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570_1988 AT

570. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Studienordnung für das Kurzstudium Datentechnik

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 570. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Studienordnung für das Kurzstudium Datentechnik

Auf Grund der §§ 13 und 21 des Bundesgesetzes

über technische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 290/

1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 426/1988, in Verbindung mit den

Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,

BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert

durch BGBl. Nr. 116/1984, wird verordnet

Die Verordnung über die Studienordnung für

das Kurzstudium Datentechnik, BGBl. Nr. 243/

1979, in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 383/1981 wird wie folgt geändert

§ 2 lautet

„Inskription

§ 2. (1) In den fünf Semestern sind nach Maßgabe

des Studienplanes unter Berücksichtigung der

vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

zwischen 80 und 100 Wochenstunden aus den Prüfungsfächern

zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten

Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens

zehn zu betragen.

(2) Aus den folgenden Prüfungsfächern sind

mindestens zu inskribieren

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