570. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Wäschewarenerzeuger
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet
Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im
Lehrberuf Wäschewarenerzeuger
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Wäschewarenerzeuger gliedert sich in eine praktische
und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Prüfarbeit,
b) Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Wirtschaftsrechnen,
b) Fachkunde,
c) Fachzeichnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der
Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten
Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen
hat.
Durchführung der praktischen Prüfung
Prüfarbeit
§ 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"
hat die Herstellung eines zugeschnittenen Werkstückes
mit Kragen und eingenähtem Ärmel mit
Manschetten aus einem der nachstehenden Bereiche
zu umfassen
Herrenwäsche,
Damenwäsche,
Berufsbekleidung,
Kinderbekleidung oder
Hausbekleidung.
Das Prüfstück ist fertig herzustellen, wobei folgende
Fertigkeiten nachzuweisen sind
Nähen,
händische Ausfertigung eines Knopfloches,
Versäubern und Kontrollieren,
Bügeln.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme
auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung
und die Anforderungen der Berufspraxis jedem
Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel
in fünf Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit" ist
nach sechs Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit"
sind folgende Kriterien maßgebend
Fachgerechte Ausführung,
Sauberkeit,
Verwenden der richtigen Werkzeuge bei der
Ausführung der Prüfarbeit.
Fachgespräch
§ 3. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch"
ist unter Verwendung von Fachausdrücken
vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen;
sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu
entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings
festzustellen.
(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der
Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen; hiebei sind Materialproben,
Werkzeuge, Demonstrationsobjekte oder
Schautafeln heranzuziehen. Fragen über Schutzmaßnahmen
und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
(3) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand
„Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht
übersteigen. Eine Verlängerung um höchstens
10 Minuten kann im Einzelfall erfolgen, wenn der
Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung
des Prüfungsergebnisses sonst nicht möglich ist.
Durchführung der theoretischen Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 4. (1) Die theoretische Prüfung erfolgt schriftlich.
Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen
gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies
ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich
ist.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich
vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und
Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und
den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind
entsprechend zu kennzeichnen.
Wirtschaftsrechnen
§ 5. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Wirtschaftsrechnen"
hat die Durchführung je einer Aufgabe
aus beiden nachstehenden Bereichen zu
umfassen
Materialbedarfsberechnung,
einfache Kalkulation.
(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln,
Tabellen und Richtlinien ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in
der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können.
Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.
Fachkunde
§ 6. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde"
hat die stichwortartige Durchführung von
je zwei Prüfungsaufgaben aus sämtlichen nachstehenden
Bereichen zu umfassen
Werkstoffe,
Arbeitsverfahren,
Werkzeuge, Geräte und Maschinen.
(2) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde"
kann in programmierter Form mit Fragebögen
abgenommen werden; in diesem Fall sind aus
jedem Bereich sechs Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in
der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können.
Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.
Fachzeichnen
§ 7. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Fachzeichnen"
hat das Zeichnen eines einfachen Schnittes
eines Wäschestückes nach Angabe zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der
Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.
Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 8. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt
werden.
(2) Wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände mit
„nichtgenügend" bewertet wurden, ist die gesamte
Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist die Wiederholungsprüfung
auf die mit „nichtgenügend"
bewerteten Gegenstände zu beschränken.
(3) Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit
„nichtgenügend" bewerteten Gegenstände zu
beschränken, hat die Prüfungskommission unter
Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten
und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung
zuzulassen, die frühestens drei, spätestens
sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung
zu liegen hat. Ansonsten darf die
Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate
nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung
liegen.
Zusatzprüfung
§ 9. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Damenkleidermacher,
Herrenkleidermacher oder Wäschenäher kann eine
Zusatzprüfung im Lehrberuf Wäschewarenerzeuger
abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände
„Prüfarbeit" und „Fachgespräch" zu umfassen. Für
diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2 und 3 sinngemäß.
Schlußbestimmungen
§ 10. Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Wäschewarenerzeuger ist im
übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 in
geltender Fassung anzuwenden.
§ 11. Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Wäschewarenerzeuger,
Verordnung BGBl. Nr. 219/1976, ist auf die
Lehrabschlußprüfung von Personen, die im Lehrberuf
Wäschewarenerzeuger entsprechend den Ausbildungsvorschriften,
Verordnung BGBl.
Nr. 430/1972 (Anlage X), ausgebildet wurden bis
zum Ablauf des 31. Dezember 1989 weiter anzuwenden.
Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1989
außer Kraft.