570. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Studienordnung für das Kurzstudium Datentechnik
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 13 und 21 des Bundesgesetzes
über technische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 290/
1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 426/1988, in Verbindung mit den
Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,
BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert
durch BGBl. Nr. 116/1984, wird verordnet
Die Verordnung über die Studienordnung für
das Kurzstudium Datentechnik, BGBl. Nr. 243/
1979, in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 383/1981 wird wie folgt geändert
§ 2 lautet
„Inskription
§ 2. (1) In den fünf Semestern sind nach Maßgabe
des Studienplanes unter Berücksichtigung der
vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
zwischen 80 und 100 Wochenstunden aus den Prüfungsfächern
zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten
Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens
zehn zu betragen.
(2) Aus den folgenden Prüfungsfächern sind
mindestens zu inskribieren