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570_1983 AT

570. Bundesgesetz: Leistung eines Beitrages zur Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA) für das Fiskaljahr 1984

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 570. Bundesgesetz: Leistung eines Beitrages zur Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA) für das Fiskaljahr 1984

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Die Republik Österreich leistet zur Internationalen

Entwicklungsorganisation für das Fiskaljahr

1984 einen Beitrag in Höhe von

344700000 S.

(2) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu

bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt,

namens der Republik Österreich der Internationalen

Entwicklungsorganisation gegenüber eine Verpflichtungserklärung

zur Leistung dieses Beitrages

abzugeben.

(3) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung

hat der Bundesminister für Finanzen zu treffen.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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