570. Verordnung: Übertragung der Zuständigkeit zur Ausstellung bestimmter Bestätigungen auf Fachverbände der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 Z 2 des Zolltarifgesetzes
1988, BGBl. Nr. 155/1987, wird verordnet
§ 1. Die Zuständigkeit zur Ausstellung von
Bestätigungen über die Nichterzeugung oder die
nicht bedarfsdeckende Erzeugung im Zollgebiet
wird, soweit deren Ausstellung nach dem 1. Jänner
1988 beantragt wird, übertragen
a) dem Fachverband der Maschinen- und Stahlbauindustrie
Österreichs für Teile und Zubehör
des Kapitels 84, einschließlich der Waren
der Nummern 8480 bis 8485 und Teile der
Unternummer 8508 90, ausgenommen jedoch
für
1. Teile für Motoren für Luftfahrzeuge der
Unternummer 8408 10,
2. Teile für Kraftfahrzeugmotoren aus der
Unternummer 8408 90,
3. Gleitlager und Lagerschalen aus der
Unternummer 8483 30,
b) dem Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie
Österreichs für Teile der Nummern
8503, 8529 und 8538 und der Unternummern
8504 90, 8509 90, 8510 90,
8516 90, 8517 90, 8518 90 und 8543 90,
c) dem Fachverband der chemischen Industrie
Österreichs für Waren der Nummer 8545
sowie,
d) dem Fachverband der Fahrzeugindustrie
Österreichs für den unter lit. a Z 1 —3 angeführten
Warenkreis und für Teile und Zubehör
aus der Nummer 8708 für Fahrzeuge der
Unternummern 8701 10, 8701 30 und
8701 90.
§ 2. (1) Beinhaltet der Antrag auf Ausstellung
einer Bestätigung Waren, die die Zuständigkeit
zweier oder aller der im § 1 genannten Fachverbände
betreffen, so ist der Antrag bei einem der
zuständigen Fachverbände einzubringen und die
Bestätigung von diesem Fachverband im Einvernehmen
mit den anderen zuständigen Fachverbänden
auszustellen.
(2) Soweit bei Ausstellung einer Bestätigung der
Wirkungsbereich anderer als der im § 1 genannten
Fachverbände berührt wird, ist das Einvernehmen
mit den in ihrem Wirkungskreis berührten Fachverbänden
herzustellen.
§ 3. Die Zuständigkeit zur Ausstellung von
Bestätigungen wird nicht übertragen, soweit die
Anträge neben den im § 1 lit. a bis d genannten
Waren auch andere Waren, insbesondere solche im
Sinn des § 5 Z 1 des Zolltarifgesetzes 1988, umfassen.
§ 4. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1988 in
Kraft.