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570. Bundesgesetz: Änderung der Rechtsanwaltsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 570. Bundesgesetz: Änderung der Rechtsanwaltsordnung

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Rechtsanwaltsordnung vom 6. Juli 1868,

RGBl. Nr. 96, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 159/1956, in der Fassung der

Kundmachung BGBl. Nr. 42/1973, wird wie folgt

geändert

1. Der § 2 hat zu lauten

„§ 2. Die zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft

erforderliche praktische Verwendung hat in der

rechtsberuflichen Tätigkeit bei Gericht und bei

einem Rechtsanwalt zu bestehen; sie kann außerdem

in der rechtsberuflichen Tätigkeit bei einem

Notar oder, wenn die Tätigkeit für die Ausübung

der Rechtsanwaltschaft dienlich ist, bei

einer Verwaltungsbehörde, an einer Hochschule

oder bei einem Beeideten Wirtschaftsprüfer und

Steuerberater bestehen. Die Tätigkeit bei der

Finanzprokuratur ist der bei einem Rechtsanwalt

gleichzuhalten.

Die praktische Verwendung im Sinn des Abs. 1

hat fünf Jahre zu dauern. Hiervon sind im

Inland mindestens neun Monate bei Gericht und

drei Jahre bei einem Rechtsanwalt zu verbringen.

Auf die Dauer der praktischen Verwendung,

die nicht zwingend bei Gericht oder einem

Rechtsanwalt im Inland zu verbringen ist, ist

auch eine im Sinn des Abs. 1 gleichartige praktische

Verwendung im Ausland anzurechnen,

wenn diese Verwendung für die Ausübung der

Rechtsanwaltschaft dienlich gewesen ist.

Die praktische Verwendung kann frühestens

vom erfolreichen Abschluß der rechts- und staatswissenschaftlichen

Studien an gerechnet werden."

2. Der § 3 hat zu lauten

„§ 3. Die Rechtsanwaltsprüfung kann abgelegt

werden, wenn der Bewerber die Erfüllung der

Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Buchstaben c und

eine praktische Verwendung im Sinn des § 2

Abs. 1 in der Dauer von drei Jahren, wovon

mindestens zwei Jahre bei einem Rechtsanwalt

im Inland verbracht worden sein müssen, nachweist."

3. Die Abs. 2 und 3 des § 16 haben zu lauten

„Der nach § 45 bestellte Rechtsanwalt hat die

Vertretung oder Verteidigung der Partei nach

Maßgabe des Bestellungsbescheides zu übernehmen

und mit der gleichen Sorgfalt wie ein frei

gewählter Rechtsanwalt zu besorgen. Er hat an

die von ihm vertretene oder verteidigte Partei,

vorbehaltlich weitergehender verfahrensrechtlicher

Vorschriften, nur so weit einen Entlohnungsanspruch,

als ihr der unterlegene Gegner

Kosten ersetzt.

Für die Leistungen, für die die nach § 45 bestellten

Rechtsanwälte zufolge verfahrensrechtlicher

Vorschriften sonst keinen Entlohnungsanspruch

hätten, haben die in der Liste einer

österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen

Rechtsanwälte an diese Rechtsanwaltskammer

einen Anspruch darauf, daß sie jedem

von ihnen aus dem ihr zugewiesenen Betrag der

Pauschalvergütung einen gleichen Anteil auf

seinen Beitrag zur Alters-, Berufsunfähigkeits- und

Hinterbliebenenversorgung anrechnet."

4. Dem § 22 wird folgender zweiter Absatz angefügt

„Die Rechtsanwaltskammern sind Körperschaften

des öffentlichen Rechtes; sie sind berechtigt,

das Staatswappen zu führen. Das Amtssiegel

einer Rechtsanwaltskammer hat das Staatswappen

und als Umschrift die Bezeichnung der Rechtsanwaltskammer

zu enthalten."

5. Der § 25 hat zu lauten

„§ 25. Der Präsident, die Präsidenten-Stellvertreter

und die übrigen Mitglieder des Ausschusses

sind für eine Amtsdauer von drei Jahren zu

wählen; scheidet während dieser Zeit einer der

Gewählten aus und findet eine Ersatzwahl statt,

so tritt der neu Gewählte für die restliche Amtsdauer

an die Stelle des Ausgeschiedenen.

Nach Ablauf der Amtsdauer haben die Gewählten

ihre Amtstätigkeit bis zur Wahl ihrer

Nachfolger weiter auszuüben.

Eine Wiederwahl ist zulässig, doch sind die

Gewählten zur Annahme dieser Wiederwahl

nicht verpflichtet.

Die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer

kann bestimmen, daß im Fall der Neuwahl

des gesamten Ausschusses die Präsidenten-Stellvertreter

und ein Teil der Mitglieder des Ausschusses

schon während der Amtsdauer von drei

Jahren ausscheiden, um auf diese Weise eine

möglichst gleichmäßige Führung der Geschäfte

des Ausschusses zu gewährleisten.

Das Ergebnis jeder Wahl ist dem Bundesminister

für Justiz, dem Obersten Gerichtshof

und dem nach dem Sitz der Rechtsanwaltskammer

zuständigen Oberlandesgericht mitzuteilen."

6. Die Einleitung des Abs. 1 und dessen Buchstabe

a des § 27 haben zu lauten

„Der Plenarversammlung sind folgende Angelegenheiten

zugewiesen

a) die Festsetzung ihrer Geschäftsordnung und

der des Ausschusses sowie der Satzung der

Versorgungseinrichtung;"

7. Die Abs. 2 und 3 des § 27 haben zu lauten

„Die Plenarversammlung ist beschlußfähig,

wenn mindestens ein Zehntel der Kammermitglieder

anwesend ist; sie faßt ihre Beschlüsse mit

einfacher Mehrheit. Zur Beschlußfassung über die

Geschäftsordnungen der Rechtsanwaltskammer

und des Ausschusses sowie über die Satzung der

Versorgungseinrichtung ist jedoch die Anwesenheit

von mindestens einem Drittel der Kammermitglieder

und eine Mehrheit von zwei Dritteln

erforderlich. Der Vorsitzende hat nur bei Stimmengleichheit

ein Stimmrecht.

Die Geschäftsordnungen der Rechtsanwaltskammern

und der Ausschüsse sowie die Satzungen

der Versorgungseinrichtungen bedürfen zu

ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch

den Bundesminister für Justiz. Sie sind diesem

innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung

vorzulegen. Die Genehmigung ist zu erteilen,

wenn die Geschäftsordnungen und die Satzungen

dem Gesetz entsprechen. Wird die Genehmigung

nicht innerhalb von drei Monaten versagt, so gilt

sie als erteilt."

8. Der Abs. 1 Buchstaben i und k des § 28

haben zu lauten

„i) die Bestellung eines Rechtsanwalts nach

§ 45;

k) die Einberufung der ordentlichen und

außerordentlicher Plenarversammlungen

der Rechtsanwaltskammer;"

9. Die Abs. 2 und 3 des § 28 haben zu lauten

„Dem Ausschuß obliegen außerdem alle Aufgaben,

die nicht durch Gesetz einem anderen

Organ zugewiesen sind.

Eine außerordentliche Plenarversammlung ist

einzuberufen, wenn es der Ausschuß für nötig

findet oder wenn es ein Fünftel der Kammermitglieder

verlangt."

10. Im Abs. 4 des § 34 hat der erste Satz zu

entfallen.

11. Der V. Abschnitt wird aufgehoben.

An seine Stelle treten folgende Bestimmungen

„V. ABSCHNITT

Österreichischer Rechtsanwaltskammertag

§ 35. Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag

setzt sich aus den Rechtsanwaltskammern

Österreichs zusammen. Er ist eine Körperschaft

des öffentlichen Rechtes und hat seinen Sitz in

Wien. Sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf

das gesamte Bundesgebiet.

Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag

ist berechtigt, das Staatswappen zu führen; sein

Amtssiegel hat das Staatswappen und die Umschrift

Österreichischer Rechtsanwaltskammertag'

zu enthalten.

Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag

ist, soweit es die österreichische Rechtsanwaltschaft

in ihrer Gesamtheit betrifft, zur Wahrung

ihrer Rechte und Angelegenheiten sowie zu ihrer

Vertretung berufen.

§ 36. Dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag

obliegen besonders

1. die Erstattung von Gesetzesvorschlägen und

Gutachten zu Gesetzesentwürfen sowie die Anzeige

von Mängeln der Rechtspflege und Verwaltung

bei der zuständigen Stelle und die Erstattung

von Vorschlägen zur Verbesserung von

Rechtspflege und Verwaltung;

2. die Beschlußfassung über Maßnahmen zur

Förderung der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs.

Hierdurch werden Rechte der Rechtsanwaltskammern

nicht berührt.

§ 37. Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag

kann Richtlinien erlassen

1. zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs;

2. zur Überwachung der Pflichten des Rechtsanwalts;

3. für die Ausbildung von Rechtsanwaltsanwärtern

und die Anrechenbarkeit ihrer praktischen

Verwendung;

4. für die von den Rechtsanwälten für ihre

Leistungen zu vereinbarenden Entlohnungen.

§ 38. Die Organe des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags

sind die Vertreterversammlung

und das Präsidium.

§ 39. Die Vertreterversammlung setzt sich aus

Delegierten der einzelnen Rechtsanwaltskammern

zusammen, wobei für je angefangene 100 Kammermitglieder

ein Delegierter zusteht.

Zu den Delegierten gehören jedenfalls die

Präsidenten der Rechtsanwaltskammern; die übrigen

Delegierten sind jeweils von deren Ausschuß

aus dem Kreis der Ausschußmitglieder zu

entsenden.

Die Vertretung eines Delegierten durch einen

anderen derselben oder einer anderen Rechtsanwaltskammer

ist zulässig.

§ 40. Die Vertreterversammlung ist beschlußfähig,

wenn mindestens fünf Rechtsanwaltskammern

vertreten sind.

Die Vertreterversammlung faßt ihre Beschlüsse

mit einfacher Mehrheit. Hierbei hat jeder Delegierte

eine Stimme. Für das Zustandekommen

eines Beschlusses ist überdies erforderlich, daß

für ihn die Delegierten von mindestens fünf

Rechtsanwaltskammern stimmen. Bei Stimmengleichheit

gibt die Stimme des Vorsitzenden den

Ausschlag; ist der Vorsitzende nicht auch Delegierter,

so hat, er nur bei Stimmengleichheit ein

Stimmrecht.

Der Vertreterversammlung obliegen alle Aufgaben,

die nicht dem Präsidium zugewiesen sind.

§ 41. Die Vertreterversammlung wählt aus dem

Kreis der Präsidenten und Präsidenten-Stellvertreter

der einzelnen Rechtsanwaltskammern den

Präsidenten und zwei Präsidenten-Stellvertreter

des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags.

Sie gehören für die Dauer ihres Amtes der

Vertreterversammlung auch dann an, wenn sie

nicht Delegierte sind, haben jedoch in diesem

Fall — vorbehaltlich des § 40 Abs. 2 letzter

Satz — kein Stimmrecht.

Die Amtsdauer des Präsidenten und der Präsidenten-

Stellvertreter beträgt drei Jahre; sie endet

jedoch früher, sobald der Gewählte die Eigenschaft

als Präsident oder Präsidenten-Stellvertreter

seiner Rechtsanwaltskammer verliert. Der

§ 25 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

Der Präsident oder einer der Präsidenten-

Stellvertreter führt den Vorsitz in der Vertreterversammlung.

Der Präsident hat die Vertreterversammlung

nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich

und überdies auf Verlangen von zwei Rechtsanwaltskammern

oder von mindestens fünf Delegierten

jederzeit einzuberufen. Zwischen Einberufung

und Tagung hat ein Zeitraum von mindestens

vierzehn Tagen zu liegen.

§ 42. Das Präsidium des Österreichischen

Rechtsanwaltskammertags besteht aus dessen

Präsidenten und den beiden Präsidenten-Stellvertretern.

Das Präsidium besorgt die laufenden Geschäfte.

Der Präsident oder einer der Präsidenten-

Stellvertreter vertritt den Österreichischen

Rechtsanwaltskammertag nach außen, vollzieht

die Beschlüsse der Vertreterversammlung und

zeichnet die vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag

ausgehenden Schriftstücke.

§ 43. Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag

hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.

Sie hat nähere Bestimmungen besonders über die

wirtschaftliche Gebarung, über die Geschäftsführung

der einzelnen Organe und über die

Führung der Kanzleigeschäfte zu enthalten.

§ 44. Die Rechtsanwaltskammern haben im

Verhältnis der Anzahl ihrer Mitglieder zueinander

die Kosten des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags

zu tragen. Die Höhe dieser

Kosten ist von der Vertreterversammlung jährlich

festzustellen.

VI. ABSCHNITT

Bestellung von Rechtsanwälten, besonders zur

Verfahrenshilfe

§ 45. Hat das Gericht die Beigebung eines

Rechtsanwalts beschlossen oder schließt die Bewilligung

der Verfahrenshilfe eine solche Beigebung

ein, so hat die Partei Anspruch auf die

Bestellung eines Rechtsanwalts durch die Rechtsanwaltskammer.

Die Bestellung für ein Verfahren vor dem

Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof

obliegt dem Ausschuß der nach dem gewöhnlichen

Aufenthalt der Partei, sonst dem Ausschuß

der nach dem Sitz des Gerichtes zuständigen

Rechtsanwaltskammer.

Müßte der bestellte Rechtsanwalt außerhalb

des Sprengeis des Gerichtshofs erster Instanz,

wo er seinen Kanzleisitz hat, tätig werden oder

ist der Partei, die sich außerhalb dieses Sprengeis

aufhält, die Zureise zu dem bestellten Rechtsanwalt

für eine notwendige mündliche Aussprache

wegen unüberwindlicher Hindernisse

oder hoher Kosten unzumutbar, so hat der Ausschuß

der nach dem Ort der vorzunehmenden

Tätigkeit beziehungsweise nach dem Aufenthaltsort

der Partei zuständigen Rechtsanwaltskammer

auf Antrag des bestellten Rechtsanwalts oder der

Partei hierzu einen Rechtsanwalt zu bestellen,

der im Sprengel des Gerichtshofs erster Instanz,

wo dieser Ort liegt, seinen Kanzleisitz hat.

Von jeder Bestellung hat der Ausschuß der

Rechtsanwaltskammer in den Fällen des Abs. 2

das benachrichtigende Gericht, in den Fällen des

Abs. 3 das Gericht, bei dem das Verfahren in

erster Instanz geführt wird, oder, falls der bestellte

Rechtsanwalt bei einem anderen Gericht

einzuschreiten hat, dieses zu verständigen.

§ 46. Die Ausschüsse der Rechtsanwaltskammern

haben bei der Bestellung nach festen

Regeln vorzugehen; diese haben eine möglichst

gleichmäßige Heranziehung und Belastung der

der betreffenden Kammer angehörenden Rechtsanwälte

unter besonderer Berücksichtigung der

örtlichen Verhältnisse zu gewährleisten. Diese

Regeln sind in den Geschäftsordnungen der Ausschüsse

festzulegen.

Die Geschäftsordnungen können jedoch allgemeine

Gesichtspunkte festlegen, nach denen

Rechtsanwälte aus wichtigen Gründen von der

Heranziehung ganz oder teilweise befreit sind.

Als wichtige Gründe sind besonders die Ausübung

einer mit erheblichem Zeitaufwand verbundenen

Tätigkeit im Dienst der Rechtsanwaltschaft

oder persönliche Umstände anzusehen,

die die Heranziehung als besondere Härte erscheinen

ließen.

VII. ABSCHNITT

Pauschalvergütung

Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung

§ 47. Der Bund hat dem Österreichischen

Rechtsanwaltskammertag für die Leistungen der

nach § 45 bestellten Rechtsanwälte, für die diese

zufolge verfahrensrechtlicher Vorschriften sonst

keinen Entlohnungsanspruch hätten, jährlich

spätestens zum 30. September für das laufende

Kalenderjahr eine angemessene Pauschalvergütung

zu zahlen.

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

ist eine Pauschalvergütung von

32,000.000 S jährlich als angemessen anzusehen.

Der Bundesminister für Justiz hat im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen

und dem Hauptausschuß des Nationalrats

durch Verordnung die Höhe der Pauschalvergütung

entsprechend neu festzusetzen, und zwar

1. wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse

wesentlich geändert haben;

2. a) im Lauf des Jahres 1974 für dieses Jahr,

wenn seit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

die Anzahl der jährlichen Bestellungen

oder der Umfang der Leistungen

im Sinn des Abs. 1 um mehr als 10 v. H.

gestiegen oder gesunken ist,

b) in der unmittelbaren Folge, wenn seit dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die

unter a) genannten Veränderungen mehr

als 20 v. H. und

c) in der weiteren Folge, wenn seit der jeweils

letzten Neufestsetzung diese Veränderungen

mehr als 20 v. H. betragen; oder

3. wenn es sich als notwendig erweist, die

Vergütung für die Leistungen im Sinn des Abs. 1

dort, wo keine gesetzlichen Tarife bestehen, der

Entlohnung anzunähern, die nach den Standesrichtlinien

der Rechtsanwälte als angemessen angesehen

wird.

§ 48. Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag

hat die Pauschalvergütung auf die einzelnen

Rechtsanwaltskammern verhältnismäßig nach

der Anzahl ihrer am vorangegangenen 31. Dezember

in die Liste der Rechtsanwälte eingetragenen

Mitglieder zu verteilen.

Die Rechtsanwaltskammern haben die Pauschalvergütung

für die Alters-, Berufsunfähigkeits-

und Hinterbliebenenversorgung der

Rechtsanwälte zu verwenden.

§ 49. Die Rechtsanwaltskammern haben Einrichtungen

zur Versorgung ihrer Mitglieder für

den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit

sowie zur Versorgung der Hinterbliebenen für

den Fall des Todes des Mitgliedes mit einer zu

beschließenden Satzung zu schaffen und aufrechtzuerhalten.

Zwei oder mehr Rechtsanwaltskammern können

auch eine gemeinsame Versorgungseinrichtung

mit einer einheitlichen Satzung schaffen.

Kommt eine Rechtsanwaltskammer ihrer

Pflicht zur Schaffung und Aufrechterhaltung der

Versorgungseinrichtung trotz Aufforderung

durch den Bundesminister für Justiz nicht oder

nicht in einer dem Gesetz entsprechenden Weise

nach, so hat der Bundesminister für Justiz durch

Verordnung die Satzung zu erlassen. Eine solche

Verordnung tritt außer Kraft, sobald die Rechtsanwaltskammer

den gesetzgemäßen Zustand herstellt.

Der Bundesminister für Justiz hat das

Außerkrafttreten im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

§ 50. Jeder Rechtsanwalt und seine Hinterbliebenen

haben bei Vorliegen der Voraussetzungen

und bei Eintritt des Versorgungsfalls Anspruch

auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung.

Dieser Anspruch ist in den Satzungen der

Versorgungseinrichtungen nach festen Regeln

festzusetzen. Hierbei sind folgende Grundsätze

zu beachten

1. Anspruchsberechtigt sind nur Rechtsanwälte,

die zur Zeit des Eintritts des Versorgungsfalls

in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer

eingetragen gewesen sind, sowie die

Witwe und die Kinder eines Rechtsanwalts, der

im Zeitpunkt seines Todes in die Liste einer

österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen

gewesen ist oder einen Anspruch auf eine

Versorgungsleistung gehabt hat.

2. Voraussetzungen für den Anspruch sind

a) die Eintragung in der Liste einer österreichischen

Rechtsanwaltskammer durch

insgesamt zehn Jahre; diese Frist erhöht

sich auf fünfzehn Jahre, wenn der Rechtsanwalt

erstmals nach Vollendung seines

50. Lebensjahrs eingetragen worden ist. Für

den Fall der Altersversorgung muß der

Rechtsanwalt mindestens fünf Jahre ohne

Unterbrechung unmittelbar vor Eintritt

des Versorgungsfalls eingetragen gewesen

sein. Die Frist von zehn Jahren vermindert

sich für den Fall der Berufunfähigkeits- und

der Hinterbliebenenversorgung auf

fünf Jahre, wenn der Rechtsanwalt erstmals

vor Vollendung seines 50. Lebensjahrs eingetragen

worden ist;

b) im Fall der Altersversorgung die Vollendung

des 68. Lebensjahrs;

c) im Fall der Alters- und der Berufsunfähigkeitsversorgung

der Verzicht auf die Ausübung

der Rechtsanwaltschaft;

d) im Fall der Witwenversorgung, daß die

Ehe vor Vollendung des 65. Lebensjahrs

des verstorbenen Rechtsanwalts geschlossen

worden ist, es sei denn, daß der Altersunterschied

zwischen dem verstorbenen

Rechtsanwalt und der Witwe weniger als

30 Jahre beträgt oder daß der Ehe Kinder

entstammen.

3. Jeder Versorgungsanspruch wird mit Ablauf

des Monats wirksam, in dem alle Voraussetzungen

des betreffenden Anspruchs erfüllt sind.

4. Der Versorgungsanspruch der Witwe endet

mit ihrer Wiederverehelichung.

5. Der Versorgungsanspruch des Kindes endet

mit dem der Vollendung des 19. Lebensjahrs

folgenden Jahresletzten; im Fall einer darüber

hinausgehenden ordnungsgemäßen Berufsausbildung

mit deren Abschluß, spätestens jedoch mit

dem letzten Tag des Jahres, in dem das Kind

das 26. Lebensjahr vollendet hat.

§ 51. Die Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer

hat eine Leistungsordnung und alljährlich

eine Umlagenordnung zu beschließen.

In der Leistungsordnung ist die Höhe der von

der Versorgungseinrichtung zu erbringenden

Leistungen festzusetzen, in der Umlagenordnung

die Höhe der Beiträge zur Aufbringung der dazu

notwendigen Mittel.

§ 52. Der Mindestanspruch aus der Versorgungseinrichtung

entspricht den nach § 293 Abs. 1

und 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 31/1973 jeweils geltenden

Richtsätzen. Er erhöht sich für jedes

vollendete Jahr, das der Rechtsanwalt länger

als die Mindestzeit (§ 50 Abs. 2 Z. 2) eingetragen

gewesen ist, um 1 v. H. dieser Richtsätze.

Sind nach einem Rechtsanwalt zwei oder mehr

Personen mit Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung

vorhanden, so darf die Summe der Leistungen

für diese Anspruchsberechtigten nicht

höher sein als die Leistung, auf die der Rechtsanwalt

selbst Anspruch hätte. Innerhalb dieses

Höchstausmaßes sind die Leistungen an die einzelnen

Anspruchsberechtigten verhältnismäßig zu

kürzen.

Erreicht die Summe der in einem Kalenderjahr

von der Versorgungseinrichtung erbrachten Leistungen

nicht mindestens die Höhe des der betreffenden

Rechtsanwaltskammer zukommenden

Teiles der Pauschalvergütung, so ist der unter

Berücksichtigung des § 53 Abs. 1 zweiter Satz

verbleibende Rest dieses Teiles auf die Anspruchsberechtigten

im Verhältnis ihrer Ansprüche aus

den Abs. 1 und 2 aufzuteilen.

Die Leistungsordnung kann über die vorstehenden

Bestimmungen hinausgehende Leistungen,

besonders höhere Versorgungsleistungen und

Todfallsbeiträge, vorsehen, um den Anspruchsberechtigten

eine den durchschnittlichen Lebensverhältnissen

eines Rechtsanwalts angemessene

Lebensführung zu ermöglichen. Bei der Bemessung

solcher zusätzlicher Leistungen ist jedoch auf

die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder

Bedacht zu nehmen.

§ 53. Die Umlagenordnung hat die Beiträge für

die Versorgungseinrichtung so zu bemessen, daß

unter Berücksichtigung des der betreffenden

Rechtsanwaltskammer zukommenden Teiles der

Pauschalvergütung die für die Versorgungseinrichtung

erforderlichen Mittel aufgebracht werden.

Die Umlagenordnung kann jedoch bestimmen,

daß jährlich eine Rücklage von höchstens

5 v. H. der erforderlichen Mittel angelegt wird,

doch darf die Rücklage nie mehr als 120 v. H.

der jährlich erforderlichen Mittel übersteigen.

Die Beiträge sind für alle Kammermitglieder

gleich hoch zu bemessen. Die Umlagenordnung

kann jedoch bestimmen, daß

1. Kammermitglieder, die bereits die Voraussetzungen

zur Inanspruchnahme der Versorgungseinrichtung

erfüllen, Leistungen aus dieser jedoch

nicht in Anspruch nehmen, von der Leistung der

Umlage ganz oder teilweise befreit werden;

2. die Höhe der Umlagen nach Alter, Geschlecht

und Dauer der Standeszugehörigkeit der

Rechtsanwälte abgestuft wird;

3. Umlagen in berücksichtigungswürdigen Fällen

gestundet und allfällige Rückstände mit den

Leistungen aus der Versorgungseinrichtung aufgerechnet

werden.

§ 54. Über einen Antrag auf Gewährung von

Leistungen aus der Versorgungseinrichtung hat

der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer längstens

innerhalb dreier Monate zu entscheiden.

§ 55. Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag

hat jährlich spätestens zum 31. März des

jeweils folgenden Kalenderjahrs dem Bundesminister

für Justiz zu berichten über

1. die Verteilung der Pauschalvergütung an die

Rechtsanwaltskammern unter Angabe der einzelnen

Beträge;

2. die Verwendung der einzelnen Beträge der

Pauschalvergütung durch die Rechtsanwaltskammern;

3. die Anzahl der im abgelaufenen Kalenderjahr

geleisteten Vertretungen und Verteidigungen

(§ 47 Abs. 1).

§ 56. Die Rechtsanwaltskammern haben über

die Bestellungen im Sinn des § 45 für jedes

Kalenderjahr ein besonderes Register zu führen.

In dieses sind mindestens einzutragen

1. die mit 1 beginnende fortlaufende Geschäftszahl;

2. die Bezeichnung und das Aktenzeichen des

Gerichtes, das die Beigebung eines Rechtsanwalts

bewilligt hat;

3. der Name und der Kanzleisitz des bestellten

Rechtsanwalts;

4. der Tag des Bestellungsbescheides.

Die Rechtsanwaltskammern haben diese Register

durch sieben Jahre vom Schluß des jeweiligen

Kalenderjahrs aufzubewahren und dem Bundesminister

für Justiz auf dessen Verlangen jederzeit

vorzulegen."

Artikel II

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Dezember

1973 in Kraft.

§ 2. Der Art. I 2. 1 und 2 gilt auch für die

vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verbrachte

praktische Verwendung.

§ 3. Durch den § 37 Z. 4 der Rechtsanwaltsordnung

in der Fassung dieses Bundesgesetzes

wird das Kartellgesetz, BGBl. Nr. 460/1972, nicht

berührt.

§ 4. Die erste Vertreterversammlung ist vom

Präsidenten der Rechtsanwaltskammer für Wien,

Niederösterreich und das Burgenland innerhalb

von neun Monaten nach dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes einzuberufen. Er führt bis zur

Wahl des Präsidenten und der Präsidenten-Stellvertreter

im Sinn des § 41 der Rechtsanwaltsordnung

in der Fassung dieses Bundesgesetzes den

Vorsitz in der Vertreterversammlung.

§ 5. Rechtsanwälte, die vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes zu Armenanwälten, Armenverteidigern

oder Pflichtverteidigern bestellt

worden sind, gelten als nach § 45 der Rechtsanwaltsordnung

in der Fassung dieses Bundesgesetzes

bestellt. Die Bestellung anderer Verteidiger

bleibt unberührt.

§ 6. Sofern die Geschäftsordnungen der Ausschüsse

der Rechtsanwaltskammern nicht bereits

dem § 46 der Rechtsanwaltsordnung in der

Fassung dieses Bundesgesetzes entsprechen, sind

die erforderlichen Änderungen innerhalb von

sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes zu beschließen.

§ 7. (1) Das Bundesgesetz vom 22. Mai 1969,

BGBl. Nr. 191, in der Fassung des Bundesgesetzes

vom 15. Feber 1972, BGBl. Nr. 69, über

die Zahlung einer Pauschalvergütung für die

Tätigkeit von Rechtsanwälten als Armenvertretern

in gerichtlichen Verfahren, wird aufgehoben.

(2) Für die Leistungen der Rechtsanwälte als

Armenvertreter in der Zeit vom 1. Jänner 1973

bis 30. November 1973 hat der Bund dem Österreichischen

Rechtsanwaltskammertag in Ergänzung

des im Abs. 1 genannten Bundesgesetzes

einen einmaligen Betrag von 3,000.000 S spätestens

zum 30. September 1974 zu zahlen.

(3) Ein Zwölftel der auf Grund des im Abs. 1

genannten Bundesgesetzes vom Bund den Rechtsanwaltskammern

für das Jahr 1973 geleisteten

Pauschalvergütung in der Höhe von insgesamt

16,000.000 S ist auf die nach § 47 Abs. 2 der

Rechtsanwaltsordnung in der Fassung dieses

Bundesgesetzes für Dezember 1973 zu zahlende

Pauschalvergütung anzurechnen.

(4) Der ferner auf Grund des im Abs. 1 genannten

Bundesgesetzes vom Bund der Rechtsanwaltskammer

für Wien, Niederösterreich und

das Burgenland für das Jahr 1973 zusätzlich zugewiesene

Betrag von 500.000 S gilt auch für den

Monat Dezember 1973 als zur Unterstützung

von im Ausland lebenden ehemaligen Österreichischen

Rechtsanwälten und Rechtsanwaltsanwärtern,

die bereits vor dem 1. Juli 1927 in den

Listen einer österreichischen Rechtsanwaltskammer

eingetragen gewesen sind, in der Folge

keinen Anspruch auf Sozialversicherung erworben

haben und aus rassischen oder politischen Gründen

ausgewandert und jetzt bedürftig sind, oder

ihren bedürftigen Hinterbliebenen zugewiesen.

(5) Der Bund hat dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag

für das Jahr 1974 und die

folgenden Jahre, solang ein Bedarf besteht, jährlich

spätestens zum 30. September für das laufende

Kalenderjahr einen Betrag von 500.000 S

jährlich zu dem im Abs. 4 genannten Zweck zu

zahlen.

(6) Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag

hat diesen Betrag im Sinn des Abs. 5 zu verwenden.

(7) Die hierdurch einem ehemaligen österreichischen

Rechtsanwalt, Rechtsanwaltsanwärter

oder deren Hinterbliebenen zukommende Unterstützung

darf, auf den Monat bezogen, nicht

höher sein als die im § 52 Abs. 1 und 2 der

Rechtsanwaltsordnung in der Fassung dieses

Bundesgesetzes vorgesehenen Mindestbeträge.

(8) Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag

hat jährlich spätestens zum 31. März des

folgenden Kalenderjahrs dem Bundesminister für

Justiz über die Verwendung des ihm nach Abs. 5

zugewiesenen Betrages unter Angabe der Namen

und Anschriften der unterstützten Personen sowie

der Höhe der jeweils zugewiesenen Beträge

zu berichten.

(9) Der Bundesminister für Justiz hat im Einvernehmen

mit dem Hauptausschuß des Nationalrats

durch Verordnung die Höhe des im Abs. 5

genannten Betrages niedriger festzusetzen oder

ihn ganz aufzuheben, sobald sich der Bedarf im

Sinn des Abs. 5 vermindert oder er nicht mehr

besteht.

§ 8. Die Rechtsanwaltskammern haben die im

§ 49 Abs. 1 der Rechtsanwaltsordnung in der

Fassung dieses Bundesgesetzes vorgeschriebenen

Satzungen ihrer Versorgungseinrichtungen erstmals

innerhalb von neun Monaten nach dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit Wirksamkeit

vom 1. Dezember 1973 zu beschließen.

§ 9. Der im § 55 vorgeschriebene Bericht ist

erstmals zum 31. März 1975 zu erstatten.

§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des

Art. I Z. 11 § 47 der Rechtsanwaltsordnung in

der Fassung dieses Bundesgesetzes und hinsichtlich

des Art. II § 7 im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen betraut.

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