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570_1979 AT

570. Bundesgesetz: 6. Handelskammergesetznovelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 570. Bundesgesetz: 6. Handelskammergesetznovelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/

1946, zuletzt geändert durch die 5. Handelskammergesetznovelle,

BGBl. Nr. 400/1974, wird wie

folgt geändert

1. a) Im § 11 Abs. 1 ist die Zahl „120" durch

„130" zu ersetzen.

b) Im § 11 hat der Abs. 2 zu lauten

„(2) Die Zahl der Mitglieder der Vollversammlung

jeder Landeskammer ist unter tunlichster

Berücksichtigung der Zahl der Wähler zu jeder

Kammer sowie im Verhältnis zur Gesamtzahl der

Kammerwähler im Bundesgebiet, jedoch unter

Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Bedeutung

des betreffenden Bundeslandes zu bestimmen.

Hiebei ist vorzusehen, daß die Sektionen des

Gewerbes, des Handels und der Industrie die

gleiche Anzahl von Mitgliedern, die Sektionen

des Verkehrs und des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens

gleichfalls die gleiche Anzahl

von Mitgliedern, jedoch die Hälfte der erstgenannten

Sektionen aufweisen. Die Zahl der Mitglieder

der Sektion Fremdenverkehr ist mindestens

in der Höhe der Mitgliederzahl der Sektionen

des Verkehrs und des Geld-, Kredit- und

Versicherungswesens und höchstens mit der Mitgliederzahl

der übrigen Sektionen festzusetzen.

In der auf die Sektion Handel entfallenden Anzahl

von Mitgliedern müssen die Unternehmungen

der Konsumentenorganisationen durch ein

Mitglied vertreten sein."

c) Im § 11 Abs. 4 lit. b ist das Wort „Kammerumlage"

durch das Wort „Kammerumlagen" zu

ersetzen.

2. Im § 24 Abs. 4 lit. k ist das Wort „Kammerumlage"

durch das Wort „Kammerumlagen"

zu ersetzen.

3. Im § 55 Abs. 4 ist am Ende des zweiten

Satzes der Punkt durch einen Beistrich zu ersetzen

und folgendes anzufügen

„der Nachtragsvoranschlag einer Fachgruppe nach

Prüfung durch die Landeskammer."

4. Im § 57 sind folgende Abs. 4 und 5 anzufügen

„(4) Die Landeskammer kann zur Bedeckung

ihrer Ausgaben festlegen, daß die Kammermitglieder

eine weitere Umlage zu entrichten haben.

Diese äst beim einzelnen Kammermitglied von

der Summe der in seiner Unternehmung (seinen

Unternehmungen) nach § 3 Abs. 2 anfallenden

Arbeitslöhne zu berechnen, wobei als Bemessungsgrundlage

die Beitragsgrundlage nach § 41

Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl.

Nr. 376, in der jeweils geltenden Fassung, gilt

(Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag). Die Umlage

ist in einem Hundertsatz dieser Beitragsgrundlage

zu berechnen. Der Hundertsatz ist von de

Landeskammer festzusetzen; er darf 0,08 v. H.

der Beitragsgrundlage nicht übersteigen. Die Bestimmungen

über den Beitrag nach § 41 Familienlastenausgleichsgesetz

1967 finden auf die Umlage

mit der Maßgabe, daß der Beitrag monatlich zu

berechnen und vierteljährlich bis spätestens 10. des

dem Kalendervierteljahr folgenden Monats abzuführen

ist, sinngemäß Anwendung. Über Rechtsmittel,

mit denen die Umlagepflicht dem Grunde

nach bestritten wird, hat die Landeskammer zu

entscheiden. Solche Rechtsmittel gelten als Berufungen

nach § 57 g Abs. 2; § 57 g Abs. 2 und

Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden.

(5) Die Bundeskammer kann zur Bedeckung

ihrer Ausgaben eine Umlage nach Abs. 4 festlegen.

Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden,

daß die Umlage 0,02 v. H. der dort angeführten

Beitragsgrundlage nicht übersteigen darf."

5. Im § 57 a Abs. 3 sind im ersten Satz die

Worte „im Einvernehmen mit den Fachvertretern"

durch die Worte „nach Anhörung der Fachvertreter"

zu ersetzen.

6. Im § 57 a Abs. 6 ist im letzten Satz die

Zahl „60000" durch „90000" zu ersetzen.

7. Im § 57 c Abs. 2 lit. f hat es an Stelle von

„Lastfuhrwerksgewerbe" „Güterbeförderungsgewerbe"

zu heißen.

8. § 57 e Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Höhe der Kammerumlagen nach § 57

Abs. 1, 2, 4 und 5 ist unverzüglich nach ihrer

Festsetzung den in Betracht kommenden Finanzlandesdirektionen

bekanntzugeben. Die Höhe der

Vergütung für die Einhebung dieser Umlagen ist

von der Landeskammer mit der zuständigen

Finanzlandesdirektion zu vereinbaren; sie darf

4 v. H. der eingehobenen Beträge nicht übersteigen.

Die eingegangenen Kammerumlagen sind der

zuschlagsberechtigten Kammer zu überweisen."

9. Im § 76 Abs. 3 hat der dritte Satz zu lauten

„Die Zweigwahlkommissionen bestehen aus drei

von der Hauptwahlkommission zu bestellenden

Mitgliedern, von denen mindestens zwei aus dem

Kreis der wählbaren Personen zu bestellen sind;

je ein Mitglied der Zweigwahlkommissionen kann

aus dem Kreis der im Bereich der Landeskammer

beschäftigten Angehörigen des Personals bestellt

werden, wenn dies wegen der Anzahl der Zweigwahlkommissionen

geboten scheint."

10. Im § 7~7 Abs. 1 hat der zweite Satz zu

lauten

„Die Wahlkommissionen und die Zweigwahlkommissionen

werden erstmals vom Vorsitzenden der

Hauptwahlkommission (bei dessen Verhinderung

von seinem Stellvertreter) einberufen; die Wahl

der Vorsitzenden leitet bei den Wahlkommissionen

der Vorsitzende der Hauptwahlkommission

oder ein von ihm bestimmtes Mitglied (Ersatzmitglied)

der Hauptwahlkommission, bei den

Zweigwahlkommissionen der Vorsitzende der

Hauptwahlkommission oder ein von ihm bestimmtes

Mitglied (Ersatzmitglied) der Hauptwahlkommission

oder einer Wahlkommission."

11. a) Im § 78 Abs. 2 lit. b ist das Wort „Viertel"

durch das Wort „Fünftel" zu ersetzen.

b) Im § 78 hat der Abs. 2 lit. c zu lauten

„c) die Bestimmung, daß die Wahlvorschläge

von mindestens 2 v. H. der Wahlberechtigten,

wenn aber die Zahl der Wahlberechtigten

1000 übersteigt, von 20 Wahlberechtigten,

in jedem Fall jedoch höchstens vom

sovielten Teil der Wahlberechtigten, als

Mandate für Mitglieder zur Vergebung gelangen,

unterzeichnet sein müssen; Bruchteile

von mehr als 50 v. H. sind aufzurunden,

bis einschließlich 50 v. H. abzurunden.

Neben der Unterschrift ist der Name

in Klarschrift auszuweisen."

11 a. Im § 82 wird die bisherige Bestimmung

zu Abs. 1. Es ist folgender Abs. 2 anzufügen

„(2) Jede Landeskammer hat auf Verlangen

und gegen Ersatz der Kosten den in ihrer Vollversammlung

(§ 11) vertretenen Wählergruppen

jene Daten zu übermitteln, die zur laufenden

Führung der Listen der wahlberechtigten Kammermitglieder

notwendig sind. Den Wählergruppen

ist eine Weitergabe dieser Daten untersagt."

12. a) Im § 84 hat der Abs. 2 zu lauten

„(2) Die Wahlvorschläge müssen von der in der

Wahlkundmachung angeführten Mindestzahl von

Wahlberechtigten unter Beifügung des Standortes

der Berechtigung unterzeichnet sein und die

in der Wahlkundmachung angeführte Mindestzahl

an Bewerbern aufweisen; neben der Unterschrift

ist der Name in Klarschrift auszuweisen.

Bereits eingereichte gültige Wahlvorschläge bleiben

gültig, wenn auch nachträglich eine Verminderung

der in dem Wahlvorschlag bezeichneten

Wahlwerber eintritt."

b) Die bisherigen Abs. 2 bis 5 werden zu den

Abs. 3 bis 6.

13. Im § 85 Abs. 1 hat der erste Satz zu lauten

„Die Hauptwahlkommission hat die innerhalb

der Einreichungsfrist überreichten Wahlvorschläge

zu prüfen und vorhandene Mängel innerhalb

von fünf Tagen nach Ablauf der Einreichungsfrist

dem Zustellungsbevollmächtigten der

Wählergruppe mitzuteilen."

14. Im § 94 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen

„Zur Erstattung des Wahlvorschlages können

sich die Listenführer der in den Fachgruppenausschüssen

und Fachvertretungen vertretenen

Wählergruppen zusammenschließen."

15. Nach § 107 ist folgender Abschnitt VI einzufügen

„ABSCHNITT VI

§ 107 a. Datenschutz

(1) Die nach diesem Bundesgesetz gebildeten

Körperschaften des öffentlichen Rechts sind insoweit

zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung

von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 565/1978, ermächtigt, als dies

der Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen

Aufgaben dient.

(2) Soweit die Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft die Verarbeitung von Daten

der Mitglieder der nach diesem Bundesgesetz gebildeten

Körperschaften des öffentlichen Rechtes

durchführt, ist sie Verarbeiter im Sinne des § 3

Z. 4 des Datenschutzgesetzes. Die Inanspruchnahme

der Bundeskammer durch diese Körperschaften

bedarf keines Vertrages nach § 13 Abs. 2

des Datenschutzgesetzes.

(3) Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft

ist verpflichtet, eine Datenschutzverordnung

gemäß § 9 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes

für alle nach dem Handelskammergesetz gebildeten

Körperschaften des öffentlichen Rechtes zu

erlassen."

16. Der bisherige Abschnitt VI wird zu Abschnitt

VII.

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1980

in Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

betraut, hinsichtlich Art. I Z. 4 und 8

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen.

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