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570. Bundesgesetz: Abgabenänderungsgesetz 1982

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 570. Bundesgesetz: Abgabenänderungsgesetz 1982

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT I

Einkommensteuergesetz 1972

Artikel I

Das Einkommensteuergesetz 1972, BGBl.

Nr. 440, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 493/1972, 27/1974, 409/1974, 469/1974,

335/1975, 391/1975, 636/1975, 143/1976,

664/1976, 320/1977, 645/1977, 280/1978,

571/1978, 550/1979, 545/1980, 563/1980,

73/1981, 520/1981, 620/1981, 111/1982 und

164/1982 wird wie folgt geändert

1. § 3 Z 30 hat zu lauten

„30. Bezüge der Wehrpflichtigen nach den

Abschnitten II, III, V und VI des Heeresgebührengesetzes,

BGBl. Nr. 152/1956, ausgenommen die

Entschädigung in der Höhe des Verdienstentganges

im Sinne des § 27 Abs. 2 des Heeresgebührengesetzes,"

1 a. Dem § 7 ist als Abs. 5 anzufügen

„(5) Bei Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen

und Krafträdern, die vor der Zuführung

zum Anlagevermögen noch nicht in Nutzung

standen (Neufahrzeuge), ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge

und Kraftfahrzeuge, die ausschließlich

dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung

oder der gewerblichen Vermietung dienen,

ist der Bemessung der gewöhnlichen Absetzung für

Abnutzung eine Nutzungsdauer von sieben Jahren

zugrunde zu legen. Bei Kraftfahrzeugen im Sinne

des vorhergehenden Satzes, die bereits vor der

Zuführung zum Anlagevermögen in Nutzung standen

(Gebrauchtfahrzeuge), muß die Gesamtnutzungsdauer

mindestens sieben Jahre betragen. Bei

Kraftfahrzeugen im Sinne der vorhergehenden

Bestimmungen dürfen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten

nur gleichmäßig auf die Gesamtdauer

der Verwendung oder Nutzung verteilt werden

(lineare Absetzung für Abnutzung)."

2. § 10 Abs. 2 Z 1 hat zu lauten

„1. für Gebäude und sonstige unbewegliche

Wirtschaftsgüter, soweit sie zur entgeltlichen Überlassung

an Dritte bestimmt sind, sowie für

Gebäude, soweit sie nicht unmittelbar dem

Betriebszweck dienen oder soweit sie nicht für

Wohnzwecke betriebszugehöriger Arbeitnehmer

bestimmt sind; dies gilt nicht, wenn der ausschließliche

Betriebsgegenstand die gewerbliche Vermietung

von Wirtschaftsgütern ist,"

2 a. § 16 Abs. 1 Z 9 hat zu lauten

„9. Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlaßten

Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne

Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen,

soweit sie die im § 26 Z 7 angeführten

Sätze nicht übersteigen; bei den Einkunftsarten des

§ 2 Abs. 3 Z 5 bis 7 tritt an die Stelle des Bruttojahresarbeitslohnes

der Durchschnitt der um den Werbungskostenpauschbetrag

gemäß § 16 Abs. 3 vermehrten

Einkünfte der letzten drei Jahre vor dem

Veranlagungszeitraum."

3. § 18 Abs. 2 Z 4 hat zu lauten

„4. Die Abzüge für Sonderausgaben im Sinne

des Abs. 1 Z 2 dürfen insgesamt den Jahresbetrag

von 11000 S nicht übersteigen. Dieser Betrag

erhöht sich für den Ehegatten, wenn dem Steuerpflichtigen

der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht,

um 11000 S und für jedes Kind im Sinne des § 119

um je 5500 S. Hat der Steuerpflichtige den Erhöhungsbetrag

für ein Kind in Anspruch genommen,

so steht dem Ehegatten für dieses Kind kein Erhöhungsbetrag

zu. Übersteigen die Sonderausgaben

für Lebensversicherungen im Sinne des Abs. 1 Z 2

insgesamt den Betrag von 10000 S und hat der

Steuerpflichtige das 50. Lebensjahr vollendet, dann

erhöht sich der im ersten Satz genannte Höchstbetrag

um 10000 S. Ein Kind, für das der Erhöhungsbetrag

in Anspruch genommen worden ist, kann

selbst keine Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1

Z 2 geltend machen; hat das Kind selbst Sonderausgaben

im Sinne des Abs. 1 Z 2 geltend gemacht,

so kann der Erhöhungsbetrag für dieses Kind nicht

in Anspruch genommen werden."

4. § 20 a samt Überschrift wird aufgehoben.

4 a. § 28 Abs. 2 Z 3 hat zu lauten

„3. sonstige Aufwendungen im Sinne der §§ 3 bis

5 des Mietrechtsgesetzes in Gebäuden, die den

Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes über die

Verwendung der Hauptmietzinse unterliegen,"

5. § 34 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen

zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen,

rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen

kann. Leistungen des gesetzlichen Unterhalts

an den geschiedenen Ehegatten gelten stets

dann als zwangsläufig erwachsen, wenn der den

Unterhalt Leistende sich wiederverehelicht hat und

soweit gegenüber dem nunmehrigen Ehegatten eine

Verpflichtung zur Leistung des gesetzlichen Unterhalts

besteht. Abgeltungsbeträge gemäß § 98

ABGB, die aus Anlaß der Scheidung, Aufhebung

oder Nichtigerklärung der Ehe gezahlt werden,

gelten als zwangsläufig erwachsen."

6. Im § 42 Abs. 1 Z 3 tritt an die Stelle des Betrages

von 24700 S der Betrag von 28700 S; im § 42

Abs. 2 Z 3 tritt an die Stelle des Betrages von 500 S

der Betrag von 4400 S.

7. Im § 62 Abs. 3 hat der erste Satz zu lauten

„Den Pensionistenabsetzbetrag (§ 57 Abs. 4) hat

der Arbeitgeber (die pensionsauszahlende Stelle),

bei dem die Dauerlohnsteuerkarte oder die Erste

Lohnsteuerkarte aufliegt, beim Steuerabzug vom

Arbeitslohn zu berücksichtigen, ohne daß es hiezu

einer Eintragung auf der Lohnsteuerkarte bedarf."

8. Im § 67 Abs. 1 vorletzter Satz tritt an die Stelle

des Betrages von 180 S der Betrag von 210 S.

9. § 67 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Lohnsteuer von Abfertigungen der Witwer-

oder Witwenpensionen, die auf Grund bundes-

oder landesgesetzlicher Vorschriften aus dem

Grunde der Wiederverehelichung geleistet werden,

wird so berechnet, daß die auf die letzte laufende

Witwer- oder Witwenpension entfallende tarifmäßige

Lohnsteuer mit der gleichen Zahl vervielfacht

wird, die dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages

angewendeten Mehrfachen entspricht.

Ist die Lohnsteuer bei Anwendung der

Steuersätze des Abs. 1 niedriger, so erfolgt die

Besteuerung der Abfertigung der Witwer- oder

Witwenpension nach dieser Bestimmung. Die Ablösung

von Pensionen des unmittelbar Anspruchsberechtigten

auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher

Vorschriften oder auf Grund von Satzungen

der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen

der Kammern der selbständig Erwerbstätigen

ist sinngemäß zu behandeln."

10. Im § 122 Abs. 3 treten an die Stelle des letzten

Satzes folgende Sätze

„Dies gilt nicht, wenn der ausschließliche Betriebsgegenstand

die gewerbliche Vermietung von Wirtschaftsgütern

ist. Die übrigen Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes über die vorzeitige Abschreibung

gelten sinngemäß."

Artikel II

1. Die Bestimmungen des Art. I Z 2, 3, 5, 6, 8

und 10 sind anzuwenden,

a) wenn die Einkommensteuer veranlagt wird,

erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr

1983,

b) wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)

durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich

festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume,

die nach dem 31. Dezember 1982

enden.

2. Die Bestimmungen des Art. I Z 1 a, 2 a und 4

sind ab der Veranlagung 1983, hinsichtlich des

Wirtschaftsjahres 1982/83 jedoch erst ab dem

1. Jänner 1983, und beim Steuerabzug vom Arbeitslohn

für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem

31. Dezember 1982 enden, anzuwenden. Im Wirtschaftsjahr

1982/83 ist die Absetzung für Abnutzung

für die in das Kalenderjahr 1982 fallenden

Monate mit dem halben sich aus § 20 a EStG 1972

oder aus § 16 a KStG 1966 ergebenden Jahresbetrag

abzusetzen. Bei Fahrzeugen, die vor dem

1. Jänner 1983 bereits zum Anlagevermögen gehört

haben, ist für die Berechnung der Absetzung für

Abnutzung ab 1. Jänner 1983 und für die Ermittlung

von Gewinnen oder Verlusten, die sich beim

Ausscheiden dieser Fahrzeuge aus dem Betriebsvermögen

ergeben, ein steuerlicher Buchwert zum

1. Jänner 1983 zu ermitteln. Zur Ermittlung dieses

Buchwertes sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten

(ohne die abgezogenen Vorsteuerbeträge)

um jene Beträge zu vermindern, die sich bei

Anwendung der gemäß § 7 Abs. 5 EStG 1972 zu

ermittelnden Nutzungsdauer ergeben hätten. Wurden

in einem Wirtschaftsjahr insbesondere durch

Vornahme einer vorzeitigen Abschreibung insge-

samt höhere Beträge steuerlich berücksichtigt, dann

sind diese höheren Beträge abzusetzen. Die Absetzung

für Abnutzung bemißt sich ab 1. Jänner 1983

nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten

(ohne die abgezogenen Vorsteuerbeträge) und der

nach § 7 Abs. 5 EStG 1972 ermittelten Nutzungsdauer;

sie kann nur so lange vorgenommen werden,

bis der zum 1. Jänner 1983 ermittelte steuerliche

Buchwert abgeschrieben ist. Im Wirtschaftsjahr

1982/83 kann für die in das Kalenderjahr 1983 fallenden

Monate nur der halbe Jahresbetrag abgesetzt

werden. Die vorstehenden Bestimmungen sind

im Falle der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3

EStG 1972 sinngemäß anzuwenden.

3. Die Bestimmungen des Art. I Z 4 a sind erstmalig

bei der Veranlagung für das Kalenderjahr

1982 anzuwenden.

ABSCHNITT II

Körperschaftsteuergesetz 1966

Artikel I

Das Körperschaftsteuergesetz 1966, BGBl.

Nr. 156, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 44/1968, 278/1969, 441/1972, 17/1975,

636/1975,645/1977,620/1981 und 111/1982 wird

wie folgt geändert

1. § 10 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für Beteiligungen an

ausländischen Gesellschaften, die einer Kapitalgesellschaft

vergleichbar sind."

2. § 16 a samt Überschrift wird aufgehoben.

3. § 22 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Bei Körperschaften, Personenvereinigungen

und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 6

ist vor Anwendung der Steuersätze ein Betrag in

Höhe des Einkommens, höchstens jedoch ein

Betrag von 100000 S, abzuziehen."

Artikel II

1. Die Bestimmungen des Art. I Z 1 sind erstmalig

bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1983

anzuwenden.

2. Für die Anwendung der Bestimmung des Art. I

Z 2 gilt Abschnitt I Art. II Z 2 sinngemäß.

3. Die Bestimmungen des Art. I Z 3 sind erstmalig

bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1982

anzuwenden.

ABSCHNITT III

Umsatzsteuergesetz 1972

Artikel I

Das Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223, in

der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 27/1974,

636/1975, 143/1976, 666/1976, 645/1977,

101/1979, 550/1979, 563/1980 und 620/1981 wird

wie folgt geändert

1. § 7 Abs. 1 Z 2 lit. b hat zu lauten

„b) wenn der ausländische Abnehmer den

Gegenstand selbst abholt und sodann in das

Ausland befördert oder durch einen Frachtführer

oder Spediteur befördern läßt oder

durch einen Frachtführer oder Spediteur

abholen läßt, ausgenommen jene Fälle, in

welchen der Gesamtbetrag der Rechnung für

die von einem Unternehmer an einen ausländischen

Abnehmer gelieferten Gegenstände

1000 S nicht übersteigt. Der ausländische

Abnehmer kann die von ihm eingekauften

Gegenstände beim inländischen Lieferer oder

von dem inländischen Ort abholen oder

abholen lassen, zu dem der Lieferer die

Gegenstände befördert oder versendet hat

oder an dem der Lieferer sie selbst eingekauft

hat. Die zur Abholung benutzten Fahrzeuge

können inländische oder ausländische sein;"

2. § 7 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Versendung des Gegenstandes in das

Ausland ist durch Versendungsbelege, wie Frachtbriefe,

Postaufgabebescheinigungen, Konnossemente

und dergleichen, oder deren Doppelstücke

nachzuweisen. Anstelle dieser Versendungsbelege

darf der Unternehmer den Ausfuhrnachweis auch

in folgender Weise führen

1. Durch eine von einem Mitglied des Fachverbandes

der Spediteure bei der Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft auszustellende

Ausfuhrbescheinigung oder

2. durch die mit der zollamtlichen Austrittsbestätigung

versehene Ausfuhrerklärung oder

3. im Falle des Reihengeschäftes durch eine Ausfuhrbescheinigung

seines Lieferers oder des

versendenden Unternehmers."

3. § 7 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) In den nachstehend angeführten Fällen hat

der Unternehmer den Ausfuhrnachweis in folgender

Weise zu führen

1. Im Falle der Übergabe oder Versendung an

einen steuerlich zugelassenen inländischen

Beauftragten des ausländischen Abnehmers

durch eine Ausfuhrbescheinigung des Beauftragten;

2. im Falle des Abholens (Abs. 1 Z 2 lit. b)

a) durch die mit der zollamtlichen Austrittsbestätigung

versehene Ausfuhrerklärung,

ausgenommen jedoch jene Fälle, in welchen

eine Ausfuhrbescheinigung nach

lit. b vorgesehen ist,

b) durch eine vom liefernden Unternehmer

ausgestellte und mit der zollamtlichen

Austrittsbestätigung versehene Ausfuhrbescheinigung,

wenn es sich um eine Aus-

fuhr im Reiseverkehr handelt oder eine

Ausfuhrerklärung nach den zollrechtlichen

Vorschriften nicht erforderlich ist;

3. im Falle der Beförderung des Gegenstandes in

das Ausland entweder durch

a) eine mit der zollamtlichen Austrittsbestätigung

versehene Ausfuhrerklärung oder

b) eine vom liefernden Unternehmer ausgestellte

und mit der zollamtlichen Austrittsbestätigung

versehene Ausfuhrbescheinigung."

4. § 7 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Die in den Abs. 2 Z 1 bis 3 und Abs. 3 angeführten

Belege für den Ausfuhrnachweis sind nach

einem vom Bundesminister für Finanzen durch

Verordnung zu bestimmenden Muster auszustellen

und haben alle für die Beurteilung der Ausfuhrlieferung

erforderlichen Angaben, insbesondere auch

Angaben zur Person des ausländischen Abnehmers

und desjenigen, der den Gegenstand in das Ausland

verbringt, zu enthalten. Der Unternehmer hat die

Ausfuhrbelege für die Prüfung durch das Finanzamt

aufzubewahren."

5. § 8 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der bearbeitete oder verarbeitete Gegenstand

oder der überlassene Gegenstand muß nach

der Veredlung in das Ausland befördert oder versendet

worden sein (§ 7 Abs. 1 Z 2). Über die

erfolgte Ausfuhr muß ein Ausfuhrnachweis (§ 7

Abs. 2 bis 5) erbracht werden. Der Unternehmer ist

berechtigt, die Steuerfreiheit schon vor Erbringung

des Ausfuhrnachweises in Anspruch zu nehmen,

wenn der Ausfuhrnachweis innerhalb von sechs

Monaten nach Beförderung oder Versendung des

veredelten Gegenstandes in das Ausland erbracht

wird."

6. § 10 Abs. 2 Z 15 hat zu lauten

„15. die Leistungen der Rundfunkunternehmen,

soweit hiefür Rundfunk- und Fernsehrundfunkentgelte

entrichtet werden, sowie die sonstigen Leistungen

von Kabelfernsehunternehmen, soweit sie

in der zeitgleichen, vollständigen und unveränderten

Verbreitung von in- und ausländischen Rundfunk-

und Fernsehrundfunksendungen, die der Allgemeinheit

mit Hilfe von Leitungen gegen ein fortlaufend

zu entrichtendes Entgelt wahrnehmbar

gemacht werden, bestehen;"

7. § 10 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Steuer erhöht sich auf 30 vom Hundert

für die Lieferungen, die Vermietung, den Eigenverbrauch

und die Einfuhr der in der Anlage B aufgezählten

Gegenstände. Dies gilt nicht für die Lieferungen,

die Vermietung und den Eigenverbrauch

von gebrauchten Kraftfahrzeugen, die vor dem

1. Jänner 1978 erstmalig im Inland zum Verkehr

zugelassen worden sind, oder für die Lieferungen

von Kraftfahrzeugen, wenn bei Ermittlung der

Bemessungsgrundlage die Bestimmung des § 4

Abs. 3 dritter Satz in Anspruch genommen werden

kann. Vom erhöhten Steuersatz ausgenommen ist

auch die kurzfristige, jedoch nicht länger als 21

Tage dauernde Vermietung von Booten und Kraftfahrzeugen."

8. Dem § 12 ist folgender Abs. 13 anzufügen

„(13) Wird ein Unternehmen oder ein in der

Gliederung des Unternehmens gesondert geführter

Betrieb im ganzen an den Ehegatten, an Abkömmlinge,

Stiefkinder oder deren Abkömmlinge veräußert

(Geschäftsveräußerung gemäß § 4 Abs. 7),

so sind die Bestimmungen der Abs. 10 und 11 nicht

anzuwenden, wenn das Unternehmen (der Betrieb)

vom Erwerber fortgeführt wird. Das gleiche gilt für

eine Geschäftsveräußerung im ganzen an eine Personengesellschaft,

der außer dem Veräußerer nur

Personen angehören, die im vorangehenden Satz

genannt sind."

Artikel II

(1) Die Bestimmungen des Artikels I Z 1 bis 7

sind anzuwenden

1. auf steuerbare Umsätze im Sinne des § 1

Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes

1972, die nach dem 31. Dezember 1982 ausgeführt

werden;

2. auf steuerbare Umsätze im Sinne des § 1

Abs. 1 Z 3 des Umsatzsteuergesetzes 1972, bei

welchen der für die Anwendung der zolltarifarischen

Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt

nach dem 31. Dezember 1982 liegt.

(2) Die Bestimmung des Artikels I Z 8 ist ab dem

Veranlagungsjahr 1983 anzuwenden.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können bereits von dem seiner Kundmachung

folgenden Tag an erlassen werden.

ABSCHNITT IV

Gewerbesteuergesetz 1953

Artikel I

Das Gewerbesteuergesetz 1953, BGBl. Nr.

2/1954, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 191/1954, 59/1955, 303/1959, 194/1961,

160/1966, 2/1967, 44/1968, 278/1969, 439/1969,

374/1971, 442/1972, 17/1975, 320/1977,

645/1977, 572/1978, 563/1980 und 620/1981, und

der Kundmachungen BGBl. Nr. 11/1961,

266/1963 und 265/1964 wird wie folgt geändert

1. § 2 Z 6 hat zu lauten

„6. Körperschaften, Personenvereinigungen und

Vermögensmassen, die nach der Satzung, Stiftung

oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen

Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar

gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchli-

chen Zwecken dienen, nach Maßgabe der Vorschriften

der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung,

BGBl. Nr. 194/1961. Die wirtschaftlichen

Geschäftsbetriebe (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft)

im Sinne des § 45 Abs. 1 und 3 der Bundesabgabenordnung

und die Gewerbebetriebe einer

solchen Körperschaft, Personenvereinigung oder

Vermögensmasse gelten als ein Gewerbebetrieb;"

2. § 11 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Für die Ermittlung des Steuermeßbetrages

ist der sich für den Gewerbebetrieb im Sinne des

letzten Satzes des § 2 Z 6 ergebende Gewerbeertrag

nur insoweit zu berücksichtigen, als er 100000 S

übersteigt."

3. Im § 16 Z 1 tritt an die Stelle des Betrages von

60000 S der Betrag von 80000 S.

4. § 16 Z 3 hat zu lauten

„3. für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

und für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit.

Für sonstige juristische Personen des privaten

Rechtes ist eine Gewerbesteuererklärung nur abzugeben,

soweit sie einen nach § 1 Abs. 1 der Gewerbesteuer

unterliegenden Gewerbebetrieb oder einen

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen

Land- und Forstwirtschaft) oder einen Gewerbebetrieb

im Sinne des letzten Satzes des § 2 Z 6, dessen

Gewerbeertrag im Wirtschaftsjahr den Betrag von

100000 S oder dessen Gewerbekapital am maßgebenden

Feststellungszeitpunkt den Betrag von

250000 S überschritten hat, unterhalten;"

Artikel II

Die Bestimmungen des Art. I sind erstmalig bei

der Veranlagung für das Kalenderjahr 1982 anzuwenden.

ABSCHNITT V

Strukturverbesserungsgesetz

Artikel I

Das Strukturverbesserungsgesetz, BGBl.

Nr. 69/1969, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 417/1970, 493/1972, 394/1975,

645/1977, 314/1979 und 563/1980 wird wie folgt

geändert

1. § 1 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) § 19 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes

1966 ist auch anzuwenden, wenn eine inländische

Kapitalgesellschaft, Genossenschaft, Sparkasse

oder eine sonstige juristische Person des privaten

Rechts, deren Unternehmen im Handelsregister

eingetragen ist, einen Betrieb oder Teilbetrieb oder

die gesamte Beteiligung im Sinne des § 10 des Körperschaftsteuergesetzes

1966 an einer inländischen

Kapitalgesellschaft als Sacheinlage in eine inländische

Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft einbringt

und die übrigen Voraussetzungen des § 19

Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1966 vorliegen;

Abs. 1 gilt sinngemäß. Dies gilt auch, wenn

eine ausländische Gesellschaft, die einer inländischen

Kapitalgesellschaft vergleichbar ist, einen

inländischen Betrieb oder Teilbetrieb oder die

gesamte Beteiligung im Sinne des ersten Satzes einbringt.

Als Einbringung gilt auch die Übertragung

eines Betriebes, eines Teilbetriebes oder der gesamten

Beteiligung im Sinne des ersten Satzes durch

eine inländische Kreditunternehmung in der

Rechtsform einer Kapitalgesellschaft auf eine Sparkasse,

eine Landes-Hypothekenbank oder die

Pfandbriefstelle der österreichischen Landeshypothekenbanken,

wenn die übernehmende Kreditunternehmung

im Zeitpunkt der Beschlußfassung

über die Übertragung sämtliche Anteilsrechte der

übertragenden Kreditunternehmung besitzt. Die

Bestimmungen dieses Absatzes sind nicht anzuwenden,

wenn der eingebrachte Betrieb, Teilbetrieb

oder die eingebrachte Beteiligung innerhalb der

letzten fünf Jahre vor dem Einbringungsstichtag

Gegenstand einer Einbringung nach dieser Bestimmung

oder nach Artikel III war oder wenn nicht

alle wesentlichen Grundlagen des Betriebes oder

Teilbetriebes eingebracht werden."

2. § 1 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten

sinngemäß, wenn Genossenschaften nach dem

Genossenschaftsverschmelzungsgesetz, BGBl. Nr.

223/1980, Sparkassen nach dem Sparkassengesetz

1979, BGBl. Nr. 64, und Versicherungsvereine auf

Gegenseitigkeit nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz,

BGBl. Nr. 569/1978, verschmolzen werden

oder wenn ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit

sein Vermögen nach den Bestimmungen des

Versicherungsaufsichtsgesetzes auf eine Aktiengesellschaft

oder eine Aktiengesellschaft, die zum

Betrieb der Vertragsversicherung im Inland zugelassen

ist, ihr Vermögen nach den Bestimmungen

des Aktiengesetzes auf einen Versicherungsverein

auf Gegenseitigkeit überträgt."

3. Im § 1 Abs. 4 treten an die Stelle der Worte

„eine Handelsbilanz" die Worte „ein Jahresabschluß"

und im § 8 Abs. 4 an die Stelle der Worte

„eine (Handels)Bilanz" die Worte „ein Jahresabschluß

(Bilanz)".

4. § 12 hat zu lauten

„§ 12. Vereinigungen von Kreditinstituten sowie

von Kreditinstituten mit Versicherungsunternehmen

zur gemeinsamen Kredit- oder Darlehensgewährung

sind von den nach dem Gebührengesetz

für Gesellschaftsverträge zu erhebenden Gebühren

befreit."

Artikel II

Die Bestimmungen des Artikels I des Strukturverbesserungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z 1

und 2 dieses Bundesgesetzes sind auf Vorgänge

anzuwenden, wenn die Beschlüsse nach dem

31. Dezember 1982 und vor dem 1. Jänner 1984

zum Handelsregister angemeldet werden. Die

Bestimmung des Artikels V des Strukturverbesserungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z 4 dieses

Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 1983 in Kraft.

ABSCHNITT VI

Gebührengesetz 1957

Artikel I

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 207/1982, wird wie folgt geändert

1. Im § 33 TP 5 Abs. 4 Z 3 hat an die Stelle des

Punktes ein Strichpunkt zu treten. Folgende Z 4 ist

anzufügen

„4. Aufforderungsschreiben, mit denen die Entrichtung

eines Erhaltungsbeitrages gemäß § 45

MRG begehrt wird."

2. Dem § 35 ist folgender Abs. 3 anzufügen

„(3) Die in der Nationalrats-Wahlordnung 1971,

dem Volksabstimmungsgesetz 1972, dem Volksbegehrengesetz

1973, dem Wählerevidenzgesetz 1973

und dem Volksanwaltschaftsgesetz 1982 enthaltenen

Gebührenbefreiungen für Schriften sind auch

auf jene Schriften anzuwenden, die nach gleichartigen

landesgesetzlichen Vorschriften erforderlich

sind."

Artikel II

Die Bestimmung des Art. I Z 1 tritt mit 1. Jänner

1982 in Kraft.

ABSCHNITT VII

Investitionsprämiengesetz

Das Investitionsprämiengesetz, BGBl.

Nr. 110/1982, wird wie folgt geändert

1. Dem § 2 sind folgende Sätze anzufügen

„Für Wirtschaftsgüter, die nach dem 30. September

1982 angeschafft oder hergestellt werden, beträgt

die Investitionsprämie 8 vH der Anschaffungs- oder

Herstellungskosten im Sinne des EStG 1972.

Bei Kraftfahrzeugen vermindert sich die Investitionsprämie

auf 4 vH der Anschaffungs- oder Herstellungskosten."

2. Im § 15 Abs. 1 treten an die Stelle der Worte

„1. Jänner 1984" die Worte „1. Jänner 1986".

ABSCHNITT VIII

Vermögensteuergesetz 1954

Artikel I

Das Vermögensteuergesetz 1954, BGBl. Nr. 192,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 33/1957, 194/1961, 83/1963, 44/1968,

302/1968, 278/1969, 448/1972, 665/1976,

645/1977, der Kundmachung BGBl. Nr. 118/1978

und der Bundesgesetze BGBl. Nr. 563/1980 und

111/1982 wird wie folgt geändert

1. In § 3 Abs. 1 Z 4 tritt an die Stelle des Klammerausdruckes

„(Sparkassenverwaltungsgesetz,

BGBl. Nr. 296/1935)" der Klammerausdruck

„(Sparkassengesetz, BGBl. Nr. 64/1979)".

2. In § 5 Abs. 1 Z 3 letzter Satz tritt an die Stelle

des Punktes ein Strichpunkt und ist als Z 4 anzufügen

„4. 150000 Schilling auf Antrag für jedes volljährige

Kind, das überwiegend auf Kosten des

Steuerpflichtigen unterhalten wird und wegen

einer körperlichen oder geistigen Behinderung

voraussichtlich dauernd außerstande ist,

sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,

sofern nicht ein Freibetrag gemäß Z 3 zweiter

Satz zu gewähren ist. § 11 Abs. 3 gilt entsprechend."

Artikel II

Die Bestimmungen des Art. I Z 2 sind erstmalig

auf Veranlagungszeitpunkte anzuwenden, die nach

dem 31. Dezember 1982 liegen.

ABSCHNITT IX

Erbschaftssteueräquivalentgesetz

Das Bundesgesetz vom 15. Dezember 1960,

BGBl. Nr. 286, betreffend die Erhebung einer

Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftsteuer

entzogen sind (Erbschaftssteueräquivalentgesetz),

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 665/1976 wird wie folgt geändert

In § 4 Abs. 1 hat der erste Satz zu lauten

„Das Gesamtvermögen (Inlandsvermögen) von

Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter

Haftung, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

und Agrargemeinschaften unterliegt nur

insoweit der Abgabe, als nicht unmittelbar oder

mittelbar im Wege einer Gesellschaft, bei der die

Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind,

physische Personen beteiligt sind, die ihren Wohnsitz

oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland

haben."

ABSCHNITT X

Grundsteuergesetz 1955

Artikel I

Das Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149, in

der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 146 und

327/1963, 182/1965, 406/1974, 320/1977 und

556/1979 wird wie folgt geändert

In § 21 erhält der bisherige Abs. 2 die Bezeichnung

Abs. 3 und der Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der Steuermeßbetrag ist auch dann neu zu

veranlagen (Fortschreibungsveranlagung), wenn

der Grund für eine Befreiung von der Grundsteuer

für den ganzen Steuergegenstand eintritt oder für

einen Teil des Steuergegenstandes eintritt oder

wegfällt, eine Fortschreibung des Einheitswertes

aber nicht zu erfolgen hat."

Artikel II

Art. I ist erstmalig auf Veranlagungszeitpunkte

anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1982 liegen.

ABSCHNITT XI

Bewertungsgesetz 1955

Artikel I

Das Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, in

der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 145/1963, 181/1965, 172/1971, 276/1971,

447/1972, 17/1975, 318/1976, 320/1977,

645/1977, der Kundmachung BGBl. Nr. 597/1978

und der Bundesgesetze BGBl. Nr. 620/1981 und

111/1982 wird wie folgt geändert

1. In § 15 Abs. 4 hat die Zitierung anstatt „§ 69

Z 4" zu lauten: „§ 69 Abs. 1 Z 4".

2. In § 59 Abs. 1 haben die Z 1 und 4 zu lauten

„1. Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften,

Gesellschaften mit beschränkter Haftung);

4. sonstigen juristischen Personen des privaten

Rechtes, soweit diese Wirtschaftsgüter einem

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dienen;"

3. In § 62 Abs. 1 Z 2 hat die Zitierung anstatt

„§ 69 Z 4" zu lauten: „§ 69 Abs. 1 Z 4".

4. § 63 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für

Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften, die

einer Kapitalgesellschaft vergleichbar sind."

5. In § 64 erhält der bisherige Abs. 3 die Bezeichnung

„(4)" und haben die Abs. 2 und der neu einzufügende

Abs. 3 zu lauten

„(2) Der Abzug von Schulden aus laufend veranlagten

Steuern hängt davon ab, daß die Steuern

entweder

1. spätestens im Feststellungszeitpunkt fällig

geworden sind oder

2. — bei späterer Fälligkeit — für einen Zeitraum

erhoben werden, der spätestens im Feststellungszeitpunkt

geendet hat.

(3) Für Betriebe, deren Einheitswert nach § 65

Abs. 3 auf den Abschlußzeitpunkt ermittelt wird, ist

statt des Feststellungszeitpunktes der Abschlußzeitpunkt

maßgebend."

6. In § 65 Abs. 5 Z 1 tritt an die Stelle des Beistriches

und in Z 2 dritter Satz an die Stelle des Punktes

ein Strichpunkt und sind als Z 3 und 4 anzufügen

„3. auf die Beteiligung an Personengesellschaften.

Für die Zurechnung und die Bewertung verbleibt

es in diesen Fällen bei den Feststellungen,

die bei der einheitlichen und gesonderten

Feststellung des Einheitswertes der Personengesellschaft

getroffen werden;

4. auf Wirtschaftsgüter, die von der Vereinigung

von Betrieben sowie von der Einbringung von

Betrieben, Teilbetrieben oder Beteiligungen in

einen Betrieb betroffen sind, wenn diese Vorgänge

mit steuerlicher Wirkung zwischen

dem Abschlußtag des aufnehmenden Betriebes

und dem Feststellungszeitpunkt oder zum

Feststellungszeitpunkt erfolgen. Für den

Bestand und die Bewertung aller nicht unter

Z 1 und 3 fallenden, von den vorgenannten

Vorgängen betroffenen Wirtschaftsgüter,

Schulden und Lasten ist beim aufnehmenden

Unternehmen der auf die Vorgänge folgende

Feststellungszeitpunkt maßgebend. Sind

Wertpapiere, Anteile und Genußscheine an

Kapitalgesellschaften von den angeführten

Vorgängen betroffen, so ist Z 2 nur hinsichtlich

der Bewertung dieser Wirtschaftsgüter

anzuwenden. Dies gilt sinngemäß auch für

jene Betriebe, bei denen Teilbetriebe oder

Beteiligungen ausscheiden."

7. In § 66 Z 2 lit. c letzter Satz tritt an die Stelle

des Punktes ein Strichpunkt und sind als lit. d und e

anzufügen

„d) ist eine Beteiligung an einer Personengesellschaft

aus dem gewerblichen Betrieb ausgeschieden

und der Gegenwert dem Betrieb

zugeführt worden, so wird der Gegenwert

dem Betriebsvermögen zugerechnet. Ist eine

Beteiligung an einer Personengesellschaft

dem gewerblichen Betrieb zugeführt und der

Gegenwert dem gewerblichen Betrieb entnommen

worden, so wird der Gegenwert

vom Betriebsvermögen abgezogen;

e) bei Vorgängen im Sinne des § 65 Abs. 5 Z 4

sind die dem gewerblichen Betrieb entnommenen

oder zugeführten Gegenwerte für die

betroffenen Wirtschaftsgüter vom Betriebsvermögen

abzuziehen oder diesem hinzuzurechnen."

8. Der bisherige Wortlaut des § 69 ist als „(1)"

zu bezeichnen, wobei die Z 1 lit. a, b, 2, 5 und 7 zu

lauten haben

„1. a) Verzinsliche und unverzinsliche Kapitalforderungen

jeder Art, soweit sie nicht

unter lit. b und c fallen;

b) Spareinlagen, Bankguthaben, Postscheckguthaben

und sonstige laufende Guthaben,

inländische und ausländische Zahlungsmittel;

2. der Kapitalwert von Nießbrauchrechten und

von Rechten auf Renten und andere wiederkehrende

Nutzungen und Leistungen;

5. noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-,

Kapital- und Rentenversicherungen.

Nicht zum sonstigen Vermögen gehören

jedoch

a) Rentenversicherungen, die mit Rücksicht

auf ein Arbeits- oder Dienstverhältnis

abgeschlossen worden sind;

b) Rentenversicherungen, bei denen die

Ansprüche erst fällig werden, wenn der

Berechtigte das 60. Lebensjahr vollendet

hat oder erwerbsunfähig geworden ist.

Versicherungen bei solchen Versicherungsunternehmen,

die weder ihre Geschäftsleitung

noch ihren Sitz im Inland haben, gehören nur

dann nicht zum sonstigen Vermögen, wenn

den Versicherungsunternehmen die Erlaubnis

zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist;

7. Wirtschaftsgüter, die einem land- und forstwirtschaftlichen

Betrieb oder einem gewerblichen

Betrieb zu dienen bestimmt sind, tatsächlich

an dem für die Veranlagung zur Vermögensteuer

maßgebenden Zeitpunkt aber einem

derartigen Betrieb des Eigentümers nicht dienen;"

9. In § 69 ist als Abs. 2 anzufügen

„(2) Auf Inhaber lautende Teilschuldverschreibungen,

Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen

inländischer Schuldner, natürlichen

Personen gehörende auf Schilling lautende Wirtschaftsgüter

im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. b und die

im Abs. 1 Z 5 erster Satz angeführten Versicherungsansprüche

gehören nur insoweit zum sonstigen

Vermögen, als ihr Wert insgesamt 250000 S

übersteigt."

10. § 75 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„Der gemeine Wert für inländische Aktien, für

Anteile an inländischen Gesellschaften mit

beschränkter Haftung und für inländische Genußscheine

kann einheitlich und gesondert festgestellt

werden, wenn für diese Anteile oder Genußscheine

keine Steuerkurswerte festgesetzt worden sind und

die Anteile oder Genußscheine im Inland auch keinen

Kurswert haben."

11. In § 77 Abs. 1 Z 2 hat die Zitierung anstatt

„§ 69 Z 2" zu lauten: „§ 69 Abs. 1 Z 2".

12. In § 78 hat Abs. 5 zu entfallen, die Abs. 6 und

7 erhalten die Bezeichnung „(5)" und „(6)" und die

Abs. 3 und 4 haben zu lauten

„(3) Die Freibeträge nach § 69 Abs. 1 Z 1 lit. d

und Abs. 2 sind nach Maßgabe des dort aufgezählten

Vermögens so oft zu gewähren, als Personen

vorhanden sind, deren Vermögen gem. Abs. 1 und

2 zusammenzurechnen ist.

(4) Im Falle der Zusammenrechnung nach Abs. 1

oder Abs. 2 erhöhen sich der im § 69 Abs. 1 Z 11

angeführte Freibetrag sowie die in Z 10 angeführte

Freigrenze auf den doppelten Betrag."

Artikel II

Die Bestimmungen des Art. I sind erstmalig auf

Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte anzuwenden,

die nach dem 31. Dezember 1982 liegen.

ABSCHNITT XII

Verschiebung des Hauptfeststellungszeitpunktes

sowie Erhöhung

der Einheitswerte des Grundvermögens

Artikel I

Die gemäß § 20 des Bewertungsgesetzes 1955,

BGBl. Nr. 148, in Verbindung mit § 1 des Bundesgesetzes

vom 23. Oktober 1968, BGBl.

Nr. 393/1968, über eine Verschiebung des Hauptfeststellungszeitpunktes

der Einheitswerte, zum

1. Jänner 1982 vorgesehene Hauptfeststellung der

Einheitswerte des Grundvermögens und der

Betriebsgrundstücke im Sinne des § 60 Abs. 1 Z 1

des Bewertungsgesetzes 1955, sowie der Gewerbeberechtigungen,

ist zum 1. Jänner 1985 durchzuführen,

wobei § 20 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes

sinngemäß Anwendung findet.

Artikel II

(1) Die nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes

1955 in der Fassung des Art. I des Bundesgesetzes

vom 24. November 1972, BGBl. Nr. 447,

ermittelten Einheitswerte des Grundvermögens

sowie der Betriebsgrundstücke im Sinne des § 60

Abs. 1 Z 1 des Bewertungsgesetzes 1955 sind ab

1. Jänner 1983 um 35 vH zu erhöhen, wobei die

Bestimmungen des § 25 des Bewertungsgesetzes

1955 anzuwenden sind. Von den geänderten Einheitswertbescheiden

abgeleitete Bescheide sind

unter sinngemäßer Anwendung des § 295 der Bundesabgabenordnung

durch neue Bescheide zu ersetzen.

(2) Die für Feststellungen im Sinne des § 186 der

Bundesabgabenordnung geltenden Vorschriften

der Bundesabgabenordnung sind mit Ausnahme des

§ 186 Abs. 3, erster Satz für die gemäß Abs. 1 ergehenden

Bescheide sinngemäß anzuwenden; bei

sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3, zweiter

Satz der Bundesabgabenordnung kann jedoch die

Verteilung des erhöhten Einheitswertes auch durch

Verweisung auf den Verteilungsschlüssel im maßgeblichen

Einheitswertbescheid erfolgen.

ABSCHNITT XIII

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

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