 2 und 3 anzulasten, wodurch sich die vollen Herstellungs-,

Leistungs- oder Selbstkosten ergeben. Bei der Teilkostenrechnung sind den Kostenträgern nur die variablen

Kosten gemäß § 107 Abs. 3 anzulasten, wodurch sich die von ihnen unmittelbar verursachten Kosten

ergeben (Grenzkosten).

(2) Neben dem Umfang gemäß Abs. 1 ist die Betriebsabrechnung zumindest als Ist-Kostenrechnung

auszugestalten, wobei alle in der Betriebsabrechnungsperiode angefallenen Kosten zu verrechnen sind.

Neben der Vergangenheitsbezogenheit der Betriebsabrechnung ist diese zukunftsorientiert als

Plankostenrechnung auszugestalten, wenn eine Vorgabe der erwarteten oder zu erwartenden Kosten

erfolgt. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn die voraussichtlichen Kosten einer zu erbringenden

entgeltlichen Leistung festzustellen sind (Vorkalkulation) und den tatsächlich erwachsenen Kosten

(Nachkalkulation) gegenüberzustellen sind.

(3) Bei der Erteilung eines Auftrages zur Führung einer Betriebsabrechnung gemäß § 97 Abs. 1 ist den

Amtsorganen und betriebsähnlichen Einrichtungen vom haushaltsleitenden Organ auch die Ausgestaltung

der Betriebsabrechnung nach Abs. 1 und 2 vorzugeben; bei gleichartigen Einrichtungen ist eine einheitliche

Ausgestaltung sicherzustellen. Wird die Betriebsabrechnung ausschließlich für Kostenvergleichszwecke

zwischen gleichartigen Amtsorganen geführt, so kann das haushaltsleitende Organ im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof bestimmte Kostenartengruppen von der

verursachungsgerechten Zurechnung ausnehmen.

(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 sind, unbeschadet der Bestimmungen des § 82 Abs. 1 BHG, auch für

die Bundesbetriebe anzuwenden.

IX. ABSCHNITT

Innenprüfung

Grundsätze für die Innenprüfung

§ 110. (1) Die gesamte Geld- und Sachengebarung des anweisenden Organs selbst und der diesem

nachgeordneten Organe sind zu prüfen. Diese Prüfung ist entsprechend ihrem zeitlichen Wirksamwerden

als Prüfung vor dem Gebarungsvollzug (Vorprüfung), als Prüfung im Gebarungsvollzug und als Prüfung

nach dem Gebarungsvollzug (Nachprüfung) einzurichten.

(2) Bei der Betrauung von Bediensteten mit Aufgaben der Innenprüfung ist besonders darauf zu achten,

daß den Unvereinbarkeitsbestimmungen des § 18 entsprochen wird und die fachliche Eignung der

Bediensteten das Erreichen des Prüfungszieles gewährleistet.

(3) Jede Prüfung ist grundsätzlich einmal durchzuführen. Die Prüfung hat sich auf den Umfang des

finanziellen Anspruches oder der Zahlungsverpflichtung des Bundes zu beziehen. Dazu sind die den

finanziellen Ansprüchen oder den Zahlungsverpflichtungen zugrundeliegenden Unterlagen auf ihre

formgerechte Beschaffenheit, ziffernmäßige Richtigkeit, Echtheit, Vollständigkeit und Übereinstimmung

mit den bestehenden Vorschriften zu prüfen. Unterlagen, bei denen Zahlen oder sonstige Angaben

unkenntlich gemacht, umgebildet, ausgeschabt, weggeätzt oder überklebt wurden, die umfangreichen

Berichtigungen unterzogen wurden oder die aus anderen Gründen nicht glaubhaft sind, sind nicht

anzuerkennen; hievon ist der Aussteller der Unterlage in geeigneter Weise in Kenntnis zu setzen.

(4) Die Innenprüfung ist stets auf dem laufenden zu halten, sodaß nach Tunlichkeit keine Rückstände

bestehen. Jede Einschränkung der Prüfungstätigkeit, insbesondere mit der Begründung von

Arbeitsbelastung, Arbeitsspitzen, Personalengpässen, Personalausfällen sowie anderen dringenden

Tätigkeiten, ist unzulässig. Von aufgetretenen Prüfungsrückständen, die in absehbarer Zeit nicht

aufgearbeitet werden können, ist der Leiter des anweisenden Organs zu verständigen, welcher die

erforderlichen Veranlassungen zu ihrer Beseitigung zu treffen hat.

(5) Werden bei der Durchführung der Innenprüfung Unregelmäßigkeiten oder Ordnungswidrigkeiten

festgestellt, die insbesondere im Zusammenhang mit der Art und Höhe nach unzulässigen Anordnungen,

mit der Manipulation von Zahlungsbelegen oder Zahlungsmitteln, mit verschwiegenen Einnahmen oder

sonstigen groben Dienstverletzungen stehen, so sind die in Frage kommenden Bediensteten, unbeschadet

allfälliger strafrechtlicher bzw. dienstrechtlicher Maßnahmen, ihrer Funktion zu entheben bzw. mit anderen

Aufgaben zu betrauen.

(6) Führt ein anweisendes Organ die Geschäfte eines anderen Rechtsträgers, so gelten die

Bestimmungen dieses Abschnittes auch für die Innenprüfung der Geld- und Sachengebarung dieses

Rechtsträgers.

Vorprüfung

§ 111. (1) Alle Unterlagen, die eine unmittelbare Veränderung des Geld- oder Sachenbestandes des

Bundes zum Inhalt haben, sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, einer sachlichen und

rechnerischen Prüfung gemäß den §§ 112 und 113 zu unterziehen.

(2) Die durchgeführte Prüfung ist von dem hiezu beauftragten Bediensteten durch einen

Prüfungsvermerk mit Datum und Unterschrift zu bestätigen; die Verwendung von Namenszeichen,

Namensstempel u. dgl. ist unzulässig. Die Prüfungsvermerke sind auf den Unterlagen oder, wenn dort der

Platz nicht ausreicht, auf einem mit dem Beleg dauerhaft verbundenen Beiblatt anzubringen.

(3) Auf Unterlagen zu Gebarungsvorgängen, die bereits durch vorherige Verfügungen des

anweisenden Organs festgesetzt wurden oder durch Gesetz oder allgemeine verwaltungsbehördliche

Vorschriften, durch gerichtliche Verfügungen oder durch Bescheide bestimmt sind, sind keine

Prüfungsvermerke zu setzen. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit wird in diesen Fällen mit der

Unterfertigung des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages vom Anordnungsbefugten bescheinigt.

(4) Bei An-, Vorauszahlungen oder sonstigen Zahlungen, die mit der Auflage einer späteren

Abrechnungspflicht geleistet werden, ist durch die sachliche und rechnerische Prüfung die gesetzliche oder

vertragliche Verpflichtung zur Zahlung der Art und Höhe nach zu bestätigen. Mit der Abschlußzahlung

bzw. mit der Abrechnung der geleisteten Zahlungen ist die endgültige sachliche und rechnerische

Richtigkeit zu bestätigen.

(5) Die Bestimmungen des Abs. 3 können sinngemäß bei Unterlagen bis zu einem Gesamtbetrag von

1000 S und bei finanziellen Ansprüchen oder Zahlungsverpflichtungen des Bundes, die unter Mitwirkung

eines für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen Organs automationsunterstützt

ermittelt wurden, angewendet werden, wenn diese Berechnungen, Verrechnungen und Zahlungen mit

einem verkürzten Zahlungs- und Verrechnungsauftrag gemäß § 27 erlassen wurden.

(6) Der Bedienstete, der die sachliche bzw. rechnerische Richtigkeit bescheinigt, ist für die Richtigkeit

der Angaben insoweit verantwortlich, als nicht eine andere Person für ein Teilgebiet die Richtigkeit

bescheinigt hat. Ein Prüfungsvermerk für ein Teilgebiet darf nur anerkannt werden, wenn der Umfang der

Verantwortung vom anweisenden Organ vorher schriftlich festgelegt wurde und keine Bedenken gegen die

Richtigkeit der Angaben bestehen. Zum Zeichen der sachlichen und rechnerischen Prüfung sind die in den

Belegen enthaltenen Leistungen und Zahlenangaben anzuhaken oder richtig zu stellen. Die

Prüfungszeichen sind so anzubringen, daß die Lesbarkeit der ursprünglichen Angaben nicht beeinträchtigt

wird.

(7) Die Durchführung der sachlichen und rechnerischen Prüfung für ein Teilgebiet der Gebarung kann

auf Grund eines schriftlichen Vertrages, eines Verwaltungsübereinkommens oder einer sonstigen

schriftlichen Verfügung einer anderen Dienststelle oder einem Dritten übertragen werden, wenn diese oder

dieser fachlich besser geeignet und unbedenklich ist und das Prüfungsziel dadurch wirtschaftlicher,

sparsamer und rascher erreicht wird. Hiebei sind sowohl der Prüfungsumfang zu beschreiben als auch der

Inhalt und die Form des Prüfungsvermerkes besonders festzulegen. Der Prüfungsvermerk des Bediensteten,

der die sachliche bzw. rechnerische Richtgkeit bestätigt, beschränkt sich in diesem Fall darauf, daß die

durchgeführte Prüfung entsprechend dem Umfang der vertraglichen oder sonstigen Verfügung erfolgte und

daß auch sonst keine Bedenken bestehen.

(8) Die sachliche und rechnerische Prüfung hat vor Erlassung des sich auf Grund der Unterlagen

ergebenden Zahlungs- und Verrechnungsauftrages und so zeitgerecht zu erfolgen, daß die Ausnutzung von

Zahlungsbegünstigungen weitestgehend gewährleistet bleibt. Ist dies in Ausnahmefällen nicht möglich, so

sind diese Prüfungen unverzüglich nach Zahlungseingang oder Zahlungsleistung, längstens jedoch binnen

14 Tagen, nachzuholen. Bei Auszahlungen ist dies jedoch nur zulässig, wenn die Leistung bereits erbracht

wurde oder wenn die Zahlungsverpflichtung des Bundes der Art nach bestimmt ist, der betraglichen Höhe

nach glaubhaft erscheint, der Empfangsberechtigte allenfalls zu Unrecht erhaltene Beträge in angemessener

Frist rückzuerstatten oder rückzuverrechnen bereit ist und sonst keine Gründe dagegensprechen; die

Leistung von solchen Zahlungen zum Verbrauch noch verfügbarer Voranschlagsbeträge ist unzulässig.

(9) Langen Belege in mehrfacher Ausfertigung ein, so sind die zweite und jede weitere Ausfertigung mit

dem Vermerk „Zum Zahlungsvollzug nicht geeignet" zu kennzeichnen. Ist ein Originalbeleg in Verlust

geraten, so können Zweit- oder Ersatzausfertigungen dem Zahlungsvollzug zugrundegelegt werden, die

mit einem Vermerk über den Verlust des Originalbeleges zu versehen sind. Es ist sicherzustellen, daß bei

Wiederauffinden des ursprünglich in Verlust geratenen Originalbeleges dieser nicht zum Zahlungsvollzug

verwendet und als solcher gekennzeichnet wird.

Umfang der sachlichen Prüfung

§ 112. (1) Die sachliche Prüfung ist durch den Prüfungsvermerk „Sachlich richtig" zu bescheinigen;

dieser Prüfungsvermerk darf erst dann angebracht werden, wenn

1. in Fällen einer der Zahlung zugrundeliegenden unmittelbaren Gegenleistung

a) die Leistung bereits erbracht wurde, sofern es sich nicht um eine Anzahlung für eine zu

erbringende Leistung handelt;

b) die Leistung entsprechend der zugrundeliegenden Vereinbarung oder Bestellung ausgeführt

wurde;

c) die der Leistung zugrundeliegenden Zahlenangaben (zB Zeitraum, Menge, Maßzahl, Gewicht,

Einheitssatz, Entfernung) richtig sind;

d) die erworbenen Liegenschaften, Gegenstände oder Materialien in die Liegenschafts-, Inventar- oder

Materialaufschreibungen eingetragen sind;

e) der Rechnungsleger die ihm sonst obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat;

2. in Fällen einer der Zahlung nicht unmittelbar zugrundeliegenden Gegenleistung eine Verpflichtung

zur Zahlung des Bundes besteht und die Leistung der Zahlung zur Fortführung der Verwaltung

erforderlich ist oder der Erreichung der Ziele und der Beachtung der Grundsätze der

Haushaltsführung dient.

(2) In Fällen, in denen die Messung des Leistungsverbrauchs durch Zählgeräte erfolgt, die sich nicht bei

der die Leistung in Anspruch nehmenden Stelle befinden und dieser auch nicht zugänglich sind, kann sich

die Überprüfung der sachlichen Richtigkeit hinsichtlich der angeführten Mengenangaben darauf

beschränken, daß auffallende Abweichungen von der bisherigen Verbrauchsentwicklung begründet

erscheinen oder aufgeklärt werden. Dies gilt sinngemäß auch für Leistungen, bei denen die entsprechenden

Angaben in den Unterlagen wohl glaubhaft sind, infolge ihrer Eigenart und Menge nicht prüfbar sind. Diese

vereinfachte Form der sachlichen Prüfung ist jedoch nur zulässig, wenn hiezu das Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof hergestellt wurde, wobei dieses hinsichtlich der

Kontoführungsentgelte, Fernmeldegebühren, Rundfunk- und Fernsehrundfunkgebühren, Energiekosten

und Postgebühren bereits als hergestellt anzusehen ist.

(3) Fällt bei Arbeiten Altmaterial an oder werden Teile von Gegenständen ersetzt, dann sind Art und

Menge des Altmaterials oder der Teile sowie deren Verbleib auf der Rechnung über die Neuanschaffung

oder über die geleistete Arbeit zu vermerken. Auf Rechnungen über Waren, die in Behältnissen, Paketen

u. dgl. geliefert werden, ist neben dem Vermerk „Sachlich richtig" eine Angabe über den Verbleib und die

Verwertung der Verpackung zu machen, falls diese in Rechnung gestellt wurde oder im Entgelt der

gelieferten Ware enthalten und noch verwertbar ist.

(4) Der Vermerk über die Eintragung in die Liegenschafts-, Inventar- oder Materialaufschreibungen ist

neben dem Vermerk „Sachlich richtig" anzubringen. Die Bestätigung über die erfolgte Eintragung in diese

Aufschreibungen kann auch im nachhinein erfolgen, wenn die Aufschreibungen örtlich entfernt geführt

werden (zB anderes Bundesland, Ausland) und durch die besondere Dringlichkeit einer Zahlung (zB

drohender Skontoverlust) ein Zeitverlust vermieden werden soll; in diesem Fall ist ein Hinweis anzubringen,

daß der Vermerk nachträglich erfolgen wird. Eine nachträgliche Bestätigung ist auch bei im Bau

befindlichen Anlagen zulässig, wenn die Eintragung in diese Aufschreibung periodisch in summarischer

Form erfolgt. Sind Materialien nicht für das Lager, sondern zum sofortigen Verbrauch bestimmt, dann ist

der Vermerk „Zum sofortigen Verbrauch" oder „Verbrauch" unter Angabe des Verwendungszweckes

anzubringen.

(5) Werden Anzahlungen geleistet, so ist der Vermerk gemäß Abs. 4 erst bei der Abschlußzahlung bzw.

Abrechnung der Anzahlung anzubringen.

(6) Die sachliche Prüfung hat der Bedienstete zu bescheinigen, der die Erbringung der Leistung, die

Dienstverrichtung, die Dienstreise oder die sonstigen Maßnahmen, die zu einer Ausgabe führen, angeordnet

und die Ausführung in verantwortlicher Weise zu leiten, abzunehmen oder zu überwachen hat. Für ein

Teilgebiet der sachlichen Prüfung kann eine andere Person betraut werden; in diesem Fall hat sich deren

Prüfungsvermerk auf die vorgenommene Überprüfung dieses Teilgebietes zu beschränken (zB „Die richtige

Lieferung wird bestätigt" oder „Fachtechnisch richtig"). Die Bestätigung der sachlichen Richtigkeit ohne

Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen stellt eine Verletzung der Haushaltsvorschriften dar

und ist daher unzulässig.

(7) Ausnahmsweise darf zugleich mit der sachlichen Prüfung derselbe Bedienstete auch die

rechnerische Prüfung gemäß § 113 mitbesorgen, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient, die

Prüfungstätigkeit dadurch wesentlich beschleunigt wird, die volle Gebarungssicherheit und Unbefangenheit

gewährleistet sind, keine Unvereinbarkeit vorliegt und die zugehörige Anordnung von einem anderen

Bediensteten unterfertigt wird. In diesem Fall hat eine gesonderte rechnerische Prüfung durch die

Buchhaltung oder Kasse zu unterbleiben.

(8) Nach den Bestimmungen des § 90 Abs. 3 BHG dürfen Anordnungsbefugte mit der Feststellung der

sachlichen Richtigkeit nur betraut werden, wenn gemäß § 18 die volle Unbefangenheit gewährleistet ist und

Unvereinbarkeit vorliegt. Dies ist dann anzunehmen, wenn die Bestätigung über eine erbrachte Leistung auf

den Lieferpapieren und über die Eintragung in den Inventar- oder Materialaufschreibungen durch einen

anderen Bediensteten erfolgt sowie die Nachprüfbarkeit der der Zahlung zugrundeliegenden Leistung im

einzelnen gegeben ist.

(9) Die Namen der Bediensteten, die zur Bestätigung der sachlichen Richtigkeit befugt sind, sind der

Buchhaltung oder Kasse mit Unterschriftsproben bekanntzugeben.

(10) Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß bei solchen Maßnahmen anzuwenden, die zu

einer Einnahme des Bundes führen.

Umfang der rechnerischen Prüfung

§ 113. (1) Die rechnerische Prüfung ist durch den Prüfungsvermerk „Rechnerisch richtig" zu

bescheinigen; dieser Prüfungsvermerk darf erst dann angebracht werden, wenn

1. die Unterlage (zB Rechnung) im Original vorliegt, echt, glaubwürdig und vollständig belegt ist;

2. der Beleg den Empfangsberechtigten ausweist;

3. der Beleg rechnerisch richtig ist und die Berechnung den zugrundeliegenden Zahlenangaben (zB

Zeitraum, Maßzahl, Gewicht, Einheitssatz, Entfernung), den maßgebenden Vorschriften,

besonderen Verfügungen, Verträgen u. dgl. entspricht;

4. die angebotenen oder vereinbarten Zahlungsbegünstigungen (Skonti, Rabatte) ausgenützt wurden

oder noch auszunützen sind;

5. bei der Schlußrechnung die bereits geleisteten Vorauszahlungen abgezogen sind; darüber gelegte

Teilrechnungen sind als solche zu bezeichnen (zB 5. Teilrechnung).

(2) Bestehen die Belege aus mehreren Schriftstücken, die in sich abgeschlossene Leistungen enthalten,

so ist die Bescheinigung der rechnerischen Richtigkeit auf dem Schriftstück anzubringen, das die Endsumme

enthält.

(3) Die Prüfung der rechnerischen Richtigkeit ist von einem Bediensteten der Buchhaltung oder Kasse

vorzunehmen, sofern diese nicht gleichzeitig bei der sachlichen Prüfung gemäß § 112 mitbesorgt wurde.

(4) Bei der Änderung des Endbetrages eines Beleges ist anstatt des Vermerkes „Rechnerisch richtig"

der Vermerk „Richtiggestellt auf . . . S" anzubringen. Der richtiggestellte Betrag ist nur in Ziffern

anzuschreiben. Dem Empfangsberechtigten ist die Änderung des Endbetrages — insbesondere bei

Betragsherabsetzung — in geeigneter Weise mitzuteilen.

(5) Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß bei solchen Maßnahmen anzuwenden, die zu

einer Einnahme des Bundes führen.

Prüfungen im Gebarungsvollzug

§ 114. Nach erfolgter Vorprüfung der zu einem Geschäftsfall gehörenden Unterlagen gemäß den

§§ 111 bis 113 und nach Erlassung der diesbezüglichen Anordnungen des Anordnungsbefugten sind diese

von der Buchhaltung oder Kasse vor ihrer Vollziehung der Form und dem Inhalt nach zu prüfen. Diese

Prüfungen im Gebarungsvollzug sind als Prüfung des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages, Prüfung der

Kontierung, Prüfung der Buchung und Prüfung der Auszahlung im Wege der Kreditunternehmungen

(Banken) nach den Bestimmungen der §§ 115 bis 118 vorzunehmen.

Prüfung der Anordnung

§ 115. (1) Die in der Buchhaltung oder Kasse einlangenden Anordnungen (Zahlungs- und

Verrechnungsaufträge, Bestellscheine, Bestellschreiben u. dgl.) sind auf ihre Übereinstimmung mit den

Haushalts- und sonstigen Vorschriften zu prüfen (§ 91 BHG). Anordnungen, denen Aufträge des Bundes an

Dritte zur Erbringung einer Leistung (Lieferung oder sonstige Leistung) zugrunde liegen, sind auch

dahingehend zu prüfen, ob die für die Bundesverwaltung geltenden Rechtsvorschriften für die Vergabe von

Leistungen eingehalten wurden.

(2) Die Prüfung hat sich insbesondere auf die Übereinstimmung mit den zugrundeliegenden

Unterlagen und deren Vollständigkeit, auf die Richtigkeit der Anordnungen, auf die Bescheinigung der

sachlichen und der rechnerischen Richtigkeit sowie auf die Einhaltung der Voranschlagsbeträge und des

finanziellen Wirkungsbereiches zu beziehen. Die Prüfung des verkürzten Zahlungs- und Verrechnungsauf-

trages (§ 27) beschränkt sich grundsätzlich auf dessen formgerechte Beschaffenheit gemäß der nach § 56

Abs. 1 erlassenen Sondervorschrift.

(3) Bei der Vorlage von Rechnungen über angeschaffte bewegliche oder unbewegliche Sachen hat die

Buchhaltung oder Kasse auf den Vermerk über die erfolgte Aufnahme in die Liegenschafts-, Inventar- oder

Materialaufschreibungen im Sinne der Bestimmungen des § 112 Abs. 4 und 5 zu achten. Sie hat sich durch

ausreichende Stichproben (zB anläßlich von Nachprüfungen gemäß § 119) von der Richtigkeit der

Vermerke zu überzeugen.

(4) Bei Beanstandungen von Anordnungen ist nach den Bestimmungen des § 21 vorzugehen.

(5) Die Durchführung der Prüfung der Anordnungen ist vom ausführenden Bediensteten auf der

Anordnung mit Unterschrift oder Namenszeichen zu bestätigen. Es ist zulässig, die Prüfung der Anordnung

anläßlich der Kontierung mitzubesorgen; in diesem Fall ist die Bestätigung der Kontierung zugleich die

Bestätigung für die Prüfung der Anordnung..

(6) Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß von den Wirtschaftsstellen hinsichtlich der gemäß

§ 39 erlassenen Zu- und Abgangsanordnungen anzuwenden.

Prüfung der Kontierung

§ 116. (1) Die nach den Bestimmungen des § 115 vollziehbaren Anordnungen sind von der

Buchhaltung oder Kasse um die erforderlichen Berechnungs- und Verrechnungsdaten zu ergänzen

(kontieren). Die vom Anordnungsbefugten und von der Buchhaltung oder Kasse kontierten Daten sind von

einem anderen Bediensteten der Buchhaltung oder Kasse zu prüfen. Die Prüfung hat an Hand der

Kontierungsgrundlagen, insbesondere der Geschäftsstücke, Belege, Teilhefte und des Kontenplanes, die

Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Kontierung sicherzustellen.

(2) Die Durchführung der Kontierungsprüfung ist vom ausführenden Bediensteten mit Unterschrift

oder Namenszeichen auf den Zahlungs- und Verrechnungsaufträgen zu bestätigen.

(3) Werden bei der Prüfung Mängel oder Unrichtigkeiten festgestellt, dann sind diese dem mit der

Kontierung betrauten Bediensteten zur Richtigstellung mitzuteilen. Dieser Bedienstete hat auf Grund der

Unterlagen die Kontierung vorschriftsmäßig durchzuführen. Berichtigungen, die sich auf die Person des

Zahlungspflichtigen oder Empfangsberechtigten beziehen, sind vom Prüfungsorgan gesondert zu

bestätigen.

(4) Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn von der Buchhaltung sonstige

Daten erfaßt werden, die zur Weitergabe an das für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung

zuständige Organ bestimmt sind.

Prüfung der Buchung

§ 117. (1) Die in den zeitgeordneten Verrechnungsaufschreibungen der Buchhaltungen (§ 59) und der

Kassen (§ 86) erfaßten Buchungen sind von einem hiezu beauftragten Bediensteten, unter Beachtung der im

§ 18 festgelegten Unvereinbarkeiten, zu prüfen. Die Prüfung hat an Hand der Buchungsgrundlagen deren

Übereinstimmung mit den Eintragungen im Tagebuch oder Kassabuch und auch deren Vollständigkeit

sicherzustellen.

(2) Die Durchführung der Buchungsprüfung ist vom Prüfungsorgan mit Unterschrift oder

Namenszeichen auf den Buchungsgrundlagen und im Tagebuch oder Kassabuch zu bestätigen; auf den

Buchungsgrundlagen sind zusätzlich das Datum und die fortlaufende Nummer der Buchung anzuführen.

(3) Werden bei der Prüfung Fehler festgestellt, so sind die Unterlagen dem mit der Buchung betrauten

Bediensteten zur Richtigstellung zu übergeben. Dieser Bedienstete hat nach neuerlicher Prüfung der

Unterlagen die Berichtigung durchzuführen. Besteht der Verdacht einer Unregelmäßigkeit, so ist der

Vorfall sofort unmittelbar dem Buchhaltungsvorstand oder Kassenleiter zu melden.

(4) Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß in den Fällen des § 116 Abs. 4 anzuwenden.

(5) Nach erfolgter Buchung sind die den Zahlungs- und Verrechnungsaufträgen zugrundeliegenden

Belege derart zu kennzeichnen, daß ihre Wiederverwendung ausgeschlossen ist (zB Vollzugsstempelabdruck,

Durchlochen).

Prüfung der Auszahlung im Wege von Kreditunternehmungen (Banken)

§ 118. (1) Die von der Buchhaltung oder Kasse nach den Bestimmungen des § 53 ausgefertigten

Einzelaufträge an eine Kreditunternehmung (Bank) sind vor der Ausfertigung des zugehörigen

Sammelauftrages dahingehend zu prüfen, ob sie mit den in den Zahlungs- und Verrechnungsaufträgen

enthaltenen Empfangsberechtigten und Beträgen übereinstimmen. Die Prüfung hat sich auch auf die

Postscheckkonto-Nummer des Empfangsberechtigten oder die der Kreditunternehmung (Bank) und auf die

Girokonto-Nummer des Empfangsberechtigten zu beziehen. Überweisungen auf Sparbücher sind

unzulässig. Die Richtigkeit der Postscheckkonto-Nummer bzw. der Girokonto-Nummer ist auf Grund der

Rechnungen, Geschäftspapiere, Erlagscheine, Zahlscheine oder sonstigen Angaben des Empfangsberechtigten

zu prüfen. Im Zweifelsfall ist beim Empfangsberechtigten oder der Kreditunternehmung (Bank)

rückzufragen bzw. die Auszahlung bar im Wege eines Postamtes durchzuführen.

(2) Die Prüfung der Einzelaufträge ist von einem den Sammelauftrag an die Kreditunternehmung

(Bank) unterfertigenden Bediensteten vorzunehmen und mit Unterschrift oder Namenszeichen auf dem

Rechenstreifen oder dem Verzeichnis der Einzelaufträge und im Verwendungsnachweis zu bestätigen.

(3) Werden die Einzelaufträge unter Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der

Haushaltsführung zuständigen Organs automationsunterstützt in maschinell lesbarer Form an eine

Kreditunternehmung (Bank) übergeben, so ist die Prüfung gemäß Abs. 1 sinngemäß bei der Prüfung der

Buchung gemäß § 117 vorzunehmen. Mindestens einmal im Monat sind die Buchungen zumindest eines

Tages vom Buchhaltungsvorstand oder einem Stellenleiter zu prüfen, ob sie die Empfangsberechtigten

betreffen, die in den zugrundeliegenden Zahlungs- und Verrechnungsaufträgen genannt sind. Zu dieser

Prüfung sind auch die gemäß § 71 Abs. 3 geführten Personenkonten heranzuziehen. Die durchgeführte

Prüfung ist gemäß Abs. 2 mit Unterschrift oder Namenszeichen und dem Zusatz „Geprüft" zu bestätigen.

(4) Die für die Stammdaten der Personenkonten geführte Kartei ist vom Buchhaltungsvorstand oder

von einem Stellenleiter laufend auf Übereinstimmung mit den zugrundeliegenden Unterlagen zu prüfen.

Nachprüfung der Gebarung

§ 119. (1) Die Geld-, Wertpapier- und sonstige Sachenverrechnung des anweisenden Organs selbst und

der diesem nachgeordneten Organe sowie der vom anweisenden Organ verwalteten Rechtsträger sind von

der Buchhaltung oder Kasse einer Nachprüfung zu unterziehen; diese Nachprüfung ist von der

Buchhaltung oder Kasse selbständig durchzuführen und bedarf keines besonderen Prüfungsauftrages. Die

Zuständigkeit der Buchhaltung oder Kasse für die Nachprüfung richtet sich nach dem anweisenden Organ

für das die Buchhaltungs- oder Kassengeschäfte besorgt werden. Die Nachprüfung ist auf Grund der

Verrechnungsaufschreibungen und -unterlagen sowie sonstigen Belege über die vollzogenen Gebarungen

vorzunehmen.

(2) Bei der Nachprüfung ist festzustellen, ob die Verrechnung und der Zahlungsverkehr

ordnungsgemäß durchgeführt werden, die Verrechnungsunterlagen ordnungsgemäß und vollständig

vorhanden sowie mit den Prüfungsvermerken gemäß den §§ 112 und 113 versehen, formgerecht beschaffen

und rechnerisch richtig sind. Die Nachprüfung soll auch die Einhaltung der bestehenden Vorschriften

einschließen, allfällige Unrichtigkeiten, Verstöße, Ordnungswidrigkeiten, die bestimmungswidrige

Verwendung von Zahlungsmitteln, Wertpapieren und Sachen sowie verschwiegene Gebarungen aufdecken

und die Übereinstimmung der Bestände an Geld, Wertpapieren, Vorräten und sonstigen Sachen mit den

zugehörigen Aufschreibungen feststellen. Insbesondere ist zu prüfen, ob alles buchmäßig erfaßt wurde, das

zu Forderungen und Einnahmen des Bundes führt.

(3) Die Nachprüfung ist grundsätzlich stichprobenweise vorzunehmen. Werden Unregelmäßigkeiten

festgestellt oder vermutet, so ist die Nachprüfung auf die gesamte Gebarung auszudehnen.

(4) Über jede Nachprüfung ist ein schriftlicher Bericht zu verfassen, der den Zeitpunkt der Prüfung,

den Namen des Prüfungsorgans, den Prüfungszeitraum und den Prüfungsgegenstand, die wesentlichen

Feststellungen sowie allfällige Termine für Gegenäußerungen bzw. die Vornahme von notwendigen

Veranlassungen zu enthalten hat.

(5) Bei der Gebarung, die durch die Buchhaltung oder Kasse unmittelbar im Wege einer

Kreditunternehmung (Bank) durchgeführt wurde und daher geprüft ist, beschränkt sich die Nachprüfung

auf die Feststellung, ob die vollzogene Gebarung mit dem von der Buchhaltung oder Kasse eingeleiteten

Zahlungsvollzug übereinstimmt. Zugleich ist darauf zu achten, daß das für die Verrechnung und für die

Einleitung des Zahlungsvollzuges bestimmte Verfahren eingehalten und insbesondere die zur

Hintanhaltung von Verstößen und Unregelmäßigkeiten angeordneten Sicherheitsvorkehrungen beachtet

wurden.

(6) Bei Abbuchungen, welche die Kreditunternehmungen (Banken) kraft ihrer Geschäftsbestimmungen

oder kraft bestehender Vereinbarungen ohne scheckmäßige Aufträge der Buchhaltung oder Kasse

durchgeführt haben (zB Dauer- und Einziehungsaufträge), hat die Buchhaltung oder Kasse auch die ihr

sonst bei der Einleitung des Zahlungsvollzuges obliegende Prüfung auf Grund der allenfalls zu

beschaffenden Verrechnungsunterlagen im nachhinein vorzunehmen.

(7) Die bei der Nachprüfung festgestellten Bemessungs-, Rechenfehler und sonstigen Mängel sind von

Amts wegen sowohl gegenüber Dienststellen als auch gegenüber Dritten nicht zu verfolgen, wenn sie —

einzeln oder innerhalb des Zeitraumes, für den eine Rechnung gelegt wird — gegenüber derselben Person

zusammen 100 S nicht übersteigen.

(8) Bei allen Amtshandlungen des anweisenden Organs, welche auch die Geld-, Wertpapier- oder

Sachengebarung zum Gegenstand haben, ist die Buchhaltung oder Kasse zur Mitwirkung heranzuziehen.

Solche Amtshandlungen sind insbesondere

1. Kassen- und Amtsuntersuchungen;

2. endgültige Amtsübergaben zwischen Bediensteten, die mit einer Geld-, Wertpapier- oder

Sachengebarung betraut sind;

3. Inventarüberprüfungen;

4. Untersuchungen in Fällen des Verdachtes von Unregelmäßigkeiten u. dgl.;

5. Wiederherstellung der Ordnung einer in Unordnung geratenen Rechnungsführung;

6. Prüfung von Förderurigen aus Bundesmitteln.

Umfang der Nachprüfung der Buchhaltungen der haushaltsleitenden Organe

§ 120. (I) Neben den im § 119 genannten Aufgaben obliegt den Buchhaltungen der haushaltsleitenden

Organe die Nachprüfung des von den Buchhaltungen der nachgeordneten anweisenden Organe im

Zuständigkeitsbereich des haushaltsleitenden Organs vollzogenen Zahlungsverkehrs und der Verrechnung.

Diese Prüfung ist an Ort und Stelle vorzunehmen und hat in der Regel einmal jährlich unvermutet zu

erfolgen.

(2) Die Abgrenzung der Nachprüfungstätigkeit zwischen den Buchhaltungen der haushaltsleitenden

Organe und den Buchhaltungen der anweisenden Organe bestimmt sich nach § 121.

(3) Bei der Nachprüfung ist insbesondere festzustellen, ob

1. die Organisation der Buchhaltung im Sinne des § 4 eingerichtet ist;

2. die der Buchhaltung obliegenden Aufgaben nur von Buchhaltungsbediensteten im Sinne des § 4

besorgt werden;

3. die Unvereinbarkeitsbestimmungen und die Bestimmungen über die Verwendungsbeschränkung

eingehalten werden;

4. die Haushaltsvorschriften und sonstigen Vorschriften, insbesondere auch die Bestimmungen über

den eingeräumten finanziellen Wirkungsbereich, eingehalten werden;

5. die Anordnungen im Gebarungsvollzug formell und inhaltlich richtig sind und rechtzeitig sowie

für alle Verrechnungspflichtigen Geschäftsfälle erlassen werden;

6. Ersatzaufträge nur in den zulässigen Fällen erlassen werden;

7. die Verrechnung ordnungsgemäß erfolgt und alle Verrechnungspflichtigen Geschäftsfälle ausweist;

8. die Aufbewahrung der Verrechnungsunterlagen, -aufschreibungen und Monatsnachweisungen

vollständig ist und ordnungsgemäß erfolgt;

9. die Buchhaltung ihren Aufgaben bei der Innenprüfung laufend nachkommt;

10. der Zahlungsverkehr ordnungsgemäß abgewickelt wird;

11. die Barzahlungen und die Aushändigung von Schecks und Überweisungsaufträgen das

unumgänglich notwendige Ausmaß nicht übersteigen;

12. die sicherungsbedürftigen Wertsachen und die Verrechnungspflichtigen Drucksorten ordnungsgemäß

verwahrt werden;

13. angebotene Zahlungsbegünstigungen ausgenutzt werden;

14. Zahlungendes Bundes unter Bedachtnahme auf § 35 nicht vor ihrer Fälligkeit erfolgen;

15. die Überwachung der Erfüllung der Forderungen und der Schulden des Bundes ordnungsgemäß

erfolgt.

(4) Die auf Grund der bevorstehenden Bestimmungen der Buchhaltung des haushaltsleitenden Organs

obliegenden Prüfungsaufgaben können mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen und des

Rechnungshofes anderen die Dienstaufsicht ausübenden Organen übertragen werden, wenn die

Prüfungsaufgaben im Rahmen der Dienstaufsicht zweckmäßigerweise besorgt werden können und der

Prüfungserfolg auf Grund der fachlichen Qualifikation der Dienstaufsichtsorgane sichergestellt ist. Der

Prüfungsbericht dieser Organe ist, soweit er sich auf die Verrechnung und den Zahlungsverkehr bezieht, der

Buchhaltung des haushaltsleitenden Organs zur Kenntnis zu bringen.

(5) Bei der Verteilung der Aufgaben im Sinne der vorstehenden Bestimmungen ist dafür Sorge zu

tragen, daß nachgeordnete anweisende Organe oder Teile von solchen nur durch eine organisatorische

Einrichtung einer Nachprüfung unterzogen werden; Doppelprüfungen sind zu unterlassen.

(6) Der gemäß § 119 Abs. 4 zu erstellende Prüfungsbericht ist dem überprüften Organ zur

Gegenäußerung und zur Behebung festgestellter Mängel bekanntzugeben, sofern es sich nicht nur um

offensichtliche Formfehler handelt. Bei Auffassungsunterschieden, die zwischen dem Prüfungsorgan und

dem überprüften Organ bestehen und nicht beseitigt werden können, ist die Stellungnahme des

Bundesministeriums für Finanzen einzuholen.

Umfang der Nachprüfung der Buchhaltungen der anweisenden Organe

§ 121. (1) Neben den im § 119 genannten Aufgaben obliegt den Buchhaltungen der anweisenden

Organe die Nachprüfung der Gebarung der in einem Abrechnungsverhältnis stehenden Organe

(anweisungsermächtigte Organe).

(2) Die von den anweisungsermächtigten Organen und deren Kassen an die Buchhaltung gemäß § 92

vorgelegten Kassenabrechnungen sind von der Buchhaltung vor der Erfassung in deren Verrechnungsaufschreibungen

zunächst nur summenmäßig und auf ihre Vollständigkeit zu überprüfen. Die Einzelprüfung

der in der Kassenabrechnung nachgewiesenen Gebarung ist grundsätzlich einmal jährlich und unvermutet

durch eine Nachprüfung an Ort und Stelle vorzunehmen. Zur Beschleunigung der Prüfungstätigkeit kann

die Nachprüfung bereits an Hand der von der Kasse vorgelegten Verrechnungsunterlagen begonnen

werden. In diesem Fall ist die Prüfung innerhalb des dem Abrechnungsmonat folgenden Monates — unter

Berücksichtigung des Auslaufzeitraumes für die voranschlagswirksame Verrechnung gemäß § 72 —

abzuschließen und es sind die Verrechnungsunterlagen der Kasse rückzumitteln.

(3) Bei der Nachprüfung ist insbesondere festzustellen, ob

1. die Organisation der Kasse im Sinne des § 10 eingerichtet ist;

2. die Haushaltsvorschriften und sonstigen Vorschriften, insbesondere auch die Bestimmungen über

den eingeräumten finanziellen Wirkungsbereich, eingehalten werden;

3. der tatsächliche Kassenstand mit dem buchmäßigen übereinstimmt;

4. der Bargeldbestand den notwendigen Umfang nicht überschreitet und die Zahlungsmittel und

Wertsachen ordnungsgemäß verwahrt werden;

5. der Zahlungsverkehr ordnungsgemäß abgewickelt wird;

6. die Verrechnungsaufschreibungen einschließlich der erforderlichen Nebenaufschreibungen

ordnungsgemäß geführt werden;

7. die Verrechnungsunterlagen vorhanden sind und nach Form und Inhalt den Vorschriften

entsprechen;

8. die Kasse ihren Aufgaben bei der Innenprüfung laufend nachkommt;

9. angebotene Zahlungsbegünstigungen ausgenützt werden;

10. Zahlungen des Bundes unter Bedachtnahme auf § 35 nicht vor ihrer Fälligkeit erfolgen.

(4) Die Bestimmungen des § 120 Abs. 4 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden, wobei im Falle von

Auffassungsunterschieden zwischen dem Prüfungsorgan und dem überprüften Organ die Stellungnahme

der Buchhaltung des haushaltsleitenden Organs einzuholen ist.

Umfang der Nachprüfung der Kassen

§ 122. Die Bestimmungen des § 119 gelten mit der Maßgabe, daß sich der Umfang der Nachprüfung

auf den Wirkungsbereich des anweisungsermächtigten Organs beschränkt, für das die Kassengeschäfte

besorgt werden.

X. ABSCHNITT

Schlußbestimmung

Inkrafttreten

§ 123. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden

Monatsersten in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

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