570. Bundesgesetz: Änderung des Katastrophenfondsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Katastrophenfondsgesetz, BGBl. Nr. 207/
1966, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 10/1969, 441/1969, 369/1970, 310/1971,
409/1972, 444/1972, 386/1973 und 470/1974 und
der Kundmachung BGBl. Nr. 142/1973 wird wie
folgt geändert
1. Im § 2 Abs. 1 ist die Jahreszahl „1979"
durch die Jahreszahl „1982" zu ersetzen.
2. Im Einleitungssatz des § 3 Abs. 1 tritt
an die Stelle der Jahreszahl „1978" die Jahreszahl
„1981".
3. § 3 Abs. 1 lit. e hat zu lauten
„e) 1979 bis 1981 sind unbeschadet der Bestimmung
der lit. i die Mittel des Fonds
zu 11 v. H. zur Förderung der Behebung
von Schäden gemäß § 1 Abs. 1 im Vermögen
physischer und juristischer Personen
mit Ausnahme von Gebietskörperschaften,
zu 10 v. H. zur Behebung solcher
Schäden im Vermögen des Bundes, zu
9 v. H. zugunsten der Länder, und zwar
mit 5 v. H. zur Behebung derartiger Schäden
im landeseigenen Vermögen und mit
4 v. H. zur Förderung der Beschaffung
von Katastropheneinsatzgeräten der Feuerwehren,
zu 7 v. H. zur Behebung derartiger
Schäden im Vermögen der Gemeinden
und zu 63 v. H. für Maßnahmen des
Schutzbaues zur Vorbeugung gegen künftige
Hochwasser- und Lawinenschäden sowie
zur Finanzierung von passiven Hochwasserschutzmaßnahmen
im Sinne des
Wasserbautenförderungsgesetzes zu verwenden,
und zwar mit 55 v. H. zur Vorbeugung
gegen künftige Hochwasser- und
Lawinenschäden sowie zur Finanzierung
von Maßnahmen des passiven Hochwasserschutzes
im Sinne des Wasserbautenförderungsgesetzes
und mit 8 v. H. für Lawinenschutzbauten
an Bundesstraßen."
4. Im § 3 Abs. 1 lit. i ist die Jahreszahl „1977"
durch die Jahreszahl „1980" zu ersetzen.
5. Im § 3 Abs. 2, zweiter Absatz ist die
Zitierung „(2 v. H.)" in „(4 v. H.)" zu ändern.
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1979
in Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.