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570. Bundesgesetz: Änderung des Fernwärmeförderungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 570. Bundesgesetz: Änderung des Fernwärmeförderungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Fernwärmeförderungsgesetz, BGBl.

Nr. 640/1982, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 2 und 3 lautet

„(2) Ein Fernwärmeausbauprojekt ist eine

Summe von Fernwärmeerzeugungsinvestitionen,

Fernwärmeleitungsinvestitionen oder Fernwärmeverteilungsinvestitionen,

die zur Ausschöpfung des

in einem Versorgungsgebiet wirtschaftlich ausbaubaren

Fernwärmeversorgungspotentials führen

oder ein Teil dieser Investitionen innerhalb eines

bestimmten Zeitabschnittes von höchstens fünf Jahren,

der eine wirtschaftlich und technisch sinnvolle

Einheit bildet.

(3) Förderungen dürfen nur für Investitionen

gewährt werden, mit deren Verwirklichung in der

Zeit vom 1. Jänner 1983 bis 31. Dezember 1988

begonnen wird."

2. § 2 lautet

„§ 2. (1) Fernwärmeversorgungsunternehmen

können Förderungen

1. für die Anschaffung oder Herstellung von

Wärmepumpenanlagen in dem Maße, in dem

diese Anlagen der Fernwärmeversorgung dienen,

2. für die Anschaffung oder Herstellung von

Spitzen- oder Reserveheizwerken,

3. für die Anschaffung oder Herstellung von

Heizwerken unter der Voraussetzung, daß

a) sie überwiegend mit Biomasse beheizt

werden und die Kesselleistung höchstens

10 MW (thermisch) beträgt oder

b) ein Fernwärmenetzzusammenschluß mit

einer Kraft-Wärme-Kupplungsanlage,

einer Anlage zur Verwertung von

Abwärme oder zur Verwertung von Müll

oder einer geothermischen Quelle innerhalb

eines Zeitraumes von zehn Jahren ab

Investitionsbeginn gesichert ist und das

Heizwerk nach dem Netzzusammenschluß

die Funktion eines Spitzen- oder

Reserveheizwerkes übernimmt,

4. für die Anschaffung, Herstellung oder Aufstellung

von nicht örtlich gebundenen Heizwerken

als Ausfallsreserve oder zum Zweck

des Aufbaues eines neuen Versorgungsgebietes

gewährt werden.

(2) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sowie

Fernwärmeversorgungsunternehmen können Förderungen

1. bei bestehenden Kraftwerksanlagen für die

Anschaffung oder Herstellung jener Anlagenteile

eines Kraftwerkes, die der Auskupplung

der Fernwärme dienen,

2. bei Neuanlagen

a) für die Anschaffung oder Herstellung

jener Anlagenteile eines auf Basis von

Steinkohle oder ausländischer Braunkohle

betriebenen Heizkraftwerkes, die der Auskupplung

der Fernwärme dienen,

b) für die Anschaffung oder Herstellung von

Heizkraftwerken auf der Basis von inländischer

Braunkohle oder Biomasse,

c) für die Anschaffung, Herstellung oder

Erweiterung von Blockheizkraftwerken

gewährt werden.

(3) Sonstigen Unternehmungen sowie Fernwärmeversorgungsunternehmen

können Förderungen

1. für die Anschaffung, Herstellung oder Erweiterung

von Müllheizwerken oder Müllheizkraftwerken,

2. für die Anschaffung oder Herstellung von

Anlagen zur Nutzung industrieller, gewerblicher

oder sonstiger Abwärme,

3. für die Erschließung einer geothermischen

Quelle in dem Maße, in dem diese Anlage der

Fernwärmeversorgung dient,

4; für die Anschaffung, Herstellung oder Erweiterung

von mit Biomasse befeuerten Heizwerken

bis zu einer Kesselleistung von 10 MW

(thermisch) oder Heizkraftwerken

gewährt werden. Für die Unternehmen, die keine

Fernwärmeversorgungsunternehmen sind, gilt dies

nur insoweit, als die aus den Anlagen ausgekoppelte

Wärme nicht überwiegend der Deckung des

eigenen Wärmebedarfes dient."

3. § 3 samt Überschrift lautet

„Förderung von Fernwärmeleitungs- und -verteilanlagen

§ 3. Fernwärmeversorgungsunternehmen sowie

Unternehmen, deren Unternehmensgegenstand die

Planung, Anschaffung, Herstellung und Finanzierung

von Anlagen zur Leitung oder Verteilung von

Wärme sowie die entgeltliche Überlassung von solchen

Anlagen zum Gebrauch und der Betrieb dieser

Anlagen sowie der Abschluß von Fernwärmelieferungsverträgen

im Namen und auf Rechnung Dritter

bildet, können Förderungen

1. für die Anschaffung, Herstellung oder Erweiterung

von Fernwärmeleitungs- oder -verteilanlagen,

sofern zur Erzeugung der gesamten

jährlichen nutzbaren Wärmeabgabe der in das

Netz speisenden Wärmequellen im Normalbetrieb

unter Berücksichtigung des Endausbaues

zumindest zu 80 vH Anlagen der Kraft-

Wärme-Kupplung, zur Verbrennung von

Abfällen, zur Nutzung industrieller Abwärme,

geothermischer Energie oder Biomasse beitragen,

2. für die Anschaffung, Herstellung oder Erweiterung

von Fernwärmeverteilanlagen, die aus

Heizwerken gespeist werden, unter der Voraussetzung,

daß ein Fernwärmenetzzusammenschluß

mit einer Kraft-Wärme-Kupplungsanlage,

einer Anlage zur Verwertung

von Abwärme oder zur Verwertung von Müll

oder einer geothermischen Quelle innerhalb

eines Zeitraumes von zehn Jahren ab Investi-

tionsbeginn gesichert ist und das Heizwerk

nach dem Zusammenschluß die Funktion

eines Spitzen- oder Reserveheizwerkes übernimmt,

3. für die Anschaffung, Herstellung oder Erweiterung

von Fernwärmeverteilanlagen, die aus

nicht örtlich gebundenen Heizwerken

gespeist werden, sofern diese zum Aufbau

eines neuen Versorgungsgebietes dienen,

4. für die Anschaffung oder Herstellung von

Hausanschlußleitungen einschließlich Übergabestation

und von zentralen Wärmeverteilanlagen

innerhalb eines Gebäudes, sofern die

Anlagen im Eigentum des Unternehmens verbleiben,

in jenem Ausmaß gewährt werden, als dafür keine

Baukostenzuschüsse oder Hausanschlußkostenbeiträge

verrechnet werden."

4. § 4 Abs. 2 lautet

„(2) Ein Vorhaben im Sinne des § 1 Abs. 2 kann

nur gefördert werden, wenn seine Durchführbarkeit

unter Berücksichtigung der Förderung finanziell

gesichert ist. Vorhaben zur Anschaffung, Herstellung

oder Erweiterung von Anlagen zur Erzeugung

von Fernwärme dürfen nur unter der Voraussetzung

gefördert werden, daß diese Anlagen mit

Einrichtungen zur Verringerung von Umweltbelastungen

ausgestattet werden, die dem Stand der

Technik entsprechen. Der Förderungswerber hat

nach Maßgabe seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

und des sich für ihn aus der Vorhabensdurchführung

unmittelbar ergebenden Vorteiles

zur Finanzierung des Vorhabens beizutragen."

5. § 7 Abs. 1 lautet

„(1) Kredite für die in den §§ 2 und 3 genannten

Investitionen dürfen eine Laufzeit von 25 Jahren

nicht überschreiten, wobei maximal drei Jahre tilgungsfrei

sein dürfen. Die Förderung darf höchstens

zehn Jahre hindurch erfolgen und beträgt

höchstens drei vH p. a. vom jeweils aushaftenden

Kreditbetrag. Für Verzugszinsen werden keine

Zinsenzuschüsse gewährt. Voraussetzung dieser

Förderung ist, daß auch andere Gebietskörperschaften,

in denen durch das Vorhaben die Abgabe

von Wärme erfolgen soll, auf Grund von Vereinbarungen

zur Finanzierung beitragen."

6. § 7 Abs. 5 entfällt.

7. § 8 Abs. 1 lautet

„(1) Falls die Investitionssumme im Einzelfall

10 Millionen Schilling nicht übersteigt, kann für die

in den §§ 2 und 3 genannten Investitionen an Stelle

der Zinsenzuschüsse gemäß § 7 eine einmalige

Geldzuwendung in Höhe von maximal 12 vH der

gesamten Investitionssumme des Projektes gewährt

werden. Voraussetzung dieser Förderung ist, daß

auch andere Gebietskörperschaften, in denen durch

das Vorhaben die Abgabe von Wärme erfolgen soll,

auf Grund von Vereinbarungen zur Finanzierung

beitragen."

7 a. § 8 Abs. 2 erhält die Bezeichnung „3"; als

neuer Absatz 2 wird eingefügt

„(2) Für erfolglose Bohrungen zur Erschließung

geothermischer Quellen (§ 2 Abs. 3 Z 3) können

Zuschüsse in Höhe von maximal 12 vH der verlorenen

Investitionssumme, höchstens jedoch 1,2 Millionen

Schilling je Bohrung, gewährt werden. Vor

Bohrungsbeginn ist ein Ansuchen auf Gewährung

einer Förderung unter Anschluß eines geologischen

Gutachtens einzubringen. Voraussetzung der Förderung

ist, daß auch andere Gebietskörperschaften,

in deren Bereich die Bohrung erfolgt oder in denen

durch das Vorhaben die Abgabe von Wärme erfolgen

soll, auf Grund von Vereinbarungen zur Finanzierung

beitragen."

8. § 9 Abs. 1 und 2 lautet

„(1) Der Bund kann als Träger von Privatrechten

die Erstellung regionaler (lokaler, kommunaler)

Energieversorgungskonzepte zum Zweck der

Koordinierung der leitungsgebundenen Energien

zur Deckung des Niedertemperaturwärmebedarfs

unter besonderer Beachtung der Nutzung des wirtschaftlichen

Fernwärmepotentials fördern. Voraussetzung

dieser Förderung ist, daß auch andere

Gebietskörperschaften, in denen durch das Vorhaben

die Abgabe von Wärme erfolgen soll, auf

Grund von Vereinbarungen zur Finanzierung beitragen.

(2) Der Bund kann als Träger von Privatrechten

die Vorauswahl geeigneter Fernwärmeprojekte fördern.

Langfristiges Ziel der Vorauswahl soll die

Erstellung und Aktualisierung von Wärmenachfrageatlanten

und Abwärmekatastern sein. Voraussetzung

dieser Förderung ist, daß auch andere

Gebietskörperschaften, in denen durch das Vorhaben

die Abgabe von Wärme erfolgen soll, auf

Grund von Vereinbarungen zur Finanzierung beitragen."

9. § 9 Abs. 4 lautet

„(4) Dem Energieförderungsbeirat (§ 26 des

Energieförderungsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 567,

idF BGBl. Nr. 252/1985) sind Konzepte und Studien

gemäß den Abs. 1 und 2 zur Stellungnahme

vorzulegen."

10. Im § 10 Abs. 2 ist folgende Z 16 anzufügen

„16. im Falle eines Ansuchens auf Gewährung

einer Förderung zum Zwecke der Erschließung

einer geothermischen Quelle (§ 2

Abs. 3 Z 3) ein geologisches Gutachten."

11. § 11 lautet

„§ 11. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie kann den Landeshauptmann jenes

Landes, in dem durch das Vorhaben die Abgabe

von Wärme erfolgen soll, mit der Vorprüfung von

Ansuchen um Gewährung von Förderungen gemäß

den §§ 2, 3 und 9 beauftragen. In diesem Fall sind

die Ansuchen beim Amt der Landesregierung einzubringen.

Wird die Wärme in mehreren Ländern

abgegeben, haben die Landeshauptmänner einvernehmlich

vorzugehen. In diesem Fall ist zur Entgegennahme

des Ansuchens das Amt der Landesregierung

jenes Landes zuständig, in dem die voraussichtlich

größte Abgabe von Wärme erfolgen soll.

Der Landeshauptmann hat eine Vorprüfung der

Ansuchen insbesondere im Hinblick auf die im § 10

Abs. 2 unter Z 1, 2, 3, 5, 12, 13, 14 und 15 angeführten

Angaben vorzunehmen und diese unter

Anschluß der Vorprüfungsergebnisse sowie einer

Mitteilung über die beabsichtigte Förderung des

Projektes durch Land oder Gemeinde binnen zwei

Monaten an das Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie weiterzuleiten. Liegt eine

Untersuchung über die Zweckmäßigkeit eines

Fernwärmeausbaues gemäß § 9 Abs. 3 vor, ist sie

bei der Vorprüfung zu berücksichtigen."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1986

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen betraut.

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