570_1983
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570. Bundesgesetz: Leistung eines Beitrages zur Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA) für das Fiskaljahr 1984
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 570. Bundesgesetz: Leistung eines Beitrages zur Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA) für das Fiskaljahr 1984
1983_570_0 570. Bundesgesetz: Leistung eines Beitrages zur Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA) für das Fiskaljahr 1984
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Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Die Republik Österreich leistet zur Internationalen
Entwicklungsorganisation für das Fiskaljahr
1984 einen Beitrag in Höhe von
344700000 S.
(2) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu
bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt,
namens der Republik Österreich der Internationalen
Entwicklungsorganisation gegenüber eine Verpflichtungserklärung
zur Leistung dieses Beitrages
abzugeben.
(3) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung
hat der Bundesminister für Finanzen zu treffen.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.