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570_1978 AT

570. Bundesgesetz: Änderung des Katastrophenfondsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 570. Bundesgesetz: Änderung des Katastrophenfondsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Katastrophenfondsgesetz, BGBl. Nr. 207/

1966, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 10/1969, 441/1969, 369/1970, 310/1971,

409/1972, 444/1972, 386/1973 und 470/1974 und

der Kundmachung BGBl. Nr. 142/1973 wird wie

folgt geändert

1. Im § 2 Abs. 1 ist die Jahreszahl „1979"

durch die Jahreszahl „1982" zu ersetzen.

2. Im Einleitungssatz des § 3 Abs. 1 tritt

an die Stelle der Jahreszahl „1978" die Jahreszahl

„1981".

3. § 3 Abs. 1 lit. e hat zu lauten

„e) 1979 bis 1981 sind unbeschadet der Bestimmung

der lit. i die Mittel des Fonds

zu 11 v. H. zur Förderung der Behebung

von Schäden gemäß § 1 Abs. 1 im Vermögen

physischer und juristischer Personen

mit Ausnahme von Gebietskörperschaften,

zu 10 v. H. zur Behebung solcher

Schäden im Vermögen des Bundes, zu

9 v. H. zugunsten der Länder, und zwar

mit 5 v. H. zur Behebung derartiger Schäden

im landeseigenen Vermögen und mit

4 v. H. zur Förderung der Beschaffung

von Katastropheneinsatzgeräten der Feuerwehren,

zu 7 v. H. zur Behebung derartiger

Schäden im Vermögen der Gemeinden

und zu 63 v. H. für Maßnahmen des

Schutzbaues zur Vorbeugung gegen künftige

Hochwasser- und Lawinenschäden sowie

zur Finanzierung von passiven Hochwasserschutzmaßnahmen

im Sinne des

Wasserbautenförderungsgesetzes zu verwenden,

und zwar mit 55 v. H. zur Vorbeugung

gegen künftige Hochwasser- und

Lawinenschäden sowie zur Finanzierung

von Maßnahmen des passiven Hochwasserschutzes

im Sinne des Wasserbautenförderungsgesetzes

und mit 8 v. H. für Lawinenschutzbauten

an Bundesstraßen."

4. Im § 3 Abs. 1 lit. i ist die Jahreszahl „1977"

durch die Jahreszahl „1980" zu ersetzen.

5. Im § 3 Abs. 2, zweiter Absatz ist die

Zitierung „(2 v. H.)" in „(4 v. H.)" zu ändern.

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1979

in Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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