570_1975
AT
570. Verordnung: Zuweisung der Dienstbeurteilung für die Beamten der Verwertungsstelle des Österreichischen Branntweinmonopols gemäß § 15 Abs. 5 der Dienstpragmatik
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 570. Verordnung: Zuweisung der Dienstbeurteilung für die Beamten der Verwertungsstelle des Österreichischen Branntweinmonopols gemäß § 15 Abs. 5 der Dienstpragmatik
1975_570_0 570. Verordnung: Zuweisung der Dienstbeurteilung für die Beamten der Verwertungsstelle des Österreichischen Branntweinmonopols gemäß § 15 Abs. 5 der Dienstpragmatik
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Auf Grund des § 15 Abs. 5 der Dienstpragmatik,
RGBl. Nr. 15/1914, in der geltenden
Fassung wird verordnet
Die Dienstbeurteilung für die Beamten der
Verwertungsstelle des Österreichischen Branntweinmonopols
wird der Dienstbeurteilungskommission
bei der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland zugewiesen.