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570. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Wäschewarenerzeuger

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 570. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Wäschewarenerzeuger

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet

Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im

Lehrberuf Wäschewarenerzeuger

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Wäschewarenerzeuger gliedert sich in eine praktische

und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Prüfarbeit,

b) Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Wirtschaftsrechnen,

b) Fachkunde,

c) Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der

Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten

Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen

hat.

Durchführung der praktischen Prüfung

Prüfarbeit

§ 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"

hat die Herstellung eines zugeschnittenen Werkstückes

mit Kragen und eingenähtem Ärmel mit

Manschetten aus einem der nachstehenden Bereiche

zu umfassen

Herrenwäsche,

Damenwäsche,

Berufsbekleidung,

Kinderbekleidung oder

Hausbekleidung.

Das Prüfstück ist fertig herzustellen, wobei folgende

Fertigkeiten nachzuweisen sind

Nähen,

händische Ausfertigung eines Knopfloches,

Versäubern und Kontrollieren,

Bügeln.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme

auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung

und die Anforderungen der Berufspraxis jedem

Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel

in fünf Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit" ist

nach sechs Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit"

sind folgende Kriterien maßgebend

Fachgerechte Ausführung,

Sauberkeit,

Verwenden der richtigen Werkzeuge bei der

Ausführung der Prüfarbeit.

Fachgespräch

§ 3. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch"

ist unter Verwendung von Fachausdrücken

vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen;

sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu

entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings

festzustellen.

(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der

Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen; hiebei sind Materialproben,

Werkzeuge, Demonstrationsobjekte oder

Schautafeln heranzuziehen. Fragen über Schutzmaßnahmen

und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.

(3) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand

„Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht

übersteigen. Eine Verlängerung um höchstens

10 Minuten kann im Einzelfall erfolgen, wenn der

Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung

des Prüfungsergebnisses sonst nicht möglich ist.

Durchführung der theoretischen Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 4. (1) Die theoretische Prüfung erfolgt schriftlich.

Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen

gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies

ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich

ist.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich

vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und

Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und

den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind

entsprechend zu kennzeichnen.

Wirtschaftsrechnen

§ 5. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Wirtschaftsrechnen"

hat die Durchführung je einer Aufgabe

aus beiden nachstehenden Bereichen zu

umfassen

Materialbedarfsberechnung,

einfache Kalkulation.

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln,

Tabellen und Richtlinien ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in

der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können.

Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.

Fachkunde

§ 6. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde"

hat die stichwortartige Durchführung von

je zwei Prüfungsaufgaben aus sämtlichen nachstehenden

Bereichen zu umfassen

Werkstoffe,

Arbeitsverfahren,

Werkzeuge, Geräte und Maschinen.

(2) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde"

kann in programmierter Form mit Fragebögen

abgenommen werden; in diesem Fall sind aus

jedem Bereich sechs Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in

der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können.

Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

§ 7. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Fachzeichnen"

hat das Zeichnen eines einfachen Schnittes

eines Wäschestückes nach Angabe zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der

Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.

Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 8. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt

werden.

(2) Wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände mit

„nichtgenügend" bewertet wurden, ist die gesamte

Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist die Wiederholungsprüfung

auf die mit „nichtgenügend"

bewerteten Gegenstände zu beschränken.

(3) Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit

„nichtgenügend" bewerteten Gegenstände zu

beschränken, hat die Prüfungskommission unter

Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten

und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung

zuzulassen, die frühestens drei, spätestens

sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung

zu liegen hat. Ansonsten darf die

Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate

nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung

liegen.

Zusatzprüfung

§ 9. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Damenkleidermacher,

Herrenkleidermacher oder Wäschenäher kann eine

Zusatzprüfung im Lehrberuf Wäschewarenerzeuger

abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände

„Prüfarbeit" und „Fachgespräch" zu umfassen. Für

diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2 und 3 sinngemäß.

Schlußbestimmungen

§ 10. Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Wäschewarenerzeuger ist im

übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 in

geltender Fassung anzuwenden.

§ 11. Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Wäschewarenerzeuger,

Verordnung BGBl. Nr. 219/1976, ist auf die

Lehrabschlußprüfung von Personen, die im Lehrberuf

Wäschewarenerzeuger entsprechend den Ausbildungsvorschriften,

Verordnung BGBl.

Nr. 430/1972 (Anlage X), ausgebildet wurden bis

zum Ablauf des 31. Dezember 1989 weiter anzuwenden.

Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1989

außer Kraft.

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