570. Bundesgesetz: Änderung des Fernwärmeförderungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Fernwärmeförderungsgesetz, BGBl.
Nr. 640/1982, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 2 und 3 lautet
„(2) Ein Fernwärmeausbauprojekt ist eine
Summe von Fernwärmeerzeugungsinvestitionen,
Fernwärmeleitungsinvestitionen oder Fernwärmeverteilungsinvestitionen,
die zur Ausschöpfung des
in einem Versorgungsgebiet wirtschaftlich ausbaubaren
Fernwärmeversorgungspotentials führen
oder ein Teil dieser Investitionen innerhalb eines
bestimmten Zeitabschnittes von höchstens fünf Jahren,
der eine wirtschaftlich und technisch sinnvolle
Einheit bildet.
(3) Förderungen dürfen nur für Investitionen
gewährt werden, mit deren Verwirklichung in der
Zeit vom 1. Jänner 1983 bis 31. Dezember 1988
begonnen wird."
2. § 2 lautet
„§ 2. (1) Fernwärmeversorgungsunternehmen
können Förderungen
1. für die Anschaffung oder Herstellung von
Wärmepumpenanlagen in dem Maße, in dem
diese Anlagen der Fernwärmeversorgung dienen,
2. für die Anschaffung oder Herstellung von
Spitzen- oder Reserveheizwerken,
3. für die Anschaffung oder Herstellung von
Heizwerken unter der Voraussetzung, daß
a) sie überwiegend mit Biomasse beheizt
werden und die Kesselleistung höchstens
10 MW (thermisch) beträgt oder
b) ein Fernwärmenetzzusammenschluß mit
einer Kraft-Wärme-Kupplungsanlage,
einer Anlage zur Verwertung von
Abwärme oder zur Verwertung von Müll
oder einer geothermischen Quelle innerhalb
eines Zeitraumes von zehn Jahren ab
Investitionsbeginn gesichert ist und das
Heizwerk nach dem Netzzusammenschluß
die Funktion eines Spitzen- oder
Reserveheizwerkes übernimmt,
4. für die Anschaffung, Herstellung oder Aufstellung
von nicht örtlich gebundenen Heizwerken
als Ausfallsreserve oder zum Zweck
des Aufbaues eines neuen Versorgungsgebietes
gewährt werden.
(2) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sowie
Fernwärmeversorgungsunternehmen können Förderungen
1. bei bestehenden Kraftwerksanlagen für die
Anschaffung oder Herstellung jener Anlagenteile
eines Kraftwerkes, die der Auskupplung
der Fernwärme dienen,
2. bei Neuanlagen
a) für die Anschaffung oder Herstellung
jener Anlagenteile eines auf Basis von
Steinkohle oder ausländischer Braunkohle
betriebenen Heizkraftwerkes, die der Auskupplung
der Fernwärme dienen,
b) für die Anschaffung oder Herstellung von
Heizkraftwerken auf der Basis von inländischer
Braunkohle oder Biomasse,
c) für die Anschaffung, Herstellung oder
Erweiterung von Blockheizkraftwerken
gewährt werden.
(3) Sonstigen Unternehmungen sowie Fernwärmeversorgungsunternehmen
können Förderungen
1. für die Anschaffung, Herstellung oder Erweiterung
von Müllheizwerken oder Müllheizkraftwerken,
2. für die Anschaffung oder Herstellung von
Anlagen zur Nutzung industrieller, gewerblicher
oder sonstiger Abwärme,
3. für die Erschließung einer geothermischen
Quelle in dem Maße, in dem diese Anlage der
Fernwärmeversorgung dient,
4; für die Anschaffung, Herstellung oder Erweiterung
von mit Biomasse befeuerten Heizwerken
bis zu einer Kesselleistung von 10 MW
(thermisch) oder Heizkraftwerken
gewährt werden. Für die Unternehmen, die keine
Fernwärmeversorgungsunternehmen sind, gilt dies
nur insoweit, als die aus den Anlagen ausgekoppelte
Wärme nicht überwiegend der Deckung des
eigenen Wärmebedarfes dient."
3. § 3 samt Überschrift lautet
„Förderung von Fernwärmeleitungs- und -verteilanlagen
§ 3. Fernwärmeversorgungsunternehmen sowie
Unternehmen, deren Unternehmensgegenstand die
Planung, Anschaffung, Herstellung und Finanzierung
von Anlagen zur Leitung oder Verteilung von
Wärme sowie die entgeltliche Überlassung von solchen
Anlagen zum Gebrauch und der Betrieb dieser
Anlagen sowie der Abschluß von Fernwärmelieferungsverträgen
im Namen und auf Rechnung Dritter
bildet, können Förderungen
1. für die Anschaffung, Herstellung oder Erweiterung
von Fernwärmeleitungs- oder -verteilanlagen,
sofern zur Erzeugung der gesamten
jährlichen nutzbaren Wärmeabgabe der in das
Netz speisenden Wärmequellen im Normalbetrieb
unter Berücksichtigung des Endausbaues
zumindest zu 80 vH Anlagen der Kraft-
Wärme-Kupplung, zur Verbrennung von
Abfällen, zur Nutzung industrieller Abwärme,
geothermischer Energie oder Biomasse beitragen,
2. für die Anschaffung, Herstellung oder Erweiterung
von Fernwärmeverteilanlagen, die aus
Heizwerken gespeist werden, unter der Voraussetzung,
daß ein Fernwärmenetzzusammenschluß
mit einer Kraft-Wärme-Kupplungsanlage,
einer Anlage zur Verwertung
von Abwärme oder zur Verwertung von Müll
oder einer geothermischen Quelle innerhalb
eines Zeitraumes von zehn Jahren ab Investi-
tionsbeginn gesichert ist und das Heizwerk
nach dem Zusammenschluß die Funktion
eines Spitzen- oder Reserveheizwerkes übernimmt,
3. für die Anschaffung, Herstellung oder Erweiterung
von Fernwärmeverteilanlagen, die aus
nicht örtlich gebundenen Heizwerken
gespeist werden, sofern diese zum Aufbau
eines neuen Versorgungsgebietes dienen,
4. für die Anschaffung oder Herstellung von
Hausanschlußleitungen einschließlich Übergabestation
und von zentralen Wärmeverteilanlagen
innerhalb eines Gebäudes, sofern die
Anlagen im Eigentum des Unternehmens verbleiben,
in jenem Ausmaß gewährt werden, als dafür keine
Baukostenzuschüsse oder Hausanschlußkostenbeiträge
verrechnet werden."
4. § 4 Abs. 2 lautet
„(2) Ein Vorhaben im Sinne des § 1 Abs. 2 kann
nur gefördert werden, wenn seine Durchführbarkeit
unter Berücksichtigung der Förderung finanziell
gesichert ist. Vorhaben zur Anschaffung, Herstellung
oder Erweiterung von Anlagen zur Erzeugung
von Fernwärme dürfen nur unter der Voraussetzung
gefördert werden, daß diese Anlagen mit
Einrichtungen zur Verringerung von Umweltbelastungen
ausgestattet werden, die dem Stand der
Technik entsprechen. Der Förderungswerber hat
nach Maßgabe seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
und des sich für ihn aus der Vorhabensdurchführung
unmittelbar ergebenden Vorteiles
zur Finanzierung des Vorhabens beizutragen."
5. § 7 Abs. 1 lautet
„(1) Kredite für die in den §§ 2 und 3 genannten
Investitionen dürfen eine Laufzeit von 25 Jahren
nicht überschreiten, wobei maximal drei Jahre tilgungsfrei
sein dürfen. Die Förderung darf höchstens
zehn Jahre hindurch erfolgen und beträgt
höchstens drei vH p. a. vom jeweils aushaftenden
Kreditbetrag. Für Verzugszinsen werden keine
Zinsenzuschüsse gewährt. Voraussetzung dieser
Förderung ist, daß auch andere Gebietskörperschaften,
in denen durch das Vorhaben die Abgabe
von Wärme erfolgen soll, auf Grund von Vereinbarungen
zur Finanzierung beitragen."
6. § 7 Abs. 5 entfällt.
7. § 8 Abs. 1 lautet
„(1) Falls die Investitionssumme im Einzelfall
10 Millionen Schilling nicht übersteigt, kann für die
in den §§ 2 und 3 genannten Investitionen an Stelle
der Zinsenzuschüsse gemäß § 7 eine einmalige
Geldzuwendung in Höhe von maximal 12 vH der
gesamten Investitionssumme des Projektes gewährt
werden. Voraussetzung dieser Förderung ist, daß
auch andere Gebietskörperschaften, in denen durch
das Vorhaben die Abgabe von Wärme erfolgen soll,
auf Grund von Vereinbarungen zur Finanzierung
beitragen."
7 a. § 8 Abs. 2 erhält die Bezeichnung „3"; als
neuer Absatz 2 wird eingefügt
„(2) Für erfolglose Bohrungen zur Erschließung
geothermischer Quellen (§ 2 Abs. 3 Z 3) können
Zuschüsse in Höhe von maximal 12 vH der verlorenen
Investitionssumme, höchstens jedoch 1,2 Millionen
Schilling je Bohrung, gewährt werden. Vor
Bohrungsbeginn ist ein Ansuchen auf Gewährung
einer Förderung unter Anschluß eines geologischen
Gutachtens einzubringen. Voraussetzung der Förderung
ist, daß auch andere Gebietskörperschaften,
in deren Bereich die Bohrung erfolgt oder in denen
durch das Vorhaben die Abgabe von Wärme erfolgen
soll, auf Grund von Vereinbarungen zur Finanzierung
beitragen."
8. § 9 Abs. 1 und 2 lautet
„(1) Der Bund kann als Träger von Privatrechten
die Erstellung regionaler (lokaler, kommunaler)
Energieversorgungskonzepte zum Zweck der
Koordinierung der leitungsgebundenen Energien
zur Deckung des Niedertemperaturwärmebedarfs
unter besonderer Beachtung der Nutzung des wirtschaftlichen
Fernwärmepotentials fördern. Voraussetzung
dieser Förderung ist, daß auch andere
Gebietskörperschaften, in denen durch das Vorhaben
die Abgabe von Wärme erfolgen soll, auf
Grund von Vereinbarungen zur Finanzierung beitragen.
(2) Der Bund kann als Träger von Privatrechten
die Vorauswahl geeigneter Fernwärmeprojekte fördern.
Langfristiges Ziel der Vorauswahl soll die
Erstellung und Aktualisierung von Wärmenachfrageatlanten
und Abwärmekatastern sein. Voraussetzung
dieser Förderung ist, daß auch andere
Gebietskörperschaften, in denen durch das Vorhaben
die Abgabe von Wärme erfolgen soll, auf
Grund von Vereinbarungen zur Finanzierung beitragen."
9. § 9 Abs. 4 lautet
„(4) Dem Energieförderungsbeirat (§ 26 des
Energieförderungsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 567,
idF BGBl. Nr. 252/1985) sind Konzepte und Studien
gemäß den Abs. 1 und 2 zur Stellungnahme
vorzulegen."
10. Im § 10 Abs. 2 ist folgende Z 16 anzufügen
„16. im Falle eines Ansuchens auf Gewährung
einer Förderung zum Zwecke der Erschließung
einer geothermischen Quelle (§ 2
Abs. 3 Z 3) ein geologisches Gutachten."
11. § 11 lautet
„§ 11. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie kann den Landeshauptmann jenes
Landes, in dem durch das Vorhaben die Abgabe
von Wärme erfolgen soll, mit der Vorprüfung von
Ansuchen um Gewährung von Förderungen gemäß
den §§ 2, 3 und 9 beauftragen. In diesem Fall sind
die Ansuchen beim Amt der Landesregierung einzubringen.
Wird die Wärme in mehreren Ländern
abgegeben, haben die Landeshauptmänner einvernehmlich
vorzugehen. In diesem Fall ist zur Entgegennahme
des Ansuchens das Amt der Landesregierung
jenes Landes zuständig, in dem die voraussichtlich
größte Abgabe von Wärme erfolgen soll.
Der Landeshauptmann hat eine Vorprüfung der
Ansuchen insbesondere im Hinblick auf die im § 10
Abs. 2 unter Z 1, 2, 3, 5, 12, 13, 14 und 15 angeführten
Angaben vorzunehmen und diese unter
Anschluß der Vorprüfungsergebnisse sowie einer
Mitteilung über die beabsichtigte Förderung des
Projektes durch Land oder Gemeinde binnen zwei
Monaten an das Bundesministerium für Handel,
Gewerbe und Industrie weiterzuleiten. Liegt eine
Untersuchung über die Zweckmäßigkeit eines
Fernwärmeausbaues gemäß § 9 Abs. 3 vor, ist sie
bei der Vorprüfung zu berücksichtigen."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1986
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen betraut.