570. Bundesgesetz: 6. Handelskammergesetznovelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/
1946, zuletzt geändert durch die 5. Handelskammergesetznovelle,
BGBl. Nr. 400/1974, wird wie
folgt geändert
1. a) Im § 11 Abs. 1 ist die Zahl „120" durch
„130" zu ersetzen.
b) Im § 11 hat der Abs. 2 zu lauten
„(2) Die Zahl der Mitglieder der Vollversammlung
jeder Landeskammer ist unter tunlichster
Berücksichtigung der Zahl der Wähler zu jeder
Kammer sowie im Verhältnis zur Gesamtzahl der
Kammerwähler im Bundesgebiet, jedoch unter
Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Bedeutung
des betreffenden Bundeslandes zu bestimmen.
Hiebei ist vorzusehen, daß die Sektionen des
Gewerbes, des Handels und der Industrie die
gleiche Anzahl von Mitgliedern, die Sektionen
des Verkehrs und des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens
gleichfalls die gleiche Anzahl
von Mitgliedern, jedoch die Hälfte der erstgenannten
Sektionen aufweisen. Die Zahl der Mitglieder
der Sektion Fremdenverkehr ist mindestens
in der Höhe der Mitgliederzahl der Sektionen
des Verkehrs und des Geld-, Kredit- und
Versicherungswesens und höchstens mit der Mitgliederzahl
der übrigen Sektionen festzusetzen.
In der auf die Sektion Handel entfallenden Anzahl
von Mitgliedern müssen die Unternehmungen
der Konsumentenorganisationen durch ein
Mitglied vertreten sein."
c) Im § 11 Abs. 4 lit. b ist das Wort „Kammerumlage"
durch das Wort „Kammerumlagen" zu
ersetzen.
2. Im § 24 Abs. 4 lit. k ist das Wort „Kammerumlage"
durch das Wort „Kammerumlagen"
zu ersetzen.
3. Im § 55 Abs. 4 ist am Ende des zweiten
Satzes der Punkt durch einen Beistrich zu ersetzen
und folgendes anzufügen
„der Nachtragsvoranschlag einer Fachgruppe nach
Prüfung durch die Landeskammer."
4. Im § 57 sind folgende Abs. 4 und 5 anzufügen
„(4) Die Landeskammer kann zur Bedeckung
ihrer Ausgaben festlegen, daß die Kammermitglieder
eine weitere Umlage zu entrichten haben.
Diese äst beim einzelnen Kammermitglied von
der Summe der in seiner Unternehmung (seinen
Unternehmungen) nach § 3 Abs. 2 anfallenden
Arbeitslöhne zu berechnen, wobei als Bemessungsgrundlage
die Beitragsgrundlage nach § 41
Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl.
Nr. 376, in der jeweils geltenden Fassung, gilt
(Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag). Die Umlage
ist in einem Hundertsatz dieser Beitragsgrundlage
zu berechnen. Der Hundertsatz ist von de
Landeskammer festzusetzen; er darf 0,08 v. H.
der Beitragsgrundlage nicht übersteigen. Die Bestimmungen
über den Beitrag nach § 41 Familienlastenausgleichsgesetz
1967 finden auf die Umlage
mit der Maßgabe, daß der Beitrag monatlich zu
berechnen und vierteljährlich bis spätestens 10. des
dem Kalendervierteljahr folgenden Monats abzuführen
ist, sinngemäß Anwendung. Über Rechtsmittel,
mit denen die Umlagepflicht dem Grunde
nach bestritten wird, hat die Landeskammer zu
entscheiden. Solche Rechtsmittel gelten als Berufungen
nach § 57 g Abs. 2; § 57 g Abs. 2 und
Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden.
(5) Die Bundeskammer kann zur Bedeckung
ihrer Ausgaben eine Umlage nach Abs. 4 festlegen.
Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden,
daß die Umlage 0,02 v. H. der dort angeführten
Beitragsgrundlage nicht übersteigen darf."
5. Im § 57 a Abs. 3 sind im ersten Satz die
Worte „im Einvernehmen mit den Fachvertretern"
durch die Worte „nach Anhörung der Fachvertreter"
zu ersetzen.
6. Im § 57 a Abs. 6 ist im letzten Satz die
Zahl „60000" durch „90000" zu ersetzen.
7. Im § 57 c Abs. 2 lit. f hat es an Stelle von
„Lastfuhrwerksgewerbe" „Güterbeförderungsgewerbe"
zu heißen.
8. § 57 e Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Höhe der Kammerumlagen nach § 57
Abs. 1, 2, 4 und 5 ist unverzüglich nach ihrer
Festsetzung den in Betracht kommenden Finanzlandesdirektionen
bekanntzugeben. Die Höhe der
Vergütung für die Einhebung dieser Umlagen ist
von der Landeskammer mit der zuständigen
Finanzlandesdirektion zu vereinbaren; sie darf
4 v. H. der eingehobenen Beträge nicht übersteigen.
Die eingegangenen Kammerumlagen sind der
zuschlagsberechtigten Kammer zu überweisen."
9. Im § 76 Abs. 3 hat der dritte Satz zu lauten
„Die Zweigwahlkommissionen bestehen aus drei
von der Hauptwahlkommission zu bestellenden
Mitgliedern, von denen mindestens zwei aus dem
Kreis der wählbaren Personen zu bestellen sind;
je ein Mitglied der Zweigwahlkommissionen kann
aus dem Kreis der im Bereich der Landeskammer
beschäftigten Angehörigen des Personals bestellt
werden, wenn dies wegen der Anzahl der Zweigwahlkommissionen
geboten scheint."
10. Im § 7~7 Abs. 1 hat der zweite Satz zu
lauten
„Die Wahlkommissionen und die Zweigwahlkommissionen
werden erstmals vom Vorsitzenden der
Hauptwahlkommission (bei dessen Verhinderung
von seinem Stellvertreter) einberufen; die Wahl
der Vorsitzenden leitet bei den Wahlkommissionen
der Vorsitzende der Hauptwahlkommission
oder ein von ihm bestimmtes Mitglied (Ersatzmitglied)
der Hauptwahlkommission, bei den
Zweigwahlkommissionen der Vorsitzende der
Hauptwahlkommission oder ein von ihm bestimmtes
Mitglied (Ersatzmitglied) der Hauptwahlkommission
oder einer Wahlkommission."
11. a) Im § 78 Abs. 2 lit. b ist das Wort „Viertel"
durch das Wort „Fünftel" zu ersetzen.
b) Im § 78 hat der Abs. 2 lit. c zu lauten
„c) die Bestimmung, daß die Wahlvorschläge
von mindestens 2 v. H. der Wahlberechtigten,
wenn aber die Zahl der Wahlberechtigten
1000 übersteigt, von 20 Wahlberechtigten,
in jedem Fall jedoch höchstens vom
sovielten Teil der Wahlberechtigten, als
Mandate für Mitglieder zur Vergebung gelangen,
unterzeichnet sein müssen; Bruchteile
von mehr als 50 v. H. sind aufzurunden,
bis einschließlich 50 v. H. abzurunden.
Neben der Unterschrift ist der Name
in Klarschrift auszuweisen."
11 a. Im § 82 wird die bisherige Bestimmung
zu Abs. 1. Es ist folgender Abs. 2 anzufügen
„(2) Jede Landeskammer hat auf Verlangen
und gegen Ersatz der Kosten den in ihrer Vollversammlung
(§ 11) vertretenen Wählergruppen
jene Daten zu übermitteln, die zur laufenden
Führung der Listen der wahlberechtigten Kammermitglieder
notwendig sind. Den Wählergruppen
ist eine Weitergabe dieser Daten untersagt."
12. a) Im § 84 hat der Abs. 2 zu lauten
„(2) Die Wahlvorschläge müssen von der in der
Wahlkundmachung angeführten Mindestzahl von
Wahlberechtigten unter Beifügung des Standortes
der Berechtigung unterzeichnet sein und die
in der Wahlkundmachung angeführte Mindestzahl
an Bewerbern aufweisen; neben der Unterschrift
ist der Name in Klarschrift auszuweisen.
Bereits eingereichte gültige Wahlvorschläge bleiben
gültig, wenn auch nachträglich eine Verminderung
der in dem Wahlvorschlag bezeichneten
Wahlwerber eintritt."
b) Die bisherigen Abs. 2 bis 5 werden zu den
Abs. 3 bis 6.
13. Im § 85 Abs. 1 hat der erste Satz zu lauten
„Die Hauptwahlkommission hat die innerhalb
der Einreichungsfrist überreichten Wahlvorschläge
zu prüfen und vorhandene Mängel innerhalb
von fünf Tagen nach Ablauf der Einreichungsfrist
dem Zustellungsbevollmächtigten der
Wählergruppe mitzuteilen."
14. Im § 94 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen
„Zur Erstattung des Wahlvorschlages können
sich die Listenführer der in den Fachgruppenausschüssen
und Fachvertretungen vertretenen
Wählergruppen zusammenschließen."
15. Nach § 107 ist folgender Abschnitt VI einzufügen
„ABSCHNITT VI
§ 107 a. Datenschutz
(1) Die nach diesem Bundesgesetz gebildeten
Körperschaften des öffentlichen Rechts sind insoweit
zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung
von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 565/1978, ermächtigt, als dies
der Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen
Aufgaben dient.
(2) Soweit die Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft die Verarbeitung von Daten
der Mitglieder der nach diesem Bundesgesetz gebildeten
Körperschaften des öffentlichen Rechtes
durchführt, ist sie Verarbeiter im Sinne des § 3
Z. 4 des Datenschutzgesetzes. Die Inanspruchnahme
der Bundeskammer durch diese Körperschaften
bedarf keines Vertrages nach § 13 Abs. 2
des Datenschutzgesetzes.
(3) Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft
ist verpflichtet, eine Datenschutzverordnung
gemäß § 9 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes
für alle nach dem Handelskammergesetz gebildeten
Körperschaften des öffentlichen Rechtes zu
erlassen."
16. Der bisherige Abschnitt VI wird zu Abschnitt
VII.
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1980
in Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
betraut, hinsichtlich Art. I Z. 4 und 8
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen.