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570_1987 AT

570. Verordnung: Übertragung der Zuständigkeit zur Ausstellung bestimmter Bestätigungen auf Fachverbände der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 570. Verordnung: Übertragung der Zuständigkeit zur Ausstellung bestimmter Bestätigungen auf Fachverbände der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft

Auf Grund des § 5 Z 2 des Zolltarifgesetzes

1988, BGBl. Nr. 155/1987, wird verordnet

§ 1. Die Zuständigkeit zur Ausstellung von

Bestätigungen über die Nichterzeugung oder die

nicht bedarfsdeckende Erzeugung im Zollgebiet

wird, soweit deren Ausstellung nach dem 1. Jänner

1988 beantragt wird, übertragen

a) dem Fachverband der Maschinen- und Stahlbauindustrie

Österreichs für Teile und Zubehör

des Kapitels 84, einschließlich der Waren

der Nummern 8480 bis 8485 und Teile der

Unternummer 8508 90, ausgenommen jedoch

für

1. Teile für Motoren für Luftfahrzeuge der

Unternummer 8408 10,

2. Teile für Kraftfahrzeugmotoren aus der

Unternummer 8408 90,

3. Gleitlager und Lagerschalen aus der

Unternummer 8483 30,

b) dem Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie

Österreichs für Teile der Nummern

8503, 8529 und 8538 und der Unternummern

8504 90, 8509 90, 8510 90,

8516 90, 8517 90, 8518 90 und 8543 90,

c) dem Fachverband der chemischen Industrie

Österreichs für Waren der Nummer 8545

sowie,

d) dem Fachverband der Fahrzeugindustrie

Österreichs für den unter lit. a Z 1 —3 angeführten

Warenkreis und für Teile und Zubehör

aus der Nummer 8708 für Fahrzeuge der

Unternummern 8701 10, 8701 30 und

8701 90.

§ 2. (1) Beinhaltet der Antrag auf Ausstellung

einer Bestätigung Waren, die die Zuständigkeit

zweier oder aller der im § 1 genannten Fachverbände

betreffen, so ist der Antrag bei einem der

zuständigen Fachverbände einzubringen und die

Bestätigung von diesem Fachverband im Einvernehmen

mit den anderen zuständigen Fachverbänden

auszustellen.

(2) Soweit bei Ausstellung einer Bestätigung der

Wirkungsbereich anderer als der im § 1 genannten

Fachverbände berührt wird, ist das Einvernehmen

mit den in ihrem Wirkungskreis berührten Fachverbänden

herzustellen.

§ 3. Die Zuständigkeit zur Ausstellung von

Bestätigungen wird nicht übertragen, soweit die

Anträge neben den im § 1 lit. a bis d genannten

Waren auch andere Waren, insbesondere solche im

Sinn des § 5 Z 1 des Zolltarifgesetzes 1988, umfassen.

§ 4. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1988 in

Kraft.

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