570. Bundesgesetz: Änderung der Rechtsanwaltsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Rechtsanwaltsordnung vom 6. Juli 1868,
RGBl. Nr. 96, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 159/1956, in der Fassung der
Kundmachung BGBl. Nr. 42/1973, wird wie folgt
geändert
1. Der § 2 hat zu lauten
„§ 2. Die zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft
erforderliche praktische Verwendung hat in der
rechtsberuflichen Tätigkeit bei Gericht und bei
einem Rechtsanwalt zu bestehen; sie kann außerdem
in der rechtsberuflichen Tätigkeit bei einem
Notar oder, wenn die Tätigkeit für die Ausübung
der Rechtsanwaltschaft dienlich ist, bei
einer Verwaltungsbehörde, an einer Hochschule
oder bei einem Beeideten Wirtschaftsprüfer und
Steuerberater bestehen. Die Tätigkeit bei der
Finanzprokuratur ist der bei einem Rechtsanwalt
gleichzuhalten.
Die praktische Verwendung im Sinn des Abs. 1
hat fünf Jahre zu dauern. Hiervon sind im
Inland mindestens neun Monate bei Gericht und
drei Jahre bei einem Rechtsanwalt zu verbringen.
Auf die Dauer der praktischen Verwendung,
die nicht zwingend bei Gericht oder einem
Rechtsanwalt im Inland zu verbringen ist, ist
auch eine im Sinn des Abs. 1 gleichartige praktische
Verwendung im Ausland anzurechnen,
wenn diese Verwendung für die Ausübung der
Rechtsanwaltschaft dienlich gewesen ist.
Die praktische Verwendung kann frühestens
vom erfolreichen Abschluß der rechts- und staatswissenschaftlichen
Studien an gerechnet werden."
2. Der § 3 hat zu lauten
„§ 3. Die Rechtsanwaltsprüfung kann abgelegt
werden, wenn der Bewerber die Erfüllung der
Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Buchstaben c und
eine praktische Verwendung im Sinn des § 2
Abs. 1 in der Dauer von drei Jahren, wovon
mindestens zwei Jahre bei einem Rechtsanwalt
im Inland verbracht worden sein müssen, nachweist."
3. Die Abs. 2 und 3 des § 16 haben zu lauten
„Der nach § 45 bestellte Rechtsanwalt hat die
Vertretung oder Verteidigung der Partei nach
Maßgabe des Bestellungsbescheides zu übernehmen
und mit der gleichen Sorgfalt wie ein frei
gewählter Rechtsanwalt zu besorgen. Er hat an
die von ihm vertretene oder verteidigte Partei,
vorbehaltlich weitergehender verfahrensrechtlicher
Vorschriften, nur so weit einen Entlohnungsanspruch,
als ihr der unterlegene Gegner
Kosten ersetzt.
Für die Leistungen, für die die nach § 45 bestellten
Rechtsanwälte zufolge verfahrensrechtlicher
Vorschriften sonst keinen Entlohnungsanspruch
hätten, haben die in der Liste einer
österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen
Rechtsanwälte an diese Rechtsanwaltskammer
einen Anspruch darauf, daß sie jedem
von ihnen aus dem ihr zugewiesenen Betrag der
Pauschalvergütung einen gleichen Anteil auf
seinen Beitrag zur Alters-, Berufsunfähigkeits- und
Hinterbliebenenversorgung anrechnet."
4. Dem § 22 wird folgender zweiter Absatz angefügt
„Die Rechtsanwaltskammern sind Körperschaften
des öffentlichen Rechtes; sie sind berechtigt,
das Staatswappen zu führen. Das Amtssiegel
einer Rechtsanwaltskammer hat das Staatswappen
und als Umschrift die Bezeichnung der Rechtsanwaltskammer
zu enthalten."
5. Der § 25 hat zu lauten
„§ 25. Der Präsident, die Präsidenten-Stellvertreter
und die übrigen Mitglieder des Ausschusses
sind für eine Amtsdauer von drei Jahren zu
wählen; scheidet während dieser Zeit einer der
Gewählten aus und findet eine Ersatzwahl statt,
so tritt der neu Gewählte für die restliche Amtsdauer
an die Stelle des Ausgeschiedenen.
Nach Ablauf der Amtsdauer haben die Gewählten
ihre Amtstätigkeit bis zur Wahl ihrer
Nachfolger weiter auszuüben.
Eine Wiederwahl ist zulässig, doch sind die
Gewählten zur Annahme dieser Wiederwahl
nicht verpflichtet.
Die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer
kann bestimmen, daß im Fall der Neuwahl
des gesamten Ausschusses die Präsidenten-Stellvertreter
und ein Teil der Mitglieder des Ausschusses
schon während der Amtsdauer von drei
Jahren ausscheiden, um auf diese Weise eine
möglichst gleichmäßige Führung der Geschäfte
des Ausschusses zu gewährleisten.
Das Ergebnis jeder Wahl ist dem Bundesminister
für Justiz, dem Obersten Gerichtshof
und dem nach dem Sitz der Rechtsanwaltskammer
zuständigen Oberlandesgericht mitzuteilen."
6. Die Einleitung des Abs. 1 und dessen Buchstabe
a des § 27 haben zu lauten
„Der Plenarversammlung sind folgende Angelegenheiten
zugewiesen
a) die Festsetzung ihrer Geschäftsordnung und
der des Ausschusses sowie der Satzung der
Versorgungseinrichtung;"
7. Die Abs. 2 und 3 des § 27 haben zu lauten
„Die Plenarversammlung ist beschlußfähig,
wenn mindestens ein Zehntel der Kammermitglieder
anwesend ist; sie faßt ihre Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit. Zur Beschlußfassung über die
Geschäftsordnungen der Rechtsanwaltskammer
und des Ausschusses sowie über die Satzung der
Versorgungseinrichtung ist jedoch die Anwesenheit
von mindestens einem Drittel der Kammermitglieder
und eine Mehrheit von zwei Dritteln
erforderlich. Der Vorsitzende hat nur bei Stimmengleichheit
ein Stimmrecht.
Die Geschäftsordnungen der Rechtsanwaltskammern
und der Ausschüsse sowie die Satzungen
der Versorgungseinrichtungen bedürfen zu
ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch
den Bundesminister für Justiz. Sie sind diesem
innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung
vorzulegen. Die Genehmigung ist zu erteilen,
wenn die Geschäftsordnungen und die Satzungen
dem Gesetz entsprechen. Wird die Genehmigung
nicht innerhalb von drei Monaten versagt, so gilt
sie als erteilt."
8. Der Abs. 1 Buchstaben i und k des § 28
haben zu lauten
„i) die Bestellung eines Rechtsanwalts nach
§ 45;
k) die Einberufung der ordentlichen und
außerordentlicher Plenarversammlungen
der Rechtsanwaltskammer;"
9. Die Abs. 2 und 3 des § 28 haben zu lauten
„Dem Ausschuß obliegen außerdem alle Aufgaben,
die nicht durch Gesetz einem anderen
Organ zugewiesen sind.
Eine außerordentliche Plenarversammlung ist
einzuberufen, wenn es der Ausschuß für nötig
findet oder wenn es ein Fünftel der Kammermitglieder
verlangt."
10. Im Abs. 4 des § 34 hat der erste Satz zu
entfallen.
11. Der V. Abschnitt wird aufgehoben.
An seine Stelle treten folgende Bestimmungen
„V. ABSCHNITT
Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
§ 35. Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag
setzt sich aus den Rechtsanwaltskammern
Österreichs zusammen. Er ist eine Körperschaft
des öffentlichen Rechtes und hat seinen Sitz in
Wien. Sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf
das gesamte Bundesgebiet.
Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag
ist berechtigt, das Staatswappen zu führen; sein
Amtssiegel hat das Staatswappen und die Umschrift
Österreichischer Rechtsanwaltskammertag'
zu enthalten.
Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag
ist, soweit es die österreichische Rechtsanwaltschaft
in ihrer Gesamtheit betrifft, zur Wahrung
ihrer Rechte und Angelegenheiten sowie zu ihrer
Vertretung berufen.
§ 36. Dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag
obliegen besonders
1. die Erstattung von Gesetzesvorschlägen und
Gutachten zu Gesetzesentwürfen sowie die Anzeige
von Mängeln der Rechtspflege und Verwaltung
bei der zuständigen Stelle und die Erstattung
von Vorschlägen zur Verbesserung von
Rechtspflege und Verwaltung;
2. die Beschlußfassung über Maßnahmen zur
Förderung der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs.
Hierdurch werden Rechte der Rechtsanwaltskammern
nicht berührt.
§ 37. Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag
kann Richtlinien erlassen
1. zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs;
2. zur Überwachung der Pflichten des Rechtsanwalts;
3. für die Ausbildung von Rechtsanwaltsanwärtern
und die Anrechenbarkeit ihrer praktischen
Verwendung;
4. für die von den Rechtsanwälten für ihre
Leistungen zu vereinbarenden Entlohnungen.
§ 38. Die Organe des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags
sind die Vertreterversammlung
und das Präsidium.
§ 39. Die Vertreterversammlung setzt sich aus
Delegierten der einzelnen Rechtsanwaltskammern
zusammen, wobei für je angefangene 100 Kammermitglieder
ein Delegierter zusteht.
Zu den Delegierten gehören jedenfalls die
Präsidenten der Rechtsanwaltskammern; die übrigen
Delegierten sind jeweils von deren Ausschuß
aus dem Kreis der Ausschußmitglieder zu
entsenden.
Die Vertretung eines Delegierten durch einen
anderen derselben oder einer anderen Rechtsanwaltskammer
ist zulässig.
§ 40. Die Vertreterversammlung ist beschlußfähig,
wenn mindestens fünf Rechtsanwaltskammern
vertreten sind.
Die Vertreterversammlung faßt ihre Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit. Hierbei hat jeder Delegierte
eine Stimme. Für das Zustandekommen
eines Beschlusses ist überdies erforderlich, daß
für ihn die Delegierten von mindestens fünf
Rechtsanwaltskammern stimmen. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag; ist der Vorsitzende nicht auch Delegierter,
so hat, er nur bei Stimmengleichheit ein
Stimmrecht.
Der Vertreterversammlung obliegen alle Aufgaben,
die nicht dem Präsidium zugewiesen sind.
§ 41. Die Vertreterversammlung wählt aus dem
Kreis der Präsidenten und Präsidenten-Stellvertreter
der einzelnen Rechtsanwaltskammern den
Präsidenten und zwei Präsidenten-Stellvertreter
des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags.
Sie gehören für die Dauer ihres Amtes der
Vertreterversammlung auch dann an, wenn sie
nicht Delegierte sind, haben jedoch in diesem
Fall — vorbehaltlich des § 40 Abs. 2 letzter
Satz — kein Stimmrecht.
Die Amtsdauer des Präsidenten und der Präsidenten-
Stellvertreter beträgt drei Jahre; sie endet
jedoch früher, sobald der Gewählte die Eigenschaft
als Präsident oder Präsidenten-Stellvertreter
seiner Rechtsanwaltskammer verliert. Der
§ 25 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
Der Präsident oder einer der Präsidenten-
Stellvertreter führt den Vorsitz in der Vertreterversammlung.
Der Präsident hat die Vertreterversammlung
nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich
und überdies auf Verlangen von zwei Rechtsanwaltskammern
oder von mindestens fünf Delegierten
jederzeit einzuberufen. Zwischen Einberufung
und Tagung hat ein Zeitraum von mindestens
vierzehn Tagen zu liegen.
§ 42. Das Präsidium des Österreichischen
Rechtsanwaltskammertags besteht aus dessen
Präsidenten und den beiden Präsidenten-Stellvertretern.
Das Präsidium besorgt die laufenden Geschäfte.
Der Präsident oder einer der Präsidenten-
Stellvertreter vertritt den Österreichischen
Rechtsanwaltskammertag nach außen, vollzieht
die Beschlüsse der Vertreterversammlung und
zeichnet die vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag
ausgehenden Schriftstücke.
§ 43. Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag
hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.
Sie hat nähere Bestimmungen besonders über die
wirtschaftliche Gebarung, über die Geschäftsführung
der einzelnen Organe und über die
Führung der Kanzleigeschäfte zu enthalten.
§ 44. Die Rechtsanwaltskammern haben im
Verhältnis der Anzahl ihrer Mitglieder zueinander
die Kosten des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags
zu tragen. Die Höhe dieser
Kosten ist von der Vertreterversammlung jährlich
festzustellen.
VI. ABSCHNITT
Bestellung von Rechtsanwälten, besonders zur
Verfahrenshilfe
§ 45. Hat das Gericht die Beigebung eines
Rechtsanwalts beschlossen oder schließt die Bewilligung
der Verfahrenshilfe eine solche Beigebung
ein, so hat die Partei Anspruch auf die
Bestellung eines Rechtsanwalts durch die Rechtsanwaltskammer.
Die Bestellung für ein Verfahren vor dem
Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof
obliegt dem Ausschuß der nach dem gewöhnlichen
Aufenthalt der Partei, sonst dem Ausschuß
der nach dem Sitz des Gerichtes zuständigen
Rechtsanwaltskammer.
Müßte der bestellte Rechtsanwalt außerhalb
des Sprengeis des Gerichtshofs erster Instanz,
wo er seinen Kanzleisitz hat, tätig werden oder
ist der Partei, die sich außerhalb dieses Sprengeis
aufhält, die Zureise zu dem bestellten Rechtsanwalt
für eine notwendige mündliche Aussprache
wegen unüberwindlicher Hindernisse
oder hoher Kosten unzumutbar, so hat der Ausschuß
der nach dem Ort der vorzunehmenden
Tätigkeit beziehungsweise nach dem Aufenthaltsort
der Partei zuständigen Rechtsanwaltskammer
auf Antrag des bestellten Rechtsanwalts oder der
Partei hierzu einen Rechtsanwalt zu bestellen,
der im Sprengel des Gerichtshofs erster Instanz,
wo dieser Ort liegt, seinen Kanzleisitz hat.
Von jeder Bestellung hat der Ausschuß der
Rechtsanwaltskammer in den Fällen des Abs. 2
das benachrichtigende Gericht, in den Fällen des
Abs. 3 das Gericht, bei dem das Verfahren in
erster Instanz geführt wird, oder, falls der bestellte
Rechtsanwalt bei einem anderen Gericht
einzuschreiten hat, dieses zu verständigen.
§ 46. Die Ausschüsse der Rechtsanwaltskammern
haben bei der Bestellung nach festen
Regeln vorzugehen; diese haben eine möglichst
gleichmäßige Heranziehung und Belastung der
der betreffenden Kammer angehörenden Rechtsanwälte
unter besonderer Berücksichtigung der
örtlichen Verhältnisse zu gewährleisten. Diese
Regeln sind in den Geschäftsordnungen der Ausschüsse
festzulegen.
Die Geschäftsordnungen können jedoch allgemeine
Gesichtspunkte festlegen, nach denen
Rechtsanwälte aus wichtigen Gründen von der
Heranziehung ganz oder teilweise befreit sind.
Als wichtige Gründe sind besonders die Ausübung
einer mit erheblichem Zeitaufwand verbundenen
Tätigkeit im Dienst der Rechtsanwaltschaft
oder persönliche Umstände anzusehen,
die die Heranziehung als besondere Härte erscheinen
ließen.
VII. ABSCHNITT
Pauschalvergütung
Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung
§ 47. Der Bund hat dem Österreichischen
Rechtsanwaltskammertag für die Leistungen der
nach § 45 bestellten Rechtsanwälte, für die diese
zufolge verfahrensrechtlicher Vorschriften sonst
keinen Entlohnungsanspruch hätten, jährlich
spätestens zum 30. September für das laufende
Kalenderjahr eine angemessene Pauschalvergütung
zu zahlen.
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
ist eine Pauschalvergütung von
32,000.000 S jährlich als angemessen anzusehen.
Der Bundesminister für Justiz hat im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen
und dem Hauptausschuß des Nationalrats
durch Verordnung die Höhe der Pauschalvergütung
entsprechend neu festzusetzen, und zwar
1. wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse
wesentlich geändert haben;
2. a) im Lauf des Jahres 1974 für dieses Jahr,
wenn seit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
die Anzahl der jährlichen Bestellungen
oder der Umfang der Leistungen
im Sinn des Abs. 1 um mehr als 10 v. H.
gestiegen oder gesunken ist,
b) in der unmittelbaren Folge, wenn seit dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die
unter a) genannten Veränderungen mehr
als 20 v. H. und
c) in der weiteren Folge, wenn seit der jeweils
letzten Neufestsetzung diese Veränderungen
mehr als 20 v. H. betragen; oder
3. wenn es sich als notwendig erweist, die
Vergütung für die Leistungen im Sinn des Abs. 1
dort, wo keine gesetzlichen Tarife bestehen, der
Entlohnung anzunähern, die nach den Standesrichtlinien
der Rechtsanwälte als angemessen angesehen
wird.
§ 48. Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag
hat die Pauschalvergütung auf die einzelnen
Rechtsanwaltskammern verhältnismäßig nach
der Anzahl ihrer am vorangegangenen 31. Dezember
in die Liste der Rechtsanwälte eingetragenen
Mitglieder zu verteilen.
Die Rechtsanwaltskammern haben die Pauschalvergütung
für die Alters-, Berufsunfähigkeits-
und Hinterbliebenenversorgung der
Rechtsanwälte zu verwenden.
§ 49. Die Rechtsanwaltskammern haben Einrichtungen
zur Versorgung ihrer Mitglieder für
den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit
sowie zur Versorgung der Hinterbliebenen für
den Fall des Todes des Mitgliedes mit einer zu
beschließenden Satzung zu schaffen und aufrechtzuerhalten.
Zwei oder mehr Rechtsanwaltskammern können
auch eine gemeinsame Versorgungseinrichtung
mit einer einheitlichen Satzung schaffen.
Kommt eine Rechtsanwaltskammer ihrer
Pflicht zur Schaffung und Aufrechterhaltung der
Versorgungseinrichtung trotz Aufforderung
durch den Bundesminister für Justiz nicht oder
nicht in einer dem Gesetz entsprechenden Weise
nach, so hat der Bundesminister für Justiz durch
Verordnung die Satzung zu erlassen. Eine solche
Verordnung tritt außer Kraft, sobald die Rechtsanwaltskammer
den gesetzgemäßen Zustand herstellt.
Der Bundesminister für Justiz hat das
Außerkrafttreten im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
§ 50. Jeder Rechtsanwalt und seine Hinterbliebenen
haben bei Vorliegen der Voraussetzungen
und bei Eintritt des Versorgungsfalls Anspruch
auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung.
Dieser Anspruch ist in den Satzungen der
Versorgungseinrichtungen nach festen Regeln
festzusetzen. Hierbei sind folgende Grundsätze
zu beachten
1. Anspruchsberechtigt sind nur Rechtsanwälte,
die zur Zeit des Eintritts des Versorgungsfalls
in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer
eingetragen gewesen sind, sowie die
Witwe und die Kinder eines Rechtsanwalts, der
im Zeitpunkt seines Todes in die Liste einer
österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen
gewesen ist oder einen Anspruch auf eine
Versorgungsleistung gehabt hat.
2. Voraussetzungen für den Anspruch sind
a) die Eintragung in der Liste einer österreichischen
Rechtsanwaltskammer durch
insgesamt zehn Jahre; diese Frist erhöht
sich auf fünfzehn Jahre, wenn der Rechtsanwalt
erstmals nach Vollendung seines
50. Lebensjahrs eingetragen worden ist. Für
den Fall der Altersversorgung muß der
Rechtsanwalt mindestens fünf Jahre ohne
Unterbrechung unmittelbar vor Eintritt
des Versorgungsfalls eingetragen gewesen
sein. Die Frist von zehn Jahren vermindert
sich für den Fall der Berufunfähigkeits- und
der Hinterbliebenenversorgung auf
fünf Jahre, wenn der Rechtsanwalt erstmals
vor Vollendung seines 50. Lebensjahrs eingetragen
worden ist;
b) im Fall der Altersversorgung die Vollendung
des 68. Lebensjahrs;
c) im Fall der Alters- und der Berufsunfähigkeitsversorgung
der Verzicht auf die Ausübung
der Rechtsanwaltschaft;
d) im Fall der Witwenversorgung, daß die
Ehe vor Vollendung des 65. Lebensjahrs
des verstorbenen Rechtsanwalts geschlossen
worden ist, es sei denn, daß der Altersunterschied
zwischen dem verstorbenen
Rechtsanwalt und der Witwe weniger als
30 Jahre beträgt oder daß der Ehe Kinder
entstammen.
3. Jeder Versorgungsanspruch wird mit Ablauf
des Monats wirksam, in dem alle Voraussetzungen
des betreffenden Anspruchs erfüllt sind.
4. Der Versorgungsanspruch der Witwe endet
mit ihrer Wiederverehelichung.
5. Der Versorgungsanspruch des Kindes endet
mit dem der Vollendung des 19. Lebensjahrs
folgenden Jahresletzten; im Fall einer darüber
hinausgehenden ordnungsgemäßen Berufsausbildung
mit deren Abschluß, spätestens jedoch mit
dem letzten Tag des Jahres, in dem das Kind
das 26. Lebensjahr vollendet hat.
§ 51. Die Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer
hat eine Leistungsordnung und alljährlich
eine Umlagenordnung zu beschließen.
In der Leistungsordnung ist die Höhe der von
der Versorgungseinrichtung zu erbringenden
Leistungen festzusetzen, in der Umlagenordnung
die Höhe der Beiträge zur Aufbringung der dazu
notwendigen Mittel.
§ 52. Der Mindestanspruch aus der Versorgungseinrichtung
entspricht den nach § 293 Abs. 1
und 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 31/1973 jeweils geltenden
Richtsätzen. Er erhöht sich für jedes
vollendete Jahr, das der Rechtsanwalt länger
als die Mindestzeit (§ 50 Abs. 2 Z. 2) eingetragen
gewesen ist, um 1 v. H. dieser Richtsätze.
Sind nach einem Rechtsanwalt zwei oder mehr
Personen mit Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung
vorhanden, so darf die Summe der Leistungen
für diese Anspruchsberechtigten nicht
höher sein als die Leistung, auf die der Rechtsanwalt
selbst Anspruch hätte. Innerhalb dieses
Höchstausmaßes sind die Leistungen an die einzelnen
Anspruchsberechtigten verhältnismäßig zu
kürzen.
Erreicht die Summe der in einem Kalenderjahr
von der Versorgungseinrichtung erbrachten Leistungen
nicht mindestens die Höhe des der betreffenden
Rechtsanwaltskammer zukommenden
Teiles der Pauschalvergütung, so ist der unter
Berücksichtigung des § 53 Abs. 1 zweiter Satz
verbleibende Rest dieses Teiles auf die Anspruchsberechtigten
im Verhältnis ihrer Ansprüche aus
den Abs. 1 und 2 aufzuteilen.
Die Leistungsordnung kann über die vorstehenden
Bestimmungen hinausgehende Leistungen,
besonders höhere Versorgungsleistungen und
Todfallsbeiträge, vorsehen, um den Anspruchsberechtigten
eine den durchschnittlichen Lebensverhältnissen
eines Rechtsanwalts angemessene
Lebensführung zu ermöglichen. Bei der Bemessung
solcher zusätzlicher Leistungen ist jedoch auf
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder
Bedacht zu nehmen.
§ 53. Die Umlagenordnung hat die Beiträge für
die Versorgungseinrichtung so zu bemessen, daß
unter Berücksichtigung des der betreffenden
Rechtsanwaltskammer zukommenden Teiles der
Pauschalvergütung die für die Versorgungseinrichtung
erforderlichen Mittel aufgebracht werden.
Die Umlagenordnung kann jedoch bestimmen,
daß jährlich eine Rücklage von höchstens
5 v. H. der erforderlichen Mittel angelegt wird,
doch darf die Rücklage nie mehr als 120 v. H.
der jährlich erforderlichen Mittel übersteigen.
Die Beiträge sind für alle Kammermitglieder
gleich hoch zu bemessen. Die Umlagenordnung
kann jedoch bestimmen, daß
1. Kammermitglieder, die bereits die Voraussetzungen
zur Inanspruchnahme der Versorgungseinrichtung
erfüllen, Leistungen aus dieser jedoch
nicht in Anspruch nehmen, von der Leistung der
Umlage ganz oder teilweise befreit werden;
2. die Höhe der Umlagen nach Alter, Geschlecht
und Dauer der Standeszugehörigkeit der
Rechtsanwälte abgestuft wird;
3. Umlagen in berücksichtigungswürdigen Fällen
gestundet und allfällige Rückstände mit den
Leistungen aus der Versorgungseinrichtung aufgerechnet
werden.
§ 54. Über einen Antrag auf Gewährung von
Leistungen aus der Versorgungseinrichtung hat
der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer längstens
innerhalb dreier Monate zu entscheiden.
§ 55. Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag
hat jährlich spätestens zum 31. März des
jeweils folgenden Kalenderjahrs dem Bundesminister
für Justiz zu berichten über
1. die Verteilung der Pauschalvergütung an die
Rechtsanwaltskammern unter Angabe der einzelnen
Beträge;
2. die Verwendung der einzelnen Beträge der
Pauschalvergütung durch die Rechtsanwaltskammern;
3. die Anzahl der im abgelaufenen Kalenderjahr
geleisteten Vertretungen und Verteidigungen
(§ 47 Abs. 1).
§ 56. Die Rechtsanwaltskammern haben über
die Bestellungen im Sinn des § 45 für jedes
Kalenderjahr ein besonderes Register zu führen.
In dieses sind mindestens einzutragen
1. die mit 1 beginnende fortlaufende Geschäftszahl;
2. die Bezeichnung und das Aktenzeichen des
Gerichtes, das die Beigebung eines Rechtsanwalts
bewilligt hat;
3. der Name und der Kanzleisitz des bestellten
Rechtsanwalts;
4. der Tag des Bestellungsbescheides.
Die Rechtsanwaltskammern haben diese Register
durch sieben Jahre vom Schluß des jeweiligen
Kalenderjahrs aufzubewahren und dem Bundesminister
für Justiz auf dessen Verlangen jederzeit
vorzulegen."
Artikel II
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Dezember
1973 in Kraft.
§ 2. Der Art. I 2. 1 und 2 gilt auch für die
vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verbrachte
praktische Verwendung.
§ 3. Durch den § 37 Z. 4 der Rechtsanwaltsordnung
in der Fassung dieses Bundesgesetzes
wird das Kartellgesetz, BGBl. Nr. 460/1972, nicht
berührt.
§ 4. Die erste Vertreterversammlung ist vom
Präsidenten der Rechtsanwaltskammer für Wien,
Niederösterreich und das Burgenland innerhalb
von neun Monaten nach dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes einzuberufen. Er führt bis zur
Wahl des Präsidenten und der Präsidenten-Stellvertreter
im Sinn des § 41 der Rechtsanwaltsordnung
in der Fassung dieses Bundesgesetzes den
Vorsitz in der Vertreterversammlung.
§ 5. Rechtsanwälte, die vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes zu Armenanwälten, Armenverteidigern
oder Pflichtverteidigern bestellt
worden sind, gelten als nach § 45 der Rechtsanwaltsordnung
in der Fassung dieses Bundesgesetzes
bestellt. Die Bestellung anderer Verteidiger
bleibt unberührt.
§ 6. Sofern die Geschäftsordnungen der Ausschüsse
der Rechtsanwaltskammern nicht bereits
dem § 46 der Rechtsanwaltsordnung in der
Fassung dieses Bundesgesetzes entsprechen, sind
die erforderlichen Änderungen innerhalb von
sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes zu beschließen.
§ 7. (1) Das Bundesgesetz vom 22. Mai 1969,
BGBl. Nr. 191, in der Fassung des Bundesgesetzes
vom 15. Feber 1972, BGBl. Nr. 69, über
die Zahlung einer Pauschalvergütung für die
Tätigkeit von Rechtsanwälten als Armenvertretern
in gerichtlichen Verfahren, wird aufgehoben.
(2) Für die Leistungen der Rechtsanwälte als
Armenvertreter in der Zeit vom 1. Jänner 1973
bis 30. November 1973 hat der Bund dem Österreichischen
Rechtsanwaltskammertag in Ergänzung
des im Abs. 1 genannten Bundesgesetzes
einen einmaligen Betrag von 3,000.000 S spätestens
zum 30. September 1974 zu zahlen.
(3) Ein Zwölftel der auf Grund des im Abs. 1
genannten Bundesgesetzes vom Bund den Rechtsanwaltskammern
für das Jahr 1973 geleisteten
Pauschalvergütung in der Höhe von insgesamt
16,000.000 S ist auf die nach § 47 Abs. 2 der
Rechtsanwaltsordnung in der Fassung dieses
Bundesgesetzes für Dezember 1973 zu zahlende
Pauschalvergütung anzurechnen.
(4) Der ferner auf Grund des im Abs. 1 genannten
Bundesgesetzes vom Bund der Rechtsanwaltskammer
für Wien, Niederösterreich und
das Burgenland für das Jahr 1973 zusätzlich zugewiesene
Betrag von 500.000 S gilt auch für den
Monat Dezember 1973 als zur Unterstützung
von im Ausland lebenden ehemaligen Österreichischen
Rechtsanwälten und Rechtsanwaltsanwärtern,
die bereits vor dem 1. Juli 1927 in den
Listen einer österreichischen Rechtsanwaltskammer
eingetragen gewesen sind, in der Folge
keinen Anspruch auf Sozialversicherung erworben
haben und aus rassischen oder politischen Gründen
ausgewandert und jetzt bedürftig sind, oder
ihren bedürftigen Hinterbliebenen zugewiesen.
(5) Der Bund hat dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag
für das Jahr 1974 und die
folgenden Jahre, solang ein Bedarf besteht, jährlich
spätestens zum 30. September für das laufende
Kalenderjahr einen Betrag von 500.000 S
jährlich zu dem im Abs. 4 genannten Zweck zu
zahlen.
(6) Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag
hat diesen Betrag im Sinn des Abs. 5 zu verwenden.
(7) Die hierdurch einem ehemaligen österreichischen
Rechtsanwalt, Rechtsanwaltsanwärter
oder deren Hinterbliebenen zukommende Unterstützung
darf, auf den Monat bezogen, nicht
höher sein als die im § 52 Abs. 1 und 2 der
Rechtsanwaltsordnung in der Fassung dieses
Bundesgesetzes vorgesehenen Mindestbeträge.
(8) Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag
hat jährlich spätestens zum 31. März des
folgenden Kalenderjahrs dem Bundesminister für
Justiz über die Verwendung des ihm nach Abs. 5
zugewiesenen Betrages unter Angabe der Namen
und Anschriften der unterstützten Personen sowie
der Höhe der jeweils zugewiesenen Beträge
zu berichten.
(9) Der Bundesminister für Justiz hat im Einvernehmen
mit dem Hauptausschuß des Nationalrats
durch Verordnung die Höhe des im Abs. 5
genannten Betrages niedriger festzusetzen oder
ihn ganz aufzuheben, sobald sich der Bedarf im
Sinn des Abs. 5 vermindert oder er nicht mehr
besteht.
§ 8. Die Rechtsanwaltskammern haben die im
§ 49 Abs. 1 der Rechtsanwaltsordnung in der
Fassung dieses Bundesgesetzes vorgeschriebenen
Satzungen ihrer Versorgungseinrichtungen erstmals
innerhalb von neun Monaten nach dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit Wirksamkeit
vom 1. Dezember 1973 zu beschließen.
§ 9. Der im § 55 vorgeschriebene Bericht ist
erstmals zum 31. März 1975 zu erstatten.
§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des
Art. I Z. 11 § 47 der Rechtsanwaltsordnung in
der Fassung dieses Bundesgesetzes und hinsichtlich
des Art. II § 7 im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen betraut.